Landgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 26 O 141/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.432.088,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Z Holding AG (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten die Rückzahlung von Sponsorengeldern in Höhe von insgesamt 2.432.088,82 €, welche die Schuldnerin im Zeitraum von November 2010 bis Juni 2011 an die Beklagte gezahlt hat.
3Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Muttergesellschaft des Z-Konzerns, der seit seiner Gründung Ende 2001 zunächst Telekommunikationsdienstleistungen angeboten, im weiteren Verlauf dann aber maßgeblich über die im Jahr 2007 gegründete Z Energy GmbH private Kunden mit Energie (Strom und Gas) versorgt hat. Dabei nahm die Schuldnerin mit einer zentralen Buchhaltungs-, Rechts-, Personal- und Controllingabteilung die Funktion der Konzernleitung war, während die Kundenbetreuung und die Kundenverwaltung über die Z Services GmbH und die Strombeschaffung (Rechtsbeziehungen mit Netzbetreibern, Stromlieferanten und Hauptzollamt) über die Z Energy GmbH, beides 100%-ige Tochtergesellschaften der Schuldnerin, erfolgten. Die Z Marketing GmbH, bei der es sich nicht um eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin handelt, unterstützte den Z Konzern bei der Produktvermarktung und war für einen einheitlichen Außenauftritt verantwortlich. Über die Z Marketing GmbH erfolgte auch die Beauftragung durch den jeweiligen Stromkunden, wobei die Z Marketing GmbH den Stromliefervertrag sodann mit allen Rechten und Pflichten auf die Z Energy GmbH und diese im Anschluss dann alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden im Rahmen eines Factoring-Vertrages an die Z Services GmbH übertrug. Nach Vereinnahmung der Kundezahlungen kehrte die Z Services GmbH nach Abzug ihrer Aufwendungen die Liquiditätsüberschüsse an die Z Energy GmbH aus, welche diese wiederum an die Schuldnerin und die Z Marketing GmbH für deren Außenverpflichtungen weiterleitete. Wegen der Einzelheiten wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der B AG vom 6. März 2012 (Anlage K 100, Seite 2- 9) Bezug genommen. Wegen der Konzernstruktur und dem Verhältnis der Schuldnerin zur Z Energy GmbH, der Z Services GmbH und der Z Marketing GmbH wird ergänzend auf die Übersicht auf Seite 6 der Klageschrift vom 15. April 2013 Bezug genommen (Bl. 6 GA). Die Beklagte ist Inhaberin der Werbe- und Marketingrechte an den Fußballspielen der Lizenzligamannschaft A.
4Die Schuldnerin und die Beklagte schlossen am 2. August 2007 für eine Laufzeit von zunächst drei Jahren den als Anlage K 2 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 14ff.) vorliegenden "Hauptsponsorenvertrag“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte räumte der Schuldnerin in diesem Vertrag u.a. das Recht ein, mit eigenem Namen und Logo auf der Sport- und Trainingskleidung und im Stadioninnenraum der Lizenzligamannschaft und der 2. Mannschaft von A zu werben. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Schuldnerin im ersten Vertragsjahr neben weiteren leistungsabhängigen Zahlungen einen sogenannten Basisbetrag in Höhe von 5,5 Millionen Euro zu zahlen, der sich pro Saison um 7 % erhöhen sollte. Der Basisbetrag sollte ausweislich Anlage 2 zum "Hauptsponsorenvertrag" gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu 50% bis zum 1. Juli und zu 50% bis zum 15. Januar der jeweiligen Saison fällig sein. Gemäß Abschnitt VI des Vertrages sollte die Schuldnerin berechtigt sein, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten unter dort näher dargelegten Voraussetzungen auf die Gesellschaften Z Energy GmbH, Z Communications GmbH oder Z Marketing GmbH zu übertragen, wobei die Schuldnerin im Übertragungsfall weiter unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich bleiben sollte.
5Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Anlage K3, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 28) teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 2. August 2007 ab dem 1. Juli 2008 auf die Z Marketing GmbH übertrage, was seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2008 bestätigt wurde (Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 29).
6Mit der als Anlage K 6 vorliegenden „Zusatzvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag“ vom 16. August 2008 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 33) vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte eine Ausweitung der Sponsorentätigkeit der Schuldnerin für die Saison 2008/2009 und 2009/2010 u.a. auf die Frauenbundesligamannschaft der Beklagten für einen Betrag von 65.000,00 € pro Saison. Mit der als Anlage K 5 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30ff.) vorliegenden „1. Ergänzungsvereinbarung“ vom 19. März / 9. April / 20. April 2009 zwischen der Beklagten auf der einen sowie der Schuldnerin und der Z Marketing GmbH auf der anderen Seite vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien u.a. eine Verlängerung des "Hauptsponsorenvertrages“ vom 2. August 2007 um drei Jahre bis zum 30. Juni 2013. Der Basisbetrag sollte ausweislich Buchstabe h) dieser Vereinbarung ab dem dritten Vertragsjahr (Saison 2009/2010) 6.296.950,00 € betragen.
7Nachdem es bereits zuvor verschiedentlich zu Rückständen seitens der Z Energy GmbH bei der Begleichung ihrer laufenden Stromsteuerverbindlichkeiten gekommen war, setzte das Hauptzollamt Köln mit Bescheid vom 4. Juni 2009 (Anlage K 26, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 67f.) gegenüber der Z Energy GmbH die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2008 auf 30.823.459,70 € fest und forderte zur Zahlung des sich aus dieser Festsetzung ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 18.823.459,70 € bis zum 25. Juni 2009 auf. Zugleich erhöhte das Hauptzollamt die von der Z Energy GmbH monatlich zu leistenden Vorauszahlungen auf die Stromsteuer mit Bescheid vom selben Tag von 1.000.000,00 € auf 3.258.432,00 € (Anlage K 27, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 70ff.). Infolge einer außerordentlichen Vorstandsitzung vom 10. Juni 2009, an der ausweislich des als Anlage K 28 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift Bl. 73ff.), unter anderem die Herren T, Dr. L3 und der Zeuge H2 als damalige Vorstände der Schuldnerin teilnahmen und in der die Liquiditätslage der "Gruppe" mit Wirtschaftsprüfern der C AG (im folgenden C) wie auch eine mögliche Insolvenzantragspflicht drei Wochen ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert wurden, beantragte die C namens und in Vollmacht der Z Energy GmbH eine Stundung des im Stromsteuerbescheid vom 4. Juni 2009 festgesetzten Abgabenbetrages von 18.823.459,70 € und eine Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids. Im Rahmen von Erläuterungen dieses Stundungsantrags legte die Z Energy GmbH unter anderem einen "Status Investorensuche" vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 83ff.) Bezug genommen wird. Es schlossen sich weitere Besprechungen der Z Energy GmbH und weitere Korrespondenz mit dem Hauptzollamt an, welches mit Schreiben vom 1. Juli 2009 eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Z Energy GmbH ankündigte, die dann in der Folge (vgl. Bescheid des Hauptzollamtes vom 29. Juli 2009) angeordnet und durch das Hauptzollamt Düsseldorf durchgeführt wurde (Anlage K33, K 37, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 122ff. 130f.). Wegen des Ergebnisses dieser Prüfung und der weiteren Korrespondenz zwischen der Z Energy GmbH und dem Hauptzollamt wird auf die Anlagen K 38, K 55 – K 62, K 86, K 96 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 132ff, Bl. 261ff.) Bezug genommen. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Stundungsantrag erfolgte bis zum Ausgleich der Rückstände für die Jahre 2008 und 2009 im September 2010 nicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob seitens des Hauptzollamtes aufgrund unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen und der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen auf die Stromsteuerrückstände bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Stundungsantrag eine stillschweigende Stundung erfolgt ist.
8Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte der Z Marketing GmbH für Werbemaßnahmen in der Saison 2009/2010 im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 die erste Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarung in Höhe von 3.785.360,25 € brutto in Rechnung (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 34).
9Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte der Vorstand der Schuldnerin dem Aufsichtsrat mit, dass nach den vorläufigen Abschlussdaten zum 31. Dezember 2008 eine bilanzielle Überschuldung u.a. der Schuldnerin, der Z Energy GmbH und der Z Services GmbH bestehe, in der KW 25 nach gründlicher Überprüfung die Zahlungsunfähigkeit der Z Gruppe festgestellt worden sei und für den Vorstand und die Geschäftsführung ab deren Feststellung eine dreiwöchige Frist zur Umsetzung von Maßnahmen zu deren Behebung, andererseits eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestehe (vgl. Anlage K 42, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 222ff.). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem die Herren T, L3 und der Zeuge H2 als damalige Vorstände der Schuldnerin teilnahmen, wurde ausweislich des als Anlage K 44 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 227ff.), festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung ständen, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde.
10Anfang September 2009 – eine Zahlung der mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2009 in Rechnung gestellten Rate in Höhe von 3.785.360,25 € war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt – verständigte sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten mit dem ihm bekannten Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin, Herrn K, auf deren Bitte auf eine Ratenzahlung dahingehend, dass eine erste Rate des offenen Betrages in Höhe von 1.590.487,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (1.892.680,10 € brutto) sofort und der verbleibende Restbetrag in drei gleichen Raten in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (je 630.893,37 € brutto) jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollte. Diese Regelungen bestätigte die Beklagte gegenüber der Schuldnerin mit Schreiben vom 9. September 2009 (Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 35).
11In einem Führungskreismeeting der Z Gruppe vom 15. September 2009 wurde ausweislich des als Anlage K 39 vorliegenden Protokolls, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 204ff.), in Anwesenheit u.a. der Herren Dr. L3, T und des Zeugen H2 festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung der Stromsteuer vorliege, Sponsoringverträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten und ein Liquiditätsbedarf von 53.453.000 € bestehe. In einer E-Mail vom 16. August 2009 an den Zeugen H2 als damaligen Finanzvorstand der Schuldnerin, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 46, Bl. 235 Anlagenband zur Klageschrift), teilten die seitens der Schuldnerin beauftragten Rechtsanwälte H3 mit, dass die Liquiditätslage des Unternehmens noch nicht beurteilt werden könne, im Moment aber, da die Insolvenzreife des Konzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit (ggf. schon länger) gegeben sei, alle Zahlungen sofort zu stoppen seien, es sei denn, eine Nichtzahlung würde zum Zusammenbruch des Unternehmens führen.
12Am 17. September 2009 kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einem gemeinsamen Besprechungstermin, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist und an dem jedenfalls seitens der Schuldnerin bzw. der Z Marketing GmbH die Zeugen H2 und O sowie seitens der Beklagten die Zeugen I und F teilnahmen.
13Im Nachgang zu dieser Besprechung, mit Schreiben vom 22. September 2009 (Anlage K8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 35), übersandte die Beklagte der Z Marketing GmbH den Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K9, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 36ff.). Hierin war unter anderem vorgesehen, dass die erste ausstehende Rate der Saison 2009/2010 am 1. Dezember 2009 und die zweite Rate in vier gleichen Teilraten jeweils zum 15. Januar, 15. Februar, 15. März und 15. April 2010 fällig werden sollte, dass jede Partei zur Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten mit Wirkung zum 30. Juni 2010 – im Fall der Kündigung durch Z verbunden mit der Pflicht zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro seitens Z – berechtigt sein sollte, dass im Falle des Zahlungsverzugs seitens der Schuldnerin eine Vertragsstrafe von 6,4 Millionen Euro zu zahlen sei und der Beklagten in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 30. Juni 2010 zustehen sollte und dass, falls Sponsorenzahlungen oder die Abstandszahlung im Fall einer Kündigung zurückgefordert werden würden, die Regelungen aus dem Hauptsponsorenvertrag einschließlich Zusatzvereinbarungen wieder in Kraft treten sollten. Die Z Marketing GmbH teilte der Beklagten hierauf mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K 10, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 40f.) mit, dass sie die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung gerne annehmen würde; die Regelung über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit begrüße sie zwar grundsätzlich, sehe sich aber nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund ihrer der Beklagten bekannten problematischen finanziellen Situation zurzeit gehindert, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro einzugehen. Umsetzbar sei daher nur die im Wesentlichen aus der angebotenen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bestehenden „kleinen Lösung“. Die Beklagte antwortete der Z Marketing GmbH mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 (Anlage K11, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 42f.) und teilte mit, dass an einer isolierten Stundungsvereinbarung kein Interesse bestehe. In vorgenanntem Schreiben, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u.a.:
14„Wir sind erstaunt, dass nunmehr die gewünschte Ausstiegsmöglichkeit 2010 für den Verkaufsprozess nicht mehr von Interesse ist, obwohl der Verkaufsprozess anfänglich Anlass für eine weitere Modifizierung des Hauptsponsorenvertrages und des Kooperationsvertrages überhaupt war. Mit Wegfall dieses Hinderungsgrundes sehen wir keine Veranlassung für eine weitere Modifizierung der Leistungsverpflichtungen von Z und möchten an den bestehenden wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen festhalten. Da die erste Stundungsvereinbarung aus September 2009 von Z nicht eingehalten wurde, sehen wir keine Veranlassung, eine weitere Stundung zu gewähren.
