Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Aussicht gestellte Besetzung der "Funktionsstelle" des Schulleiters am Gymnasium in X. mit der Beigeladenen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

3

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (OVG M-V, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 1 M 83/07 -; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, zitiert aus juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, zitiert aus juris, und Beschl. v. 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12. April 2002, a.a.O.).

5

Diesen Maßstäben genügt die Beschwerde zum Teil nicht; im Übrigen ist sie unbegründet.

6

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, in dem hiesigen Verfahren verfolge er entgegen der Auslegung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht die Sicherung eines Versetzungsbegehrens aufgrund einer Bewerbung vom 9. September 2006 in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren, sodass die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 13. Februar 2007 im Verfahren 2 M 174/06 nicht entgegenstehe. Der Antrag sei auch mit dem Begehren gegen die Verwendung "anderer Bediensteter" zulässig, insbesondere liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, da ihm bislang eine verbindliche Auskunft über die Zahl und Personen der bevorzugten Mitbewerber keine verbindliche Auskunft erteilt worden sei.

7

Ob dem zu folgen ist, kann hier dahin stehen. Denn zum einen legt die Beschwerde im Weiteren in ihren Ausführungen zur angenommenen Begründetheit des Hauptantrags nicht dar, aus welchen Umständen die Annahme eines zu sichernden Rechts im Sinne einer bereits erfolgten Versetzung oder aber eines Versetzungsanspruchs gerechtfertigt sein könnte. Dazu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung insbesondere mit dem Beschluss des Senats vom 13. Februar 2007 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 M 174/06 bedurft, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, warum zumindest in dem bis dahin liegenden Verhalten des Antragsgegners, namentlich in dem Schreiben vom 12. Juni 2006, keine Entscheidung zur Versetzung des Antragstellers auf die Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. als Studiendirektor oder Oberstudiendirektor (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) bzw. eine entsprechende Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG M-V zu sehen ist. Aus welchen (anderen) Gründen dennoch hier von einer einstweilen zu sichernden Versetzung bzw. einem ebenso zu sichernden Versetzungsanspruchs auszugehen sein soll, wird in der Beschwerde indessen nicht dargetan.

8

Zum anderen rechtfertigt aber auch das übrige Beschwerdevorbringen, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Dabei dürfte zwar der - in jedem Stadium des Verfahrens erforderliche - Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies bei einer Dienstpostenkonkurrenz allerdings grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 - und v. 18. März 2004 - 2 M 212/03 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007 - 5 ME 143/07 -, zitiert aus juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, zitiert aus juris, Rn. 6; ebenso für das Soldatenrecht BVerwG, Beschl. 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 1158).

10

Der Anordnungsgrund wird aber dann zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit der Beigeladenen auf dem umstrittenen Dienstposten auch im Falle der - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 3 CE 06.3004 -, zitiert aus juris, Rn. 19 m.w.N.). Bleibt der etwaige Bewährungsvorsprung der Beigeladenen bei einer neuerlichen Auswahlent-scheidung dagegen unberücksichtigt, droht dem Antragsteller keine (irreversible) Verletzung in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG mit der Folge, dass der Anordnungsgrund zu verneinen ist (vgl. Senats-beschl. v. 1. November 2007 und v. 18. März 2004, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007, a.a.O.). Dies kann der Dienstherr etwa durch eine Erklärung bzw. Zusicherung gewährleisten, dass die Umsetzung der Beigeladenen nur vorläufig erfolge und dass bei einer erforderlichen Wiederholung der Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung abzustellen sei, also ein etwaiger Bewährungsvorsprung unberücksichtigt bleibe.

