Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - 4 Bs 120/14

bei uns veröffentlicht am01.07.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Verlängerung seiner Gemeinschaftslizenz zur Teilnahme am grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.

2

Der Antragsteller betreibt als Einzelkaufmann ein Speditionsunternehmen. Im Februar 2009 wurde ihm nach Maßgabe der seinerzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates die Gemeinschaftslizenz befristet bis zum 9. Februar 2014 erteilt.

3

Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 5. März 2012 wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zur einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen. Das Amtsgericht Borken setzte gegen den Antragsteller mit Strafbefehl vom 6. August 2012 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen fest. Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Uelzen gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, entzog seine Fahrerlaubnis und setzte für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von vier Monaten fest. Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller bislang nicht wiedererteilt.

4

Im Dezember 2013 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz. Nach Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2014 ab. Zur Begründung führte sie an, der Antragsteller sei als unzuverlässig anzusehen, weil er mehrfach gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Mit derselben Begründung untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften und erklärte den Antragsteller für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Gegen beide Bescheide erhob der Antragsteller Widerspruch. Über die Widersprüche hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Außerdem beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht wegen der Versagung der Gemeinschaftslizenz einstweiligen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2014 (15 E 666/14) mit der Begründung ab, der Antragsteller dürfte zwar als Güterkraftverkehrsunternehmer noch hinreichend zuverlässig sein, jedoch habe er nicht glaubhaft gemacht, dass sein Unternehmen finanziell hinreichend leistungsfähig sei. Daraufhin wies der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Eigenkapital von 61.493 Euro nach und bat, seinen Widersprüchen abzuhelfen. Die Antragsgegnerin erklärte, dass damit der Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals erbracht sei, hielt aber an den Bescheiden fest.

5

Auf einen erneuten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine auf ein Jahr befristete Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der neuerliche Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO zulässig, da der Antragsteller nunmehr eine Eigenkapitalbescheinigung vorgelegt habe. Der Antragsteller habe voraussichtlich auch den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit stehe inzwischen unzweifelhaft fest. Auch sei er noch hinreichend zuverlässig im gewerberechtlichen Sinne. Bei den begangenen Straftaten handele es sich nicht um schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr. Die begangenen Straftaten stellten sich nicht als hinreichend schwer dar, um die Prognose zu rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, das Transportgewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu führen. Es habe sich bei der Alkoholfahrt um einen einmaligen Vorfall unter besonderen Umständen gehandelt und zu den Körperverletzungen sei es im privaten Raum gekommen. Bei allen Straftaten sei zu berücksichtigen, dass sie unter Alkoholeinfluss begangen worden seien. Insofern bestehe keine Wiederholungsgefahr. Denn der Antragsteller habe nachgewiesen, seit über 1 ½ Jahren auf den Konsum von Alkohol vollständig zu verzichten. Die Vielzahl von Straftaten lasse auch nicht darauf schließen, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage sei, sein Fehlverhalten einzustellen. Unerheblich sei, dass ihm die Fahrerlaubnis noch nicht wiedererteilt worden sei. Als Güterkraftverkehrsunternehmer benötige er keine Fahrerlaubnis, denn er müsse seinen Lastkraftwagen nicht selbst fahren. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung müsse er seinen Gewerbebetrieb aufgeben, verliere seinen Kundenstamm und müsse seine Mitarbeiter entlassen. Auch müsse er sein Fahrzeug aufgeben, hätte aber gleichwohl seine finanziellen Verbindlichkeiten weiter zu bedienen.

6

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

II.

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A Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

8

Die Antragsgegnerin hat allerdings die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit dem Vorbringen erschüttert, bei Vorliegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften müsse nicht noch zusätzlich eine negative Prognose oder eine Wiederholungsgefahr begründet werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ansatz ebenfalls keine derartige Prognose neben der Feststellung schwerer Verstöße gefordert. Vielmehr hat es bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs gewürdigt, ob sich aus den strafrechtlichen Verstößen Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergeben können. Gleichwohl hat es im Rahmen dieser Würdigung des Begriffs einer schweren Straftat auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr abgestellt, was die Antragsgegnerin mit gewichtigen Argumenten in Frage stellt.

