Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2007 - 2 U 4/07

bei uns veröffentlicht am19.03.2007

Tenor

I.

Gemäß § 522 II Satz 2 ZPO wird die Antragsgegnerin/Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 II Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Gründe

 
II.
Maßgeblich hierfür ist Folgendes:
1. Zwar trifft zu, dass nach Art eines redaktionellen Beitrages aufgemachte Anzeigen nicht schon per se unzulässig sind, sie sind jedoch als Anzeigen zu kennzeichnen (§ 10 LandespresseG).
2. Der Berufung kann nicht darin gefolgt werden, dass der Vermerk „Anzeigen“ hier wegen der Aufmachung der von der Beanstandung betroffenen Werbung und/oder wegen der Gesamtgestaltung der sie enthaltenden Zeitungsseite bereits von vornherein entbehrlich sei.
Dass Bilder der beworbenen Produkte und Produkt-Namen abgedruckt sind, führt nicht zwingend dazu, dass die entsprechenden Veröffentlichungen als Werbung erkannt werden.
Beide Merkmale bzw. Bestandteile können auch bei redaktionellen Beiträgen so vorkommen und so ausgestaltet sein. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Überschrift bei den links stehenden Anzeigen ( HIPP ) den Eindruck eines redaktionellen Beitrages verstärken.
Eine weitere Verstärkung dieses Eindrucks wird dadurch bewirkt, dass sich die obere, monochrom gehaltene Seitenhälfte deutlich von der unteren mit ihren farbigen Elementen der dortigen Werbeanzeigen unterscheidet. Dieser Unterschied entkräftet das Vorbringen der Berufung, wonach das gesamte Umfeld als solches werblicher Art erscheine.
Soweit die Berufung darauf hinweist, dass die die betroffene Anzeige tragende Seite 8 eine andere Spaltenbildung aufweise als die Seiten mit redaktionellen Beiträgen, schlägt dies nicht durch, da eben auf Seite 8 abzustellen ist, bei deren Betrachtung sich der postulierte Unterschied nicht entschließt, ganz abgesehen davon, dass die Überschrift links und die sonstige Gestaltung den Eindruck eines redaktionellen Beitrages begründen.
Mit der Fallgestaltung, die dem von der Berufung zitierten Senatsbeschluss 2 W 24/96 zugrunde liegt, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, was sich allein schon daraus ergibt, dass hier ein längerer Text abgedruckt ist, während damals die Anzeige nur wenige Worte an Fließtext enthielt.
3. Soweit die Berufung geltend macht, die Kennzeichnung als Anzeige sei vorliegend ausreichend erfolgt, handelt es sich um den Versuch, die eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.
10 
Der Senat ist aber mit dem LG der Ansicht, dass vorliegend keine hinreichend deutliche Kennzeichnung erfolgt ist. Die Bezeichnung „Anzeigen“ am oberen Seitenrand rechts erfüllt die Anforderungen an die ausreichende Wahrnehmbarkeit nicht. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der Hinweis bezogen werden kann auf die rechts stehenden zweispaltigen Anzeigen.
III.
11 
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit, bis 29.03.2007 hierzu Stellung zu nehmen.

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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.923.573,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar