Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Nov. 2009 - 8 W 452/09

bei uns veröffentlicht am17.11.2009

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2009, Az. 18 O 240/08, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 2.112 Euro

Gründe

 
1.
Am 19. März 2008 reichte die Klägerin eine Klage im Urkundsprozess wegen einer Forderung von 47.600 EUR beim Landgericht Stuttgart ein. Mangels Einzahlung des Prozesskostenvorschusses erfolgte keine Zustellung an die Beklagte.
Im Verhandlungstermin vom 30. Juli 2008 in den Parallelverfahren 18 O 139/08 und 18 O 254/08 nahm die Klägerin auf den Hinweis des Gerichts, dass die einzelnen Ratenklagen 18 O 240/08 sowie 18 O 90/08 und 18 O 254/08 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (18 O 139/08) unzulässig seien, diese zurück.
Auf Antrag der Beklagten wurden der Klägerin mit "Verfügung" vom 26. Juni 2009 nach erfolgter Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom 6. Zivilsenat am 25. August 2009, Az. 6 W 46/09, als verfristet und damit unzulässig verworfen.
Am 16. Juli 2009 beantragte die Beklagte die Festsetzung eines Betrags von 2.112 EUR (0,8-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale).
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass notwendige und damit erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits vor Rechtshängigkeit nicht entstanden seien.
Gegen die am 22. Oktober 2009 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie bereits vor Rechtshängigkeit von der Klage durch die Klägerin gewusst und ihren Anwalt entsprechend beauftragt habe, der sodann die die Kosten auslösenden Tätigkeiten vorgenommen habe. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.
Die Rechtspflegerin hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. November 2009 zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), aber in der Sache nicht begründet.
Mit "Verfügung" vom 26. Juni 2009 wurden der Klägerin auf Antrag der Beklagten nach erfolgter Klagerücknahme (vor Zustellung!) gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das hiergegen statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 269 Abs. 5 ZPO wurde wegen Verfristung als unzulässig verworfen, sodass die Kostengrundentscheidung vom 26. Juni 2009 rechtskräftig geworden ist.
10 
In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtspflegerin zu einer Überprüfung der Richtigkeit der von der Einzelrichterin getroffenen Kostengrundentscheidung nicht befugt und an diese als Kostentitel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO gebunden.
11 
Danach ist für sie unbeachtlich, dass die Entscheidung fälschlicherweise auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützt wurde. Denn diese Vorschrift setzt eindeutig eine echte Klagerücknahme nach Rechtshängigkeit, also nach vorheriger Klagezustellung, voraus.
12 
Ebenso hat sie nicht zu erwägen die Unanwendbarkeit des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der die Rücknahme der anhängigen Klage infolge einer Erledigung verlangt. Eine solche scheidet aber aus, wenn die Klage von Anfang an unzulässig war und allein deshalb - auf entsprechenden Hinweis des Gerichts - vor Rechtshängigkeit zurückgenommen wird (vgl. Beschluss des 6. Zivilsenats vom 11. September 2009, Az. 6 W 48/09, m. w. N., zur Kostengrundentscheidung in dem Parallelverfahren 18 O 90/08), sodass die Kostenauferlegung auf die Klägerin zwar rechtskräftig und damit bindend, aber rechtswidrig ohne die entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgte.
13 
Der Rechtspflegerin hat zwar nicht über die Rechtmäßigkeit der Kostengrundentscheidung zu befinden, aber im Rahmen der ihr nach § 21 Nr. 1 RpflG allein übertragenen Kostenfestsetzung gem. § 103 Abs. 1 ZPO obliegt ihr die inhaltliche Ausfüllung des richterlichen Kostenbeschlusses durch die Feststellung, ob überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist, welche Kosten in diesem angefallen und darüber hinaus auch als notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind.
14 
Wenn das Gericht - wie hier - unzulässigerweise eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO über die Kosten des "Rechtsstreits" erlassen hat, findet im Rahmen dieser der Rechtspflegerin zugeordneten Prüfungskompetenz nach der herrschenden Meinung (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 3100 RVG-VV Rdnrn. 169, 178, m. w. N.), der sich der Senat anschließt, dennoch keine Kostenerstattung statt, weil es keinen Rechtsstreit gibt, in dem Kosten angefallen sind. Der richterliche Kostenbeschluss vom 26. Juni 2009 geht damit inhaltlich ins Leere.
15 
Wie etwaige Kosten im Falle einer Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO zu ermitteln wären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Kostentitel beruht nicht auf dieser Vorschrift, deren Voraussetzungen auch nicht erfüllt wären.
16 
Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 23. November 2006, Az. I ZB 39/06, betrifft die bei Eilverfahren (Schutzschrift) geltenden Ausnahmen, in denen Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung des Antrags bei Gericht eintritt und nicht erst mit der Zustellung an den Gegner (Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 169 und RVG-VV Anh. II Rdnrn. 66 ff und 124 ff; je m. w. N.), und ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
17 
Unabhängig von dem im übrigen - abweichend von der herrschenden Rechtsauffassung - bestehenden Meinungsstreit (dargestellt von Müller-Rabe, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 178 m. w. N.) kommt die von der Beklagten beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Denn ein Erstattungsanspruch ihrerseits scheitert schon daran, dass es unnötig war, vor Zustellung der Klage einen Rechtsanwalt in der Hauptsache tätig werden zu lassen (Müller-Rabe, a. a. O., Rdnrn. 178 und 179, je m. w. N.).
18 
Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles bestand für die Beklagte keine Notwendigkeit, zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung schon vor der Klagezustellung einem Rechtsanwalt bezüglich des vorliegenden Streitgegenstands den Verfahrensauftrag zu erteilen. Wenn sie es dennoch getan hat und der Beklagtenvertreter für sie tätig geworden ist, kann sie die insoweit angefallenen Anwaltsgebühren und Auslagen nicht von der Klägerin als notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangen.
19 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008.
20 
Diese fand statt in den Parallelverfahren 18 O 139/08 und 18 O 254/08, nicht aber im vorliegenden lediglich anhängigen Klageverfahren, bezüglich dessen nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage diese vor Rechtshängigkeit und damit vor der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses zurückgenommen wurde - ohne der Beklagten Anlass zu geben, für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung einen Anwalt einschalten zu müssen.
21 
Damit geht die richterliche Kostengrundentscheidung ins Leere. Es gibt mangels eines Prozessrechtsverhältnisses keine Kosten des Rechtsstreits, die hätten festgesetzt und mit denen der Kostentitel hätte ausgefüllt werden können, weswegen der falsche Kostenbeschluss keine Wirkungen entfaltet. Er findet vielmehr ausnahmsweise trotz der eingetretenen Rechtskraft der Kostengrundentscheidung seine Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren (Müller-Rabe, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 178, m. w. N.).
22 
Die sofortige Beschwerde war deshalb der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
23 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen - wie vorstehend ausgeführt - nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 21 Festsetzungsverfahren


Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;
2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)