Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2010 - 3 U 38/10

bei uns veröffentlicht am14.07.2010

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2010 - 40 O 7/09 KfH - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an dem M…-Bearbeitungszentrum AP 70 zur Fertigung von Aluminiumprofilen infolge des Transports von D…nach N…ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 276.900,99 EUR

Gründe

 
I.
Die klagende Transportschadensversicherung verlangt von der Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Transportvertrag, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, eine Maschine zur Bearbeitung von Alu-miniumprofilen zu fixen Kosten von D… nach N… zu transportieren.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 10.02.2010 Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an der Maschine zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen infolge des Transports von D… nach N… nach Abzug der Kosten für die seetaugliche Entrostung und Konservierung dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte habe den Schaden durch mangelhafte Verpackung der Maschine in D… lediglich mit Planen, ohne Folieneinhüllung und ohne Entfernung von Rostansatz und Konservierung der Metallteile leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten habe Einigkeit bestanden, dass die zu transportierende Maschine entrostet und konserviert sowie danach in Folie unter den Planen verpackt werden müsse. Die Beklagte habe mit Ausnahme der Qualität der Entrostung und Konservierung seitens der Absenderin die Verantwortung für einen korrosionssicheren Transport übernommen, tatsächlich die Maschine jedoch nur unzureichend verpackt und überhaupt nicht konserviert. Ohne eine solche vorherige Konservierung der Metallteile habe die auf Deck vorgenommene Verschiffung nur unter Planen zwangsläufig zu einem Rostschaden führen müssen. Da die Beklagte den Transport entgegen der Absprache mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin durchgeführt hat, ohne die Maschine zuvor entrosten und konservieren zu lassen, habe sie leichtfertig gehandelt. Auf einen Vorschaden könne sich die Beklagte nicht berufen. Zwar sei grundsätzlich der Auftraggeber dafür beweispflichtig, dass das Transportgut bei Übergabe an den Frachtführer bzw. Spediteur schadensfrei war. Vorliegend hätten jedoch die Transportvertragsparteien übereinstimmend noch die Entrostung und Konservierung der Maschine für eine seetaugliche Verpackung als notwendig angesehen, weshalb die Beklagte der Erfassung des äußerlichen Zustandes der Maschine mindestens ebenso viel Beachtung habe schenken müssen wie die Absenderin. Es sei daher gerechtfertigt, der Beklagten für den Übernahmezeitpunkt die sekundäre Darlegungslast für eine Korrosion, die über die Beseitigung von Flugrost zur Herbeiführung der Transporttauglichkeit der Maschine hinausgehe, aufzuerlegen. Ein eigenes Verschulden der Beklagten, wie es für ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters im Seefrachtrecht erforderlich sei, sei gegeben. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Weisungen sie hinsichtlich der Prüfung der Entrostung und Konservierung und hinsichtlich der Verpackung erteilt habe. Verlasse ein Schiff den Hafen mit unzureichend gesichertem Transportgut, spreche dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei jedoch ein Mitverschulden in Höhe einer Quote von 1/4 anzulasten, da sie sich trotz ihrer Ankündigung im Schreiben vom 11.04.2007 nicht um eine Entrostung und Konservierung der Maschine gekümmert habe. Da die Beklagte die Maschine völlig untauglich verpackt habe und auch bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin die nicht erfolgte Konservierung der Maschine nicht angemahnt habe, überwögen die Verursachungsbeiträge der Beklagten das Mitverschulden der Klägerin bei weitem, sodass eine Haftungsverteilung von 3/4 : 1/4 zu Lasten der Beklagten angemessen sei. Abzuziehen seien die Kosten für die seetaugliche Entrostung und Konservierung der Maschine, da es sich insoweit um ersparte sonstige Kosten im Sinne des § 659 HGB handele.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich Mitverschulden und Schadenshöhe. Die Annahme eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei nicht gerechtfertigt. