Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Juli 2012 - 1 L 110/09


Gericht
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. Mai 2009 – 6 A 2252/05 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 205,25 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Klägerin für ein Autoradio in einem auf sie zugelassenen Kfz rundfunkgebührenpflichtig ist, wenn sie bereits gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält, die der Lebenspartner bei der GEZ angemeldet hat.
- 2
Der Antrag des Beklagten ist zulässig. Er ist insbesondere nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 15. Juni 2009 frist- und formgerecht am 14. Juli 2009 bei dem Verwaltungsgericht gestellt und zugleich begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO).
- 3
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) sind nicht gegeben.
- 4
1. Das Verwaltungsgericht hat der gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. März 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. September 2005 gerichteten Klage der Klägerin mit Urteil vom 06. Mai 2009 (6 A 2252/05) stattgegeben und die Bescheide aufgehoben. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht auf ernsthafte Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Das ist hier nicht der Fall.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei für ein Radio in dem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug von vornherein nicht gebührenpflichtig, weil dies für sie ein Zweitgerät im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) gewesen wäre, dass eine Gebührenpflicht nicht auslöse. Um ein Zweitgerät hätte es sich deshalb gehandelt, weil sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten andere Empfangsgeräte (Erstgeräte) in der von beiden gemeinsam genutzten Wohnung zum Empfang bereitgehalten habe. Die Klägerin habe im gesamten streitigen Zeitraum mit ihrem Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Ihr Lebensgefährte sei bei der GEZ unter einer bestimmten Teilnehmernummer gemeldet gewesen; sie selbst sei unter dessen Adresse angemeldet gewesen. In diesen Fällen greife § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Ein Rundfunkteilnehmer halte ein Gerät zum Empfang bereit, wenn er die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät besitze. Es komme nicht darauf an, wer Eigentümer des Gerätes sei, also zivilrechtlich über das Gerät verfügen dürfe. Maßgeblich für die Frage, ob eine Person ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte und dafür Rundfunkgebühren entrichten müsse, sei auch nicht, ob die Person das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes angezeigt habe. Die Gebührenpflicht werde durch das tatsächliche Bereithalten derartiger Geräte begründet. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 RGebStV. Sie beginne nach § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Die Anzeige habe also keine konstitutive Bedeutung für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht. Danach sei es möglich, dass mehrere Personen gemeinschaftlich ein Gerät zum Empfang bereithielten. Dies treffe nicht nur auf Ehegatten, sondern auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Geräte in gemeinsam genutzten Räumen zu. Dann hafteten die Lebenspartner für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren als Gesamtschuldner. Danach sei auch die Klägerin als Rundfunkteilnehmerin anzusehen, die in den maßgeblichen Zeiträumen Erstgeräte im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV bereitgehalten habe, und sie müsse daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV für ein Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug keine Rundfunkgebühren entrichten. Dies ergebe sich nicht aus einer anlogen Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern allein aus dem Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens von Geräten durch „eine natürliche Person“. Dem stehe nicht entgegen, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ausdrücklich vorgesehene Begünstigung von Ehegatten damit praktisch nur in wenigen Fällen relevant werde. Das Gericht folge der Gegenauffassung nicht. Danach gelte die Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte nicht für ein Radio im Kfz eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereitgehaltenen Erstgeräte von dem anderen Partner angemeldet worden seien. Diese Ansicht beruhe auf der unrichtigen Annahme, dass die gemeinsam genutzten Geräte nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen seien, der die Geräte angemeldet habe. Sie führe zu der nicht akzeptablen Konsequenz, dass das Bereithalten derselben Geräte durch dieselben Personen gebührenrechtlich unterschiedlich behandelt werde, je nachdem welcher der beiden Partner die Erstgeräte in der gemeinsamen Wohnung angemeldet habe. Die Anmeldung hätte damit konstitutive Wirkung für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht, was § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV widerspreche.
