Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Juni 2010 - 5 W 15/10

09.06.2010

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 01.04.2010 - 3 O 76/10 - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung für das Zivilurteil Nummer 10.262/2007 des Judecatoria Cluj (Gericht 1. Instanz des Kreises Cluj/Rumänien) vom 19.12.2007 als unzulässig abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner und dessen beide Schwestern in Rumänien einen Zivilrechtsstreit geführt, in dem er gegen diese als Sohn des am 2. August 1980 verstorbenen A. Beteiligung am Nachlass des gemeinsamen Vaters geltend gemacht hat.
Durch Urteil des Gerichts des Kreises Cluj-Napoca/Rumänien vom 19.12.2007 wurden dem Antragsteller gegen den Antragsgegner und seine Schwestern Ansprüche auf den Nachlass zugesprochen und diese zur Zahlung von 228.689,93 Lei, entsprechend 55.908, 80 EUR, verurteilt.
Nach Zahlung eines Betrages von 201.782,40 Lei durch die Schwester des Antragsgegners Irina Nemes sind noch 26.907,53 Lei, entsprechend 6.578,19 EUR, offen.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht Ulm durch Beschluss vom 1.4.2010 aufgrund der EuGVVO sowie des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes AVAG wie folgt entschieden:
„Das Zivilurteil des Judecatoria Cluj-Napoca/Rumänien vom 19.12.2007, Az. 10.262/2007, ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die zu vollstreckende Entscheidung lautet:
- Der Verklagte (Antragsgegner) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer (Antragsteller) den Betrag von 228.300 Lei zu bezahlen.
- Der Verklagte (Antragsgegner) wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer (Antragsteller) den Betrag von 389,93 Lei als Urteilskosten zu bezahlen.
Mit seiner Beschwerde vom 12.04.2010 macht der Antragsgegner geltend, eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheide schon deshalb aus, weil gem. Art. 1 Abs. 2a erbrechtliche Forderungen aus dem Anordnungsbereich der EuGVVO ausgenommen seien. Das Gericht von Cluj-Napoca habe deshalb keine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO ausstellen und das Landgericht Ulm keinen darauf aufbauenden Beschluss über die Vollstreckbarkeit des rumänischen Urteils in Deutschland erlassen dürfen.
10 
Auch sei das rumänische Urteil mit dem ordre public nicht vereinbar.
11 
Der Antragsteller sei über 20 Jahre nach dem Tod seines Vaters plötzlich aufgetaucht und habe einfach behauptet, er gehöre zur Familie. Das rumänische Gericht habe die Vaterschaft des Erblassers ohne gutachterliche Überprüfung und nur gestützt auf Vermutungen und widersprüchliche Zeugenaussagen festgestellt. Das Urteil, in dem die Vaterschaft festgestellt worden sei, sei ihm auch nicht zugestellt worden. Es verstoße daher gegen verfahrensrechtliche Grundsätze und weiche gravierend von einem rechtsstaatlichen Verfahren ab.
12 
Der Nachlass habe im Übrigen im wesentlichen aus einem Grundstück bestanden, das zum Zeitpunkt des Todes im Jahr 1980 als Garten ausgewiesen gewesen sei und deshalb nur einen niedrigen Verkehrswert gehabt habe. Bei der Feststellung der Erbanteile des Antragstellers im Jahr 2007 sei das rumänische Gericht jedoch von dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks ausgegangen, das inzwischen als Baugrundstück ausgewiesen sei, weshalb der Wert mindestens 100-fach höher gelegen habe als zum Zeitpunkt des Erbfalls. Da er auf das Erbe im Jahr 1980 verzichtet ha- be, habe er von der Steigerung des Verkehrswertes nicht profitieren können. In der Verurteilung auf der jetzigen Wertbasis liege deshalb ebenfalls ein Verstoß gegen den ordre public des § 328 Abs.1 Nr. 4 ZPO.
II.
13 
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
1.
14 
Nachdem das Landgericht seine Entscheidung auf die Vorschriften der EuGVVO gestützt hat, ist gem. §§ 11 ff. des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil und Handelssachen vom 19. 02.2001 (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG - BGBl. 2001 I S. 288 ) die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel.
15 
Dieses Rechtsmittel hat der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 11 Abs. 3 AVAG eingelegt.
16 
Sein Rechtsmittel ist damit zulässig.
2.
17 
Über die Beschwerde des Antragsgegners ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 568 ZPO durch Senatsentscheidung und nicht durch Einzelrichterentscheidung zu befinden. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO, sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage der EuGVVO entschieden hat.
3.
