Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Dez. 2004 - 3 Ausl 106/2004; 3 Ausl 106/04

bei uns veröffentlicht am02.12.2004

Tenor

1. Der Verfolgte, dessen Auslieferung an das Königreich der Niederlande zur dortigen Strafvollstreckung in Betracht kommt, ist

in Auslieferungshaft

zu nehmen.

2. Der Auslieferungshaftbefehl wird

außer Vollzug

gesetzt.

3. ...

Gründe

 
I.
Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 28. Januar 2002 (...) und unter Vorlage eines Europäischen Haftbefehls vom 29. November 2004 (...) ersuchen die niederländischen Behörden um Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung. Gegen den Verfolgten besteht ein nationaler niederländischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft A. vom 16. Mai 1994 ..., wonach gegen den Verfolgten eine Freiheitsstrafe von (noch) 590 Tagen von einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten aus einem Urteil des Gerichts in A. vom selben Tag zu vollstrecken ist. Der Verfolgte soll im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 ... betrügerischen Bankrott, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung begangen haben. ...
Der Verfolgte wurde am 15. November 2004 in B. vorläufig festgenommen. Bei seiner Anhörung durch den Haftrichter des Amtsgerichts B. am 16. November 2004 hat sich der Verfolgte nicht mit einer vereinfachten Auslieferung in die Niederlande einverstanden erklärt. Er hat geltend gemacht, er habe sich aufgrund des niederländischen Strafverfahrens bereits mehr als ein halbes Jahr in Italien in Auslieferungshaft befunden. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 25. November 2004 trägt er weiter vor, er habe sich darüber hinaus vom 14. Dezember 1992 bis zum 19. März 1993 in den Niederlanden in so genannter Konkursschuldhaft befunden. Auch diese müsse - ebenso wie die im Anschluss daran bis zum 28. April 1993 erlittene Untersuchungshaft - auf die verhängte Strafe angerechnet werden, weshalb er den größten Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bereits verbüßt habe. ...
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, gegen den Verfolgten gemäß §§ 83a Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG Auslieferungshaftbefehl zu erlassen, ist zu entsprechen.
1. Nachdem das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) am 23. August 2004 in Kraft getreten ist (Art. 3 EuHbG), richtet sich die Unterstützung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und insbesondere die Auslieferung an ein Mitgliedstaat der Europäischen Union nach neuem Recht. Gemäß § 1 Abs. 4 IRG n. F. ist deshalb an die Stelle des zuvor im Verhältnis zu den Niederlanden geltenden EuAlÜbk der neue Achte Teil, insbesondere Abschnitt 2 des IRG getreten.
Der Anwendbarkeit des neuen Rechts steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem bereits am 28. Januar 2004 erfolgt und damit das gegenständliche Auslieferungsverfahren noch unter der Geltung des alten Rechts eingeleitet worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 07. September 2004 - 3 Ausl 80/04 -, NJW 2004, 3437). Auch der Umstand, dass die Taten, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegen, noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sind, hindert die Anwendbarkeit des neuen Rechts nicht.
2. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
a) Ein niederländisches Ersuchen um Auslieferung des Verfolgten im Sinne von § 2 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 78, 79, 80 f IRG n. F. liegt vor.
Angesichts des vorgelegten Europäischen Haftbefehls, der die Pflichtangaben nach Art. 8 Abs. 1 RbEuHb enthält, bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits die Ausschreibung im Schengener Informationssystem, die gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 RbEuHb, § 83 a Abs. 3 IRG n. F. einem Europäischen Haftbefehl gleichsteht, einem Auslieferungsersuchen entspricht und es ersetzt (zur Bedeutung des Europäischen Haftbefehls als Auslieferungsersuchen vgl. Senatsbeschluss vom 07. September 2004, aaO).
