Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. Mai 2011 wird abgelehnt.

2. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 96,25 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. Mai 2011 ist unbegründet.

2

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

3

Der Kläger macht geltend, die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Ersatzvornahme – das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs – sei nicht gerechtfertigt gewesen. Unstreitig habe er zwar sein Fahrzeug in einem Fußgängerbereich (§ 41 Abs. 2 Nr. 5, Zeichen 242 StVO a. F.) verbotswidrig abgestellt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe jedoch keine Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone vorgelegen, weder abstrakt noch konkret. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein der Umstand, dass eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt werde, rechtfertige grundsätzlich eine derartige Anordnung, stimme nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone überein. Der Bereich, in dem er, der Kläger, sein Fahrzeug geparkt habe, sei zwar als Fußgängerbereich gekennzeichnet, habe in tatsächlicher Hinsicht jedoch wenig mit einem solchen gemein. Es handele sich um einen Nebenweg, der eher den „Charme eines Hinterhofes“ habe. Zum Zeitpunkt des Parkens um 14.20 Uhr innerhalb der Hauptgeschäftszeit habe dort überhaupt kein Verkehr stattgefunden. Das zeige auch das zur Tatzeit angefertigte Lichtbild.

4

Danach liegen im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht vor. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne Weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang rechtfertigt. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges ist jedoch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2013 – 14 K 6792/13; VG Aachen, Urteil v. 23.02.2011 – 6 K 1/10; VG Potsdam, Urt. v. 14.03.2012 – 10 K 59/08; VG Bremen, Urt. v. 9.12.2010 - 5 K 982/10 -; alle juris; ebenso bereits: VGH Ba-Wü, Urt. v. 15.01.1990 - 1 S 3673/88 -, NZV 1990, 286; HessVGH, Urt. v. 22.05.1990 - 11 UE 2056/89 -, NZV 1990, 408; BayVGH, Urt. v. 17.09.1991 - 21 B 91.289 -, NZV 1992, 207). Entsprechendes gilt auch für das Parken in einem Fußgängerbereich, in dem die Fahrzeugnutzung insgesamt – einschließlich des Haltens und Parkens – grundsätzlich untersagt ist (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Lfd. Nr. 21 Nr. 1 zu Zeichen 242.1).

5

Der Senat hat bereits in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 15. September 2010 – 3 L 191/07 – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 18.02.2002 - 3 B 149/01 - NJW 2002, 2122; vgl. auch Senat, U. v. 23.02.2005 - 3 L 114/03 - NordÖR 2005, 328) zum Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung eines Fußgängerbereichs Folgendes entschieden:

6

„Eine Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone lag vor. Die mit der Einrichtung von Fußgängerzonen verbundene Zielsetzung rechtfertigt Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren um zu gewährleisten, dass der Bereich entsprechend seiner Funktion von den Bürgern angenommen und genutzt wird. Insoweit kommt es weder auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall Belästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß nehmen.“

7

Daran hält der Senat fest. Darauf, ob Fußgänger die Fußgängerzone im Tatzeitpunkt im Bereich des Nebenwegs, in dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, tatsächlich gegenwärtig genutzt haben, kommt es deshalb nicht an (vgl. nur VGH Ba-Wü, Urt. v. 15.01.1990 – 1 S 3664/88, VBlBW 1990, 257).

8

Soweit der Kläger behauptet, auf diesem Nebenweg finde überhaupt kein typischer Fußgängerverkehr statt, der Bereich sei lediglich rechtlich als Fußgängerzone ausgeschildert und damit die Ansicht verknüpft, auch eine abstrakte Funktionsbeeinträchtigung sei ausgeschlossen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.

9

Schon die vom Kläger angeführten tatsächlichen Voraussetzungen treffen nicht zu. Bereits anhand des genannten Lichtbildes ist offensichtlich, dass es sich bei dem Nebenweg nicht um einen Hinterhof handelt. Vielmehr ist dieser Weg eine Querverbindung zur Kröpeliner Straße, der „Hauptstraße“ der Fußgängerzone (vgl. Lageplan, Anlage B1, Bl. 41 d. GA.). Dass über diese Zuwegung Fußgängerverkehr möglich ist, liegt auf der Hand und wird auch dadurch bestätigt, dass sich hier auch Geschäfte befinden, wie das vom Beklagten benannte Fahrradgeschäft, das auch auf dem in der Akte befindlichen Lichtbild ersichtlich ist.

