Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Juni 2003 - 7 U 20/03

published on 05/06/2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Juni 2003 - 7 U 20/03
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 19.12.2002 (1 O 18/02) wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin Ziffer 1 84 % und die Kläger Ziffer 2 bis 5 jeweils 4 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Streitwert: 35.453,79 EUR.

Gründe

 
I.
Die Kläger machen gegen die beklagte Versicherung Leistungen aus zwei Unfallversicherungsverträgen geltend.
Sowohl der Ehemann der Klägerin Ziffer 1 bzw. Vater der Kläger Ziffer 2 bis 5 (künftig nur: Ehemann der Klägerin) als auch dessen Arbeitgeber haben bei der Beklagten gegen Unfälle, die ihm zustoßen, eine Unfallversicherung abgeschlossen.
Am 05.12.2000 befuhr der Ehemann der Klägerin mit einem Mietfahrzeug die L 214. Wegen nicht angepasster Geschwindigkeit kam er von der Fahrbahn ab, prallte gegen einen Baum und erlitt hierbei tödliche Verletzungen. Mit Schreiben vom 23.10.1998 hatte ihm das Landratsamt Zollernalbkreis mitgeteilt, man sei trotz der hohen Zahl von Voreinträgen in das Verkehrszentralregister bereit, auf die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verzichten, wenn er auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichte. In diesem Fall bleibe er weiterhin im Besitz seiner niederländischen Fahrerlaubnis. Der Ehemann der Klägerin gab daraufhin am 12.11.1998 eine entsprechende Verzichtserklärung ab. In der Folgezeit wurde gegen den Ehemann der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Hechingen ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt. Dabei wurde er mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22.08.2000 darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 4 Ziff. 3 der FeV das Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet nicht gestattet sei. Mit einer dem Ehemann der Klägerin ebenfalls bekannt gegebenen Verfügung vom 04.09.2000 wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Als maßgeblicher Grund für die Einstellung wurde angeführt, der Beschuldigte sei im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem Landratsamt Zollernalbkreis im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis möglicherweise davon ausgegangen, auch nach dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnisrecht noch im Besitz einer in der Bundesrepublik gültigen holländischen Fahrerlaubnis zu sein. Für den Fall des erneuten Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis wurde ihm eine nachdrückliche Bestrafung angekündigt.
Auf die weiteren tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte sei nicht leistungspflichtig, da sie sich zu Recht auf den zum Bestandteil beider Versicherungsverträge gemachten Ausschlussgrund eines Unfalls infolge der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat berufen könne. Der Ehemann der Klägerin sei wegen des Verzichts auf seine deutsche Fahrerlaubnis spätestens mit in Kraft treten des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch mit seiner niederländischen Fahrerlaubnis nicht mehr berechtigt gewesen, in Deutschland mit führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.
Dagegen wehren sich die Kläger mit der Berufung unter Vertiefung ihres Vorbringens in rechtlicher Hinsicht.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19.12.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 1 EUR 28.122,00 sowie an sämtliche Kläger als Gesamtgläubiger EUR 7.331,79, jeweils nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.06.2001, zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II.
12 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
13 
1. Die Kläger wenden sich nicht dagegen, dass nach der den beiden streitgegenständlichen Unfallversicherungsverträgen zu Grunde liegenden Ausschlussklausel kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherte zur Zeit des Verkehrsunfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war (Vgl. nur Grimm, AUB, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 30 ff m.w.N.). Sie berufen sich nach wie vor allein darauf, dass der Ehemann der Klägerin zur Zeit des tödlichen Unfalls am 05.12.2000 aufgrund seines holländischen Führerscheins berechtigt gewesen sei, auch in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die dieser Auffassung entgegenstehende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV halten sie für unvereinbar mit EG-Recht und daher für unwirksam.
14 
2. Der Auffassung der Kläger kann nicht gefolgt werden.
15 
a) Selbst wenn man unterstellt, dass der Ehemann der Klägerin seine holländische Fahrerlaubnis wirksam erworben hat, durfte er damit zwar bis zum in Kraft treten der FeV am 01.01.1999 (§ 78 FeV) auch in Deutschland ein Fahrzeug führen, obwohl er dort am 12.11.1998 auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet hatte. Danach ist diese Befugnis jedoch gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entfallen. Nach einer Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2002 (NJW 2002, 2330), der sich der Senat anschließt, stehen dieser Regelung weder das Recht der Europäischen Gemeinschaften noch verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.
16 
Das Führerscheinrecht der Europäischen Gemeinschaften lässt es ausdrücklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vorschriften Maßnahmen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom 29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr. L 237, S. 1, 5). Das europäische Recht ist durch die EU/EWR-FührerscheinVO, an deren Stelle mit Wirkung vom 01.01.1999 die FeV getreten ist, in nationales Recht umgesetzt worden.
17 
Der Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf sog. Altfälle wie dem vorliegenden, in dem der Verlust der deutschen Fahrerlaubnis bereits vor dem 01.01.1999 eingetreten war, steht auch das allgemeine Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Es handelt sich lediglich um einen Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), da die Rechtsfolgen erst nach Inkrafttreten der Verordnung eintreten, der Tatbestand aber an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft. Eine solche Regelung ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen das Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Rechtsposition überwiegt. Dies ist hier angesichts der angestrebten Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der Europäischen Gemeinschaften gegeben (BGH, a.a.O., m.w.N.).
18 
b) Da das OLG Karlsruhe in seiner Vorlageentscheidung an den Bundesgerichtshof vom 19.07.2001 (NStZ 2002, 92) § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV einschränkend dahin ausgelegt hat, dass er auf die vorgenannten Altfälle nicht anwendbar sei, und offensichtlich auch im Schreiben des Landratsamts Zollernalbkreis vom 23.10.1998 diese Auffassung vertreten wurde, könnte es zwar am Vorsatz des Ehemanns der Klägerin bzw. an seiner Einsicht Unrecht zu tun gefehlt haben. Dem steht vorliegend jedoch sowohl das Schreiben der Staatsanwaltschaft Hechingen an den Ehemann der Klägerin vom 22.08.2000 als auch die nachfolgende Einstellungsverfügung vom 04.09.2000 entgegen. Vor diesem Hintergrund muss der Ehemann der Klägerin jedenfalls mit Eventualvorsatz davon ausgegangen sein, dass er seit dem 01.01.1999 nicht mehr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis war (Vgl. auch OLG Saarbrücken, VersR 1989, 1184, 1186).
III.
19 
1. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, da sich der Senat der Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 20.06.2002 anschließt (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdnr. 11 und 13).
20 
2. Die vom Klägervertreter beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (seit 01.05.1999 gem. Art. 234 EGV) ist ebenfalls nicht veranlasst. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob ein Oberlandesgericht auch dann durch die Nichtzulassung der Revision zum letztinstanzlichen Gericht im Sinne des Art. 234 Satz 3 EGV wird (Vgl. Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234 EGV, Rdnr. 14,15), wenn dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO zulässig ist (§ 26 Nr. 8 EG-ZPO). Auch im Falle einer letztinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 234 Satz 3 EGV bestünde keine Vorlagepflicht (BGH, a.a.O., 2331, 2332 und Geiger a.a.O., Rdnr. 16).
IV.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Annotations

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, außer Kraft.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.