b) Bei den dem Verfolgten vorgeworfenen Taten handelt es sich nach niederländischem Recht um betrügerischen Bankrott, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung, wofür Art. 225 u. Art. 343 des niederländischen Strafgesetzbuches Freiheitsstrafe bis zu 6 Jahren vorsehen. Die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit entfällt bei diesem Tatvorwurf (§ 81 Nr. 4 IRG n. F., Art. 2 Abs. 2 RbEuHb vom 13. Juni 2002).
10 
c) Ob nach deutschem Recht bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten wäre, braucht der Senat ebenfalls nicht zu überprüfen. Nach §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 78 IRG n. F. findet auf Ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union das IRG Anwendung; soweit dieses im Achten Teil keine besonderen Regelungen enthält, gelten seine übrigen Bestimmungen. Eine nach deutschem Strafrecht eingetretene Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung steht im Anwendungsbereich des IRG aber nach dessen § 9 Nr. 2 einer Auslieferung nur dann entgegen, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist (Vogel in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, vor § 1 IRG, Rdnr. 88; Vogel, aaO, § 9 IRG, Rdnr. 17; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 9 IRG, Rdnr. 19). Der Achte Teil des IRG enthält keine besonderen Vorschriften zur Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung; für die Geltung des deutschen Strafrechts ergibt sich vorliegend kein Anhaltspunkt.
11 
d) Nach niederländischem Recht ist Strafvollstreckungsverjährung, deren Vorliegen der Zulässigkeit einer Auslieferung entgegenstünde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. November 2004 - 3 Ausl. 103/2004 -), nicht eingetreten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Gericht in A. vom 29. November 2004 tritt Vollstreckungsverjährung nach niederländischem Recht im vorliegenden Fall erst im Jahr 2011 ein.
12 
e) Es ist eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, deren Maß mindestens vier Monate beträgt (§ 81 Nr. 2 IRG n. F.). Im Gegensatz zu § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG a.F. bestimmt § 81 Nr. 2 IRG n. F. nunmehr, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung allein auf die Höhe der Sanktion abzustellen ist, die in dem dem Auslieferungsbegehren des ersuchenden Mitgliedstaates zugrunde liegenden ausländischen Erkenntnis festgesetzt wurde. Bereits erfolgte (Teil-) Verbüßungen sind - anders als nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG a. F. - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 81 Nr. 2 IRG n. F. nicht mehr zu berücksichtigen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuHbG) im Interesse einer Vereinfachung des bisherigen Auslieferungsverfahrens eine Reihe wesentlicher Erleichterungen für die Mitgliedstaaten, darunter die Einschränkung des formellen und materiellen Prüfungsumfangs im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren, zu schaffen (vgl. Begründung zum EuHbG, BT-Drucks. 15/1718 S. 9 u. 16). Auf die Höhe des im vorliegenden Fall noch zu vollstreckenden Strafrestes kommt es deshalb nicht (mehr) an.
13 
3. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist geboten, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, der schon bisher häufige Aufenthaltswechsel vorgenommen hat, sich angesichts der ihm in den Niederlanden drohenden Strafvollstreckung der Durchführung des Auslieferungsverfahrens durch Flucht entzieht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Mit den aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen sind aber mildere Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft aufgezeigt, die ... die Gewähr bieten, den Zweck der Auslieferungshaft auch ohne deren Vollzug zu erreichen (§ 25 Abs. 1 IRG). ...