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe lediglich eine Mitwirkungshandlung im Rahmen des der Beklagten erteilten Verpackungsauftrages angeboten, eine solche Mitwirkungshandlung sei jedoch nicht vereinbart worden. Die Beklagte hätte genügend Zeit gehabt, auf das Angebot der Versicherungsnehmerin der Klägerin zurückzugreifen und dieser mitzuteilen, ein Monteur sei bislang nicht erschienen. Aufgrund des ohne jeglichen Vorbehalt übernommenen Verpackungsauftrags sei die Beklagte gehalten gewesen, unabhängig von der Mitwirkung eines Monteurs der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Maschine ohne Korrosion am Zielort abgeliefert werden könne. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe, sei es unverzichtbar gewesen, die Maschine zu konservieren. Soweit das Landgericht einen Abzug der Kosten für die seetaugliche Entrostung und Konservierung vorgenommen habe, könne die Entscheidung keinen Bestand haben, da es sich insoweit ausschließlich um Fragen des Schadensumfangs handele, welche dem Betragsverfahren vorzubehalten gewesen seien. Im Übrigen habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin sich nicht vertraglich dazu verpflichtet, eine Konservierung und die Entfernung von Flugrost zu übernehmen. Sie habe lediglich insoweit die Mitwirkung einer ihrer Monteure in Aussicht gestellt. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich selbst bei Anwesenheit eines Monteurs der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Konservierung und der Entrostung von etwaigem Flugrost befassen müssen.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Grundurteils des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2010 (40 O 7/09 KfH) wie folgt zu erkennen:
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an dem M…-Bearbeitungszentrum AP 70 zur Fertigung von Aluminiumprofilen infolge des Transports von D… nach N… ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nicht schlechterdings die Herstellung einer für die Seereise beanspruchungsgerechten Verpackung schuldete, sondern nur eine ihrem Angebot entsprechende. Nach dem Inhalt des Vertrages habe die Verpackung auch nicht die Konservierung und Entrostung der Maschine beinhaltet; dies seien vielmehr Vorbereitungshandlungen, die allein der Versenderin oblägen. Darin, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin entgegen ihrer schriftlichen Ankündigung keinen Monteur zum Entrosten und Konservieren der Maschine vorbeigeschickt habe, sei ein ihr zur Last fallendes, schadenskausales Mitverschulden zu sehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Maschine den Transport auch bei der vorliegend gewählten Verpackung mit hoher Wahrscheinlichkeit unbeschädigt überstanden, wenn sie ordnungsgemäß konserviert worden wäre. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte „sehenden Auges“ die Verschiffung ohne Konservierung in die Wege geleitet habe. Hiervon habe sie erst nach Eintritt des Schadens erfahren. Da der Verpackungsauftrag nicht die Entrostung und Konservierung der Maschine umfasst habe, seien die Kosten hierfür in Abzug zu bringen. Hierbei handele es sich nicht um eine Frage des Schadensumfangs.
11 
Daneben strebt die Beklagte mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage an. Die Erwägung des Landgerichts, die Beklagte habe den Schaden durch mangelhafte Verpackung der Maschine besonders leichtfertig in dem Bewusstsein herbeigeführt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, sei im Ansatzpunkt verfehlt. Die Beklagte habe nicht die Herstellung einer für die Seereise beanspruchungsgerechten Verpackung geschuldet, sondern ausweislich des Angebots der Beklagten lediglich eine Verpackung mit „tarpaulin and shrink-wrap“. Bei dieser Verpackungsart handle es sich um eine solche mit einer PVC-beschichteten Plane sowie einer Schrumpffolie. Diese Verpackung habe die Beklagte auftragsgemäß hergestellt. Auch wenn der gerichtliche Sachverständige nun ausführt, diese Verpackung sei für die streitgegenständliche Seereise nicht ausreichend gewesen, könne hieraus nicht auf ein der Beklagten zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden geschlossen werden. Die Beklagte und die von ihr hinzugezogene Verpackungsfirma habe sich nicht über irgendetwas hinweggesetzt, sondern den erteilten Auftrag hinsichtlich der Art und Weise der Verpackung wie angeboten und beauftragt umgesetzt. Die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Verantwortung für einen korrosionssicheren Transport übernommen. Ein solcher sei nur mit einer seemäßigen Vakuumverpackung zu gewährleisten, welche in D… nicht hätte hergestellt werden können. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe dies gewusst. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe den Auftrag für eine nicht seereisetaugliche Verpackung erteilt. Es könne der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich im Nachhinein das gerade in der Unzulänglichkeit dieser Verpackung liegende Risiko verwirklicht habe. Vielmehr handle es sich um den klassischen Fall des Absenderverschuldens. Es stehe auch nicht fest, dass die Beklagte bei der von ihr geschuldeten Verpackung erkannt habe, dass an der Maschine die unerlässliche Entrostung und Primärkonservierung nicht vorgenommen worden sei. Dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Monteur zum Entrosten entgegen der Ankündigung in der E-Mail vom 11.04.2007 nicht vorbeigeschickt habe, habe die Beklagte vor dem Transport überhaupt nicht, sondern erst danach aus Anlass des reklamierten Schadens erfahren. Hinsichtlich der Frage eines möglichen Vorschadens habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Dafür, dass das Gut im Zeitpunkt der Übernahme durch den Frachtführer frei von Vorschäden sei, trage der Absender, vorliegend die Klägerin als Anspruchstellerin, die Beweislast. Die Maschine habe vor der Beförderung über einen längeren Zeitraum im Freien gestanden und habe nach dem eigenen Vorbringen der Versicherungsnehmerin der Klägerin Korrosionsschäden aufgewiesen. Daneben habe das Landgericht zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters selbst zum Wegfall der Haftungsbeschränkung führe. Vorliegend komme es insoweit daher auf das Verhalten der Organe der Beklagten an. Das Landgericht habe jedoch nicht festgestellt, dass der Geschäftsleitung und dem Vorstand der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden zur Last fiele. Auch ein grobes Organisationsverschulden sei nicht gegeben. Die Verpackung sei vereinbarungsgemäß ausgeführt worden, sie habe sich jedoch im Nachhinein als ungenügend erwiesen. Im Übrigen habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass es an Vortrag der Beklagten fehle, welche Weisungen hinsichtlich der Prüfung der Entrostung und Konservierung und hinsichtlich der Verpackung erteilt worden seien. Die Beklagte habe ihrem örtlichen Tochterunternehmen in D… den Auftrag erteilt, entsprechend dem Angebot der Beklagten eine Verpackungsfirma zu beauftragen, die Maschine mit Schrumpffolie und das gesamte Flat sodann mit PVC-Folie einzupacken. Die Ankündigung der Versicherungsnehmerin der Klägerin, einen Monteur zum Entrosten vorbeizuschicken, sei an die örtliche Schwesterfirma weitergeleitet, welche sie ihrerseits auch an die Verpackungsfirma weitergereicht habe. Letztere habe die Schwestergesellschaft der Beklagten in D… nicht darüber informiert, dass der Monteur der Versicherungsnehmerin der Klägerin entgegen der Ankündigung nicht erschienen sei. Der Fehler eines Subunternehmers der Beklagten könne nicht den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens der Beklagten begründen.
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Die Beklagte beantragt:
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Das am 10.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - 40 O 7/09 KfH - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Sie bekräftigt, dass die Beklagte nicht nur einen Verpackungsauftrag, sondern den gesamten Transport der Maschine von D… nach N… gegen pauschale Vergütung übernommen habe. Die Beklagte habe die Schadensursache auch allein dadurch gesetzt, dass sie eine ungenügende Verpackung vorgenommen habe mit der Folge, dass es zwangsläufig während der Seereise zu einem Schaden gekommen sei. Die schadensursächliche Verantwortlichkeit der Beklagten liege in der sorglosen, ungenügenden Verpackung und Vorbereitung der empfindlichen Maschine. Sie habe zusätzlich zum übernommenen Verpackungsauftrag auch die Verpflichtung gehabt, die Versicherungsnehmerin der Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass die in dem Logistikvertrag vorgesehene Art und Weise der Verpackung erheblich risikobehaftet sei, insbesondere wenn die Maschine auf Deck und nicht unter Deck befördert werde. Auf eine Haftungsbeschränkung könne sich die Beklagte nicht berufen. Wer sich wie die Beklagte zur Verpackung eines Frachtgutes verpflichte, müsse auch befähigt sein, diesen Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu gehöre es auch, dass als Erfüllungsgehilfin ein Verpackungsunternehmen eingeschaltet werde, das diesen Ansprüchen gerecht werde. Die