Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Jan. 2016 - 1 A 2308/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.207,17 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger über den teils genommenen und teils finanziell abgegoltenen Urlaub hinaus keine weiteren Abgeltungsansprüche zustehen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – verwiesen.
4Was der Kläger dagegen vorträgt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
5a) Soweit er sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Jahre 2004 und 2005 wendet, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine Abgeltung für diese Jahre beantragt hat.
6b) Das übrige Vorbringen des Klägers betrifft sämtlich Fragen der Urlaubsabgeltung, die in dem eben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausführlich abgehandelt worden sind (Ansparen von Urlaub aus Vorjahren, Mindesturlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub). Seine insoweit geltend gemachten Argumente sind im erstinstanzlichen Urteil und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits berücksichtigt worden. Dies gilt auch für das Argument des Klägers, hinsichtlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs seien Beamte schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Mit den genannten Entscheidungen setzt der Kläger sich nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt lediglich seine abweichenden Rechtsansichten.
72. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblichen Fragen sind durch das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
8Diese Rechtsprechung bestätigen BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 –, NVwZ 2014, 1166 = juris, und BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014– 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris.
9Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht substantiiert auf.
103. Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger begehrte Vorabentscheidung des EuGH über die von ihm im Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Denn diese sind durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts ist offenkundig.
11Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 6 A 2855/12 –, IÖD 2014, 61 = juris, Rn. 39 f., bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris, Rn. 11 ff.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
14Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.