Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. März 2007 - 1 L 196/06
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2006 - 8 A 1647/00 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.773,53 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 14. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 05. Juni 2000 über die Zahlung einer Abwasserabgabe für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 in Höhe von insgesamt 34.762,00 DM (= 17.773,53 €).
- 2
Der nach Zustellung des angefochtenen klageabweisenden Urteils am 02. Mai 2006 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 29. Mai 2006 gestellte und mit am 03. Juli 2006 (Montag) beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
- 4
Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 5
In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).
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Gemessen an diesem Maßstab liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.
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Der Kläger wendet sich zunächst dagegen, dass ihn das Verwaltungsgericht als Abgabenschuldner bzw. Einleiter betrachtet hat. Im Wesentlichen trägt er dazu vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei in der Lage gewesen, auf das Einleiten rechtlich und tatsächlich nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen, sei ernstlich in Zweifel zu ziehen. Richtig sei, dass der Kläger die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis und damit die Sachherrschaft über die Anlage gehabt habe. Auf die Menge und Beschaffenheit der Abwässer aus dem Asylbewerberheim habe er aber unstreitig keinen Einfluss gehabt. Einleiter sei aber nur derjenige, der neben der Sachherrschaft über die Anlage sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage sei, Einfluss auf die eingeleiteten Mengen zu nehmen. Dies sei bei ihm nicht der Fall.
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Dieses - weiter ausgeführte - Zulassungsvorbringen vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen dazu, dass der Kläger Einleiter im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 2 Abs. 2 AbwAG und damit Abgabenschuldner sei, nicht zu erschüttern bzw. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Diese Erwägungen erweisen sich vielmehr auch in Ansehung der Begründung des Zulassungsantrages als zutreffend (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
- 9
Das Zulassungsvorbringen gibt zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:
- 10
Der Kläger ist Abgabenschuldner im Sinne des Abwasserabgabengesetzes für die aus der von ihm betriebenen Kläranlage in den G.bach eingeleiteten Abwässer.
- 11
Nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer (§ 2 Abs. 2, 1. Halbsatz AbwAG). Einleiter im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG sind danach regelmäßig die Betreiber von Abwasseranlagen, insbesondere Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen das Abwasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird (sogenannte Direkteinleiter). Anlagenbetreiber ist - unbeschadet der privat-rechtlichen Situation bzw. ohne gewichtige Rücksicht auf diese - grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt und ausübt sowie als wasserwirtschaftliches Unternehmen in der Lage ist, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen. Nach der Systematik des Abwasserabgabenrechts liegt es nahe, den Einleiter auch zum Abgabepflichtigen zu bestimmen, weil er zugleich derjenige ist, dem man am ehesten einen Anreiz zur Schadstofffrachtminimierung geben muss. Regelmäßig hat er es allein in der Hand, entsprechende Minimierungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Einleiter beantragt - wie vorliegend - auch regelmäßig die Zulassung der Abwassereinleitung gemäß § 7 WHG und kennt die Regelungen und Festsetzungen, an welche die Veranlagung zur Abwasserabgabe geknüpft wird und an deren Nichtbeachtung sich hinsichtlich der Abwasserabgaben rechtliche Sanktionen anschließen können. „Unmittelbar" verbringt daher derjenige das Abwasser in ein Gewässer, der für das Hineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich ist und bis zu diesem Zeitpunkt Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser besitzt (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 27.05.2003, NVwZ-RR 2004,66; OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.02.2006 - 4 L 28/06 -, AbfallR 2006, 146; Beschl. v. 01.02.2001 - B 3 S 342/99 -; VG Stade, Urt. v. 27.10.2004 - 1 A 1151/03 -; VG Aachen, Urt. v. 10.09.2004 - 7 K 1569/03 -; VG Weimar, Beschl. v. 22.07.1998 - 3 E 1197/98.We -; VG Cottbus, Urt. v. 19.02.2004 - 6 K 146/00 - jeweils zitiert nach juris).
- 12
Hiervon ausgehend geht das Vorbringen des Klägers schon prinzipiell fehl, wenn er mit ausführlicher Darstellung darauf verweist, dass er sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, Einfluss auf die aus der Gemeinschaftsunterkunft in seine Kläranlage eingeleiteten Mengen bzw. deren Beschaffenheit zu nehmen; maßgeblich ist vielmehr, dass er als Betreiber der Kläranlage in der Lage war, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen. Da der Kläger selbst einräumt, rechtlich und tatsächlich die Sachherrschaft über die Anlage besessen zu haben, können hieran kaum Zweifel bestehen.