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Sept. 2004 - 3 Ausl 80/04

bei uns veröffentlicht am 07.09.2004

Tenor Der Verfolgte, dessen Auslieferung zur Strafverfolgung an Griechenland in Betracht kommt, ist in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe

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(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

Tenor

Der Verfolgte, dessen Auslieferung zur Strafverfolgung an Griechenland in Betracht kommt, ist in

Auslieferungshaft

zu nehmen.

Gründe

 
I.
1. Gegen den Verfolgten bestehen ein Europäischer Haftbefehl Nr. 12 vom 15. Juli 2004 des Untersuchungsrichters der Ersten Abteilung des Gerichts erster Instanz Piraeus, Attiki (Griechenland) und ein nationaler griechischer Haftbefehl Nr. ANG/ES/12, Geschäftszeichen F04/1038, von demselben Tag und demselben Richter in derselben Sache.
2. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, als führender Kopf einer Bande, bestehend aus den in Griechenland Mitbeschuldigten .... Handel mit ca. 4.500 kg Kokain getrieben zu haben.
Im Einzelnen habe der Verfolgte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten ... zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz vor dem 05. Mai 2004 in einem unbekannten Land in Südamerika ca. 4.500 kg Kokain von einer unbekannten Person zu einem unbekannten, aber feststehenden Kaufpreis vorsätzlich zum Zweck des illegalen Handels käuflich erworben. Gleichfalls kurz vor dem 05. Mai 2004 habe sich der Verfolgte in Piraeus/Attiki (Griechenland) mit den oben Genannten zu einer Bande zusammengeschlossen, um mit dem Kokain Handel zu treiben. Im Zeitraum zwischen dem 15. Juni und dem 13. Juli 2004 habe der Verfolgte gemeinsam mit den Mitbeschuldigten ... das Kokain an einem unbekannten Ort im Atlantik auf das Fischerboot ... übernommen und Richtung Spanien transportiert; das Boot sei am frühen Morgen des 13. Juli 2004 100 nautische Meilen südsüdwestlich der spanischen Küste aufgebracht worden. In demselben Zeitraum habe der Verfolgte von Piraeus/Attiki (Griechenland) aus gemeinsam mit den Mitbeschuldigten ... den Transport organisiert, finanziert, geleitet und kontrolliert und den Erwerb, die Reparatur und Instandhaltung und die scheinbar legale Nutzung des Fischerboots ... veranlasst. Bei alledem habe der Verfolgte gewerbs- und gewohnheitsmäßig und unter Umständen gehandelt, die zeigten, dass er höchst gefährlich und eine asoziale Person sei, die einen charakterlichen Hang zur Begehung von Straftaten habe.
3. Die Tat(en) sei(en) als gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Erwerb und Transport von Betäubungsmitteln bzw. als Finanzierung, Leitung und Kontrolle hiervon, als Bildung einer kriminellen Vereinigung und als Geldwäsche gemäß Art. 8 Buchstabe d, 45, 187 Abs. 1 griech. StGB, Art. 5 Buchstaben b, g, m, 8 griech. Gesetz 1729/87 und Art. 1, 2 griech. Gesetz 2331/95 strafbar und mit lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe zwischen 30.000,– und 600.000,– Euro bedroht.
Außerdem sei(en) die Tat(en) als Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen und Wäsche von Erträgen aus Straftaten i. S. von Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18.07.2002 S. 1 – RbEuHb) anzusehen und in Griechenland mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht.
4. Am 30. Juli 2004 wurde der Verfolgte im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben (Schengener Nummer ...). Da der Verfolgte polizeilich in ... im Land Niedersachsen, Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Celle, gemeldet war, wendete sich das Bundeskriminalamt an das Landeskriminalamt Niedersachsen, und es wurden die Generalstaatsanwaltschaft C und die Kriminalpolizeidirektion ... eingeschaltet. Bei den polizeilichen Ermittlungen ergab sich, dass die Meldeanschrift eine "Briefkastenadresse" war; verdeckte Observationsmaßnahmen vor Ort blieben ergebnislos, und der