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Da die Antragsgegnerin die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts erschüttert hat, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu entscheiden. Dies führt jedoch zu keiner für die Antragsgegnerin günstigeren Entscheidung, weil auch nach einer vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Vollprüfung die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen ist. Der Antrag ist zulässig; ihm steht nicht der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2014 (15 E 666/14) entgegen (hierzu unter 1.). Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund (hierzu unter 2.) und auch einen Anordnungsanspruch (hierzu unter 3.) glaubhaft gemacht. Hierfür ist es unerheblich, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene zeitliche Beschränkung der zu erteilenden Gemeinschaftslizenz auf ein Jahr sachgerecht ist. Denn hiergegen hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt.

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1. Der vom Antragsteller erneut gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Gemeinschaftslizenz zu erteilen, ist zulässig. Ihm steht die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2014 (15 E 666/14) nicht entgegen. Zwar erwachsen auch Beschlüsse, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen sind, in materielle Rechtskraft. Dies hat zur Folge, dass das Gericht an die frühere gerichtliche Entscheidung gebunden ist und eine andere, neue Entscheidung zwischen den Beteiligten über denselben Streitgegenstand grundsätzlich nicht getroffen werden darf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2000, 4 Bs 424/99, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 121 Rn. 4). Eine erneute Sachentscheidung kann in derartigen Fällen allerdings in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO ergehen (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123, Rn. 131).

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Das ist hier geschehen. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines erneuten Antrages nach § 123 VwGO auf die Bescheinigung des Steuerberaters vom 16. April 2014 über sein Eigenkapital berufen. Diesen Nachweis hat das Verwaltungsgericht zum Anlass genommen, entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO eine neue Sachentscheidung zu treffen. Hierzu ist das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO jederzeit und sogar ohne Antrag berechtigt. Unter den engeren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller sogar einen eigenen Rechtsanspruch darauf, dass eine neue Sachentscheidung getroffen wird. Ob dessen Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind und der Antragsteller deshalb einen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung hatte, bedarf keiner Entscheidung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind dahin zu verstehen, dass es - zumindest auch - von seiner Änderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht und über die Änderung nicht nur deshalb entschieden hat, weil dem Antragsteller nach dem Satz 2 dieser Vorschrift ein entsprechender Anspruch zustand.

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2. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, auf den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dringend angewiesen zu sein. Er hat in seinem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (15 E 666/14) erklärt, dass er ohne die Gemeinschaftslizenz seinen Speditionsbetrieb nicht weiterführen könne. Damit würde seine wirtschaftliche Grundlage entzogen und er erleide wirtschaftliche Verluste in Höhe von monatlich ca. 7.000 Euro. Dass der Antragsteller ohne die Gemeinschaftslizenz sein Unternehmen aufgeben muss, trifft offensichtlich zu. Die Gemeinschaftslizenz bildet die Grundlage für jede Tätigkeit des Antragstellers im Güterkraftverkehrsgewerbe. Sie ermöglicht nicht nur den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (Art. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsbl. L 300/72 v. 14.11.2009, im Folgenden: VO (EG) Nr. 1072/2009). Sie ist für den Antragsteller auch erforderlich, um in Deutschland seine Spedition zu betreiben. Denn nach § 5 Güterkraftverkehrsgesetz (v. 22.6.1998, BGBl. I S. 1485, mit spät. Änd.) ersetzt die Gemeinschaftslizenz für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, die nach § 3 dieses Gesetzes für den gewerblichen Güterkraftverkehr erforderliche Erlaubnis. An die Glaubhaftmachung der zu erwartenden Verluste sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass ein Unternehmen Verluste erleidet, wenn es seit Jahren tätig ist und seinen Betrieb einstellen muss, weil die zuvor nur befristet erteilte Erlaubnis nicht verlängert wird, insbesondere wenn - wie es der Antragsteller mit seiner Eigenkapitalbescheinigung nachgewiesen hat - weiterhin laufende Verbindlichkeiten zu bedienen sind.

13

Dieses Vorbringen des Antragstellers in dem früheren Verfahren genügt auch zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes in dem vorliegenden Verfahren. Die beiden Verfahren sind insofern gemeinsam zu betrachten. Wie ausgeführt, begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren der Sache nach eine Änderung des zuvor ergangenen Beschlusses vom 10. Februar 2014, mit dem sein Antrag auf Erlass einer auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz gerichteten einstweiligen Anordnung zunächst abgelehnt wurde.

