Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Sept. 2003 - 3 U 85/03

bei uns veröffentlicht am24.09.2003

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11. April 2003, Az.: 2 O 45/03, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert:

6.542,40 EUR

Gründe

 
(Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner wie vom Landgericht Ulm erkannt 6.542,40 EUR an Maklerprovision beanspruchen. Die dagegen von den Beklagten mit der Berufungsbegründung und mit dem Ziel der Klagabweisung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
1.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Ulm angenommen, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag dadurch zu Stande gekommen ist, dass die Beklagten im Anschluss an den Besichtigungstermin am 4.11.2002 weitere Maklerleistungen im Sinne von Vermittlungsleistungen der Klägerin entgegengenommen haben.
Es kann offen bleiben, ob aus dem Zeitungsinserat oder der Internet-Offerte, auf welche die Beklagten reagiert haben, die Maklereigenschaft der Klägerin schon ersichtlich war, denn unstreitig enthielten diese keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Käuferprovision im Falle des Kaufs einer der angebotenen Immobilien. In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmissverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f). Das Mittel der Klarstellung ist ein eindeutiges und ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. nur Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 97; BGH NJW 2000, 282 ff und BGH NJW 2002, 817 f). Ein solches war in dem den Beklagten beim Besichtigungstermin am 4.11.2002 übergebenen Exposé der Klägerin enthalten. Damit ist den Beklagten ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrages spätestens nach der Besichtigung zugegangen im Sinne von § 130 BGB. Der Einwand der Beklagten, sie hätten die Provisionsklausel nicht zur Kenntnis genommen, ist unbeachtlich (vgl. nur Schwerdtner, a. a. O., Rn. 101).
Nach der Rechtsprechung kommt ein Maklervertrag dann zu Stande, wenn der Interessent nach Zugang des Provisionsverlangens weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt. In einem solchen Verhalten wird grundsätzlich eine konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages gesehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der so angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine Willenserklärung dieses Inhalts nicht abgeben zu wollen (vgl. nur BGHZ 95, 393 ff; BGH NJW 2002, 1945 f; Schwerdtner; a. a. O., Rn. 99, 107, 111, 116 ff).
Das Landgericht hat hiernach zutreffend gesehen, dass mangels vorherigem Zugang des Angebots der Klägerin in der Wahrnehmung des Besichtigungstermins am 4.11.2002 noch keine konkludente Vertragsannahme durch die Beklagten gesehen werden kann (vgl. auch BGH NJW-RR 1991, 371 f; OLG Celle MDR 2001, 500 f).
Nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand und den tatbestandlichen Elementen der Entscheidungsgründe des Urteils (Urteil S. 3 f, 7), welche die Berufung nicht angreift, haben die Beklagten jedoch nach dem 4.11.2002 während laufender Verhandlungen mit der Verkäuferin um den Kaufpreis auch mehrfach mit der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter telefoniert und sodann bei dem gemeinsamen Gespräch am 20.11.2002 in den Geschäftsräumen der Klägerin deren Mithilfe bei der Durchsprache noch offener Detailfragen zum Kaufvertrag, wie z. B. Übergabezeitpunkt u. a., in Anspruch genommen, ohne dem ihnen zuvor zugegangenen Provisionsverlangen der Klägerin entgegenzutreten. Ein solches Verhalten legten die Beklagten vielmehr erst kurz vor Kaufvertragsabschluss am 25.11.2002 an den Tag, nachdem sie zuvor am 20.11.2002 noch versucht hatten, den Zeugen ... zu einer Reduzierung der Provisionsforderung der Klägerin zu bewegen.
Die weiteren, von der Klägerin nach der Besichtigung entfalteten Tätigkeiten, insbesondere auch deren Mitwirkung bei dem gemeinsamen Gespräch am 20.11.2002, hat das Landgericht zutreffend als geeignete Vermittlungsleistungen im Sinne des § 652 BGB und damit als vertragsgemäße Leistungen (vgl. auch Exposé, Bl. 7 d. A.) angesehen.
10 
Erforderlich aber auch ausreichend für eine Vermittlungsleistung ist ein Verhalten des Maklers im Sinne eines Kontaktes mit der Gegenseite mit dem Ziel der Einwirkung auf diese, das Geschäft mit dem Auftraggeber zu Stande zu bringen (vgl. nur BGH NJW 1986, 50 f; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 652 Rn. 27 und Schwerdtner, a. a. O., Rn. 223 ff, 225 f jeweils m. w. N.). Ein solches Verhalten der Klägerin und damit Vermittlungsleistungen im Sinne des § 652 BGB bei der gemeinsamen Besprechung am 20.11.2002 bestreiten die Beklagten auch gar nicht, ebenso wenig weitere von der Klägerin behauptete Vermittlungsleistungen im Sinne eines mäßigenden Einwirkens auf die Verkäuferin während der laufenden Verhandlungen um den Kaufpreis (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2003, dort S. 4 f).