Aufenthalt des Verfolgten blieb unbekannt. Festgestellt wurde, dass der Verfolgte von der Ausländerbehörde des Landkreises ... am 30. Oktober 2003 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte; im Zusammenhang mit der Zulassung eines Porsche 911 im Jahr 2002 und der Bestellung eines weiteren Porsche Carrera am 06. Oktober 2003 in ... war er dort angetroffen worden; und es hielt sich eine enge Kontakt- und Vertrauensperson des Verfolgten ... auf. Auf Anregung der Polizei und Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 16. August 2004 ordnete das Oberlandesgericht Celle am 17. August 2004 die Telekommunikationsüberwachung der Mobilfunkanschlüsse von ... an. Am frühen Morgen des 30. August 2004 wurde der Verfolgte ... am Flughafen S festgenommen. Dort hatte er sich mit ... eingemietet. Beide nutzten einen auf einen Belgier zugelassenen belgischen Personenkraftwagen. Der Verfolgte führte einen gefälschten griechischen Reisepass und einen gefälschten griechischen Führerschein bei sich. Noch am 30. August 2004 wurde der Verfolgte der Richterin beim Amtsgericht ... vorgeführt, die Festhalteanordnung erließ. Der Verfolgte hat die ihm vorgeworfene Tat(en) abgestritten. Mit einer vereinfachten Auslieferung hat er sich nicht einverstanden erklärt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat in dem Ermittlungsverfahren 220 Js 77770/04 gegen den Verfolgten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Urkundenfälschung gem. § 154b Abs. 1 und 2 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft C ist der Auffassung, für das (weitere) Verfahren örtlich unzuständig zu sein. Die Generalstaatsanwaltschaft S hat das (weitere) Verfahren "übernommen". Nunmehr beantragt sie Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gem. § 15 IRG.
II.
Zwar ist im Auslieferungsverfahren eine vereinbarte "Übernahme" ebenso wie eine "Abgabe" des Verfahrens nach h. A. ausgeschlossen (s. nur Lagodny, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl. 1998, § 14 IRG Rdn. 4; Wilkitzki, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Teil I A 2 – IRG-Kommentar, § 14 Rdn. 19 (Stand 1994)). Jedoch ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft und des Oberlandesgerichts S aus dem Gesetz.
1. Es besteht der Gerichtsstand des Ergreifungsorts gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 1 IRG, weil der Verfolgte im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft S zum Zwecke der Auslieferung ergriffen worden ist.
10 
2. Der Senat kann offen lassen, ob, wie die h. A. annimmt, der Gerichtsstand des Ergreifungsortes nicht mehr in Betracht kommt, wenn "zuerst", d. h. vor der Ergreifung, der Gerichtsstand des Ermittlungsortes gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG begründet worden ist (sog. "Perpetuierung des Gerichtsstandes"; s. nur OLG Hamm NJW 1975, 2154; Lagodny aaO.; Wilkitzki aaO. Rdn. 17; je m.w.N.). Denn der Verfolgte ist nicht "zuerst", d. h. vor der Ergreifung, im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft C ermittelt worden. Wie sich im Gegenschluss aus § 14 Abs. 3 IRG ergibt, ist ein Verfolgter dann "ermittelt", wenn sein tatsächlicher Aufenthalt den mit dem Auslieferungsverfahren befassten Stellen bekannt geworden ist (vgl. Wilkitzki aaO. Rdn. 10; Lagodny aaO. Rdn. 12). Dabei ist der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Auslieferungsverfahrens entscheidend; die Kenntnis eines früheren Aufenthalts genügt nur, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser Aufenthalt noch fortbesteht. Das verfahrensgegenständliche Auslieferungsverfahren hat mit der Schengener Ausschreibung am 30. Juli 2004 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verfolgte keinen erkennbaren Aufenthalt mehr in ... oder sonst im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft C. Vielmehr war er seit Sicherstellung des Fischerboots ... am 13. Juli 2004 flüchtig und hatte sich schon