Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2018 - 1 So 7/18

bei uns veröffentlicht am07.02.2018

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Vollstreckungsschuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Januar 2018 zur Durchsetzung der Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin aus Ziffer 1. und 2. des im Verfahren 2 K 4859/17 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 25. Juni 2015 über die Beschulung des Vollstreckungsgläubigers in der Lerngruppe für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen am J...-Gymnasium in Hamburg.

2

Das Verwaltungsgericht Hamburg drohte der Vollstreckungsschuldnerin auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers mit Beschluss vom 22. November 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro für den Fall an, dass die Vollstreckungsschuldnerin den Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. des Vergleichs vom 25. Juni 2015 nicht binnen 3 Wochen nach Zustellung des Beschlusses nachkomme.

3

Die Vollstreckungsschuldnerin erhob am 30. November 2017 Vollstreckungsabwehrklage unter Hinweis darauf, dass sie den gerichtlichen Vergleich gekündigt habe. Den zugleich beantragten vorläufigen Vollstreckungsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (2 E 9598/17) ab, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der unanfechtbare Beschluss ist der Vollstreckungsschuldnerin am 18. Dezember 2017, einem Montag, zugestellt worden.

4

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017, der Vollstreckungsschuldnerin am 21. Dezember 2017 zugestellt, setzte das Verwaltungsgericht das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro fest. Hiergegen erhob die Vollstreckungsschuldnerin am 4. Januar 2018 Beschwerde (1 So 1/18), die mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen wurde.

5

Der Vollstreckungsgläubiger beantragte am 29. Dezember 2017 die Androhung eines weiteren der Höhe nach vom Gericht zu bestimmenden Zwangsgeldes, sofern die Vollstreckungsschuldnerin bis zum 8. Januar 2018 nicht ihren Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. des Vergleichs vom 25. Juni 2015 nachkomme. Zur Begründung führte er aus, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihm mit am 29. Dezember 2017 übermitteltem Schreiben vom 21. Dezember 2017 mitgeteilt, dass die am ReBBZ Bergedorf für ihn bereitgestellte Lehrkraft ihn nur noch am 8. Januar 2018 dort zum Unterricht erwarte, sofern er auch am 8. Januar 2018 nicht zum Unterricht erscheine und sich nicht entschuldige. Sofern er zu einem späteren Zeitpunkt das Beschulungsangebot in Anspruch nehmen wolle, werde um Benachrichtigung gebeten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsschuldnerin dann einige Zeit benötigen werde, erneut Lehrkräfte für seine Beschulung zu organisieren.

6

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2018 nahm die Vollstreckungsschuldnerin zu dem Antrag dahingehend Stellung, dass kein Anspruch auf Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der streitgegenständlichen Verpflichtung aus dem Vergleich vom 25. Juni 2015 bestehe, da der Vergleich wirksam gekündigt worden und seine Durchführung unmöglich sei. Aus diesem Grund werde dem Vollstreckungsgläubiger aktuell kein Schulunterricht auf der Basis des Vergleichs angeboten. Der Vollstreckungsgläubiger habe aber die Möglichkeit, das Beschulungsangebot aus dem Förderplan vom 23. November 2017 am ReBBZ in Bergedorf wahrzunehmen.

7

Das Verwaltungsgericht Hamburg drohte der Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 4. Januar 2018 ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro für den Fall an, dass diese ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1. und 2. des im Verfahren 2 K 4859/17 geschlossenen Vergleichs vom 25. Juni 2015 nicht bis zum „15. Januar 2017“ – gemeint ist offensichtlich der 15. Januar 2018 - nachkomme. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Antrag auf wiederholte Androhung eines Zwangsgeldes sei gemäß § 172 Satz 2 VwGO statthaft und überwiegend begründet. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen vor. Der Vergleich sei weiterhin wirksam. Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 abgelehnt worden. Der Tenor sei am selben Tag vorab übersendet, der Beschluss am 18. Dezember 2017 zugestellt worden. Die Vollstreckungsschuldnerin habe seit drei Wochen Kenntnis von der Entscheidung und sei an diese gebunden. Auch die am 4. Januar 2018 eingegangene Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro ändere daran nichts. Der Beschwerde komme zwar gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Dies hindere jedoch nur die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes, stehe aber einer erneuten Androhung eines Zwangsgeldes nicht entgegen. Da die Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. des Vergleichs vom 25. Juni 2015 weiterhin nicht nachkomme, sei ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Vollstreckungsschuldnerin habe die Bindungswirkung der ergangenen Entscheidung allein aufgrund ihrer abweichenden Rechtsauffassung ignoriert. Eine deutliche Erhöhung des Zwangsgeldes sei daher angemessen. Bei der Bemessung der Frist sei zu berücksichtigen, dass der Vollstreckungsschuldnerin die Verpflichtung seit langem bekannt sei und ihr auch seit drei Wochen bekannt sei, dass sie mit ihrer Argumentation zur nachträglichen Unwirksamkeit des Vergleichs nicht durchdringen könne. Allerdings sei ihr eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen, in der sie konkrete Lehrkräfte für die Beschulung des Vollstreckungsgläubigers organisieren könne. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 5. Januar 2018 zugestellt.

