Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 S 1519/08

published on 21.08.2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 S 1519/08
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. März 2007 - 3 K 3701/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat genutztes Autoradio in einen auf den Kläger zugelassenen Pkw.
Der Kläger lebt seit (mindestens) 2001 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau Elke H., die seit (mindestens) dem gleichen Jahr als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät gemeldet war. Der Kläger ist seit 2001 Halter eines auf ihn zugelassenen Pkw, der mit einem Autoradio ausgestattet ist. Der Pkw wird vom Kläger und seiner Lebenspartnerin gemeinsam genutzt.
Am 13.7.2005 besuchte ein Gebührenbeauftragter des Beklagten den Kläger und meldete ihn mit Schreiben vom gleichen Tag als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio ab Juli 2001 an. In seinem Bericht hielt der Beauftragte des Beklagten fest, der Kläger wohne mit Frau H. in einer eheähnlichen Gemeinschaft und habe nach seinen Angaben seit dem Jahre 2001 ein Auto mit Radio. Die Geräte in der Wohnung bezahle Frau H. Der Kläger habe sich geweigert, sein Autoradio anzumelden, da ihm die GEZ nach dem Zuzug von Frau H. vor sechs Jahren mitgeteilt habe, dass er für das Autoradio keine Gebühren zahlen müsse.
Nachdem der Kläger von der GEZ eine Bestätigung der Anmeldung erhalten hatte, teilte er der GEZ mit Schreiben vom 4.8.2005 mit, dass er zusammen mit Frau H. einen gemeinsamen Haushalt führe und Frau H. dafür den ordnungsgemäßen Beitrag an die GEZ entrichte. Des weiteren benutzten sie seinen Pkw gemeinsam. Diesen Sachverhalt habe er auf eine Anfrage vom 27.12.2001 mit Schreiben vom 9.1.2002 mitgeteilt. Zuvor sei ihm telefonisch gesagt worden, dass der Beitrag für sein Autoradio mit der Anmeldung von Frau H. ebenfalls abgedeckt sei, da sie kein eigenes Kraftfahrzeug besitze.
Mit Bescheid vom 1.10.2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 2001 bis August 2005 in Höhe von 266,98 EUR fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.10.2005 Widerspruch und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 4.8.2005.
Am 4.12.2005 meldete sich der Kläger bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio und einem Fernseher zum 1.1.2006 an. Gleichzeitig meldete sich Frau H. unter Hinweis auf die mit dem Kläger bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft als Rundfunkteilnehmerin ab.
Mit Bescheid vom 7.9.2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Gebührenanspruch bestehe zu Recht. Bis zum Besuch des Gebührenbeauftragten sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger einen Pkw mit Autoradio habe. Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 4.8.2005 sei das Teilnehmerkonto seiner Lebensgefährtin zum 31.8.2005 abgemeldet worden. Seit September 2005 werde der Kläger als Rundfunkteilnehmer für den gemeinsamen Haushalt mit einem Radio- und Fernsehgerät geführt.
Der Kläger hat am 10.10.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 1.10.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7.9.2006 aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht, er und seine Lebenspartnerin hätten in dem fraglichen Zeitraum einen Fernseher, ein Radio sowie ein Autoradio gemeinsam genutzt. Für diese Geräte habe seine Lebenspartnerin Rundfunkgebühren entrichtet. Die Erhebung zusätzlicher Rundfunkgebühren sei nicht nachvollziehbar. Die Forderung werde zudem wegen teilweiser Verjährung in Frage gestellt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Kläger sei als Halter des Fahrzeugs rundfunkgebührenpflichtig. Die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 RGebStV gelte nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für eheliche und nicht auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Diese Differenzierung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber könne im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit an die eigenverantwortliche Entscheidung von Partnern, keine Ehe miteinander einzugehen, andere Folgen knüpfen als an eine Ehe. Der Gebührenanspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne bei fehlender oder verspäteter Anzeige erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Rundfunkanstalt vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts Kenntnis erhalte.
