Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juni 2016 - 1 A 1661/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.601,05 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
4Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
6In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass es nach § 77 Abs. 5 LBG NRW nicht darauf ankomme, ob die erfolgte Leistung in einer Privatklinik und eine Leistung in einer Klinik der Maximalversorgung im konkreten Einzelfall gleichwertig seien.
8Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Argument, aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift ergebe sich, dass Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für die Behandlung in einer Privatklinik nur dann abgelehnt werden dürften, wenn die Klinik der Maximalversorgung auch im konkreten Einzelfall eine gleichwertige Behandlung hätte anbieten können. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Die Therapien im Universitätsklinikum H. /N. und in der Tinnitusklinik Dr. I. in B. zur Behandlung von Tinnitus und Depressionen seien nicht gleichwertig.
9Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Es ist schon zweifelhaft, ob der darauf bezogene, knappe Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren noch den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Aber auch unter Berücksichtigung seines früheren Vorbringens hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die vom Beklagten zur Vergleichsberechnung herangezogene fiktive Behandlung im Universitätsklinikum H. /N. nicht gleichwertig gewesen wäre.
10Eine medizinische Gleichwertigkeit von Behandlungsmethoden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW ist gegeben, wenn diese jeweils zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung eines Patienten führen sowie diesem zumutbar sind. Das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot muss allerdings nicht in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 – 2 C 129.07 –, BVerwGE 133, 67 = NVwZ-RR 2009, 609 = juris, Rn. 12, und – 2 C 131.07 –, juris, Rn. 9; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: Jan. 2016, B I § 4 Anm. 4 d, S. B 62/18 b f.
12Beim Verständnis des Begriffs „gleichwertig“ ist weiter zu berücksichtigen, dass Beihilfeberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass Aufwendungen für die beste und teuerste Behandlungsmethode erstattet werden, wenn es mehrere medizinisch zweckmäßige, ausreichende und zumutbare Behandlungsmethoden gibt. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 3 Abs. 1 und 2 BVO NRW sind vielmehr (nur) die medizinisch notwendigen Aufwendungen in der Höhe nach angemessenem Umfang beihilfefähig. Entsprechendes folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie verpflichtet ihn im Bereich der Krankenvorsorge, den Beamten von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen.
13Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, NVwZ-RR 2014, 609 = juris, Rn. 19, zu Höchstbeträgen im Bundesbeihilferecht für Hörgeräte.
14Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er im Universitätsklinikum H. /N. nicht in gleichwertiger Weise hätte therapiert werden können.
15Er wurde in der Tinnitusklinik vom 10. Januar 2013 bis zum 7. März 2013 mit den Diagnosen „Mittelgradige depressive Episode F32.11, Mit Somatisierung im Tinnitus-Leiden H93.1, Hyperakusis H93.2“ behandelt. Nach der Rechnung der Klinik vom 8. März 2013 wurden beim Kläger an 6 Tagen (von insgesamt 57 Tagen) HNO-ärztliche Leistungen erbracht, die übrigen Leistungen stammen aus dem Bereich Psychiatrie und Psychotherapie sowie ärztliche Visiten. Demnach lag der Behandlungsschwerpunkt offenbar im Bereich Psychotherapie/Psychosomatik.
16Die Universitätsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums H. und N. bot ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Faltblattes Behandlungen u. a. bei körperlichen Erkrankungen mit möglicher psychischer Beteiligung wie z. B. Tinnitus an. Außerdem wurden danach Depressionen behandelt, insbesondere wenn diese gemeinsam mit einer körperlichen Erkrankung auftraten oder deren Verlauf beeinträchtigten. Dies bestätigt eine E-Mail der Klinik vom 22. Oktober 2013 an die Beihilfestelle. Danach hätte der Kläger mit den oben genannten Diagnosen prinzipiell behandelt werden können. Voraussetzung wäre ein ambulantes Vorgespräch gewesen, um zu klären, ob eine stationäre oder eine ambulante Behandlung durchzuführen gewesen wäre.
