Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Nov. 2014 - 13 A 1640/14
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe seiner Bewerbung entgegen § 3 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1, § 4 VergabeVO nicht das Zeugnis über die 2009 erworbene allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote 2,6) beigefügt, sondern nur das Zeugnis der Universität Bonn über den nach § 7 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung bestandenen Zugangstest für den Studiengang Humanmedizin vom 28. Juni 2010 (Abschlussnote 2,0), der nach der ebenfalls eingereichten Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn vom 20. Juni 2012 aufgrund des § 8 Abs. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung als mit der Note 1,0 bestanden gilt. Letzteres sei für den Zulassungsantrag nicht maßgeblich, weil die allgemeine Hochschulreife der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte generell vorgehe.
4Diese Erwägungen stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht – wie erforderlich – schlüssig in Frage. Mit den Ausführungen unter 1 a) der Antragsbegründung werden schon deshalb keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, weil lediglich – angebliche – Annahmen des Verwaltungsgerichts aufgezählt werden ohne zu begründen, warum diese unrichtig sein sollen. Entgegen der weiteren Darstellung in der Antragsbegründung hat das Verwaltungsgericht ferner weder angenommen, dass das Zeugnis und die Bescheinigung der Universität Bonn wirksam aufgehoben worden seien, noch dass sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO die vorrangige Berücksichtigung des Abiturzeugnisses ergebe. Die Frage, ob die Zugangsnachweise für in der beruflichen Bildung Qualifizierte im maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich noch bestanden haben, wird ausdrücklich offengelassen („ungeachtet der Frage…“, S. 11 des Beschlussabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die allgemeine Hochschulreife generell – d. h. unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Ablegung der Prüfungen – Vorrang habe vor der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte. Dies ergebe sich nicht aus der Vergabeverordnung, der eine „Aussage über das Verhältnis zwischen allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung und Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nicht zu entnehmen“ sei (S. 11 des Beschlussabdrucks), sondern lasse sich aus den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes und des Staatsvertrags ableiten. Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen setzt sich der Kläger in der Antragsbegründung aber nicht auseinander. Schon deshalb besteht – ungeachtet der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO im Übrigen – jedenfalls hier kein Wahlrecht, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt wird.
5Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seiner Bewerbung nicht innerhalb der Ausschlussfrist die – aus Rechtsgründen vorrangige – allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit nicht alle für die Zuweisung eines Studienplatzes erforderlichen Unterlagen beigefügt, besteht auch kein Spielraum, welche Unterlagen die Beklagte für berücksichtigungsfähig hält, und kommt es ferner nicht darauf an, woher und inwieweit die Beklagte Kenntnis vom Abiturzeugnis hatte und ob sie dieses angefordert hat. Im Übrigen ergab sich die Kenntnis daraus, dass sich der Kläger zum Wintersemester 2012/2013 mit seiner allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung beworben hatte, und hat die Beklagte ihn auch im Vergabeverfahren für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 auf die Notwendigkeit der Vorlage dieses Zeugnisses hingewiesen.
6Hiervon ausgehend ist für die unter 1 e) - h) der Antragsbegründung geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nichts ersichtlich.
7Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Abgesehen davon belegen weder die Länge des angefochtenen Gerichtsbescheids noch die Anzahl der vom Kläger geführten Verfahren oder das Fehlen einer obergerichtlichen Entscheidung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Rechtssache.
8Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob die Stiftung für Hochschulzulassung eine durch den Bewerber eingereichte Hochschulzulassung ignorieren darf und stattdessen auf eine durch den Bewerber nicht eingereichte Hochschulzulassung bei der Bewerbung abstellen darf“, ist für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht erheblich. Entscheidungserheblich ist allein, ob eingereichte Nachweise über die Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte berücksichtigungsfähig sind, wenn der Bewerber auch die allgemeine Hochschulreife hat. Abgesehen davon führt der Kläger nicht substantiiert aus, warum die Frage der Klärung im Berufungsverfahren bedarf und ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dazu reicht der Hinweis nicht, dass die Frage jeden Studienbewerber treffe, der zwei Hochschulzugangsberechtigungen habe, weil für den Senat nicht ersichtlich ist, dass eine nennenswerte Anzahl von Studienbewerbern wie der Kläger über die beiden – hier allein streitigen – Hochschulzugangsberechtigungen Abitur und Zugangsprüfung verfügt. Auch mit der Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts im vom Kläger geführten Verfahren 1 BvR 3382/13 wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.