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Ein Anordnungsgrund kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil der Antragsteller die Gemeinschaftslizenz, zu deren Erteilung die Antragsgegnerin erstinstanzlich verpflichtet worden ist, noch nicht abgeholt hat. Es spricht nicht gegen die Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit seines Anliegens, dass der Antragsteller zunächst den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwartet und nicht bereits auf der Grundlage der noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein Gewerbe wieder aufnimmt und am Güterkraftverkehr teilnimmt. Denn aufgrund der Beschwerde der Antragsgegnerin muss er damit rechnen, dass diese Entscheidung geändert wird und er die Gemeinschaftslizenz gewissermaßen von einem Tag auf den anderen wieder verliert.

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3. Der Antragsteller hat auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist mit der für eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz besitzt und dass sein Widerspruch gegen die Versagung deshalb Erfolg haben wird.

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a) Rechtsgrundlage für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ist Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1072/2009. Nach ihrem Art. 3 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz. Diese wird nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs regelt u.a. die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 (v. 21.10.2009, Amtsbl. L 300/51 v. 14.11.2009, im Folgenden: VO (EG) Nr. 1071/2009). Die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers sind in Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 näher bestimmt. Nach dessen Abs. 1 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen, zuverlässig sein, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und die geforderte fachliche Eignung besitzen. Die Voraussetzungen der erforderlichen Zuverlässigkeit regelt Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 legen die Mitgliedstaaten u.a. fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt ist. Nach Art. 6 Unterabsatz 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1071/2009 darf die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die dort näher bezeichneten einzelstaatlichen Vorschriften, etwa über den Straßenverkehr (Unterpunkt iv).

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Bei diesen von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Annahme der Zuverlässigkeit zu berücksichtigenden Punkten handelt es sich um Mindestvoraussetzungen. Das ergibt sich aus der Formulierung „mindestens“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 der VO Nr. 1071/2009. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 lässt damit Raum für weitergehende - national - zu bestimmende Zuverlässigkeitsanforderungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2014, 7 ME 110/13, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 10.12.2013, 13 A 2914/12, juris Rn. 6, und v. 12.4.2013, 13 B 255/13, juris Rn. 11). Ausgehend hiervon bestimmt § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (v. 21.12.2011, BGBl. I S. 3120, mit spät. Änd., im Folgenden: GBZugV), dass der Unternehmer zuverlässig im Sinne des Art. 6 der VO (EG) Nr. 1071/2009 (nur) dann ist, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Nach § 2 Abs. 3 GBZugV kann der Unternehmer darüber hinaus insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen u.a. eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 2) oder wegen eines schweren Verstoßes gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrszulassungsverordnung (Nr. 3 Buchst. c).

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b) Hiernach erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, unter denen ihm eine Gemeinschaftslizenz zu erteilen ist. Er ist als gewerblicher Güterkraftverkehrsunternehmer in Deutschland niedergelassen, besitzt die erforderliche fachliche Eignung sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht. Ihm fehlt auch nicht die für den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erforderliche Zuverlässigkeit. Seine Zuverlässigkeit wird entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. c GBZugV in Frage gestellt. Im Einzelnen:

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aa) § 2 GBZugV geht von einem güterkraftverkehrsrechtlichen Begriff der Zuverlässigkeit aus. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GBZugV, der auf die Führung des Unternehmens und seinen Betrieb abstellt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung muss mithin die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Unternehmer auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, das Transportgewerbe ordnungsgemäß zu führen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2014, 7 ME 110/13, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 12.4.2013, 13 B 255/13, juris Rn.13). Die in § 2 Abs. 3 GBZugV genannten weiteren die Zuverlässigkeit in Frage stellenden Umstände sind ebenfalls auf die Führung und den Betrieb des Güterkraftverkehrsunternehmens zu beziehen. Die dort verwendete Formulierung „darüber hinaus“ bezieht sich nicht auf den Absatz 1 der Regelung und nennt mithin keine Umstände, unter denen eine Unzuverlässigkeit selbst dann angenommen werden könnte, wenn nicht zu erwarten ist, dass durch die Führung und den Betrieb des Unternehmens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder die Allgemeinheit gefährdet wird. Vielmehr knüpft die Formulierung „darüber hinaus“ an den vorstehenden Absatz 2 an, in dem geregelt ist, dass die erforderliche Zuverlässigkeit u.a. der Unternehmer dann in der Regel nicht besitzt, wenn er wegen eines so genannten schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 rechtkräftig bzw. unanfechtbar belangt worden ist. Bei diesen schwersten Verstößen, die hier allerdings nicht betroffen sind, handelt es sich ausschließlich um Verstöße bei der Ausübung des Güterkraftverkehrsgewerbes. Wenn anschließend in § 2 Abs. 3 GBZugV „darüber hinaus“ die Unzuverlässigkeit von weiteren Verurteilungen oder Bußgeldbescheiden abhängig gemacht wird, dann verlässt die Norm nach ihrer Systematik nicht den Ansatz, dass die Unzuverlässigkeit auf das Güterkraftverkehrsgewerbe bezogen sein muss, sondern sie benennt lediglich weitere Umstände, aus denen sich über die in Absatz 2 genannten Fälle hinaus diese güterkraftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben kann.