15[…]
16Wir haben sie daher aufzufordern, den Betrag der ersten beiden Raten umgehend zu überweisen und die beiden Teilraten entsprechend der Fälligkeit zum 15. November und 15. Dezember. Die zweite Rate für die Saison 2009/2010 wird fristgemäß im Januar 2010 fällig.
17Wir möchten der Vollständigkeit wegen darauf hinweisen, dass die Z Holding AG als Gesamtschuldnerin für die offenen Forderungen einzustehen hat.“
18In der Folge kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und dem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin, Herrn K, dessen Inhalt die Beklagte mit Schreiben an die Schuldnerin vom 21. Oktober 2009 (Anlage K12, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 44) dahingehend zusammenfasste, dass die ersten beiden Teilraten der 1. Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bis spätestens Ende Oktober 2009 und die ausstehenden Raten für die erste Saisonhälfte in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zum 15. November und 15. Dezember 2009 sowie die 2. Rate für die Saison 2009/2010 im Januar 2010 fällig werden sollte.
19Am 26. Oktober 2009 zahlten die Z Marketing GmbH einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € und die Z Services GmbH am 4. November 2009 einen Betrag in Höhe von 1.923.573,11 € an die Beklagte. Erstere Zahlung ist (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13, letztere des Verfahrens 26 O 140/13 vor der erkennenden Kammer.
20Nachdem die zum 15. November 2009 seitens der Z Marketing GmbH und der Schuldnerin zu erbringende Zahlung ausblieb, trafen wiederrum der Zeuge I und das Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin Herr K eine fernmündliche Vereinbarung dahingehend, dass der offene Betrag für die 1. Saisonhälfte 2009/2010 in Höhe von 1.261.787,14 €, der an sich in zwei Raten zum 15. November und 15. Dezember 2009 hätte gezahlt werden müssen, insgesamt bis zum 3. Dezember 2009 bezahlt wird. Sodann überwies die Z Marketing GmbH am 2. Dezember und 3. Dezember 2009 jeweils einen Betrag in Höhe von 630.893,57 € an die Beklagte; auch diese Zahlungen sind Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13.
21Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 stellte die Beklagte der Z Marketing GmbH sodann den Betrag für die zweite Saisonhälfte 2009/2010 in Höhe von 3.785.360,25 € in Rechnung, der gemäß Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag am 15. Januar 2010 fällig sein sollte. In der Folge eines erneuten Telefonats zwischen dem Zeugen I und dem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin Herrn K verständigte man sich darauf, dass dieser Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. dahingehend gestundet wird, dass er in sechs Teilraten in Höhe von jeweils 630.893,37 € jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig werden sollte, wobei die Zinsen in Höhe von 47.317,00 € mit der letzten Ratenzahlung im Juni 2010 fällig werden sollten. Auf das Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 15. Januar 2010, in welchem die Beklagte diese Vereinbarung schriftlich bestätigte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K14, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 46).
22Im Frühjahr 2010 beauftragte die Schuldnerin die Rechtsanwälte M mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens für die Z Energy GmbH im Hinblick auf den durch das Hauptzollamt noch nicht beschiedenen Stundungsantrag, wobei diese mit Schreiben vom 7. Mai 2010, 10. Juni 2010, 19. November 2010 und 2. Dezember 2010 auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlagen K 63, 64, K 87b, c, Anlagenband zur Klageschrift), auf die Erforderlichkeit einer Brückenfinanzierung wegen aus ihrer Sicht bestehender Liquiditätslücken hinwiesen.
23Am 19./22. Juli 2010 schlossen die Z Marketing GmbH und die Beklagte den als Anlage K 15 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 48) vorliegenden „Side Letter“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und in dem (u.a.) vereinbart wurde, dass der Basisbetrag für die Saison 2010/2011 in Höhe 6.485.858,50 € zzgl. MwSt. auf Wunsch der Schuldnerin in monatlichen Raten zu je 540.488,20 € zzgl. MwSt., fällig jeweils am ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Juli 2010 zu zahlen ist, wobei gem. Ziff. 3 für den Fall eines Zusammenschlusses oder einer anderen Großtransaktion von Z mit einem anderen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe für die Saison 2010/2011 sofort fällig werden sollte. Es folgten hierauf die vom Kläger auf Seite 15 der Klageschrift (Bl. 15 GA) dargestellten Zahlungen der Z Marketing GmbH an die Beklagte, die Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer sind und am 9. November 2010 die erste streitgegenständliche Zahlung der Schuldnerin in Höhe von 540.488,21 € (monatlicher Netto-Betrag für den November 2010 entsprechend dem „Side Letter“ vom 19./22. Juli 2010).
24Beginnend im Oktober 2010 hatten insbesondere das Handelsblatt aber auch andere Presseorgane begonnen, negativ über Z und die dortige finanzielle Situation zu berichten, wobei wegen der Einzelheiten auf die vom Kläger zur Akte gereichten Artikel (Anlage K 16, K 69 – 81, Anlagenband zur Klageschrift; Bl. 49ff.; Anlagen K 115 – K 138, Bl. 284ff. GA) Bezug genommen wird. Gleichzeitig wurde in anderen Medien auch über den Einstieg eines Investors bei Z berichtet (vgl. die von der Beklagten zur Akte gereichten Artikel, insbesondere Anlagen B 18 bis 21, B 25 und 26, B 37, 38, B 41), wobei es tatsächlich ausweislich des Gutachtens der B AG (Anlage K 100, S. 11) und des als Anlage B 10 vorliegenden Gutachtens des Klägers im Insolvenzeröffnungsverfahren in den Jahren 2010/2011 zu Zahlungen verschiedener Darlehensgeber und auch zur Änderung der Aktionärsstruktur der Schuldnerin gekommen war. Mit Schreiben vom 10. März 2011 (Anlage K 143, Bl. 339 GA) wies die Beklagte die Schuldnerin im Hinblick auf einen in der Presse verlautbarten Eigentümerwechsel bei der Schuldnerin auf das ihr zustehende Sonderkündigungsrecht und die sofort fällig werdende ausstehende „Sponsorshipsumme“ für die Saison 2010/2011 hin und bat um ein persönliches Gespräch zwecks Vorstellung der Eigentümerstruktur, der in der Presse angekündigten Sanierungsmaßnahmen und die Vorstellungen im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit. Am 20. März 2011 fand sodann ein Gespräch von Vertretern der Beklagten mit den Herren Dr. J, der Anfang März 2011 zum Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin bestellt worden war und Herr L5, einem weiteren Vorstand, statt.
25Mit Schreiben vom 12. April 2011 widerrief das Hauptzollamt gegenüber der Z Energy GmbH die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger nach § 4 Abs. 1, 2 StromStG mit Wirkung zum 15. April 2011 (Anlage K 96).
26Nachdem die Zahlung der im April 2011 gemäß „Sideletter“ vom 19./22. Juli 2010 fälligen Rate ausblieb, teilte die Beklagte der Schuldnerin auf deren Bitten mit Schreiben vom 26. April 2011 mit, dass die am 11. März 2011 und am 1. April 2011 fälligen Zahlungen bislang nicht eingegangen seien und am 1. Mai 2011 und 1. Juni 2011 die weiteren Raten von jeweils 540.488,21 € fällig werden würden (Anlage K 17, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 51f.). Mit Schreiben vom 28. April 2011, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K18, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 53), bestätigte die Beklagte der Schuldnerin eine fernmündliche Vereinbarung, nach der zugunsten der Beklagten wegen ausgebliebener Bestätigungen und Sicherheiten das Sonderkündigungsrecht wegen „Change of Control“ bis zum 31. Mai 2011 verlängert werde. In diesem Schreiben teilte die Beklagte ferner mit, dass sie davon ausgehe, dass bis zum 13. Mai 2011 sämtliche bis dahin fälligen Zahlungen erbracht würden und für die weiteren, bis zum 30. Juni 2012 fällig werdenden Zahlungen eine angemessene Sicherheit (z.B. Bürgschaft einer europäischen Großbank) angeboten werde. Beides werde als zwingende Voraussetzung für eine Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts gesehen. Letztgenannte Frist zur Stellung von Sicherheiten verlängerte die Beklagte mit Schreiben an die Schuldnerin vom 28. April 2011 (Anlage K 19, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 54) bis zum 30. Juni 2011, wies indes in diesem Schreiben darauf hin, dass die Frist zur Zahlung der fälligen Beträge weiterhin am 13. Mai 2011 ende.
27Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 an die Schuldnerin und die Z Marketing GmbH kündigte die Beklagte den Hauptsponsorenvertrag nebst aller Ergänzungsvereinbarungen mit Wirkung zum 30. Juni 2011 und teilte mit, dass sie kurzfristig eine Mitteilung über die beabsichtigten Zahlungen der offenen Forderungen erwarte. Im Anschluss an zwei Telefonate des Zeugen I mit zwei Vorständen der Schuldnerin (Herr Dr. L3 und Herr L5) am 27. Mai 2011 und 1. Juni 2011, über deren Inhalt zwischen den Parteien Streit besteht, zahlte die Schuldnerin an die Beklagte am 3. Juni 2011 Beträge in Höhe von 1.621.464,63 € (3 Raten für die Monate April / Mai / Juni 2011) und 270.136,01 € (Prämie für den Gewinn der Vizemeisterschaft). Mit zwei Schreiben vom selben Tag, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wandten sich die R Ltd. und die D Investment Ltd. namens der V Financial Group als Anteilseignerin der Schuldnerin zwecks eventueller Fortsetzung der Sponsorenbeziehung an die Beklagte (Anlagen B 44 und 45, Anlagenordner Klageerwiderung).
28Auf Antrag der Schuldnerin vom 14. Juni 2011 eröffnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 1. September 2011 (Az. 98 IN 164/11) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zu deren Insolvenzverwalter.
29Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlung vom 9. November 2010 sei nach § 133 InsO anfechtbar, weil die Schulderin diese mit dem Vorsatz vorgenommen habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, wovon die Beklagte auch Kenntnis gehabt habe. Die Zahlungen vom 3. Juni 2011 seien als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, hilfsweise als kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wobei auch die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen würden.
30Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schulderin ergebe sich daraus, dass sie aufgrund ihr bekannter Umstände seit Mai 2009 bis zur Insolvenzantragsstellung zahlungsunfähig gewesen sei. Hierzu verweist der Kläger zum einen auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten der B AG vom 6. März 2012, wobei wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der vom Kläger behaupteten Vorgehensweise bei der durchgeführten Prüfung, auf die Ausführungen des Klägers insbesondere auf den Seiten 69ff. der Klageschrift vom 15. April 2013 (Bl. 69ff. GA) sowie auf das Gutachten der B AG (Anlage K 100, Anlagenband zur Klageschrift) Bezug genommen wird. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich - so der Kläger unter näherer Darlegung - auch aus Indizien, insbesondere aus den erheblichen Zahlungsrückständen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten seit Juli 2009, aus den diesbezüglichen Stundungsbitten und der mehrfachen Verständigung über Ratenzahlungen. Der Kläger behauptet unter näherer Darlegung, der Zeuge H2 habe in der Besprechung am 17. September 2009 der Beklagten die bestehenden Liquiditätsprobleme und die drohende Insolvenz der Schuldnerin mitgeteilt, worin ebenfalls ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin liege und woraus sich überdies die Kenntnis der Beklagten ergebe. Darüber hinaus habe es insbesondere ab der zweiten Hälfte des Jahres 2010, beginnend mit dem 19. Oktober 2010, immer wieder und kontinuierlich negative Presseberichterstattungen über den Z Konzern gegeben, insbesondere im Handelsblatt, aber auch in anderen Medien, wobei wegen der Einzelheiten auf die vom Kläger zur Akte gereichten Artikel (Anlage K 16 sowie Anlagen K 69 – 81, Anlagenband zur Klageschrift; Anlagen K 115 – K 138, Bl. 284ff. GA) Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten der aus Sicht des Klägers für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechenden Indizien wird insbesondere auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.08.2013, S. 17ff. (Bl. 180ff. GA) Bezug genommen.
