Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juli 2007 - 1 L 68/06

bei uns veröffentlicht am19.07.2007

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Februar 2006 - 5 A 2432/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Urteils am 06. Februar 2006 innerhalb der in § 124a Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Fristen am 06. März 2006 bei dem Verwaltungsgericht gestellt und zugleich begründet worden. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen nicht unterschriebenen Zulassungsantrag vom 03. März 2006 eingereicht hat, schadet nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für bestimmende Schriftsätze zwar grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch u.a. zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, 26.06.1980 - 7 B 160/79 -, juris). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall, da die zugleich übersandte Abschrift des Zulassungsantrages die erforderliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trägt.

2

Der Zulassungsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Den Erwägungen des Beklagten zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht zu folgen. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, den angefochtenen Bescheid (die "Rechnung") des Beklagten vom 21. September 2001 aufzuheben, tragend darauf abgestellt, dass der Beklagte den Kläger nicht durch Leistungsbescheid habe verpflichten dürfen, sondern seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Wechsel des Wasserzählers vielmehr hätte im Wege der Leistungsklage titulieren lassen müssen. Weder der Wasserversorgungssatzung des Beklagten noch dessen Gebührensatzung Wasser lasse sich eine Verwaltungsaktsbefugnis entnehmen. Der Beklagte trägt dagegen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1965 - VIII C 10.65 - vor, er habe vorliegend durch Erlass eines Verwaltungsaktes handeln dürfen, da er die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibe, zu der auch der Trinkwasserzähler nach § 19 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung gehöre, und das zwischen ihm und dem Kläger bestehende rechtliche Verhältnis ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis sei. Es sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Träger der öffentlichen Gewalt seinen Anspruch hoheitlich, d.h. durch Verwaltungsakt verwirklichen könne, wenn der Anspruch der vollziehenden Gewalt gegenüber einer Person zustehe, die bezüglich des Anspruchs aufgrund einer Rechtsnorm gewaltunterworfen sei. § 43 LWG normiere ausdrücklich, dass die Trinkwasserversorgung öffentlich-rechtlich auszugestalten sei. Auch die Gebühren für das Auswechseln des Zählers unterfielen dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnis. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass es zur hoheitlichen Geltendmachung von Ansprüchen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Damit weiche es von der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Danach hinge die Zulässigkeit der hoheitlichen Geltendmachung eines Anspruches davon ab, in welchem Verhältnis die vom Anspruch berührten Rechtsträger einander gegenüberstehen. Stehe der Anspruch der vollziehenden Gewalt einer Person zu, die ihr bezüglich des Anspruches auf Grund einer Rechtsnorm gewaltunterworfen sei, so sei die vollziehende Gewalt befugt, den Anspruch hoheitlich zu verwirklichen. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die die hoheitliche Geltendmachung von Ansprüchen zulasse, bedürfe es in diesen Fällen nicht.

4

1. Dieses Vorbringen lässt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Beklagte einen Ersatzanspruch für den wegen eines Frostschadens notwendigen Wechsel des Wasserzählers auf dem Grundstück des Klägers nicht durch Erlass eines Leistungsbescheides geltend machen darf, da ihm hierzu die erforderliche Ermächtigung fehlt.

5

a.) Eine Befugnis des Beklagten, Kostenersatz für die Auswechslung und Neuinstallation eines Wasserzählers durch Leistungsbescheid geltend zu machen, ergibt sich zunächst nicht aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste vom 26.08.1999 (GS 1999). Danach können - durch Verwaltungsakt - lediglich in Grundgebühr und Mengengebühr gegliederte Benutzungsgebühren (§1 GS 1999) erhoben sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung, den Aus- oder Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung eines Hausanschlusses (§ 3 Abs. 1 GS 1999) verlangt werden (vgl. zur stets zwangsweisen, hoheitlichen Geltendmachung der Gebühr BVerwG, 10.04.1964 - VII C 68/61 -, DÖV 1964, 712). Eine entsprechende Ermächtigung, die Kosten für den Einbau, Ausbau oder das Auswechseln eines Wasserzählers durch Leistungsbescheid geltend zu machen, fehlt. Die Kosten für eine Erneuerung des Wasserzählers gehören nicht zu den Hausanschlusskosten, da der Zähler gem. § 19 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste vom 11.07.2001 erst hinter der Hausanschlussleitung eingebaut wird, die gem. § 15 Abs. 1 dieser Satzung an der Kundenanlage endet. Die Gebührensatzung hält sich mit ihrer Beschränkung auf Gebühren und Hausanschlusskosten insoweit an den durch das Kommunalabgabengesetz (KAG) dem Satzungsgeber vorgegebenen rechtlichen Rahmen, in dem es den Gemeinden gestattet ist, Abgaben, d.h. Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben zu erheben (vgl. § 1 Abs. 1 KAG) sowie Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse zu verlangen (§ 10 KAG). Auf den zuletzt genannten Anspruch auf Erstattung der Hausanschlusskosten waren nach § 10 Abs. 2 KAG a.F. die Vorschriften des KAG entsprechend anzuwenden, nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG n.F. gilt der Anspruch nunmehr als Abgabe im Sinne von § 1 KAG.

