Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 11 ZB 14 50053

published on 18/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 11 ZB 14 50053
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind (nach eigenen Angaben) russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Am 12. September 2013 reisten sie von Weißrussland in die Republik Polen ein und stellten dort Asylanträge. Bereits am 13. September 2013 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellten am 26. September 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) weitere Asylanträge. Nachdem die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 15. November 2013 am 21. November 2013 zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt die Asylanträge mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2). Polen sei aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge für deren Behandlung zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der polnische Staat komme seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens nach und schütze Asylbewerber in seinem Staatsgebiet hinreichend vor Übergriffen. Die Antragsteller hätten in Polen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Zuweisung von angemessenem Wohnraum.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2013 mit der Maßgabe ab, dass die angeordnete Abschiebung der Kläger nach Polen erst nach einer amtsärztlichen Bescheinigung der Reisefähigkeit des Klägers zu 1 durchgeführt werden dürfe.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 3. Dezember 2013 auf. Die Überstellungsfrist für die Kläger zu 2 bis 5 sei abgelaufen. Dass Polen ausnahmsweise nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme bereit wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger hätten sich nur ganz kurz in Polen aufgehalten und seien dort weder als Flüchtlinge anerkannt noch sei ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden. Durch die auch hinsichtlich des Klägers zu 1 auf die Beklagte übergegangene Zuständigkeit sei der Bescheid rechtswidrig geworden. Sei die Überstellungsfrist abgelaufen und bleibe allein die Zuständigkeit der Beklagten, könne der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden. Der Bescheid könne auch nicht wegen Unzulässigkeit der Asylanträge oder im Wege der Umdeutung als Sachentscheidung über einen Zweitantrag aufrechterhalten werden. Bei behördlichen Entscheidungen auf der Grundlage von § 27a AsylVfG sei das Gericht nicht verpflichtet, die Sache durch „Herbeiführen“ der Voraussetzungen für eine Umdeutung spruchreif zu machen und durchzuentscheiden.

Gegen die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheids wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Kläger entgegentreten. Der Gerichtsbescheid weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171) ab. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen.

1. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Der fragliche Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts muss sich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen wie die Entscheidung, von der die Abweichung behauptet wird; die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 42 m. w. N.; BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PB 15/03 - NVwZ 2004, 889).

Gemessen daran ist die Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171) ab. Die Beklagte weist in ihrem Antrag selbst darauf hin, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG und nicht zu einer Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 27a AsylVfG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EG L 50 S. 1, Dublin II-VO), ergangen ist. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Regelungen, denn § 27a AsylVfG betrifft die Behandlung eines Asylantrags im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, während § 71 AsylVfG die Behandlung eines Folgeantrags regelt, für den die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist (so auch OVG Hamburg, B.v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris Rn. 6). Auf § 71a AsylVfG hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber nicht gestützt, sondern ausgeführt, eine Umdeutung der Nr. 1 des Bescheids vom 3. Dezember 2013 in eine Ablehnung nach § 71a AsylVfG komme nicht in Betracht.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Dieser von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ, a. a. O. § 124 Rn. 36).

a) Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag eine isolierte Anfechtungsklage zulässig oder vielmehr eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, insbesondere bzw. jedenfalls, wenn der Asylantrag zugleich Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylVfG ist, und ferner, ob die Tatsachengerichte verpflichtet sind, dann das Asylbegehren auch in der Sache spruchreif zu machen.

Diese Fragen sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Berufung. Zahlreiche Oberverwaltungsgerichte einschließlich des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind der Ansicht, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27a AsylVfG die Anfechtungsklage ist (BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; U.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 - juris Rn. 20; U.v. 13.4.2015 - 11 B 15.50031 - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Soweit die Beklagte zur Begründung ihres Antrags darauf hinweist, dies könne zu einer „mehrfach nacheinander anfallenden Verfahrensbefassung“ des Bundesamts führen, die schwerlich den auf Konzentration und Beschleunigung angelegten asylrechtlichen Verfahrensgrundsätzen gerecht werde, ist dies die Folge des zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Dublin-Verfahrens und der ggf. mit Erlass eines entsprechenden und anfechtbaren Bescheids abzuschließenden Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens (§§ 27a, 31 Abs. 6 AsylVfG), die der Entscheidung über das Asylbegehren vorgeschaltet ist. Es besteht daher kein weitergehender Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen würde (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; OVG Hamburg, B.v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris).