erforderliche Konservierung der Maschine hätte von demjenigen vorgenommen werden müssen, der den Verpackungsauftrag übernommen habe. Dass die Beklagte erst im Nachhinein davon erfahren habe, dass kein Monteur der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Entrostung erschienen sei, werde bestritten. Im Übrigen sei dieser Gesichtspunkt auch unerheblich, da die Verpackungsfirma selbstverantwortlich hätte handeln müssen. Jedenfalls hätte die Maschine bei Nichterscheinen des Monteurs nicht einfach ohne Konservierung verpackt werden dürfen. Dadurch, dass die Beklagte in Kenntnis des Erfordernisses der Konservierung der Maschine und in Kenntnis dessen, dass ein Monteur der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine solche Konservierung nicht vorgenommen habe, gleichwohl die Verpackung und den Transport vorgenommen habe, sei ein besonders leichtfertiges Verhalten offenbart. Hätte die Maschine bei Übernahme durch die Beklagte bereits Rostantragungen aufgewiesen, hätte die Beklagte dies bei Übernahme der Maschine der Versicherungsnehmerin der Klägerin mitteilen müssen. Aus dem Umstand, dass dies unterblieben sei, könne man zu Lasten der Beklagten nur annehmen, dass die Maschine keine Beschädigungen aufgewiesen habe.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
II.
18 
Die Berufungen von Klägerin und Beklagter sind zulässig, in der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin Erfolg; die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
19 
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Haftung der Beklagten für die entstandenen Korrosionsschäden an der Maschine zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen infolge des Transports von D… nach N… dem Grunde nach bejaht. Allerdings sind die vom Landgericht vorgenommenen Einschränkungen (Abzug der Kosten für die seetaugliche Entrostung und Konservierung sowie Mithaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin) nicht gerechtfertigt.
1.
20 
Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Rückführung einer Maschine von D… nach N… kommt gemäß Art. 28 Abs. 4 S. 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein Güterbeförderungsvertrag mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge im Sinne des § 452 HGB (BGH TranspR 2006; TranspR 2008, 210 Tz. 15; TranspR 2006, 466, 467). Da die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte ihre Hauptniederlassungen jeweils in Deutschland haben, sind die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 S. 1 EGBGB erfüllt. Es spricht auch nichts dafür, dass der in Rede stehende Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist.
2.
21 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung der Maschine ihrer Versicherungsnehmerin durch Korrosion, welcher auf eine fehlerhafte Verpackung der Maschine zurückzuführen ist (§ 280 Abs. 1 BGB, § 454 Abs. 2 HGB i.V.m. Ziff. 23 und 27 ADSp).
22 
Ausweislich des Angebots der Beklagten vom 19.04.2007 (Anlage K 1) hat diese sich neben der Rückführung der Maschine der Versicherungsnehmerin der Klägerin von D… nach N… dazu verpflichtet, die Maschine für den Transport zu verpacken, und zwar mit einer Plane (Persenning - PVC-beschichtetes Polyestergewebe) und einer Schrumpffolie.
a)
23 
Bei dieser von der Beklagten übernommenen Verpackungsverpflichtung handelt es sich um eine speditionelle Nebenpflicht gemäß § 454 Abs. 2 HGB. Der Fixkostenspediteur ist grundsätzlich nicht zur Verpackung verpflichtet (vgl. § 459 S. 1 HGB i.V.m. § 411 S. 1 HGB). Er kann die Verpackung des Gutes allerdings kraft besonderer Vereinbarung als zusätzliche Speditionsleistung übernehmen (§ 454 Abs. 2 HGB) mit der Folge, dass auf diese ihrer Natur nach werkvertragliche Pflicht die speditionsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl. 2007, § 459 HGB Rn. 13). Von einer solchen Vereinbarung im Sinne des § 454 Abs. 2 HGB ist jedoch nur auszugehen, wenn die Verpackungsleistung als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrages (§ 453 Abs. 1 HGB) und nicht unabhängig davon übernommen wird (BGH TranspR 2007, 477 Tz. 16).
24 
Im vorliegenden Fall liegt in der Verpackungsleistung lediglich eine Nebenpflicht im Rahmen des Speditionsvertrages. Bei der Beklagten handelt es sich um eine internationale Spedition und nicht um ein Verpackungsunternehmen. Die Beklagte hat die Verpackung auch nicht selbst durchgeführt, sondern ein Verpackungsunternehmen eingeschaltet. Eine Garantie für die Verpackung oder auch nur ein besonderes Augenmerk auf die Verpackung hat die Beklagte erkennbar nicht gelegt. Von einer selbstständigen Verpflichtung kann daher vorliegend unabhängig von der Frage, ob sich die Verpackungspflicht im Zweifel immer als transportvertragliche Zusatzleistung darstellt (so Schmidt, TranspR 2010, 88, 92), nicht ausgegangen werden.