6

b.) Eine satzungsrechtliche Ermächtigung zur Geltendmachung der fraglichen Kosten für die Auswechslung des Wasserzählers durch Verwaltungsakt folgt auch nicht aus Anlage II, Punkt II., 2.(Kosten für die Herstellung von Anschlüssen an das Verteilungsnetz, Ein- und/oder Ausbau von Wasserzählern) der Gebührensatzung. Diese Bestimmung enthält ersichtlich nur einen Tarif für Ein- und Ausbau von Wasserzählern, ohne - anders als die Tarife für Benutzungsgebühren und Hausanschlusskosten (vgl. § 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 GS 1999) - mit einer Ermächtigung zur einseitigen Geltendmachung dieser Kosten durch Bescheid im Zusammenhang zu stehen.

7

c.) Eine Befugnis des Beklagten, die Kosten für den Austausch des durch Frost beschädigten Wasserzählers durch Erlass eines Leistungsbescheides geltend zu machen, ergibt sich - entgegen dem Zulassungsvorbringen - schließlich nicht aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnis. Ein solches Verhältnis besteht in Hinsicht auf den hier zwischen den Beteiligten umstrittenen Erstattungsanspruch auf der Grundlage des hier maßgeblichen Satzungsrechts nicht.

8

Die Befugnis, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, kann sich, dahingehend ist dem Beklagten zuzustimmen, grundsätzlich schon, also ohne dass insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich wäre, aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Verhältnis der Über-/Unterordnung ergeben. Die vollziehende Gewalt kann die von der Unterwerfung unter die hoheitliche Gewalt erfassten Rechtsbeziehungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 18, 283, 285; E 21, 271, 272; E 28, 1, 4, 5) durch ihre Organe einseitig und dem einzelnen gegenüber verbindlich durch Verwaltungsakt regeln. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht aber durchweg zum Ausdruck gebracht, dass es für die Frage der Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, auf eine Über-/Unterordnung zwischen den Beteiligten bezüglich des einzelnen geltend gemachten Anspruches ankommt. Dementsprechend ist bei der Geltendmachung beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht allein auf das Bestehen des Beamtenverhältnisses schlechthin, sondern auf die einzelne dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsbeziehung abgestellt worden (BVerwGE 28, 1, 4). Übereinstimmend damit ist in weiteren Entscheidungen für die Frage, ob trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ermächtigung durch Verwaltungsakt gehandelt werden darf, stets die einzelne Rechtsbeziehung Gegenstand der Betrachtung gewesen (vgl. BVerwGE 59, 13, 20 bezüglich des Anspruches auf Erstattung von Abschiebungskosten aus § 24 Abs. 6a AuslG a.F. gegenüber dem Arbeitgeber des nichtdeutschen Arbeitnehmers; BVerwGE 67, 66, 71 hinsichtlich der Anrechnung von Sachbezügen auf die beamtenrechtliche Besoldung). Wenn man demnach davon ausgehen kann, dass ein Anspruch eines Hoheitsträgers durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden darf, wenn dieser dem Betroffenen im Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenübersteht (vgl. aber auch diesbezüglich ablehnend OVG Lüneburg, 15.03.1988 - 10 A 14/87 -, NVwZ 1989, 880, 881 m.w.N), so reicht es also nicht schon in jedem Falle aus, dass dieses Verhältnis ein allgemein subordinationsrechtliches Gepräge hat, denn dies rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass das Überordnungsverhältnis sämtliche Einzelansprüche erfasst, die hieraus erwachsen. Eine Regel des Inhalts, dass ein dem öffentlichen Recht zuzuordnendes Rechtsverhältnis im Zweifel auf ein umfassendes, durchgängiges und für alle Beziehungen geltendes Über-/Unterordnungsverhältnis angelegt ist, gibt es grundsätzlich nicht. Dies trifft lediglich auf das Beamten- und Soldatenverhältnis sowie vergleichbare Rechtsverhältnisse zu (so VGH Mannheim, 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, NVwZ 1990, 388).

