Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Feb. 2004 - 7 U 183/04

bei uns veröffentlicht am19.02.2004

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 26.9.2003 - 22 O 146/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leistet.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 45.827 Euro.

Gründe

 
A. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das auf dem … in … befindliche Gebäude eine „Gebündelte Sach-Versicherung”, durch die Leitungswasser-, Sturm-, Überschwemmungs- sowie weitere Elementarschäden versichert sind.
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen wegen der Schäden am Asphaltbelag des auf dem Anwesen befindlichen Parkdecks (31.827,15 Euro) sowie im Innenbereich der darunter befindlichen Kegelbahnen und Gasträume (14.000 Euro), zu denen es infolge einer Überschwemmung des Parkdecks nach lange anhaltenden unwetterartigen Regenfällen in der Zeit vom 13. bis 15.8.2002 gekommen sein soll. Die Schäden seien in der Weise entstanden, dass unter dem Druck der angestauten Wassermassen die bis dahin regenwasserdicht gewesene Abdichtung „unterwassert” worden sei und sich dadurch Kanäle feinster Art gebildet hätten mit der Folge, dass nunmehr Wasser in das Gebäude gelangen konnte. Zum Rückstau sei es deshalb gekommen, weil das öffentliche Kanalsystem überlastet gewesen sei, weshalb das Wasser aus dem Rohr des Gullys zurückgedrückt wurde und deshalb nicht mehr von dem Parkdeck abfließen konnte.
Die Beklagte hat das Schadensereignis bestritten und weiter geltend gemacht, dass einerseits eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorliege, zum anderen der Ausschlusstatbestand des Rückstaus vorliege.
§ 3 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 95) lautet:
„§ 3 Überschwemmung des Versicherungsortes
1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, auf dem das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden (Versicherungsgrundstück), durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge.
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
10 
a) Sturmflut,
11 
b) Rückstau.”
12 
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
13 
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil bereits der Tatbestand der Überschwemmung i.S.v. § 3 BEG 95 nicht vorliege. Dieser setze eine schadensträchtige Überflutung des Geländes außerhalb des Gebäudes, nicht nur von Gebäudeteilen voraus. Schadensursächlich sollen nach dem Vortrag des Klägers vielmehr die Ansammlung von Wasser auf dem - gleichzeitig das Dach des darunter liegenden Gebäudes bildenden - Parkdeck gewesen sein.
14 
Dagegen wendet sich die Beklagte unter Vertiefung und Erweiterung ihres Vorbringens mit der Berufung.
15 
Das LG habe den vorgetragenen Sachverhalt hinsichtlich der Überschwemmung des Versicherungsortes nicht hinreichend festgestellt. Durch die Regenfälle in der Zeit vom 13. bis 15.8.2002 seien sowohl das ebenerdige Parkdeck als auch der …, an dem das Parkdeck liegt, überschwemmt worden. Die Kanalisation der Straße sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, das Niederschlagswasser vollständig abzuführen. Dies habe nichts mit einem Schaden durch Rückstau zu tun. Das insoweit entstandene Oberflächenwasser auf der Straße habe das Oberflächenwasser auf dem Parkdeck zurückgestaut.
16 
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Stuttgart vom 26.9.2003 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 45.827,15 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
17 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurück zu weisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit der Vortrag des Klägers dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Straße überschwemmt und von dort Wasser auf das Parkdeck geflossen sei, sei er neu und in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Jedenfalls liege ein Rückstauschaden vor. Davon sei ursprünglich auch der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten … ausgegangen. Erst als die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass Rückstauschäden nicht versichert seien, sei der Vortrag umgestellt worden.
19 
B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
I. Das LG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger nach den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Überschwemmung des Versicherungsortes i.S.v. § 3 Nr. 1 BEG 95 vorliegt. Jedenfalls steht vorliegend der Ausschlusstatbestand des „Rückstaus” nach § 3 Nr. 2b BEG 95 einem Entschädigungsanspruch entgegen.
21 
1. Dahinstehen kann, ob von einer Überschwemmung i.S.v. § 3 Nr. 1 BEG 95 nur dann ausgegangen werden kann, wenn eine schadensträchtige Überflutung des Geländes außerhalb des Gebäudes und nicht nur von Gebäudeteilen vorliegt (so das LG unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.7.2001 - 19 U 19/01; Dietz, Gebäudeversicherung, 2. Aufl. 1999, S. 224) oder ob der Tatbestand der Überschwemmung auch dann vorliegt, wenn sich auf der Straße ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort einen Rückstau in der Hauswasserleitung hervorruft, der zum Eintritt eines Gebäudeschadens führt (VGH Baden-Württemberg VersR 1988, 1258).
22 
Der Senat versteht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht dahingehend, dass das Wasser von außen, d.h. von der Straße auf das Parkdeck geflossen ist. Ein derartiger Vortrag wäre im Hinblick auf das erstinstanzliche Vorbringen neu i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, ohne dass sich der Kläger für die Nachlässigkeit des Nichtvorbringens bereits in erster Instanz genügend entschuldigt hätte.
23 
2. Der Gewährung einer bedingungsgemäßen Entschädigung steht entgegen, dass Schäden, die ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen durch Rückstau entstanden sind, nicht versichert sind (§ 3 Nr. 2b BEG 95).
24 
a) Ein Rückstau im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn - wie der Kläger in dem von ihm eingeholten Gutachten Nottelmann (Bl. 8 ff. d.A.) zitiert wird - ein Rückstau im öffentlichen Kanalisationssystem dazu geführt hat, dass Wasser aus dem Rohr des Entwässerungsgullys zurückgedrückt wurde, sodass das Parkdeck unter Wasser stand.
25 
b) Von einem Rückstau ist aber auch dann auszugehen, wenn, wie der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, Regenwasser sich auf dem Parkdeck gesammelt hat und von dort nicht abfließen konnte, weil das gemeindliche Kanalisationsnetz die Wassermengen nicht rechtzeitig voll aufnehmen konnte und das insoweit entstandene Oberflächenwasser auf der Straße das Oberflächenwasser auf dem Parkdeck zurückgestaut hat.
26 
c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ein Leistungsausschluss in dem letztgenannten Fall von dem Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2b BEG 95 gedeckt. Ein derartiges Verständnis der Klausel führt nicht zu einer Unwirksamkeit aufgrund der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 1 bzw. 5 AGB-Gesetz.
27 
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entscheidend, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 = MDR 1993, 841; st. Rspr.). Den Begriff „Rückstau” versteht ein verständiger Versicherungsnehmer dahingehend, dass sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann. Weiter aber auch dahin, dass sich auf Gebäuden oder Grundstücken ansammelndes Oberflächenwasser nicht mehr über die Kanalisation oder öffentliche Flächen, wie z.B. Straßen, abgeführt werden kann.
28 
II. Die Revision wird nicht zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Vielmehr muss die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sein (BGH v. 10.12.2003 - IV ZR 319/02, MDR 2004, 464 = BGHReport 2004, 476 unter II. 2.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
29 
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2003 - IV ZR 319/02

