Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juni 2015 - 4 Ws 232/15

bei uns veröffentlicht am29.06.2015

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Juni 2015 werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 23. April 2015, der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 29. Mai 2015, der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15. Juni 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2015

aufgehoben.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Heilbronn erließ gegen den Beschuldigten am 23. April 2015 einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der gewerbs- und bandenmäßigen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in zwölf Fällen und benannte im Haftbefehl den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Nach vorläufiger Festnahme und Vorführung am 29. Mai 2015 setzte das Amtsgericht den Haftbefehl in Vollzug. Seither befand sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft.
Am 8. Juni 2015 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl und dessen Invollzugsetzung ein. Das Landgericht Heilbronn verwarf diese mit Beschluss vom 15. Juni 2015 - unter Klarstellung der Bezeichnung des Haftgrundes als Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO - als unbegründet.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 23. Juni 2015.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2015 hat das Amtsgericht Heilbronn den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Der Senat hat bereits Zweifel, ob die den bisherigen Ermittlungen zu entnehmenden Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB erfüllen.
a)
Danach macht sich strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Im besonders schweren Fall handelt der Täter, wenn er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 300 Satz 2 Nr. 2 StGB).
Erforderlich ist eine Bevorzugung im Wettbewerb. Der Bevorzugte muss sich als Mitbewerber im Wettbewerb mit zumindest einem weiteren Mitbewerber darstellen (Dannecker in Nomos Kommentar, StGB, 2. Auflage, § 299 Rn. 46).
10 
Private Arbeitnehmer, die sich bei der Arbeitsplatzsuche in der Konkurrenz um eine Arbeitsstelle befinden, sind keine Mitbewerber i.S.v. § 299 Abs. 1 StGB.
b)
11 
Schutzzweck des § 299 StGB ist der freie Wettbewerb, als der Freiheit der Marktkonkurrenz von unlauteren, nicht offenbarten Einflüssen, die das Austauschverhältnis von Waren und Leistungen einseitig zugunsten eines Beteiligten verzerren. Mittelbar geschützt werden auch die Vermögensinteressen der Mitbewerber sowie des Geschäftsherrn (Fischer, StGB, 62. Auflage, vor § 298 Rn. 6 und § 299 Rn. 2 mwN.).
12 
Die Vorschrift des § 299 Abs. 1 StGB ist durch Art. 1 Nr. 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I, 2038) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden und entspricht im Wesentlichen dem durch Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehobenen § 12 UWG. Mit der Übernahme in das Strafgesetzbuch sollte das Bewusstsein geschärft werden, „dass es sich auch bei der Korruption im geschäftlichen Bereich um eine Kriminalitätsform handelt, die nicht nur die Wirtschaft selbst betrifft, sondern Ausdruck eines allgemein sozialethisch missbilligten Verhaltens ist“ (BT-Drucksache 13/5884; BR-Drucksache 553/96). Eine inhaltliche Änderung der Tatbestandsmerkmale wurde hingegen - abgesehen von einer Erweiterung auf Drittvorteile und einer Anhebung des Regelstrafrahmens von einem auf drei Jahre nicht für nötig gehalten (Ludwig in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage, § 53 Korruption Rn. 70).
13 
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Korruptionsbekämpfungsgesetzes (BT-Drucksache 16/6558) vom 4. Oktober 2007 vorgeschlagene Neufassung des § 299 StGB mit der Ausdehnung der Strafbarkeit auf Handlungen außerhalb des Wettbewerbs ist vom Gesetzgeber noch nicht beschlossen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt, dass die derzeit geltende Fassung des § 299 StGB durch die Beschränkung auf Bevorzugungenim Wettbewerb die strafbedürftigen Fälle der mit Schmiergeldzahlungen erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst.
14 
Der Schutzzweck des geltenden § 299 StGB ist daher weiterhin an wettbewerbsrechtlichen Regeln zu messen.
c)
15 
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
16 
„Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG).
17 
„Geschäftliche Handlung“ ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
18 
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof den Mitbewerber wie folgt bestimmt: Mitbewerber i.S.d. § 299 StGB sind alleGewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder vergleichbarer Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen (BGHSt 10, 358, 368; 37, 191, 203; ebenso Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage Rn. 5; Ludwig, aaO, Rn. 84).
