Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Jan. 2019 - 13 B 1665/18
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. November 2018 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der durch die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage – 6z K 5426/18 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2018 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines im zentralen Vergabeverfahren erteilten Zulassungsbescheids für die Aufnahme eines Studiums der Humanmedizin an der Universität Göttingen zum Wintersemester 2018/2019.
4Die Antragstellerin ist von Beruf medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und erwarb am 15. April 2010 vor dem Niedersächsischen Prüfungsamt für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin mit der Durchschnittsnote 2,9. In einem Teilzeitpräsenzlehrgang am Westfalen-Kolleg der Stadt Dortmund erlangte die Antragstellerin am 2. Juli 2011 außerdem die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 3,4. Unter alleiniger Angabe ihrer fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung bewarb sie sich zum Wintersemester 2018/2019 bei der Antragsgegnerin um die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin und wurde auf dieser Grundlage mit 16 Wartehalbjahren in der Wartezeitquote ausgewählt. Mit Bescheid vom 10. August 2018 wies ihr die Antragsgegnerin antragsgemäß einen Studienplatz an der Universität Göttingen zu.
5Nachdem die Antragsgegnerin in Folge eines Datenabgleichs Kenntnis vom Vorliegen auch der allgemeinen Hochschulreife erhalten hatte, nahm sie den Zulassungsbescheid nach Anhörung der Antragstellerin mit dem in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht – 6z K 5426/18 – angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2018 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an. Der Zulassungsbescheid beruhe auf falschen Angaben, weil die Antragstellerin bei ihrer Bewerbung zwingend die allgemeine Hochschulreife hätte angeben müssen, die nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zum zentralen Vergabeverfahren gegenüber der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte Vorrang habe. Auf der Grundlage der allgemeinen Hochschulreife hätte die Antragstellerin mit nur 14 Wartehalbjahren und einer Durchschnittsnote von 3,4 zum Wintersemester 2018/2019 keinen Studienplatz erhalten.
6Das Verwaltungsgericht hat den am 24. Oktober 2018 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 2. November 2018 abgelehnt und die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bestätigt. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall des Aufeinandertreffens der im Streit stehenden Hochschulzugangsberechtigungen bestehe nicht. Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO), wonach dem Zulassungsantrag bei mehreren durch den Bewerber vorgelegten Hochschulzugangsberechtigungen die zuerst erworbene zugrunde gelegt werden müsse, sei nicht einschlägig. Aus ihr lasse sich bei gebotener Auslegung auch nicht im Umkehrschluss folgern, dass dem Bewerber grundsätzlich ein Wahlrecht zustehe, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen er bei der Bewerbung anführe. Demgegenüber sei aus den Regelungen über den Nachweis der zum Studium berechtigenden Qualifikation in § 27 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) und die Sonderquote zugunsten der in der beruflichen Bildung Qualifizierten in § 32 Abs. 2 Satz 2 HRG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (StV) ein Vorrang der allgemeinen Hochschulreife gegenüber einer Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte abzuleiten, der ein Wahlrecht ausschließe.
7Hiergegen richtet sich die am 12. November 2018 eingelegte und im Einzelnen näher begründete Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht insbesondere geltend, dass es sich im Hinblick auf den Studiengang der Humanmedizin bei der von ihr erworbenen fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung nach niedersächsischem Landesrecht um eine mit der allgemeinen Hochschulreife gleichrangige Hochschulzugangsberechtigung handle. Außerdem wäre es im Ergebnis unbillig, wenn ihr der zusätzliche Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Auswahlverfahren nunmehr zum Nachteil gereiche.
8Die Antragstellerin beantragt,
9den Beschluss des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 2. November 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer dort am 24. Oktober 2018 erhobenen Klage – 6z K 5426/18 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2018 wiederherzustellen.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11die Beschwerde zurückzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf die durch das Verwaltungsgericht angeführte Begründung.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
14II.
15Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
16Die mit der Beschwerde angeführten Gründe führen zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der durch die Antragstellerin erhobenen Klage. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO vorzunehmende und in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Hauptsache auszurichtende Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und den privaten wie öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung fällt zu Gunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus. Die mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid verfügte Rücknahme des Zulassungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
17Die nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 StV erforderlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme sind nicht gegeben. Die Zulassung der Antragstellerin zum Studium der Humanmedizin an der Universität Göttingen zum Wintersemester 2018/2019 beruht weder auf falschen Angaben der Antragstellerin im Zulassungsantrag (Halbsatz 1), noch ist sie aus den durch die Antragsgegnerin angeführten Umständen in sonstiger Weise mit der Folge fehlerhaft, dass eine Möglichkeit zur Rücknahme des Zulassungsbescheids nach pflichtgemäßem Ermessen eröffnet wäre (Halbsatz 2). Es ist nämlich von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin mit ihrer Bewerbung um die Zuweisung eines Studienplatzes allein ihre am 15. April 2010 in Niedersachsen erworbene fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifizierung angeführt hat.
181. Für Studienplatzbewerber, die über mehrere zu dem angestrebten Studium berechtigende Hochschulzugangsberechtigungen verfügen, besteht im Verfahren zur zentralen Vergabe von Studienplätzen im Grundsatz ein materiell-rechtliches Wahlrecht, ihren Zulassungsantrag nach freiem Ermessen auf eine der bestehenden Hochschulzugangsberechtigungen zu stützen.
19a) Zwar enthalten – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – die für das zentrale Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Bestehens mehrerer zu dem angestrebten Studium berechtigender Hochschulzugangsberechtigungen eines Studienplatzbewerbers. Bereits dieser Umstand spricht aber im Umkehrschluss entscheidend für ein dem Studienplatzbewerber im Grundsatz verbleibendes materiell-rechtliches Wahlrecht, sich unter Abwägung der mit der eigenverantwortlich zu treffenden Entscheidung zwangsläufig verbundenen unterschiedlichen Chancen und Risiken im Auswahlverfahren nach freiem Ermessen auf eine der bestehenden Hochschulzugangsberechtigungen festzulegen. In Anbetracht des grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Rechts der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und des damit derivativen Anspruchs auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl wären nämlich entsprechende ausdrückliche gesetzliche Vorgaben zu einem etwaigen Vorrang der einen vor der anderen Hochschulzulassungsberechtigung im Auswahlverfahren zu verlangen. Weil sich eine wie auch immer gestaltete staatliche Festlegung auf eine von mehreren bestehenden Hochschulzugangsberechtigungen für den Studienplatzbewerber chancenmindernd oder chancenerhöhend auswirken kann, bedürfte sie einer gleichheitsgerechten und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden gesetzlichen Regelung.
20Vgl. hierzu zuletzt grundlegend BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 103 ff. und 107 ff. m.w.N.
21b) Auch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO weist bei gebotener Auslegung auf ein von ihr im Grundsatz vorausgesetztes materiell-rechtliches Wahlrecht des Studienplatzbewerbers hin. Sie besagt, dass dann, wenn mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt werden, dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt wird. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift greift die in der Rechtsfolge vorgesehene Festlegung auf die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht schon dann, wenn der Bewerber bei der Antragstellung über mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen verfügt. Tatbestandlich vorausgesetzt ist vielmehr, dass mit dem Zulassungsantrag auch mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen „vorgelegt“ werden, was auf ein bestehendes Wahlrecht des Bewerbers schließen lässt, seinen Zulassungsantrag auch bei Bestehen mehrerer einschlägiger Hochschulzugangsberechtigungen nur auf eine dieser Hochschulzugangsberechtigungen zu stützen. Die Festlegung auf die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung in § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO verliert hierdurch nicht ihren Sinn, weil sie der Stiftung für Hochschulzulassung (nur) für den Fall, dass der Bewerber mit seinen Zulassungsantrag mehrere Hochschulzugangsberechtigungen anführt, ohne selbst eine Auswahl zu treffen, ein klares und die Effizienz und Handhabbarkeit des Vergabeverfahrens gewährleistendes Entscheidungskriterium zur Hand gibt, um auf der Grundlage allein einer der einschlägigen Hochschulzugangsberechtigungen eine Auswahlentscheidung treffen zu können.