11 
Entgegen ihrer Auffassung ist die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ihres Verhaltens nach dem 4.11.2002 als schlüssige Vertragsannahme (§§ 133, 157 BGB) frei von Rechtsfehlern. Auch unter Berücksichtigung der Umstände vorliegenden Einzelfalles war hierfür nicht erforderlich, dass die Beklagten die Klägerin ausdrücklich und von sich aus auffordern, entsprechende Dienste zu erbringen. Ebenso wenig erforderlich sind zusätzliche, gesonderte Dienstleistungen ausschließlich im Interesse einer Partei, zumal ein für beide Seiten tätiger Vermittlungsmakler zur Neutralität verpflichtet ist und Vermittlungsleistungen naturgemäß auch im Interesse der anderen, am Abschluss des Hauptvertrages interessierten Partei erfolgen.
12 
In nicht zu beanstandender Weise hat daher das Landgericht auch den vom Beklagten am 20.11.2002 unternommenen Versuch, die Käuferprovision zu reduzieren, als zusätzliches Indiz für den zuvor erfolgten Abschluss eines Maklervertrages gewertet, denn durch dieses Verhalten haben die Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass auch sie in der Mitwirkung der Klägerin bzw. ihres Mitarbeiters eine Tätigkeit auch für sie gesehen haben.
13 
Keine Bedenken bestehen gegen das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einer Mitursächlichkeit der Vermittlungsleistungen der Klägerin (vgl. auch BGHZ 141, 40 ff), eines wirksamen Abschlusses des Hauptvertrages und dessen Kongruenz mit der vermittelten Vertragsgelegenheit (vgl. dazu nur Palandt/Sprau, a. a. O., § 652 Rn. 43). Einwendungen hiergegen werden mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
2.
14 
Zu folgen ist dem Landgericht Ulm auch darin, dass die Klägerin den der Höhe nach unstreitigen und wie üblich aufwandsunabhängig vereinbarten Anspruch auf Maklerhonorar nicht verwirkt hat.
15 
Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe nach Abschluss der Vertragsverhandlungen und kurz vor Abschluss des notariellen Vertrages nach Zurückweisung ihres Provisionsverlangens durch die Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2002 versucht, die Verkäuferin vom Verkauf abzuhalten, hat die insoweit erfolgte Beweisaufnahme in erster Instanz nicht bestätigt. Die dementsprechende Feststellung des Landgerichts hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wird von der Berufung auch nicht angegriffen. Soweit die Beklagten Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... in Frage stellen, kann dieses Berufungsvorbringen keine Aussicht auf Erfolg haben. Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind damit nicht dargetan. Selbst bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... und deren Neutralität hätten die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine die Verwirkung des Provisionsanspruchs der Klägerin rechtfertigende Pflichtverletzung der Klägerin ihnen gegenüber nicht bewiesen.
16 
Eine sonstige schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber den Beklagten, aufgrund der sie ihres Maklerlohnes als unwürdig erschiene (BGHZ 36, 323; Palandt/Sprau, a. a. O., § 654 Rn. 2), ist weder behauptet noch ersichtlich. Von einer Pflichtwidrigkeit und einer Verwirkung des Provisionsanspruchs des Maklers kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Makler für beide Vertragsseiten, wie vorliegend nach den von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten anzunehmen, Vermittlungstätigkeiten erbracht hat und die Doppeltätigkeit der jeweils anderen Seite klar erkennbar war (BGH NJW-RR 1998, 992 f; BGH Beschluss vom 30.4.2003 – III ZR 318/02). Einen Verstoß des Maklers zur strengen Unparteilichkeit gerade beim beiderseitigen Vermittlungsauftrag haben die Beklagten nicht behauptet. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
17 
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
19 
Gründe für eine Zulassung der Revision sieht der Senat nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs


(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2003 - III ZR 318/02

bei uns veröffentlicht am 30.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 318/02 vom 30. April 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 654 Zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften. BGH, Beschluß vom 30. Apr

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(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 318/02
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften.
BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 -OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 30. April
2003

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2002 - 24 U 51/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 35.790,43

Gründe


I.