vor diesem Zeitpunkt zwecks Vorbereitung der Tat(en) in Piraeus/Attiki (Griechenland), in Südamerika, offenbar auf hoher See im Atlantik sowie in Antwerpen (Belgien) aufgehalten. Die Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verfolgte zumindest gelegentlich im Raum ... aufgehalten hat, stammen aus den Jahren 2002 und 2003. Letztmals konkret angetroffen wurde er hier offenbar am 30. Oktober 2003 bei der Ausländerbehörde des Landkreises .... Alles das war nach Lage der Dinge ohne Aussagekraft für den im August 2004 bestehenden Aufenthalt des Verfolgten, den die Kriminalpolizeidirektion ... und die Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Recht als "unbekannt" angesehen haben.
11 
3. In dieser Lage wäre es an sich geboten gewesen, den Gerichtsstand gemäß § 14 Abs. 3 IRG durch den Bundesgerichtshof bestimmen zu lassen (s. auch Nr. 33 RiVASt). Eine solche Gerichtsstandbestimmung hätte nach h. A. einen späteren Gerichtsstand des Ergreifungsorts ausgeschlossen (s. nur Wilkitzki aaO. Rdn. 36). Sie ist aber nicht erfolgt. Da der Verfolgte nunmehr ergriffen worden und sein Aufenthalt bekannt ist, bleibt für eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof kein Raum. Auch fehlt es an einem Kompetenzkonflikt zwischen Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht Celle auf der einen Seite und Stuttgart auf der anderen Seite, der zu einer Anrufung des Bundesgerichtshofs gem. § 77 IRG i. V. mit §§ 14, 19 StPO nötigen würde (s. hierzu Wilkitzki aaO. Rdn. 37).
III.
12 
In der Sache ist dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu entsprechen.
13 
1. Nachdem das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) am 23. August 2004 in Kraft getreten ist (Art. 3 EuHbG), richtet sich die "Unterstützung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union" und insbesondere die "Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union" nach neuem Recht. Gemäß § 1 Abs. 4 IRG n. F. ist deshalb an die Stelle des zuvor im Verhältnis zu Griechenland geltenden EuAlÜbk der neue Achte Teil, insbesondere Abschnitt 2, des IRG getreten.
14 
a) Der Anwendbarkeit des neuen Rechts steht nicht entgegen, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem, die gemäß Art. 64 SDÜ als Ersuchen um vorläufige Festnahme i. S. von Art. 16 EuAlÜbk und gemäß § 83a Abs. 2 IRG n. F. als Europäischer Haftbefehl gilt, bereits am 30. Juli 2004 erfolgt ist, so dass das gegenständliche Auslieferungsverfahren noch unter der Geltung des alten Rechts eingeleitet worden ist. Auslieferungsrecht ist seiner Natur nach Verfahrensrecht, in dem Rückwirkung nicht grundsätzlich verboten ist. Das EuHbG enthält keine Übergangsvorschrift (wie sie, in gewissen Grenzen, von Art. 32 RbEuHb zugelassen wird) – was eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist, nach dessen erklärtem Willen "auch noch nicht abgeschlossene, anhängige Aus- und Durchlieferungsverfahren nach neuem Recht zu behandeln sind" (BT-Drucks. 15/1718 S. 26).
15 
b) Erst recht hindert der Umstand, dass die Tat(en), die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegt (liegen), noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden ist (sind), die Anwendbarkeit des neuen Rechts nicht – was wiederum dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (BT-Drucks. aaO.).
16 
2. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
17 
a) Gemäß § 1 Abs. 4 i. V. mit § 78 IRG n. F. richtet sich die Zulässigkeit der Auslieferung nach §§ 2 ff. IRG, soweit §§ 80 ff. IRG n. F. keine besonderen Regelungen enthalten.
18 
b) Ein griechisches Ersuchen um Auslieferung des Verfolgten i. S. von § 2 Abs. 1 IRG i. V. mit §§ 78, 79, 80 ff. IRG n. F. liegt vor.
19 
