Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Feb. 2013 - 1 M 72/12

bei uns veröffentlicht am25.02.2013

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. April 2012 (2 B 317/12) wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 200,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. April 2012 mit am 24. April 2012 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 8. Mai 2012 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgerecht begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor genannten Beschluss hat keinen Erfolg.

2

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

3

Hier wenden sich die Antragsteller im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Frage der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer vorzunehmenden rechtlichen Bewertung eines Gebäudes als Laube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG komme es entscheidend darauf an, ob es nach seiner Beschaffenheit, insbesondere nach seiner Ausstattung und Einrichtung zum dauernden Wohnen geeignet sei. Weil es auf die Eignung zu Wohnzwecken ankomme, sei die Laube der Antragsteller nicht als – von der Zweitwohnungssteuer ausgenommene – Gartenlaube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG anzusehen. Sie verfüge über Koch- und Schlafmöglichkeit, Wasseranschluss und Toilette. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an.

4

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. Die Auffassung der Antragsteller, für die rechtliche Bewertung als Laube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG komme es auf die tatsächliche Nutzung der Laube und nicht auf ihre Eignung zum dauerhaften Wohnen an, trifft nicht zu. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Senates.

5

§ 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V nimmt Gartenlauben i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG von der Zweitwohnungssteuerpflicht aus. Diese Ausnahme gilt wiederum nicht für Gartenlauben, die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V). Ausgenommen von der Steuer sind damit grundsätzlich Gebäude nach § 3 Abs. 2 BKleingG. Dort ist geregelt, welche Lauben in Kleingärten zulässig sind. Das sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG Lauben, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind. Nur solche Lauben unterliegen also nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht. Sind sie zum dauernden Wohnen geeignet, sind sie keine im Kleingarten zulässigen Lauben. Damit stellt das Gesetz auf die Eignung zum Wohnen ab und nicht auf die tatsächliche Nutzung.

6

Der Senat hat – worauf der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zutreffend hinweist – damit übereinstimmend unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 4/1307, S. 29) zu § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V bereits entschieden, dass es dem Zweck der Vorschrift entsprechend auf die objektive Eignung der Laube zu dauernden Wohnzwecken ankomme und nicht allein auf eine tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung (Beschl. v. 13.03.2008 - 1 M 14/08 -, NordÖR 2008, 407f). Aus dem von Antragstellerseite eingereichten Erlass des Innenministeriums vom 21. Mai 2010 folgt nichts anderes.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 GKG.

9

Hinweis:

10

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. März 2008 - 1 M 14/08

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2007 - 3 B 1359/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwer
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Juli 2014 - 1 L 116/12

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. April 2012 – 2 A 569/11 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das..

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2007 - 3 B 1359/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10,- EURO festgesetzt.

Gründe

1

Die am 21. Januar 2008 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 8. Januar 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit am 29. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso frist- und formgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

3

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Nach diesem Maßstab führen die mit der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners nicht zu Bedenken an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Abgabenbescheid vom 09. Oktober 2006 sei voraussichtlich rechtswidrig, denn die Antragsteller unterlägen nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht, da ihre Gartenlaube im Kleingartenverein in Ückeritz die für die Annahme einer "Wohnung" erforderlichen Voraussetzungen der Satzung der Gemeinde Ückeritz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. August 2006 - ZWS - (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt vom 16.09.2006) nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer nicht erfülle. Die Gartenlaube sei aufgrund fehlender Trinkwasserversorgung, eingeschränkter Stromversorgung sowie fehlender Abwasserentsorgung weder eine Wohnung nach § 2 Abs. 2 ZWS noch sei sie eine zum "dauerhaften Wohnen" geeignete Gartenlaube, die nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS dem Steuertatbestand unterfalle. Dass eine ausreichende Trinkwasserversorgung nicht gegeben sei, folge im Eilverfahren aus dem von den Antragstellern vorgelegten Prüfbericht der Industrie- und Umweltlaboratorium Vorpommern GmbH vom 08. September 2005 über eine an der Entnahmestelle "Garten Ückeritz" gezogene Wasserprobe. Tatsachen, die den Schluss auf eine dennoch ausreichende Trinkwasserqualität erlaubten, habe der Antragsgegner nicht vorgetragen.