22§ 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO steht damit rechtshistorisch in einer Linie mit der Vorgängerregelung in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VergabeVO in der letztmalig für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2005 maßgeblichen Fassung (a.F.). Diese bestimmte: „Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.“ Deutlicher als in der heutigen Fassung trat dabei aus der Formulierung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO a.F. ein dem Bewerber zustehendes Wahlrecht hervor, bei Vorlage mehrerer Hochschulzugangsberechtigungen nach freiem Ermessen für jeden gewünschten Studiengang anzugeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der Zulassungsantrag gestützt wird. Der in § 9 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO a.F. vorgesehene Rückgriff auf die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung war dabei ersichtlich nur als Ersatzkriterium für den Fall vorgesehen, dass der Bewerber entsprechende Angaben in seinem Zulassungsantrag unterlassen hatte.
23Entsprechend wurde auch in der zugehörigen Kommentarliteratur angenommen, dass die Bestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO a.F. es dem Bewerber ermöglichte, die für ihn günstige Auswahl unter mehreren Hochschulzugangsberechtigungen zu treffen. Die Vorschrift verstoße insoweit auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Bewerber in jedem Fall mit anderen Bewerbern konkurriere, die gleichberechtigt seien. Als Ersatzkriterium im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO a.F. sei die Festlegung auf die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung als zulässig anzusehen, weil die (vormalige) Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in dem unter starkem Zeitdruck stehenden Verfahren eine eindeutige Regelung anwenden müsse und die Feststellung, welche Hochschulzugangsberechtigung für den Bewerber am günstigsten wäre, wegen der möglichen Vielfalt von Kombinationen mit anderen Bewerbern die Durchführung des Verfahrens beinträchtigen würde.
24Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 9 VergabeVO Rn. 3.
25Anders als das Verwaltungsgericht meint, liegt es in Anbetracht der im Kern identisch gebliebenen Regelung zu einem Ersatzkriterium in § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO nahe, dass der Verordnungsgeber das in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VergabeVO a.F. vorgefundene Regelungskonzept auch in die aktuelle Fassung der Vergabeverordnung übernommen hat und die in diesem Zusammenhang vorgenommenen textlichen Verkürzungen lediglich dem Wegfall der seinerzeit durch § 9 Abs. 2 VergabeVO a.F. eröffneten Möglichkeit geschuldet sind, im Zulassungsantrag bis zu zwei Studiengänge zu nennen.
262. Das hiernach im Grundsatz bestehende materiell-rechtliche Wahlrecht wird entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht partiell für den hier gegebenen Fall des Aufeinandertreffens der allgemeinen Hochschulreife mit einer (fachbezogenen) Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifizierung durch einen Vorrang der allgemeinen Hochschulreife überlagert. Einen solchen Vorrang gibt es im zentralen Vergabeverfahren nicht. Er folgt insbesondere auch nicht aus den durch das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Vorschriften in § 27 Abs. 2 HRG oder § 32 Abs. 2 Satz 2 HRG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 StV.
27Vgl. offenlassend noch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2014 – 13 A 1640/14 –, juris, Rn. 4, und vom 28. November 2013 – 13 B 1246/13 –, juris, Rn. 2; wie die Vorinstanz dagegen Bode, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblattsammlung, 43. Lieferung September 2015, § 32 HRG Rn. 158.
28a) § 27 HRG, der wie sämtliche Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes ohnehin nur noch nach näherer Maßgabe der Art. 125a f. GG fortgilt, regelt die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zum Studium. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist jeder Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Hierauf nimmt der durch das Verwaltungsgericht angeführte Absatz 2 Bezug. Dessen Satz 1 bestimmt, dass der Nachweis der erforderlichen Qualifikation für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht wird. Ergänzend sieht Satz 2 vor, dass in der beruflichen Bildung Qualifizierte diesen Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen können. In diesem Sinne ist im Land Niedersachen eine Hochschulzugangsberechtigung auch aufgrund beruflicher Vorbildung nach näherer Maßgabe von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 NHG vorgesehen.
29Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei insbesondere aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG („grundsätzlich“) darauf geschlossen, dass der Rahmengesetzgeber den Regelfall des Qualifikationsnachweises für den Zugang zu einem auf den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinführenden Studium in dem Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung sieht.
