Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Jan. 2019 - 1 B 631/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit Schreiben vom 15. Januar 2018 verfügte Umsetzung der Antragstellerin einstweilen rückgängig zu machen.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da eine Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht werden könne, könne die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren erreichen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei nicht nötig. In Anbetracht des dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang eröffneten weiten Organisationsermessens sei nicht offensichtlich, dass der durch die Umsetzung übertragene Dienstposten dem Statusamt der Antragstellerin (A 16 BBesO) nicht angemessen sei. Diese könne sich deswegen auch mit Blick auf einen etwa angestrebten beruflichen Wechsel bzw. die Bewerbung auf höherwertige Dienstposten weiterhin durch ihre Tätigkeit bewähren. Dass die Umsetzung, wie geltend gemacht, sämtliche Optionen der Antragstellerin vernichte, eine adäquate berufliche Alternative zu finden, sei schon nicht ausreichend dargetan.
6Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.
71. Die Antragstellerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer eingehenden und detaillierten Argumentation auseinandergesetzt, die neue Tätigkeit sei nicht amtsangemessen. Diese Argumentation lasse es – was ausreiche – als unplausibel erscheinen, dass der neue Dienstposten nach der Gewichtigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO entspreche. Die Antragsgegnerin habe insoweit eine sachgerechte Bewertung der Funktionen gar nicht erst vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, eine fehlende Amtsangemessenheit sei hier keinesfalls offensichtlich, nicht näher begründet. Der bloße Verweis auf das weite Organisationsermessen des Dienstherrn reiche hierzu nicht aus. Der Vollzug einer Umsetzung, die nicht gewährleiste, dass die neue Verwendung gleichermaßen amtsangemessen sei, verletze den Rechtsstatus des betroffenen Beamten. Er sei insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verfahrenslaufzeiten bei den Verwaltungsgerichten auch für den Interimszeitraum bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache nicht „tatenlos hinzunehmen“. Vielmehr vertiefe und verfestige sich die Rechtsbeeinträchtigung mit jedem Tag der nicht amtsangemessenen Verwendung.
8Soweit mit diesem – auch den Anordnungsanspruch betreffenden – Vorbringen die allein tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, es fehle an einem Anordnungsgrund angegriffen werden soll, dringt die Beschwerde damit nicht durch.
9Soll – wie hier – die Umsetzung einer Beamtin auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen.
10Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 – 1 B 789/01 –, juris, Rn. 7, vom 7. Oktober 2014– 6 B 1021/14 –, juris, Rn. 5, und vom 9. Juli 2018– 1 B 1329/17 –, juris, Rn. 15 ff.
11Zwar ist unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich auch der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig. Jedoch rechtfertigt nicht schon jede nicht mehr in vollem Umfang amtsangemessene Beschäftigung die Annahme eines Anordnungsgrundes. Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Dringlichkeit, die sich aus den näheren Umständen des Einzelfalles ergeben muss.
12Vgl. (zuletzt) den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2018 – 1 B 1329/17 –, juris, Rn. 17.
13Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer – unterstellt – unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht allein von der Länge des (auch bei starker Belastung der Gerichte im Übrigen nur schwer kalkulierbaren) Zeitraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ab. Daneben muss zumindest gleichrangig die Schwere des Eingriffs im Übrigen bewertet werden. Eine besonders schwere Betroffenheit der Rechtsstellung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens erheblich (um mehrere Besoldungsstufen) hinter der Wertigkeit des Statusamtes des Betroffenen zurückbleibt.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001– 1 B 789/01 –, juris, Rn. 9, und vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, Rn. 28.
15Unter dem Gesichtspunkt, dass die von der Antragstellerin erstrebte einstweilige Anordnung die Hauptsache jedenfalls zeitweise vorwegnehmen würde, gelten für den Anordnungsgrund zudem erhöhte Anforderungen an den – je nach der Schwere der Betroffenheit im Einzelfall ggf. unterschiedlich zu bemessenden – Grad der Wahrscheinlichkeit, dass im Hauptsacheverfahren eine rechtswidrige unterwertige Beschäftigung auf dem neuen Dienstposten festgestellt wird.
16Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, juris, Rn. 28, am Ende.
17In Anwendung dieser Maßstäbe zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Antragstellerin aufgrund besonderer Umstände ihres Einzelfalles unzumutbare Nachteile drohen. Ihr ist vielmehr zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die streitbefangene Umsetzung auf dem ihr im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung im Zentral- und Fachbereich I des Bundesamtes für Naturschutz übertragenen neuen Dienstposten („Stabsstelle Justiziariat, Korruptionsbekämpfung, Sponsoring, Liegenschaftsmanagement, EMAS, Krisenmanagement), der mit der Leitung der neuen Organisationseinheit „Innenrevision“ verbunden wurde, zu verbleiben.
18Die Argumentation der Antragstellerin knüpft, soweit sie sich überhaupt auf den Anordnungsgrund beziehen lässt, nur allgemein daran an, dass die Beschäftigung als solche unterwertig sei und auch mit Blick auf die zu erwartende Verfahrensdauer ihre Rechte beeinträchtige. Eine – nach dem oben Ausgeführten – erforderliche qualifi-zierte und einzelfallbezogene Rechtsbetroffenheit in Gestalt eines unmittelbar von der Umsetzung hervorgerufenen schweren und unzumutbaren Nachteils tritt nicht hervor.
19Die Antragstellerin bemängelt zudem, dass sich das Verwaltungsgericht in der knappen Begründung des angefochtenen Beschluss nicht konkret und vollständig mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag zur fehlenden Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeit auseinander gesetzt habe. Die damit der Sache nach erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift bereits unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß gegeben ist, nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr) kennt, sondern eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der Beschwerdebegründung und in den durch die Verfahrensart gezogenen Grenzen ermöglicht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014– 1 B 1506/13 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
21Außerdem würde ein – nur unterstellter – Erfolg dieser Verfahrensrüge nicht schon aus sich heraus zu der Glaubhaftmachung des für den Erfolg der Beschwerde notwendigen Anordnungsgrundes führen können.
22Davon abgesehen verhält sich der angesprochene erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin der Sache nach dazu, ob ein Anordnungsanspruch besteht, weil der übertragene Dienstposten nicht amtsangemessen ist. Die Antragstellerin hat damit die für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes geforderte besondere Qualität der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht ausreichend dargetan. Beispielsweise ergibt sich aus dem im Schriftsatz vom 6. März 2018 vorgenommenen Quervergleich mit anderen Stabsstellen, dass deren Bewertung jedenfalls zum Teil bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO reicht. Das liegt nur eine (sei es auch qualitativ nicht unbedeutende) Stufe unterhalb der Besoldungsgruppe A 16 BBesO, der die Antragstellerin zugehört. Bei dieser Sachlage drängt sich nicht ohne weiteres auf, dass der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung besonders schwer betroffen wäre.
23Vgl. in diesem Zusammenhang etwa den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, juris, Rn. 28.
24Auch die eingehende textliche Beschreibung der Aufgabengebiete und Einzelaufgaben der neu eingerichteten Stabsstelle in dem von der Antragstellerin erstinstanzlich eingereichten Geschäftsverteilungsplan des Bundesamts für Naturschutz erlaubt weder eine (klare) Zuordnung des Gesamtaufgabenbereichs der Stelle zu einer bestimmten Wertigkeitsstufe noch lässt sich danach der Grad der gemessen am Statusamt der Antragstellerin möglicherweise bestehenden Unterwertigkeit der übertragenen Aufgaben bestimmen.
