Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Jan. 2019 - 1 B 60/19
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.545,08 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens des Antragstellers gegen die Ablehnung vom 19. Februar 2018 zu untersagen, den Dienstposten G 5 im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) Dienstort C. (BesGr B 2) mit dem ausgewählten Bewerber Herrn Leitender Technischer Regierungsdirektor K. T. zu besetzen.
5Das Verwaltungsgericht hat diesen – in zeitlicher Hinsicht („bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens“) von vornherein zu weit gehenden,
6vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 9 bis 11: Erforderlich ist die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur bis zu einer erneuten und rechtsfehlerfreien, die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde legenden Entscheidung über diesen; ferner OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 1 B 1792/18 –, juris, Rn. 4 f. –
7Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er könne die begehrte Untersagung schon deshalb nicht beanspruchen, weil er Soldat sei. Der fragliche Dienstposten G 5 sei nämlich zur Besetzung durch einen Beamten ausgeschrieben. Die dem zugrunde liegende, im weiten Organisationsermessen der Antragsgegnerin stehende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe insoweit weder eigene Vorgaben missachtet noch willkürliche oder sachfremde Erwägungen angestellt. Das BAAINBw sei nach dem Dresdener Erlass vom 21. März 2012 Teil der Wehrverwaltung, weshalb sein Aufgabenfeld im Ausgangspunkt zivil geprägt sei. Überwiegend ziviler Prägung seien auch die Aufgaben des Dienstpostens G 5 (Leitung der Gruppe „Prozesse Bw-Planung, Rechnungswesen, Controlling, Gesundheitsversorgung und Sondergebiete“, Steuern aller Maßnahmen des Realisierungs- und Nutzungsmanagements SASPF, Steuern und Koordinieren der fachlich-prozessualen Anforderungen; Erhalt der Einsatzreife SASPF/SigN). Unerheblich sei insoweit der Umstand, dass dieser Dienstposten zuvor militärisch besetzt gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe dies nämlich nachvollziehbar damit erklärt, dass das Bundesamt erst im Oktober 2012 errichtet worden sei und seine Aufgaben zunächst durch das vorhandene Personal wahrgenommen worden seien. Inzwischen würden die Dienstposten der Abteilung G einer Organisationsprüfung unterzogen und abhängig vom jeweiligen Aufgabenschwerpunkt zivil oder militärisch zugeordnet. Für diese Zuordnung wesentlich seien nach den Darlegungen der Antragsgegnerin die Vorgaben der Arbeitsgruppe „Substitution“. Danach sei zu prüfen, ob militärische Dienstposten künftig zivil ausgebracht werden könnten, um den bestehenden Mangel an Soldaten, die für die Kernaufgaben der Bundeswehr zur Verfügung stehen, zu beheben. Diese Herangehensweise stehe nicht im Widerspruch zur Konzeption der Bundeswehr, nach der überall dort, wo es sinnvoll und möglich sei, die Voraussetzungen für eine statusfremde Besetzung von Dienstposten geschaffen werden sollen. Denn die Entscheidung, wo eine derartige Öffnung sinnvoll und möglich sei, obliege der Antragsgegnerin und nicht dem Antragsteller. Überdies habe die Antragsgegnerin das Trennungsgebot nach Art. 87a GG zu beachten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Zugang zu zivilen Verwendungen und Dienstposten ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil ein solcher Zugang hier nicht durch Verwaltungsvorschriften eröffnet worden sei. Der Antragsteller könne sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin berufen. Der Dienstposten G 5 sei kein Wechseldienstposten. Auch treffe die Behauptung des Antragstellers nicht zu, in dem Bundesamt werde die (militärische oder zivile) Zuordnung von Dienstposten aufgehoben, wenn es gewollt sei. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Antragsteller angestellte Vergleich zwischen den noch militärischen Dienstposten G 4.1 und G 1.1 mit seinem aktuellen, künftig zivil ausgewiesenen Dienstposten G 5.1 nicht weiterführe, da auch diese beiden Dienstposten einer Organisationsprüfung unterzogen werden würden, wobei allerdings nur die Aufgaben der Dienstposten G 4.1 und G 5.1 vergleichbar seien. Der Verweis des Antragstellers auf einen Leistungsvorsprung gegenüber dem ausgewählten Bewerber sei unerheblich, weil der Antragsteller aufgrund der vorgelagerten, nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung nicht zu dem zu betrachtenden Bewerberkreis gehöre.
8Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zunächst fehlerhaft die Frage, ob ein Anordnungsgrund gegeben sei, offen gelassen, obwohl sie unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Bewährungsvorsprungs zu bejahen sei. Ferner habe es zu Unrecht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Die Organisationsentscheidung, den Dienstposten G 5 als zivilen Dienstposten einzuordnen und auszuschreiben, sei – erstens – auf sachfremde Kriterien gestützt. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehe eine Verwaltungspraxis, wonach die Zuordnung von Dienstposten „nach eigenem Ermessen der Verwaltung aufgehoben“ werde. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Zuordnung von Dienstposten in der Praxis des BAAINBw flexibel geändert werden könne. Die „Konzeption der Bundeswehr“ als Dachdokument fordere sogar die Schaffung organisatorischer Voraussetzungen statusfremder Besetzungsmöglichkeiten. Das zeige auch der ihn betreffende, in seiner aktuellen planmäßigen Beurteilung gemachte Vorschlag des Vizepräsidenten des BAAINBw, ihn bei der Besetzung des Dienstpostens G 5 mit zu betrachten. Ferner bestehe– zweitens – entgegen der unzureichenden Würdigung des Verwaltungsgerichts eine entgegenstehende Verwaltungspraxis in anderen gleich gelagerten Fällen. Für den ausgewählten Konkurrenten sei dessen derzeitiger Dienstposten von militärisch in zivil gewandelt worden, weil dieser sich auf diesem Dienstposten bewährt habe. Hingegen sei sein – des Antragstellers – aktueller Dienstposten (mit Wirkung zum 1. April 2019) „ohne Not“ und, was für Organisationsüberprüfungen untypisch sei, ohne frühzeitige Information des Betroffenen in einen zivilen Dienstposten gewandelt worden, was das Verwaltungsgericht in seine Bewertung hätte einbeziehen müssen. Nur unzureichend beantworte der angefochtene Beschluss auch die Frage, warum der dem Dienstposten G 5 hinsichtlich der Aufgaben vergleichbare Dienstposten G 4 als Wechseldienstposten ausgeworfen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein aktueller Dienstposten G 5.1. vor anderen Dienstposten wie etwa dem Posten G 4.1 einer Organisationsuntersuchung unterzogen worden sei. Das Verwaltungsgericht verkenne – drittens – die Zulässigkeit gemischter zivil-militärischer Strukturen. Der „Dresdener Erlass“ und die „Konzeption der Bundeswehr“ erforderten im Sinne einer optimalen Auftragserfüllung eine statusfremde Besetzung von Dienstposten wie im vorliegenden Fall. Es sei nicht von Art. 87a GG geboten und kontraproduktiv, Soldaten nur auf militärische Dienstposten zu setzen, wenn damit vorhandenes Spezialwissen und Spezialerfahrungen auf einem Dienstposten zumindest vorübergehend verloren gingen. Im Übrigen hätte der Dienstposten G 5 schon zu Zeiten der Vakanz in einen Wechseldienstposten umgewidmet werden können, was indes nicht geschehen sei. Die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 – 1 WB 48/14 – aufgestellte Forderung, der Zugang von Soldaten zu einem zivilen Dienstposten bedürfe einer entsprechenden Regelung in einer Verwaltungsvorschrift, sei wegen der aktuelleren Regelungen der „Konzeption der Bundeswehr“ obsolet. In der Summe habe die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie Organisationsentscheidungen problemlos ändere, wenn dies Beamte begünstige, im Falle von Soldaten aber willkürliche Organisationsentscheidungen treffe.
9Das alles greift nicht durch.
101. Das auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bezogene Beschwerdevorbringen ist schon unerheblich, weil die Beschwerde ausweislich der nachfolgenden Ausführungen unter 2. jedenfalls nicht aufzeigt, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht.
112. Auch in Ansehung des entsprechenden Beschwerdevortrags ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit der Erwägung verneint hat, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller bei ihrer Entscheidung über die Besetzung des fraglichen Dienstpostens zutreffend nicht in die Bewerberauswahl einbezogen. Die dem zugrunde liegende Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin leidet vielmehr nicht an Rechtsfehlern.
12a) Der Antragsteller stellt mit seiner Beschwerde nicht (substantiiert) die Ausgangspunkte des angefochtenen Beschlusses in Frage, dass – erstens – die Entscheidung der Antragsgegnerin, den fraglichen Dienstposten G 5 ausschließlich für Beamte vorzusehen, in deren nur eingeschränkt überprüfbares – weites – Organisationsermessen fällt und dass dieser Dienstposten – zweitens – überwiegend zivil geprägt ist.