aa) Gemäß Art. 1 Abs. 1 RbEuHb ist ein Europäischer Haftbefehl eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder -vollstreckung bezweckt (Art. 1 Abs. 1 RbEuHb). Er steht einem Auslieferungsersuchen gleich und ersetzt es. Sinn des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist es, die Rechtshilfebeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen zu ersetzen (Erwägungsgrund (5) RbEuHb). Für klassische Ersuchen, seien sie diplomatisch oder ministeriell, ist in diesem System kein Raum mehr, weshalb sie im RbEuHb nicht mehr vorgesehen sind. Davon geht auch der deutsche Gesetzgeber aus, wenn er sagt: "Das gesamte Fahndungs- und Auslieferungsverfahren soll zukünftig auf der Grundlage eines einzigen Formulars, der im Anhang zum RbEuHb wiedergegebenen Bescheinigung, durchgeführt werden" (BT-Drucks. 15/1718 S. 10; Hervorhebung vom Senat).
20 
bb) Vorliegend befindet sich bei den Auslieferungsunterlagen ein Europäischer Haftbefehl in der äußerlichen Form des Formulars im Anhang zum RbEuHb. Er enthält die Pflichtangaben nach Art. 8 Abs. 1 RbEuHb. Allerdings fehlen die in Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d) RbEuHb freilich nicht vorgeschriebenen, jedoch von § 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG n. F. verlangten griechischen "gesetzlichen Bestimmungen" im Wortlaut. Das hindert die Zulässigkeit aber nicht. § 83a Abs. 1 IRG n. F. ist nur eine Soll-Bestimmung. Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – beidseitige Strafbarkeit nicht mehr geprüft werden muss (Art. 2 Abs. 2 RbEuHb, § 81 Nr. 4 IRG n. F.), ist es unschädlich, wenn der Wortlaut der im ersuchenden Staat anwendbaren Strafgesetze nicht mitgeteilt wird. Gleichfalls unschädlich ist, dass der Europäische Haftbefehl entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 1 RbEuHb nicht in deutscher Sprache, sondern überwiegend auf griechisch, in den entscheidenden Passagen freilich in wenn auch nichtamtlicher englischer Übersetzung vorliegt. Anders als nach dem EuAlÜbk (Art. 23) ist die Übersendung einer deutschen Übersetzung keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr, was erklärter Wille des Gesetzgebers ist (BT-Drucks. 15/1718 S. 20) und der Rechtslage bei § 10 IRG entspricht (Lagodny/Schomburg, in: Schomburg/Lagodny aaO., § 10 Rdn. 12; Vogler, in: Grützner/Pötz aaO. § 10 Rdn. 7; je m.w.N.).
21 
cc) Da der Europäische Haftbefehl als Formular vorliegt, bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits die Ausschreibung im Schengener Informationssystem, da und soweit sie einem Europäischen Haftbefehl gleichsteht (s. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 RbEuHb, § 83 a Abs. 2 IRG n. F.), einem Auslieferungsersuchen gleichsteht und es ersetzt.
22 
c) Der Verfolgte ist griechischer Staatsangehöriger. Die Frage der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger stellt sich nicht (vgl. § 80 IRG n. F. und Art. 5 Nr. 3 RbEuHb).
23 
d) Gemäß § 81 Nr. 4 IRG n. F., Art. 2 Abs. 2 RbEuHb erfolgt im vorliegenden Fall keine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit. Der griechische Untersuchungsrichter versichert, dass die dem Verfolgten vorgeworfene(n) Tat(en) nach der Ausgestaltung im griechischen Recht Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen und Wäsche von Erträgen aus Straftaten ist (sind) und als solche jeweils mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Anlass, hieran zu zweifeln (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG n. F.), besteht nicht. Damit steht erst recht fest, dass auslieferungsfähige Delikte gemäß § 81 Nr. 1 IRG n. F., Art. 2 Abs. 1 RbEuHb vorliegen.
24 
e) Unerheblich ist, dass der Verfolgte die Tat(en) bestreitet. Der RbEuHb sieht keine Prüfung des Schuldverdachts vor. Selbst wenn innerstaatlich § 10 Abs. 2 IRG anwendbar wäre, so besteht doch kein Anlass, ausnahmsweise den Schuldverdacht nachzuprüfen.
25 