17Demgegenüber beruft sich der Kläger der Sache nach darauf, er habe nur in der Tinnitusklinik therapiert werden können. Diese Behauptung wird mit den vorgelegten Attesten und ärztlichen Stellungnahmen jedoch nicht ausreichend belegt. Im Einzelnen:
18Der damals behandelnde HNO-Arzt des Klägers, Herr Dr. M. , hat in seinem Attest vom 15. Oktober 2012 erläutert, dass der Kläger an einem dekompensierten Tinnitus rechts leide. Einige Therapien seien erfolglos angewandt worden. Es drohe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein stationärer Aufenthalt in der Tinnitusklinik B. Dr. I. sei dringend indiziert. Aus diesem Attest ergibt sich jedoch nicht einmal ansatzweise, aus welchen Gründen die Erkrankungen des Klägers ausschließlich in der genannten Klinik behandelt werden können.
19In einem allgemeinen Schreiben der Tinnitusklinik zur Weiterleitung an Beihilfestellen aus dem September 2011 und in einem Schreiben der Klinik an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. April 2013 ist die spezielle Therapie der Klinik näher erläutert. Es handele sich um eine nur dort angewandte Hörtherapie, die rein psychosomatische Kliniken nicht anböten und die sehr wirksam sei.
20Auch diesen Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger im Universitätsklinikum H. /N. nicht gleichwertig hätte behandelt werden können. Die Therapiemethoden sind zwar andere; darauf kommt es jedoch nicht an. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Tinnitus-Erkrankung mit Depressionen nur in der Tinnitusklinik zweckmäßig und ausreichend behandelt werden könnte. Denn die beim Kläger gestellten Diagnosen (Tinnitus, Depressionen, Hyperakusis) lassen unter Berücksichtigung der Angaben des Universitätsklinikums H. /N. zum dortigen Behandlungsspektrum nicht den Schluss zu, bei diesem hätten so außergewöhnliche Erkrankungen vorgelegen, dass sie nicht in einer Klinik der Maximalversorgung, sondern nur in ganz speziellen Kliniken hätten behandelt werden können. Der Kläger bestreitet dies zwar pauschal, führt aber keine konkreten Argumente dafür an. Nicht näher belegte Hinweise auf Beihilfeverfahren in anderen Bundesländern genügen dafür nicht.
21Auch aus den E-Mails von Herrn Dr. S. von der HNO-Klinik des Universitätsklinikums H. /N. an den Kläger vom 6. und 7. November 2012 folgt nichts anderes. In der vorangegangenen E-Mail vom 6. November 2012 hatte der Kläger gezielt nach einer neurootologisch-psychosomatischen Behandlung inklusive Hörtherapie gefragt. Herr Dr. S. hat geantwortet, dass eine psychosomatische Behandlung Aufgabe hierfür geeigneter, d. h. auf die Behandlung von Hörstörungen, Tinnitus und deren/dessen Folgen spezialisierter Einrichtungen wie z. B. der Tinnitusklinik sei. Er könne eine ambulante audiologische Untersuchung anbieten und ggf. versuchen, auch einen psychosomatischen Beratungstermin am selben Tag auszumachen. Diesen Informationen lässt sich zwar entnehmen, dass die HNO-Klinik des Universitätsklinikums H. /N. den Kläger wohl nicht psychosomatisch hätte behandeln können. Sie besagen aber nichts über die oben angegebenen Behandlungsmöglichkeiten in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums H. /N. . Es mag sein, dass die Tinnitusklinik die Erkrankungen des Klägers besonders gut und wirksam behandeln konnte. Dieser Umstand genügt jedoch aus den oben genannten Gründen nicht, um Beihilfeansprüche für eine teurere Behandlung zu begründen, solange gleichwertige und günstigere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.
222. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Beweisantrag abgelehnt, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Gleichwertigkeit der Behandlungen einzuholen. Damit dringt er nicht durch. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf diese Frage nicht an.
233. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
24Die Frage,
25ob sich das Tatbestandsmerkmal „für eine gleichwertige medizinische Behandlung“ nur auf die Prüfung der Kosten im Rahmen der Vergleichsberechnung bezieht oder ob in jedem Einzelfall zu untersuchen ist, ob die jeweilige Universitätsklinik eine medizinisch gleichwertige Behandlung vorgehalten hätte,
26ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Für eine Entscheidung im Berufungsverfahren wäre sie nicht erheblich. Denn der Kläger hat aus den unter 1. genannten Gründen nicht substantiiert dargelegt, dass er in einer Universitätsklinik nicht in gleichwertiger Weise hätte behandelt werden können.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
29Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.