Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Dez. 2006 - 4 Ss 596/06; 4 Ss 596/2006

bei uns veröffentlicht am22.12.2006

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Vaihingen/Enz verurteilte den Betroffenen am 30. Juni 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 60,- EUR und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene am 23. November 2005 um 22.16 Uhr in Vaihingen/Enz-Enzweihingen auf der Schwieberdinger Straße/B10 mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h, obgleich lediglich 50 km/h zulässig sind.
Die Stadt Vaihingen an der Enz setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 12. Januar 2006 eine Geldbuße von 30,-- EUR fest, weil dieser am vorgenannten Tag zur genannten Zeit am selben Ort während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffenen rechtzeitig Einspruch eingelegt, den er mit Fax vom 25. Januar 2006 - bei der Stadt Vaihingen an diesem Tag eingegangen - zurücknahm.
Das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 30. Juni 2006 focht der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde an. Er macht geltend, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts der Verstoß wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr verfolgt werden könne (§ 84 Abs. 1 OWiG). Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und beantragt, das Verfahren gem. § 206 a StPO i. V. m § 71 Abs. 1 OWiG einzustellen.
II.
1. Die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens.
Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG) steht der rechtskräftige Bußgeldbescheid wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes
(Ordnungswidrigkeit nach §§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO, 24 StVG) entgegen. Bei den im angefochtenen Urteil und im vorgenanten Bußgeldbescheid umschriebenen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um dieselbe Tat im Sinne des § 84 Abs. 1 OWiG. Der Begriff „Tat“ ist im verfahrensrechtlichen Sinn zu verstehen (Göhler/Seitz, OWiG, 14. Auflage, § 84 Rn. 5 m.w.N.). Trotz der Entscheidung für einen prozessual eigenständigen Tatbegriff gilt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes - von Ausnahmen im Bereich der Organisationsdelikte abgesehen - weiterhin der Grundsatz, dass Idealkonkurrenz im Sinne von § 19 OWiG steht mit der Annahme einer prozessualen Tat korrespondiert (vgl. etwa BGHSt 45, 211 (213); BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 8). Zwischen den beiden Ordnungswidrigkeiten besteht Tat- oder Handlungseinheit im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG. Zwar handelt es sich bei dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes um einen echten Unterlassungstatbestand (Albrecht NZV 2005, 62 (69); Göhler/König a.a.O. § 8 Rn. 1 a). Die Geschwindigkeitsüberschreitung hingegen beinhaltet ein sog. positives Tun. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass zwischen Unterlassen und Tun keine Tateinheit bestehen kann, so auch nicht im vorliegenden Fall (Albrecht a.a.O. S. 73 f; Göhler/König a.a.O. vor § 19 Rn 8, 22). Indes ist das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes nur dann bußgeldbewehrt, wenn dies „während der Fahrt“ geschieht. Damit stellt die Fahrt eine tatbestandliche Voraussetzung dieser Ordnungswidrigkeit dar, weshalb sie sich mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht nur zeitlich überschneidet, sondern zwischen ihnen auch ein Beziehungs-/Bedingungszusammenhang besteht (vgl. BGH NStZ 2004, 694 (695)). Ohne die „Fahrt“ kann der Tatbestand des § 21 a Abs. 1 StVO nicht verwirklicht werden. Damit liegt in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil Identität vor (vgl. BGHSt 27, 66 (67)), was zur Annahme von Tateinheit im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG führt (so zutreffend OLG Düsseldorf, VRS 73, 387; OLG Roststock, VRS 107, 461; a. A. AG Sondershausen DAR 2005, 350 mit zust. Anm. von RAG Kropp; Albrecht a.a.O.; Göhler/König a.a.O.).
2. Mit der Einstellung des Verfahrens ist das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 30. Juni 2006 einschließlich der hierin getroffenen Kostenentscheidung gegenstandslos. Nach der Rechtssprechung des BGH (vgl. die Nachweise bei Meyer/Goßner, StPO, 49. Auflage, § 206 a Rn. 6 und § 349 Rn. 29) bedarf es der Aufhebung des Urteils nicht.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 71 Hauptverhandlung


(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. (2) Zur besseren Aufklärung der Sa

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 19 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 84 Wirkung der Rechtskraft


(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. (2) Das rechtskräftige U

Referenzen

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.