13Allgemein dazu, dass Organisationsentscheidungen über die Einrichtung, Gestaltung und Zuordnung von Dienstposten nur einer Willkürkontrolle unterliegen: BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, juris, Rn. 49 ff. (54), und vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 40, sowie Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 104.15 –, juris, Rn. 11 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013– 1 B 133/13 –, juris, Rn. 58 f., und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Oktober 2017– 1 B 563/17 –, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N.
14b) Er vertritt vielmehr die Ansicht, die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer eigenen Vorgaben bzw. wegen einer bestehenden Ermessenspraxis aus Gründen der Gleichbehandlung ausnahmsweise gehalten, den Dienstposten G 5 in militärisch besetzbar zu wandeln oder zumindest als „auch besetzbar auch mit Soldat/Soldatin“ auszuweisen (so schon deutlich in der erstinstanzlich vorgelegten persönlichen Stellungnahme vom 16. November 2018, Seite 2 oben). Nur dann könne der Dienstposten mit ihm besetzt werden, was wegen seiner außerordentlichen Expertise allein sinnvoll sei. Diese Erwägungen gehen fehl.
15aa) Zunächst verstößt die Einordnung des (unstreitig überwiegend von zivilen Aufgaben geprägten) Dienstpostens G 5 als zivil nicht gegen ministerielle Vorgaben des „Dresdner Erlasses“ vom 21. März 2012 und der „Konzeption der Bundeswehr“ (KdB) vom 20. Juli 2018, so dass insoweit auch kein willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin vorliegen kann.
16Die Einordnung des Dienstpostens G 5 kann nicht gegen Vorgaben des „Dresdner Erlasses“ verstoßen. Der „Dresdner Erlass“ formuliert die Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und der Bundeswehr. Vorliegend relevant ist allenfalls die Feststellung im Vorspann des Erlasses, nach dem die neuen Grundsätze berücksichtigen, „dass (…) im Sinne einer stärker bundeswehrgemeinsamen Aufgabenerfüllung die Abteilungen im BMVg – aber auch nachgeordnete Behörden und Dienststellen – verstärkt statusübergreifend mit militärischem und zivilem Personal besetzt werden“ und „fachliche und organisatorische Kompetenz auf allen Ebenen nach Möglichkeit zusammenzuführen sind“. Diese Formulierungen enthalten jedoch keine – im Erlass auch sonst nicht zu findenden – konkreten Vorgaben dazu, nach welchen Kriterien die Grundzuordnung bestimmter Dienstposten vorzunehmen ist.
17Entsprechendes gilt für die „Konzeption der Bundeswehr“, die als langfristige Grundsatzanweisung das Dachdokument der Gesamtkonzeption der militärischen Verteidigung Deutschlands darstellen soll (KdB, S. 4). Die im vorliegenden Zusammenhang noch konkretesten Vorgaben finden sich dort im Abschnitt 6.2. (Personal), und zwar im Unterabschnitt „Personalmanagement der Bundeswehr“. Dort heißt es u. a. (KdB, S. 68): „Überall dort, wo sinnvoll und möglich, sind die organisatorischen und haushalterischen Voraussetzungen zu schaffen, um sowohl militärische als auch zivile Dienstposten je nach Angebot und Bedarf statusfremd besetzen zu können.“ Auch dieser Formulierung lässt sich nichts dafür entnehmen, wie Dienstposten im Einzelfall zuzuordnen sein sollen. Sie macht im Gegenteil die grundsätzlich angestrebte Ermöglichung statusfremder Besetzungen ausdrücklich von einer vorherigen Einschätzung der zuständigen Entscheidungsträger abhängig, ob dies im betroffenen Bereich („wo“) „sinnvoll und möglich“ ist. Eine solche (noch abstrakte, aber bereits konkretere) Einschätzung liegt hier im Übrigen mit den Vorgaben der ministeriellen Arbeitsgruppe „Substitution“ vor. Danach sollen alle Dienstposten mit Verwaltungsaufgaben, die aktuell (noch) als militärische Dienstposten ausgewiesen sind, auf die Möglichkeit ihrer zivilen Ausbringung hin überprüft werden. Das zielt der Sache nach erklärtermaßen darauf ab, Soldaten von administrativen Aufgaben zu entlasten und so den bestehenden Mangel an Soldaten, die zur Erfüllung der militärischen Kernaufgaben zur Verfügung stehen, zu beseitigen.
18bb) Der Antragsteller hat ferner auch in Ansehung seiner Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht, dass sich die gerügte zivile Ausweisung des Dienstpostens G 5 deshalb als willkürlich erweist, weil – wie er behauptet – die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Ausbringung bzw. Umwidmung von Dienstposten in der Abteilung G des BAAINBw ansonsten (insbesondere zugunsten der Beamten) „flexibel“ ausübt.