8

Gegen den Beschluss erhob die Vollstreckungsschuldnerin am 10. Januar 2018 Beschwerde. Das weitere Zwangsgeld sei zu Unrecht angedroht worden, da die vorhergehende Festsetzung noch nicht bestandskräftig geworden sei. Die gesetzlich in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung des Zwangsgeldes gelte auch für eine wiederholte Androhung, Festsetzung oder Beitreibung nach § 172 Satz 2 VwGO. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass der Vollstreckungsschuldner gezwungen wäre, gegen jede weitere Entscheidung im Rahmen des Zwangsgeldes Beschwerde einzulegen, obgleich das erkennende Gericht bereits mit der Sache befasst sei. Bereits vor dem Grundsatz der Prozessökonomie könne ein solches Verfahren keinen Bestand haben. Zudem fehle es an den allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, weil die streitgegenständliche Verpflichtung aus dem Vergleich unmöglich geworden sei und dies offenkundig sei. Geschuldet sei von der Vollstreckungsschuldnerin die Beschulung in der Lerngruppe am J...-Gymnasium. Erfolge eine Beschulung in Form von Einzelunterricht, so bestehe kein Bedürfnis, dies am J...-Gymnasium durchzuführen. Dies werde auch aus Ziffer 2. des Vergleichs deutlich, wonach der Vollstreckungsgläubiger Schüler der Stadtteilschule L... bleibe. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass bei Vertragsschluss die teilweise Erteilung von Einzelunterricht vorgesehen gewesen sei. Dies sei aus dem Vollstreckungstitel nicht ersichtlich. Der Vergleich sei daher kein vollstreckungsfähiger Vollstreckungstitel zur Durchsetzung der vermeintlichen Verpflichtung zur Einzelbeschulung am J...-Gymnasium.

9

Im Hinblick auf die Entscheidung über die Abhilfe hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsgläubiger rechtliches Gehör gewährt. Dieser ist der Rechtsauffassung der Vollstreckungsschuldnerin durch Schriftsatz vom 17. Januar 2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegengetreten.

10

Mit Zwischenbeschluss vom 25. Januar 2018 hat das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Amts wegen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde angeordnet.

II.

11

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Voraussetzungen für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes liegen vor (1.). Die vom Vollstreckungsgericht bestimmte Höhe des angedrohten Zwangsgelds sowie die Erbringungsfrist sind nicht zu beanstanden (2.).

13

1. Rechtsgrundlage für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes ist § 172 Satz 2 VwGO. Danach kann ein Zwangsgeld wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. Voraussetzung für eine weitere Androhung ist zunächst, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – hier: vollstreckungsfähiger Titel, der dem Vollstreckungsschuldner zugestellt sein muss, sowie grundlose Säumnis (s. hierzu: Beschl. v. 7.2.2018, 1 So 1/18) - weiterhin vorliegen. Aus dem Zweck der erneuten Androhung, den Druck auf den Vollstreckungsschuldner zu erhöhen, die geschuldete Leistung zu erbringen, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuleiten, dass das vorangegangene Zwangsmittel zudem erfolglos gewesen sein muss (so ausdrücklich: § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG).