9

Mit einem solchen umfassenden Subordinationsverhältnis zwischen Hoheitsträger und Betroffenem ist das zwischen den Beteiligten bestehende öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis nicht vergleichbar. Zwar sind auch hier wesentliche Rechtsbeziehungen von einem Verhältnis der Über-/Unterordnung geprägt. Der Grundstückseigentümer unterliegt hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser insbesondere entsprechend § 15 Abs. 1 KV M-V, §§ 7 und 8 der Wasserversorgungssatzung vom 11.07.2001 einem Anschluss- und Benutzungszwang und der Beklagte ist nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes i.V.m. seinen Beitrags- und Gebührensatzungen zur zwangsweisen Abgabenerhebung berechtigt. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass er damit sämtliche aus dem Trinkwasserversorgungsverhältnis mit dem anschlussverpflichteten Grundstückseigentümer sich ergebende Ansprüche einseitig hoheitlich durchsetzen und per Verwaltungsakt geltend machen darf. Dies gilt insbesondere für aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen wie dem Trinkwasserversorgungs- oder Kanalbenutzungsverhältnis entstehende Schadensersatzansprüche. Sie unterliegen mangels anderslautender gesetzlicher Regelung grundsätzlich der sinngemäßen Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken (BGHZ 59, 303, 305; ausführlich dazu Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S. 344ff). Die Geltendmachung von Schadensersatz durch den die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage betreibenden Zweckverband im Falle eines von dem Grundstückseigentümer verschuldeten Schadens an der öffentlichen Einrichtung beruht demnach nicht auf der dem Verband partiell zugewiesenen hoheitlichen Handlungsbefugnis. Die Schadensersatzpflicht des Anschlussverpflichteten bei Beschädigungen der öffentlichen Anlage fußt vielmehr in dem gleichen, in dem gegenseitigen Austauschverhältnis mit dem hoheitlichen Betreiber der Anlage begründeten Gedanken vertragsähnlicher Haftung, wie umgekehrt ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bürgers gegen den Betreiber der Anlage (vgl. Ossenbühl, a.a.O., S.346). Dieser übt mit dem Betreiben der Trinkwasserversorgungsanlage eine Tätigkeit aus, die in öffentlich-rechtlicher wie auch in privatrechtlicher Organisationsform und auch in privatrechtlicher Ausgestaltung der Leistungs- und Benutzungsverhältnisse erbracht werden könnte (vgl. nur Arndt/Fetzer in Steiner [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, VI D, Rn. 117).

10

Als Ausdruck vertragsähnlicher Haftung ist auch § 19 Abs. 9 der Wasserversorgungssatzung des beklagten Zweckverbandes vom 11.07.2001 zu verstehen, auf den sich der Beklagte in seiner Rechnung vom 21.09.2001 als "Grundlage" seiner Kostenerhebung bezieht. Die Bestimmung entspricht § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750). Danach haftet der Kunde für Beschädigungen der Messeinrichtung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten. Damit hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung über die Anwendung von Grundsätzen des materiellen Schuldrechts auf verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse getroffen, die seit langem in der Rechtsprechung anerkannt war, und zwar gerade im Bereich der kommunalen Wasserversorgung (so BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, DVBl. 1982, 27, 29).

11

Nach allem scheidet die Geltendmachung des streitigen Anspruches auf Ersatz der durch den Wasserzählerwechsel verursachten Kosten durch Verwaltungsakt mangels dafür bestehender spezieller Ermächtigung - wie von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden - aus. Der Beklagte ist darauf verwiesen, seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (so i.E. auch Meysen, Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis, S. 375; VGH Mannheim, a.a.O., 389).

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Die von dem Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob der Beklagte hier mit seiner "Rechnung" vom 21. September 2001 und seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2001, den Widerspruch des Klägers vom 14. Oktober 2001 als zwar zulässig, jedoch unbegründet zurückzuweisen, seine Forderung durch Verwaltungsakt geltend gemacht hat, war im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Der Kläger hat gegen diese für den vorliegenden Rechtsstreit grundlegende Annahme nichts vorgetragen, geschweige denn dargelegt.

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2. Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht vor. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht den Rechtssatz

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"Zur hoheitlichen Geltendmachung von Ansprüchen bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage"

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nicht aufgestellt. Einen derartigen für "Ansprüche", d.h. alle oder mehrere Ansprüche gültigen allgemeinen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt und seiner Entscheidung auch nicht zugrundegelegt. Das Gericht hat allein die Geltendmachung des Ersatzanspruches wegen der Auswechslung des Wasserzählers behandelt und sich auf diese Rechtsbeziehung beschränkt. Dies steht nach den vorstehenden Ausführungen nicht im Gegensatz, sondern vielmehr im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1965 (BVerwGE 21, 270).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

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Hinweis

20

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.