Landgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 26 O 140/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.923.573,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Z Services GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten die Rückzahlung einer am 4. November 2009 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 €.
3Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft des Z-Konzerns, der seit seiner Gründung Ende 2001 zunächst Telekommunikationsdienstleistungen angeboten, im weiteren Verlauf dann aber maßgeblich über die im Jahr 2007 gegründete Z Energy GmbH private Kunden mit Energie (Strom und Gas) versorgt hat. Dabei nahm die Z Holding AG mit einer zentralen Buchhaltungs-, Rechts-, Personal- und Controllingabteilung die Funktion der Konzernleitung war, während die Kundenbetreuung und die Kundenverwaltung über die Schuldnerin und die Strombeschaffung (Beziehungen mit Netzbetreibern, Stromlieferanten und Hauptzollamt) über die Z Energy GmbH, beides 100%-ige Tochtergesellschaften der Z Holding AG, erfolgten. Die Z Marketing GmbH, bei der es sich nicht um eine Tochtergesellschaft der Z Holding AG handelt, unterstützte den Z Konzern bei der Produktvermarktung und war für einen einheitlichen Außenauftritt verantwortlich. Über die Z Marketing GmbH erfolgte auch die Beauftragung durch den jeweiligen Stromkunden, wobei die Z Marketing GmbH den Stromliefervertrag sodann mit allen Rechten und Pflichten auf die Z Energy GmbH und diese im Anschluss dann alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden im Rahmen eines Factoring-Vertrages an die Schuldnerin übertrug. Nach Vereinnahmung der Kundenzahlungen kehrte die Schuldnerin nach Abzug ihrer Aufwendungen die Liquiditätsüberschüsse an die Z Energy GmbH aus, welche diese wiederum an die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH für deren Außenverpflichtungen weiterleitete. Wegen der Einzelheiten wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der B AG vom 6. März 2012 (Anlage K 100, Seite 2- 9) Bezug genommen. Wegen der Konzernstruktur und dem Verhältnis der Schuldnerin zur Z Holding AG, der Z Energy GmbH und der Z Marketing GmbH wird ergänzend auf die Übersicht auf Seite 6 der Klageschrift vom 15. April 2013 Bezug genommen (Bl. 4 GA). Die Beklagte ist Inhaberin der Werbe- und Marketingrechte an den Fußballspielen der Lizenzligamannschaft A.
4Die Beklagte und die Z Holding AG schlossen am 2. August 2007 für eine Laufzeit von zunächst drei Jahren den als Anlage K 2 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 22ff.) vorliegenden "Hauptsponsorenvertrag“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte räumte der Z Holding AG in diesem Vertrag u.a. das Recht ein, mit eigenem Namen und Logo auf der Sport- und Trainingskleidung und im Stadioninnenraum der Lizenzligamannschaft und der 2. Mannschaft von A zu werben. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Z Holding AG im ersten Vertragsjahr neben weiteren leistungsabhängigen Zahlungen einen sogenannten Basisbetrag in Höhe von 5,5 Millionen Euro zu zahlen, der sich pro Saison um 7 % erhöhen sollte. Der Basisbetrag sollte ausweislich Anlage 2 zum "Hauptsponsorenvertrag" gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu 50% bis zum 1. Juli und zu 50% bis zum 15. Januar der jeweiligen Saison fällig sein. Gemäß Abschnitt VI des Vertrages sollte die Z Holding AG berechtigt sein, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten unter dort näher dargelegten Voraussetzungen auf die Gesellschaften Z Energy GmbH, Z Communications GmbH oder Z Marketing GmbH zu übertragen, wobei die Z Holding AG im Übertragungsfall weiter unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich bleiben sollte.
5Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Anlage K3, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 36.) teilte die Z Holding AG der Beklagten mit, dass sie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 2. August 2007 ab dem 1. Juli 2008 auf die Z Marketing GmbH übertrage, was seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2008 bestätigt wurde (Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 37).
6Mit der als Anlage K 6 vorliegenden „Zusatzvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag“ vom 16. August 2008 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 41) vereinbarten die Z Marketing GmbH und die Beklagte eine Ausweitung der Sponsorentätigkeit für die Saison 2008/2009 und 2009/2010, u.a. auf die Frauenbundesligamannschaft der Beklagten, für einen Betrag von 65.000,00 € pro Saison. Mit der als Anlage K 5 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 38ff.) vorliegenden „1. Ergänzungsvereinbarung“ vom 19. März / 9. April / 20. April 2009 zwischen der Beklagten auf der einen sowie der Z Holding AG und der Z Marketing AG auf der anderen Seite vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien u.a. eine Verlängerung des "Hauptsponsorenvertrages“ vom 2. August 2007 um drei Jahre bis zum 30. Juni 2013. Der Basisbetrag sollte ausweislich Buchstabe h) dieser Vereinbarung ab dem dritten Vertragsjahr (Saison 2009/2010) 6.296.950,00 € betragen.