Die Klägerin fordert auf der Grundlage zweier Gesellschaftsverträge Rückzahlung zuviel geleisteter Vorschüsse, der Beklagte beruft sich, soweit noch von Interesse, auf einen von der Klägerin gegen Vermittlung eines Käufers für ein Grundstück neben einem Provisionsversprechen erklärten Forderungsverzicht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision.

II.


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Entgegen der Beschwerde weicht das Berufungsgericht in der Frage, inwieweit dem Makler ohne Kenntnis seiner Kunden eine Doppeltätigkeit erlaubt ist (§ 654 BGB), nicht von dem Beschluß des Senats vom 26. März 1998 (III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = NZM 1998, 444) ab.
Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig , sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO). Das gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 545; NZM 2001, 905, 906; Dehner, Das Maklerrecht, 2001, Rn. 262; Fischer, NZM 2001, 873, 880; Soergel/Lorentz, BGB, 12. Aufl., § 654 Rn. 3). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der an dieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl., § 654 Rn. 8 ff.; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 855 ff., 866 f.; Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearb. 1995, § 654 Rn. 4 f.; Wingbermühle, MDR
1993, 820, 821) kein Anlaß. Die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs hat Strafcharakter; infolgedessen ist der Anwendungsbereich des § 654 BGB einzuschränken (BGHZ 36, 323, 326). Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls in Fällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muß, aus, den Makler auf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu verpflichten (BGHZ 48, 344, 348).
Demgegenüber befaßt sich der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Senatsbeschluß vom 26. März 1998 (aaO) mit dem Fall, daß der Makler eine Vermittlungstätigkeit für beide Auftraggeber ausgeübt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen hat der Senat entschieden, daß der Doppelauftrag für beide Seiten wenigstens eindeutig erkennbar oder absehbar sein muß. So verhält es sich vorliegend aber nicht. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß der Beklagte für die Klägerin lediglich als Nachweismakler tätig werden sollte und hat allein auf der Gegenseite (Firma L. ) eine Vermittlungstätigkeit unterstellt. Auch für eine Stellung des Beklagten als "Vertrauensmakler" der Klägerin oder für eine Pflichtverletzung bei der Ausführung seiner Tätigkeiten ist nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde außerdem auf die von dem Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht verweist, der Makler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären (NJW-RR 1996, 1082, 1083), wäre dem, falls damit auch die hier maßgebende Fallgestaltung gemeint sein sollte, nicht zu folgen.
2. Zulassungsgründe sind ebensowenig in bezug auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter gerügte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 28. Oktober 1998 wegen eines Mißverhältnisses von Leistung und Gegenlei-
stung gegeben. Hierbei können nicht ohne weiteres die Maklerdienste des Beklagten auf der einen Seite sowie die vereinbarte Provision von 75.000 DM und der Nominalbetrag aller Rückzahlungsansprüche, auf die die Klägerin bei erfolgreicher "Vermittlung" ihres Grundstücks verzichten wollte, auf der anderen Seite gegenübergestellt werden. Die Vereinbarung hat nämlich über ihren vom Berufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen Inhalt hinaus wesentliche Züge eines Vergleichs, insbesondere in den Regelungen Ziffer 2 b und c mit ihrem beiderseits erklärten Forderungsverzicht. Das kann der Senat selbst feststellen, da erheblicher weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist. Bei einem Vergleich kommt es indes entscheidend nicht auf den objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen an, sondern darauf, wie die Parteien die Sachund Rechtslage bei Vergleichsschluß eingeschätzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 - V ZR 135/99, NJW 1999, 3113). Die Beschwerde verweist aber auf keinerlei Sachvortrag des Inhalts, daß die Klägerin die Vereinbarung damals selbst - insbesondere unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in der Berechnung ihrer Ansprüche sowie einer späteren Realisierung der Forderungen - nicht als sachgerechte Bereinigung aller beiderseitigen Streitpunkte empfunden hätte.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.