30Vgl. hierzu auch Bode, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblattsammlung, 45. Lieferung April 2016, § 27 HRG Rn. 181 ff.; Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage 2017, S. 677 (Rn. 84).
31Zugleich lässt aber bereits der Begriff „grundsätzlich“ seit jeher Ausnahmen durch das jeweilige Landesrecht zu, so dass auch nichtschulische Qualifikationsnachweise, etwa Eignungsfeststellungsprüfungen der Hochschule, Reifeprüfungen für Nichtschüler oder Prüfungen für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis, zusätzlich zur Schulbildung gefordert werden dürfen oder auch an deren Stelle treten können.
32Vgl. bereits den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hochschulrahmengesetz vom 30. November 1973, in: BT-Drs. 7/1328, S. 53; vgl. außerdem BayVGH, Beschluss vom 4. April 2005 – 7 CE 05.109 –, juris, Rn. 24; Bode, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblattsammlung, 45. Lieferung April 2016, § 27 HRG Rn. 181 ff.; Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage 2017, S. 677 (Rn. 84).
33Mit der erst nachträglich durch Art. 1 Nr. 24 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I, S. 2190 ff.) eingeführten Regelung in Absatz 2 Satz 2 sollten sodann alle Länder verpflichtet werden, den Hochschulzugang auch aufgrund beruflicher Qualifikationen zu eröffnen. Im Einzelnen sollen Bewerber, die in der beruflichen Bildung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, nach näherer Bestimmung des Landesrechts den Nachweis ihrer Studieneignung auf andere Weise als durch eine auf das Studium vorbereitende Schulbildung erbringen können. Nach der Vorstellung des Rahmengesetzgebers kann das Landesrecht hierzu beispielsweise eine Eignungsprüfung, eine Ergänzungsprüfung im schulischen Bereich, ein Probestudium, eine Qualifikation als Meister, eine vergleichbare Qualifikation oder eine Kombination dieser Kriterien vorsehen. Neben der Auswahl und näheren Ausgestaltung der Nachweismöglichkeit soll weiterhin dem Landesrecht obliegen, über die abgeschlossene Berufsausbildung hinausgehende Anforderungen, etwa im Hinblick auf das Alter oder eine Berufstätigkeit, festzulegen sowie die Art der zu erwerbenden Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmen.
34Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. Oktober 1997, in: BT-Drs. 13/8796, S. 22; Bode, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblattsammlung, 45. Lieferung April 2016, § 27 HRG Rn. 213.
35Im vorliegenden Zusammenhang bedarf dabei keiner weitergehenden Prüfung, inwieweit aus der Bestimmung in Absatz 2 Satz 1 auch im Hinblick auf den durch Absatz 2 Satz 2 eröffneten Zugang zum Hochschulstudium aufgrund beruflicher Qualifizierung noch von einer jedenfalls rahmengesetzlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Systematik mit sich daraus ggf. ergebenden weiteren Implikationen für die Zulassung beruflicher Qualifikationsnachweise ausgegangen werden kann.
36Vgl. im Ansatz kritisch Bode, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblattsammlung, 45. Lieferung April 2016, § 27 HRG Rn. 184 m.w.N; Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage 2017, S. 679 (Rn. 88).
37Wortlaut und Regelungssystematik von § 27 HRG werden jedenfalls dann überspannt, wenn aus ihnen auch mit Bedeutung für das zentrale Vergabeverfahren ein Vorrang schulisch erworbener Qualifikationsnachweise vor beruflich erworbenen Qualifikationsnachweisen geschlossen wird. Eine solche Auslegung vernachlässigt bereits, dass beide Hochschulzugangsberechtigungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG grundsätzlich unterschiedslos zu einem Hochschulstudium berechtigen und damit in der Rechtsfolge gleichrangig nebeneinander stehen. Etwaige Beschränkungen der Zulassung, etwa auf ein bestimmtes Studienfach, die bei einer Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte bestehen können, sind der in § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG vorgesehenen weiteren Ausgestaltung durch Landesrecht geschuldet. Mit ihnen geht aber – im Umfang der konkret erworbenen Hochschulzulassungsberechtigung – keine Nachrangigkeit gegenüber dem Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung einher. Vor allem aber differenzieren die hier einschlägigen Regelungen zum Auswahlverfahren in den Hauptquoten nach § 32 Abs. 3 HRG, soweit sie als Auswahlkriterium auf den Grad oder den Zeitpunkt der Qualifikation im Sinne von § 27 HRG abstellen, nicht danach, ob es um eine schulisch oder um eine außerschulisch erworbene Qualifikation handelt. Der mit der Zulassung außerschulischer Qualifikationsnachweise einhergehenden und für die Zwecke des Auswahlverfahrens relevanten Problematik der Vergleichbarkeit mit der allgemeinen Hochschulreife wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers in erster Linie mit der Bestimmung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 HRG und damit auf der „Erwerbsseite“ begegnet, wonach die Länder dafür Sorge zu tragen haben, dass die Nachweise auch innerhalb eines Landes hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind.
