Landgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 26 O 142/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.696.917,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Z Marketing GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten die Rückzahlung von Sponsorengeldern in Höhe von insgesamt 11.709.120,16 €, welche die Schuldnerin im Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 an die Beklagte gezahlt hat.
3Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft des Z-Konzerns, der seit seiner Gründung Ende 2001 zunächst Telekommunikationsdienstleistungen angeboten, im weiteren Verlauf dann aber maßgeblich über die im Jahr 2007 gegründete Z Energy GmbH private Kunden mit Energie (Strom und Gas) versorgt hat. Dabei nahm die Z Holding AG mit einer zentralen Buchhaltungs-, Rechts-, Personal- und Controllingabteilung die Funktion der Konzernleitung war, während die Kundenbetreuung und die Kundenverwaltung über die Z Services GmbH und die Strombeschaffung (Rechtsbeziehungen mit Netzbetreibern, Stromlieferanten und Hauptzollamt) über die Z Energy GmbH, beides 100%-ige Tochtergesellschaften der Z Holding AG, erfolgten. Die Schuldnerin, bei der es sich nicht um eine rechtliche Tochtergesellschaft der Z Holding AG handelt, unterstützte den Z Konzern bei der Produktvermarktung und war für einen einheitlichen Außenauftritt verantwortlich. Über die Schuldnerin erfolgte auch die Beauftragung durch den jeweiligen Stromkunden, wobei sie den Stromliefervertrag sodann mit allen Rechten und Pflichten auf die Z Energy GmbH und diese im Anschluss dann alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden an die Z Services GmbH übertrug. Nach Vereinnahmung der Kundenzahlungen kehrte die Z Services GmbH nach Abzug ihrer Aufwendungen die Liquiditätsüberschüsse an die Z Energy GmbH aus, welche diese wiederum an die Z Holding AG und die Schuldnerin für deren Außenverpflichtungen weiterleitete. Wegen der Einzelheiten wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der B AG vom 6. März 2012 (Anlage K 100, Seite 2- 9) Bezug genommen. Wegen der Konzernstruktur und dem Verhältnis der Schuldnerin zur Z Holding AG, der Z Services GmbH und der Z Energy GmbH wird ergänzend auf die Übersicht auf Seite 6 der Klageschrift vom 15. April 2013 Bezug genommen (Bl. 6 GA). Die Beklagte ist Inhaberin der Werbe- und Marketingrechte der Lizenzligamannschaft A.
4Die Beklagte und die Z Holding AG schlossen am 2. August 2007 für eine Laufzeit von zunächst drei Jahren den als Anlage K 2 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 9ff.) vorliegenden "Hauptsponsorenvertrag“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte räumte der Z Holding AG in diesem Vertrag u.a. das Recht ein, mit eigenem Namen und Logo auf der Sport- und Trainingskleidung und im Stadioninnenraum der Lizenzligamannschaft und der 2. Mannschaft von A zu werben. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Z Holding AG im ersten Vertragsjahr neben weiteren leistungsabhängigen Zahlungen einen sogenannten Basisbetrag in Höhe von 5,5 Millionen Euro zu zahlen, der sich pro Saison um 7 % erhöhen sollte. Der Basisbetrag sollte ausweislich Anlage 2 zum "Hauptsponsorenvertrag" gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu 50% bis zum 01. Juli und zu 50% bis zum 15. Januar der jeweiligen Saison fällig sein. Gemäß Abschnitt VI des Vertrages sollte die Z Holding AG berechtigt sein, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten unter dort näher dargelegten Voraussetzungen auf die Gesellschaften Z Energy GmbH, Z Communications GmbH oder die Schuldnerin zu übertragen, wobei die Z Holding AG weiter unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich bleiben sollte.
5Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Anlage K3, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 23) teilte die Z Holding AG der Beklagten mit, dass sie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 2. August 2007 ab dem 1. Juli 2008 auf die Schuldnerin übertrage, was seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2008 bestätigt wurde (Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 24).