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Da § 2 GBZugV von einem güterkraftverkehrsrechtlichen Begriff der Zuverlässigkeit ausgeht, ist das in § 2 Abs. 3 GBZugV verwendete Merkmal eines „schweren Verstoßes“ im Hinblick auf die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung auszulegen (vgl. auch zur entsprechenden Rechtslage im Personenbeförderungsrecht: OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11, NordÖR 2012, 207, juris Rn. 9; Beschl. v. 15.9.2008, 3 Bs 26/08, juris Rn. 4). Die Regelbeispiele des § 2 Abs. 3 GBZugV erfassen nicht jede Übertretung, sondern geben Fallkonstellationen vor, bei denen das Maß der individuellen Schuld bei dem Verstoß so schwer wiegt, dass allein wegen der Tat grundsätzlich auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen zu schließen ist (vgl. zum Personenbeförderungsrecht: OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.8.2011, 3 M 491/10, NVwZ-RR 2011, 979, juris Rn. 5). Ein schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV oder gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c GBZugV liegt vor, wenn aus diesem Verstoß generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2014, a.a.O., juris Rn. 10, zum Personenbeförderungsrecht).

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bb) Hieran gemessen stellen die Straftaten, wegen derer der Antragsteller belangt worden ist, weder jeweils für sich noch in ihrer Gesamtheit schwere Verstöße gegen Strafvorschriften oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. c GBZugV dar.

22

Bei der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB handelt es sich bereits deshalb nicht um einen schweren Verstoß in diesem Sinne, weil der Antragsteller diese Tat nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen hat. Bei einem fahrlässig begangenen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften wiegt das Maß der individuellen Schuld regelmäßig nicht so schwer, dass allein wegen dieser Tat zu erwarten ist, dass der Betroffene künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit gefährden wird (vgl. zum Personenbeförderungsrecht: OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.8.2011, 3 M 491/10, NVwZ-RR 2011, 979, juris Rn. 5; offenlassend: OVG Bautzen, Beschl. v. 3.8.2012, 4 A 724/11, juris Rn. 6). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Sicht gebieten könnten, liegen nicht vor. Das mag in Betracht kommen, wenn das fahrlässige Verhalten unmittelbar die Führung des Unternehmens betrifft. Das mit der Trunkenheitsfahrt gezeigte Verhalten betraf jedoch nicht die unternehmerische Tätigkeit des Antragstellers. Dabei ist es unerheblich, dass der Gegenstand des Unternehmens der Güterkraftverkehr ist und dass der Antragsteller dabei mit seinem Lastkraftwagen gefahren ist. Offen bleiben kann, ob diese Fahrt - wie der Antragsteller geltend macht – als eine rein private Fahrt im Anschluss an eine Feier stattgefunden hat, oder ob - was die Antragsgegnerin vermutet - der Antragsteller im Rahmen seines Gewerbebetriebs unterwegs war. Bei der Ausübung seines Gewerbes begangene Verkehrsverstöße lassen jedenfalls dann keinen Rückschluss auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu, wenn das Gewerbe nicht gerade in der Teilnahme am Straßenverkehr besteht. So ist es hier. Die Tätigkeit als Speditionsunternehmer besteht nicht typischerweise darin, selbst am Straßenverkehr teilzunehmen; dies ist die Aufgabe des Fahrpersonals. Der Unternehmer muss weder geeignet sein, am Straßenverkehr teilzunehmen, noch muss er überhaupt hierzu berechtigt sein.