- 13
Insoweit kommt es - zunächst einmal losgelöst von den besonderen Umständen des Einzelfalles - grundsätzlich nicht auf ein Verschulden für den objektiven Tatbestand des Einleitens von Abwasser, dessen Menge und der mit ihm verbundenen Schadstoffbelastung an. Der Einleiter hat es - jedenfalls regelmäßig - in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen etwa die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich "Verursacher" der Gewässerschädigung und muss ggfs. finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144 - zitiert nach juris). Ebenso wenig wie bei Störfällen können daraus, dass die Überschreitung unverschuldet sein mag oder ein erhebliches Ausmaß erreicht und deswegen zu einer starken Erhöhung der Abgabe führen kann, durchgreifende Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.2004 - 9 B 68/03 -, NVwZ 2004, 1249 und v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144 . jeweils zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch VG Aachen, Urt. v. 10.09.2004 - 7 K 1569/03 -, juris). Es kommt folglich grundsätzlich nicht darauf an, ob der Zufluss von Abwasser aus der Gemeinschaftsunterkunft in die Kläranlage des Klägers bzw. dessen unerwarteter Umfang seitens des Klägers unverschuldet war oder nicht.
- 14
Diese Rechtsgrundsätze werden - soweit ersichtlich - hinsichtlich der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts bzw. mit Blick auf die offenbar bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Klägers zur Steuerung des Zuflusses in seine Anlage und damit folglich auch seiner eigenen Einleitung bestätigt:
- 15
Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich zunächst ein internes Schreiben des Dezernats IV beim Beklagten vom 07. Juni 1995 an den Leiter des Ordnungsamtes (Bl. 107 BA A), der die Äußerung eines "Privaten" zu "seiner Kläranlage" wiedergibt; nach Lage der Dinge kann es sich bei diesem "Privaten" nur um den Kläger selbst handeln. Danach soll der Kläger mitgeteilt haben, dass er beabsichtige "die Kläranlage für die Asylbewerberunterkunft zu sperren". Der Kläger hat danach also offenkundig selbst für sich die Möglichkeit gesehen, den nach seiner Auffassung zu großen Zufluss aus der Gemeinschaftsunterkunft zu unterbinden bzw. auf diesen einzuwirken.
- 16
Im Schreiben des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern vom 13. November 1995 an den Beklagten (Bl. 110 BA A) heißt es darüber hinaus:
- 17
"... Herr R... gab an, in der Vergangenheit mit dem Bundesvermögensamt Schwerin eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach er sich zur Entsorgung der Abwässer für durchschnittlich 60, max. jedoch 80 Personen verpflichtet habe. In diesem Umfang habe er dann eine neue Kläranlage mit einem der geschuldeten Abnahmeverpflichtung entsprechenden Fassungsvermögen errichten lassen.
- 18
Herr R... sei unter Umständen jedoch bereit, die vorhandene Anlage den Bedürfnissen entsprechend ausbauen zu lassen. Dies setze allerdings eine kalkulierbare Kostenbeteiligung voraus.
- 19
Herr R... brachte eine auf fünf Jahre garantierte Abnahme der Abwässer von 200 Personen für 10,-- bis 12,-- DM/m3 ins Gespräch.
- 20
Dies ergibt bei der vereinbarten Menge von 150 - 200 l Abwasser/Tag monatliche Kosten um 12.000,-- DM. ..."
- 21
Hieraus lassen sich folgende Schlussfolgerungen ableiten: Erstens hätte der Kläger aufgrund der danach mit dem Bundesvermögensamt bestehenden Vereinbarung die rechtliche Möglichkeit gehabt, die übermäßige Inanspruchnahme seiner Kläranlage durch mehr als 80 Personen in der Gemeinschaftsunterkunft zu unterbinden. Dafür, dass eine solche Vereinbarung existiert (hat), spricht auch die Notwendigkeit zur Befolgung der Auflage 4.2. zur wasserrechtlichen Erlaubnis, derzufolge das häusliche Abwasser von nicht mehr als 150 Einwohnern in der Kläranlage zu behandeln ist. Zweitens hätte für ihn danach die Möglichkeit bestanden, die Kapazität seiner Anlage zu vergrößern. Eine entsprechende Bereitschaft des Klägers wird auch im Schreiben der Ausländerbehörde vom 20. Juni 2001 thematisiert (Bl. 106 BA A).