6Mit der als Anlage K 6 vorliegenden „Zusatzvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag“ vom 16. August 2008 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 28) vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte eine Ausweitung der Sponsorentätigkeit der Schuldnerin für die Saison 2008/2009 und 2009/2010 u.a. auf die Frauenbundesligamannschaft der Beklagten für einen Betrag von 65.000,00 € pro Saison. Mit der als Anlage K 5 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 25ff.) vorliegenden „1. Ergänzungsvereinbarung“ vom 19. März / 9. April / 20. April 2009 zwischen der Beklagten auf der einen sowie der Z Holding AG und der Schuldnerin auf der anderen Seite vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien u.a. eine Verlängerung des "Hauptsponsorenvertrages“ vom 2. August 2007 um drei Jahre bis zum 30. Juni 2013. Der Basisbetrag sollte ausweislisch Buchstabe h) dieser Vereinbarung ab dem dritten Vertragsjahr (Saison 2009/2010) 6.296.950,00 € betragen.
7Nachdem es bereits zuvor verschiedentlich zu Rückständen seitens der Z Energy GmbH bei der Begleichung der laufenden Stromsteuerverbindlichkeiten gekommen war, setzte das Hauptzollamt Köln mit Bescheid vom 4. Juni 2009 (Anlage K 26, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 62f.) gegenüber der ZEnergy GmbH die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2008 auf 30.823.459,70 € fest und forderte zur Zahlung des sich aus dieser Festsetzung ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 18.823.459,70 € bis zum 25. Juni 2009 auf. Zugleich erhöhte das Hauptzollamt die von der Z Energy GmbH monatlich zu leistenden Vorauszahlungen auf die Stromsteuer mit Bescheid vom selben Tag von 1.000.000,00 € auf 3.258.432,00 € (Anlage K 27, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 65ff.). Infolge einer außerordentlichen Vorstandsitzung vom 10. Juni 2009, an der ausweislich des als Anlage K 28 vorliegenden Protokolls, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift Bl. 68ff.), zumindest teilweise auch die Zeugin O als damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin teilnahm und in der die Liquiditätslage der "Gruppe" mit Wirtschaftsprüfern der C AG (im folgenden C) wie auch eine mögliche Insolvenzantragspflicht drei Wochen ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert wurden, beantragte die C namens und in Vollmacht der Z Energy GmbH eine Stundung des im Stromsteuerbescheid vom 4. Juni 2009 festgesetzten Abgabenbetrages von 18.823.459,70 € und eine Aussetzung der Vollziehung des Stromsteuerbescheids vom 4. Juni 2009. Im Rahmen von Erläuterungen dieses Stundungsantrags legte die Z Energy GmbH unter anderem den "Status Investorensuche" vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 78ff.) Bezug genommen wird. Es schlossen sich weitere Besprechungen der Z Energy GmbH und weitere Korrespondenz mit dem Hauptzollamt an, welches im Schreiben vom 1. Juli 2009 eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Z Energy GmbH ankündigte, die dann in der Folge (vgl. Bescheid des Hauptzollamtes vom 29. Juli 2009) angeordnet und durch das Hauptzollamt Düsseldorf durchgeführt wurde (Anlage K 33, K 37, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 117ff. 125f.). Wegen des Ergebnisses dieser Prüfung und der weiteren Korrespondenz zwischen der Z Energy GmbH und dem Hauptzollamt wird auf die Anlagen K 38, K 55 – K 62, K 86, K 96 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 127ff, Bl. 256ff.) Bezug genommen. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Stundungsantrag erfolgte bis zum Ausgleich der Stromsteuerrückstände für die Jahre 2008 und 2009 im September 2010 nicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob seitens des Hauptzollamtes aufgrund unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen und der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen auf die Stromsteuerrückstände bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Stundungsantrag eine stillschweigende Stundung erfolgt ist.
8Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte der Schuldnerin für Werbemaßnahmen in der Saison 2009/2010 im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 die erste Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarung in Höhe von 3.785.360,25 € brutto in Rechnung (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 29).
9Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte der Vorstand der Z Holding AG dem Aufsichtsrat der Z Holding AG mit, dass nach den vorläufigen Abschlussdaten zum 31. Dezember 2008 eine bilanzielle Überschuldung u.a. der Z Holding AG, der Z Energy GmbH und der Z Services GmbH bestehe, in der KW 25 nach gründlicher Überprüfung die Zahlungsunfähigkeit der Z Gruppe festgestellt worden sei und für den Vorstand und die Geschäftsführung ab deren Feststellung eine dreiwöchige Frist zur Umsetzung von Maßnahmen zu deren Behebung, andererseits eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestehe (vgl. Anlage K 42, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 217ff.). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem die Zeugin O als damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin teilnahm, wurde ausweislich des als Anlage K 44 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 222ff.), festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung ständen, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde.