31Hinsichtlich der Zahlung am 3. Juni 2011 behauptet der Kläger, der Zeuge I habe Vorständen der Schuldnerin in Telefonaten am 27. Mai 2011 und 3. Juni 2011 mit einer negativen Berichterstattung in der Presse wegen der ausbleibenden Rate für die Monate April und Mai 2011 gedroht. Er ist der Ansicht, dies komme der Drohung gleich, einen Insolvenzantrag zu stellen, so dass der Erhalt der Zahlung eine inkongruente Deckung darstelle. Die Beklagte habe aufgrund der Entwicklung der Geschäftsbeziehung ab Juli 2009 auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt, so dass die Zahlung hilfsweise auch bei Annahme einer kongruenten Deckung anfechtbar sei.
32Der Kläger beantragt,
33die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.432.088,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin seit Mai 2009 zahlungsunfähig gewesen sei. Das Gutachten der B AG – dies behauptet die Beklagte unter näherer Darlegung und Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme der KPMG vom 22. Oktober 2013 (Anlagen B 49, Bl. 446ff. GA) sowie auf ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtes Gutachten des Herrn Prof. Y vom 15. September 2014 (Anlage B 66, Bl. 950ff. GA) – leide an erheblichen methodischen und inhaltlichen Fehlern, so dass der Kläger hiermit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachweisen könne. Der Kläger zeichne insgesamt ein verzerrtes Bild des Z Konzerns, weil er keine Liquiditätsbilanz der Z Services vorlege, über die aber nahezu sämtliche Zahlungseingänge der Z Gruppe abgewickelt worden seien. Eine Verlustausgleichpflicht der Schuldnerin gegenüber der Z Energy GmbH habe nicht bestanden, so dass deren Stromsteuerschulden für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unerheblich, im Übrigen aber auch faktisch gestundet gewesen seien.
37Eine Zahlungsunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus Indizien, insbesondere nicht aus den Zahlungsrückständen der Schuldnerin aus dem Hauptsponsorenvertrag, bei denen es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung gehandelt habe. Die Schuldnerin bzw. die Z Marketing GmbH habe die Verpflichtungen aus dem Hauptsponsorenvertrag bis Juli 2009 stets pünktlich erfüllt und auch ab Januar 2010 bis zum 1. März 2011 habe es dann bei den Raten keine substantielle Zahlungsstockung mehr gegeben. Aus den erst- und einmaligen Rückständen in der zweiten Jahreshälfte 2009 könne sich daher eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ergeben, zumal in dem Hauptsponsorenvertrag − insoweit unüblich − eine Vorleistung vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es sich bei den Ratenzahlungsvereinbarungen auch nicht um eine Stundung im klassischen Sinne sondern um eine rechtlich ohne weiteres und jederzeit mögliche Änderung der Vorleistungspflicht gehandelt, der sich maßgebliche Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit nicht entnehmen ließe. Der Zahlungsengpass in der zweiten Jahreshälfte 2009 sei ganz wesentlich auf einer unberechtigten Zurückhaltung eines Kontoguthabens durch die S-Bank zurückzuführen gewesen, welches bereits im August 2009 wieder freigegeben worden sei.
38Ein Indiz ergebe sich auch nicht aus eigenen Aussagen der Schuldnerin über ihre Zahlungsfähigkeit. Im gemeinsamen Gespräch am 17. September 2009 sei es nicht um eine Finanz- und Liquiditätskrise bei Z gegangen. Vielmehr sei seitens Z mitgeteilt worden, dass es Stockungen in der Buchhaltung aufgrund des großen Wachstums gebe und der Einstieg eines Großinvestors bevorstehe, für dessen Due Diligence es positiv wäre, wenn die liquiden Mittel hoch seien und eine Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Sponsorenvertrag bestehe. Entsprechend habe die Schuldnerin sich auch gegenüber anderen Gläubigern geäußert und dies habe auch die Zeugin O in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung bestätigt. Der Zeuge H2 sei – dies ergebe sich auch aus dem Protokoll des Führungskreismeetings vom 22. September 2009 – selber davon ausgegangen, dass eine Insolvenz abgewendet werden könne. Soweit der Zeuge H2 Gegenteiliges bekunde, verfolge dieser eigene Interessen im Hinblick auf eine erhaltene Abfindungszahlung und einer Sorge vor deren Anfechtung. Der Kläger könne sich für die Zahlungsunfähigkeit auch nicht auf die vorgelegten Stellungnahmen der seitens Z eingeschalteten Berater berufen, da es in den Stellungnahmen immer wieder heiße, dass die Situation nicht abschließend beurteilt werden könne.
39Die Schuldnerin habe auch nicht mit dem Vorsatz gehandelt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. An diesen Vorsatz seien vorliegend erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die Schuldnerin mit den Zahlungen lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber erfüllt und damit eine kongruente Deckung gewährt habe. Einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz stehe entgegen, dass der Vorstand seit dem 25. Juni 2009 ermächtigt gewesen sei, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Kapitalerhöhung vorzunehmen, zu der es dann am 28. und 30. Dezember 2009 (je 5,0 Millionen Euro) auch gekommen sei. Auch hätten die Altgesellschafter Investitionen in Höhe von 27,7 Millionen Euro vorgenommen, was einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zwingend entgegenstehe. Zudem hätten seit Frühjahr 2009 konkrete Aussichten auf den Einstieg eines Investor und eine hiermit verbundene Sanierung des Unternehmens bestanden; dass insofern hohe Erfolgsaussichten für eine Sanierung der Schuldnerin und der Z Gruppe insgesamt bestanden hätten, ergebe sich auch daraus, dass der Kläger selber in seinem Gutachten zur Insolvenzeröffnung die Fortführung des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung als realistische Option dargestellt habe. Die Schuldnerin habe aufgrund der vielversprechenden und konkreten Verhandlungen mit Investoren davon ausgehen können, dass es durch die Zahlungen an die Beklagte nicht zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger kommen werde. Im November 2010 sei es dann auch zur Beteiligung eines Großinvestors an Z gekommen, der ab dem 3. November 2010 die aus dem Gutachten der B AG ersichtlichen erheblichen Zahlungen geleistet habe, die ohne weiteres ausgereicht hätten, die eigenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass ein Aktienkaufvertrag über 75 % des Aktienkapitals + 100 Aktien für einen Gesamtkaufpreis von 115.900,00 € bereits am 16. Juni 2010 geschlossen worden sei (Anlage B 50, Bl. 540ff. GA), ergebe sich auch, dass bereits im Jahr 2009 begründete Aussicht auf den Einstieg eines Investors bestanden habe. Erste Zahlungen der Investoren seien dann bereits am 4. November 2010 erfolgt, nachdem die negative Berichterstattung des Handelsblattes begonnen habe. Es sei auch eine Due Diligence seitens der PSBK zum 31. Dezember 2009 durchgeführt worden (Anlage B 52, Bl. 600ff. GA). Im Konzern seien zudem erhebliche stille Reserven vorhanden gewesen. So sei der Wert des Geschäftsbetriebs der Z Energy GmbH durch die Wirtschaftprüfungsgesellschaft GKK im Rahmen einer Unternehmensbewertung zum 30. Dezember 2009 auf 170 bis 200 Millionen Euro beziffert worden.
40Jedenfalls habe sie aber keine Kenntnis einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Über die Stromsteuerschulden der Z Energy GmbH, die ohnehin faktisch gestundet gewesen seien und daher bei der Bewertung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften, und die finanzielle Situation der Z Gesellschaften insgesamt hätten ihr keine Informationen vorgelegen. In der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 habe Z die Zahlungsstockung bei den Sponsorenzahlungen mit wachstumsbedingten Besonderheiten und dem bevorstehenden Einstieg eines Großinvestors begründet. Dass sie hiervon – Einstieg eines Investors als Grund für einen vorzeitigen Vertragsausstieg – ausgegangen sei, ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei Z um ein vergleichsweise junges Unternehmen gehandelt habe, welches im Rahmen entsprechender Wachstumsstrategien zu Beginn auch Verluste habe einkalkulieren müssen. Dass sie nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie in dem Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung für einen vorzeitigen Ausstieg der Schuldnerin aus dem Hauptsponsorenvertrag eine Abstandssumme von mehr als sechs Millionen Euro vorgesehen habe, was keinen Sinn ergeben hätte, wäre die Schuldnerin aus ihrer Sicht zahlungsunfähig gewesen. Bei Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit hätte sie auch nicht an dem Hauptsponsorenvertrag mit der Schulderin festgehalten, da sie – vom Kläger bestritten – im Fall eines Ausbleibens der Sponsorengelder eine Umsatzgarantie seitens der Q GmbH & Co. KG hätte in Anspruch nehmen können; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage B 9a (Bl. 357ff. GA) Bezug genommen. Ohnehin sei es für sie wegen des hinter ihr stehenden A-konzerns weniger bedeutsam als für andere Bundesligisten, dass Sponsorenzahlungen pünktlich gezahlt würden oder Sponsorenverträge um jeden Preis aufrechterhalten werden. Außerdem hätten weitere Werbe- und Sponsorenaktivitäten seitens Z den Eindruck einer bestehenden Zahlungsfähigkeit erweckt, so etwa der Einstieg als Werbepartner bei „Wetten, dass…?“, für welchen noch am 16. September 2009 Dreharbeiten in der A-arena durchgeführt worden seien. Aufgrund Kontakten zu „Wetten, dass…“ habe man auch Kenntnis davon gehabt, dass Z den diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Zudem seien von ihr eingeholte Auszüge der Creditrefom vom 23. Dezember 2009 und 31. März 2010 (Anlagen B 14, B 15) positiv gewesen. Aus der Zahlung der Z Services GmbH als eine ihr gegenüber vertraglich nicht verpflichteten Gesellschaft Anfang November 2009 habe sie nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen können, da sie ihre Leistungen für alle Z Gesellschaften erbracht habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Z Services hierzu von der Schuldnerin angewiesen worden sei. Noch im Rahmen einer Besprechung vom 27. Oktober 2010 sei seitens Z versichert worden, dass sämtliche Stromsteuerschulden bezahlt und die negative Presseberichterstattung eine zielgerichtete Aktion des Handelsblatts gewesen sei. Die Presseberichterstattung sei insgesamt widersprüchlich gewesen. In einer Pressekonferenz am 11. März 2011 habe Dr. J als neuer Vorstand der Z Holding AG berichtet, es bestehe keine Insolvenzgefahr. Herr Dr. J sei zudem ein kompetenter Sanierer, so dass sie auch deshalb habe davon ausgehen dürfen, dass die Sanierung ernsthaft und mit Fachkompetenz vorangetrieben werde. In dem Gespräch am 20. März 2011 habe man sich mit Herrn Dr. J auf eine Fortsetzung der Ratenzahlungen aus dem Side Letter geeinigt und neue Formen der Kooperationen erörtert, wie sich auch aus ihrer E-Mail an Herrn Dr. J vom 29. März 2011 (Anlage B 36) ergebe; sie habe jedenfalls auch aufgrund der Presseberichterstattung über Investitionen im mittleren zweistelligen Millionenbereich (Anlage B 37) davon ausgehen können, dass die Sanierungsbemühungen erfolgreich verlaufen. Eine Sicherheitsleistung für die in der Saison 2011/2012 fälligen Zahlungen habe sie nur verlangt, um auszuloten, ob die neuen Eigentümer ernsthaftes Interesse an der Fortsetzung des Sponsorings haben. Herr Prof. G als Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin habe noch in einem Gespräch am 7. Mai 2011 als Interessenvertreter des neuen Investors mitgeteilt, dass Z wegen der Einführung der neuen Tarifmodelle ab dem 1. Juni 2011 schwarze Zahlen schreiben werde und der neue Investor das „Sponsorship“ mit der Beklagten unbedingt fortsetzen wolle. Dies ergebe sich auch aus den zwei Schreiben der R Ltd. und der D Investment Ltd. vom 3. Juni 2011 (Anlagen B 44 und 45), so dass sie noch am Tag der Zahlung nicht habe davon ausgehen können, dass der Schuldnerin die Insolvenz drohte.