19(1) Insoweit trägt der Antragsteller zunächst vor, der aktuell von dem ausgewählten Bewerber (LTRDir T. ) besetzte Dienstposten des Referatsleiters G 1.2 sei von militärisch auf zivil gewandelt worden, weil sich der Beamte auf diesem Dienstposten bewährt habe. Diese durch nichts belegte Behauptung erweist sich nach den substantiierten und ohne weiteres nachvollziehbaren Erläuterungen der Antragsgegnerin als unzutreffend. Diese hat bereits mit ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 12. November 2018 erklärt, warum die statusrechtliche Ausbringung des Dienstpostens G 1.2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 von militärisch in zivil geändert worden ist. Danach war der Dienstposten mit Gründung des BAAINBw zwar militärisch ausgebracht worden, aber wegen des hauptsächlich zivilen Aufgabenprofils unter Nutzung des Wechselstellenverfahrens zivil mit LTRDir T. besetzt worden. Mit Erhalt eines zivilen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 16 sei der Dienstposten umgewidmet worden, und zwar gerade auch deshalb, um den Vorgaben der Arbeitsgruppe „Substitution“ Rechnung zu tragen. Damit ist als Motiv für die erfolgte Umwandlung die keinesfalls sachwidrige, sondern sachgerechte Erwägung dargelegt, den Dienstposten seinem Aufgabenprofil (und seiner Besetzung) entsprechend auszuweisen und hiermit bezogen auf diesen Posten zugleich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Verwendung von Soldaten für Verwaltungsaufgaben zu unterbinden.
20(2) Ferner hält der Antragsteller es für nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich, dass die Antragsgegnerin den Dienstposten G 4, auf dem vergleichbare Aufgaben wie auf dem Dienstposten G 5 zur erfüllen seien, anders als diesen als „besetzbar auch mit Soldaten/Soldatin“ ausgewiesen habe. Auch insoweit liegt aber bereits eine plausible und ohne weiteres nachvollziehbare Erläuterung der Antragsgegnerin vor. Diese hat mit ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 12. November 2018 und vom 10. Dezember 2018 vorgetragen, dass die – von ihrer Grundzuordnung her immer zivilen – Dienstposten G 1 und G 4 im Zuge der Neustrukturierung und Aufstellung des BAAINBw in Ermangelung fachlich geeigneter Beamter zunächst militärisch besetzt worden seien, und zwar mit Oberst C1. (G 1) und Oberst X. (G 4). Dem habe das BMVg mit seinem Erlass vom 10. Oktober 2013 – AIN I 1 – Az 10-19-03 – Rechnung getragen, mit dem es die Öffnung dieser bislang nur zivil ausgebrachten Dienstposten für eine militärische Besetzung mit der Erwägung verfügt habe, die jeweilige Aufgabenstellung lasse auch eine Wahrnehmung durch Soldaten zu. Die militärische, allein aus Personalführungsgründen bis zum jeweiligen Ausscheiden der beiden Soldaten aufrechterhaltene Besetzung der Dienstposten G 1 und G 4 habe sich aber von vornherein nur als Übergangslösung dargestellt, um anfallende Aufgaben zu erfüllen. Seit dem Ausscheiden der beiden Soldaten seien die Dienstposten zivil besetzt. Letzteres entspricht im Übrigen auch den Angaben des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 16. November 2018. Danach ist der Dienstposten G 4 im Dezember 2015 zivil ausgeschrieben worden und seit 2016 mit DirBAAINBw L. besetzt; der Dienstposten G 1 sei nach dem 2017 erfolgten Ausscheiden von Oberst C1. dauerhaft (erst) im Jahr 2018 mit DirBAAINBw X1. besetzt worden. Zudem und vor allem hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass für die gesamte Abteilung G eine Organisationsprüfung angewiesen sei, die u. a. bezogen auf die Gruppen G 1 und G 4 noch andauere. Damit erscheint es gerade mit Blick auf die (gegenüber dem erwähnten Erlass aktuelleren) Vorgaben der ministeriellen Arbeitsgruppe „Substitution“ ohne weiteres möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dass der dem (schon bislang nur zivilen) Dienstposten G 5 hinsichtlich des Aufgabenprofils vergleichbare Dienstposten G 4 künftig nicht mehr als Wechseldienstposten geführt werden wird, sondern als ausschließlich zivil zu besetzender Dienstposten.