10Anfang September 2009 − eine Zahlung der mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2009 in Rechnung gestellten Rate in Höhe von 3.785.360,25 € war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt − verständigten sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten mit dem ihm bekannten Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG, Herrn K, auf eine Ratenzahlung dahingehend, dass eine erste Rate des offenen Betrages in Höhe von 1.590.487,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (1.892.680,10 € brutto) sofort und der verbleibende Restbetrag in drei gleichen Raten in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (je 630.893,37 € brutto) jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollte. Diese Regelungen bestätigte die Beklagte gegenüber der Z Holding AG mit Schreiben vom 9. September 2009 (Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30).
11In einem Führungskreismeeting der Z-Gruppe vom 15. September 2009 wurde ausweislich des als Anlage K 39 vorliegenden Protokolls, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 199ff.), in Anwesenheit der Zeugin O als Geschäftsführerin der Schuldnerin festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung der Stromsteuer vorliege, Sponsoringverträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten und ein Liquiditätsbedarf von 53.453.000 € bestehe. In einer E-Mail vom 16. August 2009 an den Zeugen H2 als damaligen Finanzvorstand der Z Holding AG, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 46, Anlagenband zur Klageschrift. Bl. 230), teilten die seitens der Z Holding AG beauftragten Rechtsanwälte H3 mit, dass die Liquiditätslage des Unternehmens noch nicht beurteilt werden könne, im Moment aber, da die Insolvenzreife des Konzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit (ggf. schon länger) gegeben sei, alle Zahlungen sofort zu stoppen seien, es sei denn, eine Nichtzahlung würde zum Zusammenbruch des Unternehmens führen.
12Am 17. September 2009 kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einem gemeinsamen Besprechungstermin, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist und an dem jedenfalls seitens der Schuldnerin bzw. der Z Holding AG die Zeugen H2 und O sowie seitens der Beklagten die Zeugen I und F teilnahmen.
13Im Nachgang zu dieser Besprechung, mit Schreiben vom 22. September 2009 (Anlage K8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30), übersandte die Beklagte der Z Marketing GmbH den Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K9, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 31ff.). Hierin war unter anderem vorgesehen, dass die erste ausstehende Rate der Saison 2009/2010 am 1. Dezember 2009 und die zweite Rate in vier gleichen Teilraten jeweils zum 15. Januar, 15. Februar, 15. März und 15. April 2010 fällig werden sollte, dass jede Partei zur Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten mit Wirkung zum 30. Juni 2010 – im Fall der Kündigung durch Z verbunden mit der Pflicht zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro seitens Z – berechtigt sein sollte, dass im Falle des Zahlungsverzugs seitens der Schuldnerin eine Vertragsstrafe von 6,4 Millionen Euro zu zahlen sei und der Beklagten in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 30. Juni 2010 zustehen sollte und dass, falls Sponsorenzahlungen oder die Abstandszahlung im Fall einer Kündigung zurückgefordert werden würden, die Regelungen aus dem Hauptsponsorenvertrag einschließlich Zusatzvereinbarungen wieder in Kraft treten sollten.
14Am 6. Oktober 2009 zahlte die Schuldnerin an die Beklagte Beträge in Höhe von 83,86 € und 12.118,37 €, die jedoch mit der offenen ersten Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag nicht in Zusammenhang standen.
15Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K 10, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 35f.), auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sie die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung gerne annehmen würde; die Regelung über einer vorzeitige Kündigungsmöglichkeit begrüße sie zwar grundsätzlich, sehe sich aber nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund ihrer der Beklagten bekannten problematischen finanziellen Situation zurzeit gehindert, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro einzugehen. Umsetzbar sei daher nur die im Wesentlichen aus der angebotenen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bestehende „kleine Lösung“. Die Beklagte antwortete der Schuldnerin hierauf mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 (Anlage K11, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 37f.) und teilte mit, dass an einer isolierten Stundungsvereinbarung kein Interesse bestehe. In vorgenanntem Schreiben, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u.a.:
16„Wir sind erstaunt, dass nunmehr die gewünschte Ausstiegsmöglichkeit 2010 für den Verkaufsprozess nicht mehr von Interesse ist, obwohl der Verkaufsprozess anfänglich Anlass für eine weitere Modifizierung des Hauptsponsorenvertrages und des Kooperationsvertrages überhaupt war. Mit Wegfall dieses Hinderungsgrundes sehen wir keine Veranlassung für eine weitere Modifizierung der Leistungsverpflichtungen von Z und möchten an den bestehenden wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen festhalten. Da die erste Stundungsvereinbarung aus September 2009 von Z nicht eingehalten wurde, sehen wir keine Veranlassung, eine weitere Stundung zu gewähren.