7Nachdem es bereits zuvor verschiedentlich zu Rückständen seitens der Z Energy GmbH bei der Begleichung ihrer laufenden Stromsteuerverbindlichkeiten gekommen war, setzte das Hauptzollamt Köln mit Bescheid vom 4. Juni 2009 (Anlage K 26, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 75f.) gegenüber der Z Energy GmbH die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2008 auf 30.823.459,70 € fest und forderte zur Zahlung des sich aus dieser Festsetzung ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 18.823.459,70 € bis zum 25. Juni 2009 auf. Zugleich erhöhte das Hauptzollamt die von der Z Energy GmbH monatlich zu leistenden Vorauszahlungen auf die Stromsteuer mit Bescheid vom selben Tag von 1.000.000,00 € auf 3.258.432,00 € (Anlage K 27, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 78ff.). Infolge einer außerordentlichen Vorstandsitzung der Z Holding AG vom 10. Juni 2009, auf der ausweislich des als Anlage K 28 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 81ff.), die Liquiditätslage der "Gruppe" mit Wirtschaftsprüfern der C AG (im folgenden C) und auch eine mögliche Insolvenzantragspflicht drei Wochen ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert wurden, beantragte die C namens und in Vollmacht der Z Energy GmbH eine Stundung des im Stromsteuerbescheid vom 4. Juni 2009 festgesetzten Abgabenbetrages von 18.823.459,70 € und eine Aussetzung der Vollziehung des Stromsteuerbescheids vom 4. Juni 2009. Im Rahmen von Erläuterungen dieses Stundungsantrags legte die Z Energy GmbH unter anderem einen "Status Investorensuche" vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 91ff.) Bezug genommen wird. Es schlossen sich weitere Besprechungen der Z Energy GmbH und weitere Korrespondenz mit dem Hauptzollamt an, welches mit Schreiben vom 1. Juli 2009 eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Z Energy GmbH ankündigte, die dann in der Folge (vgl. Bescheid des Hauptzollamtes vom 29. Juli 2009) angeordnet und durch das Hauptzollamt Düsseldorf durchgeführt wurde (Anlage K33, K 37, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 130ff., 138f.). Wegen des Ergebnisses dieser Prüfung und der weiteren Korrespondenz zwischen der Z Energy GmbH und dem Hauptzollamt wird auf die Anlagen K 38, K 55 – K 62, K 86, K 96 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 140ff, Bl. 269ff.) Bezug genommen. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Stundungsantrag erfolgte bis zum Ausgleich der Rückstände für die Jahre 2008 und 2009 im September 2010 nicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob seitens des Hauptzollamtes aufgrund unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen und der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen auf die Stromsteuerrückstände bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Stundungsantrag eine stillschweigende Stundung erfolgt ist.
8Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte der Z Marketing GmbH für Werbemaßnahmen in der Saison 2009/2010 im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 die erste Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarung in Höhe von 3.785.360,25 € brutto in Rechnung (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 42).
9Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte der Vorstand der Z Holding AG dem Aufsichtsrat mit, dass nach den vorläufigen Abschlussdaten zum 31. Dezember 2008 eine bilanzielle Überschuldung u.a. der Z Holding AG, der Z Energy GmbH und der Schuldnerin bestehe, in der KW 25 nach gründlicher Überprüfung die Zahlungsunfähigkeit der Z Gruppe festgestellt worden sei und für den Vorstand und die Geschäftsführung ab deren Feststellung eine dreiwöchige Frist zur Umsetzung von Maßnahmen zu deren Behebung, andererseits eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestehe (vgl. Anlage K 42, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 230ff.). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009 wurde ausweislich des als Anlage K 44 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 235ff.), festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung ständen, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde.
10Anfang September 2009 – eine Zahlung der mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2009 in Rechnung gestellten Rate in Höhe von 3.785.360,25 € war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt – verständigte sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten mit dem ihm bekannten Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG, Herrn K, auf eine Ratenzahlung dahingehend, dass eine erste Rate des offenen Betrages in Höhe von 1.590.487,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (1.892.680,10 € brutto) sofort und der verbleibende Restbetrag in drei gleichen Raten in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (je 630.893,37 € brutto) jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollte. Diese Vereinbarung bestätigte die Beklagte gegenüber der Z Holding AG mit Schreiben vom 9. September 2009 (Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 43).
11In einem Führungskreismeeting der Z Gruppe vom 15. September 2009 wurde ausweislich des als Anlage K 39 vorliegenden Protokolls, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 212ff.), festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung der Stromsteuer vorliege, Sponsoringverträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten und ein Liquiditätsbedarf von 53.453.000 € bestehe. In einer E-Mail vom 16. August 2009 an den Zeugen H2 als damaligen Finanzvorstand der Z Holding AG, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 46, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 243), teilten die seitens der Z Holding AG beauftragten Rechtsanwälte H3 mit, dass die Liquiditätslage des Unternehmens noch nicht beurteilt werden könne, im Moment aber, da die Insolvenzreife des Konzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit (ggf. schon länger) gegeben sei, alle Zahlungen sofort zu stoppen seien, es sei denn, eine Nichtzahlung würde zum Zusammenbruch des Unternehmens führen.
12Am 17. September 2009 kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einem gemeinsamen Besprechungstermin, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist und an dem jedenfalls seitens der Z Holding AG bzw. der Z Marketing GmbH die Zeugen H2 und O sowie seitens der Beklagten die Zeugen I und F teilnahmen.
13Im Nachgang zu dieser Besprechung, mit Schreiben vom 22. September 2009 (Anlage K 9, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 44), übersandte die Beklagte der Z Marketing GmbH den Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 9, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 45ff.). Hierin war unter anderem vorgesehen, dass die erste ausstehende Rate der Saison 2009/2010 am 1. Dezember 2009 und die zweite Rate in vier gleichen Teilraten jeweils zum 15. Januar, 15. Februar, 15. März und 15. April 2010 fällig werden sollte, dass jede Partei zur Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten mit Wirkung zum 30. Juni 2010 – im Fall der Kündigung durch Z verbunden mit der Pflicht zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro seitens Z – berechtigt sein sollte, dass im Falle des Zahlungsverzugs seitens Z eine Vertragsstrafe von 6,4 Millionen Euro zu zahlen sei und der Beklagten in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 30. Juni 2010 zustehen sollte und dass, falls Sponsorenzahlungen oder die Abstandszahlung im Fall einer Kündigung zurückgefordert werden würden, die Regelungen aus dem Hauptsponsorenvertrag einschließlich Zusatzvereinbarungen wieder in Kraft treten sollten. Hieraufhin teilte die Z Marketing GmbH der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K 10, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 48f.) mit, dass sie die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung gerne annehmen würde; die Regelung über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit begrüße sie zwar grundsätzlich, sehe sich aber nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund ihrer der Beklagten bekannten problematischen finanziellen Situation zurzeit gehindert, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro einzugehen. Umsetzbar sei daher nur die im Wesentlichen aus der angebotenen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bestehende „kleine Lösung“. Hierauf antwortete die Beklagte der Z Marketing GmbH mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 (Anlage K11, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 50f.) und teilte mit, dass an einer isolierten Stundungsvereinbarung kein Interesse bestehe.