b)
25 
Handelt es sich also bei der von der Beklagten übernommenen Verpackungsverpflichtung um eine speditionelle Nebenpflicht, richtet sich die Haftung nicht nach Werkvertragsrecht, sondern nach den speditionsrechtlichen Vorschriften. Obwohl die Beklagte die Versendung der Maschine der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu festen Kosten übernommen hat, kommt die Vorschrift des § 459 HGB vorliegend nicht in Betracht, da von „Beförderung“ im Sinne des § 459 HGB nur im Hinblick auf frachtrechtliche Pflichten gesprochen werden kann. Auf die Verpackungspflicht der Beklagten ist somit nicht § 459 HGB, sondern trotz Vereinbarung fester Kosten ausschließlich Speditionsrecht (§ 454 Abs. 2 HGB) anzuwenden (vgl. Koller a.a.O. § 459 HGB Rn. 13).
c)
26 
Die Haftung der Beklagten folgt aus §§ 280 Abs. 1 BGB, 454 Abs. 2 HGB i.V.m. Ziff. 22, 23 und 27 ADSp.
aa)
27 
Die Parteien haben wirksam die Geltung der ADSp vereinbart. Im Angebot vom 19.04.2007 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Angebot auf den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) basiert und insbesondere auf die Haftungsbeschränkungen von Ziff. 23 und 24 ADSp, welche sie in der Anlage gesondert beigefügt hat, hingewiesen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat das Angebot mit E-Mail vom 19.04.2007 (Anl. K 2) ohne Einschränkungen angenommen. § 466 HGB steht der Anwendung der ADSp nicht entgegen, da es sich bei der Versicherungs-nehmerin der Klägerin nicht um einen Verbraucher handelt.
bb)
28 
Gemäß Ziff. 22 ADSp haftet der Spediteur nach den gesetzlichen Vorschriften. Mit der schuldhaften Verletzung ihrer gem. § 454 Abs. 2 HGB übernommenen Verpackungsverpflichtung hat die Beklagte eine speditionelle Nebenpflicht verletzt, weshalb sie der Versicherungsnehmerin der Klägerin gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Koller a.a.O. § 425 HGB Rn. 23). Diese Ansprüche hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin abgetreten (Anlage K 8).
(1)
29 
Die Beklagte hat die geschuldete Verpackung nicht fehlerfrei hergestellt bzw. herstellen lassen.
30 
Zum einen hat der mit der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständige K… unter Hinweis auf den Besichtigungsbericht von Kapitän M… & Partner festgestellt, dass eine Folieneinhüllung der Maschine offenbar nicht erfolgt sei und die ursprünglich verwendete Plane zerrissen war. Bereits hieraus hat der Sachverständige geschlossen, dass die Beklagte den erteilten Verpackungsauftrag nicht vollständig erfüllt hat. Zum anderen hat der Sachverständige K… in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen dargelegt, dass ein massiver Verpackungsmangel darin lag, dass eine wirkungsvolle Konservierung, welche für einen Seetransport von etwa 4 Wochen insbesondere bei Flatverladung absolut unverzichtbar ist, nicht gegeben war.
31 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts schuldete die Beklagte neben der Verpackung auch die Konservierung der Maschine. Richtig ist zwar, dass im Angebot der Beklagten vom 19.04.2007 lediglich von der Verpackung mit einer Plane und einer Schrumpffolie sowie die Befestigung mit Ketten die Rede ist. Auch könnte durch die E-Mail des Mitarbeiters der Versicherungsnehmerin der Klägerin, M… L…, vom 11. April 2007 der Eindruck entstehen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Konservierung der Maschine vertraglich im Verhältnis zur Beklagten übernommen hat. Ausweislich der übereinstimmenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen und des von der Klägerin eingeschalteten Sachverständigen K… ist jedoch eine wirkungsvolle Konservierung für einen Seetransport von ca. 4 Wochen unverzichtbar, um Schäden zu verhindern. Da die Beklagte die Rückführung der Maschine der Beklagten insgesamt unter Einschluss der Verpackung übernommen hat und ihrem Angebot keine Einschränkungen hinsichtlich der Konservierung zu entnehmen sind, muss der von den Parteien geschlossene Vertrag so verstanden werden, dass die Beklagte das schuldete, was üblicherweise von einem Verpackungsauftrag umfasst ist. Wie der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht deutlich gemacht hat, gehört hierzu auch die Konservierung der zu transportierenden Maschine (vgl. Bl. 177 d.A.). Die zeitlich vor Abgabe des Angebots durch die Beklagte liegende E-Mail vom 11.04.2007, in der der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin M… L… vorschlägt, dass ein Monteur der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Maschine entrostet und konserviert, kann bereits insoweit keine vertragsgestaltende Wirkung haben, als es sich nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich um eine Option handelte, die von der Beklagten noch zu überprüfen wäre. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks vom 12.04.2007 auf dem E-Mail-Ausdruck vom 11.04.2007 (Anl. B 1) hat ein Mitarbeiter der Beklagten Herrn L… mitgeteilt, dass die Verladung so nicht erfolgen könne. Ob trotz dieser Ablehnung zwischen den Transportvertragsparteien eine Einigung darüber erzielt wurde, dass abweichend von dem Üblichen die Versicherungsnehmerin der Klägerin und nicht die Auftragnehmerin des Verpackungsauftrags die Konservierung der Maschine übernimmt, bleibt danach unklar. Weitere Tatsachen, aus denen eine solche Vereinbarung geschlossen werden könnte, trägt die Beklagte nicht vor.
(2)
32 
Die Beklagte hat die Verletzung ihrer speditionellen Nebenpflichten auch zu vertreten. Die von der Beklagten eingeschalte Verpackungsfirma hat zum einen die laut Angebot vom 19.04.2007 unzweifelhaft geschuldete Folienverpackung nicht ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. die Feststellung von Kapitän M… & Partner - s.o.). Darüber hinaus hat sie die Maschine ohne Konservierung mit einer Plane abgedeckt und so verpackt zur Verschiffung geben. Einer Verpackungsfirma hätte es aber nach den Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen klar sein müssen, dass die Maschine bei einer Flatverladung ohne Konservierung auf jeden Fall Schaden nehmen muss. Das fahrlässige Handeln der Verpackungsfirma ist der Beklagten gem. § 462 S. 2 HGB zuzurechnen. Seinem Wortlaut nach greift § 462 S.2 HGB zwar nur bei Pflichten i.S.d. § 454 Abs. 1, nicht aber bei Pflichten i.S.d. § 454 Abs. 2 HGB. Die Pflichten i.S.d. § 454 Abs. 2 HGB kann man aber auch im weiteren Sinne durchaus noch zur Besorgung der Versendung zählen (Koller a.a.O. § 462 Rn. 3). Macht man diesen Schritt nicht, folgt die Zurechnung des Verschuldens der Verpackungsfirma aus § 278 BGB, derer sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer nebenvertraglich übernommenen Verpackungspflicht bedient hat (Koller a.a.O.).
33 
Ziff. 22.2 ADSp steht nicht entgegen, da die Beklagte vorliegend die Verpackungsfirma auf eigene Rechnung zur Erfüllung ihrer gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin übernommen Verpackungsverpflichtung beauftragt hat, die Verpackungsfirma mithin Erfüllungsgehilfin der Beklagten war. Ziff. 22.2 ADSp enthält jedoch nur eine Regelung für die Fälle der Beauftragung eines Dritten auf fremde Rechnung, bei denen die Dritten keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Spediteurs sind (vgl. Koller a.a.O. Ziff. 22 ADSp Rn. 5).
(3)
34 
Wurde mithin die Maschine aufgrund einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung der Beklagten beschädigt, haftet sie grundsätzlich gemäß Ziff. 22 ADSp i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 454 Abs 2 HGB für den entstandenen Schaden. Gemäß Ziff. 23 1.3 ist im multimodalen Güterverkehr die Haftung grundsätzlich auf 2 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm beschränkt.
(4)
35 
Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens gemäß Ziff. 27 ADSp gegeben. Gemäß Ziff. 27.1 3. Alt. ADSp gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 23 ADSp nicht, wenn der Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten herbeigeführt wird, wobei Ersatzansprüche begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Auch Nebenpflichten können vertragswesentlich sein, falls zentrale Leistungs- und Schutzerwartungen des Vertragspartners berührt werden (Koller a.a.O. ADSp Ziff. 27 Rn. 6 a). Vorliegend kam es der Versicherungsnehmerin der Klägerin erkennbar darauf an, dass die Maschine korrosionssicher verpackt wird. Zwar war eine Vakuumverpackung mit Trocknungsmitteln in D… nicht möglich. Gleichwohl hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit E-Mail vom 03.04.2007 (des Mitarbeiters D… - Anl. K 3) deutlich gemacht, dass die Maschine intakt ankommen müsse (ohne Korrosion usw.). Auch hat der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin in der gleichen E-Mail deutlich gemacht, dass die Maschine schnellstmöglich ordentlich verpackt bzw. zum Verpacken gebracht und nicht mehr im Freien stehen soll. Wie sich aus der weiteren E-Mail vom 11.04.2007 (Anl. B 1) ergibt, war auch die Konservierung der Maschine ein Thema zwischen den Parteien.