- 6
Dem dagegen gerichteten Zulassungsvorbringen ist zunächst nicht zu folgen, wenn der Beklagte § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht zu leisten ist, dahin verstehen will, dass die Privilegierung nur für den Rundfunkteilnehmer gelten könne, der das „Erstgerät“ angemeldet habe. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes keine konstitutive Bedeutung für die Frage der Gebührenpflicht habe. Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Gebührenpflicht entsteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bereits dadurch, dass das Empfangsgerät bereitgehalten wird, nicht mit einer Anmeldung oder einer Anzeige (§ 3 Abs. 1 RGebStV). Die Auffassung des Beklagten widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (keine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte, die von einer natürlichen Person zum Empfang bereitgehalten werden), sondern vor allem der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (h.M., vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.08.2008 – 2 S 1519/08 –, juris, Rn. 21; HambOVG, Beschl. v. 25.02.2010 – 4 Bf 59/09.Z –, juris, Rn. 13; BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 – 7 BV 09.692 –, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2011 – 4 LC 61/10 –, juris, Rn. 39; vgl. auch – die Entscheidung des VGH Mannheim aus bundesrechtlicher Sicht billigend –: BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 – 6 C 28.08 –, juris; a.A. OVG Münster, Urt. v. 02.03.2010 – 8 A 2217/09 –, juris).
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Der in diesem Zusammenhang – insbesondere im Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 – vorgetragene Einwand des Beklagten, nur derjenige, der das Erstgerät angemeldet habe, bedürfe einer Entlastung in Gestalt des Zweitgeräteprivilegs, ist nicht zutreffend. Die Gebührenpflicht für das Erstgerät wird für jeden Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Bereithalten dieses Gerätes zum Empfang begründet. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Aus diesem Grunde hat der eine Teil der Lebensgemeinschaft gegen den anderen Teil einen Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Höhe der Hälfte der Gebührenforderung. Somit besteht ein Grund zur Entlastung durch das Zweitgeräteprivileg gleichermaßen für die Klägerin (so auch OVG Lüneburg, a.a.O.).
- 8
Ebenso geht der Einwand des Beklagten, es sei den Gerichten verwehrt, über den ausdrücklich geregelten Fall einer Privilegierung von Ehegatten in § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV hinaus weitere Gruppen im Wege der Analogie zu begünstigen, ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, sein Ergebnis nicht aus einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) herzuleiten, sondern allein aus dem Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens von Geräten durch eine „natürliche Person“. Die Gebührenfreiheit für ein Autoradio der Klägerin ergebe sich letztlich aus der Definition des Rundfunkteilnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV sowie aus der Anerkennung des gemeinsamen Bereithaltens von Empfangsgeräten durch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Insoweit genügt der Zulassungsantrag mangels Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auch bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
- 9
2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Besondere Schwierigkeiten sind gegeben bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtssachen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern. Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 28.01.2009 – 1 L 414/05 –).
- 10
Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind danach vorliegend nicht ersichtlich. Dass, wie der Beklagte vorträgt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich sei, reicht nicht aus. Allein der Umstand, dass ein Beteiligter eine Rechtsauffassung vertritt, die sich letztlich nicht durchsetzt, sagt nichts über die Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen aus (vgl. HambOVG a.a.O., Rn. 17). Hinzu kommt, dass der Beklagte für seine Rechtsauffassung zum Teil Entscheidungen solcher Verwaltungsgerichte heranzieht, deren Oberverwaltungsgerichte den hier vom Senat eingenommenen Rechtsstandpunkt vertreten.
- 11
3. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Dieser Zulassungsgrund erfordert Darlegungen dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretationen ohne Weiteres beantworten lässt. Dies ist hier der Fall. Die Frage nach der Anwendbarkeit des Zweitgeräteprivilegs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auf solche Rundfunkempfangsgeräte, die von einem Rundfunkteilnehmer bereitgehalten werden, der bereits gemeinsam mit einem anderen Rundfunkteilnehmer im Rahmen einer Lebensgemeinschaft Rundfunkempfangsgeräte bereithält, welche von letzterem angemeldet wurden, ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens aus einer einfachen Anwendung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Dazu wird auf die obenstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen.
- 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
- 13
Hinweis:
- 14
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.