11

Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlich fehlenden Anordnungsgrund bei Streitigkeiten um (Beförderungs-)Dienstposten dürfte bei einer Besetzungskonkurrenz eines Beamten mit einem ausgewählten Angestellten zu machen sein, wenn und weil mit der Höhergruppierung durch Abschluss des Änderungsarbeitsvertrags der Dienstposten endgültig besetzt ist (vgl. Koll/Stach, Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2003, § 9 Anm. 5.2.2.2). Hier würde es aber wiederum dann an einem Anordnungsgrund fehlen, wenn der Dienstherr neben der genannten Erklärung zusätzlich schriftlich zusichert, die Höhergruppierung des sich zusammen mit Beamten um den Dienstposten bewerbenden Angestellten - auch nach Ablauf einer etwaigen Probezeit - nicht vorzunehmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O., Rn. 7).

12

Jedenfalls hat der Antragsteller in der Beschwerde jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er meint insoweit, der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Auslese in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen und zumindest die Möglichkeit einer Ursächlichkeit der Fehler für das Auswahlergebnis nicht auszuschließen sei.

13

Dem kann der Senat nicht beitreten.

14

Soweit nicht näher dargetan wird, welcher verfahrensrechtliche Mangel der beanstandeten Auswahlentscheidung des Antragsgegners anhaften soll, ist die Beschwerde bereits unsubstantiiert.

15

Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle befasst und daraus eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens herleitet, greifen seine Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durch.

16

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Anderen als den dort genannten Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.

17

Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen.

18

Dies gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war. Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will.

19

Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - m.w.N., und Beschl. v. 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -).

20

So ist entgegen der vom Antragsteller auch in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Antragsgegner das Bewerberfeld in der Stellenausschreibung (vgl. §101 Abs.2 Satz 1 SchulG M-V) nicht nur auf Angestellte mit "mindestens" der "Vergütungsgruppe" (BAT[-Ost]) "Ia" eingrenzen, sondern auch damit vergleichbar besoldete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO und höher, welche die übrigen spezifischen Anforderungsmerkmale erfüllen, bei der Besetzung des Dienstpostens berücksichtigen wollte. Bei der Ausschreibung hatte der Antragsgegner offenbar die faktischen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Schulen im Lande vor Augen, derzufolge die Lehrkräfte ganz überwiegend - anders als in anderen Bundesländern - nicht im Beamten-, sondern vielmehr im Angestelltenstatus tätig sind. Im Gegensatz zum vom Aussagewert sehr fraglichen Schreiben des Antragsgegners vom 10. November 2006 nimmt er in seinem Schreiben vom 3. Juli 2007 ausdrücklich auf den entsprechenden Passus in der Stellenausschreibung Bezug und darin zugleich eine Gleichstellung mit Beamten der (Mindest-)Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO vor. Mag dies auch nicht zwingend sein, so spricht es dennoch eher dagegen, dass der Antragsgegner von vornherein entsprechend besoldete Beamte, die ansonsten das Anforderungsprofil erfüllen, von dem Dienstpostenbesetzungsverfahren ausschließen wollte. Insofern vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass in dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens eine bloße verfahrens-taktische Kehrtwendung zur Vermeidung eines Unterliegens liegt.