17[…]
18Wir haben sie daher aufzufordern, den Betrag der ersten beiden Raten umgehend zu überweisen und die beiden Teilraten entsprechend der Fälligkeit zum 15. November und 15. Dezember. Die zweite Rate für die Saison 2009/2010 wird fristgemäß im Januar 2010 fällig.
19Wir möchten der Vollständigkeit wegen darauf hinweisen, dass die Z Holding AG als Gesamtschuldnerin für die offenen Forderungen einzustehen hat.“
20In der Folge kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und dem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG, Herrn K, dessen Inhalt die Beklagte mit Schreiben an die Z Holding AG vom 21. Oktober 2009 (Anlage K12, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 39) dahingehend zusammenfasste, dass die ersten beiden Teilraten der 1. Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bis spätestens Ende Oktober 2009 und die ausstehenden Raten für die erste Saisonhälfte in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zum 15. November und 15. Dezember 2009 sowie die 2. Rate für die Saison 2009/2010 im Januar 2010 fällig werden sollte.
21Am 26. Oktober 2009 zahlten die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € und die Z Services GmbH am 4. November 2009 einen Betrag in Höhe von 1.923.573,11 € an die Beklagte. Letztere Zahlung ist Gegenstand des Verfahrens 26 O 140/13 vor der erkennenden Kammer.
22Mit dem als Anlage K 52 vorliegenden Schreiben vom 27. Oktober 2009, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 247ff.), teilten die seitens des Zeugen H2 beauftragten Hermann Rechtsanwälte der Zeugin O als Geschäftsführerin der Schuldnerin als „Zwischenergebnis“ mit, dass ohne Sanierungsmaßnahmen nicht von einer positiven Fortführungsprognose der Schuldnern ausgegangen werden könne, zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen sei und nicht abschließend beurteilt werden könne, ob darüber hinaus schon jetzt eine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bestehe.
23Nachdem die zum 15. November 2009 seitens der Schuldnerin zu erbringende Zahlung ausblieb, trafen wiederum der Zeuge I und Herr K eine fernmündliche Vereinbarung dahingehend, dass der offene Betrag für die 1. Saisonhälfte 2009/2010 in Höhe von 1.261.787,14 €, der an sich in zwei Raten zum 15. November und 15. Dezember 2009 hätte gezahlt werden müssen, insgesamt bis zum 3. Dezember 2009 bezahlt wird. Sodann überwies die Schuldnerin am 2. Dezember und 3. Dezember 2009 jeweils einen Betrag in Höhe von 630.893,57 € an die Beklagte.
24Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 stellte die Beklagte der Schuldnerin sodann den Betrag für die zweite Saisonhälfte 2009/2010 in Höhe von 3.785.360,25 € in Rechnung, der gemäß Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag am 15. Januar 2010 fällig sein sollte. In der Folge eines erneuten Telefonats zwischen dem Zeugen I und Herrn K verständigte man sich darauf, dass dieser Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. dahingehend gestundet wird, dass er in sechs Teilraten in Höhe von jeweils 630.893,37 € jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig werden sollte, wobei die Zinsen in Höhe von 47.317,00 € mit der letzten Ratenzahlung im Juni 2010 fällig werden sollten. Auf das Schreiben der Beklagten an die Z Holding vom 15. Januar 2010, in welchem die Beklagte diese Vereinbarung schriftlich bestätigte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K14, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 41).
