Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Juni 2010 - 2 L 84/09

bei uns veröffentlicht am15.06.2010

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 10.03.2009 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 155.336,46 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung einer Subvention in Höhe von 155.336,46 Euro.

2

Durch Urteil vom 10.03.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

4

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

5

Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, ist es Sache des Zulassungsantragstellers, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung einen Grundsatz aufgestellt hat, der im Widerspruch steht zu einem Grundsatz eines divergenzfähigen Gerichts. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

6

Zwar benennt die Klägerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2006 - 6 C 20.05 - (NVwZ 2007, 219), wonach die Behörde bei einer Rückforderung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müsse, dass sie "auch die Rücknahme oder den Widerruf des gewährenden Verwaltungsakts" erkläre. Der Begründung des Zulassungsantrags ist aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht hiervon rechtsgrundsätzlich abgewichen wäre. Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht unter wörtlicher Zitierung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass "bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen" regelmäßig anzunehmen sei, "dass die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts erklärt hat, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck" komme (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 100, zit. nach juris). Sodann führt das Gericht aus, weshalb es der Meinung ist, dass in dem angefochtenen Bescheid "die Absicht des Widerrufs deutlich" werde. Bei diesen Erwägungen geht es jedoch um die abschließende Subsumtion im Einzelfall. Ergänzend zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid nicht nur die für den Widerruf einschlägige Norm des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG M-V (entspricht § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG) genannt, sondern der Sachverhalt sodann auch darunter subsumiert wird. Außerdem verweist der Bescheid ausdrücklich darauf, dass schon im Bewilligungsbescheid angekündigt worden sei, dass bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfristen der "Widerruf und die Rückforderung" der gewährten Fördermittel erfolgen werde. Dies zusammen macht hinreichend deutlich, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur die Rückforderung, sondern zugleich der Widerruf der Bewilligung beabsichtigt war.

7

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst erst in zweiter Instanz rügt, dass der angefochtene Bescheid keinen Widerruf des Bewilligungsbescheides enthalte, während sie in der Klagebegründung vom 03.04.2008 den angefochtenen Verwaltungsakt wiederholt als "Widerrufsbescheid" bzw. "Widerrufs- und Rückforderungsbescheid" ohne Weiteres ausgelegt und so bezeichnet hat.

8

Die Sache hat auch nicht die von der Klägerin angenommene grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

9

Es bedarf keiner (allgemeingültigen) Klärung der Frage, ob ein (Widerrufs- bzw.) Rücknahmebescheid "vor Ablauf der Frist" des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V "dem Adressaten bekannt gegeben worden sein" muss und dass "nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen ist."

10

Auf diese Frage könnte es allenfalls dann ankommen, wenn der angefochtene Bescheid vom 07.12.2006 der Klägerin tatsächlich, wie diese meint, "erst am 06.03.2007" bekannt gegeben worden wäre. Indem sie annimmt, dass eine derartige Feststellung durch das im vorliegenden Rechtsstreit ergangene Zwischenurteil getroffen worden sei, unterliegt die Klägerin jedoch einem Missverständnis. In dem Zwischenurteil heißt es hierzu, der "Bescheid des Beklagten vom 07. November 2006" sei am "11. Dezember 2006 wirksam ... zugestellt" worden. Ob die Klägerin den Bescheid tatsächlich erst später zur Kenntnis genommen hat, ist im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Bekanntgabe ohne Bedeutung. Dass die (förmliche) Zustellung im Sinne der Regelungen des Verfahrensrechts als Bekanntgabe anzusehen ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz; so ist etwa in § 41 Abs. 5 VwVfG M-V von der "Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung" die Rede.

11

Dafür dass die Jahresfrist zwischen dem 07.12.2006 und 11.12.2006 abgelaufen sein könnte, ergeben sich in der Begründung des Zulassungsantrags keine konkreten Anhaltspunkte.

12

Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe bereits im November 2005 "positive Kenntnis über die Betriebsstilllegung zum 30. September 2005" gehabt, würde dies ebenfalls nicht zur Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich aufgeworfenen Frage führen. Wenn die Widerrufsfrist im November 2005 zu laufen begonnen hätte, wäre sie auch zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen gewesen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (der sich der Senat bereits angeschlossen hat) geklärt ist, dass bei Widerrufsfällen wie dem vorliegenden die Jahresfrist nicht bereits dann läuft, wenn die Behörde den Widerrufsgrund erkannt hat, sondern wenn ihr - eventuell im Rahmen einer Anhörung - die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, zit. nach juris; Beschluss des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. S. 9 Urteilsabdruck).

