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Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung. Der PKW des Klägers wurde am 27.05.2002 auf der B 290 zwischen W. und R. durch einen hochgeschleuderten Stein beschädigt. Im Bereich der Unfallstelle haben Bedienstete des Straßenbauamtes S. mittels eines Unimogs mit angebautem Randstreifenmähgerät am Straßenrand Mäharbeiten durchgeführt, infolge welcher ein Stein hochgeschleudert wurde und gegen das Fahrzeug des Klägers prallte. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.
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Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.150,52 EUR nebst Zinsen verurteilt, da seiner Auffassung nach eine Verletzung der Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG vorlag. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
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Dieses macht geltend, das Landgericht stelle unzumutbare Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten auf Grünstreifen neben Straßen im Außenbereich. Mit zumutbarem Aufwand sei es nicht möglich, das Hochschleudern kleinerer Steine aus den abzumähenden Grünflächen vollständig zu verhindern. Die Beschränkung auf den Einsatz von Balkenrasenmähern oder handgeführten Mähgeräten sei nicht zumutbar, da dies einen erheblich höheren Personen- und Kostenaufwand erfordere. Das beklagte Land habe hier die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen.
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Das beklagte Land beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts Ellwangen, AZ: 5 O 505/02 vom 12.02.2003 wird abgeändert,
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die Klage wird abgewiesen.
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe bereits seinem eigenen Vortrag zufolge nicht alles getan, um einen Schadenseintritt zu vermeiden.
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Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
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Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.09.2002 (AZ 4 U 108/02, veröffentlicht in: OLGR Stuttgart 2003, 111) ausgeführt hat, geht der Inhalt der neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Straßen drohen. Die Gefahr, dass durch Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, ist nicht ganz abwegig und daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom beklagten Land und seinen Bediensteten möglichst weitgehend zu vermeiden. Die Auffassung des Landgerichts, eine Entfernung von Straßenmüll und größeren Gegenständen ca. 5 Wochen vor dem Mähvorgang entlang der Straße sei unzureichend und das beklagte Land hätte hier vielmehr vor Durchführung des Mähvorgangs die zu mähende Fläche auf dort ggf. befindliche Steine absuchen müssen, überspannt allerdings die Anforderungen, die im Rahmen der Zumutbarkeit an es zu stellen sind. Ebenso ist es wirtschaftlich unzumutbar, vom beklagten Land als Sicherheitsvorkehrung zu verlangen, entlang der Fahrbahn Planen anzubringen oder auf den Einsatz der am Unimog angebrachten Mähvorrichtung sowie auf motorbetriebene Werkzeuge zu verzichten und auf handbetriebene Mähgeräte umzustellen.
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Diese Rechtsauffassung des Landgerichts findet auch keine Stütze in der zitierten Entscheidung des BGH vom 28.11.2002 (NZV 2003, 125 = MDR 2003, 265). Bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es nämlich nicht um Mäharbeiten an Grünstreifen im Außenbereich von Straßen, sondern um Arbeiten im Bereich von Grünflächen eines öffentlichen Parkplatzes, bei welchen es zur Beschädigung von geparkten Pkws kam. Durch diese Entscheidung des BGH ist daher auch die zitierte Entscheidung des Senats vom 11.09.2002 nicht überholt, wie das Landgericht irrtümlich angenommen hat.
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Nachdem das beklagte Land in ausreichender Weise vorgetragen hat, welche Sicherungsmaßnahmen es vor und bei der Durchführung der Mäharbeiten eingehalten hat (Warnhinweise, Blinklicht, Anbringung und Überprüfung eines Steinschlagschutzes), liegt somit keine Amtspflichtverletzung vor. Der Einwand des Klägers, es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein nicht intaktes und verkehrssicheres Arbeitsgerät eingesetzt worden sei, ist unsubstantiiert, da sich erfahrungsgemäß die Gefahr von Steinschlagschäden bei der Verwendung von motorbetriebenen Randstreifenmähgeräten auch bei Einsatz eines Steinschlag- oder Prallschutzes nie mit 100%iger Sicherheit ausschließen lässt. Wie bereits ausgeführt, ist aber der Einsatz derartiger Mähgeräte nicht per se bereits amtspflichtwidrig, soweit sich diese in einem ausreichenden technischen Zustand befinden.
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Eine Haftung des beklagten Landes für den Steinschlagschaden nach § 7 Abs. 1 StVG (in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) scheidet aus, weil sich die vorliegende Beschädigung als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. darstellt.
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Der vom Kläger erlittene Schaden ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. Bei dem Unimog handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F.. Diese Kraftfahrzeugeigenschaft ist im Zeitpunkt des Schadenseintritts auch nicht deshalb zurückgetreten, weil der Unimog hier aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als "fahrbare Mähmaschine", sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 105, 65; 113, 164; NJW 1995, 1886) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, wobei genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist. Erforderlich ist allerdings, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht; eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVG Rn. 10). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist zu bejahen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine - wie hier - gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet, da der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildet, sondern dieses auch durch seine Befestigung an ihm fortbewegt und dadurch insgesamt eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wird, als dies beim Einsatz von Balkenmähgeräten oder handbetriebenen Motormähern der Fall wäre.
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Die durch den hochgeschleuderten Stein verursachte Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges stellt sich für das beklagte Land allerdings als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. dar, so dass im Ergebnis eine Haftung entfällt. Die Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit sind allerdings sehr hoch anzusetzen. Der BGH verlangt eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen (vgl. etwa BGHZ 113, 164). Ein Schadensereignis kann insbesondere aber dann als unabwendbar anzusehen sein, wenn sich darin, sei es auch im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges, ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis aktualisiert (vgl. BGHZ 105, 65). So ist etwa bei Schäden durch Streugut aus Streufahrzeugen in Betracht zu ziehen, dass sich hier ein Risiko aus der Aufgaben- und Pflichtenstellung verwirklicht, den Glatteisgefahren im Straßenverkehr entgegen zu wirken, welches der straßenbaulastpflichtigen Behörde im Interesse aller Kraftfahrzeugeigentümer und Verkehrsteilnehmer obliegt. Dies gilt in entsprechender Weise für die Beseitigung von Gefahren durch ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr (vgl. LG München I, DAR 1999, 552). Wie bereits ausgeführt ist die Gefahr, dass es beim Mähen von Grünstreifen durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Straßenbenutzer kommen kann, nicht ganz unerheblich und kann von dem beklagten Land mit zumutbarem Aufwand nicht gänzlich verhindert werden. Nachdem die Mitarbeiter des hier zuständigen Straßenbauamtes die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Durchführung der Mäharbeiten getroffen hatten, liegt für das beklagten Land bzgl. der Beschädigung des klägerischen Pkws ein unabwendbares Schadensereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vor, so dass seine Haftung entfällt. Ein derartiger Schadensfall stellt sich für den Kläger, wie auch häufig bei anderen Steinschlagschäden im Bereich öffentlicher Straßen und Wege, als eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.
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Auf die Berufung war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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