21

Ebenso wenig ist es bei summarischer Prüfung fehlerhaft, dass im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. - wie auch bei anderen vergleichbar dotierten "Funktionsstellen" zur damaligen Zeit - verlangt worden ist, dass sich nur Lehrerinnen und Lehrer bewerben können, die mindestens in die Vergütungsgruppe BAT(-Ost) Ia eingruppiert sind bzw., wie durch den Antragsgegner ausdrücklich klargestellt, als Beamte mindestens nach der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 15 (vgl. § 11 Satz2 BAT[-Ost]) besoldet werden. Dass nur ein Personenkreis mit der gleichen oder nur eine Stufe unterhalb der ausgeschriebenen Stelle liegenden Gehalts-/Besoldungsstufe für die Besetzung eines (Versetzungs- oder Beförderungs-)Dienstpostens mit der Vergütungsgruppe BAT(-Ost) I a bzw. Besoldungs-gruppe A 16 angesprochen werden soll, beruht bei einem hochwertig einzustufenden Dienstposten wie demjenigen eines Schulleiters einer Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern (hier: ca. 590 Schüler) auf einer sachgerechten Erwägung (vgl. auch VGH München, Beschl. v . 7. September 2006, a.a.O., der dies in einem vergleichbaren Fall nicht einmal problematisiert). Im beamtenrechtlichen Beförderungsrecht ist es anerkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zitiert aus juris, Rn. 16 m.w.N.). Vergleichbares gilt für Angestellte mit bereits entsprechend höheren Vergütungseingruppierungen. Eine solche Überlegung kann aber auch bei der Beurteilung eines Anforderungsprofils für die Besetzung eines (Beförderungs-)Dienst-postens nutzbar gemacht werden. Bei einem Bewerber, der bereits ein gleiches oder nur um eine Stufe geringer bewertetes Amt jenseits des jeweiligen Eingangsamts bekleidet bzw. eine entsprechende Vergütungseingruppierung besitzt, ist die prognostische Annahme gerechtfertigt, dass er aufgrund seiner bisherigen positiven beruflichen Entwicklung eher als ein mehr eine Stufe darunter besoldeter Beamter oder eingruppierter Angestellter in der Lage sein wird, auch diesen gleichen oder höherwertigen Dienstposten auszufüllen und die im Vergleich zur bisherigen beruflichen Stellung gleichen (bei bereits entsprechender Besoldung/Ein-gruppierung) oder gar höheren Anforderungen (in den übrigen Fällen) an diese Stelle zu erfüllen.

22

Wenn der Dienstherr bzw. Arbeitgeber dann aus Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen jedenfalls zunächst zu diesem Mittel zur Begrenzung der Bewerberanzahl greift, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich dann kein geeigneter Bewerber finden lässt, muss nachfolgend überlegt werden, ob eine erneute Ausschreibung gegebenenfalls ohne diesen Zusatz stattzufinden hat, wie es der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 3. August 2007 auch unwidersprochen vorgetragen hat.

23

An einem derartigen begrenzten Zuschnitt des Anforderungsprofils bei der Besetzung eines Schulleiterdienstpostens für ein Gymnasium bestimmter (Schüler-)Größe ist zumindest dann nichts auszusetzen, wenn damit nicht ausschließlich "Funktionsstelleninhaber" mit mindestens der geforderten BAT(-Ost)-Eingruppierung ausgewählt werden sollen, deren bisherige "Funktions-stelle" aufgrund einer Aufhebung der von ihnen (stellvertretend) geleiteten Schule nach § 108 SchulG M-V gefährdet ist. Wenngleich auch hier der erste Anschein der damaligen Stellenaus-schreibungen mit Blick auf den Zusatz "Funktionsstelleninhaber" diesen Eindruck erwecken könnte, der in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 mit dem Hinweis auf die Beschränkung auf das "Innehaben einer entsprechenden Funktion" kurz aufgegriffen ist, wird solches aber vom Antragsgegner im genannten Schriftsatz vom 3. August 2007 nicht vorgetragen. Es heißt dort unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg (Az.: 5 Ca 1735/04), dass die Ausschreibung zunächst auf Bewerber beschränkt werde, "... die in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert sind." Es sollten danach indes weder Beamte mit vergleichbarer (Mindest-)Besoldung noch ebensolche beamtete oder angestellte Lehrkräfte, die zur Zeit nicht eine "Funktionsstelle" als Schulleiter oder Stellvertretender Schulleiter inne haben, von vornherein nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden. Dafür spricht auch das Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juli 2007 an den Antragsteller, in dem es auszugsweise nur heißt, dass "... Ihre Eingruppierung nicht den hier vorausgesetzten Anforderungen entspricht", nicht aber, dass eine Bewerbung des Antragstellers allein deshalb ausscheidet, weil er als Schulrat nicht auf einem Dienstposten eines dergestalt dotierten (Stellvertretenden) Schulleiters eingesetzt war.