23

Das bei der Trunkenheitsfahrt konkret gezeigte Verhalten des Antragstellers deutet auch sonst nicht darauf hin, dass er als Unternehmer künftig gegen Vorschriften verstoßen wird und dass deshalb der Verstoß als schwer im Sinne des § 2 Abs. 3 GBZugV angesehen werden könnte. Der Trunkenheitsfahrt lag nach den Feststellungen der Polizei ein außergewöhnlicher Vorfall zugrunde, der keine Rückschlüsse auf künftiges unternehmerisches Verhalten zulässt. Denn zu der Trunkenheitsfahrt kam es offenbar nur deswegen, weil sich der Antragsteller in Sicherheit bringen wollte, nachdem er auf einer Feier in eine Schlägerei verwickelt und dabei von mehreren Personen geschlagen und verletzt worden war (vgl. Vermerk der Polizei vom 2.10.2012, Sachakte der Antragsgegnerin). Indizien dafür, dass es sich bei dem Verstoß nicht um einen schweren Verstoß im Sinne des § 2 Abs. 3 GBZugV handelt, sind schließlich der Strafrahmen des § 316 StGB sowie die konkret erfolgte Strafzumessung (zu diesem Maßstab im Personenbeförderungsrecht vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.3.2007, 1 Bs 340/06, GewArch 2007, 253, juris Rn. 4). Als Strafrahmen sieht § 316 StGB Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor; die Geldstrafe kann nach § 40 Abs. 1 StGB bis zu 360 Tagessätze umfassen. Schon der Strafrahmen deutet darauf hin, dass der Verstoß gegen diese Strafvorschrift nicht so schwer wiegt, dass der generelle Schluss gerechtfertigt ist, dass derjenige, der gegen diese Strafvorschrift verstößt, künftig bei der Führung seines Unternehmens die maßgeblichen Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit gefährden wird. Das gilt erst recht für das konkrete Strafmaß, das sich mit 30 Tagessätzen im unteren Bereich bewegt.

24

Auch die am 5. März 2012 erfolgte Verurteilung des Antragstellers wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen ist nicht im vorgenannten Sinne als schwer anzusehen. Das ergibt sich bereits daraus, dass diese im privaten Bereich begangenen Straftaten nichts mit der unternehmerischen Tätigkeit zu tun haben. Sie lassen nicht die Prognose künftigen Fehlverhaltens bei der Führung des Unternehmens zu. Zudem spricht auch hier das geringe Strafmaß dagegen, in den Taten schwere Verstöße im Sinne des § 2 Abs. 3 GBZugV zu sehen. § 223 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, § 240 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hiernach bleiben die einzelnen Geldstrafen von 20 Tagessätzen für die versuchte Nötigung und 60 Tagessätzen für die vorsätzliche Körperverletzung am unteren Rand des Möglichen. Dasselbe gilt auch für die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Körperverletzung in zwei Fällen. Auch diese Straftaten hat der Antragsteller im rein privaten Bereich begangen; Bezüge zu seiner unternehmerischen Tätigkeit bestanden nicht. Das Strafmaß liegt auch hier im unteren Bereich.

25

Schließlich deutet die Vielzahl der innerhalb eines Jahres begangenen Straftaten nicht darauf hin, dass der Antragsteller als güterkraftverkehrsrechtlich unzuverlässig anzusehen wäre. Da es sich bei den einzelnen Straftaten jeweils für sich genommen nicht um schwere Verstöße im Sinne des § 2 Abs. 3 GBZugV handelt, kommt als Maßstab für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nur § 2 Abs. 1 GBZugV in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Körperverletzungen und die versuchte Nötigung lassen nicht darauf schließen, der Antragsteller werde künftig bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit schädigen oder gefährden. Die Taten hat der Antragsteller sämtlich im privaten Umfeld begangen. Sie dürften zwar Ausdruck einer Unbeherrschtheit und Gewaltbereitschaft sein, doch lässt dies noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Antragsteller sein Unternehmen im Bereich des Güterkraftverkehrs nicht ordnungsgemäß führen wird. Hieraus ergibt sich insbesondere nicht, dass er gegenüber Kunden oder Angestellten gewalttätig werden könnte. Auch lassen diese Taten sowie die Trunkenheitsfahrt nicht darauf schließen, dass der Antragsteller generell dazu neigt, Rechtsvorschriften entweder selbst zu missachten oder Mitarbeiter nicht ausreichend zur Beachtung der für den Betrieb maßgeblichen Vorschriften anzuhalten.

26

B Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der nach Nr. 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (NordÖR 2014, 11 ff.) für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts von 30.000 Euro ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)Nr. 1071/2009,wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.


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(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)Nr. 1071/2009,wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)Nr. 1071/2009,wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)Nr. 1071/2009,wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)Nr. 1071/2009,wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.