Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Juli 2009 - 2 M 98/09

bei uns veröffentlicht am14.07.2009

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 20. Mai 2009 wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - Zugang, auch in der Form der persönlichen Teilnahme, zu den Führungsklausuren der Dienststelle, die im September, Oktober und November 2009 stattfinden sollen, zu gewähren.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragstellerin zu 1/4.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihr die Teilnahme an Führungsklausuren ihrer Dienststelle zu ermöglichen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil es für das zukunftsgerichtete Begehren am Anordnungsanspruch fehle. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG könne das Gericht nur im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzungen angerufen werden.

3

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat insoweit Erfolg, als sie glaubhaft gemacht hat, dass auf den von der konkret benannten noch für September, Oktober und November 2009 geplanten Führungsklausuren ihrer Dienststelle ein Entscheidungsprozess zu personellen, organisatorischen und sozialen Themen i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG stattfindet. Im Übrigen, also betreffend künftige Führungsklausuren, fehlt es an einer entsprechenden Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) der Gleichstellungsrelevanz der Besprechungen durch die Antragstellerin.

4

Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin dem schriftsätzlichen Vorbringen so aus, dass es ihr nur um die vorläufige Sicherung der von ihr behaupteten Ansprüche geht.

5

Die Antragstellerin dringt mit ihrem Beschwerdevorbringen, § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG stelle nur eine Beschränkung der Klagebefugnis dar, schränke aber die prozessrechtliche Sicherungsfunktion nach § 123 VwGO nicht ein, durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

6

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Form der Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und in dem tenorierten Umfang auch begründet.

7

1. Das Rechtsschutzgesuch ist statthaft.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand einen nochmaligen Versuch i.S.d. § 22 Abs. 1 BGleiG unternommen haben, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Das vorausgegangene Verfahren, das am 24. Februar 2009 abgeschlossen wurde, bezog sich zwar zunächst ausweislich der Einspruchsformulierungen durch die Antragstellerin auf vorausgegangene Führungsklausuren. Jedenfalls aus dem Vermerk über die Sitzung der Einigungsstelle vom 24. Februar 2009 infolge dessen als Ergebnis festgehalten wurde, dass übereinstimmend festgestellt worden sei, der außergerichtliche Einigungsversuch sei gescheitert, wird zum einen deutlich, dass die Beteiligten im Einigungsverfahren den Streitgegenstand bereits erweitert hatten und zukünftige Führungsklausuren, insbesondere des Jahres 2009, mit in den Blick genommen haben. Darüber hinaus wird aber aus dem Vermerk auch deutlich, dass die Dienststelle wegen der sie bindenden Erlasslage des Bundesministeriums der Finanzen grundsätzlich keine Möglichkeit eröffnet sieht, der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an Führungsklausuren allgemein zu ermöglichen. Damit wird hinreichend deutlich, dass ein weiteres Einspruchs- und Einigungsverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten ließe, dass es keinen Erfolg hätte. Das ausdrücklich in § 22 Abs. 1 BGleiG vorgesehene Einspruchs- und Einigungsverfahren ist damit im zugrunde liegenden Einzelfall jedenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entbehrlich (vgl. zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens aus prozessökonomischen Gründen: BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 3 C 56/07 -, zit nach juris).

9

Darüber hinaus steht auch § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten "verletzt hat", der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Soweit sich das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2007 (- 1 BS 79/07 -, zit. nach juris) auf eine grammatikalische Auslegung und die Verwendung des Perfekts in der Norm gestützt hat, ist diese Rechtsprechung wenige Tage nach der hier angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich und mit anders lautenden Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte der Norm aufgegeben worden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.05.2009 - 1 BS 85/09 -, zit. nach juris Rn. 5). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit überzeugenden Argumenten ausgeführt, dass das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Organstreitverfahren auch dann statthaft ist, wenn es auf ein zukünftiges Handeln oder Unterlassen der Dienststelle gerichtet ist. Der Senat folgt im Ergebnis der Auslegung, dass weder den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, noch der Entstehungsgeschichte entnommen werden kann, dass die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch § 22 BGleiG ausgeschlossen werden sollten. Soweit in der Rechtsprechung zuvor die herausragende Bedeutung des Einspruchs- und Einigungsverfahrens nach dem Bundesgleichstellungsgesetz betont wurde, um zu begründen, dass zukunftsgerichteter einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich ausgeschlossen sei, ist diese Schlussfolgerung nicht zwingend. Die Regelungen über das besonders ausgestaltete Vorverfahren sollen lediglich sicherstellen, dass zunächst dienststellenintern eine Klärung der widerstreitenden Interessen versucht wird. Dieses Ziel, das der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten als Teil der Personalverwaltung § 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG gerecht wird, zwingt jedoch nicht zu der Annahme, dass die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung ihrer Rechte zunächst hinzunehmen hat, um nachher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Jedenfalls in den Fällen - wie hier -, in denen das besonders ausgestaltete Vorverfahren bereits durchlaufen wurde bzw. entbehrlich ist, würde der generelle Ausschluss der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine drohende Rechtsverletzung sehenden Auges in Kauf nehmen (vgl. mit selbigem Ergebnis OVG Hamburg, Beschl. vom 25.05.2009 - 1 BS 85/09 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.04.2008 - 4 S 3/08 -, zit. nach juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 14.12.2007 - 1 B 1839/07 -, zit. nach juris Rn. 42 ff.; a.A. Sächsisches OVG, Beschl v. 17.08.2007 - 2 BS 208/07 - zit. nach juris Rn. 7 ff.; von Roetteken, BGleiG, Stand Mai 2008, § 22 Rn. 31, 34a).