18 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Der vom Antragsteller gestellte Antrag scheitert, wie der Antragsgegner zu Recht rügt, bereits daran, dass die Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen rumänischen Urteils nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt. Es handelt sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts, auf die die EuGVVO gemäß Art. 1 Abs. 2 a nicht anwendbar ist.
a)
19 
Mit der in Rumänien verfolgten Klage hat der Antragsteller die Zahlung seines Anteils aus der Erbschaft des A. geltend gemacht. Der - aufgrund schlechter Übersetzung teilweise nur schwer verständlichen - Übersetzung des Urteils des rumänischen Gerichts ist dabei zu entnehmen, dass Streit zum einen darüber bestand, ob der Antragsteller Sohn des Erblassers und damit gesetzlicher Erbe ist, zum anderen bestand Streit über den Wert des Nachlasses und den daraus resultierenden Anspruch des Antragstellers der Höhe nach.
20 
Damit handelt es sich um eine klassische Streitigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts im Sinne der genannten Vorschrift der EuGVVO, die damit von der Anwendung der EuGVVO ausgenommen ist.
b)
21 
Soweit der Antragsteller meint, der Ausschluss der Anwendbarkeit aufgrund dieser Vorschrift beschränke sich auf erbrechtliche Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Nachlassgerichte, also nach den §§ 72 FGG bzw. nun den §§ 342ff FamFG, so kann dem nicht gefolgt werden.
22 
Eine solche Beschränkung kann dem autonom auszulegenden Wortlaut der EuGVVO, die sich naturgemäß nicht an Regeln nationaltypischen Rechtsaufbaus orientiert, nicht entnommen werden.
23 
Der Begriff „Gebiet des Erbrechts“ i.S.d. EuGVVO ist vielmehr in weiterem Sinne zu verstehen. Er bezieht sich zwar auch auf die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Fälle, aber nicht nur auf diese, sondern auch auf die klassischen erbrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten.
24 
Dies ist einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Dabei wird angeknüpft an die Vorschrift des § 27 ZPO, wonach unter Erbschaftsstreitigkeiten insbesondere die Fälle zu verstehen sind, die sich auf die Feststellung des Erbrechts, auf Ansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, auf Pflichtteilsansprüche oder Klagen, die die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, fallen.
25 
Nach der Kommentarliteratur werden deshalb vom Ausschluss der EuGVVO z.B. alle Ansprüche aus dem Nachlass und an ihm erfasst, die eine erbrechtliche Anspruchsgrundlage haben, (so Schlosser, EU-ZivilprozessR, 3. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn 18; ähnlich Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 1 Rn. 28 und Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl.: „alle Ansprüche des Erben auf und an dem Nachlass“).
26 
Für die Auffassung des Antragstellers findet sich keine Stütze.
3.
27 
Der vom Antragsteller auf der Grundlage der EuGVVO und des AVAG verfolgte Antrag ist daher unzulässig (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23.10.2003, 5 W 37/03). Für die Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Titel aus Rumänien besteht auch kein vereinfachtes Verfahren auf der Grundlage der §§ 1 ff. AVAG oder vergleichbarer Vorschriften. Ebenso wenig existiert ein zweiseitiges Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von solchen Entscheidungen.
28 
Eine Umdeutung in eine Klage gemäß § 328 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht (Beschluss vom 16.05.1979, VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Beschluss vom 27.10.1994, IX ZB 39/94, NJW 1995, 264), der auch die herrschende Lehre (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn. 7; Geimer/Schütze aaO. Art. 41 EuGVVO Rn. 18; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn. 4) und der Senat folgt, weil sich die Verfahrensarten und die Rechtszüge grundlegend unterscheiden. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, ggfs. im ordentlichen Zivilprozess gemäß § 328 ZPO Klage zu erheben.
4.
29 
Unabhängig von diesen Fragen wird darauf hingewiesen, dass eine Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich des noch offenen Teils der Forderung in Betracht kommt.
30 
Soweit erfüllt ist, muss dem bereits in der Antragstellung Rechnung getragen werden.
5.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 348 Originärer Einzelrichter


(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn1.das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 328 Anerkennung ausländischer Urteile


(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:1.wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;2.wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft


(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben,

Referenzen

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.