14

Eine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen das vorangegangene Zwangsmittel erfolglos ist, ist - anders als in § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG - gesetzlich nicht getroffen worden. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Erfolglosigkeit des vorangegangenen Zwangsmittels nur erfordert, dass die Frist für die zuvor angedrohte Zwangsgeldfestsetzung verstrichen ist, oder ob zudem erforderlich ist, dass der Vollstreckungsgläubiger eine Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes erwirkt haben muss bzw. zeitgleich erwirkt hat (vgl. Verstreichen der festgesetzten Frist ausreichend: VGH München, Beschl. v. 12.7.2007, 11 C 06.868, juris Rn. 58 f.; jedenfalls keine Beitreibung erforderlich: OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.1988, 13 B 125/88, NVwZ 1988, 654; zur Notwendigkeit einer vorherigen Beitreibung nach dem VwVG-Rheinland-Pfalz: OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.1988, 13 B 550/87, NVwZ 1988, 652; allgemein zum Streitstand: Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 49; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 172 Rn. 29; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 83; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 172 Rn. 7; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 172 Rn. 10;). Denn das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro ist vor erneuter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. Dezember 2017 festgesetzt worden.

15

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Erfolglosigkeit des vorangegangenen Zwangsmittels jedenfalls nicht voraus, dass das zuvor festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben worden ist, bevor ein weiteres Zwangsgeld angedroht werden darf. Eine entsprechende Vorgabe lässt sich § 172 Satz 2 VwGO nicht entnehmen. Sie erschiene auch nicht sachgerecht, da weitere Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgläubigers dann vom Umfang der amtlichen Beitreibung abhingen und die Effizienz des Vollstreckungsverfahrens schmälern würden.

16

In diesem Normkontext hindert die gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Denn der Vollstreckungsgläubiger hat durch die von ihm beantragte und sodann erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes das von seiner Seite Erforderliche getan, um die Zwangsvollstreckung voranzubringen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes dient dabei ausschließlich dazu, einen Titel für die Beitreibung des Zwangsgeldes zu erlangen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hindert sodann zwar die Beitreibung des Zwangsgeldes, führt aber nicht zum Wegfall des Titels für die Beitreibung (VGH München, Beschl. v. 12.7.2007, a.a.O., juris Rn. 59).

17

Soweit die Vollstreckungsschuldnerin einwendet, dass sie vorliegend gezwungen sei, gegen jede weitere Vollstreckungsmaßnahme vorzugehen, was unter dem Grundsatz der Prozessökonomie keinen Bestand haben könne, da das Gericht bereits mit der Sache befasst sei, kann dem nicht gefolgt werden. Sollten die Einwände der Vollstreckungsschuldnerin stichhaltig sein, so kann sie gegen eine Vollstreckungsandrohung im Wege der Beschwerde vorgehen und beim Vollstreckungsgericht gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. nach Ergehen der Nichtabhilfeentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO beim Beschwerdegericht beantragen, dass der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zukomme. Eine der Zwangsgeldandrohung folgende Festsetzung eines Zwangsgeldes kann dann nicht mehr erfolgen. Einer weiteren Zwangsgeldandrohung stünde dies jedenfalls dann entgegen, wenn die als durchgreifend erachteten Einwendungen gegen die vorangegangene Zwangsgeldandrohung in gleichem Maße auf die weitere Zwangsgeldandrohung zuträfen; dann könnte es ggf. an der Erfolglosigkeit der vorangegangenen Zwangsvollstreckung fehlen.

18

2. Die vom Verwaltungsgericht bestimmte Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses vom 4. Januar 2018 liegt angesichts der bereits zuvor erfolgten Zwangsgeldfestsetzung noch innerhalb des dem Vollstreckungsgericht zustehenden Ermessens. Entsprechendes gilt auch für die Verdoppelung des Zwangsgeldes auf 4.000 Euro (vgl. zum Ermessen des Vollstreckungsgerichts: Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 42; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 172 Rn. 24; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 17).

III.

19

Die Vollstreckungsschuldnerin hat als Unterlegene die Kosten der Beschwerde zu tragen, § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da ausschließlich Gerichtsgebühren anfallen, die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) streitwertunabhängig sind (vgl. OVG Münster, B. v. 15.6.2010, 13 E 201/10, juris Rn. 18).