14In der Folge kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und dem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG, Herrn K, dessen Inhalt die Beklagte mit Schreiben an die Z Holding AG vom 21. Oktober 2009 (Anlage K 12, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 52) dahingehend zusammenfasste, dass die ersten beiden Teilraten der 1. Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bis spätestens Ende Oktober 2009 und die ausstehenden Raten für die erste Saisonhälfte in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zum 15.November und 15. Dezember 2009 sowie die 2. Rate für die Saison 2009/2010 im Januar 2010 fällig werden sollte.
15Am 26. Oktober 2009 zahlte die Z Marketing GmbH an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 600.000,00 €, der (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer ist.
16Mit dem als Anlage K 51 vorliegenden Schreiben vom 27. Oktober 2009, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 255ff. GA), teilten die seitens des Zeugen H2 beauftragten Hermann Rechtsanwälte der Zeugin O als Geschäftsführerin der Z Marketing GmbH als „Zwischenergebnis“ mit, dass ohne Sanierungsmaßnahmen nicht von einer positiven Fortführungsprognose der Z Marketing GmbH ausgegangen werden könne, zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen sei und nicht abschließend beurteilt werden könne, ob darüber hinaus schon jetzt eine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bestehe.
17Die Schuldnerin zahlte am 4. November 2009 den hier streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 1.923.573,11 € an die Beklagte.
18In der Folge kam es bis Juni 2011 zu weiteren Zahlungen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH an die Beklagte, die Gegenstand der Verfahren 26 O 141/13 und 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer sind.
19Auf Antrag der Schuldnerin vom 14. Juni 2011 eröffnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 1. September 2011 (Az. 98 IN 164/11) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zu deren Insolvenzverwalter.
20Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlung der Schuldnerin vom 4. November 2009 sei nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Zahlung im Dreipersonenverhältnis als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar. Die Schulderin habe mit dieser Zahlung eine Forderung der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH erfüllt, die zum Zeitpunkt der Zahlung beide zahlungsunfähig gewesen seien, so dass die Forderungen wertlos und die Leistung der Schuldnerin daher unentgeltlich gewesen seien. Für die von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH verweist der Kläger zum einen auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten der B AG vom 6. März 2012, ausweislich dessen beide Gesellschaften ab Mai 2009 und damit auch am 4. November 2009 zahlungsunfähig gewesen sein sollen, wobei wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der vom Kläger behaupteten Vorgehensweise bei der durchgeführten Prüfung, auf die Ausführungen des Klägers insbesondere auf den Seiten 70ff. der Klageschrift vom 15. April 2013 (Bl. 68ff. GA) sowie auf das Gutachten der B AG (Anlage K 100, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 462ff. GA) Bezug genommen wird. Die Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH ergebe sich auch – so der Kläger unter näherer Darlegung – aus Indizien, insbesondere aus deren erheblichen Zahlungsrückständen gegenüber der Beklagten seit Juli 2009, aus den diesbezüglichen Stundungsbitten und aus der mehrfachen Verständigung über Ratenzahlungen. Der Kläger behauptet unter näherer Darlegung, der Zeuge H2 habe in der Besprechung am 17. September 2009 der Beklagten die bestehenden Liquiditätsprobleme und die drohende Insolvenz der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH mitgeteilt, worin ebenfalls ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit dieser beiden Gesellschaften liege. Wegen der Einzelheiten der aus Sicht des Klägers für eine Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH sprechenden Indizien wird insbesondere auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.08.2013, S. 51ff. (Bl. 193ff. GA) Bezug genommen.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.923.573,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle schon deshalb an einer unentgeltlichen Leistung als Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 134 InsO, weil ihre Werbeleistung eine werthaltige Gegenleistung dargestellt hätte, die sie auch gegenüber und für die Schuldnerin erbracht habe, die ihrerseits als mit dem Endkundengeschäft befasste Gesellschaft des Z Konzern unmittelbar von der Wirkung dieser Werbeleistungen profitiert habe. Es habe sich bei dem Hauptsponsorenvertrag gewissermaßen um einen konzernübergreifenden Gruppenvertrag gehandelt, so dass sie auch gegenüber der Schuldnerin zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei. Es liege aber auch deshalb keine Drittzahlung vor, weil die Schuldnerin als 100%-ige Tochter der Z Holding AG als deren „verlängerter Arm“ und auf deren Weisung hin gehandelt habe. Der Kläger könne und müsse die streitgegenständliche Zahlung zudem wegen des Vorrangs der Deckungsanfechtung im Namen der Z Holding GmbH gem. § 133 InsO anfechten. Sie habe nach der streitgegenständlichen Zahlung durch die Schuldnerin ihre Werbeleistung für die noch ausstehenden Monate November und Dezember 2009 erbracht, was ebenfalls einer Unentgeltlichkeit der Leistung entgegenstehe. Zudem hätte sie aufgrund der streitgegenständlichen Zahlung ihre Leistungen aus dem Hauptsponsorenvertrag weiter erbringen müssen, was sie andernfalls – im Fall der Nichtzahlung – hätte verweigern können und auch verweigert hätte; auch dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne von § 134 InsO entgegen.
