Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Aug. 2012 - 4a Ws 33/12

bei uns veröffentlicht am13.08.2012

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 05. Juni 2012 wird auf seine Kosten als unbegründet

v e r w o r f e n .

Gründe

 
I.
Das Landgericht Tübingen - Strafvollstreckungskammer - setzte mit Beschluss vom 15. November 2011 die Vollstreckung der letzten Drittel der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tübingen vom 28. November 2006 und von 25. November 2009 sowie aus einem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 17. Dezember 2008 zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit legte es auf drei Jahre fest. Der Verurteilte wurde angewiesen, nach der Haftentlassung regelmäßig, zumindest zwei Mal monatlich, Beratungsgespräche bei einer anerkannten Suchtberatungsstelle zu führen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 teilte der Drogenberater mit, der Verurteilte habe im Rahmen seiner gerichtlichen Auflage an mittlerweile insgesamt sieben Gesprächen teilgenommen. Aufgrund der bisherigen Befundlage sei festzustellen, dass zumindest ein sehr unregelmäßiger und geringer Konsum bestehe und der Klient keine abstinente Lebensweise in Bezug auf Drogen führe. Der Klient sollte zur regelmäßigen Drogenscreenings motiviert werden, um das Konsummuster weiterhin beobachten zu können. Sollte sich abzeichnen, dass eine Abhängigkeit bestehe, würde von Seiten der Drogenberatung die Empfehlung zu entsprechender Behandlung ausgesprochen. Daraufhin ergänzte das Landgericht am 5. Juni 2012 den Beschluss vom 15. November 2011, indem es den Verurteilten anwies, sein Konsumverhalten in Bezug auf Betäubungsmittel mindestens einmal monatlich durch Vorlage des Ergebnisses eines Urintests gegenüber der Jugend- und Drogenberatungsstelle des … oder einer anderen anerkannten Suchtberatungsstelle, bei welcher der Verurteilte Beratungsgespräche führt, nachzuweisen. In den Gründen dieses Beschlusses führt es aus, eine Übernahme der Kosten für Drogenscreenings komme nicht in Betracht. Die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten stünden der Ergänzung des Bewährungsbeschlusses auch nicht entgegen. Zwar mache der Verurteilte gerade eine Umschulung bei der Agentur für Arbeit und habe nach eigenen Angaben wenig Geld zur Verfügung, welches er insbesondere zum Erwerb von Hausrat verwenden wolle. Dass die finanziellen Mittel zur Erfüllung der ergänzenden Weisung regelmäßiger Drogenscreenings tatsächlich unzureichend seien, sei jedoch weder belegt noch sonst ersichtlich.
Mit seiner Beschwerde trägt der Verurteilte vor, er befinde sich in einer Umschulungsmaßnahme der Agentur für Arbeit für einen Zeitraum von zwei Jahren. Er bitte darum, dass die Kosten für die 40,-- EUR Drogenscreenings monatlich von der Gerichtskasse übernommen werden, sie seien derzeit eine große Belastung für ihn. Ergänzend legt er eine Kopie seines Arbeitslosengeldbescheides vom 15. Februar 2012 vor.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Soweit der Verurteilte erstrebt, ihn von der Kostentragungspflicht als Folge der gerichtlichen Weisung zur monatlichen Drogenscreenings freizustellen, kann er eine entsprechende Überprüfung nur im Rahmen der Beschwerde gegen die Weisung selbst erreichen. Seinem Beschwerdeschreiben ist noch zu entnehmen, dass er sich gegen die Auferlegung der Weisung ohne gleichzeitige Kostenübernahme wehrt.
Eine Beschwerde gegen eine Weisung nach § 56 c StGB kann gem. § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn eine ausreichende Rechtsgrundlage für die erteilte Weisung nicht vorhanden ist oder sie sich als unverhältnismäßig oder unzumutbar darstellt oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet. Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.
1.
Die Weisung, sich Urinkontrollen zu unterziehen, ist nicht gesetzeswidrig. Sie findet in § 56 c Abs. 1 StGB ihre gesetzliche Grundlage, die zugleich auch die erforderliche Einschränkung für Grundrechte enthält, die unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehen; die Aufzählung der nach § 56 c Abs. 2 und 3 StGB möglichen Weisungen ist nicht abschließend sondern beispielhaft (OLG Stuttgart, Die Justiz 1987, 234; OLG Zweibrücken, NStZ 1989, 578).
Wegen der veränderten Sachlage durch die Stellungnahme der Drogenberatungsstelle vom 4. Mai 2012 konnte die Weisung auch nachträglich erteilt werden (§ 56e StGB). Sie hat nicht nur das Ziel, die Überwachung des Verurteilten in der Bewährungszeit herbeizuführen, sondern durch sie sollte dem Verurteilten auch bei der Vermeidung von Straftaten in seiner zukünftigen Lebensführung geholfen werden (s. zu diesem Erfordernis: BVerfG NStZ 1993, 482).