20

Einer Entscheidung über den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht mehr, da die Vollstreckungsschuldnerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist.

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Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Vo

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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Vollstreckungsschuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017.

2

Mit Vergleich gemäß § 106 VwGO vom 25. Juni 2015 wurde zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits 2 K 4859/14 mit Wirkung zwischen der Vollstreckungsschuldnerin (Beklagte des Verfahrens 2 K 4859/14) und dem Vollstreckungsgläubiger (Kläger des Verfahrens 2 K 4859/14) u.a. folgendes vereinbart:

3

„1. Mit Wirkung ab Unterrichtsbeginn nach den großen Ferien besucht der Kläger die Lerngruppe für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen am J....-Gymnasium bis zum Erwerb des ersten allgemeinen und nach Möglichkeit des mittleren Schulabschlusses.

4

2. Für diesen Zeitraum ist ... weiterhin der Stammschule L... zugeordnet.“

5

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kündigte die Vollstreckungsschuldnerin den Vergleich unter Berufung auf § 60 HmbVwVfG und führte aus, dass sich die Verhältnisse, die dem Vergleichsabschluss zugrunde gelegen hätten, wesentlich geändert hätten. Eine optimale Förderung des Vollstreckungsschuldners sei – entgegen den Erwartungen – in der Lerngruppe nicht möglich; er habe hohe Fehlzeiten und sein Leistungsstand habe sich kaum verbessert. Eine feste Lerngruppe bestehe zudem nicht mehr, da alle Schüler der Lerngruppe weitgehend in die Regelklassen hätten integriert werden können. Lediglich bei drei Schülerinnen und Schülern bestehe punktuell Hilfebedarf außerhalb der Regelklasse, der in den Räumen der bisherigen Lerngruppe nach fachlicher Vorgabe der die Regelklasse unterrichtenden Lehrer erfolge. Ein Festhalten an dem Vergleich könne der Vollstreckungsschuldnerin nicht zugemutet werden. Auch eine Anpassung des Vergleichs sei nicht möglich.

6

Mit Beschluss vom 22. November 2017 (2 V 8965/17) drohte das Verwaltungsgericht der Vollstreckungsschuldnerin auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro für den Fall an, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. des Vergleichs vom 25. Juni 2015 nicht binnen 3 Wochen nach Zustellung des Beschlusses nachkomme. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 27. November 2017 zugestellt. Eine Beschwerde hiergegen erhob sie nicht.

7

Am 30. November 2017 erhob die Vollstreckungsschuldnerin Vollstreckungsabwehrklage (2 K 9597/17). Den zugleich beantragten vorläufigen Vollstreckungsschutz (2 E 9598/17) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 ab. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO) sei nicht zu entsprechen, da die Vollstreckungsabwehrklage voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Der Prozessvergleich vom 25. Juni 2015 sei durch die Vollstreckungsschuldnerin nicht wirksam gekündigt worden; eine wesentliche Änderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände liege nicht vor. Der Wechsel der Schüler der Lerngruppe in die Regelklassen sei in dem Konzept der Lerngruppe bereits bei Vergleichsschluss angelegt gewesen. Das weitere Risiko der Entwicklung der Lerngruppe habe daher bei Vergleichsschluss die Vollstreckungsschuldnerin übernommen. Dem Vergleich liege wohl nicht die Vorstellung zugrunde, dass der Vollstreckungsgläubiger in der Lerngruppe „optimal“ gefördert werden könne und bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 den ESA erreichen werde. Selbst wenn aber die Erwartung einer optimalen Förderung Vertragsgrundlage geworden sei, so könne sich die Vollstreckungsschuldnerin nicht darauf berufen, dass sich diese Erwartung nicht erfüllt habe, weil sie es in der Vergangenheit versäumt habe, sonderpädagogische Förderpläne für den Vollstreckungsgläubiger zu erstellen und damit eine wesentliche Grundlage für eine optimale Förderung nicht geschaffen habe. Zudem sei die Erfüllung des Vergleichs nicht deshalb objektiv unmöglich geworden, weil eine solche Lerngruppe in der ursprünglichen Form nicht mehr bestehe. Die Lerngruppe sei von Anfang an darauf angelegt gewesen, dass dem Vollstreckungsschuldner zeitweise auch Einzelunterricht zu erteilen gewesen sei. Die Erfüllung dieser Pflicht sei nicht unmöglich geworden. Auch sei es nicht von vorneherein vollkommen ausgeschlossen, dass der Vollstreckungsschuldner jedenfalls zeitweise mit weiteren Schülerinnen und Schülern unterrichtet werde. Dass die Leistung möglicherweise in grobem Missverhältnis zu dem Aufwand stehe, den die Vollstreckungsschuldnerin für die Erbringung der Leistung tätigen müsse, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Vollstreckungsschuldnerin angebotene Einzelbeschulung des Vollstreckungsgläubigers dürfte mit entsprechend hohem finanziellem Aufwand verbunden sein. Der unanfechtbare Beschluss ist der Vollstreckungsgläubigerin am 18. Dezember 2017, einem Montag, zugestellt worden.