5

Diese zutreffende rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bei der jedenfalls in Abgabensachen eine Beweisaufnahme grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des Senats: 07.07.2003 - 1 M 57/03 -, juris; 11.12.2003 - 1 M 218/03 -, juris; 13.11.2003 - 1 M 170/03 -, juris), verfügt die Gartenlaube der Antragsteller über keine Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser. Sie ist damit keine "Wohnung" i.S.d. maßgeblichen Zweitwohnungssteuersatzung und ebenso wenig eine "dauernd zu Wohnzwecken genutzte" Laube nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS.

6

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 ZWS eine Räumlichkeit anzusehen ist, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sein muss, was u.a. eine Versorgung mit Trinkwasser und Strom sowie das Vorhandensein einer Abwasserbeseitigung voraussetze, wobei es dafür ausreiche, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stünden. § 2 ZWS regelt zwar nicht selbst ausdrücklich im Sinne einer Begriffsdefinition, welche Räumlichkeiten mit welcher Ausstattung unter den Begriff der "Wohnung" bzw. "Zweitwohnung" fallen sollen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Senats, in diesen Fällen im Rahmen einer Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung anzunehmen, dass der Ortsgesetzgeber mit Blick auf den von ihm vorausgesetzten Wohnungsbegriff zumindest Wohnungen im Sinne eines üblichen und allgemeinen Sprachgebrauchs bzw. Wohneinheiten, die als Mindestausstattung typischerweise bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweisen, der Steuer unterwerfen wollte. Als Wohnungen in diesem Sinne sind abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit zu qualifizieren. Bei einer "Wohnung" handelt es sich um Räume, die tatsächlich zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind. Da zum Wohnen zweifellos vor allem Körperhygiene, Essen und Schlafen gehören, lassen sich bereits hieraus die erforderlichen Rückschlüsse auf die Mindestausstattung der Räume ziehen, damit diese als Wohnung eingestuft werden können. Hierzu gehören jedenfalls Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeiten (Senatsurteil, 20.06.2007 - 1 L 257/06 -, juris; 20.06.2007 - NordÖR 2007, 376).

7

Der Senat sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die hier in Rede stehende Gartenlaube der Antragsteller keine - für die Annahme einer Wohnung nach § 2 Abs. 2 ZWS erforderliche - Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser hat, sondern hier offenbar nur keimbelastetes (Garten-)Wasser aus dem zur Kleingartenanlage gehörenden Brunnen zur Verfügung steht. Dies folgt zunächst aus dem o.g. Prüfbericht vom 08. September 2005, wonach die im "Garten Ückeritz" von der "P... GmbH" entnommene, mit "Trinkwasser" bezeichnete Probe eine wesentlich über den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung (vgl. Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und 3 der Trinkwasserverordnung, Teil I, Lfd. Nr. 1 und 3) liegende Belastung mit coliformen Keimen, Escherichia Coli sowie Mangan aufweist. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich zu diesem Punkt in der Äußerung von Zweifeln, dass die P... GmbH tatsächlich eine Wasserprobe von der Eigentrinkwasseranlage der Gartensparte gezogen habe. Denn die Insel Usedom falle nicht in das Tätigkeitsfeld dieser Firma. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Untersuchung vermag dies indes nicht zu begründen. So kommt ohne Weiteres in Betracht, dass diese Firma aus dem Kreis der Gartenlaubenbesitzer in Ückeritz beauftragt wurde, auch wenn sie in sonstigen Fällen ihr Tätigkeitsgebiet außerhalb Usedoms haben sollte. Offenbar trifft dies auf die weitere Wasserprobenuntersuchung vom 08. Mai 2007 zu, die die Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegt haben. Diese soll von einem Mitglied des Vorstandes des Kleingartenvereins in Auftrag gegeben worden sein. Auch in Bezug auf diesen Umstand sieht der Senat keinen vernünftigen Anlass zu Zweifeln. Auch diese zweite Trinkwasseruntersuchung vom 08. Mai 2007 sagt überdies aus, dass die an der Entnahmestelle "Gartensparte e.V. A... A..., Ückeritz" durch die "Pee..." gezogene Wasserprobe Coliforme Keime (9 in 100 ml, Grenzwert: 0) enthalten habe und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfülle. Der Antragsgegner ist diesem Vortrag nicht mehr entgegengetreten.

