Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2016 - 8 W 181/15

published on 07.04.2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2016 - 8 W 181/15
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Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2015, Az. 2 T 109/15,

aufgehoben.

2. Die Sache wird an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Vollstreckungsgericht – vom 03.03.2015, Az. 2 M 58937,

zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin hat die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin beauftragt. Mit Schreiben an die Gläubigerin vom 10.10.2014 teilte die Gerichtsvollzieherin mit, sie habe festgestellt, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits am 09.10.2014 abgegeben habe. Der Gläubigerin wurde eine Abschrift der Vermögensauskunft erteilt, in Folge der Abschriftenerteilung ist eine Eintragung der Schuldnerin im zentralen Schuldnerverzeichnis erfolgt. Die Gerichtsvollzieherin hat im Rahmen der Kostenrechnung unter anderem eine Gebühr in Höhe von EUR 10,00 gemäß Nr. 100 des Kostenverzeichnisses (KVGv) zu § 9 GvKostG für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung an die Schuldnerin nebst anteiliger Auslagenpauschale in Ansatz gebracht. Hiergegen hat sich die Gläubigerin im Wege der Erinnerung gewandt und zur Begründung vorgetragen, die Zustellungsgebühr könne nicht angesetzt werden, da die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen zum Schutz des Rechtsverkehrs und nicht der Forderung des Vollstreckungsverfahrens erfolge. Für die Erhebung der geltend gemachten Kosten gebe es im Kostenrecht keine Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage.
Das Amtsgericht Stuttgart – Vollstreckungsgericht – hat der Erinnerung stattgegeben und durch Beschluss vom 03.03.2015 den Kostenansatz insoweit aufgehoben, als Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von EUR 10,00 nebst anteiliger Auslagenpauschale angesetzt wurden. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Vertreterin der Staatskasse im Wege der vom Amtsgericht zugelassenen Beschwerde, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, sämtliche Zustellungen, die der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung vornehme, seien solche im Parteibetrieb. Nichts anderes gelte für die Zustellung der Eintragungsanordnung. Die Zustellung sei Folge des Auftrages auf Abnahme der Vermögensauskunft. Ob das Eintragungsverfahren dabei in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers diene oder nicht, sei hier nicht relevant.
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat durch Beschluss vom 26.03.2015 auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Vollstreckungsgericht – vom 03.03.2015 aufgehoben und die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 10.10.2014 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26.03.2015 wendet sich die Gläubigerin mit der vom Einzelrichter des Landgerichts zugelassenen weiteren Beschwerde. Die Vertreterin der Staatskasse ist dieser entgegengetreten. Das Landgericht hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere statthaft, da sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1.
Die Entscheidung obliegt dem Senat in seiner vollen Besetzung. Wird das Oberlandesgericht als das Gericht der weiteren Beschwerde angerufen, so hat es stets in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass beim Beschwerdegericht ein Einzelrichter entschieden hat. Eine dem § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG vergleichbare Bestimmung gibt es für die weitere Beschwerde, bei der es sich um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, nicht (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2011, 35; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS; a. A. OLG Köln AGS 2006, 247).
2.
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). Dies ist hier der Fall. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.
Im Bereich der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG finden dieselben Grundsätze Anwendung, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entwickelt hat (OLG Köln AGS 2006, 247 mit Verweis auf BGH NJW 2003, 1254 und BGH NJW 2003, 3712; BGH NJW-RR 2012, 441). Ebenso wie ein Einzelrichter, der einer Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO grundsätzliche Bedeutung beimisst, die Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer beziehungsweise dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen muss, hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auch der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zu entscheiden hat, das Verfahren der Kammer oder dem Senat zu übertragen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (OLG Köln AGS 2006, 247; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS). Unterbleibt eine solche Übertragung und entscheidet der Einzelrichter unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde beziehungsweise weiteren Beschwerde über die (Erst-) Beschwerde, liegt hierin ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, der von dem Rechtsbeschwerdegericht/Gericht der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu beachten ist (OLG Köln AGS 2006, 247). Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG (identisch mit § 568 Satz 3 ZPO), wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht einer Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen (OLG Köln AGS 2006, 247; vgl. zu § 568 Satz 3 ZPO nur BGH NJW 2003, 1254).
Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart über die Beschwerde entschieden, obwohl er der zu entscheidenden Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die weitere Beschwerde zugelassen hat. Damit ist die Entscheidung in fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts ergangen, weil der Einzelrichter die Sache gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG zwingend der Kammer übertragen musste, wenn er sie für grundsätzlich bedeutend hielt. Demgemäß liegt ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Dieser führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an den Einzelrichter, der den Beschluss erlassen hat (OLG Köln a. a. O.; OLG Zweibrücken a. a. O.; vgl. BGH NJW 2003, 1254).
3.
10 
In der Sache wird auf folgendes hingewiesen:
11 
Wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses ("Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)”) ergibt, kann die Gebühr nach Nr. 100 KVGv nur für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien – also nicht von Amts wegen – erfolgen.
12 
Ob die in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, ist streitig (vgl. im Überblick OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208 unter Ziff. II. B. 2. der Gründe). Zutreffend ist aus Sicht des Senats die Auffassung, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht (OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2016, Az. 14 W 1/16; a. A. Thomas/Putzo/Seiler, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2015, § 882 c ZPO, Rdnr. 5). Zwischenzeitlich ist vom Bundesgerichtshof entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt und sie nicht zu seiner Disposition steht. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht auf Grund eines Antrages des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren auf Grund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (BGH NJW 2016, 876). Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist Bestandteil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens (OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 3 W 22/163 W 0022/16). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 18.12.2015 (BR-Drucks. 633/15, Seiten 5, 40; BT-Drucks. 18/7560, Seite 10) wird in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO klargestellt, dass es sich nicht um eine Parteizustellung handelt, sondern eine solche von Amts wegen.
13 
Nach alldem – insbesondere der klaren Positionierung des Bundesgerichtshofs bereits zum jetzigen Recht – dürfte die grundsätzliche Frage der Einordnung als Zustellung von Amts wegen geklärt sein. Demgemäß kann für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO die Gebühr nach Nr. 100 KVGv nicht in Ansatz gebracht werden.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Annotations

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.