19 
Der sich bewerbende private Arbeitnehmer bietet dagegen seine Arbeitskraft an. Er handelt nicht zugunsten eines eigenen Unternehmens. Sein Verhalten ist nicht darauf gerichtet, zugunsten eines fremden Unternehmens zu wirken. Er nimmt damit keine geschäftliche Handlung vor, ist mithin kein Unternehmer und damit auch kein Mitbewerber im Wettbewerb. Das bloße private Konkurrenzverhältnis zu einem sich ebenfalls um eine Arbeitsstelle bewerbenden Arbeitnehmer ist kein Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 299 StGB.
d)
20 
Die Entscheidung des Reichsgerichts im Urteil vom 6. Dezember 1921 (RGSt 56, 249, 251) führt zu keiner anderen Bewertung.
21 
Das Reichsgericht hatte einen privaten Arbeitnehmer, der sich um die Anstellung als Kassenbote bei der Reichsbank beworben hatte, einem Gewerbetreibenden gleichgestellt. Es hatte dabei darauf abgestellt, dass der private Anbieter seiner Arbeitskraft ebenso wie der gewerbliche Anbieter von Dienstleistungen in gleicher Weise „Erwerbsgenossen“ sei und es daher keinen Unterschied machen könne, ob der Arbeitnehmer privat seine Arbeitskraft anbiete oder entsprechende Dienstleistungen im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs.
22 
Diese Auslegung geht über den geltenden gesetzgeberischen Wortlaut hinaus und steht auch im Widerspruch zu der klaren Abgrenzung des geltenden § 299 StGB von einer entworfenen Neufassung mit Erweiterung auf den privaten Sektor.
23 
Nach den bisherigen Ermittlungen handelt es sich bei den im angefochtenen Haftbefehl genannten vermittelten Arbeitnehmern um Personen, die ihre Arbeitskraft als natürliche Person und außerhalb eines Gewerbes angeboten haben. Sie wollten keine Dienstleistungen vergleichbare Leistungen erbringen, sondern schlicht ihre Arbeitskraft dem Unternehmen anbieten, zu welchem sie vermittelt werden wollten. Die von ihnen angebotene Arbeitskraft „Dienstleitungen“ gleichzustellen, würde die im Strafrecht geltende Wortlautgrenze überschreiten.
2.
24 
Die bisherigen Ermittlungen lassen auch keinen dringenden Verdacht hinsichtlich weiterer Straftatbestände erkennen.
a)
25 
Bzgl. einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten seines Arbeitgebers, der Firma A., liegt nach derzeitigem Ermittlungsstand jedenfalls kein dringender Tatverdacht vor.
26 
Für die Annahme einer Untreue bedürfte es einer Vermögensbetreuungspflicht des Beschuldigten gegenüber seinem Arbeitgeber, die über die normalen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hinaus geht (BGHSt 4, 170, 172; BGHSt 5, 187, 190). Eine solche ist aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht erkennbar.
27 
Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte bei der Firma A. in der Zweigstelle …. im „Großkundenmanagement“ angestellt und mit der Vermittlung von Leiharbeitern betraut. Ihm obliegt die Anstellung von Arbeitnehmern bei der Firma A. und deren Vermittlung als Leiharbeiter an die Firma B., … Der wesentliche Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist damit die Arbeitsvermittlung von Kunden in Leiharbeitsverhältnisse, nicht aber die Pflicht, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers wahrzunehmen (BGH, aaO).
b)
28 
Eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges zu Lasten der vermittelten Arbeitnehmer (§ 263 StGB) lässt sich schon wegen mangelnder Täuschung nicht erkennen, solange - wie nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen anzunehmen - die gegen Provisionszahlung in Aussicht gestellten Bevorzugungshandlungen tatsächlich erfolgten oder erfolgen sollten (Fischer, aaO, § 299 Rn. 25a).
29 
Für die Annahme eines Betruges zu Lasten der Firma B., …, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen zu Täuschungshandlungen des Beschuldigten gegenüber dieser. Im Übrigen würde sich der Vorteil des Beschuldigten durch erhaltene Provisionszahlung nicht zwingend im Nachteil der Firma B. in Gestalt der Einstellung eines - möglicherweise - unterqualifizierten Leiharbeitnehmers widerspiegeln (Fischer, aaO, § 263 Rn. 187).
30 
Soweit die bisherigen Ermittlungen Ansätze geben, eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 1, 27 StGB) anzunehmen, begründen diese bislang jedenfalls keinen dringenden Tatverdacht.
d)
31 
Die bislang festgestellten Handlungen des Beschuldigten lassen derzeit auch keinen dringenden Tatverdacht Im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (BGBl. I 1995, 158; in der aktuellen Fassung vom 11. August 2014) erkennen.
3.
32 
Unabhängig von den Zweifeln am dringenden Tatverdacht sieht der Senat auf jeden Fall keine Fluchtgefahr.
a)
33 
Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
34 