41Hinsichtlich der Zahlung am 3. Juni 2011 bestreitet die Beklagte, dass der Zeuge I der Schuldnerin anlässlich der Telefonate vom 27. Mai und 1. Juni 2011 mit einer negativen Presseberichterstattung gedroht habe. Die Zahlung vom 3. Juni 2011 sei in Höhe des auf Juni 2011 entfallenden Anteils von 540.488,20 € ein Bargeschäft, so dass eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO insoweit schon aus Rechtsgründen ausscheide. Zudem hätten die Anteilseigner der Schuldnerin dieser den Betrag für die Zahlungen am 3. Juni 2011 zu dem Zweck zur Verfügung gestellt, die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu begleichen, ohne dass insoweit eine Verpflichtung der Anteilseigner bestanden hätte; vor diesem Hintergrund fehle es auch an der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlungen.
42Mit im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 2014 nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2014 behauptet die Beklagte, ihre fehlende Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten bei der Schuldnerin ergebe sich auch daraus, dass noch am 12. August 2009 die als Anlage B 88 vorliegende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen worden sei, mit welcher die Zusatzvereinbarung vom 16. August 2008 hinsichtlich der Frauen-Bundesligamannschaft an die Laufzeit des Hauptsponsorenvertrages angepasst und damit um ein Jahr verlängert worden sei.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien Beweis erhoben durch Verwertung der im Verfahren LG Köln 26 O 142/13 erfolgten Vernehmung der Zeugen O, H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll in der Sache 26 O 142/13 vom 28. Mai 2014 (Bl. 790ff. GA) verwiesen.
45Entscheidungsgründe:
46Die Klage ist begründet.
47Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. §§ 133, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr der am 9. November 2010 und 3. Juni 2011 von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.432.088,82 € zu.
48I.
49Gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
50Gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte; die Kenntnis des anderen Teils wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
511.
52Bei den streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.432.088,82 € am 9. November 2010 und 3. Juni 2011 handelt es sich um Rechtshandlungen, welche die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor ihrem am 27. Juni 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Die Zahlungen am 3. Juni 2011 erfolgten überdies in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen und umfasst alle vom Willen getragene Betätigungen, die in irgendeiner Weise Rechtwirkungen auslösen können (vgl. de Bra in Braun, InsO, 5. Auflage, § 129, Rn. 10). Bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich um Betätigungen, welche von ihrem Willen getragen waren und die Rechtswirkung der Erfüllung der Ansprüche der Beklagten aus den zwischen den Parteien getroffenen Sponsoring-Vereinbarungen herbeigeführt haben.
532.
54Die Zahlungen waren auch in objektiver Hinsicht gläubigerbenachteiligend.
55Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 – IX ZR 240/13, Rn. 6; Urt. v. 22.12.2005 – IX ZR 190/02, Rn. 26, zit. nach Juris; Kayser in Münchener Kommentar zur InsO, Band 2, 3. Auflage, § 129, Rn. 77). Durch die Zahlungen der Schuldnerin ist deren Aktivmasse verkürzt und der Zugriff der Gläubiger auf die entsprechenden Beträge dementsprechend vereitelt worden. Der Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich der Zahlung am 3. Juni 2011 steht nicht entgegen, dass der entsprechende Betrag der Schuldnerin nach dem Vortrag der Beklagten dieser erst unmittelbar vor der Leistungserbringung von ihren Anteilseigners zur Verfügung gestellt worden sein soll. Unstreitig erfolgte die Überweisung von einem Konto der Schuldnerin und verkürzte damit deren zum Zeitpunkt der Zahlung bestehende Aktivmasse. Hätte die Schuldnerin die Zahlung unterlassen, hätte den Anteilseignern gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch zugestanden, der wie die Ansprüche anderer Gläubiger zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen wäre.
563.
57Die Schuldnerin handelte bei den streitgegenständlichen Rechtshandlungen auch mit dem Vorsatz, ihre Gläubigerin zu benachteiligen.
58a)
59Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt; er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 – IX ZR 240/13, Rn. 25, zit. nach Juris). Ausreichend ist, wenn er die nachteiligen Auswirkungen seiner Rechtshandlung zumindest als Neben- oder Durchgangsfolge billigend in Kauf genommen hat (vgl. Bograkos/Kirstein in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, § 133, Rn. 14). Ein unlauteres Handeln des Schuldners ist nicht Voraussetzung (vgl. de Bra in Braun, a.a.O, § 133, Rn. 9).
60Auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kann geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 15, zit. nach Juris).
61Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Bewertung ist derjenige der Vornahme der jeweils in Frage stehenden Rechtshandlung. Dabei wirkt eine einmal eingetreten Zahlungsunfähigkeit und der hieraus – so nicht konkrete Umstände entgegenstehen – folgende Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz grundsätzlich fort (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2007 – IX ZR 93/06, Rn.24; Urt. v. 25. Januar 2001 – IX ZR 17/01, Rn. 25f., zit. nach Juris). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Hat also der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 – IX ZR 17/01, Rn. 26, zit. nach Juris).
62b)
63Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Zahlungen auszugehen, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig war und hiervon auch Kenntnis hatte.
64aa)
65Die Kammer geht auf Grundlage der unstreitigen Umstände und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Schuldnerin jedenfalls Ende Oktober 2009 infolge einer Zahlungseinstellung zahlungsunfähig gewesen ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
66(1)
67Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
68Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, in welcher die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel den am jeweiligen Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden (vgl. Pape, Zahlungsunfähigkeit in der Gerichtspraxis, WM 2008, 1949, 1951). Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zit. nach Juris, m.w.Nachw.). Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, beide zit. nach Juris). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, Rn. 28, zit. nach Juris). Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris). Es obliegt dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, ebenda).
69(2)
70Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte Liquiditätsbilanz der B AG die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schulderin rechtfertigt oder ob die Bilanz, wie die Beklagte unter Sachverständigenbeweisantritt und Verweis auf Stellungnahmen der KPMG und – insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt – von Prof. Dr. Y behauptet, einem fehlerhaften methodischen Ansatz folgt. Dahinstehen kann auch, ob die Liquidität der Z Services GmbH und in diesem Zusammenhang die von der Beklagten behauptete faktische Stundung der Stromsteuerverbindlichkeiten gegenüber der Z Energy GmbH durch das Hauptzollamt von der B AG fehlerhaft unberücksichtigt gelassen worden sind. Insoweit weist die Kammer daher nur ergänzend darauf hin, dass eine gegebenenfalls faktisch gewährte Stundung der Stromsteuer durch das Hauptzollamt bei ihrer Berücksichtigung in einer Liquiditätsbilanz zwar gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung der Zahlungsunfähigkeit der Z Energy GmbH führen könnte, mutmaßlich aber nicht zu einer höheren Liquidität der Schuldnerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der Z Energy GmbH ist offensichtlich erst Anfang September 2010 – bis dahin hatte die Z Energy lediglich, wie mit dem Hauptzollamt vereinbart, monatliche Raten gezahlt – die für die Begleichung der rückständigen Stromsteuer erforderliche Liquidität zur Verfügung gestellt worden. Selbst einen konzerninternen Anspruch der Schuldnerin gegen die Z Energy GmbH auf Zuführung liquider Mittel unterstellt dürfte es daher jedenfalls bis zum September 2010 nicht zu einem Weniger an Liquidität bei der Schuldnerin aufgrund der offenen Stromsteuerverbindlichkeit der Z Energy GmbH gekommen sein. Dahinstehen kann schließlich auch, ob die Übertragungsvereinbarungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Stromlieferverträgen von der Z Marketing GmbH auf die Z Energy GmbH unwirksam gewesen sind. Ebenfalls nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Wirksamkeit dieser Vertragsübernahme und unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesen Forderungen − was aus Sicht der Kammer zweifelhaft erscheint − in der ex-post Betrachtung überhaupt um in den Aktiva II zu berücksichtigende kurzfristig liquidierbare Forderungen handeln würde, nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass die Schuldnerin dann auch aus den Stromlieferverträgen entsprechend zur Belieferung der Kunden mit Strom verpflichtet gewesen wäre.
71Denn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien ist die Kammer unabhängig von der von der B AG erstellten Liquiditätsbilanz davon überzeugt, dass die Schuldnerin jedenfalls Ende Oktober 2009 ihre Zahlungen eingestellt hatte und damit nach der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 S. InsO zahlungsunfähig war. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen und aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2012 – IX ZR 239/09, Rn. 27, zit. nach Juris; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17, Rn. 42 i.V.m. § 14, Rn. 125, 128). Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zit. nach Juris).
72Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt aus Sicht der Kammer schon die Nichtbegleichung der 1. Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag von Juli bis zunächst Anfang September 2009 durch die Schuldnerin nur den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu. Dass es sich hierbei um eine Verbindlichkeit in beträchtlicher Höhe handelt, bedarf angesichts deren Höhe von 3.785.360,20 € keiner weiteren Ausführungen. Dass Rückstände dieser Art – wie der Zeuge I in seiner Vernehmung angegeben hat – im Bereich des Sponsorings im Profifußball nicht ungewöhnlich sein sollen, vermag unabhängig vom Realitätsgehalt dieser Aussage an der objektiv beträchtlichen Höhe der ausstehenden Verbindlichkeit ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass es sich nach den Vereinbarungen um eine zu Beginn der Saison fällige Gesamtzahlung für die erste Saisonhälfte gehandelt haben mag. Auch der Umstand, dass es sich hierbei – vom Kläger bestritten – ausweislich der Behauptung der Beklagten um den ersten Zahlungsrückstand seitens der Schuldnerin bzw. der Z Marketing GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gehandelt haben mag, ist für die Bewertung des Rückstandes jedenfalls bei der Frage der objektiven Zahlungsunfähigkeit vorliegend nicht maßgeblich. Denn bei der Entwicklung der Liquidität eines Unternehmens von "zahlungsfähig" zu "zahlungsunfähig" wird es gerade auch im Bereich der für eine Anfechtung nach § 133 InsO ausreichenden drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig einen ersten Zahlungsrückstand im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung geben, für welchen jedoch aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts der Höhe des konkret in Rede stehenden Betrages keine Besonderheiten bei der Frage der Bewertung einer Zahlungseinstellung gelten können.
73(3)
74Bei dieser Nichtbegleichung handelt es sich – anders als die Beklagte meint – auch nicht nur um eine die Zahlungsunfähigkeit nicht begründende vorübergehende Zahlungsstockung.
75Ob vorübergehende Zahlungsstockung oder schon endgültige Zahlungsfähigkeit vorliegt, muss aufgrund objektiver Umstände beantwortet werden. Eine Zahlungseinstellung, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, stellt lediglich eine Zahlungsstockung dar und begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, Rn. 12, zit. nach Juris). Als Zahlungsstockung ist indes nur eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen, wofür in der Regel ein Zeitraum von bis zu drei Wochen als ausreichend und eine Frist von einem Monat als zu lang angesehen wird (vgl. BGH, ebenda, Rn. 13; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17 InsO, Rn. 21). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt dementsprechend nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. BGH, Urt. vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, 711 Rn. 43, zit. nach Juris).
76Fällig war die erste Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 gem. Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag (K 2, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 21) nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zum 1. Juli 2009. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift Bl. 29) hat die Beklagte der Z Marketing GmbH diesen Betrag mit dem Hinweis „Zahlung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug“ in Rechnung gestellt. Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel „07. Juni 2009“, wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009) sondern ab Eingang, forderte die Beklagte die Zahlung des Betrags jedenfalls von der Z Marketing GmbH bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris). Gem. Abschnitt VI des Hauptsponsorenvertrages vom 2. August 2007 war die Schuldnerin mit der Z Marketing GmbH als Gesamtschuldnerin für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und damit auch für die Zahlung der ersten Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 einstandspflichtig, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (Anlage K 11) auch noch einmal ausdrücklich hinwies.
77Erst im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und Herrn K als damaligem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin am 9. September 2009 verständigte sich die Schuldnerin mit der Beklagten darauf, dass der hälftige Betrag in Höhe von 1.892.680,10 € sofort und die verbleibenden 50 % in drei Raten zu je 630.893,37 € jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollte (vgl. die Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom 9. September 2009, Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30).
78Damit war die Schuldnerin über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen – und damit erheblich mehr als die von der Rechtsprechung geforderten drei Wochen – nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten von über dreieinhalb Millionen Euro gegenüber der Beklagten zu begleichen, was aus Sicht der Kammer gerade nicht mehr als geringfügige Liquiditätslücke angesehen werden kann und damit nur den Schluss zulässt, dass die Schuldnerin außerstande war, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.