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2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung liegen vor.

11

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht dessen Vereitelung oder wesentlich erschwerte Verwirklichung bei Ausbleiben der Anordnung droht (Anordnungsanspruch), von der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Dies ist hier in dem tenorierten Umfang geschehen.

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a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Teilnahme an den konkret bevorstehenden Führungsklausuren ihrer Dienststelle zusteht. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die spezifische Gleichstellungsrelevanz der noch für dieses Jahr geplanten Führungsklausuren der Dienststelle (aa), zum anderen aber auch hinsichtlich der Frage, ob unter aktiver Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG auch die persönliche Anwesenheit bei Veranstaltungen mit gleichstellungsrelevantem Inhalt zu verstehen ist (dazu unter bb).

13

aa) Das Aufgabengebiet der Gleichstellungsbeauftragten ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG weit gefasst. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug der Gleichstellungsgesetze im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts zu fördern und zu überwachen. Damit sind nach dem Willen des Gesetzgebers weitreichende Maßnahmen auch auf dem Gebiet der Prävention erfasst (vgl. BT-Drs. 14/5679, S. 30). Vor dem Hintergrund der Überwachungsfunktion ergeben sich die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG. Schon in der Begründung zum Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber deutlich betont, dass "die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig in Überlegungen zu Verwaltungsreform- und Strukturmaßnahmen einzubeziehen" ist (vgl. BT-Drs. 14/5679, S. 30; vgl. auch den Erlass des BMFSFJ vom 18. Januar 2005 Az.: 402-8011-13/3 Ziff. 11). Der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten ist mithin nicht erst im Rahmen der konkreten Umsetzung von personalwirksamen Maßnahmen berührt, sondern bereits in dem einer solchen vorgelagerten Planungs- und Entscheidungsstadium.

14

Nach diesen Maßstäben spricht - nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf den bevorstehenden Führungsklausuren gleichstellungsrelevante Angelegenheiten behandelt werden. Soweit es bei den Führungsklausuren im September 2009 um eine Ergebnisbetrachtung u.a. der Personalausstattung auch in der Dienststelle geht, im Oktober 2009 der auf höherer Ebene entworfene Zielekatalog anhand der Kosten- und Leistungsplanung auf seine Realisierbarkeit überprüft, ggf. um eigene Ziele ergänzt und Ziele der örtlichen Zollverwaltung für das Folgejahr abschließend erörtert und vereinbart werden sollen, und im November 2009 eine konkretere Befassung mit der Personalausstattung unter Abstimmung der Haushaltsvoranschläge 2011 angekündigt ist, handelt es sich dabei um personelle und organisatorische Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf haben können. Es sollen Zielvereinbarungen unter Festlegung der benötigten Personalmittel getroffen werden und die Abstimmung und Beplanung von Fortbildungsbedarfen und Ergebnisbetrachtungen ("Plan-Ist-Abgleich") erfolgen. Derartige Themen sind in dem oben ausgeführten Sinn gleichstellungsrelevant, denn sie können geschlechterspezifische Folgewirkungen mit sich bringen aber auch - unabhängig von der Genderrelevanz - im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und die damit verbundenen besonderen Arbeitszeitmodelle Folgen für die Beschäftigten der Dienststelle haben. Gerade die den Führungskräften auch auf örtlicher Ebene zugewiesene Ergebnisbetrachtung ("Plan-Ist-Abgleich") hat mit Rücksicht auf die Personalausstattung und die Flexibilität der Mitarbeiter gleichstellungsrechtliche Relevanz.

15

Eben diese Wirkungen zu erkennen und offenzulegen - etwa im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen an und die Auswirkungen von Personal- und organisatorischen Maßnahmen auf Vollzeit- und aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigte - und ggf. ausgleichende Alternativen zu entwickeln, ist Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten.

