|
|
| Das Landgericht hat dem auf die Beschlussverfügung des Landgerichts Ulm vom 04. April 2016 (Az.: 11 O 8/16) gestützten Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin stattgegeben und gegen den Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 22. Juni 2016. |
|
| Gegen den Ordnungsmittelbeschluss hat der Vollstreckungsschuldner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden der Ankündigung, diese gesondert zu begründen. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Fristsetzung auf den 10. August 2016 nicht eingegangen. |
|
| Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sie durch Beschluss vom 23. August 2016 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt und auf seinen angegriffenen Beschluss verwiesen. |
|
| Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. |
|
| Der Vollstreckungsschuldner hat nach dem Vorbringen der Parteien gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen. |
|
| Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 – 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.). Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; und vom 10. März 2016 - 2 W 49/15). |
|
| Der Vollstreckungsschuldner hat auch nach Zustellung des Vollstreckungstitels weiterhin auf drei verschiedenen Internetseiten für Leistungen geworben, für die zu werben ihm in der Beschlussverfügung vom 04. April 2016 untersagt wurde, sofern er nicht in die Handwerksrolle für das entsprechende Handwerk eingetragen ist. Das Vorbringen der Vollstreckungsschuldnervertreter im Ordnungsmittelverfahren beschränkt sich hierzu auf Vermutungen, obwohl der Vollstreckungsschuldner über seinen eigenen Internetauftritt substantiiert vortragen könnte und also auch müsste. |
|
| Diese Verstöße wurden schuldhaft begangen. |
|
| Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes sowie gegen die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft ist nichts zu erinnern. Der Vollstreckungsschuldner nimmt das gerichtliche Verbot offenbar nicht ernst und versucht, Zeit zu gewinnen. Deshalb bedarf es einer empfindlichen Einwirkung. |
|
| |
| Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|