- 22
Damit hat der Senat jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Zweifel, dass dem Kläger entgegen seinem Zulassungsvorbringen in diesem Sinne auch hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten betreffend Art und Umfang seiner Einleitung zu Gebote standen.
- 23
Unabhängig von diesen Erwägungen hat der Kläger im Zulassungsvorbringen seine Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Abwasser aus der Gemeinschaftsunterkunft und dessen Einleitung in seine Kläranlage nicht hinreichend offen gelegt, um sein Vorbringen, ihm hätten derartige Einflussmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden, hinreichend nachvollziehbar zu gestalten.
- 24
Auch wenn hiermit die Frage eines nicht entscheidungserheblichen Verschuldens des Klägers angesprochen sein soll, sei schließlich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Landkreises Schwerin vom 05. Januar 1994 mitnichten ablesbar ist, es sei auch zukünftig - nur - mit einer durchschnittlichen Belegung der Gemeinschaftsunterkunft mit 60 Personen zu rechnen gewesen. Einerseits heißt es in dem Schreiben nämlich, "die durchschnittliche Belegung beläuft sich zum jetzigen Zeitpunkt auf 60 Asylbewerber"; andererseits wird anschließend darauf verwiesen, dass sich "mit der Schließung kleinerer Objekte ... die Belegung aber wesentlich erhöhen" könne.
- 25
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei weder Festsetzungsverjährung noch eine Verwirkung des Abgabenanspruchs durch den Beklagten eingetreten, wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dergestalt erschüttert, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geweckt würden. Die Ausführungen des Klägers zum Veranlagungszeitraum nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 AbwAG geben für die Frage der Festsetzungsverjährung nichts her. Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht zu der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass das AbwAG und das AbwAG M-V in der maßgeblichen Fassung eine Festsetzungsfrist nicht kannten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon erscheinen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der AO und den Mitwirkungspflichten des Klägers als sachgerecht und nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger auf die Möglichkeit einer Schätzung verweist, übersieht er, dass diese im Ermessen der Behörde stünde (vgl. § 12 Abs. 1 AbwAG).
- 26
Das weitere Vorbringen zu einer entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzunehmenden Verwirkung verhält sich - unabhängig davon, ob insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge getan ist - nicht zu den Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts und kann bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken.
- 27
Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 05.11.2001 - 3 M 93/01 -, NordÖR 2001, 480 m.w.N. - zitiert nach juris).
- 28
Es ist nach dem Zulassungsvorbringen nicht erkennbar, dass eine Vertrauensgrundlage, ein Vertrauenstatbestand und/oder eine Vertrauensbetätigung vorlägen, die das Recht des Beklagten zur Abgabenerhebung vernichten würden. Das vom Kläger angesprochene "Kapazitätsproblem" und eine diesbezügliche Kenntnis des Beklagten stehen in keinem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Abgabenerhebung. Hinsichtlich des Zeitmoments ist auch hier - wie schon vom Verwaltungsgericht - auf die Mitwirkungspflichten des Klägers zu verweisen; dem Vorhalt einer Verletzung derselben durch das Verwaltungsgericht tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Inwieweit der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sein will, wegen der "verspäteten" Festsetzung mit dem Bundesvermögensamt abzurechnen, ist zum einen schon nicht nachvollziehbar erläutert worden. Zum anderen wäre dies letztlich - jedenfalls auch - Folge der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger und deshalb nicht geeignet, die Frage der Verwirkung aufzuwerfen.
- 29
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) ist mit dem schlichten Hinweis auf die Begründung des Zulassungsantrages, die derartige Schwierigkeiten ergebe, offenkundig bereits nicht hinreichend nach Maßgabe von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt; im Übrigen zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass die Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist, insbesondere auf der Grundlage bereits vorliegender, einheitlicher Rechtsprechung entschieden werden konnte.
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.
- 31
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
- 32
Hinweis:
- 33
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
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Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
| - ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
| - ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
| - ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
| - ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
| - ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
| - ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
| - ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
| - ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
| - ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
| - ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
| - ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
| - ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
| - ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
| - ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
| - ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
| - ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
| - ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
| - ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
| - ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
| - ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
- 1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen, - 2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.
(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.
(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.
(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