24

Im Übrigen dürften die vom Antragsgegner angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen (siehe Antrags- und Beschwerdeerwiderung) mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des verantwortungsvollen Umgangs mit Haushaltsmitteln, das in Art. 61 ff. LV M-V und Art. 104a ff. GG zum Ausdruck kommt, nicht zu beanstanden sein (vgl. Beschl. des Senats v. 19. Oktober 2007 - 2 M 166/07 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks).

25

Auf einen individuellen Vergleich zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller kommt es dabei nicht an, sodass der Behauptung des Antragstellers nicht nachgegangen werden muss, er verfüge durch seine langjährige Tätigkeit als Schulrat über weit mehr Erfahrungen bei den Tätigkeiten eines Schuldirektors als die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin, da sie nicht als Oberstufenkoordinatorin tätig gewesen sei, während ihre frühere Tätigkeit als "Koordinatorin" keine direkte Schulleitungsverantwortung beinhaltet habe.

26

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats die Annahme fernliegend, das Anforderungsprofil für den hier streitigen Dienstposten sei vom Antragsgegner bzw. seinem gesetzlichen Vertreter willkürlich (und damit grob rechtswidrig) nur zu dem Zweck eingeführt worden, eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers auf diesen Dienstposten von vornherein zu verhindern. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass diese Anforderung in einem früheren Besetzungsverfahren für diesen Dienstposten, das zur Auswahl des Antragstellers geführt hatte, und später in anderen vergleichbaren Verfahren nicht (mehr) gefordert worden ist bzw. wird. Ebenso, wie es dem Dienstherrn obliegt, ob er ein solches einschränkendes Kriterium im Rahmen des Anforderungsprofils einführt, bleibt es seiner organisationsrechtlichen Ermessensentscheidung vorbehalten, davon generell oder im Einzelfall wieder abzurücken, um den Bewerberkreis für derartige Stellen (wieder) zu erweitern.

27

Soweit der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seines Hauptantrags, die er angegriffen hat, dann aber hilfsweise in der Beschwerde aufgreift und verfolgt (S. 3 der Beschwerdeschrift vom 27. August 2007), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss, insbesondere warum die Erwägungen der Kammer zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines solchen Antrags nicht tragfähig sind. Im Übrigen bleibt unklar, in welchem Rangverhältnis dieser Hilfsantrag zum ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Seite 2 der Beschwerdeschrift stehen soll. Schließlich ist das genaue Klageziel der Klage 1 A 23/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2006 "wegen: dienstlicher Verwendung" mangels Vorliegens eines angekündigten Klageantrags und einer Klagebegründung - wohl auch wegen noch nicht gewährter Akteneinsicht - noch nicht hinreichend erkennbar. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 das Ziel dieses Klageverfahrens mit der Versetzung auf die betreffende Funktionsstelle angegeben wird, ist der vorangegangene Angriff auf die ebensolche Auslegung und Formulierung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr nachvollziehbar.

28

Auch der weitere, in der Beschwerdeschrift ausdrücklich formulierte (vor oder nach dem soeben geschilderten zu entscheidenden) Hilfsantrag bleibt jedenfalls in der Sache mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (siehe oben) ohne Erfolg.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.

30

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Nov. 2007 - 2 M 153/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Nov. 2007 - 2 M 153/07

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Nov. 2007 - 2 M 153/07 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Nov. 2007 - 2 M 153/07 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Nov. 2007 - 2 M 153/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Juli 2007 - 1 M 83/07

bei uns veröffentlicht am 25.07.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Juni 2007 - 3 B 464/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Antr

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Feb. 2007 - 2 M 174/06

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.50
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Nov. 2007 - 2 M 153/07.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 10 CE 13.2632

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2013 ist in Nr. 1 und 2 wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 26. Aug. 2015 - 6a K 936/15.A

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. März 2015 - 6a K 3687/14.A

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. März 2015 - 6a K 3465/14.A

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherhe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Juni 2007 - 3 B 464/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen auch als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.371,64 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheides.