26Die Beklagte bestreitet, dass die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung zahlungsunfähig und ihre gegen diese Gesellschaften gerichteten Forderungen damit wertlos gewesen seien. Das Gutachten der B AG – dies behauptet die Beklagte unter näherer Darlegung und Verweis auf gutachterliche Stellungnahmen der KPMG vom 7. Januar und 22. Oktober 2013 und (Anlagen B 48 und B 62, Anlagenordner zur Klageerwiderung und Bl. 398aff. GA) sowie auf ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtes Gutachten des Herrn Prof. Y vom 15. September 2014 (Anlage B 93, Bl. 1111ff. GA) – an erheblichen methodischen und inhaltlichen Fehlern, so dass der Kläger hiermit die Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH nicht nachweisen könne. Insbesondere lasse die Liquiditätsbilanz der B AG unberücksichtigt, dass der Z Marketing GmbH erhebliche Forderungen gegenüber Stromkunden zugestanden hätten; soweit diese Forderungen auf die Z Energy GmbH und in der Folge auf die Schuldnerin übertragen worden seien, seien diese Übertragungen mangels Zustimmung der Kunden unwirksam gewesen, so dass die Forderungen – anders als vom Kläger und der B AG angenommen – in den Aktiva II der Liquiditätsbilanz der Z Marketing GmbH berücksichtigt werden müssten; wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 9. September 2013 (Bl. 240ff. GA) sowie auf die hiermit überlassenen Urteile des Amtsgerichts Nordhorn (3 C 743/12) und Meppen (18 C 67/13) Bezug genommen. Der Kläger zeichne insgesamt ein verzerrtes Bild des Z Konzerns, weil er keine Liquiditätsbilanz der Schuldnerin vorlege, über die aber nahezu sämtliche Zahlungseingänge der Z Gruppe abgewickelt worden seien. Zudem habe der Kläger eine stillschweigende Stundung der Stromsteuer durch das Hauptzollamt gegenüber der Z Energy GmbH außer Acht gelassen. Objektiv sei die Z Energy GmbH aufgrund der Stundung der Stromsteuer nicht zahlungsunfähig und in der Folge verpflichtet gewesen, einen Teil ihrer Liquidität an die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH weiterzureichen, was sich damit auch auf deren Zahlungsfähigkeit ausgewirkt hätte.
27Eine Zahlungsunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus Indizien, insbesondere nicht aus den Zahlungsrückständen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH aus dem Hauptsponsorenvertrag, bei denen es sich nur um vorübergehende Zahlungsstockungen gehandelt habe. Die Z Holding AG bzw. die Z Marketing GmbH hätten die Verpflichtungen aus dem Hauptsponsorenvertrag bis Juli 2009 stets pünktlich erfüllt und auch ab Januar 2010 bis zum 1. März 2011 habe es dann bei den Raten keine substantielle Zahlungsstockung mehr gegeben. Aus den erst- und einmaligen Rückständen in der zweiten Jahreshälfte 2009 könne sich daher eine Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH nicht ergeben, zumal in dem Hauptsponsorenvertrag – insoweit unüblich – eine Vorleistung vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es sich bei den Ratenzahlungsvereinbarungen auch nicht um eine Stundung im klassischen Sinne sondern um eine rechtlich ohne weiteres und jederzeit möglich Änderung der Vorleistungspflicht gehandelt, der sich maßgebliche Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit nicht entnehmen ließe. Der Zahlungsengpass in der zweiten Jahreshälfte 2009 sei ganz wesentlich auf einer unberechtigten Zurückhaltung eines Kontoguthabens durch die S-Bank zurückzuführen gewesen, welches bereits im August 2009 wieder freigegeben worden sei.
28Ein Indiz ergebe sich auch nicht aus eigenen Aussagen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH über ihre Zahlungsfähigkeit. Im gemeinsamen Gespräch am 17. September 2009 sei es nicht um eine Finanz- und Liquiditätskrise bei Z gegangen. Vielmehr sei seitens Z mitgeteilt worden, dass es Stockungen in der Buchhaltung aufgrund des großen Wachstums gebe und der Einstieg eines Großinvestors bevorstehe, für dessen Due Diligence es positiv wäre, wenn die liquiden Mittel hoch seien und eine Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Sponsorenvertrag bestehe. Entsprechend habe Z sich auch gegenüber anderen Gläubigern geäußert und dies habe auch die Zeugin O in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung bestätigt. Der Zeuge H2 sei – dies ergebe sich aus dem Protokoll des Führungskreismeetings vom 22. September 2009 – selber davon ausgegangen, dass eine Insolvenz abgewendet werden könne. Soweit der Zeuge H2 Gegenteiliges bekunde, verfolge dieser eigene Interessen im Hinblick auf eine erhaltene Abfindungszahlung und eine Sorge vor deren Anfechtung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 2014 nebst Anlagen (Bl. 450ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger könne sich für die Zahlungsunfähigkeit auch nicht auf die vorgelegten Stellungnahmen der seitens Z eingeschalteten Berater berufen, da es in den Stellungnahmen immer wieder heiße, dass die Situation nicht abschließend beurteilt werden könne.
29Die Z Holding AG habe zudem über werthaltiges Vermögen etwa in Form stiller Reserven verfügt, so dass der Anspruch gegen diese – auch im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung Ende 2009 – nicht wirtschaftlich wertlos gewesen sei. Es bestehe zudem die Möglichkeit, dass die Z Marketing GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung pfändbare Ansprüche gegenüber der Schuldnerin aus einem Cash-Pool gehabt habe, so dass ihre Forderung auch deshalb werthaltig gewesen sei. Auch hätten der Z Marketing GmbH Ansprüche gegen Stromkunden zugestanden, die ebenfalls werthaltig gewesen seien.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien Beweis erhoben durch Verwertung der im Verfahren LG Köln 26 O 142/13 erfolgten Vernehmung der Zeugen H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll in der Sache 26 O 142/13 vom 28. Mai 2014 (Bl. 953ff. GA) verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist begründet.
34Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 134 Abs. 1 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr der am 4. November 2009 von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € zu.
35I.
36Gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Gem. § 134 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
371.
38Bei der streitgegenständlichen Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € vom 4. November 2009 handelt es sich um eine Leistung der Schuldnerin, die weniger als vier Jahre vor ihrem am 14. Juni 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.
392.
40Die Leistung war auch in objektiver Hinsicht gläubigerbenachteiligend (§ 129 Abs. 1 InsO), weil sie die Aktivmasse der Schuldnerin verkürzt und dadurch insoweit den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt hat.
413.
42Die Leistung der Schuldnerin an die Beklagte erfolgte auch unentgeltlich.