21(3) Auch die Rüge des Antragstellers, sein aktueller Dienstposten G 5.1 werde ohne Not und ohne übliche frühzeitige Information des Stelleninhabers zeitlich vorgezogen zum 31. März/1. April 2019 in einen ausschließlich zivil zu besetzenden Dienstposten umgewandelt, zeigt eine vom Antragsteller zur Stützung seines Begehrens behauptete „flexible“ Verwaltungspraxis schon im Ansatz nicht auf. Diese Umwandlung entspricht nämlich dem hauptsächlich zivilen Aufgabenprofil des Dienstpostens G 5. 1 (vgl. die Aufgabenbeschreibung in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers) und steht zudem sachlich gerade mit der im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg gerügten Entscheidung im Einklang, die Leitung der Gruppe G 5 wegen des im Wesentlichen zivilen Aufgabenspektrums ausschließlich zivil zu besetzen. Aus der Rüge ergibt sich auch nicht, dass die Antragsgegnerin ihre einschlägigen Organisationsentscheidung willkürlich trifft. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 die im Verlauf der Organisationsuntersuchung frühzeitige Änderung der Grundzuordnung des Dienstpostens G 5.1. näher erläutert. Danach ist diese erfolgt, um den Vorgaben der Arbeitsgruppe „Substitution“ Rechnung zu tragen und um Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden, dessen Verwendungsdauer seitens der Personalführung bis zum 31. März 2019 verfügt worden sei. Diese nachvollziehbaren Erwägungen lassen sachfremde Erwägungen ebenso wenig erkennen wie das einschlägige Beschwerdevorbringen.
22(4) Auch das übrige Beschwerdevorbringen stützt nicht die Annahme des Antragstellers, die (weiterhin) ausschließlich zivile Ausbringung des Dienstpostens G 5 und dessen entsprechende Ausschreibung stellten sich als willkürlich dar. Das gilt zunächst für das (weder mit dem „Dresdener Erlass“ noch mit der KdB begründbare, s. o.) Argument des Antragstellers, gerade in seinem Fall sei eine statusfremde Besetzung des Dienstpostens G 5 geboten, um dort eine optimale Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Hiermit verkennt der Antragsteller nämlich schon, dass nicht er, sondern allein die Antragsgegnerin befugt ist, das entsprechende Organisationsermessen auszuüben und (unter Beachtung der Vorgaben der Arbeitsgruppe „Substitution“) darüber zu entscheiden, ob sie den Dienstposten G 5 für eine Besetzung mit Soldaten öffnet oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist es auch ersichtlich unerheblich, dass die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, schon zu Zeiten der Vakanz dieses Dienstpostens die Möglichkeit gehabt hätte („hätte geändert werden können“), ihr Organisationsermessen im Sinne einer Umwidmung des Dienstpostens in einen Wechseldienstposten auszuüben. Aus dem gleichen Grund irrelevant ist die Ansicht des Antragstellers, Art. 87a GG stehe einer solchen Öffnung des Dienstpostens nicht entgegen. Entsprechendes gilt schließlich für seinen Verweis auf die Stellungnahme des (früheren) militärischen Vizepräsidenten des BAAINBw, GenMaj W. , in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers, nach der sich dieser neben einer vorzugsweisen Verwendung des Antragstellers in einer höheren Kommandobehörde auch dessen „Mitbetrachtung“ bei der Besetzung des Dienstpostens Gruppenleiter G 5 „sehr gut vorstellen“ konnte.
23cc) Ebenfalls unerheblich ist die verbleibende Rüge, die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015– 1 WB 48/14 – aufgestellte Forderung, der Zugang von Soldaten zu einem zivilen Dienstposten bedürfe einer entsprechenden Regelung in einer Verwaltungsvorschrift, sei wegen der aktuelleren Regelungen der „Konzeption der Bundeswehr“ obsolet. Sie berücksichtigt nämlich ungeachtet ihrer mangelnden Eignung, einen Anordnungsanspruch darzutun, nicht, dass das Verwaltungsgericht den behaupteten, maßgeblich auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten „Anspruch auf 'Durchlässigkeit'“ nicht nur mit der Erwägung verneint hat, es bestehe keine Verwaltungsvorschrift, die eine von einer Organisationsgrundentscheidung abweichende Dienstpostenbesetzung erlaube. Es hat vielmehr alternativ auch geprüft, ob (zumindest) eine entsprechende Verwaltungspraxis bestehe (BA S. 5, vorletzter Absatz, bis S. 6, zweiter Absatz).
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach diesen Vorschriften von dem Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekanntgemachten, für Bundesbeamte bzw. hier für Soldaten geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der – soweit zu berücksichtigen – jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes des Besoldungsgruppe B 2 BBesO für das maßgebliche Jahr 2019 auf 23.545,08 Euro (3 x 7.848,36 Euro).
26Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Jan. 2019 - 1 B 60/19
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.