Auch eine Straferwartung kann eine Fluchtgefahr (mit-)begründende Tatsache sein, wenngleich sie allein genommen für die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausreicht (Herrmann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 63 mwN.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 112 Rn. 24). Die Straferwartung ist Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Je höher die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen (OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 158; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 333).
35 
Nur bei einer besonders hohen Straferwartung kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können, wobei eine schematische Annahme einer Fluchtgefahr ab einer bestimmten Strafhöhe nicht zulässig ist (Herrmann, aaO Rn. 63; OLG Düsseldorf, StV 1982, 585; OLG Frankfurt, NJW 1965, 1342; OLG Hamm, NStZ 2008, 649; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 333; OLG Köln, StV 1993, 371).
36 
Die subjektive Straferwartung des Beschuldigten kann hierbei nur bedingt berücksichtigt werden. Abzustellen ist auf die objektive Sicht des Haftrichters. Denn sonst wäre ein Haftbefehl gegen einen bestreitenden Beschuldigten, der mit einem Freispruch und damit mit keiner Strafe rechnet, nie möglich (Herrmann, aaO Rn. 63).
b)
37 
Selbst im Falle eines dringenden Tatverdachts von Straftaten nach §§ 299, 300 StGB würden die bislang vorliegenden Tatsachen eine besonders hohe Straferwartung nicht begründen.
38 
Die Straferwartung mit Hinblick auf § 299 StGB hätte nicht allein Art und Umfang des Vorteils, sondern - zumindest bei erfolgter Bevorzugung - auch Art und Ausmaß der unlauteren Bevorzugung einzubeziehen (vgl. BGH, wistra 2010, 447, 449).
39 
Die bislang konkret festgestellten Vorteilsgewährungen durch Provisionszahlungen an den Beschuldigten betragen weniger als 50.000 EUR. Hinsichtlich Dauer und Art der Bevorzugung, etwa zu Dauer und Art der bevorzugt erlangten Anstellung bei der Firma B., lassen die bisherigen Ermittlungen nur rudimentäre Schlüsse zu. Insbesondere erscheinen die bisherigen Erkenntnisse - vor allem in den Fällen der ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer - eine Bewertung, inwieweit sie bevorzugt oder nur zu gleichen Konditionen vorrangig vermittelt wurden (vgl. Fischer, aaO, § 299 Rn. 15a; Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, § 299 Rn. 38), nicht ausreichend, um eine besonders hohe Straferwartung zu begründen.
2.
40 
Im Rahmen der Prüfung einer Fluchtgefahr ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist.
41 
Auch die bislang ermittelten sonstigen Umstände in der Person des Beschuldigten, seine Lebensverhältnisse, sein Vorleben und sein Verhalten vor und nach der Tat lassen keine fluchtfördernden Umstände erkennen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Untertauchens des Beschuldigten ableiten lässt.
42 
Nach den polizeilichen Ermittlungen ist der Beschuldigte in …. geboren, ledig, von Beruf Bürokaufmann und - zumindest seit eineinhalb Jahren - im Angestelltenverhältnis beschäftigt bei der Firma A., … Entgegen der ursprünglichen Annahme, der Beschuldigte habe die türkische Staatsangehörigkeit, ist er - ausschließlich - deutscher Staatsangehöriger. Wird näher ausgeführt …..
43 
Aus den bislang nicht widerlegten Angaben des Beschuldigten ergibt sich ein gefestigter Lebensmittelpunkt des Beschuldigten im direkten Zugriffsbereich der Strafverfolgungsbehörden. Mit einer Flucht verliert er diesen gesicherten Existenzrahmen. Eine gleichwertige oder zumindest ausreichende Lebensgrundlage in der Türkei ist nicht ersichtlich.
44 
Dagegen können die türkischen Sprachkenntnisse des Beschuldigten und eine mögliche Kontaktaufnahme zu Onkeln oder Großeltern keine Fluchtgefahr begründen.
45 
Nach den polizeilichen Erkenntnissen ist es zudem am 27. März 2015 zur Entdeckung eines gefälschten Gesellenbriefes gekommen. Der Beschuldigte habe daraufhin mit den Mitbeschuldigten C. und Ö. die Absprache getroffen, vier bis acht Wochen „Pause zu machen“. Dennoch kam es im Anschluss nicht zur Flucht oder einem Untertauchen des Beschuldigten.
46 
Es liegen nach bisherigem Ermittlungsstand auch keine Hinweise auf eine besondere Labilität des Beschuldigten, etwa durch Suchtmittelkonsum oder eine psychische Erkrankung vor, die ein Untertauchen wahrscheinlich machen würden.
4.
47 
Andere Haftgründe ergeben sich gegen den Beschuldigten aus den bislang vorliegenden Ermittlungen nicht.
48 
Der Haftbefehl und die ihn betreffenden Beschlüsse des Amts- und Landgerichts waren daher aufzuheben.

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In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bez

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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.