43a)
44Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Erwerb vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (vgl. Kayser in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 134, Rn. 17). Eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis ist danach als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2007, IX ZR 194/04, Rn. 8; Kayser, a.a.O., ebenda). Wendet der Schuldner die Leistung einem Dritten zu, zahlt er also auf eine fremde Schuld, besteht die Gegenleistung des Dritten in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er nach § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines eigenen Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Dieser Verlust stellt aber dann keine Gegenleistung dar, wenn die Forderung des Dritten gegen seinen eigenen Schuldner, die aufgrund der Leistung erlischt, ohnehin wertlos war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leistung an einen Dritten daher als unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO anzusehen, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 – IX ZR 186/08, Rn. 7, m.w.Nachw., zit. nach Juris). Von einer Wertlosigkeit der Forderung ist immer dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zumindest insolvenzreif ist (vgl. BGH, ebenda, m.w.Nachw.); eine Überschuldung des Forderungsschuldners ist daneben nicht zwingend Voraussetzungen für die Wertlosigkeit der Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 – IX ZR 182/08, Rn. 8, zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 134, Rn. 31b: „zahlungsunfähig und/oder überschuldet“).
45b)
46Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Beklagten auch im vorliegenden Fall:
47aa)
48Materiell-rechtlich zur Zahlung der Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag gegenüber der Beklagten verpflichtet war ursprünglich allein die Z Holding AG, die gemäß Abschnitt VI des Vertrages berechtigt sein sollte, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten auf die Gesellschaften Z Energy GmbH, Z Communications GmbH oder Z Marketing GmbH zu übertragen. In Anwendung dieser vertraglichen Bestimmung übertrug die Z Holding AG ihre Rechte und Pflichten aus dem Hauptsponsorenvertrag mit Schreiben vom 20. Juni 2008 – von der Beklagten bestätigt mit Schreiben vom 26. Juni 2008 – auf die Z Marketing GmbH, wobei die Z Holding AG nach Abschnitt VI unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich blieb. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf die Schuldnerin war weder vertraglich vorgesehen noch ist es zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer solchen Übertragung gekommen. Soweit die Beklagte meint, es handele sich bei dem Hauptsponsorenvertrag „gewissermaßen“ um einen konzernübergreifenden Gruppenvertrag, so dass sie auch gegenüber der Schuldnerin zur Leistungserbringung verpflichtet war, findet dies im Wortlaut des Vertrages keine Stütze und ist unzutreffend.
49bb)
50Soweit die Beklagte anführt, gerade die Schuldnerin als im Z-Konzern mit der Kundenbetreuung und Kundenverwaltung befasste Gesellschaft habe von ihrer Werbeleistung wegen der hiermit verbundenen Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Z Gruppe profitiert und damit letztlich für die Zahlung (mittelbar) auch eine Gegenleistung erhalten, ist dies auch bei Wahrunterstellung unerheblich. Denn ob die gegenüber dem Leistungsempfänger rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtete Schuldnerin mit ihrer Leistung ein eigenes wirtschaftliche Interessen verfolgt oder Vorteile erzielt, ist für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit der Leistung ohne Belang, weil ein solcher Vorteil der Schuldnerin den Leistungsempfänger gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 – IX ZR 84/05, Rn. 14, zit. nach Juris).
51cc)
52Soweit die Beklagte behauptet, die Schuldnerin sei von der Z Holding AG zu der streitgegenständlichen Zahlung angewiesen worden, so dass sich die Leistung als eine solche der Z Holding darstelle, ist dies ebenfalls unerheblich. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Schuldnerin von dem gegenüber dem Leistungsempfänger verpflichteten Dritten angewiesen oder diesem gegenüber aus anderen Gründen – etwa auf Grund eines Cash-Pools – zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2007 – ZR 194/04, Rn. 1ff., zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 134, Rn. 31b).
53Auch eine mögliche Anfechtbarkeit der Zahlung durch den Kläger als Insolvenzverwalter der Z Holding AG für den Fall, dass im Deckungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Z Holding AG die von der Beklagten behauptete Anweisung vorgelegen haben sollte und sich die Leistung damit aus Sicht der Beklagten als eine solche der Z Holding AG darstellen würde, stünde der Anfechtung nach § 134 InsO durch den Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht entgegen. Denn auch wenn die Anfechtung im Deckungsverhältnis Vorrang beansprucht, ist eine solche Anfechtung, wofür die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, nach dem Vortrag des Klägers nicht erhoben, so dass auch der Vorrang nicht greift (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2007 – IX ZR 194/04, Rn. 49, zit. nach Juris). Ob es, wie die Beklagte meint, pflichtwidrig ist, dass der Kläger als Insolvenzverwalter aller beteiligten Gesellschaften eine solche Anfechtung nicht erklärt hat, ist für vorliegenden Fall, in dem es allein um die Frage der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Abs.1 InsO im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geht, unerheblich.
54dd)
55An dem Grundsatz, dass sich die Frage der Unentgeltlichkeit allein nach der Werthaltigkeit der Forderung der Beklagten gegenüber der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH beurteilt, ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hauptsponsorenvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Beklagte nach der Zahlung weitere Werbeleistungen erbracht hat oder sie – wie sie behauptet – für den Fall der Nichtzahlung verweigert hätte.
56Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlung. Hat der Zuwendungsempfänger zu diesem Zeitpunkt seine Leistung gegenüber seinem eigentlichen Forderungsschuldner bereits erbracht, kann sich die Entgeltlichkeit nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2006 – IX ZR 84/05, Rn. 11; Urt. v. 5. Juni 2008 – IX ZR 163/07, Rn. 13, zit. nach Juris). An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 14. Februar 2013 festgehalten und für den Fall eines Leasingvertrags angenommen, dass es für die Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliege, auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar 2013 – IX ZR 41/12, Rn. 3, zit. nach Juris). Hat der Zuwendungsempfänger zu diesem Zeitpunkt seine Leistung bereits erbracht, kann sie nicht mehr zur Bestimmung der Gegenleistung für die Zahlung der Schuldnerin herangezogen werden. So liegt die Sache hier.