13

Auch soweit die Klägerin sich darauf beruft, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

14

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigenden Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2010 - 2 L 135/09 -, m.w.N.).

15

Die Anwendung dieser Maßstäbe ergibt im vorliegenden Fall, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist.

16

Soweit die Klägerin meint, der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil sie vor dessen Erlass nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass das Anhörungsschreiben vom 08.11.2005 ordnungsgemäß an den seinerzeit allein vertretungsbefugten Geschäftsführer gerichtet gewesen sei. Die nachträglichen Veränderungen (Veräußerung von Geschäftsanteilen, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Bestellung eines neuen Geschäftsführers) hätten nicht zur Folge gehabt, dass die Anhörung ihre Wirksamkeit verloren hätte (wegen der weiteren Einzelheiten vgl. S. 6 f. Urteilsabdruck). Demgegenüber beschränkt sich die Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen darauf, dass - wie schon mit der Klagebegründung vom 03.04.2008 - geltend gemacht wird, der im März 2007 amtierende Geschäftsführer der Klägerin sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört worden. Darauf kommt es aber nach den oben wiedergegebenen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, nicht an.

18

Im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass "die Produktion" zum 30.09.2005 eingestellt worden sei, vermag die Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

19

Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin sind in sich widersprüchlich, zumindest aber zu wenig substantiiert. Zum einen trägt sie vor, "die milchwirtschaftliche Produktion" sei zum 01.01.2006 "noch nicht abgeschlossen" gewesen (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 08.07.2009), zum anderen macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe bereits am 08.01.2005 "positive Kenntnis über die Betriebsstilllegung zum 30. September 2005" gehabt (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 08.07.2009). Darin dürfte zumindest eine indirekte Bestätigung der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu sehen sein. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, dass mit der Änderung der Gesellschaftsstruktur "zur Kosmetikproduktion übergangen werden sollte" (siehe S. 4 des Schriftsatzes vom 03.04.2008).

20

Soweit die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags vortragen will, die Milchproduktion sei über den 01.01.2006 hinaus fortgesetzt worden, bleiben die Angaben außerdem zu vage, um die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Zweifel zuziehen. Die Klägerin trägt nicht vor, was dennoch nach dem 30.09.2005 produziert worden sein soll und in welchen Mengen. Dass noch "Milchabnahmeverträge" mit Erzeugern, "die erst Mitte 2006 umgestellt" worden seien, in der Weise erfüllt worden seien, dass Milch "auf dem Betriebsgelände" der Klägerin "zwischengelagert und gekühlt" und "andere Molkereien mit der Milch beliefert" worden seien, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die (eigentliche) Produktion zum 30.09.2005 eingestellt worden sei, nicht ernstlich in Frage. Außerdem macht die Begründung des Zulassungsantrags auch nicht deutlich, weshalb es für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes darauf ankommen sollte, ob nun die Produktion bereits am 30.09.2005 oder erst Mitte 2006 (endgültig) eingestellt worden ist.

21

Soweit es der Klägerin mit der vorstehend wiedergegebenen Argumentation um die erst im Rahmen der Ermessensbetätigung vom Beklagten getroffene Entscheidung zur Höhe der Rückforderung geht, ist auf die Rechtsprechung des Senats zu verweisen, wonach bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheides später vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr berücksichtigt werden können, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. Beschluss des Senats vom 26.03.2009 - 2 L 181/07 -, m.w.N.). Soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung annimmt, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

22

Falls die Klägerin ihre Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch auf die von ihr zu den Zulassungsgründen der Divergenz bzw. der grundsätzlichen Bedeutung vorgebrachten Argumente stützen will, kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

23

Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt.

24

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 VwGO) führt zwar nicht nur dann zum Erfolg, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht übergangen. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass sich dem Gericht die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2010 - 2 L 162/09 -, m.w.N.).