10 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7.3.2007 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1.10.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7.9.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Da auf den Kläger in dem fraglichen Zeitraum unstreitig ein Kraftfahrzeug mit Radio zugelassen gewesen sei, sei er für dieses Gerät im Grundsatz gebührenpflichtig. Zu seinen Gunsten greife jedoch die Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein. Würden Rundfunkempfangsgeräte von zwei Personen gemeinschaftlich bereitgehalten, wie dies typischerweise bei Ehegatten sowie bei Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften der Fall sei, gälten beide als Rundfunkteilnehmer mit der Folge, dass jeder von ihnen in den Genuss der Zweitgerätefreiheit komme. Es genüge dann, dass einer der beiden das Bereithalten eines Geräts anzeige und dafür Gebühren zahle. Eine Konstellation, bei der eine zusätzliche Rundfunkgebühr anfalle, sei danach hier nicht gegeben. Der Kläger habe im Gebührenzeitraum neben den gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin genutzten Radio- und Fernsehgeräten in der Wohnung keine eigenen Geräte zum Empfang bereitgehalten. Ein Kraftfahrzeug mit Radio sei nur auf den Kläger und nicht auf seine Partnerin zugelassen gewesen. Der Umstand, dass auf den Kläger das Kraftfahrzeug zugelassen und bezüglich der gemeinsam genutzten Geräte die Partnerin des Klägers bei der GEZ als Rundfunkteilnehmerin gemeldet gewesen sei, sei unerheblich. Die Gebührenpflicht entstehe, sobald ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten werde. Würden Rundfunkgeräte von Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam bereitgehalten, spiele es in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wer von beiden die Geräte angemeldet habe bzw. auf wessen Namen ein Rundfunkteilnehmerkonto geführt werde. Dass die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für das Autoradio nicht gerechtfertigt sei, zeige auch die weitere Handhabung der Angelegenheit durch den Beklagten. Der Beklagte habe in seinem Widerspruchsbescheid erklärt, das Gebührenkonto der Lebenspartnerin des Klägers werde zum 31.8.2005 abgemeldet, so dass die doppelte Radiogebühr ab dem 1.9.2005 entfalle. Damit akzeptiere der Beklagte die Zweitgerätefreiheit des Autoradios ab September 2005. Warum für den Zeitraum davor etwas anderes gelten solle, sei nicht einzusehen, da sich die für die Bemessung der Rundfunkgebühr maßgeblichen Verhältnisse seit dem 1.9.2005 nicht verändert hätten.
11 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 3.6.2008 zugelassene Berufung des Beklagten. Der Beklagte macht geltend, das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfülle nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der ehelichen und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft liege darin nicht.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. März 2007 - 3 K 3701/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er erwidert: Der Beklagte verkenne, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Problem der Gebührenpflicht von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Vergleich zu Ehepartnern gehe. Wie der Beklagte selbst einräume, könne der angemeldete Lebenspartner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem von ihm als Halter in einem Kraftfahrzeug bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgerät neben den in der gemeinsamen Wohnung bereitgehaltenen und angemeldeten Rundfunkgeräten von der Gebührenfreiheit des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV profitieren. Der Beklagte habe somit keinerlei finanzielle "Einbuße" erlitten, da sich nichts anderes ergeben hätte, wenn ausschließlich seine Lebenspartnerin Halter des Fahrzeugs gewesen wäre oder er, der Kläger, von vornherein als Rundfunkteilnehmer gemeldet gewesen wäre.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Beklagten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Kläger für das in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät in dem der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Zeitraum (Juli 2001 bis August 2005) nicht gebührenpflichtig. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
19 
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für Autoradios trifft § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderregelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum in dem auf ihn zugelassenen PKW ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten hat. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sind damit gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten des Klägers § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein, wonach für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine Rundfunkgebühren zu leisten sind.
