Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 W 45/16

published on 01/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 W 45/16
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 22. Juni 2016 (Az.: 11 O 8/16) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Streitwert für beide Rechtszüge: 10.000,- EUR.

Gründe

 
I.
1.
Das Landgericht hat dem auf die Beschlussverfügung des Landgerichts Ulm vom 04. April 2016 (Az.: 11 O 8/16) gestützten Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin stattgegeben und gegen den Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 22. Juni 2016.
2.
Gegen den Ordnungsmittelbeschluss hat der Vollstreckungsschuldner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden der Ankündigung, diese gesondert zu begründen. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Fristsetzung auf den 10. August 2016 nicht eingegangen.
3.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sie durch Beschluss vom 23. August 2016 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt und auf seinen angegriffenen Beschluss verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
2.
Der Vollstreckungsschuldner hat nach dem Vorbringen der Parteien gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen.
a)
Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 – 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.). Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; und vom 10. März 2016 - 2 W 49/15).
b)
Der Vollstreckungsschuldner hat auch nach Zustellung des Vollstreckungstitels weiterhin auf drei verschiedenen Internetseiten für Leistungen geworben, für die zu werben ihm in der Beschlussverfügung vom 04. April 2016 untersagt wurde, sofern er nicht in die Handwerksrolle für das entsprechende Handwerk eingetragen ist. Das Vorbringen der Vollstreckungsschuldnervertreter im Ordnungsmittelverfahren beschränkt sich hierzu auf Vermutungen, obwohl der Vollstreckungsschuldner über seinen eigenen Internetauftritt substantiiert vortragen könnte und also auch müsste.
c)
Diese Verstöße wurden schuldhaft begangen.
3.
10 
Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes sowie gegen die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft ist nichts zu erinnern. Der Vollstreckungsschuldner nimmt das gerichtliche Verbot offenbar nicht ernst und versucht, Zeit zu gewinnen. Deshalb bedarf es einer empfindlichen Einwirkung.
III.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 891 S. 3 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
12 
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 29/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das U
published on 10/09/2015 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04. März 2015 (Az.: 36 O 18/14 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n.
published on 11/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR18/14 Verkündet am: 11. November 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.