25

Im vorliegenden Verfahren ist der Auffassung der Klägerin, dem Verwaltungsgericht hätte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, allerdings nicht zu folgen. Sowohl hinsichtlich der Frage, ob die milchwirtschaftliche Produktion nicht schon zum 30.09.2005, sondern erst im Jahre 2006 eingestellt worden ist, als auch bezüglich der Frage der ordnungsgemäßen Anhörung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aus ihnen ergibt sich, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung mangels Entscheidungserheblichkeit bzw. mangels substantiierten Vortrags der Klägerin nicht geboten war.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG.

27

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

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Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid vom 24. Juli 2014 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 D

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.624,21 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen subventionsrechtlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid.

2

Auf der Grundlage der landesrechtlichen Ausbildungsplatzförderungsrichtlinie (vom 20. September 2001) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Februar 2002 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 5.624,21 Euro als Personalkostenzuschuss für die anteilige Ausbildungsvergütung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erklärte er zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Unter Ziff. II., 1. "Allgemeine Nebenbestimmungen" des Bescheides wurde geregelt, dass abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P der Verwendungsnachweis frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung, spätestens jedoch 18 Monate nach Ausbildungsbeginn dem Landesförderungsinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) vorzulegen sei.

3

Auf entsprechenden Mittelabruf wurden die Subventionen im April 2002 vollständig ausgezahlt.

4

Nachdem die Verwendungsnachweise bis zum maßgeblichen 01. März 2003 nicht vorgelegt wurden, forderte das Landesförderungsinstitut Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 19. Mai 2003 die Klägerin auf, die Verwendungsnachweise bis zum 17. Juni 2003 nachzureichen. Mit Schreiben vom 06. August 2004 kündigte der Beklagte den Widerruf des Förderbescheides und die Rückförderung der ausgezahlten Fördermittel an und hörte die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V hierzu an. Zugleich wurde ihr eine weitere Frist zur Nachreichung des Verwendungsnachweises eingeräumt, die sie ebenfalls verstreichen ließ.

5

Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 widerrief der Beklagte daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte die ausgezahlten Fördermittel zurück.

6

Am 24. März 2005 hat die Klägerin Klage mit der Behauptung erhoben, ihr sei telefonisch von einem Mitarbeiter des Beklagten eine unbefristete Verlängerung der Frist zur Einreichung der Verwaltungsnachweise eingeräumt worden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat das von der Klägerin behauptete Telefonat bestritten.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Aufgrund durchgeführter Zeugeneinvernahmen habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Klägerin die behauptete Fristverlängerung gewährt worden sei. Die Klägerin trage hierfür die Beweislast. Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten über den Widerruf seien nicht ersichtlich.

13

Die Klägerin hat am 10. April 2006 gegen das ihr am 10. März 2006 zugestellte Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit dem der Klägerin am 07. August 2009 zugestellten Beschluss vom 05. August 2009 mit Blick auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

14

Die Klägerin stützt die Berufung unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf, dass die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG M-V dem Widerruf des Zuwendungsbescheides entgegengestanden habe. Die Jahresfrist sei am 17. Juni 2004 abgelaufen. Es handele sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Die Jahresfrist könne durch das Anhörungsverfahren nicht hinausgeschoben werden. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung zugrundelägen, denn der Beklagte habe den Umstand, dass ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und einem Vertreter des Beklagten stattgefunden habe, losgelöst von dessen Inhalt, überhaupt nicht berücksichtigt.

15

Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald - 3. Kammer - vom 16. Januar 2006 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er trägt unter Verweis auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren vor, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginne erst mit Ablauf des Anhörungsverfahrens zu laufen. Auch läge keine Verwirkung zugrunde. Er habe frühzeitig, nämlich im August 2004 die Anhörung durchgeführt und nach Ablauf der gesetzten Fristen und eines weiteren angemessenen Zuwartens unverzüglich und weit unterhalb der Jahresfrist den Widerruf ausgesprochen. Außerdem fehle es an zusätzlichen Umständen, aus denen die Klägerin berechtigterweise den Schluss hätte ziehen können, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen. Das erfolgte Telefonat habe nicht berücksichtigt werden müssen, weil dort jedenfalls keine Absprachen stattgefunden hätten, die Gegenstand der Ermessensausübung des Beklagten hätten sein können.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

21

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

22

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss. Er hält sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

23

Die Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der gewährten Zuwendungen nach den Ausbildungsplatzförderungsbedingungen des Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VwVfG M-V liegen vor. Die Klägerin hat die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage, Verwendungsnachweise bis spätestens 18 Monate nach Beginn der Ausbildung vorzulegen, nicht erfüllt (§§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V).