20 
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gilt nur für "weitere Rundfunkempfangsgeräte", d. h. für Zweitgeräte, und setzt damit das Vorhandensein eines Erstgeräts voraus (Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 12). Die Vorschrift ist daher nur dann anwendbar, wenn man den Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur für das Autoradio sondern auch für die in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und Frau H. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte (ein Radio- sowie ein Fernsehgerät) als Rundfunkteilnehmer ansieht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung mit der Begründung bejaht, die Gebührenpflicht entstehe, sobald ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten werde. Würden Rundfunkgeräte von Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam bereitgehalten, spiele es deshalb in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wer von beiden die Geräte angemeldet habe bzw. auf wessen Namen ein Rundfunkteilnehmerkonto geführt werde. Das wird von dem Beklagten zu Unrecht angegriffen.
21 
Das VG Hannover (Urt. v. 17.1.2003 - 6 A 4693/01 - Juris) sowie das VG München (Urt. v. 20.4.2005 - M 6b K 04.5602 - Juris) haben allerdings in ähnlich gelagerten Fällen angenommen, dass die Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte nicht für ein Autoradio im Kraftfahrzeug des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte, wenn die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen übrigen Rundfunkempfangsgeräte von dem anderen Partner angemeldet worden seien, da diese Geräte gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen seien, der die Geräte angemeldet habe. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die Ansicht, die im Haushalt einer - ehelichen oder nichtehelichen -Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen (und gemeinschaftlich genutzten) Rundfunkempfangsgeräte seien gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen, der die Geräte angemeldet habe, widerspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Nach dieser Vorschrift ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. "Zum Empfang bereit gehalten" im Sinne dieser Vorschrift wird ein Rundfunkempfangsgerät von demjenigen, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb über seinen Einsatz und über die Programmwahl bestimmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2003 - 2 S 1606/02 - VBlBW 2003, 399; Urt. v. 7.8.1992 - 14 S 2371/90 -VBlBW 1993, 11; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.1994 -12 A 11840/93 - VBlBW 1994, 498; OVG Berlin, Urt. v. 16.5.1995 - 8 B 59.92 - Juris; Grupp, Grundfragen des Rundfunkrechts, S. 109 m.w.N.). Wer nach den Regeln des Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf, ist dabei unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende das Gerät unter seinem Namen angemeldet hat. § 3 Abs. 1 RGebStV knüpft an das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang die Verpflichtung, diesen Sachverhalt der Rundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist für die Teilnahme am Rundfunk jedoch nicht konstitutiv. In der Literatur besteht dementsprechend Einigkeit darüber, dass ein Rundfunkempfangsgerät auch von mehreren Personen gemeinsam bereitgehalten werden kann, nämlich dann, wenn jeder dieser Personen die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät innehat (Naujock in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 36; Grupp, aaO, S. 115; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.1979 - XV A 296/78 - FEVS 28, 330). Die Personen haften in diesem Fall für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.
22 
Bei Ehegatten ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Ehegatten gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden, da die für das Bereithalten des Geräts erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt im Regelfall beiden Ehepartnern gemeinsam zukommt. Der Umstand, dass regelmäßig nur einer der Ehegatten bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, ändert daran nichts (Grupp, aaO, S. 114). Für die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften gilt das Gleiche (Grupp, aaO, S. 115; Naujock, aaO, § 1 Rn. 37). Die Annahme, die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte seien gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen, der die Geräte angemeldet habe, ist damit unvereinbar.
23 
Die Annahme lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sich die von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV angeordnete Gebührenbefreiung nicht nur auf die weiteren Rundfunkempfangsgeräte erstreckt, die von dem Gebührenschuldner in der gleichen Wohnung selbst zum Empfang bereitgehalten werden, sondern auch die Geräte seines Ehegattens einbezieht. Geht man davon aus, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Ehegatten regelmäßig gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden, läuft diese Erweiterung zwar weitgehend leer. Sie behält jedoch ihre praktische Bedeutung in Fällen, in denen eine solche gemeinschaftliche Nutzung ausnahmsweise nicht stattfindet, etwa weil beide Ehegatten in der selben Wohnung getrennt leben (vgl. Naujock, aaO, § 5 Rn. 27). Die Erweiterung kann im Übrigen auch als bloße Klarstellung verstanden werden.