2

Der Antragsgegner zog die Antragsteller für den Ausbau der Straße "…- Anlage 1 -östlicher Teil" für ihr Grundstück mit der Katasterbezeichnung Flurstück 7, Flur 6, Gemarkung … auf der Grundlage der Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 22. November 2005 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS-2005 -) mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 zu einem Beitrag von 5.486,57 € heran. In dieser sich Rückwirkung bis zum 01. Januar 1995 beimessenden Satzung ist der auf die Anlieger umzulegende Anteil am beitragsfähigen Aufwand bei Anliegerstraßen - wie im Falle der Straße "…" - auf 75% festgelegt. Verschiedene frühere Straßenausbaubeitragssatzungen der Stadt Wolgast hatten dafür einen von dem Verwaltungsgericht Greifswald wegen Verstoßes gegen das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip beanstandeten Anteil von nur 50% vorgesehen.

3

Den gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2006 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 06. März 2007 zurück. Einen Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 01. Juni 2007 ab. Darin ist u. a. ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Ausbaumaßnahme "…" die Straßenbaubeitragssatzung von 2005 sei, für die die sachlichen Beitragspflichten mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19. November 2003 entstanden seien. Die Beitragshöhe sei nicht in Anwendung des im früheren Kommunalabgabengesetz geregelten Schlechterstellungsverbots (§ 2 Abs. 5 Satz 4 KAG in der bis zum 30.03.2005 geltenden Fassung) zu reduzieren, das auf den hier angefochtenen Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2006 keine Anwendung finde. Anderes gelte auch nicht deshalb, weil die sachlichen Beitragspflichten im zeitlichen Geltungsbereich des früheren Kommunalabgabengesetzes entstanden seien, da das Schlechterstellungsverbot erst bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner zu berücksichtigen gewesen sei. Auch Vertrauensgesichtspunkte führten zu keiner Beschränkung des nach der Satzung von 2005 auf die Antragsteller entfallenden Betrages.

4

Die Antragsteller haben gegen den am 06. Juni 2007 zugestellten Beschluss am 19. Juni 2007 Beschwerde erhoben und diese mit am 26. Juni 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

5

Sie machen im Wesentlichen geltend, ihre Heranziehung auf der Grundlage eines Anliegeranteiles von 75% nach der neuen Satzung verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte. Bei in das Jahr 1995 zurückwirkenden Satzungen müsse das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. beachtet werden. Es liege ein Fall sogenannter echter Rückwirkung vor, da die Straßenbaumaßnahme zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 2005 bereits abgeschlossen gewesen sei.

6

Der Antragsgegner tritt dem entgegen.

II.

7

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den o. g. Beschluss ist zwar fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und auch innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

9

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (ständige Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, juris, und Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

10

Danach kann die Beschwerde von vornherein nicht erfolgreich sein, soweit die Antragsteller unter bloßer Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des angefochtenen Beschlusses behaupten, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die Ausführungen, die SBS 2005 ordne eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt an, in welchem das Kommunalabgabengesetz eine Rückwirkung untersage, sind angesichts der Vorschrift des § 2 Abs. 5 KAG a.F. nicht nachvollziehbar.

11

Soweit das Beschwerdevorbringen im Übrigen als Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss zur Frage der Geltung des Schlechterstellungsverbotes, einer zulässigen Rückwirkung der SBS 2005 und weiteren Vertrauensschutzgesichtspunkten verstanden werden kann, dringen die Antragsteller damit nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. im vorliegenden Falle keine Anwendung findet und der Veranlagung der Antragsteller auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

