Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Dez. 2004 - 3 Ausl 106/2004; 3 Ausl 106/04

published on 02/12/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Dez. 2004 - 3 Ausl 106/2004; 3 Ausl 106/04
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Tenor

1. Der Verfolgte, dessen Auslieferung an das Königreich der Niederlande zur dortigen Strafvollstreckung in Betracht kommt, ist

in Auslieferungshaft

zu nehmen.

2. Der Auslieferungshaftbefehl wird

außer Vollzug

gesetzt.

3. ...

Gründe

 
I.
Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 28. Januar 2002 (...) und unter Vorlage eines Europäischen Haftbefehls vom 29. November 2004 (...) ersuchen die niederländischen Behörden um Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung. Gegen den Verfolgten besteht ein nationaler niederländischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft A. vom 16. Mai 1994 ..., wonach gegen den Verfolgten eine Freiheitsstrafe von (noch) 590 Tagen von einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten aus einem Urteil des Gerichts in A. vom selben Tag zu vollstrecken ist. Der Verfolgte soll im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 ... betrügerischen Bankrott, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung begangen haben. ...
Der Verfolgte wurde am 15. November 2004 in B. vorläufig festgenommen. Bei seiner Anhörung durch den Haftrichter des Amtsgerichts B. am 16. November 2004 hat sich der Verfolgte nicht mit einer vereinfachten Auslieferung in die Niederlande einverstanden erklärt. Er hat geltend gemacht, er habe sich aufgrund des niederländischen Strafverfahrens bereits mehr als ein halbes Jahr in Italien in Auslieferungshaft befunden. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 25. November 2004 trägt er weiter vor, er habe sich darüber hinaus vom 14. Dezember 1992 bis zum 19. März 1993 in den Niederlanden in so genannter Konkursschuldhaft befunden. Auch diese müsse - ebenso wie die im Anschluss daran bis zum 28. April 1993 erlittene Untersuchungshaft - auf die verhängte Strafe angerechnet werden, weshalb er den größten Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bereits verbüßt habe. ...
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, gegen den Verfolgten gemäß §§ 83a Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG Auslieferungshaftbefehl zu erlassen, ist zu entsprechen.
1. Nachdem das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) am 23. August 2004 in Kraft getreten ist (Art. 3 EuHbG), richtet sich die Unterstützung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und insbesondere die Auslieferung an ein Mitgliedstaat der Europäischen Union nach neuem Recht. Gemäß § 1 Abs. 4 IRG n. F. ist deshalb an die Stelle des zuvor im Verhältnis zu den Niederlanden geltenden EuAlÜbk der neue Achte Teil, insbesondere Abschnitt 2 des IRG getreten.
Der Anwendbarkeit des neuen Rechts steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem bereits am 28. Januar 2004 erfolgt und damit das gegenständliche Auslieferungsverfahren noch unter der Geltung des alten Rechts eingeleitet worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 07. September 2004 - 3 Ausl 80/04 -, NJW 2004, 3437). Auch der Umstand, dass die Taten, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegen, noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sind, hindert die Anwendbarkeit des neuen Rechts nicht.
2. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
a) Ein niederländisches Ersuchen um Auslieferung des Verfolgten im Sinne von § 2 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 78, 79, 80 f IRG n. F. liegt vor.
Angesichts des vorgelegten Europäischen Haftbefehls, der die Pflichtangaben nach Art. 8 Abs. 1 RbEuHb enthält, bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits die Ausschreibung im Schengener Informationssystem, die gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 RbEuHb, § 83 a Abs. 3 IRG n. F. einem Europäischen Haftbefehl gleichsteht, einem Auslieferungsersuchen entspricht und es ersetzt (zur Bedeutung des Europäischen Haftbefehls als Auslieferungsersuchen vgl. Senatsbeschluss vom 07. September 2004, aaO).
b) Bei den dem Verfolgten vorgeworfenen Taten handelt es sich nach niederländischem Recht um betrügerischen Bankrott, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung, wofür Art. 225 u. Art. 343 des niederländischen Strafgesetzbuches Freiheitsstrafe bis zu 6 Jahren vorsehen. Die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit entfällt bei diesem Tatvorwurf (§ 81 Nr. 4 IRG n. F., Art. 2 Abs. 2 RbEuHb vom 13. Juni 2002).
10 
c) Ob nach deutschem Recht bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten wäre, braucht der Senat ebenfalls nicht zu überprüfen. Nach §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 78 IRG n. F. findet auf Ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union das IRG Anwendung; soweit dieses im Achten Teil keine besonderen Regelungen enthält, gelten seine übrigen Bestimmungen. Eine nach deutschem Strafrecht eingetretene Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung steht im Anwendungsbereich des IRG aber nach dessen § 9 Nr. 2 einer Auslieferung nur dann entgegen, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist (Vogel in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, vor § 1 IRG, Rdnr. 88; Vogel, aaO, § 9 IRG, Rdnr. 17; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 9 IRG, Rdnr. 19). Der Achte Teil des IRG enthält keine besonderen Vorschriften zur Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung; für die Geltung des deutschen Strafrechts ergibt sich vorliegend kein Anhaltspunkt.
11 
d) Nach niederländischem Recht ist Strafvollstreckungsverjährung, deren Vorliegen der Zulässigkeit einer Auslieferung entgegenstünde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. November 2004 - 3 Ausl. 103/2004 -), nicht eingetreten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Gericht in A. vom 29. November 2004 tritt Vollstreckungsverjährung nach niederländischem Recht im vorliegenden Fall erst im Jahr 2011 ein.
12 
e) Es ist eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, deren Maß mindestens vier Monate beträgt (§ 81 Nr. 2 IRG n. F.). Im Gegensatz zu § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG a.F. bestimmt § 81 Nr. 2 IRG n. F. nunmehr, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung allein auf die Höhe der Sanktion abzustellen ist, die in dem dem Auslieferungsbegehren des ersuchenden Mitgliedstaates zugrunde liegenden ausländischen Erkenntnis festgesetzt wurde. Bereits erfolgte (Teil-) Verbüßungen sind - anders als nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG a. F. - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 81 Nr. 2 IRG n. F. nicht mehr zu berücksichtigen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuHbG) im Interesse einer Vereinfachung des bisherigen Auslieferungsverfahrens eine Reihe wesentlicher Erleichterungen für die Mitgliedstaaten, darunter die Einschränkung des formellen und materiellen Prüfungsumfangs im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren, zu schaffen (vgl. Begründung zum EuHbG, BT-Drucks. 15/1718 S. 9 u. 16). Auf die Höhe des im vorliegenden Fall noch zu vollstreckenden Strafrestes kommt es deshalb nicht (mehr) an.
13 
3. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist geboten, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, der schon bisher häufige Aufenthaltswechsel vorgenommen hat, sich angesichts der ihm in den Niederlanden drohenden Strafvollstreckung der Durchführung des Auslieferungsverfahrens durch Flucht entzieht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Mit den aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen sind aber mildere Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft aufgezeigt, die ... die Gewähr bieten, den Zweck der Auslieferungshaft auch ohne deren Vollzug zu erreichen (§ 25 Abs. 1 IRG). ...
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(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder2. auf G

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten b

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswi
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published on 07/09/2004 00:00

Tenor Der Verfolgte, dessen Auslieferung zur Strafverfolgung an Griechenland in Betracht kommt, ist in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe
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Annotations

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.

(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.