36 
Kam es somit der Versicherungsnehmerin der Klägerin erkennbar darauf an, dass die Maschine so verpackt wird, dass sie ohne Korrosionsschäden nach Deutschland verbracht werden kann, ist in der fehlerhaften Verpackung durch die von der Beklagten beauftragten Verpackungsfirma eine Verletzung von Kardinalpflichten des Speditionsvertrages zu sehen.
37 
Mit den auf der Seereise entstandenen Korrosionsschaden hat sich auch der von der Versicherungsnehmerin der Klägerin befürchtete und erwartbare Schaden realisiert.
(5)
38 
Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die Maschine bereits vor Übernahme (durch Flugrost) beschädigt war. Die Beklagte stützt diesen Vortrag auf die E-Mail des Mitarbeiters der Versicherungsnehmerin der Klägerin M… L… vom 11.04.2007 (Anlage B 1), wonach ein Monteur der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Maschine entrosten und konservieren sollte. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass vor Konservierungsmaßnahmen regelmäßig eine Entrostung (Entfernung von Flugrost) erforderlich sei, eine Vorschädigung sei darin nicht zu sehen. Zwar hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er nicht sicher sagen könne, wann die in Deutschland festgestellten Schäden an der Maschine entstanden seien. Den Bildern nach zu urteilen hat er geschätzt, dass die Roststellen eher auf See als in D… entstanden seien. Eine sichere Aussage hat er hierzu allerdings nicht machen können (vgl. Bl. 178 d.A.). Der Sachverständige geht jedoch gleichzeitig davon aus, dass - hätte man die Maschine gereinigt, entrostet und mit Korrosionsschutz versehen - diese den Transport mit hoher Wahrscheinlichkeit unbeschädigt überstanden hätte, wenn man sie noch mit Folie und Persenning überspannt hätte. Zweifelsfrei dürfte feststehen, dass die Maschine in D.. nicht bereits ähnlich umfangreiche Rostantragungen hatte wie bei ihrer Ankunft in B… bzw. N….
39 
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die Maschine bei Übergabe an die Beklagte bereits Schäden, die über leicht zu entfernenden Flugrost hinausgehen, hatte, ist der Senat davon überzeugt, dass eine Vorschädigung der Maschine nicht vorlag.
d)
40 
Die vom Landgericht vorgenommenen Haftungseinschränkungen sind nicht gerechtfertigt.
aa)
41 
Wie bereits ausgeführt, schuldete die Beklagte im Rahmen des übernommenen Verpackungsauftrages auch die Konservierung der Maschine, was eine vorherige Befreiung von Flugrost (Entrostung) voraussetzt. Ein Abzug der hierfür anfallenden Kosten kommt daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb, nachdem die Konservierung der Maschine unstreitig weder von der Beklagten noch der Versicherungsnehmerin der Klägerin durchgeführt wurde, diese Kosten den Schadensersatzanspruch der Klägerin reduzieren soll. Die Vorschrift des § 659 HGB ist auf Ersatzansprüche gem. § 606 und § 607 HGB beschränkt. In Betracht kommt insoweit allenfalls ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Mitwirkung, wie es das Landgericht aus seiner Sicht konsequent angenommen hat.
bb)
42 
Der Senat teilt diese Ansicht jedoch nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Mitverschulden nicht zu berücksichtigen. Zwar hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin es vor Vertragsschluss als mögliche Option in den Raum gestellt, dass ein Monteur die Maschine entrostet und konserviert. In den geschlossenen Spedi-tionsvertrag hat dies jedoch - wie bereits oben dargelegt - keinen Eingang gefunden. Fehlt es somit bereits an einer Verpflichtung der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Mitwirkung in Form der Konservierung der Maschine, kommt auch insoweit ein „Verschulden gegen sich selbst“ nicht in Betracht. Im Übrigen wäre es die Aufgabe der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Verpackungsunternehmens gewesen, ihren Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass die möglicherweise zugesagte Konservierung nicht durchgeführt wurde. Unterlässt sie dies und führt sie die Verschiffung in Kenntnis der unzureichenden Verpackung und damit verbunden dem sicheren Bewusstsein, dass das Transportgut Schaden nehmen wird, gleichwohl durch, überwiegt dieses Verschulden ein etwaiges Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin derart, dass dieses jedenfalls vollständig zurücktreten würde.