24 
Mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur hinsichtlich des Autoradios sondern auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkteilnehmer ist, die in der mit Frau H. gemeinsam genutzten Wohnung vorhanden sind. Der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV steht danach nichts entgegen.
25 
Der Senat hält dieses Ergebnis auch allein für interessengerecht, da die Frage, ob der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für das in einem auf ihn zugelassenen Auto eingebaute Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig ist oder nicht, ansonsten von dem zufälligen Umstand abhinge, ob er oder der andere Partner der Lebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet ist. Der weitere Verlauf, den das vorliegende Verfahren genommen hat, verdeutlicht diese Konsequenz. Aufgrund der Haltung des Beklagten hat sich die Lebensgefährtin des Klägers zum 1.1.2006 als Rundfunkteilnehmerin abgemeldet. Zeitgleich hat sich der Kläger für die in dem gemeinsamen Haushalt bereit gehaltenen Rundfunkgeräte als neuer Teilnehmer gemeldet. Da die Nutzungsverhältnisse unverändert geblieben sind, handelt es sich dabei um einen rein formalen Vorgang. Gleichwohl geht auch der Beklagte davon aus, dass infolge der Ummeldung trotz des im Übrigen gleichen Sachverhalts für die Zeit ab dem 1.1.2006 eine zusätzliche Gebühr für das Autoradio nicht (mehr) zu bezahlen ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob das in einem auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät ist, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind, hat grundsätzliche Bedeutung.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 266,98 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Kläger für das in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät in dem der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Zeitraum (Juli 2001 bis August 2005) nicht gebührenpflichtig. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
19 
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für Autoradios trifft § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderregelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum in dem auf ihn zugelassenen PKW ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten hat. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sind damit gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten des Klägers § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein, wonach für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine Rundfunkgebühren zu leisten sind.
20 
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gilt nur für "weitere Rundfunkempfangsgeräte", d. h. für Zweitgeräte, und setzt damit das Vorhandensein eines Erstgeräts voraus (Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 12). Die Vorschrift ist daher nur dann anwendbar, wenn man den Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur für das Autoradio sondern auch für die in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und Frau H. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte (ein Radio- sowie ein Fernsehgerät) als Rundfunkteilnehmer ansieht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung mit der Begründung bejaht, die Gebührenpflicht entstehe, sobald ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten werde. Würden Rundfunkgeräte von Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam bereitgehalten, spiele es deshalb in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wer von beiden die Geräte angemeldet habe bzw. auf wessen Namen ein Rundfunkteilnehmerkonto geführt werde. Das wird von dem Beklagten zu Unrecht angegriffen.
21 
Das VG Hannover (Urt. v. 17.1.2003 - 6 A 4693/01 - Juris) sowie das VG München (Urt. v. 20.4.2005 - M 6b K 04.5602 - Juris) haben allerdings in ähnlich gelagerten Fällen angenommen, dass die Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte nicht für ein Autoradio im Kraftfahrzeug des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte, wenn die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen übrigen Rundfunkempfangsgeräte von dem anderen Partner angemeldet worden seien, da diese Geräte gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen seien, der die Geräte angemeldet habe. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die Ansicht, die im Haushalt einer - ehelichen oder nichtehelichen -Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen (und gemeinschaftlich genutzten) Rundfunkempfangsgeräte seien gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen, der die Geräte angemeldet habe, widerspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Nach dieser Vorschrift ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. "Zum Empfang bereit gehalten" im Sinne dieser Vorschrift wird ein Rundfunkempfangsgerät von demjenigen, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb über seinen Einsatz und über die Programmwahl bestimmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2003 - 2 S 1606/02 - VBlBW 2003, 399; Urt. v. 7.8.1992 - 14 S 2371/90 -VBlBW 1993, 11; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.1994 -12 A 11840/93 - VBlBW 1994, 498; OVG Berlin, Urt. v. 16.5.1995 - 8 B 59.92 - Juris; Grupp, Grundfragen des Rundfunkrechts, S. 109 m.w.N.). Wer nach den Regeln des Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf, ist dabei unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende das Gerät unter seinem Namen angemeldet hat. § 3 Abs. 1 RGebStV knüpft an das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang die Verpflichtung, diesen Sachverhalt der Rundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist für die Teilnahme am Rundfunk jedoch nicht konstitutiv. In der Literatur besteht dementsprechend Einigkeit darüber, dass ein Rundfunkempfangsgerät auch von mehreren Personen gemeinsam bereitgehalten werden kann, nämlich dann, wenn jeder dieser Personen die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät innehat (Naujock in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 36; Grupp, aaO, S. 115; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.1979 - XV A 296/78 - FEVS 28, 330). Die Personen haften in diesem Fall für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.