38Vgl. hierzu bereits den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hochschulrahmengesetz vom 30. November 1973, in: BT-Drs. 7/1328, S. 53.
39b) Anderes folgt auch nicht aus der in § 32 Abs. 2 Satz 2 HRG angelegten Option, für nach § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerber anstelle einer Zulassung in den Hauptquoten Studienplätze innerhalb der Sonderquote für die Vorabzulassung vorzuhalten. Von dieser Option haben die Länder mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 StV in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass im Auswahlverfahren eine Sonderquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen werden soll, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt. Andernfalls erfolgt eine Auswahlentscheidung innerhalb der Hauptquoten nach Art. 10 StV.
40Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zu § 32 Abs. 2 Satz 2 HRG hat sich der Rahmengesetzgeber dabei von der Vorstellung leiten lassen, dass ohnehin eine nicht von der (vormaligen) ZVS, sondern von den Hochschulen durchzuführende Zulassung wie bei Deutschen nicht gleichgestellten Ausländern und Staatenlosen naheliege, da die von den Betroffenen erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen nur von dem jeweiligen Land anerkannt seien. Außerdem könne im Rahmen der Sonderquote für die Vorabzulassung der Unterschiedlichkeit der beruflichen Qualifikation (Gesellen-, Meisterprüfung, Berufstätigkeit, Zugangsprüfung) besser Rechnung getragen werden.
41Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. Oktober 1997, in: BT-Drs. 13/8796, S. 23.
42Die hiernach für eine Vorabzulassung für in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerber maßgeblichen Erwägungen rechtfertigen nicht den Rückschluss, dass für Bewerber, die zusätzlich zu einem beruflichen Qualifikationsnachweis auch über die allgemeine Hochschulreife verfügen und damit selbst im Fall der Bildung einer Sonderquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StV – die es im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2018/2019 nicht gegeben hat – nur am Auswahlverfahren in den Hauptquoten zugelassen werden können, dort zwingend die allgemeine Hochschulreife als Auswahlkriterium maßgeblich sein muss. Im Gegenteil würde ein derartiger Rückschluss für mehrfach qualifizierte Studienplatzbewerber mitunter zu einer unbilligen Benachteiligung im Auswahlverfahren in den Hauptquoten führen können, wie nicht zuletzt der Fall der Antragstellerin zeigt. Diese würde allein wegen des zusätzlichen Erwerbs der (vermeintlich höherrangigen) allgemeinen Hochschulreife einen Studienplatz nicht erhalten, der ihr ohne den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife allein aufgrund des (vermeintlich nachrangigen) beruflichen Qualifikationsnachweises in den Hauptquoten ohne weiteres zugestanden hätte. Ein solches Auswahlergebnis entbehrte einer sachlichen Rechtfertigung.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Jan. 2019 - 13 B 1665/18
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Jan. 2019 - 13 B 1665/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe seiner Bewerbung entgegen § 3 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1, § 4 VergabeVO nicht das Zeugnis über die 2009 erworbene allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote 2,6) beigefügt, sondern nur das Zeugnis der Universität Bonn über den nach § 7 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung bestandenen Zugangstest für den Studiengang Humanmedizin vom 28. Juni 2010 (Abschlussnote 2,0), der nach der ebenfalls eingereichten Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn vom 20. Juni 2012 aufgrund des § 8 Abs. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung als mit der Note 1,0 bestanden gilt. Letzteres sei für den Zulassungsantrag nicht maßgeblich, weil die allgemeine Hochschulreife der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte generell vorgehe.