f) Gemäß § 82 IRG n. F. sind von den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 2 ff. IRG nur § 6 Abs. 2 (politische Verfolgung), § 8 (drohende Todesstrafe) und § 9 (konkurrierende Gerichtsbarkeit) anwendbar. Mit Blick auf § 6 Nr. 5 StGB ist zwar deutsche Gerichtsbarkeit in Bezug auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln denkbar; die insoweit erfolgte Einstellung nach § 154b Abs. 1 StPO ist aber gerade keine Entscheidung nach § 9 Nr. 1 IRG, und Verjährung oder Straffreiheit sind nicht eingetreten (§ 9 Nr. 2 IRG).
26 
g) Die zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 IRG sind erfüllt. Soweit die Tat(en) des Verfolgten außerhalb von Griechenland begangen wurde(n), steht dies der Zulässigkeit nicht entgegen, da der deutsche Gesetzgeber Art. 4 Nr. 7 Buchstabe b) RbEuHb nicht umgesetzt hat.
27 
h) Bedenken, dass die Auslieferung dem "europäischen ordre public" gemäß § 73 Satz 2 IRG n. F. widersprechen und deshalb unzulässig sein könnte, was im Zulässigkeitsverfahren zu prüfen wäre, bestehen allenfalls in der Richtung, dass dem Verfolgten lebenslange Freiheitsstrafe droht.
28 
aa) Allerdings ist die Frage der lebenslangen Freiheitsstrafe beim Europäischen Haftbefehl teilweise besonders geregelt, was einen Rückgriff auf § 73 Satz 2 IRG n. F. ausschließen könnte. Nach Art. 5 Nr. 2 RbEuHb kann der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei drohender oder verhängter lebenslanger Freiheitsstrafe an die Bedingung knüpfen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat nach spätestens 20 Jahren eine Überprüfung stattfindet, die zur Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen kann. Nach § 83b IRG n. F. kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.
29 
bb) Nach Auffassung des Senats betreffen diese besonderen Regelungen freilich nur die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht die Verhältnismäßigkeit der Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe in abstracto und der Verurteilung zu ihr in concreto. Insoweit bleibt § 73 Satz 2 IRG n. F. anwendbar und steht der Auslieferung jedenfalls dann entgegen, wenn zwischen Tat und Strafdrohung oder Strafe ein schlechthin unerträgliches, unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigendes Missverhältnis besteht. Dem Senat erschließt sich noch nicht, dass ein solches Missverhältnis besteht. Nach vorläufigen Recherchen kennen außer Griechenland mindestens fünf weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frankreich, Irland, Luxemburg, Österreich, Vereinigtes Königreich) lebenslange Freiheitsstrafe für besonders schwere Betäubungsmitteldelikte. Dass die dem Verfolgten vorgeworfene Tat sehr schwer wiegt, unterliegt keinem Zweifel.
30 
i) Die Bewilligungshindernisse des § 83b IRG n. F. spielen für die Zulässigkeit keine Rolle und sind im Zulässigkeitsverfahren nicht zu prüfen. An diese innerstaatliche Rechtslage hält sich der Senat gebunden, auch wenn es mit dem RbEuHb unvereinbar sein dürfte, dass die Bundesrepublik Deutschland bei Europäischen Haftbefehlen ein nicht justizielles (ministerielles) Bewilligungsverfahren beibehalten hat, welches sich nicht auf die administrative Übermittlung und Entgegennahme Europäischer Haftbefehle beschränkt (s. hierzu Erwägungsgrund (9) und Art. 7 RbEuHb).
31 
3. Es besteht Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Dem Verfolgten droht in Griechenland bis zu lebenslange Freiheitsstrafe. Der Senat ist überzeugt, dass der Verfolgte die Fähigkeit, den Willen und nicht zuletzt die finanziellen Ressourcen hat, sich mit allen Mitteln der Strafverfolgung zu entziehen.
32 
4. Da der Europäische Haftbefehl, wie III. 2. b) dargelegt, einem Auslieferungsersuchen gleichsteht und es ersetzt, ist nicht nur vorläufige Auslieferungshaft gemäß § 16 IRG, sondern sogleich Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG anzuordnen.
IV.
33 
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht (§ 23 IRG). Die Ausübung der Briefkontrolle und die Erteilung von Besuchserlaubnissen bleiben der Generalstaatsanwaltschaft S übertragen.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.

(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.