22 
Bei Ehegatten ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Ehegatten gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden, da die für das Bereithalten des Geräts erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt im Regelfall beiden Ehepartnern gemeinsam zukommt. Der Umstand, dass regelmäßig nur einer der Ehegatten bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, ändert daran nichts (Grupp, aaO, S. 114). Für die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften gilt das Gleiche (Grupp, aaO, S. 115; Naujock, aaO, § 1 Rn. 37). Die Annahme, die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte seien gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen, der die Geräte angemeldet habe, ist damit unvereinbar.
23 
Die Annahme lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sich die von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV angeordnete Gebührenbefreiung nicht nur auf die weiteren Rundfunkempfangsgeräte erstreckt, die von dem Gebührenschuldner in der gleichen Wohnung selbst zum Empfang bereitgehalten werden, sondern auch die Geräte seines Ehegattens einbezieht. Geht man davon aus, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Ehegatten regelmäßig gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden, läuft diese Erweiterung zwar weitgehend leer. Sie behält jedoch ihre praktische Bedeutung in Fällen, in denen eine solche gemeinschaftliche Nutzung ausnahmsweise nicht stattfindet, etwa weil beide Ehegatten in der selben Wohnung getrennt leben (vgl. Naujock, aaO, § 5 Rn. 27). Die Erweiterung kann im Übrigen auch als bloße Klarstellung verstanden werden.
24 
Mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur hinsichtlich des Autoradios sondern auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkteilnehmer ist, die in der mit Frau H. gemeinsam genutzten Wohnung vorhanden sind. Der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV steht danach nichts entgegen.
25 
Der Senat hält dieses Ergebnis auch allein für interessengerecht, da die Frage, ob der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für das in einem auf ihn zugelassenen Auto eingebaute Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig ist oder nicht, ansonsten von dem zufälligen Umstand abhinge, ob er oder der andere Partner der Lebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet ist. Der weitere Verlauf, den das vorliegende Verfahren genommen hat, verdeutlicht diese Konsequenz. Aufgrund der Haltung des Beklagten hat sich die Lebensgefährtin des Klägers zum 1.1.2006 als Rundfunkteilnehmerin abgemeldet. Zeitgleich hat sich der Kläger für die in dem gemeinsamen Haushalt bereit gehaltenen Rundfunkgeräte als neuer Teilnehmer gemeldet. Da die Nutzungsverhältnisse unverändert geblieben sind, handelt es sich dabei um einen rein formalen Vorgang. Gleichwohl geht auch der Beklagte davon aus, dass infolge der Ummeldung trotz des im Übrigen gleichen Sachverhalts für die Zeit ab dem 1.1.2006 eine zusätzliche Gebühr für das Autoradio nicht (mehr) zu bezahlen ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob das in einem auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät ist, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind, hat grundsätzliche Bedeutung.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 266,98 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j
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published on 12.07.2012 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. Mai 2009 – 6 A 2252/05 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird
published on 26.09.2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2007 - 2 K 1745/07 - geändert. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 wer
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Annotations

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.