25

Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind weder hinsichtlich des Widerrufs an sich noch im Hinblick auf seinen Umfang ersichtlich. Der Beklagte ist insbesondere nicht von einem unvollständigen Sachverhalt in Ausübung seines Ermessens ausgegangen. Die Annahme der Klägerin, im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der fehlerfreien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen... bezogen auf die Einreichung von Verwendungsnachweisen stattgefunden hat, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und unbeanstandet festgestellt, dass im Rahmen seines solchen Telefonats keine verbindlichen Aussagen hinsichtlich einer etwaigen Fristverlängerung zur Vorlage der Verwendungsnachweise getroffen worden sind. Aus dem Umstand, dass ein Telefonat stattgefunden hat, lassen sich damit keine Schlüsse ziehen, die im Rahmen der Widerufs- und Rückforderungsentscheidung erheblich wären.

26

Der Beklagte hat auch die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG M-V gewahrt.

27

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, beginnt diese Jahresfrist, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Anwendung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.

28

Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, zit. nach juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, 2/84 -, zit. nach juris Rn. 17f.; OVG M-V, Urt. v. 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -). Die Behörde erhält grundsätzlich dann Kenntnis, wenn der nach der in der behördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst in der Behörde zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, zit. nach juris; OVG M-V, Urt. v. 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -). Im Gegensatz zu der der Berufungszulassung zugrundeliegenden Entscheidung des Senats vom 28. Juni 2006 (2 L 312/04) haben hier Mitarbeiter des Landesförderinstituts, das als Verwaltungshelfer tätig geworden ist, nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 49 Abs. 3 Satz 1VwVfG M-V geprüft. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG M-V hier - im Gegensatz zu der oben zitierten Entscheidung des Senats - nicht durch das Landesförderinstitut durchgeführt worden, sondern durch den Beklagten mit Schreiben vom 06. August 2004 selbst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat insoweit folgt, gehört aber zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt der Lauf der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst beginnen kann, regelmäßig das Anhörungsverfahren. Dabei ist unerheblich, welches Ergebnis das Anhörungsverfahren erbracht hat und ob der Anzuhörende überhaupt Einwände gegen die beabsichtigte Widerrufsentscheidung vorgebracht hat. Es rechtfertigt sich auch deshalb, hinsichtlich des Fristlaufs auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abzustellen, weil es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffen liegen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - 7 C 6/01 -, zit. nach juris, BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, zit. nach juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 1 L 1/10 -, zit. nach juris Rn. 35).

29

Dementsprechend begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V hier nach der gesetzten Frist im Anhörungsschreiben des Beklagten vom 06. August 2004, also ab dem 08. September 2004 zu laufen. Der Widerrufsbescheid vom 23. Februar 2005 hielt sich danach innerhalb der Jahresfrist.

30

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung. Die Frage, ob die zuständige Behörde ihr Widerrufsrecht allein durch Zeitablauf verliert, wenn sie über ein Jahr untätig geblieben ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -) stellt sich hier bereits nicht, weil - wie oben ausgeführt - mangels Anhörung durch das Landesförderinstitut bis zu dem Schreiben des Beklagten vom 06. August 2004 bzw. dem Ablauf der dort gesetzten Frist nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V vorlagen.

31

Darüberhinaus setzt eine Verwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, voraus, dass zusätzlich zu einer längerfristigen Untätigkeit Umstände hinzutreten müssen, aus denen der den Widerrufsgrund kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen. Außerdem müsste er tatsächlich darauf vertraut haben, dass der Beklagte von seiner Ermächtigung zum Widerruf keinen Gebrauch machen werde. Schließlich müsste er dieses Vertrauen in einer Weise betätigen haben, dass ihm durch den dann doch erfolgenden Widerruf ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 2006 - 8 B 14/06 -, zit. nach juris Rn. 3, BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, zit. nach juris Rn. 27). Für all dies gibt der zugrundeliegende Sachverhalt nichts her.

32

Die Rückforderung der Zuwendung und die Geltendmachung des Zinsanspruchs sind nach § 49a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V ebenfalls rechtmäßig.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.