8

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 setzte das Verwaltungsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro entsprechend der mit Beschluss vom 22. November 2017 erfolgten Zwangsgeldandrohung fest. Die in diesem Beschluss festgesetzte Frist von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses sei am 18. Dezember 2017 abgelaufen. Dennoch erfülle die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. des Vergleichs nicht. Dass die gegen die Vollstreckung vorgebrachten Argumente nicht zum Wegfall der Verpflichtung führten, habe die Kammer im Beschluss vom 14. Dezember 2017 festgestellt.

9

Gegen den ihr am 21. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin am 4. Januar 2018 die vorliegende Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, ihre Verpflichtung aus dem Vergleich könne nicht erzwungen werden, weil der Vergleich wirksam gekündigt worden und die Umsetzung des Vergleichs unmöglich geworden sei. Zur weiteren Begründung nimmt sie auf ihre Schriftsätze im Verfahren 2 E 9676/17 Bezug, in welchem es um die Aufstellung des Förderplans für den Vollstreckungsgläubiger geht und in diesem Zusammenhang u.a. auch um die dort erfolgte Festlegung des Lernortes in den Räumen des ReBBZ Bergedorf. Eine Anpassung des Vergleichs dahingehend, dass der Vollstreckungsschuldner Einzelunterricht am J.....-Gymnasium erhalte, sei nicht möglich.

II.

10

Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro gegen die Vollstreckungsschuldnerin festgesetzt.

11

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. Juni 2015 gemäß § 172 VwGO erfolgt. Es ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der gerichtliche Vergleich gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein vollstreckungsfähiger Titel ist, es einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, und die nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 750 ZPO notwendige Zustellung des gerichtlichen Vergleichs an die Vollstreckungsschuldnerin gemeinsam mit dem Beschluss vom 22. November 2017 (2 V 8965/17) am 27. November 2017 erfolgte. Zudem lag eine grundlose Säumnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1968, I WB 31.68, BVerwGE 33, 230) vor.

12

Die nach § 172 VwGO notwendigen weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Das Zwangsgeld ist der Vollstreckungsschuldnerin unter Fristsetzung durch inzwischen unanfechtbaren Beschluss vom 22. November 2017 angedroht worden. Die dort gesetzte Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, die am 18. Dezember 2017 ablief, ist verstrichen. Die Vollstreckungsschuldnerin war auch weiterhin grundlos säumig, da sie den Vollstreckungsgläubiger nicht entsprechend Ziffer 1. und 2. der von ihr im gerichtlichen Vergleich vom 25. Juni 2015 eingegangenen Verpflichtungen in der Lerngruppe des J.....-Gymnasiums beschult.

13

Die von der Vollstreckungsschuldnerin geltend gemachte Kündigung des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Juni 2015 aufgrund wesentlicher Veränderungen der dem Vergleichsschluss zugrunde liegenden Umstände sowie die von ihr geltend gemachte Unmöglichkeit der Leistung sind Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst. Diese Einwendungen kann der Vollstreckungsschuldner nach der Systematik des gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Anwendung kommenden Vollstreckungsrechts der Zivilprozessordnung – abgesehen von den Fällen der Abänderungsklage gemäß § 323a ZPO – gemäß § 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 769 ZPO anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden kann. Dies ist für die Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1984, 4 C 53/80, BVerwGE 70, 227) und im Grundsatz auch für die Vollstreckung aus Bescheidungsurteilen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001, 2 AV 3/01, NVwZ-RR 2002, 314, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.1970, Bs I 100/69, HmbJVBl 1970, 56; offener: BVerwG, Beschl. v. 1.6.2007, 4 B 13.07, BauR 2007, 1709) anerkannt; in Bezug auf die Vollstreckung von Bescheidungsurteilen werden allerdings unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, in welchem Umfang die Behörde nach Erlass des Urteils eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 167 Rn. 12 f.; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 172 Rn. 8). Nichts anderes kann in Bezug auf die Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen gelten.