2.
a) Allerdings sind solche Weisungen unzumutbar i.S.d. § 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB, die zur Folge haben, dass ein Verurteilter die Kosten nicht tragen kann und sich kein Kostenträger findet (OLG Dresden v. 2. November 2011 - 2 Ws 433/11 - juris). Wenn es einem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht (mehr) zumutbar ist, die anfallenden Kosten zu tragen, weil er unverschuldet weder entsprechendes Einkommen oder Vermögen hat noch einen Kostenträger findet, wird das Übermaßverbot verletzt und eine Weisung würde gesetzeswidrig.
10 
b) Vorliegend sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kostentragung den Verurteilten unzumutbar belasten würde. Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld I, das sich an seinem früherem Einkommen orientiert. Es liegt mit 732,-- EUR weit über den Sätzen des Arbeitslosengeldes II. Die von ihm eingeräumten möglichen Zahlungen von monatlich 70,-- EUR für einen Handyvertrag und ein Fitnessstudio zeigen, dass auch bei einer Leistung von monatlich 40,-- EUR für das gerichtlich angeordnete Drogenscreening der Bereich des existenziellen Minimums noch nicht erreicht oder unterschritten wäre.
3.
11 
Sollte sich die Einkommenssituation ändern, wird die Strafvollstreckungskammer die Zumutbarkeit erneut zu überprüfen haben. Der Senat neigt für den Fall, dass ein Verurteilter staatliche Unterstützungsleistungen bezieht, die anhand von pauschalierten Bedarfssätzen berechnet sind, dazu, dann eine Unzumutbarkeit der Selbstzahlung der Kosten von Drogenscreenings anzuerkennen, wenn in den zugrundeliegenden (pauschalierten) Bedarfsüberlegungen/ -berechnungen der staatlichen Unterstützungsleistung („Warenkorbprinzip“), wie z.B. bei Arbeitslosengeld II, die Aufwendungen für Drogenscreenings nicht enthalten sind. Sind auch sonst unverschuldet kein Einkommen oder Vermögen oder andere Kostenträger vorhanden, werden die Gerichte in der Regel für die Frage der Unzumutbarkeit einer Nachprüfung, für welche Positionen ein Verurteilter seine staatlichen Leistungen verwendet, enthoben sein.
12 
Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die screenings nicht tragen kann, sind diese von der Staatskasse zu übernehmen.
13 
Eine im Vordringen befindliche Auffassung der Oberlandesgerichte übernimmt die Kosten für Alkohol- bzw. Drogenkontrollen, von Therapien oder Fahrtkosten in Erfüllung einer Weisung im Rahmen von Führungsaufsicht auf die Staatskasse und beruft sich dazu auf eine Annexkompetenz zu § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 11 und Abs. 2 Satz 4 StGB (OLG Bremen, NStZ 2011, 216; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; OLG Nürnberg, OLGSt StPO § 453 Nr. 11; Thüringer OLG, NStZ-RR 2011, 296).
14 
Zwar fehlt ebenso wie bei der Führungsaufsicht bei Weisungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung nach § 56 c StGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Der Senat hält allerdings eine Kostenübernahme über eine Annexkompetenz auch für Weisungen nach § 56 c Abs.1 StGB für gangbar, wenn auch, um Rechtklarheit zu schaffen, der Gesetzgeber den Gerichten durch eine entsprechende Regelung diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnen sollte (s. hierzu OLG Dresden a.a.O.; (MüKoStGB- Groß, 2. Aufl., § 56, Rn. 32). Gerade wenn wie hier Verurteilten, die unter Bewährung stehen, eine weitere Weisung zu erteilen ist, sie aber die hiermit verbundenen Kosten nicht tragen können, ergibt sich aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Staatskasse. Der Verurteilte darf nicht deshalb die Chance verlieren, sich zu bewähren, weil seine finanziellen Mittel nicht ausreichen. Gerade die Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB soll zu einer zügigen Wiedereingliederung straffällig gewordener Personen in die Gesellschaft beitragen und dient somit der Verwirklichung des Resozialisierungsgebots. Der Resozialisierungsanspruch eines Verurteilten zielt auch darauf ab, dass staatlicherseits Rahmenbedingungen hergestellt werden, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (s. hierzu BVerfGK 8, 285). Die Durchbrechung des grundsätzlich gültigen Veranlassungsprinzips dient in solchen Konstellationen letztlich einer wirksamen Rückfallprävention.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Strafgesetzbuch - StGB | § 56e Nachträgliche Entscheidungen


Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.