79Eine Berücksichtigung dieser Forderung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten in dem Telefonat mit Herrn K am 9. September 2009 damit einverstanden erklärt hat, dass die Hälfte des offenen Betrages sofort und die weitere Hälfte in drei Raten zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt wird. Zwar sind – auch rein tatsächlich – gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris). Vorliegend hatte die Beklagte indes nicht deutlich gemacht, dass sie sich mit einer nachrangigen Befriedigung durch die Schuldnerin je nach deren finanziellen Möglichkeiten zufrieden gebe. Vielmehr hat sich die Beklagten lediglich auf Bitten der Schuldnerin – was letztlich ein weiteres Indiz für deren Zahlungsunfähigkeit darstellt – auf eine Ratenzahlung eingelassen, wobei auch die nach dieser Vereinbarung zu zahlende Verbindlichkeit in Höhe von 1.892.680,10 € erheblich war und − ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung − von der Schuldnerin bis zum 4. November 2009 und damit für mehr als weitere sieben Wochen nicht bezahlt worden ist.
80Soweit Herr K als Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin in dem Telefonat am 9. September 2009 um die Änderung der Zahlungsverpflichtungen unter Verweis auf – so der Zeuge I in seiner Vernehmung – Zahlungsschwierigkeiten in Zusammenhang mit der Bindung erheblicher liquider Mittel gebeten hat, liegt auch hierin ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit in Form einer eigene Aussage der Schuldnerin. Denn jedenfalls im Ergebnis hat die Schuldnerin eingeräumt, wegen derzeit fehlender Liquidität zur Erfüllung der erheblichen Zahlungsansprüche der Beklagten nicht in der Lage zu sein. Hierbei handelt es sich auch – unabhängig von der hierfür gegeben Erklärung – nicht nur um eine vorübergehende Illiquidität, weil diese wie ausgeführt bereits über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen andauerte.
81Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit dahinstehen kann an dieser Stelle die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob seitens der Schuldnerin, namentlich durch deren Vorstand und Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009, eine derzeit bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingeräumt und sogar auf eine unmittelbar bevorstehende oder drohende Insolvenz hingewiesen worden ist. Denn abgesehen davon, dass letztlich auch die auf Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen angegeben haben, dass seitens Z auf – wenngleich wachstumsbedingte – Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen wurde, würde selbst eine Aussage der Schuldnerin, zur Zahlung der bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber wachstumsbedingt nicht willens zu sein, an der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nichts ändern können. Denn auch wenn eigenen Aussagen des Schuldners Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit dahingehend zukommen kann, dass die Einräumung der Zahlungsunfähigkeit ein Indiz für deren Existenz ist, kann dies umgekehrt nicht bedeuten, dass eine eigene Aussage des Schuldners, er sei zur Erfüllung seiner bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber nicht willens, maßgeblich gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit spricht. Dies jedenfalls dann, wenn eine solche eigene Aussage des Schuldners im Widerspruch zu weiteren, für die Frage der Zahlungsunfähigkeit relevanten Indizien steht und sich damit letztlich als Beteuerungen wider besseren Wissens darstellt.
82So liegt die Sache hier. Bereits am 10. Juni 2009 in einer außerordentlichen Vorstandssitzung bei der Schuldnerin wurde eine dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für Vorstände und Geschäftsführer ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert und festgehalten, dass jeder Einzelne für sich das Haftungsrisiko klären und Rechtsberatung einholen müsse (Anlage K 28). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem auch die Vorstände der Schuldnerin H2, T und Dr. L3 teilnahmen, wurde festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung stünden, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde. Noch im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 wurde ausweislich des Protokolls ebenfalls in Anwesenheit der Vorstände H2, T und Dr. L3 festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung getroffen worden sei und Sponsoring-Verträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten. Auch wenn sich aus den Protokollen − was letztlich für einen großen Teil der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gilt − nicht explizit ergibt, welche Feststellungen konkret für welche Gesellschaften gelten, konnte den bei den Führungskreismeetings anwesenden Vorständen der Schuldnerin nach Überzeugung der Kammer deren erheblichen Zahlungsschwierigkeiten nicht entgehen, zumal andernfalls die Auflösung des Sponsoring-Vertrages nicht erforderlich gewesen wäre.
83Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Indizwirkung der Nichtbegleichung der ersten Rate beziehungsweise − nach erfolgter Stundungsvereinbarung − maßgeblichen Teilen hiervon gegenüber der Beklagten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten hinweg kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob sich weitere Indizien für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der C AG, der Rechtsanwälte H3 oder der H4 Rechtsanwälte ergeben.
84bb)
85Die Schuldnerin hatte auch die für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderliche Kenntnis von ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit. Dies schon deshalb, weil ihr die maßgeblich für eine Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien, namentlich die vollständige Nichtzahlung der spätestens am 14. Juli 2009 fällig werdenden ersten Rate trotz Aufforderung durch die Beklagte selbst in der gestundeten Form bis Anfang November 2009 bekannt waren, was sich schon aus der Teilnahme jedenfalls des Zeugen H2 an der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 ergibt. Aus den Protokollen der Führungskreismeetings und den Schreiben der externen Berater, etwa der Rechtsanwälte H3, wird zudem deutlich, dass der Schuldnerin ihre finanzielle Lage bekannt war.
86Dass die unternehmerisch tätige Schuldnerin neben der Beklagten noch andere Schuldner hatte, welche durch die Zahlung an die Beklagte trotz Zahlungsunfähigkeit potentiell benachteiligt werden können, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 - IX ZR 239/09, Rn. 12, zit. nach Juris). Ebenso liegt auf der Hand, dass die Schuldnerin es vor diesem Hintergrund zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch Zahlungen an einzelne Gläubiger andere Gläubiger jedenfalls als Nebenfolge möglicherweise benachteiligt werden.
87cc)
88Besondere Umstände, die es für die Schuldnerin nahelegten, dass die Krise noch abgewendet werden kann und die damit den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen lassen, vermag die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien und dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht zu erkennen.
89(1)
90Solche Umstände liegen nicht in den von der Beklagten angeführten Verhandlungen mit potentiellen Investoren ab Frühjahr 2009 und einer hiermit eventuell verbundenen Aussicht auf eine Sanierung der Z-Gruppe und damit auch der Schuldnerin.
91Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13, Rn. 28f.; Urt. v. 24. Januar 2013 – IX ZR 11/12, Rn. 23f. zit. nach Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt aber nur dann, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können; auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Allerdings muss hierfür zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 17, zit. nach Juris). Die bloße Hoffnung, mit Hilfe neuer Kredite oder sonstiger Sanierungsmaßnahmen eine Insolvenz abwenden zu können, genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2011 – IX ZR 156/09, Rn. 11, zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 37a).
92Von solchen, einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließenden konkreten Umständen vermag die Kammer vorliegend nicht auszugehen. Zwar trifft es zu, dass die Investmentbank Lincoln im Auftrag der Schuldnerin schon seit dem Jahr 2008 potentielle Investoren für eine Übernahme gesucht hat und dass in der ersten Jahreshälfte 2009 auch die aus der Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 90, 96ff.) ersichtlichen Investoren in Verhandlungen mit Z standen bzw. Interesse an einer Beteiligung / einer Investition geäußert hatten. Bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt lag jedoch aus der für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Sicht der Schuldnerin schon kein hinreichend konkretes Angebot für eine Übernahme oder eine Sanierung und erst Recht nicht ein von der Rechtsprechung für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes gefordertes Sanierungskonzept vor. Wie bereits ausgeführt wurde im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 ausweislich des Protokolls in Anwesenheit des Zeugin H2 und der Herren T und Dr. L3 als Vorstände der Schuldnerin festgehalten, dass eine konkrete Zusage seitens eines Investors gerade nicht vorliege. Dass die Schuldnerin dennoch gehofft haben mag, dass sich ein externer Investor findet und damit die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt und keiner der Gläubiger benachteiligt wird, mag sein; die bloße Hoffnung reicht aber für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatz trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit gerade nicht aus. Auch bei den später erfolgten unstreitigen konkreten Zahlungen eines Investors in der zweiten Jahreshälfte 2010 handelt es sich nicht um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließende konkrete Umstände. Denn bis zuletzt fehlte ein von der Rechtsprechung hierfür gefordertes konkretes Sanierungskonzepts. Zudem bestand angesichts der vorliegenden Unterlagen, etwa der Schreiben der Rechtsanwälte M vom 29. November und 2. Dezember 2010 (Anlagen K 87b, c) und dem sich hieraus ergebenden erheblichen Liquiditätsbedarf der Z Gesellschaften keine konkrete Aussicht für die Schuldnerin darauf, dass es durch die Zahlungen zu einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens kommen wird und damit trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit keine Gläubigerbenachteiligung eintreten wird.
93Etwas anderes gilt für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch nicht unter Berücksichtigung des von der Beklagten angeführten Umstands, dass es sich bei der Schuldnerin bzw. der Z Gruppe um ein „junges Unternehmen“ gehandelt haben mag, welches sich im Absatzmarkt etablieren und dafür in gewissem Umfang ggf. auch Verluste in Kauf nehmen musste. Denn auch einem „jungen Unternehmen“ muss sich in einer Situation, in der Zahlungen priorisiert werden müssen, Zahlungsziele verhandelt und Sponsorenverträge aufgelöst werden sollen, eine konkrete Zusage seitens eines Investors noch nicht vorliegt, ein Liquiditätsbedarf der Gruppe von mehr als 50 Millionen € besteht und eine Insolvenzantragspflicht jedenfalls Gegenstand von Erörterungen ist, aufdrängen, dass jede Zahlung an einen Gläubiger potentiell dazu führt, dass andere Gläubiger nicht mehr befriedigt werden können. Befriedigt er gleichwohl einen Gläubiger, nimmt er damit billigend in Kauf, dass andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen, auch wenn er letzten Endes auf deren Befriedigung hoffen mag. Hieran vermag auch ein eventuell vorhandener Unternehmenswert der Z Energy nichts zu ändern, weil sich hieraus keine konkrete Aussicht für die Schuldnerin darauf ergab, dass trotz erheblicher Zahlungsschwierigkeiten durch die Befriedigung einzelner Gläubiger die Befriedigung andere Gläubiger nicht gefährdet würde.
94(2)
95Auch die von der Beklagten angeführten Kapitalerhöhungen bei der Schuldnerin lassen deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht entfallen. Zwar mag sich aus dem Umstand, dass die Gesellschafter eines Schuldners eine Kapitalerhöhung beschließen, im Einzelfall ergeben können, dass der Schuldner nicht von einer Benachteiligung der Gläubiger ausgegangen ist, weil eine namhafte Kapitalerhöhung ohne den Willen, hiermit den Konkurs abwenden zu wollen, ungewöhnlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 – IX ZR 62/98, Rn. 28, zit. nach Juris). Vorliegend lässt sich ein solcher Schluss von der Kapitalerhöhung der Schuldnerin auf einen fehlenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aber nicht ziehen. Denn abgesehen davon, dass vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung Ende Oktober 2009 lediglich die Genehmigung zur Kapitalerhöhung vorlag, die Kapitalerhöhung selber aber noch nicht durchgeführt war, reichten die in Rede stehenden Summen vor dem Hintergrund des im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 erörterten Liquiditätsbedarfs von über 50 Millionen € aus der maßgeblichen Sicht der Schuldnerin erkennbar nicht aus, um eine Zahlungsunfähigkeit zu beheben und eine Gläubigerbenachteiligung abzuwenden.
96(3)
97Schließlich liegen auch darin, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um kongruente Leistungen handelt, keine den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beseitigende besondere Umstände.
98Die Grundsätze zur Darlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes infolge Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung, also eine solche, auf welche der Gläubiger einen fälligen Anspruch hatte, angefochten wird (vgl. BGH, Urt. vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Anders kann dies nur dann sein, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13, Rn. 29, zit. nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen aber in vorliegendem Fall nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat eine solche zur Fortführung des Unternehmens nötige und den Gläubigern im Allgemeinen nützende Gegenleistung etwa dann angenommen, wenn die Schuldnerin im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an einen Dritten durch die Auslieferung von Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, ohne welche sie ein Bauvorhaben nicht hätte fortsetzen können und damit auch keine berechtigte Aussicht mehr gehabt hätte, weitere Werklohnforderungen zu verdienen (vgl. BGH, ebenda). Erkennbar anders liegen die Dinge aber hier. Die seitens der Schulderin empfangenen Gegenleistungen bestanden im Wesentlichen in der Überlassung von Werberechten, insbesondere in dem Recht zur Platzierung des Firmenlogos / Firmennamens auf der Sportkleidung und den Banden im Stadion der Lizenzligamannschaft (und weiterer Mannschaften) von A. Dass diese Leistungen, so sie auch dazu geeignet sein mögen, den Bekanntheitsgrad der Marke Z zu erhöhen und damit die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin positiv zu beeinflussen, für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin nötig waren und den Gläubigern damit allgemein nützte, ist indes nicht zu erkennen.