57Die vorliegend streitgegenständliche Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € war Teil der für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 fälligen Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Zwar war ursprünglich vereinbart, dass die erste Rate in Höhe von 3.180.975,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für Werbemaßnahmen in der Saison 2009/2010 für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 zum 1. Juli 2009 fällig werden sollte. Von diesem „Recht auf Vorleistung“ – wie dies die Beklagte in ihrer Klageerwiderung selber bezeichnet hat – hat die Beklagte indes in der Folge Abstand genommen und mit der Z Marketing GmbH und der Z Holding AG Ratenzahlungen vereinbart, vor der streitgegenständlichen Zahlung im Telefonat und Schreiben vom 21. Oktober 2009 (Anlage K 12) zuletzt dahingehend, dass die ersten beiden Teilraten der 1. Rate der Saison 2009/2010 in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bis Ende Oktober 2009 und die weiteren zwei Teilraten in Höhe von jeweils 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zum 15. November und 15. Dezember 2009 bezahlt werden sollten. Anteilsmäßig stellte sich damit der Betrag in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (4/6 der ersten Rate für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 200) als Zahlung für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 und die beiden weiteren Raten als Zahlungen für die Zeiträume November 2009 und Dezember 2009 dar. Als die Schulderin am 4. November 2009 den streitgegenständliche Betrag auf die erste Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zahlte (die Z Marketing GmbH hatte am 26. Oktober bereits einen Teil in Höhe von 600.000,00 € gezahlt), hatte die Beklagte die Werbemaßnahmen für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2009 bereits vollständig erbracht, so dass diese keine entgeltliche Gegenleistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO mehr darstellen konnten. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nach der Zahlung zur weiteren Erbringung der Werbemaßnahmen verpflichtet war, folgt nichts anderes. Denn allein in der Fortführung eines bereits vor der angefochtenen Leistung geschlossenen Vertrages liegt keine Gegenleistung, die aufgrund der angefochtenen Zahlung erbracht wurde (vgl. so auch LG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2014 – 2/08 O 93/13, Rn. 40, zit. nach Juris). Soweit das Landgericht Stuttgart in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 5. November 2013 (16 O 556/12) für den Fall der Zahlung eines Netzentgeltes für einen zurückliegenden Zeitraum die Auffassung vertreten hat, dass eine Zahlung dann entgeltlich sei, wenn der Netzbetreiber seinem eigentlichen Forderungsschuldner nach Eingang der Zahlung weiteren Netzzugang gewährt habe und dies ohne die Zahlung in rechtlich zulässiger Weise hätte verweigern oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen können, scheitert eine Übertragbarkeit dieser Entscheidungsgründe auf vorliegenden Fall unabhängig von deren Richtigkeit schon daran, dass der streitgegenständliche Hauptsponsorenvertrag der Beklagten bei Zahlungsverzug weder einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung noch − anders als etwa der nicht zustande gekommene Entwurf der "2. Ergänzungsvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag" (Anlage K 9) − ein Kündigungsrecht gewährt hat.
58c)
59Bestimmt sich nach alledem die Unentgeltlichkeit der streitgegenständlichen Zahlung danach, ob die Forderung der Beklagten gegen die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH zum Zeitpunkt deren Erbringung werthaltig oder wertlos gewesen ist, ist von einer Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO auszugehen. Denn die Kammer ist auf Grund der unstreitigen Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sowohl die Z Holding AG als auch die Z Marketing GmbH am 4. November 2009 infolge einer Zahlungseinstellung zahlungsunfähig und damit insolvenzreif gewesen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
60aa)
61Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist zahlungsunfähig, wer nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
62Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, in welcher die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel den am jeweiligen Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden (vgl. Pape, Zahlungsunfähigkeit in der Gerichtspraxis, WM 2008, 1949, 1951). Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zitiert nach Juris, m.w.Nachw.). Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, Rn. 28, zitiert nach Juris). Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris). Es obliegt dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist oder nicht (vgl. BGH, ebenda).
63bb)
64Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte Liquiditätsbilanz der B AG die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH rechtfertigt oder ob die Bilanz, wie die Beklagte unter Sachverständigenbeweisantritt und Verweis auf Stellungnahmen der KPMG und – insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt – von Prof. Dr. Y behauptet, einem fehlerhaften methodischen Ansatz folgt. Dahinstehen kann auch, ob die Liquidität der Schuldnerin und in diesem Zusammenhang die von der Beklagten behauptete faktische Stundung der Stromsteuerverbindlichkeiten gegenüber der Z Energy durch das Hauptzollamt von der B AG fehlerhaft unberücksichtigt gelassen worden sind. Insoweit weist die Kammer daher nur ergänzend darauf hin, dass eine gegebenenfalls faktisch gewährte Stundung der Stromsteuer durch das Hauptzollamt bei ihrer Berücksichtigung in einer Liquiditätsbilanz zwar gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung der Zahlungsunfähigkeit der Z Energy GmbH führen könnte, mutmaßlich aber nicht zu einer höheren Liquidität der Z Holding AG oder Z Marketing GmbH zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der Z Energy GmbH ist offensichtlich erst Anfang September 2010 – bis dahin hatte die Z Energy lediglich, wie mit dem Hauptzollamt vereinbart, monatliche Raten gezahlt – die für die Begleichung der rückständigen Stromsteuer erforderliche Liquidität zur Verfügung gestellt worden. Selbst einen konzerninternen Anspruch der Z Holding AG oder der Z Marketing GmbH auf Zuführung liquider Mittel unterstellt, dürfte es daher jedenfalls bis zum September 2010 bei diesen beiden Gesellschaften nicht zu einem Weniger an Liquidität aufgrund der offenen Stromsteuerverbindlichkeit gekommen sein. Dahinstehen kann schließlich auch, ob die Übertragungsvereinbarungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Stromlieferverträgen von der Z Marketing GmbH auf die Z Energy GmbH unwirksam gewesen sind. Ebenfalls nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Wirksamkeit dieser Vertragsübernahme und unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesen Forderungen − was aus Sicht der Kammer zweifelhaft erscheint − in der ex-post Betrachtung überhaupt um in den Aktiva II zu berücksichtigende kurzfristig liquidierbare Forderungen der Z Marketing GmbH handeln würde, nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass die Z Marketing dann auch aus den Stromlieferverträgen entsprechend zur Belieferung der Kunden mit Strom verpflichtet gewesen wäre.
65Denn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien ist die Kammer unabhängig von der von der B AG erstellten Liquiditätsbilanz davon überzeugt, dass die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung ihre Zahlungen eingestellt hatten und damit nach der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 S. InsO zahlungsunfähig waren. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen oder aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2012 – IX ZR 239/09, Rn. 27, zit. nach Juris; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17, Rn. 42 i.V.m. § 14, Rn. 125, 128). Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).
66Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt aus Sicht der Kammer schon die Nichtbegleichung der 1. Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag von Juli bis zunächst Anfang September 2009 durch die Z Marketing GmbH und die Z Holding AG nur den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu. Dass es sich hierbei um eine Verbindlichkeit in beträchtlicher Höhe handelt, bedarf angesichts deren Höhe von 3.785.360,20 € keiner weiteren Ausführungen. Dass Rückstände dieser Art – wie der Zeuge I in seiner Vernehmung angegeben hat – im Bereich des Sponsorings im Profifußball nicht ungewöhnlich sein sollen – vermag unabhängig vom Realitätsgehalt dieser Aussage an der objektiv beträchtlichen Höhe der ausstehenden Verbindlichkeit ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass es sich nach den Vereinbarungen um eine zu Beginn der Saison fällige Gesamtzahlung für die erste Saisonhälfte gehandelt haben soll. Auch der Umstand, dass es sich hierbei – vom Kläger bestritten – ausweislich der Behauptung der Beklagten um den ersten Zahlungsrückstand seitens der Z Holding AG bzw. der Z Marketing GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gehandelt haben mag, ist für die Bewertung des Rückstandes jedenfalls bei der Frage der objektiven Zahlungsunfähigkeit unerheblich. Denn bei der Entwicklung der Liquidität eines Unternehmens von "zahlungsfähig" zu "zahlungsunfähig" wird es gerade auch im Bereich der für die Insolvenzanfechtung ausreichenden drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig einen ersten Zahlungsrückstand im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung geben, für welchen jedoch aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts der Höhe des konkret in Rede stehenden Betrages keine Besonderheiten bei der Frage der Bewertung einer Zahlungseinstellung gelten können.
67cc)
68Bei dieser Nichtbegleichung handelt es sich – anders als die Beklagte meint – auch nicht nur um eine die Zahlungsunfähigkeit nicht begründende vorübergehende Zahlungsstockung.
69Ob lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung oder schon eine endgültige Zahlungsfähigkeit vorliegt, muss aufgrund objektiver Umstände beantwortet werden. Eine Zahlungseinstellung, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, stellt lediglich eine Zahlungsstockung dar und begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, Rn. 12, zit. nach Juris). Als Zahlungsstockung ist indes nur eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen, wofür in der Regel ein Zeitraum von bis zu drei Wochen als ausreichend und eine Frist von einem Monat als zu lang angesehen wird (vgl. BGH, ebenda, Rn. 13; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17 InsO, Rn. 21). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt dementsprechend nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).
70Fällig war die erste Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 gem. Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag (K 2, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 22) nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zum 1. Juli 2009. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift Bl. 42) stellte die Beklagte der Z Marketing GmbH diesen Betrag mit dem Hinweis „Zahlung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug“ in Rechnung. Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel „07. Juni 2009“, wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009) sondern ab Eingang, forderte die Beklagte die Zahlung des Betrags jedenfalls von der Z Marketing GmbH bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris). Gem. Abschnitt VI des Hauptsponsorenvertrages vom 2. August 2007 war die Z Holding AG mit der Z Marketing GmbH als Gesamtschuldnerin für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und damit auch für die Zahlung der ersten Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 einstandspflichtig, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (Anlage K 11) auch noch einmal ausdrücklich hinwies.
71Erst im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und Herrn K als damaligem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG am 9. September 2009 verständigte sich die Beklagten mit der Z Holding AG darauf, dass der hälftige Betrag in Höhe von 1.892.680,10 € sofort und die verbleibenden 50 % in drei Raten zu je 630.893,37 € jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollten (vgl. die Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom 9. September 2009, Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30).
72Damit waren die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen – und damit erheblich mehr als die von der Rechtsprechung geforderten drei Wochen – nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten von über dreieinhalb Millionen Euro gegenüber der Beklagten zu begleichen, was aus Sicht der Kammer gerade nicht mehr als geringfügige Liquiditätslücke angesehen werden kann und damit nur den Schluss zulässt, dass die die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH außerstande war, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.
73Eine Berücksichtigung dieser Forderung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten in dem Telefonat mit Herrn K am 9. September 2009 damit einverstanden erklärt hat, dass die Hälfte des offenen Betrages sofort und die weitere Hälfte in drei Raten zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt wird. Zwar sind – auch rein tatsächlich – gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris). Vorliegend hatte die Beklagte indes nicht deutlich gemacht, dass sie sich mit einer nachrangigen Befriedigung durch die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH je nach deren finanziellen Möglichkeiten zufrieden gebe. Vielmehr hat sich die Beklagte lediglich auf deren Bitten – was letztlich ein weiteres Indiz für deren Zahlungsunfähigkeit darstellt – auf eine Ratenzahlung eingelassen, wobei auch die nach dieser Vereinbarung zu zahlende Verbindlichkeit in Höhe von 1.892.680,10 € erheblich war und von der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH − ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung − bis zum 4. November 2009 und damit für mehr als weitere sieben Wochen nicht vollständig bezahlt worden ist.
74Soweit Herr K als Mitglied des Aufsichtsrats der Z Holding AG in dem Telefonat am 9. September 2009 um die Änderung der Zahlungsverpflichtungen unter Verweis auf – so der Zeuge I in seiner Vernehmung – Zahlungsschwierigkeiten in Zusammenhang mit der Bindung erheblicher liquider Mittel gebeten hat, liegt auch hierin ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit in Form einer eigene Aussage der Z Holding AG. Denn jedenfalls im Ergebnis hat Herr K eingeräumt, wegen derzeit fehlender Liquidität zur Erfüllung der erheblichen Zahlungsansprüche der Beklagten nicht in der Lage zu sein. Hierbei handelt es sich auch – unabhängig von der hierfür gegeben Erklärung – nicht nur um eine vorübergehende Illiquidität, weil diese wie ausgeführt bereits über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen andauerte.
75Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit dahinstehen kann in vorliegendem Rechtsstreit die zwischen den Parteien streitige Frage, ob seitens der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH, namentlich durch deren Vorstand und Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009, eine Zahlungsunfähigkeit seitens Z eingeräumt und sogar auf eine unmittelbar bevorstehende oder drohende Insolvenz hingewiesen worden ist. Denn abgesehen davon, dass letztlich auch die auf Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen angegeben haben, dass seitens Z auf – wenngleich wachstumsbedingte – Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen wurde, würde selbst eine Aussage seitens Z, zur Zahlung der bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber wachstumsbedingt nicht willens zu sein, an der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nichts ändern können. Denn auch wenn eigenen Aussagen des Schuldners Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit dahingehend zukommen kann, dass die Einräumung der Zahlungsunfähigkeit ein Indiz für deren Existenz ist, kann dies umgekehrt nicht bedeuten, dass eine eigene Aussage des Schuldners, er sei zur Erfüllung seiner bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber nicht willens, maßgeblich gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit spricht. Dies jedenfalls dann, wenn eine solche eigene Aussage des Schuldners im Widerspruch zu weiteren, für die Frage der Zahlungsunfähigkeit relevanten Indizien steht und sich damit letztlich als Beteuerungen wider besseren Wissens darstellt.
76So liegt die Sache hier. Bereits am 10. Juni 2009 in einer außerordentlichen Vorstandssitzung bei der Z Holding AG wurde eine dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für Vorstände und Geschäftsführer ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert und festgehalten, dass jeder Einzelne für sich das Haftungsrisiko klären und Rechtsberatung einholen müsse (Anlage K 28). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem auch die Vorstände der Z Holding AG H2, T und Dr. L3 sowie die Geschäftsführerin der Z Marketing GmbH, Frau O teilgenommen haben, wurde festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung stünden, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde. Noch im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 wurde ausweislich des Protokolls ebenfalls in Anwesenheit der Vorstände H2, T und Dr. L3 und der Geschäftsführerin Frau O festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung getroffen worden sei und Sponsoring-Verträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten. Auch wenn sich aus den Protokollen − was letztlich für einen großen Teil der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gilt − nicht explizit ergibt, welche Feststellungen konkret für welche Gesellschaften gelten, konnte den bei den Führungskreismeetings anwesenden Vorständen der Z Holding AG bzw. der Geschäftsführerin der Z Marketing GmbH nach Überzeugung der Kammer deren erheblichen Zahlungsschwierigkeiten nicht entgehen, zumal andernfalls die Auflösung des Sponsoring-Vertrages nicht erforderlich gewesen wäre.
77Weder die vor der streitgegenständlichen Zahlung genehmigte und nach der streitgegenständlichen Zahlung bei der Z Holding AG durchgeführte Kapitalerhöhung über zwei Mal fünf Millionen Euro noch die unstreitig geführten Verhandlungen mit Investoren seitens der Z Holding AG ab dem Frühjahr 2009 stellen Indizien gegen eine Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dar. Denn zu einer die Zahlungsunfähigkeit gegebenenfalls vermeidenden konkreten Zusage eines Investors war es ausweislich des Inhalts des Protokolls des Führungskreismeetings vom 15. September 2009 noch nicht gekommen. Dass sich hieran bis zur streitgegenständlichen Zahlung am 4. November 2009 etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich; erste Zahlungen sind ausweislich der von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im B-Gutachten erst im November 2010 erfolgt. Auch aus der genehmigten Kapitalerhöhung lassen sich angesichts des in vorgenanntem Führungskreismeeting ausweislich des Protokolls erörterten Liquiditätsbedarf von 53.453.000 € keine Rückschlüsse auf eine Zahlungsfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH ziehen.
78Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Indizwirkung der Nichtbegleichung der ersten Rate beziehungsweise − nach erfolgter Stundungsvereinbarung − maßgeblichen Teilen hiervon gegenüber der Beklagten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten kann aus Sicht der Kammer schließlich dahinstehen, ob sich weitere Indizien für die Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und er Z Marketing GmbH aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der C AG, der Rechtsanwälte H3 oder der H4 Rechtsanwälte ergeben.
79dd)
80Die Forderung der Beklagten gegen die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH war schließlich auch nicht deshalb werthaltig, weil die Z Holding AG ausweislich der Behauptung der Beklagten über werthaltiges Vermögen in Form stiller Reserven verfügt haben soll oder der Z Marketing GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung pfändbare Ansprüche gegenüber der Schuldnerin aus einem Cash-Pool oder gegen Stromkunden zugestanden hätten, auf welche die Beklagte im Wege der Vollstreckung hätte zugreifen können. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 – IX ZR 186/08, Rn. 9, zit. nach Juris) hat den Bestand einer solchen – vom Kläger bestrittenen – werthaltigen Forderung der Z Marketing GmbH gegenüber der Schuldnerin nicht hinreichend dargelegt und hierzu lediglich ausgeführt, es bestünde die Möglichkeit, dass die Z Marketing GmbH im Zeitpunkt der Zahlung gegen die Schuldnerin pfändbare Ansprüche gehabt habe. Soweit die Beklagte für die Werthaltigkeit ihrer durch die Zahlung der Schuldnerin erloschenen Forderung auf stille Reserven der Z Holding AG oder eine genehmigte Kapitalerhöhung verwiesen hat, kommt es hierauf auch deswegen nicht an, weil eine Überschuldung der Forderungsschuldnerin für die Wertlosigkeit der Forderung des Leistungsempfängers wie ausgeführt nicht Voraussetzung ist. Auf Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH kann sich die Beklagten wegen deren aus der Zahlungseinstellung folgenden Insolvenzreife und der aus diesem Grund ausscheidenden Möglichkeit der Einzelvollstreckung ohnehin nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 – IX ZR 186/08, Rn. 8, zit. nach Juris).
814.
82Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 143 InsO, 819 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, Rn. 14f., 19; OLG Köln, Urt. v. - 20.06.2007 – 2 U 4/07, Rn. 18, beide zitiert nach Juris). Dies war vorliegend der 1. September 2011.
83II.
84Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.