bei uns veröffentlicht am 10.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 319/02 vom 10. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU Grundsätzlich

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 319/02
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen
(ABU)/Klausel 65 zu den ABU
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb
zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber
nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.108,25

Gründe:


I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber, wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstandenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Der S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeber des Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU

(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "TiefbauAuftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt: "1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Entschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist. ... 5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3 ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bausumme die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten von Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein. ..." Der S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieurbau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloß mit der B. und L. ........... GmbH (SBB) einen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rundbecken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung. Die Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Bauleistungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 der Zusatzbedingung mit der Überschrift "Versicherung durch den Auftraggeber" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, soweit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist "a) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeberversicherung von Gebäudeneubauten (ABN)" durch einen Versicherungsvertrag des Auftraggebers,


b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Unternehmers , der den Versicherungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt hat." Am 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach- klärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, der zu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berücksichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag in voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verbandes mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse der SBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagte meine, ausschließlich das Interesse der vom S. -V e rband unmittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - gegenüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zusatzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25 DM) stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBB gegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversicherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattgegeben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen dem S. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nachunternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und der SBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.
Zur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klausel ermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5 der ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Risikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Bereichen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder sonstige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse der Auftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebiet des Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABN nicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klausel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des TiefbauAuftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Risiko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um

Schäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunternehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schränke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftragnehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahegelegen , dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schäden betroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweck der Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. Die Klausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versicherungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer. Wie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder als Nachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme in Nr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABN seien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeber die Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bauherr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nachunternehmer , stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei, daß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, bei dem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr die Bauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker in Auftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. Die Gefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht.

2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ 152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer muß insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II

2).



b) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung der Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Berufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtsprechung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß

andere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra- xis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klausel bestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Entschädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1 der Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungen befaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, den Umfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sinne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versicherungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2 ABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßgebend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilte Auffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist

(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm, Bauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck’scher VOB-Komm./ Rüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)