25Ein zwingendes Indiz für eine (krasse) Unterwertigkeit der der neuen Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben ergibt sich auch nicht aus dem gerügten Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer neuen Funktion nicht unmittelbar zeitnah über ihr zugeordnete Mitarbeiter verfügt hat. Dieser Umstand kann nämlich schon unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin, es sollten zwei Personen aus dem Personalbestand des Bundesamts für Naturschutz rekrutiert werden, lediglich auf einer zeitlichen Verzögerung der Besetzung der im Rahmen der geänderten Organisationsstruktur vorgesehenen nachgeordneten Dienstposten beruhen. Über die weitere Entwicklung des Personalbestandes hat die Antragstellerin in dem Beschwerdeverfahren keine Angaben gemacht.
262. Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde ferner – wie schon in erster Instanz – damit, die Umsetzung auf den streitbefangenen Dienstposten vernichte für sie sämtliche Optionen, während der Tätigkeit auf diesem Dienstposten durch eigene Bewerbungen eine adäquate berufliche Alternative zu finden. Dies mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen, gehe an der Realität vorbei. Bekanntermaßen leite sich aus der Zahl der Mitarbeiter, für die eine Führungskraft (wie die Antragstellerin als vorherige Leiterin einer Abteilung) verantwortlich sei, auch die Dotierung der betreffenden Position ab. Auch in Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen werde danach gefragt. Die Anforderungsprofile setzten in der Regel Erfahrungen in der Leitung größerer Organisationseinheiten voraus.
27Dieses Vorbringen vermag einen Anordnungsgrund nicht hinreichend zu stützen. Ihm könnte allenfalls dann Gewicht beigemessen werden, wenn – bei der Annahme einer nach den Umständen des Einzelfalles zugleich schweren und unzumutbaren Betroffenheit – die der Antragstellerin mit der Umsetzung übertragene Tätigkeit (hier: als Beweggrund für eine berufliche Veränderung) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht amtsangemessen wäre. Das konnte aber – wie oben unter Gliederungspunkt 1. ausgeführt – vorliegend nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
28Wäre indes eine amtsangemessene Tätigkeit übertragen worden, so müsste der Dienstherr bei der Auswahl bzw. dem Zuschnitt des neuen Dienstpostens auf (potentielle) künftige berufliche Veränderungswünsche der Antragstellerin grundsätzlich keine Rücksicht nehmen. In den Grenzen der Amtsangemessenheit können auch Beamte, die bisher eine „leitende Tätigkeit“ wahrgenommen haben, grundsätzlich nicht verlangen, nach einer Organisationsänderung und/oder Umsetzung eine entsprechende Funktion, zumal bezogen auf eine etwa gleich große Organisationseinheit und eine etwa gleich große Anzahl von unterstellten Mitarbeitern, wieder zu erlangen.
29Vgl. dazu, dass Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs eines Beamten, darunter auch Leitungsfunktionen, keinen prägenden Einfluss auf das Statusamt haben (müssen) und in diesem Falle auch das Umsetzungsermessen des Dienstherrn nicht einschränken, etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41.89 –, juris, Rn. 20, 22.
30Das gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Weiterverwendung für eine künftige berufliche Veränderung hilfreich wäre. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass langjährig in größeren Organisationseinheiten erworbene Führungserfahrungen durch Anschlusstätigkeiten, die diese Besonderheit nicht erfüllen, grundsätzlich nicht verloren gehen.
313. Das Vorbringen der Antragstellerin dahin, Hintergrund der Umsetzung seien in Wirklichkeit nicht organisationsrechtliche Erwägungen sondern das „Beseitigen einer unbequemen Abteilungsleitung“ gewesen, lässt einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht hervortreten. Dieses Vorbringen deutet einen Ermessensmissbrauch zwar an, ist aber angesichts fehlender Erläuterungen substanzlos. Auch der Verwaltungsvorgang bietet keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass die Umsetzung willkürlich gewesen wäre und die angeführten Gründe nur vorgeschoben worden wären. Es gibt daher auch keinen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen des Senats.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.