12

Das Beschwerdevorbringen gibt darüber hinaus zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass es bedenkenfrei zulässig ist, wenn eine rückwirkende Satzung zu einer höheren Beitragspflicht führt, als sie durch eine vorangegangene (nichtige) Satzung begründet zu sein schien, falls die Nichtigkeit der Ausgangssatzung auf einem vorteilswidrigen Anliegeranteil (wie vorliegend 50% nach der SBS 2000) beruhte (vgl. BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170/81 -, NVwZ 1983, 612 zu einer Änderung des Beitragsmaßstabs). Ein Vertrauen dahin, nicht rückwirkend mit einem vorteilsgemäß bestimmten (höheren) umlagefähigen Aufwand belastet zu werden, sondern unabänderbar von einem aufgrund einer unwirksamen Satzung vorteilswidrig (zu niedrig) berechneten Anliegeranteil - zu Lasten der Gemeinde und damit auch der Allgemeinheit - profitieren zu können, kann nicht schützenswert sein. Wenn die Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vortragen, rückwirkende Höherbelastungen seien unzulässig, wenn der Satzungsgeber die Beseitigung eines Fehlers der Verteilungsregelung zum Anlass genommen habe, die Verteilungsregelung zugleich durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente zu ändern, geht das an den Gegebenheiten des vorliegenden Falles vorbei. Die Stadt Wolgast hat rückwirkend allein den Anliegeranteil den Erfordernissen des Vorteilsprinzips angepasst. Dass sie zugleich eine Komponente des Verteilungsmaßstabes geändert hat, lässt sich den Darlegungen des Beschwerdevorbringens nicht entnehmen und ist auch sonst nicht erkennbar.

13

Wenn die Antragsteller außerdem geltend machen, das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. sei in ihrem Falle noch zu beachten, weil der Antragsgegner in einen zeitlichen Bereich zurückwirken wolle, in dem diese bis zum 30. März 2005 geltende Regelung noch bestanden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsteller verkennen zunächst, dass das Schlechterstellungsverbot, solange es als Landesrecht Geltung hatte, ihnen gegenüber, d.h. in ihrem konkreten Heranziehungsverfahren, niemals zur Anwendung gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Schlechterstellungsverbot erst bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner zu berücksichtigen gewesen ist. Dafür spricht die Funktion des Verbotes, die sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ableitet, der rückwirkende Eingriffe in die Rechtsstellung des Betroffenen verbietet. Im Falle der Abgabenerhebung liegt der Eingriff in der dem Pflichtigen durch die Abgabe auferlegten Leistung (vgl. BVerwG, 27.01.1978 - VII C 44.76 -, juris). Die Leistung wird aber erstmals durch den hier am 26. Oktober 2006 erlassenen Abgabenbescheid, mit dem die persönliche Leistungspflicht begründet wird, auferlegt. Damit kommt das Schlechterstellungsverbot nicht bei der - grundstücksbezogenen - im Jahr 2003 entstandenen sachlichen Beitragspflicht, die einer späteren personenbezogenen Zahlungspflicht (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Auflage, § 134 Rn. 1) erst noch bedarf, zur Anwendung. Für dieses Ergebnis spricht auch deutlich die Begründung zur Novelle des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (Landtagsdrucksache 4/1307, S. 27), wonach das Verbot eine Gegenüberstellung der konkreten Beitragsbelastungen des Beitragspflichtigen erfordert hat. Danach war das in dem konkreten Beitragsbescheid enthaltene Leistungsgebot auf den Betrag zu beschränken, der sich nach der alten Satzung ergeben hätte (Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Mai 2007, § 2, Nr. 9.4.1).