b) Soweit die Beklagte meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrages i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in der Konstellation des ohne Statuszuerkennung, d. h. erfolglos abgeschlossenen Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheids hinsichtlich des im Bundesgebiet weiteren Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt sind, oder ob es noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrelevanter Asylantrag vorliegt, weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht und zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2013, mit dem das Bundesamt die Asylanträge für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Polen angeordnet hat, haben die Kläger eine statthafte (s.o.) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) erhoben und mehrfach die Aufhebung dieses Bescheids beantragt (Schriftsätze vom 6.6.2014, vom 19.8.2014 und vom 14.10.2014). Ihr Begehren war nicht auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) gerichtet, sondern auf Aufhebung der Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG mit dem Ergebnis, dass das Bundesamt zur materiellen Prüfung ihres Asylantrags verpflichtet wäre. Deshalb hat sich dem Verwaltungsgericht im Rahmen des § 88 VwGO nicht die Frage gestellt, ob es weitergehender Feststellungen hinsichtlich möglicher Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bedarf.

Selbst wenn man einen solchen Verpflichtungsantrag als konkludent gestellt ansehen würde, hätte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Umdeutung des „Dublin-Bescheids“ in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG hier aus prozessualen und materiellen Gründen nicht in Betracht komme. Im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids sei das Bundesamt bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG

zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Außerdem ginge den Klägern ansonsten eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine Umdeutung lägen nicht vor. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt könne nur dann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet sei, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt seien. Ein Bescheid nach § 71a AsylVfG hätte nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürfen, weil die Beklagte die Kläger dafür zu den maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) hätte anhören müssen. Es sei hier im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ausschließlich zu Befragungen zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG gekommen, welche laut den Niederschriften jeweils mit dem Hinweis geendet habe, das Bundesamt werde nunmehr zunächst die Frage überprüfen, ob Deutschland für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Ergebnis sei die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des streitbefangenen Bescheids gewesen. Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG habe nie bestanden. Damit sei offensichtlich ausgeschlossen, dass sich die Beklagte auf Basis der gegebenen Aktenlage jemals auch nur hilfsweise mit der Frage habe auseinandersetzen können, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliege oder nicht. Von der Anhörung habe auch nicht nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG abgesehen werden können, da bei dieser Sachlage insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nicht möglich sei. Den Klägern sei auch keine Gelegenheit gegeben worden, zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich ihres Herkunftsstaates vorzutragen. Nr. 1 des vorliegenden Bescheids könne auch deshalb nicht in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, weil seine Rechtsfolgen entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Rechtsfolge eines Verwaltungsakts nach § 27a AsylVfG sei nach § 34a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, wo die Antragsteller nach Maßgabe entsprechender nationaler Regelungen weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachsuchen könnten, etwa durch Stellung eines Folgeantrags.

Damit hat das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine Umdeutung ausscheidet. Mit der Ablehnung der Asylanträge als unzulässig wollte die Beklagte erkennbar eine auf die Frage der Zuständigkeit beschränkte Regelung nach §§ 27a, 31 Abs. 6 AsylVfG und keine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG treffen. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in Polen und einem Zweitantrag im Bundesgebiet würde neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraussetzen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid jedoch ausdrücklich verneint.

Soweit die Beklagte zur Begründung ihres Zulassungsantrags ausführt, es sei Sache des Asylbewerbers, von sich aus die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen darzulegen, setzt das voraus, dass dieser weiß, dass es sich um ein Zweitantragsverfahren handelt. Angesichts der Belehrung des Bundesamt bei der Anhörung der Kläger, es gehe hier zunächst nur um die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags, kann ihnen nicht vorgehalten werden, sie hätten die Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen versäumt mit der Folge, dass sie diese Gründe in einem weiteren Wiederaufnahmeverfahren wegen der Ausschlussregelung des § 51 Abs. 2 VwVfG und der Fristenregelung des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht mehr geltend machen könnten. Das wäre mit rechtstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, B.v. 15.1.2015 - 2 BvR 2055/14 - NStZ 2015, 172; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 11 ZB 14.50087 und 50088) nicht vereinbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.