10

Eine erforderliche Funktionsbeeinträchtigung eines Fußgängerbereichs nach § 41 Abs. 2 Nr. 5, Zeichen 242 StVO a. F. (nunmehr § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Lfd. Nr. 21 Zeichen 242.1) liegt im Übrigen regelmäßig schon in der verbotswidrigen (Park)Nutzung des Bereichs mit einem Kraftfahrzeug. Denn die Funktion eines Fußgängerbereichs ist nicht erst dann beeinträchtigt, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem Hindernis (parkendes Fahrzeug) vorbei kommen können oder ein Fußgängergegenverkehr erschwert wird, sondern bereits dann, wenn die Fläche für die Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird. Das ist jedenfalls bei einem parkenden Pkw der Fall, der wie hier einschließlich des Abstands zum Gebäude eine Fläche von ca. (2 m x 4 m =) 8 qm für sich beansprucht. Damit fällt auf der Höhe des Fahrzeugs etwa ein Drittel des Weges für die Fußgängernutzung Weg. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein parkendes Fahrzeug auch weiteren Parkverkehr „anlockt“. Würden dann mehrere Fahrzeuge hintereinander parken, würde es zu An- und Abfahrtsverkehr kommen, der zwangsläufig ein Vorbeifahren an den anderen parkenden Fahrzeugen erfordern und damit einen entsprechend weiteren Verkehrsraum für diese Fahrten einnehmen würde. Hinsichtlich dieser abstrakten Gefahr muss die Behörde nicht zuwarten bis tatsächlich mehrere Fahrzeuge parken, vielmehr besteht ein generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse daran, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken im Fußgängerbereich abgehalten werden (vgl. nur VGH Ba-Wü, Urt. v. 15.01.1990 – 1 S 3664/88, VBlBW 1990, 257).

11

Hinzu kommt, dass der grundsätzliche Ausschluss der anderen Verkehrsteilnehmer aus dem Fußgängerbereich auch dazu dient, dass sich Fußgänger stärker auf den Zweck ihres Besuchs der Fußgängerzone (z. B. Einkauf) konzentrieren können dürfen, als auf die Beachtung des Straßenverkehrs wie auf anderen Straßen (§ 25 StVO), auf denen der Fahrverkehr zu beachten ist. Ausnahmsweise zugelassene Fahrzeuge müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten und auf Fußgänger Rücksicht nehmen (§ 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Lfd. Nr. 21 Nr. 2 zu Zeichen 242.1 i. V. m. Nr. 2 zu Zeichen 239). Fußgänger können sich in einer Fußgängerzone daher freier und ungezwungener bewegen, das gilt insbesondere auch für Kinder. Widmungszweck eines Fußgängerbereichs ist es, einen weitgehend ungestörten Fußgängerverkehr zu ermöglichen (VGH Ba-Wü, Urt. v. 15.01.1990 – 1 S 3664/88, VBlBW 1990, 257). Besondere Verhaltensvorschriften für Fußgänger würden dem Wesen eines Gehbereichs widersprechen (König in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 2 StVO, Rn. 30). Darauf dürfen Fußgänger in einem Fußgängerbereich vertrauen. Das Befahren eines Fußgängerbereichs mit Kraftfahrzeugen – auch nur zum Parken – birgt deshalb abstrakt die Gefahr einer Kollision mit Fußgängern und beeinträchtigt schon deshalb die Funktion des Fußgängerbereichs. Eine solche abstrakte Gefahr mag im Einzelfall ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände ausgeschlossen sein können, beispielsweise, wenn die Zuwegung aufgrund einer Baustelle vollständig gesperrt ist und deshalb die Geschäfte der Fußgängerzone nicht erreichbar sind. Anhaltspunkte für eine solche ausnahmsweise Nichtbeeinträchtigung sind jedoch im Streitfall nicht ersichtlich.

12

Darauf, dass das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt hat, dass das Befahren einer solchen Zone straßenrechtlich zugleich die Ausübung einer unerlaubten Sondernutzung darstellt, kommt es deshalb nicht mehr an.

13

Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, formuliert der Kläger schon nicht ausdrücklich. Soweit er hierzu vorträgt, die Rechtsprechung sei dort nicht anzuwenden, wo die Fußgängerzone zwar rechtlich als solche ausgeschildert sei, tatsächlich aber eine solche spezifische Funktion nicht erfülle, geht er wie oben gezeigt von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

16

Hinweis:

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2017 - M 7 K 16.4233

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.