14

Außerdem verkennen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, das Schlechterstellungsverbot sei in ihrem Falle weiter beachtlich, dass sie damit - anders gewendet - geltend machen, es habe durch den Gesetzgeber wegen entgegenstehenden schützenswerten Vertrauens der Beitragspflichtigen für Konstellationen der vorliegenden Art nicht gestrichen werden dürfen, was nicht zutrifft. Die Aufhebung des Schlechterstellungsverbotes als belastendes Abgabengesetz, das eine in der Beschränkung der persönlichen Beitragspflicht auf die sich nach der früheren Satzung ergebende Abgabenhöhe liegende Vergünstigung beseitigt hat, ist eine unechte Rückwirkung und an den Maßstäben einer tatbestandlichen Rückanknüpfung zu messen. Dieser Rückwirkungstatbestand ist gegeben, wenn - im Gegensatz zur Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) - die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt wurden" (BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 37f). Dies ist hier der Fall, da eine etwaige Erhöhung der persönlichen Beitragspflicht als Rechtsfolge der Streichung des Schlechterstellungsverbotes zum einen erst nach der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes durch Erlass des Beitragsbescheides eingetreten ist und die Streichung zum anderen auch solche Beitragsverfahren erfasst, die vor der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes begonnen haben. Das danach zur Zeit der Geltung des Schlechterstellungsverbotes gebildete Vertrauen der - später - Beitragspflichtigen, von der Begrenzungswirkung dieses Verbotes zu profitieren, überwiegt jedoch nicht das öffentliche Interesse an einer Änderung dieser Vorschrift. Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfungen auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren oder Gegebenheiten ändernd zu beeinflussen (BVerfG, 21.10.2003 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181f). Hier hat der Gesetzgeber die Erkenntnis, dass sich die Abgabenhöhe trotz Heilung von Satzungsmängeln durch eine nunmehr rechtmäßige Satzung aufgrund des verfassungsrechtlich nicht erforderlichen Schlechterstellungsverbotes im Ergebnis wiederum nach einer alten offensichtlich rechtwidrigen Satzung bestimmte, zum Anlass genommen, die Regelung zu streichen. Etwaigen im Zusammenhang mit der Rückwirkung auftretenden Härten könne mit der Möglichkeit von Billigkeitsentscheidungen angemessen Rechnung getragen werden (vgl. Landtagsdrucksache 4/1307, Seite 27). Dieses öffentliche Interesse wird nicht durch ein Vertrauen der Abgabenpflichtigen an einer Beibehaltung des Schlechterstellungsverbotes verdrängt. Dafür spricht bereits der Umstand, dass es einen das öffentliche Interesse an der Änderung der Vorschrift überwiegenden Vertrauensschutz in den Bestand einer rechtswidrigen begünstigenden Satzungsregelung nicht gibt (vgl. dazu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007, § 2 Rn. 37), auf den das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. hinsichtlich der Höhe der Abgabe jedoch hinausgelaufen ist.

15

Die Antragsteller haben mit ihrem Hilfsantrag,

16

das Verfahren auszusetzen und zum Ruhen zu bringen, solange nicht über die Verfassungsbeschwerden gegen das KAG-M-V in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvR 608/07, 1 BvR 663/07 und 1 BvR 722/07 u.a. entschieden worden ist,

17

keinen Erfolg. Gegen eine im Ermessen des Senats (§ 94 VwGO) liegende Aussetzung des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes spricht schon dessen Eilbedürftigkeit (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage, § 94 Rn. 5). Die Antragsteller haben auch schon nicht plausibel gemacht, inwieweit überhaupt für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen erhebliche Vorschriften durch die genannten Verfassungsbeschwerden betroffen sind.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 5.486,57 €) fest.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Durch den insoweit angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf dem Dienstposten des Schulleiters eines bestimmten Gymnasiums einen anderen Bediensteten zu verwenden, solange nicht über die Versetzung des Antragstellers auf diese Stelle bestandskräftig entschieden ist.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht.

3

Der Antragsteller beruft sich in erster Linie darauf, es läge bereits eine wirksame Versetzungsentscheidung zu seinen Gunsten vor. Seine Auffassung, er sei durch das Schreiben des Staatlichen Schulamts Schwerin vom 12.06.2006 auf die besagte Gymnasialleiterstelle gemäß § 30 LBG M-V versetzt worden, trifft jedoch nicht zu. Dem Verwaltungsgericht ist in diesem Punkt zumindest im Ergebnis zu folgen.

