Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Okt. 2014 - 12 E 567/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten zurückgewiesen worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.
3Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2013
4- 19 E 228/12 -, juris, vom 20. Dezember 2012
5- 6 E 1074/12 -, juris, vom 16. Mai 2011
6- 17 E 1418/10 -, juris, vom 25. Januar 2011
7- 1 E 32/11 -, juris, und vom 18. August 2010
8- 18 E 471/10 -, juris; vgl. ferner nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2008 - NC 9 S 2614/08 -, juris, m. w. N.
9Dass sich der angefochtene Beschluss vom 22. April 2014 auf die Kostenfestsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25. März 2014 - und nicht etwa auf die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene und zunächst angefochtene Festsetzung vom 19. März 2014 - bezieht, ergibt sich aus dessen Tenor.
10Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht angefallen ist.
11Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2).
12Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss hierbei in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.
13Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, juris, m. w. N.
14Diese Mitwirkung muss grundsätzlich in dem konkreten Verfahren erfolgen, in dem die Erledigungsgebühr anfallen soll,
15vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 1002 VV RVG Rn. 39; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 1002 VV RVG Rn. 12 (jeweils m. w. N.),
16was für die vorliegende Rechtssache weder geltend gemacht wird noch sonst zu ersehen ist.
17Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine über die normale Prozessführung hinausgehende und den Tatbestand der Erledigungsgebühr ausfüllende besondere Tätigkeit ausnahmsweise auch im Zusammenhang mit einer Prozessvertretung in anderen gerichtlichen Verfahren erfolgen kann. Das setzt aber voraus, dass dort ein Verhalten zu Tage tritt, das spezifisch auf die unstreitige Erledigung desjenigen Verfahrens gerichtet ist, in dem die Erledigungsgebühr geltend gemacht wird. Dieses Verhalten muss seinerseits über das hinausgehen, was zur ordnungsgemäßen Prozessführung in dem anderen Verfahren erforderlich ist. Denn jegliches Verhalten, das - nur - darauf gerichtet ist, das (andere) Gerichtsverfahren zum Erfolg zu führen, ist bereits durch die in diesem Verfahren anfallenden Gebühren abgegolten und bedarf daher keiner besonderen Honorierung durch die Erledigungsgebühr.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2011
19- 1 E 300/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. April 2014 - 8 M 13.40028 -, juris.
20Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht E. ( WF ) gezielt darauf ausgerichtet gewesen sei, den hier in Rede stehenden unterhaltsvorschussrechtlichen Streit beizulegen. Allein dass diese Tätigkeit aus Anlass der behördlichen Rückforderung gewährter Unterhaltsvorschussleistungen entfaltet worden ist, reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die Prozessführung in dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren eine besondere Tätigkeit im o. a. Sinne beinhaltete.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.