4Diese Erwägungen stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht – wie erforderlich – schlüssig in Frage. Mit den Ausführungen unter 1 a) der Antragsbegründung werden schon deshalb keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, weil lediglich – angebliche – Annahmen des Verwaltungsgerichts aufgezählt werden ohne zu begründen, warum diese unrichtig sein sollen. Entgegen der weiteren Darstellung in der Antragsbegründung hat das Verwaltungsgericht ferner weder angenommen, dass das Zeugnis und die Bescheinigung der Universität Bonn wirksam aufgehoben worden seien, noch dass sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO die vorrangige Berücksichtigung des Abiturzeugnisses ergebe. Die Frage, ob die Zugangsnachweise für in der beruflichen Bildung Qualifizierte im maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich noch bestanden haben, wird ausdrücklich offengelassen („ungeachtet der Frage…“, S. 11 des Beschlussabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die allgemeine Hochschulreife generell – d. h. unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Ablegung der Prüfungen – Vorrang habe vor der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte. Dies ergebe sich nicht aus der Vergabeverordnung, der eine „Aussage über das Verhältnis zwischen allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung und Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nicht zu entnehmen“ sei (S. 11 des Beschlussabdrucks), sondern lasse sich aus den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes und des Staatsvertrags ableiten. Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen setzt sich der Kläger in der Antragsbegründung aber nicht auseinander. Schon deshalb besteht – ungeachtet der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO im Übrigen – jedenfalls hier kein Wahlrecht, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt wird.
5Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seiner Bewerbung nicht innerhalb der Ausschlussfrist die – aus Rechtsgründen vorrangige – allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit nicht alle für die Zuweisung eines Studienplatzes erforderlichen Unterlagen beigefügt, besteht auch kein Spielraum, welche Unterlagen die Beklagte für berücksichtigungsfähig hält, und kommt es ferner nicht darauf an, woher und inwieweit die Beklagte Kenntnis vom Abiturzeugnis hatte und ob sie dieses angefordert hat. Im Übrigen ergab sich die Kenntnis daraus, dass sich der Kläger zum Wintersemester 2012/2013 mit seiner allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung beworben hatte, und hat die Beklagte ihn auch im Vergabeverfahren für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 auf die Notwendigkeit der Vorlage dieses Zeugnisses hingewiesen.
6Hiervon ausgehend ist für die unter 1 e) - h) der Antragsbegründung geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nichts ersichtlich.
7Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Abgesehen davon belegen weder die Länge des angefochtenen Gerichtsbescheids noch die Anzahl der vom Kläger geführten Verfahren oder das Fehlen einer obergerichtlichen Entscheidung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Rechtssache.
8Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob die Stiftung für Hochschulzulassung eine durch den Bewerber eingereichte Hochschulzulassung ignorieren darf und stattdessen auf eine durch den Bewerber nicht eingereichte Hochschulzulassung bei der Bewerbung abstellen darf“, ist für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht erheblich. Entscheidungserheblich ist allein, ob eingereichte Nachweise über die Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte berücksichtigungsfähig sind, wenn der Bewerber auch die allgemeine Hochschulreife hat. Abgesehen davon führt der Kläger nicht substantiiert aus, warum die Frage der Klärung im Berufungsverfahren bedarf und ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dazu reicht der Hinweis nicht, dass die Frage jeden Studienbewerber treffe, der zwei Hochschulzugangsberechtigungen habe, weil für den Senat nicht ersichtlich ist, dass eine nennenswerte Anzahl von Studienbewerbern wie der Kläger über die beiden – hier allein streitigen – Hochschulzugangsberechtigungen Abitur und Zugangsprüfung verfügt. Auch mit der Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts im vom Kläger geführten Verfahren 1 BvR 3382/13 wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin glaubhaft gemacht.
3Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ihn zu Recht gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1, § 4 VergabeVO vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat, weil er – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – seiner Bewerbung nicht das vorrangige Zeugnis über die 2009 erworbene allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote 2,6) beigefügt hat, sondern lediglich das Zeugnis der Universität Bonn über den nach § 7 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung bestandenen Zugangstest für den Studiengang Humanmedizin vom 28. Juni 2010 (Abschlussnote 2,0), der nach der ebenfalls eingereichten Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn vom 20. Juni 2012 aufgrund des § 8 Abs. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung als mit der Note 1,0 bestanden gilt.
4Der Antragsteller erfüllt jedenfalls nicht die Auswahlgrenzen, die für ihn im zentralen Vergabeverfahren für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblich sind. Er verfügt nicht über eine ausreichende Wartezeit. Mit der Abiturdurchschnittsnote von 2,6 scheidet eine Zulassung in der Abiturbestenquote aus. Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte mit der Note 1,0 kann nicht berücksichtigt werden, weil das Zeugnis vom 28. Juni 2010 sowie die Bescheinigung vom 20. Juni 2012 durch Bescheid der Universität C. vom 12. Februar 2013 aufgehoben worden sind. Dieser Aufhebungsbescheid ist wirksam. Ob er auch rechtmäßig ist, ob also der Antragsteller als Inhaber der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung an der Zugangsprüfung hätte teilnehmen und das Zeugnis sowie die Bescheinigung hätten erteilt werden dürfen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der Aufhebungsbescheid ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Universität C. vom 13. August 2013 auch vollziehbar und damit hier berücksichtigungsfähig. Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung - ausdrücklich - durch Bescheid erfolgt ist, macht sie entgegen der Auffassung des Antragstellers weder unwirksam noch führt dies dazu, dass sie selbst wegen der dagegen erhobenen Klage nicht vollziehbar ist. Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass die Vollziehungsanordnung kein Verwaltungsakt ist.
5Vgl. Kopp/Schenke, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 78; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 80.
6Welche Folgen die Wahl einer falschen Handlungsform durch die Universität C. hat, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Sie führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Vollziehungsanordnung. Die vom Antragsteller – der falschen Rechtsmittelbelehrung der Universität C. entsprechend – erhobene Anfechtungsklage entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nur mit den Rechtsbehelfen der §§ 80, 80a VwGO angegriffen werden. Unabhängig von der Frage, ob sie einen Verwaltungsakt darstellt, werden die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten nach §§ 42 f. VwGO jedenfalls durch die Sondervorschriften über die vorläufigen Maßnahmen verdrängt.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 4 B 243/94 -, NVwZ-RR 1995, 299 = juris, Rn. 3; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 82.
8Schließlich steht der Außerachtlassung der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nicht entgegen, dass ihre Aufhebung erst seit dem 13. August 2013 vollziehbar ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs richtet sich danach, welcher Zeitpunkt für die Prüfung im Klageverfahren maßgeblich ist, was sich wiederum nach dem materiellen Recht bestimmt. In Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität ist, um dem Bewerber während der Dauer des Gerichtsverfahrens seine Rechtsstellung zu sichern, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage des Semesters zugrundezulegen, zu dem die Zulassung begehrt wurde.
9Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 584/05 -, juris, Rn. 20, und vom 9. April 1975 – 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 = juris, Rn. 45 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013 = juris, Rn. 11.
10Es spricht einiges dafür, dies auch für Anträge auf Zulassung innerhalb der Kapazität so zu sehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier aber noch vor Semesterbeginn und vor Erlass des Ablehnungsbescheides an den Antragsteller vom 19. August 2013 erfolgt. Der vorerwähnte prozessuale Bestandsschutz soll aber lediglich die effektive Durchsetzung des Teilhabeanspruchs sichern und den Bewerber davor schützen, dass sich die Verhältnisse während der – häufig über das Bewerbungssemester hinausreichenden – Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtsuchenden verschlechtern. Dass die Vollziehungsanordnung nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO ergangen ist, wonach bis zum 15. Juni bzw. 31. Juli nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt werden können, ist unschädlich. Diese Ausschlussfrist dient allein dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Abwicklung des Vergabeverfahrens, soll aber keine Begünstigung des Bewerbers bewirken. Dies gilt zumal dann, wenn dessen fristgerecht eingereichte Unterlagen bei Erlass der behördlichen Entscheidung aus Rechtsgründen nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.