4

Eine Versetzung ist - wie vom Antragsteller auch nicht verkannt wird - die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. Beschl. des Senats v. 02.02.2005 - 2 M 165/04 -). Die Bezeichnung des Amtes ergibt sich aus den einschlägigen Besoldungsordnungen; die Ämter sind jeweils einer bestimmten Besoldungsgruppe zugeordnet und weisen zum Teil auch auf eine bestimmte Laufbahn hin (vgl. Nr. I 1. Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anl. I zum BBesG)). So ist etwa für den Leiter eines Gymnasiums einer bestimmten Größe die Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" (Besoldungsgruppe A 16) und bei kleineren Gymnasien die Amtsbezeichnung "Studiendirektor" (Besoldungsgruppe A 15) vorgesehen. Ein Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene führt (wie der Antragsteller) die Amtsbezeichnung "Schulrat" (Besoldungsgruppe A 14), während Lehrer mit bestimmten Befähigungen als Studienräte oder Oberstudienräte (Besoldungsgruppen A 13 bzw. A 14) bezeichnet werden. Ist die Versetzung - wie hier - mit einem Laufbahnwechsel verbunden, kommt dies auch in der Übertragung des anderen strukturrechtlichen Amtes zum Ausdruck.

5

Wie eine Personalmaßnahme dienstrechtlich einzuordnen ist, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden. Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteil des Senats v. 10.01.2007 - 2 L 101/06 -, m.w.N.).

6

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass keine Versetzung vorliegt. In dem Schreiben vom 12.06.2006 ist weder ausdrücklich noch sinngemäß von Versetzung oder Amtsübertragung die Rede. Auch ein Hinweis auf die neue Amtsbezeichnung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LBG M-V) findet sich nicht. Vielmehr ist sowohl im Betreff wie auch im Text des Schreibens lediglich von der "Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters" an einem bestimmten Gymnasium die Rede. Diese Wortwahl orientiert sich ersichtlich an der konkreten Funktion, die der Antragsteller ausüben soll(te) und nicht an dem dienstrechtlichen Statusamt. Dass insoweit bewusst etwas offen bleibt, ergibt sich auch daraus, dass es im letzten Absatz des Schreibens heißt, der Antragsteller werde "die entsprechende Urkunde zum gegebenen Zeitpunkt erhalten". Aber auch damit wird nicht deutlich, um welches Statusamt (Studienrat, Studiendirektor, Oberstudiendirektor) es gehen sollte.

7

Allein deshalb kann auch nicht von einer Zusage einer mit einem Laufbahnwechsel und der Übertragung eines anderen Statusamts verbundenen Versetzung ausgegangen werden.

8

Außerdem hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Tatsache, dass der Bewerbung des Antragstellers lediglich die Ausschreibung "einer Funktionsstelle im Mitteilungsblatt des Antragsgegners" zugrunde liegt, dafür spricht, dass mit dem Schreiben vom 12.06.2006 nur ein Auftrag "zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters" erteilt werden sollte. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander. Ob dem Verwaltungsgericht in seinen - vom Antragsteller kritisierten - Ausführungen zu der Frage, ob eine Versetzung auch deshalb zu verneinen ist, weil für den Antragsteller kein Behördenwechsel stattfinden würde, zu folgen ist, kann danach offen bleiben. Auch die Erwägungen des Antragstellers zur Frage, ob die (vermeintliche) Versetzungsverfügung vom 12.06.2006 aufgehoben oder widerrufen worden oder inzwischen eine "Neuversetzung" erfolgt ist, sind für die Beschwerdeentscheidung nicht erheblich. Diese Überlegungen gehen ins Leere, weil sie auf der - wie ausgeführt - unzutreffenden Annahme des Antragstellers basieren, er sei durch das Schreiben vom 12.06.2006 wirksam versetzt worden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG (halber Auffangwert).

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.