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Die im September, Oktober und November 2009 konkret anstehenden Führungsklausuren auf der Ebene der Dienststelle stellen auch einen Entscheidungsprozess i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dar. Der Willensbildungsprozess, auch wenn letztverbindliche Entscheidungen erst auf höherer Ebene getroffen werden, setzt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Materialien zur Strukturentwicklung der Zollverwaltung (Feinkonzept 2007) bereits auf der Ebene der Hauptzollämter an (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 09.12.2008 - 3 LB 26/06 -, S. 7). Soweit die Antragsgegnerin sich darauf stützt, dass die anstehenden Führungsklausuren auf örtlicher Ebene keine personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten zum Thema hätten und die Antragstellerin in den nachfolgenden konkreten Entscheidungsprozess, zuletzt beispielsweise der Umsetzung von 3 Arbeitskräften, regelmäßig einbezogen werde, wird übersehen, dass die Notwendigkeit der Verlagerung der Arbeitskraft von Mitarbeitern bereits abstrakt Gegenstand des dann grundlegend abgeschlossenen Entscheidungsprozesses, der auf den Führungsklausuren stattgefunden hat, gewesen ist. Ob aber, um bei diesem Beispiel zu bleiben, sich die Umsetzung von Mitarbeitern in bestimmten Aufgabenbereichen auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken kann oder etwa Teilzeittätigkeit oder besondere Arbeitszeitmodelle (und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf) auf diesen neuen bzw. anderweitigen Dienstposten schwieriger möglich sind, sollte auch - losgelöst von dem individuellen Mitarbeiter - jedenfalls im Augenmerk der Gleichstellungsbeauftragten sein. Nur so kann diese frühzeitig auf damit gleichstellungsrelevante Aufgaben- und Personalveränderungen im Sinne ihrer Aufgabenstellung Einfluss nehmen.

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bb) Die Antragstellerin hat auch Anspruch auf Teilnahme, insbesondere in der Form der persönlichen Anwesenheit, an den Führungsklausuren.

18

Der Begriff der aktiven Teilnahme i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG ist zielorientiert und damit nach einem Effektivitätsmaßstab auszulegen. Die Regelung konkreter Ausgestaltungen der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in § 20 Abs. 2 BGleiG ist nicht i.S. eines abschließenden Katalogs zu verstehen. Das unmittelbare Vortragsrecht gegenüber der Dienststellenleitung, das Initiativrecht und die regelmäßigen Mitwirkung in der Form eines schriftlichen Votums stellen besondere Ausgestaltungsformen der Mitwirkungsrechte dar. Ihre darüber hinausgehenden Informationsrechte, die hier zuförderst betroffen sind, sind an bestimmte Formen nicht gebunden. Bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien wird, wenn in Zusammenhang mit der Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich von der "Teilnahme an Besprechungen" die Rede ist (vgl. BT-Drs. 14/5679, S. 30 zu § 19 Abs. 1 Nr. 3), selbstverständlich die persönliche Anwesenheit als eine Form ihrer Mitwirkung vorausgesetzt (vgl. mit näheren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte: OVG Schleswig, Urt. v. 09.12.2009 - 3 LB 26/06 -, S. 8 f.).

19

b) Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite, weil ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ihre Beteiligungsrechte als Gleichstellungsbeauftragte vereitelt würden. Eine Verletzung ihrer Rechte auf Zugang zu Führungsklausuren mit personellen, organisatorischen und sozialen Themen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf betreffen, wäre mit der Durchführung der Klausuren in der 2. Jahreshälfte ohne Teilnahme der Antragstellerin gegeben. Diese Rechtsverletzung kann auch nach einem etwaigen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr - weil in der Vergangenheit abgeschlossen - rückgängig gemacht werden.

20

c) Die wegen der mit dem Rechtsschutzziel einhergehenden (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Während nämlich die Rechte der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte bei einer Verweigerung des nach den obigen Ausführungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr zustehenden Teilnahmerechts bei einer Verweigerung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes vollständig und unwiderruflich ausgeschlossen würden, sind auf Seiten der Antragsgegnerin keine vergleichbaren Interessen im Falle der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beeinträchtigt (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 22. Mai 2008 - 6 B 16/09 -, vgl. zur Interessenabwägung: OVG Hamburg, Beschl. v. 25.05. 2009 - 1 Bs 85/09 -, zit. nach juris Rn. 12 ff.). Das von der Antragsgegnerin betonte Bestreben, Zielvereinbarungsprozesse als Aufgabe ausschließlicher Führungsverantwortung wahrnehmen zu wollen, ist angesichts der Durchsetzungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten kaum betroffen, denn der Gleichstellungsbeauftragten steht auf den Führungsklausuren weder ein Stimm- noch ein Vetorecht zu. Das ihr eingeräumte Initiativrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BGleiG vermag zwar eine Überprüfung von personalpolitischen bzw. -wirtschaftlichen Erwägungen einzuleiten, diese aber nicht unmittelbar umzulenken.

21

Wegen der dargestellten unzumutbaren und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Nachteile und angesichts des hohen Grades an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren, ist die Vorwegnahme der Hauptsache hier ausnahmsweise und in dem tenorierten Umfang zulässig.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. (2) Die Verwaltungen mit einem großen

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 22 Vorzeitiges Ausscheiden


(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 20 Bestellung


(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Person

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 18 Verbot von Benachteiligungen


(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken: 1

Referenzen

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken:

1.
Teilzeitbeschäftigung,
2.
Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten,
3.
eine bestehende Schwangerschaft,
4.
schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote,
5.
Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben.
Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und 5.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.

(3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.