14

Diese Systematik verbietet es im Grundsatz, Einwendungen gegen das (Fort-)Bestehen einer titulierten Forderung - wie die von der Vollstreckungsschuldnerin hier vorgebrachte Kündigung des Vergleichs sowie die Unmöglichkeit der Erfüllung - im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen. Vielmehr sind hierdurch Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren getrennt. Sie sind entsprechend ihren Funktionen unterschiedlich prozessual ausgestaltet; insbesondere ist das Vollstreckungsverfahren formalisiert ausgestaltet ist, um es effektiv zu gestalten, und sieht keine mündlichen Verhandlung vor (vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 54).

15

Hinzu kommt vorliegend, dass die Vollstreckungsschuldnerin von den nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO bestehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Gestützt auf die auch vorliegend vorgebrachten Einwendungen (Kündigung aufgrund wesentlicher Änderung der dem Vergleichsschluss zugrunde liegenden Umstände; Unmöglichkeit der Leistung) hat sie Vollstreckungsgegenklage erhoben (2 K 9597/17), über die noch nicht entschieden worden ist. Den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (2 E 9598/17) abgelehnt. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO ist nicht vorgesehen. An diesen Beschluss ist demnach derzeit auch das Beschwerdegericht im Rahmen der Überprüfung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gebunden.

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Darüber hinausgehend wird vertreten, die Zwangsvollstreckung müsse eingestellt werden, wenn die Erfüllung unmöglich geworden sei (vgl. Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 86; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 172 Rn. 30), etwa weil der Gläubiger an der Leistung kein Interesse mehr habe (OVG Berlin, Beschl. v. 4.11.1998, 3 S 15.98, NVwZ-RR 1999, 411) oder die herauszugebende Sache untergegangen sei (vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 51). Angesichts der aufgezeigten Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts kann sich dies allenfalls auf eine offensichtliche Unmöglichkeit der Leistung oder andere offenkundige bzw. unstreitige Fallkonstellationen beziehen, die das Rechtsschutzinteresse an einer Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung entfallen lassen, mit keiner Rechtsverkürzung für den Vollstreckungsgläubiger einhergehen und die Effektivität des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht schmälern (vgl. zu § 888 ZPO: LAG Kassel, Beschl. v. 6.7.2016, 10 Ta 266/16, juris Rn. 27 ff.). Ein derartiger Fall der offensichtlichen Unmöglichkeit der Leistung ist vorliegend nicht gegeben, wie sich bereits aus dem entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 (2 E 9598/17) ergibt.

17

Soweit in der Literatur (vgl. Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 87) ferner ganz allgemein die Auffassung vertreten wird, das Vollstreckungsgericht dürfe nicht „sehenden Auges“ eine Vollstreckung anordnen, die die Rechtsordnung schlechterdings für unzulässig halte, kann dies nach Auffassung des Beschwerdegerichts angesichts der aufgezeigten Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts nicht über die aufgezeigten Fälle der Offenkundigkeit hinausgehen. Entsprechendes gilt auch, soweit in der Literatur geltend gemacht wird, das Vollstreckungsrecht verlange grundsätzlich die Identität des rechtskräftig festgestellten mit dem zu vollstreckenden Anspruch, der bei Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. Unmöglichkeit der Leistung nicht gegeben sei (vgl. Jacob, VBlBW 2012, 135, 136).

III.

18

Die Vollstreckungsschuldnerin hat als Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da lediglich Gerichtsgebühren anfallen, die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) streitwertunabhängig sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.6.2010, 13 E 201/10, juris Rn. 18).

19

Einer Entscheidung über den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht mehr, da die Vollstreckungsschuldnerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.