8

Auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zur Frage der Trinkwasserversorgung kann nicht zum Erfolg führen. Er vertritt die Auffassung, die Zentrale Trinkwasserversorgung sei (ebenso wie die Abwasserentsorgung) in der unmittelbar benachbarten F.straße vorhanden. Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom wünsche ausdrücklich den Anschluss der Gartenanlage an das zentrale Trinkwasser- und Abwassernetz. Dies hätten die Laubenbesitzer bislang jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Anschlusskosten hierfür nicht aufbringen möchten und sich stattdessen ihr Wasser zum Trinken und Essenkochen lieber mitbrächten. Es könne demnach nicht von einer fehlenden Trinkwasserversorgung gesprochen werden. Dieses Ausstattungsmerkmal stehe vielmehr in vertretbarer Nähe zur Verfügung. Es werde lediglich von den Zweitwohnungsinhabern abgelehnt.

9

Wenn der Antragsgegner damit ersichtlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der notwendigen Ausstattung einer "Wohnung" nach § 2 Abs. 2 ZWS Bezug nimmt, so verkennt er die damit angesprochenen Anforderungen. Trinkwasser steht für eine Räumlichkeit, die als Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 2 ZWS angesehen werden soll, nur dann "in vertretbarer Nähe zu Verfügung" (vgl. allg. Kasper, Kommunale Steuern, S. 252; Mohl/Dohr, Zum Steuergegenstand im Zweitwohnungssteuerrecht, insbesondere zu Problemen des Wohnungsbegriffs, KStZ 2001, 83 ff.), wenn diese "Nähe" es mit zumutbarem Aufwand ermöglicht, das mit dem "Wohnen" zusammenhängende Bedürfnis nach Trinkwassergebrauch (Trinken, Kochen, Zubereitung von Speisen und Getränken, Körperpflege, -reinigung etc. vgl. § 3 Nr. 1a Trinkwasserverordnung) zu befriedigen. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang, ob ein Trinkwasseranschluss an eine zentrale Versorgungsanlage hätte hergestellt werden können und ob sich der Betroffene Laubeninhaber gegen die Schaffung eines solchen Anschlusses ausgesprochen hat. Solange die Gartenlaube nicht über eine Versorgung mit unbedenklichem Trinkwasser verfügt, wobei sich dieser tatsächlich vorhandene Anschluss in der Laube oder in "vertretbarer Nähe" (etwa im Garten) befinden kann, ist sie keine "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung.

10

Erfüllt die Gartenlaube der Antragsteller nicht die Anforderungen an eine "Wohnung" nach § 2 Abs. 2 ZWS, so unterliegt sie aus demselben Grund auch nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS der Steuerpflicht. Danach sind von dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 ZWS geregelten, in § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V gleichlautend bestimmten Grundsatz, dass Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 BKleingG und des §20a BKleingG der Zweitwohnungssteuer nicht unterfallen, ausgenommen Gartenlauben nach §20a Abs. 8 Bundeskleingartengesetz, deren Inhabern vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Satzungsbestimmung entspricht wörtlich § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V. Mit dieser mit der Novelle des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 neu gefassten Vorschrift sollte sichergestellt werden, dass neben den bestandsgeschützten Lauben i.S.d. §20a Abs. 8 BKleingG, für die dem Kleingärtner vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Befugnis zur dauernden Wohnnutzung erteilt worden ist, auch diejenigen Lauben, die tatsächlich nach ihrer Beschaffenheit eine dauernde Wohnnutzung ermöglichen, von der Steuerpflicht erfasst bleiben (vgl. LT-Drucksache 4/1307, S. 29; vgl. zum Ganzen auch Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Mai 2007, § 3 Erl. 3.4.4.). Dem Zweck der Vorschrift entsprechend kommt es demnach auch hier auf die - vorliegend nicht gegebene - objektive Eignung der Laube zu dauernden Wohnzwecken an und nicht allein auf eine tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung der Laube. Dies hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

11

Die Klärung der weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nach dem Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung, einer ausreichenden Stromversorgung oder sanitärer Einrichtungen kann damit für das vorliegende Eilverfahren dahinstehen. Auf ihre Beantwortung kommt es bereits wegen einer allem Anschein nach fehlenden schadstofffreien Trinkwasserversorgung der Gartenlaube nicht an. Hinzu kommt, dass auch die weiteren Fragen etwa nach dem Vorhandensein einer Innentoilette, der Leistung der Stromversorgung oder einer etwaigen Manipulation des von den Antragstellern ausgefüllten Erklärungsbogens vom 14. September 2006, ihre Entscheidungserheblichkeit unterstellt, eine Aufklärung mit den Mitteln des Hauptsacheverfahrens erforderlich machen dürften.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 40,- Euro) fest.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.