99dd)
100Die jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung im Oktober 2009 feststehende Zahlungsunfähigkeit und der hieraus folgende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wirken auf die Zeitpunkte der streitgegenständlichen Zahlungen am 9. November 2010 und 3. Juni 2011 fort.
101Eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit kann wie bereits ausgeführt nur dadurch wieder entfallen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, Rn. 24, zit. nach Juris).
102Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Schuldnerin die Zahlungen tatsächlich allgemein wieder aufgenommen hat. Zwar hat die Schuldnerin – jedenfalls in der modifizierten / gestundeten Form – gegenüber der Beklagten wieder Zahlungen geleistet, wobei es auch in der Folge wiederholt zu Stundungsvereinbarungen gekommen ist. Eine allgemeine Wiederaufnahme von Zahlungen auch gegenüber allen (anderen) Gläubigern folgt hieraus indes nicht. Auch die von der Beklagten angeführten Investitionszusagen bzw. getätigten Investitionen lassen angesichts des erheblichen Liquiditätsbedarf der Z-Gesellschaften im streitgegenständlichen Zeitraum, wie es etwa in den bereits angeführten Schreiben der Rechtsanwälte M zum Ausdruck kam, keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, dass die Schuldnerin zu einem bestimmten Zeitpunkt vor den streitgegenständlichen Zahlungen die Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hat oder dass die Schuldnerin ab Beginn dieser Zahlungen keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz mehr hatte.
1034.
104Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Zahlungen auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.
105a)
106Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen; es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, Rn. 13f., zit. nach Juris). Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, genügen indes nicht, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen (vgl. BGH, ebenda). Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (BGH, ebenda). Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers − wenngleich möglicherweise irrtümlich − Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (vgl. BGH, ebenda). Auf nicht belegte Vertröstungen des Schuldners über seine „Leistungsfähigkeit“ darf sich ein Gläubiger nicht verlassen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, Rn. 12, zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 25).
107Kann der Insolvenzverwalter eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweisen, ist damit zugleich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung bewiesen, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung um weitere ungedeckte Verbindlichkeiten des Schuldners wusste oder mit ihnen rechnete, wovon bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner in der Regel auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 14; Kayser, a.a.O., § 133, Rn. 38a).
108Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, ebenda, Rn. 8 m.w.Nachw.).
109b)
110Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagten zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinweisende Umstände bekannt waren – wenngleich sie diese nicht zutreffend bewertet haben mag – und sie daher auch den Benachteiligungsvorsatz der unternehmerisch tätigen Schuldnerin kannte.
111aa)
112Dabei ist die Kammer allerdings auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte – wie der Kläger behauptet hat – seitens der Schuldnerin durch den Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009 auf eine drohende Insolvenz hingewiesen wurde und um eine sofortige und bedingungslose Auflösung des Hauptsponsorenvertrages gebeten wurde.
113Zwar hat der Zeuge H2 bei seiner Vernehmung (Bl. 794ff. GA) angegeben, dass er in seiner damaligen Eigenschaft als Finanzvorstand der Schuldnerin das Gespräch seitens Z geführt und die Vertreter der Beklagten auf eine drohende Insolvenz, auf erforderliche Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen sowie auf die Erforderlichkeit einer Vertragsaufhebung und – insoweit noch über die Behauptung des Klägers hinaus – eines vollumfänglichen Forderungsverzichts für eine erfolgreiche Sanierung von Z hingewiesen habe. Demgegenüber hat die weitere vom Kläger benannte Zeugin O aber in ihrer Vernehmung (Bl. 790R ff. GA) angegeben, dass es in dem Gespräch um die Frage gegangen sei, ob der Sponsorenvertrag vorzeitig beendet werden könne, dass sie sich aber nicht daran erinnern könne, ob und inwieweit eine fehlende Liquidität überhaupt ein Thema des Gesprächs gewesen sei. Der von der Beklagten benannte Zeuge I hat angegeben (Bl. 800Rff. GA), dass in dem Gespräch seitens Herrn T als Vorstand der Z Holding AG auf wachstums- und in der Folge organisationsbedingte Zahlungsschwierigkeiten hingewiesen worden sei und dass man in Verhandlungen mit mehreren Investoren stehe, weil man für die Bewältigung der organisatorischen Schwierigkeiten frisches Geld benötigen würde, dass man einem potentiellen Investor aber die Möglichkeit geben wolle, eine eigene Marketingstrategie zu verfolgen und deshalb eine Ausstiegsoption für den Hauptsponsorenvertrag gewünscht sei; Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Z hätten sich für ihn aus dem Gespräch nicht ergeben. Entsprechend hat auch die Zeugin F in ihrer Vernehmung (Bl. 805ff. GA) angegeben, dass in dem Gespräch seitens Z durch Herrn T darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund des enormen Kundenwachstums organisatorische Schwierigkeiten bestehen würden und daher neues Kapital benötigt würde, Gespräche mit einem Investor geführt würden und eine Due Diligence durchgeführt werden sollte. Es sei seitens Herrn T darum gebeten worden, die Zahlung der bereits fälligen ersten Rate aufzuschieben, damit Z mehr Kapital zur Verfügung stehe. Für den Fall des Einstiegs eines neuen Investors habe Z um eine Ausstiegsmöglichkeit gebeten, damit dieser nicht langfristig mit einem hohen Finanzvolumen gebunden sei; man habe sich daher nach ihrem Empfinden auf eine Zahlung der ersten Rate im November 2009 und auf eine monatliche Zahlung der zweiten Rate verständigt und ein Ausstiegsrecht für Juni 2010 für den Fall des Einstiegs eines neuen Investors besprochen, wobei für den Fall des Ausstiegs durch Z der Zeuge I auf einer Abstandssumme bestanden habe; Stichwörter wie Insolvenz, drohende Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit seien nicht gefallen. Zusammenfassend habe sie den Inhalt des Gesprächs so verstanden, dass Z neues Geld brauche, um weiter zu wachsen; sie sei nicht von einer „kritischen Situation“ für Z ausgegangen. Der Zeuge P hat in seiner Vernehmung angegeben (Bl. 809Rff. GA), dass er sich nicht daran erinnern könne, dass über eine Änderung der Zahlungsmodalitäten oder eine ausstehende Rate gesprochen worden sei; es sei nach seiner Erinnerung darum gegangen, im Hinblick auf bestehendes Interesse von potentiellen strategischen Investoren und Problemen mit mittelfristig bestehenden Belastungen den Sponsorenvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2010 aufzuheben. Daran, dass über die finanzielle Situation von Z insgesamt gesprochen worden sei, könne er sich nicht erinnern, von einer drohenden oder bevorstehenden Insolvenz von Z oder gar einer bereits eingetretenen sei nicht gesprochen worden. Er habe jedenfalls als derjenige, dessen Aufgabe es gewesen wäre, bei einem Wegfall von Z alsbald einen neuen Hauptsponsor zu finden, nach der Besprechung vom 17. September 2009 keine Veranlassung gesehen, insoweit tätig zu werden.
114Die Kammer vermag im Rahmen der Würdigung der wechselseitigen und sich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob in der Besprechung auf eine ohne Sanierung und Auflösung des Sponsorenvertrages nicht zu vermeidende Insolvenz hingewiesen wurde, keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, warum den Angaben des Zeugen H2 den Angaben der Zeugen I, F und P der Vorzug gegeben werden sollte. Im Gegenteil sprechen aus Sicht der Kammer die überwiegenden Gründe dafür, dass – wie dies die Zeugen I und F sowie der Zeuge Kowaleski zumindest teilweise angegeben haben – in der gemeinsamen Besprechung seitens Z um eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit (lediglich) im Hinblick auf den anstehenden Verkaufsprozess und eine (weitere) Stundung im Hinblick auf wachstumsbedingte Schwierigkeiten gebeten wurde. Zwar hätte unter Zugrundelegung der vor diesem Termin bei Z aufgetretenen Ereignisse und Entwicklungen – Führungskreismeetings mit Hinweis auf hohen Liquiditätsbedarf und fehlenden Investor, ausstehende Entscheidung über die Stundung der Stromsteuer für die Z Energy, Erörterung einer Insolvenzantragspflicht, Mitteilung externer Berater, dass Insolvenz voraussichtlich schon eingetreten sei und alle Zahlungen gestoppt werden sollen – Anlass für einen Hinweis auf eine drohende Insolvenz bestanden. Zu sehr stehen aber die Angaben des Zeugen H2, der über die Behauptung des Klägers hinaus in seiner Vernehmung sogar davon gesprochen hat, dass er in der Besprechung die Notwendigkeit eines vollständigen Forderungsverzichts erwähnt haben will, in Widerspruch insbesondere zu den im Nachgang zu diesem Termin verfassten Anschreiben der Beklagten an die Z Marketing GmbH vom 22. September und 14. Oktober 2009 (Anlage K 9 und K 11) und zu dem in den Führungskreismeetings bei Z zum Ausdruck kommenden Willen, das Unternehmen irgendwie retten zu wollen. Mit vorgenannten Schreiben übersandte die Beklagte der Z Marketing GmbH zum einen (Schreiben vom 22. September) den Entwurf für eine 2. Ergänzungsvereinbarung, in welcher eine Stundung der ersten Rate für die Saison 2009/2010 bis zum 1. Dezember 2009, eine geänderte Zahlungsweise für die zweite Saisonrate und ein wechselseitiges Kündigungsrecht bis zum 30. Juni 2010 – im Fall der Kündigung durch die Schuldnerin gegen Abstandszahlung von 6,4 Millionen Euro – vorgesehen war. Dabei leitete die Beklagte die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Vereinbarung – mit den Worten
115„Gemäß Ihren Wünschen enthält die Vereinbarung zusammenfassend folgende Eckpunkte:“
116ein.
117Dass die Beklagte ein Schreiben solchen Inhalts versendet, obwohl seitens Z zuvor der Wunsch nach einer bedingungslosen Vertragsauflösung und einem Forderungsverzicht geäußert worden sein soll, hält die Kammer für kaum vorstellbar. Naheliegend und ohne weiteres möglich wäre in einem solchen Fall eher eine Einleitung dergestalt gewesen, dass man nach interner Abstimmung den seitens Z geäußerten Wünschen zwar nicht vollumfänglich nachkommen, aber einen die Wünsche zumindest teilweise berücksichtigenden Gegenvorschlag unterbreiten könne. Dass die Beklagte dieses Schreiben verfasst haben soll, um im Nachhinein fehlende Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten vorzutäuschen, ist aus Sicht der Kammer fernliegend. Hinzukommt im Hinblick auf das Schreiben vom 22. September, dass die Zeugin F nach deren glaubhaften Angaben, die durch den Zeugen H2 auch nicht in Abrede gestellten worden sind, diesem gegenüber den Inhalt der 2. Ergänzungsvereinbarung fernmündlich angekündigt und hierauf die Reaktion erhalten habe, man werde die Zahlen intern abstimmen. Auch insoweit erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung der vom Zeugen H2 in seiner Vernehmung als Grund hierfür angegeben Umgangsformen unter Geschäftsleuten lebensfremd, dass der Zeuge H2 anlässlich einer solchen Ankündigung nicht einer Enttäuschung Ausdruck verliehen hätte, dass seinen Forderungen nicht entsprochen sei. Nachdem seitens der Schuldnerin dann mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K8) die Vereinbarung der Ausstiegsklausel gegen Abstandszahlung abgelehnt und lediglich die Stundung und geänderte Fälligkeit der Raten akzeptiert wurde, wies die Beklagte im Schreiben vom 14. Oktober nochmals darauf hin, dass in der Besprechung am 17. September sowohl der Wunsch nach einer weiteren Stundung als auch die Vereinbarung der Ausstiegsklausel seitens Z mit anstehenden Verkaufsprozessen und der Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Sponsoring für einen neuen Investor begründet worden und man nunmehr erstaunt sei, dass der Ausstieg zum Ende der Saison nicht mehr von Interesse sei. Einen anderen Grund für dieses Schreiben als der, dass dies tatsächlich den Inhalt des Gesprächs wiedergibt, ist schwerlich vorstellbar.
118Vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung, namentlich der Korrespondenz, erweisen sich die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F, I und P daher als glaubhafter gegenüber der Aussage des Zeugen H2. Die Aussage der Zeugin O erwies sich als für den Inhalt des Gesprächs am 17. September 2009 unergiebig, weil sie hieran keine konkrete Erinnerung hatte. Vor diesem Hintergrund können auch die von der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H2 angeführten Umstände dahinstehen. Insbesondere kann dahinstehen, ob für den Zeugen H2 für seine Angaben wirtschaftliche oder persönliche Motive ausschlaggebend waren oder ob der Zeuge H2 eventuell in einer gewissen Verklärung und Vermengung der damaligen Ereignisse sich hinsichtlich des genauen Inhalts der Besprechung schlicht in einem nicht erkannten Irrtum befunden hat. Dem Kläger ist jedenfalls der Beweis dafür, dass der Zeuge H2 auf eine drohende Insolvenz hingewiesen hat, zur Überzeugung der Kammer nicht gelungen.
119bb)
120Die Beklagte hatte jedenfalls in der maßgeblichen Zeit von Juli bis November 2009 abgesehen von den für sie erkennbaren Umständen der Nichtzahlung der ersten Rate und den Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin, insbesondere – dies behauptet im Übrigen auch der Kläger nicht − waren der Beklagten die Stromsteuerrückstände der Z Energy und die Inhalte der Vorstandssitzungen, der Führungskreismeetings und die Stellungnahmen der von Z eingeschalteten Berater nicht bekannt, so dass sich auch hieraus die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ergibt.
121cc)
122Die Beklagte musste aber nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung des aus den Angaben der Zeugen I, F und P folgenden Inhalts der Besprechung vom 17. September 2009 aufgrund der ihr bekannten Tatsachen zwingend jedenfalls ab Ende Oktober 2009 auf die Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Dass die Beklagte den ihr bekannten Sachverhalt rechtlich abweichend im Sinne einer bloßen Zahlungsstockung gewertet haben mag, ist demgegenüber unerheblich.
123Die Beklagte hatte – dies ist unstreitig – Kenntnis von einem über sieben Wochen andauernden erheblichen Zahlungsrückstand der Schuldnerin in Höhe von mehr als 3,5 Millionen Euro. Auch eingedenk des Umstands, dass es sich hierbei um eine Vorleistung für die gesamte erste Saisonhälfte handelte, was nach Angabe der Beklagten in der Fußballbundesliga unüblich sein soll, handelt es sich hierbei – was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird – um eine so vereinbarte und fällige Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin in erheblicher Höhe, der diese innerhalb des besagten Zeitraums nicht nachgekommen ist. Die Schuldnerin oder die Z Marketing GmbH als weitere Verpflichtete hatten auch keinerlei inhaltliche Einwendungen gegen die Zahlungspflicht erhoben, so dass die Nichtzahlung aus Sicht eines redlich denkenden Gläubigers zunächst einmal nur den Schluss zulässt, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Zahlungspflicht zu erfüllen.
124Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein erstmaliger Zahlungsrückstand jedenfalls nach einer im Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen und aus Sicht der Kammer auch zu befürwortenden Ansicht regelmäßig nicht genügt, um auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen (vgl. Kayser, a.a.O., § 133, Rn. 24a mit weiterem Nachweis). Doch abgesehen davon, dass sich hier ein solcher Schluss angesichts der Höhe des in Rede stehenden Rückstandes ausnahmsweise auch aus einem erstmaligen Rückstand ergeben könnte, kommen weitere aus Sicht der Kammer maßgebliche Umstände hinzu, von denen die Beklagte Kenntnis hatte und aus denen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden konnte. So hatte Herr K als Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin in einem Telefonat am 9. September 2009 bei der Beklagten um eine Stundung der hälftigen Rate und deren Aufteilung in drei im Oktober, November und Dezember 2009 fällige Raten gebeten. Auch nach diesem Telefonat bestand damit weiter eine fällige und ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 9. September 2009 (Anlage K8) „sofort“ zu zahlende Forderung der Beklagten gegenüber der Schuldnerin von knapp zwei Millionen Euro. In der Folge beglich die Schuldnerin – wovon die Beklagte Kenntnis hatte – auch diese Forderung nicht sondern bat nunmehr um eine gemeinsame Besprechung mit der Beklagten, die dann wie bereits ausgeführt am 17. September 2009 stattfand. Nunmehr erläuterte die Schuldnerin nach dem von den Zeugen I, F und P im Wesentlichen bestätigten Vortrag der Beklagten die ausbleibende Zahlung oder jedenfalls die Bitte um eine weitere Stundung mit wachstumsbedingten Organisationsschwierigkeiten und dem Wunsch nach Liquidität für einen neuen Investor. Beide Gründe können aber nach Ansicht der Kammer aus der maßgeblichen Sicht eines redlichen Gläubigers nicht überzeugen und daher letztlich nur unbeachtliche Vertröstungen der Schuldnerin darstellen. Warum wachstumsbedingt die Ausführung einer Überweisung nicht erfolgen kann, es sei denn, es sind eben die notwendigen Mittel nicht vorhanden, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit die Zeugin F in ihrer Vernehmung angegeben hat, sie habe den Eindruck gehabt, man könne seitens Z zahlen, wolle das Geld aber für etwas anderes verwenden, lässt sich dieser Eindruck jedenfalls nach den Zeugenangaben nicht auf eine konkrete Aussage seitens der Vertreter von Z gründen. Für einen Investor kann es nach dem Dafürhalten der Kammer schlechterdings keinen Unterschied machen, ob Liquidität zum Zeitpunkt der Prüfung des Investitionsobjekts – hier also der Z-Gruppe – bereits abgeflossen ist oder aufgrund fälliger und nicht mit Einwendungen oder Einreden behafteter Forderungen kurzfristig abfließen wird. Hier wäre jedenfalls, damit sich aus solchen Angaben aus Sicht der Beklagten Rückschlüsse auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit trotz erheblicher Zahlungsrückstände ergeben könnten, eine konkretere und nachvollziehbare Erläuterung der Schuldnerin erforderlich gewesen, die es aber auch nach dem Vortrag der Beklagten und den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen nicht gegeben hat. Auch musste sich nach dem nunmehr gegenüber dem Telefonat vom 9. September 2009 jedenfalls teilweise geänderten Anliegen der Schuldnerin und der hierfür gegebenen Begründung einem redlichen Gläubiger zwingend die Frage aufdrängen, warum man seitens Z zunächst eine umgehende Zahlung der hälftigen Rate in Höhe von knapp zwei Millionen Euro ankündigte und dann acht Tage später in einer gemeinsamen Besprechung aufgrund wachstumsbedingter Organisationsschwierigkeiten eine weitere Stundung erbeten hat.
125Einzig nachvollziehbar erscheint aus Sicht der Kammer, dass seitens der Schuldnerin angesichts des Einstiegs eines potentiellen Investors der Wunsch nach einer Ausstiegsklausel geäußert und erörtert wurde; aus dem Wunsch nach einer solchen Ausstiegsklausel musste die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs daher keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Zahlungseinstellung ziehen. Anders stellt sich dies aus Sicht der Kammer jedoch nach Erhalt des Schreibens der Z Marketing GmbH vom 8. Oktober 2009 (Anlage K10) dar, denn in diesem Schreiben wies diese darauf hin, dass zwar die in Aussicht gestellte Stundung eine „erhebliche Entlastung in der derzeit angespannten Situation bedeuten“ würde, dass sie sich aber „nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund der Ihnen bekannten problematischen Finanzsituation der Z Marketing GmbH zurzeit gehindert“ sehe, die Verpflichtung zur Zahlung der vorgesehenen Abstandssumme einzugehen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt musste sich ein redlich denkender Gläubiger an der Stelle der Beklagten darüber im Klaren sein, dass die ausbleibende Zahlung der ersten Rate nicht rein wachstums- oder organisationsbedingten Schwierigkeiten sondern einer weder nur vorübergehenden noch geringfügigen Liquiditätslücke geschuldet war. Entsprechend brachte die Beklagte dann ja auch im Schreiben vom 14. Oktober 2009 ihr „Erstaunen“ über die nicht mehr gewünschte Ausstiegsmöglichkeit zum Ausdruck, gegebenenfalls ohne hieraus dann die zwingenden Schlussfolgerungen zu ziehen, was indes der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht entgegensteht.
126In der Folge forderte die Beklagte die Z Marketing GmbH durch vorgenanntes Schreiben dann auf, die ersten beiden Raten, insgesamt 2.523.573,47 € brutto, umgehend zu zahlen. Dass die mit der Z Marketing GmbH gesamtschuldnerisch haftende Schuldnerin auch hierzu wiederrum nicht in der Lage war, obwohl diese Fälligkeit der ursprünglichen fernmündlich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vom 9. September 2009 entsprach, sondern zum widerholten Mal fernmündlich um einen weiteren Aufschub bis Ende Oktober gebeten hat, stellt einen weiteren der Beklagten bekannten Umstand dar, aus dem sich die mangelnde Fähigkeit der Schuldnerin zur Zahlung ihrer fälligen Verbindlichkeiten für die Beklagte zwingend ergeben musste.
127Hinzukommt schließlich, dass dann letzten Endes nicht die Schuldnerin oder die mit ihr haftende Z Marketing GmbH selber die fälligen Raten bis Ende Oktober vollständig ausgeglichen hat, sondern von der Z Marketing GmbH am 26. Oktober 2009 (lediglich) einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € und die weitere Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € seitens der Z Services GmbH und damit durch eine vertraglich gegenüber der Beklagten gar nicht verpflichtete Gesellschaft geleistet wurde. Auch wenn diese inkongruente Zahlung, auf welche die Beklagte gegenüber der Z Services GmbH keinen Anspruch hatte, vor dem Hintergrund, dass sich auch aus Sicht eines redlichen Gläubigers die Z-Gruppe mehr oder weniger als Einheit dargestellt haben mag, stellt dieser Umstand ein weiteres, wenn auch aus Sicht der Kammer nicht überwiegend oder allein maßgebliches Indiz dafür dar, dass die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend darauf schließen ließen, dass die Schuldnerin selber zur Erfüllung ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage war.
128Der vorliegende Fall liegt auch erkennbar anders als derjenige, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (IX ZR 223/13) zugrunde lag. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Wissen des Anfechtungsgegners um eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass eine Beitragsforderung in einem Zeitraum von fünf Monaten von 75.621,63 € auf 107.881,71 € angewachsen war, wenn der Anfechtungsgegner keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen und aufgrund des Schriftverkehrs von Anfang an davon ausgehen konnte, dass die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus einem Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare Zahlungsansprüche in Höhe der Beitragsforderung zustanden. Demgegenüber hat die Beklagte zwar ebenfalls keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, konnte aber eben anders als die Beklagte in vorgenanntem Fall nicht aufgrund irgendwelcher ihr bekannter Umstände davon ausgehen, dass der Schuldnerin werthaltige, realisierbare Ansprüche in Höhe der fälligen Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag zustanden.
129Die Beklagte musste sich als Gläubigerin einer unternehmerisch tätigen Schuldnerin schließlich auch darüber bewusst sein, dass neben ihr weitere Gläubiger existieren, welche durch die streitgegenständlichen Zahlungen benachteiligt werden.
130dd)
131Gegenüber diesen Umständen, die für eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung und damit der Zahlungsunfähigkeit der Schulnern jedenfalls ab Ende Oktober 2009 sprechen, kommt den von der Beklagten gegen eine solche Kenntnis vorgebrachten Umständen keine maßgebliche Bedeutung zu.
132Gegen eine solche Kenntnis sprechen zunächst weder die von der Beklagten angeführten Verhandlungen mit Investoren, die letztlich im Jahr 2010 teilweise zum Erfolg führten, noch die bei der Schuldnerin durchgeführten Kapitalerhöhungen, weil die Beklagte hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangte.
133Soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagten gegenüber in der Besprechung am 17. September 2009 von potentiellen Investoren berichtet wurde, mit denen man seitens Z in Kontakt stehe, kann die Aussicht auf einen solchen Investor und damit die Gewährung eines Darlehens oder die Zuführung von neuem Eigenkaptal der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zwar grundsätzlich entgegenstehen. Da aber nicht belegte Vertröstungen des Schuldners an der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nichts ändern können, müssen entsprechende Angaben des Schuldners aus Sicht eines redlich denkenden Gläubigers hinreichend konkret sein und die ernsthafte Aussicht dafür bieten, dass durch eine Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dafür kann dahinstehen, ob der Gläubiger sich in einem solchen Fall – spiegelbildlich zu einem Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei einem ernsthaften Sanierungsversuch – ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlegen lassen muss oder das ernsthafte und konkrete in Aussicht stellen eines Investors durch den Schuldner ausreicht. Denn unabhängig hiervon konnten jedenfalls die Angaben der Vertreter von Z in der Besprechung am 17. September 2009 eine entsprechende Erwartung der Beklagten nicht rechtfertigen. Denn auch wenn sich nach den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen I und F der Eindruck ergab, dass bereits Verhandlungen mit konkreten Investoren geführt werden und der Zeuge I insoweit auch einen konkreten Namen nannte, von dem er aber nicht genau sagen konnte, wann er ihn gehört habe, ließ sich den Zeugenaussagen und lässt sich auch im Übrigen dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt solche Umstände mitgeteilt worden sind, die auf eine konkret bevorstehende Einigung mit einem Investor und damit auf die Zuführung von Liquidität schließen ließen. Die Angaben gingen offenbar insgesamt nicht über den Hinweis auf eine Investorensuche und ggf. eine bevorstehende Due Diligence hinaus.
134Soweit die Beklagte darauf verweist, sie hätte in dem Entwurf der 2. Ergänzungsvereinbarung nicht eine Abstandszahlung für den Fall der Kündigung durch die Z Marketing GmbH in Höhe von mehr als sechs Millionen Euro vorgesehen, wenn sie von deren Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, spricht dies ebenfalls nicht gegen ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Denn zum einen sollte die Abstandszahlung für eine nach den Vorstellungen der Beklagten nur im Fall des Einstiegs eines neuen Investors in Betracht kommende Vertragsbeendigung vereinbart werden, so dass bei deren Inanspruchnahme durch die Schuldnerin gerade neue, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandene Liquidität eingebracht gewesen wäre. Zum anderen hatte die Z Marketing GmbH und daher aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten letztlich auch die mit dieser gesamtschuldnerisch aus dem Hauptsponsorenvertrag haftenden Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt am 26. Oktober 2009 bereits darauf hingewiesen, dass sie eine derartige Verpflichtung angesichts ihrer problematischen finanziellen Situation nicht eingehen könne.
135Auch der Verweis der Beklagten darauf, dass ein Festhalten an einem Vertrag mit einem zahlungsunfähigen Sponsor für sie nicht erforderlich gewesen wäre, weil zu ihren Gunsten eine Umsatzgarantie bestanden und hinter ihr auch der zahlungskräftige A-konzern gestanden hätte, vermag die Indizwirkung der erkannten Zahlungseinstellung selbst bei Wahrunterstellung dieser vom Kläger bestrittenen Behauptung nicht zu entkräften. Denn auch ein Gläubiger, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation weniger als andere darauf angewiesen ist, dass ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtung erfüllt, muss aus tatsächlichen Umständen, aus denen zweifelsfrei eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt, die sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen ziehen. Jedenfalls muss sich auch ein wirtschaftsstarker Gläubiger im Insolvenzanfechtungsrecht so behandeln lassen, als hätte er hieraus die zwingenden Schlussfolgerungen gezogen. Dass die Beklagte dies nicht getan haben mag und dementsprechend nicht auf die ihr vermeintlich zu Verfügung stehenden Alternativen zurückgegriffen hat, kann ihr daher nicht zugutekommen.
136Auch aus den vereinzelt positiven Presseberichten über die Schuldnerin bzw. die Z-Gruppe ergibt sich nichts anderes, zumal diese immer auch von einer negativen Berichterstattung insbesondere des Handelsblattes begleitet waren und zeitlich auch erst aus dem Jahr 2010 datieren.
137c)
138Die nach alledem ab Ende Oktober 2009 einmal feststehende Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin wirkt über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis Anfang Juni 2011 fort und war damit sowohl bei der ersten streitgegenständlichen Zahlung am 9. November 2010 als auch bei der zweiten am 3. Juni 2011 gegeben. Auch für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit muss der Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, darlegen und beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 33, Urt. vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, Rn. 23, zit. nach Juris). Dabei muss die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein. Allein der Fortfall der Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners bewiesen haben, bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (BGH, Urt. v. 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 39).
139Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht als bewiesen angesehen werden.
140Zwar hatte die Z Services GmbH Anfang November 2009 die bis Ende Oktober fällige Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag zunächst gezahlt. Es kam dann aber schon am 15. November 2009 zu einem erneuten Telefonat mit dem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin Herrn K, in dem eine weitere Stundung der eigentlich an diesem Tag fälligen Folgerate bis zum 3. Dezember 2009 vereinbart wurde. Nachdem die Beklagte der Z Marketing GmbH dann Anfang Januar 2010 die fällige Rate für die zweite Saisonhälfte in Höhe von 3.785.360,25 € in Rechnung gestellt hatte, folgte erneut ein Telefonat zwischen dem Geschäftsfürer der Beklagten und dem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin Herrn K, aufgrund dessen der Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. dahingehend gestundet wurde, dass er in sechs Teilraten zum 15. eines jeden Monats fällig werden sollte. Die Beklagte konnte somit nicht davon ausgehen, dass die Liquiditätsschwierigkeiten Anfang 2010 behoben gewesen und die Schuldnerin die Zahlung an alle Gläubiger wieder aufgenommen hatte, wobei allein aus der Wiederaufnahme von Zahlungen an die Beklagte ohnehin nicht notwendig zu folgern wäre, dass die Beklagte von der Möglichkeit auch der Wiederaufnahme der Zahlungen an andere Gläubiger ausgegangen ist. Am 19./22. Juli 2010 schlossen die Z Marketing GmbH und die Beklagte dann den als Anlage K 15 vorliegenden „Side Letter“, in welchem auf Wunsch von Z vereinbart wurde, dass der Basisbetrag für die Saison 2010/2011 in monatlichen Raten zu je 540.488,20 € zzgl. MwSt. zu zahlen ist, woraus wiederrum folgt, dass die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin ausgestanden waren, auf die sich die Ratenzahlung gleichermaßen auswirkte. Soweit die Beklagte meint, sie habe durch den Side-Letter lediglich und branchenüblich auf ihr Recht auf Vorleistung verzichtet, ist zu bedenken, dass in Ziffer 3 dieses Side Letters vereinbart wurde, dass für den Fall eines Zusammenschlusses oder einer anderen Großtransaktion von Z mit einem anderen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe für die Saison 2010/2011 sofort fällig werden sollte. Dies erweckt eher den Eindruck, dass Hintergrund der Vereinbarung eben doch der Umstand war, dass zum Zeitpunkt deren Abschlusses die Liquidität für die eigentlich fällige Leistungspflicht nicht vorhanden war.
141Ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Eigenkapitalerhöhungen und Darlehenszahlungen der Investoren. Zum einen ist von der Beklagten schon nicht vorgetragen, zu welchen genauen Zeitpunkten sie von den Eigenkapitalerhöhungen und den jeweiligen Zahlungen der Investoren, die sich nunmehr mit Zeitpunkt und Höhe aus dem vom Kläger vorgelegten B Gutachten ergeben, Kenntnis erlangt hat und ab welchem Zeitpunkt sie dementsprechend von der Möglichkeit der Wiederaufnahme aller Zahlungen ausgegangen sein will. Soweit die Beklagte insofern auf den als Anlage B 37 vorgelegten Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verweist, in welchem von einer Ausstattung des "Energiehändlers Z" im mittleren zweistelligen Millionenbereich die Rede ist, datiert dieser Artikel abgesehen davon, dass darin lediglich eine Presseerklärung von Z und damit eine Eigenerklärung der Schuldnerin zitiert wird, vom 29. März 2011, so dass sich hieraus jedenfalls ein Wegfall der Kenntnis erst zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung am 3. Juni 2011 ergeben könnte. Auch dies scheidet jedoch aus. Dabei ist hinsichtlich Eigenerklärungen eines Schuldners zu berücksichtigen, dass dieser in einer Krise jedenfalls so lange bemüht sein wird, das eigene Unternehmen gegenüber seinen Vertragspartnern möglichst positiv darzustellen, bis er sich entscheidet, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Würde man einen Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners daher immer schon dann bejahen, wenn der Schuldner seine finanzielle Lage (wieder) als unbedenklich darstellt − wie dies ausweislich der Behauptung der Beklagten im Oktober 2010 der Vorstand der Schuldnerin Herr T und im März und Mai 2011 der neue Vorstand der Schuldnerin Herr J beziehungsweise Herr Prof. G als Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin getan haben − würde der Anfechtungstatbestand des § 133 InsO weitgehend leerlaufen. Nicht belegte Eigenerklärungen des Schuldners können daher nach Auffassung der Kammer die Kenntnis des Anfechtungsgegners regelmäßig nicht entfallen lassen. Dies im Hinblick auf die Zahlung am 3. Juni 2011 umso mehr, als dass zu diesem Zeitpunkt die zum 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2011 fälligen Raten wiederum offen waren und die Beklagte zuvor, mit Schreiben vom 13. Mai 2011, Sicherheiten für die bis zum 30. Juni 2011 fälligen Zahlungen verlangt hat. Unabhängig davon, ob die Beklagte hiermit eine Sicherheit auch für die am 1. Juni 2011 fällige Rate verlangte, wird aus diesem Begehren nach Sicherheitsleistung deutlich, dass die Beklagte der finanziellen Situation bei Z − in Ansehung der kurz darauf erfolgten Insolvenzantragsstellung offensichtlich mit Recht − misstraute. Dass die Beklagte, wie sie behauptet, mit diesem Verlangen ohne jede Befürchtung hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit von Z allein das ernsthafte Interesse des neuen Eigentümers an der Fortsetzung des Sponsoring "ausloten" wollte, erscheint wenig plausibel, zumal nach ihrem eigenen Vortrag kurz zuvor Herr Prof. G als Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin das unbedingte Interesse des neuen Investors zur Fortsetzung des Sponsoring bekundet haben soll.
142Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem im März 2011 eingesetzten neuen Vorstand Herrn J um einen "kompetenten Sanierer" handelt, lässt sich ebenfalls nicht auf einen Wegfall der subjektiven Voraussetzungen bei der Beklagten schließen; vielmehr ergibt sich aus dieser Personalie - worauf der Kläger mit Recht hingewiesen hat - gerade die Sanierungsbedürftigkeit der Schuldnerin beziehungsweise der Z Gruppe.
143Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Creditreform-Auskünften ergibt sich ein Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit nicht, weil aus eigener Anschauung gewonnenes Wissen grundsätzlich bloßen Einschätzungen nicht näher orientierter außenstehender Dritter vorgehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 06. Dezember 2012 - X ZR 3/12, Rn. 24, zit. nach Juris). Unabhängig hiervon weist die Auskunft vom 23. Dezember 2009 (Anlage B 14) lediglich Angaben einer Bilanz per 31. Dezember 2007 und einen Höchstkredit von 50.000,00 € auf.
144.
145Schließlich genügen die von der Beklagten angeführten Presseberichte insbesondere angesichts der in der in der zweiten Jahreshälfte 2010 beginnenden negativen Presseberichterstattung über Z nicht für einen Wegfall der Kenntnis der Beklagten. Auch aus den von der Beklagten angeführten weiteren Sponsorentätigkeiten folgt letztlich nichts zwingendes dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hat, mögen solche Sponsorenmaßnahmen potentiellen Kunden und Geschäftspartnern – was ggf. gerade deren Zweck ist – auch den Eindruck eines gesunden Unternehmens suggerieren.
146Nach alledem erbringen die von der Beklagten angeführten Umstände nicht den Nachweis dafür, dass die Beklagte aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen ist, die Schuldnerin habe möglicherweise ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen.
1474.
148Die Zahlung am 3. Juni ist schließlich auch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und die Beklagte - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte. Dahinstehen kann nach alledem, ob die Zahlung vom 3. Juni 2011 wegen der vom Kläger behaupteten Drohung des Zeugen I mit negativer Presseberichterstattung überdies auch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist.
1495.
150Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 143 InsO, 819 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, Rn. 14f., 19; OLG Köln, Urt. v. - 20.06.2007 – 2 U 4/07, Rn. 18, beide zit. nach Juris). Dies war vorliegend der 1. September 2009.
151II.
152Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
153Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
154Streitwert: 2.432.088,82 €
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(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6 von der Steuer befreit ist.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate entstehenden Steuer abhängig.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
(5) (weggefallen)
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.