3.
43 
Haftet somit die Beklagte uneingeschränkt für den auf der Seereise von D… nach B… an der streitgegenständlichen Maschine entstandenen Schaden, kommt es auf die Frage, ob neben der nebenvertraglichen Haftung auch eine Haftung der Beklagten als Frachtführer wegen der Beschädigung der Maschine in ihrem Gewahrsam gemäß §§ 459, 452 a, 406 S. 2, 660 HGB in Betracht kommt und ob diese Haftung gem. § 660 Abs. 1 HGB beschränkt ist, nicht mehr an.
III.
44 
Eine Kostenentscheidung konnte noch nicht getroffen werden. Zwar ist das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos, so dass sie insoweit die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 97 ZPO). Allerdings konnte über den Kostenteil, der mit der Berufung der Klägerin zusammenhängt, noch nicht entschieden werden, weil insoweit noch nicht geklärt ist, wer in welcher Höhe endgültig obsiegt und unterliegt. Die Klägerin hat zwar mit ihrer Berufung in vollem Umfang Erfolg. Damit ist die Beklagte aber noch nicht in dem Sinne unterlegen, wie § 91 ZPO es voraussetzt. Das Unterliegen muss endgültig sein und sich auf den Prozess als Ganzes erstrecken. Ist dagegen wie hier nur über den Grund des Anspruchs entschieden, so kann mit diesem Urteil noch keine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO ergehen, denn bei Erlass des Urteils steht noch nicht fest, in welchem Umfang die eine oder andere Partei unterliegt (BGH VRS 16, 174, 175; Zöller-Herget, ZPO 28. Aufl. 2010, § 97 Rn. 2; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 97 Rn. 3).
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Fragen von einer über den vorliegenden Fall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2010 - 3 U 38/10

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2010 - 3 U 38/10 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 459 Spedition zu festen Kosten


Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf E

Handelsgesetzbuch - HGB | § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln


Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertra

Handelsgesetzbuch - HGB | § 606 Zweijährige Verjährungsfrist


Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unter

Handelsgesetzbuch - HGB | § 454 Besorgung der Versendung


(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere1.die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,2.die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderl

Handelsgesetzbuch - HGB | § 453 Speditionsvertrag


(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besor

Handelsgesetzbuch - HGB | § 607 Beginn der Verjährungsfristen


(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um

Handelsgesetzbuch - HGB | § 462 Haftung für andere


Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Per

Handelsgesetzbuch - HGB | § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung


(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewiche

Handelsgesetzbuch - HGB | § 411 Verpackung. Kennzeichnung


Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Sol

Referenzen

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere

1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.

(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.

(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere

1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.

(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.

(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere

1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.

(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.

(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.

(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere

1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.

(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.

(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere

1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.

(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.

(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.

(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:

1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts;
2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts;
3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.