25Es folgten sodann für die zweite Saisonhälfte 2009/2010 Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte wie folgt:
26Zahlungsdatum |
Betrag |
13.01.2010 |
635.000,00 € |
10.02.2010 |
626.786,74 € |
11.03.2010 |
630.893,37 € |
09.04.2010 |
630.893,37 € |
12.05.2010 |
630.893,37 € |
11.06.2010 |
678.210,40 € |
24.06.2010 |
75,22 € |
24.06.2010 |
20.825,00 € |
Im Frühjahr 2010 beauftragte die Z Holding AG die Rechtsanwälte M mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens für die Z Energy GmbH im Hinblick auf den durch das Hauptzollamt noch nicht beschiedenen Stundungsantrag, wobei diese mit Schreiben vom 7. Mai 2010, 10. Juni 2010, 29. November 2010 und 2. Dezember 2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlagen K 63, 64, K 87b, c, Anlagenband zur Klageschrift, B. 279ff.), wiederholt auf die Erforderlichkeit einer Brückenfinanzierung wegen aus ihrer Sicht bestehender Liquiditätslücken hinwiesen.
28Am 19./22. Juli 2010 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte den als Anlage K 15 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 43) vorliegenden „Side Letter“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und in dem (u.a.) vereinbart wurde, dass der Basisbetrag für die Saison 2010/2011 in Höhe 6.485.858,50 € zzgl. MwSt. auf Wunsch der Schuldnerin in monatlichen Raten zu je 540.488,20 € zzgl. MwSt., fällig jeweils am ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Juli 2010 zu zahlen ist, wobei gem. Ziff. 3 für den Fall eines Zusammenschlusses oder einer anderen Großtransaktion von Z mit einem anderen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe für die Saison 2010/2011 sofort fällig werden sollte.
29Es folgten hierauf Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte wie folgt:
3006.07.2010 |
643.180,96 € |
08.07.2010 |
187.334,56 € |
22.07.2010 |
77.350,00 € |
03.08.2010 |
643.180,96 € |
11.08.2010 |
410.771,03 € |
30.08.2010 |
540.488,21 € |
29.09.2010 |
540.488,21 € |
15.12.2010 |
540.488,21 € |
04.01.2011 |
540.488,20 € |
07.01.2011 |
616.156,56 € |
04.02.2011 |
540.488,21 € |
01.03.2011 |
540.488,21 € |
01.03.2011 |
160.650,00 € |
Beginnend im Oktober 2010 hatten insbesondere das Handelsblatt aber auch anderen Presseorgane begonnen, negativ über Z und die dortige finanzielle Situation zu berichten, wobei wegen der Einzelheiten auf die vom Kläger zur Akte gereichten Artikel (Anlage K 16 sowie Anlagen K 69 – 81, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 44, 359ff.; Anlagen K 120 – K 142, Bl. 282ff. GA) Bezug genommen wird. Gleichzeitig wurde in anderen Medien auch über den Einstieg eines Investors berichtet (vgl. die von der Beklagten zur Akte gereichten Artikel, insbesondere Anlagen B 18 bis 21, B 25 und 26, B 38, B 41, Anlagenordner zur Klageerwiderung), wobei es tatsächlich ausweislich des Gutachtens der B AG (Anlage K 100, S. 11) und des als Anlage B 10 vorliegenden Gutachtens des Klägers im Insolvenzeröffnungsverfahren der Z Holding AG in den Jahren 2010/2011 zu Zahlungen verschiedener Darlehensgeber und auch zur Änderung der Aktionärsstruktur der Z Holding AG gekommen war.
32Mit Schreiben vom 12. April 2011 widerrief das Hauptzollamt gegenüber der Z Energy GmbH die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger nach § 4 Abs. 1, 2 StromStG mit Wirkung zum 15. April 2011 (Anlage K 96).
33Nachdem die Zahlung der im April 2011 aus dem Hauptsponsorenvertrag fälligen Rate ausblieb, teilte die Beklagte der Schuldnerin mit Schreiben vom 26. April 2011 mit, dass am 11. März 2011 (15.470,00 €) und am 1. April 2011 (540.488,21 €) fällige Zahlungen bislang nicht eingegangen seien und am 1. Mai 2011 und 1. Juni 2011 die weiteren Raten von jeweils 540.488,21 € fällig werden würden. Mit Schreiben vom 28. April 2011, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K18, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 48), bestätigte die Beklagte gegenüber der Z Holding AG eine fernmündliche Vereinbarung, nach der zugunsten der Beklagten wegen ausgebliebener Bestätigungen und Sicherheiten das Sonderkündigungsrecht wegen „Change of Control“ bis zum 31. Mai 2011 verlängert werde. In diesem Schreiben teilte die Beklagte ferner mit, dass sie davon ausgehe, dass bis zum 13. Mai 2011 sämtliche bis dahin fällige Zahlungen erbracht würden und für die weiteren bis zum 30. Juni 2011 fällig werdenden Zahlungen eine angemessene Sicherheit (z.B. Bürgschaft einer europäischen Großbank) angeboten werde. Beides werde als zwingende Voraussetzung für eine Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts gesehen. Letztgenannte Frist zur Stellung von Sicherheiten verlängerte die Beklagte mit Schreiben an die Z Holding AG vom 28. April 2011 (Anlage K 19, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 49) bis zum 30. Juni 2011, wies indes in diesem Schreiben darauf hin, dass die Frist zur Zahlung der fälligen Beträge weiterhin am 13. Mai 2011 ende.
34Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 an die Schuldnerin und die Z Holding kündigte die Beklagte den Hauptsponsorenvertrag nebst aller Ergänzungsvereinbarungen mit Wirkung zum 30. Juni 2011 und teilte mit, dass sie kurzfristig eine Mitteilung über die beabsichtigten Zahlungen der offenen Forderungen erwarte. Im Anschluss an zwei Telefonate des Zeugen I mit zwei Vorständen der Z Holding (Dr. L3 und W) vom 27. Mai und 1. Juni 2011, über deren Inhalt Streit besteht, zahlte die Z Holding AG an die Beklagte am 3. Juni 2011 Beträge in Höhe von 1.621.464,63 € (3 Raten für die Monate April / Mai / Juni 2011) und 270.136,01 € (Prämie für den Gewinn der Vizemeisterschaft), die Gegenstand des Verfahrens 26 O 141/13 vor der erkennenden Kammer sind.
35Auf Antrag der Schuldnerin vom 27. Juni 2011 eröffnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 1. September 2011 (Az. 98 IN 187/11) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zu deren Insolvenzverwalter.
36Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, Gläubiger zu benachteiligen, wovon die Beklagte auch Kenntnis gehabt habe.
37Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich daraus, dass die Schuldnerin aufgrund ihr bekannter Umstände seit Mai 2009 bis zur Insolvenzantragsstellung zahlungsunfähig gewesen sei. Hierzu verweist der Kläger zum einen auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten der B AG vom 6. März 2012, wobei wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der vom Kläger behaupteten Vorgehensweise bei der durchgeführten Prüfung, auf die Ausführungen des Klägers insbesondere auf den Seiten 70ff. der Klageschrift vom 15. April 2013 (Bl. 68ff. GA) und den Seiten 6ff. des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2013 (Bl. 444ff. GA) sowie auf das Gutachten der B AG (Anlage K 100, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 450ff.) und deren weitere Stellungnahme vom 19. August 2013 (Anlage K 146, Bl. 493ff. GA) Bezug genommen wird. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich − so der Kläger unter näherer Darlegung − auch aus Indizien, insbesondere aus den erheblichen Zahlungsrückständen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten seit Juli 2009, aus den diesbezüglichen Stundungsbitten und der mehrfachen Verständigung über Ratenzahlungen. Der Kläger behauptet unter näherer Darlegung, der Zeuge H2 habe in der Besprechung am 17. September 2009 der Beklagten die bestehenden Liquiditätsprobleme und die drohende Insolvenz der Schuldnerin mitgeteilt, worin ebenfalls ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin liege und woraus sich überdies die Kenntnis der Beklagten ergebe. Darüber hinaus habe es insbesondere ab der zweiten Hälfte des Jahres 2010, beginnend mit dem 19. Oktober 2010, immer wieder und kontinuierlich negative Presseberichterstattungen über den Z-Konzern gegeben, insbesondere im Handelsblatt, aber auch in anderen Medien. Wegen der Einzelheiten der aus Sicht des Klägers für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechenden Indizien wird insbesondere auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.08.2013, S. 17ff. (Bl. 177ff. GA) Bezug genommen.
38Der Kläger ist der Ansicht, ein Benachteiligungsvorsatz der Gläubigerin entfalle nicht aufgrund bestehender Sanierungsbemühungen, weil es insoweit schon an der vom Bundesgerichtshof geforderten Ernsthaftigkeit derselben gefehlt habe.
39Die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz werde vermutet, da diese die drohende Zahlungsunfähigkeit aufgrund der ihr bekannten erheblichen Zahlungsrückstände aus dem Hauptsponsorenvertrag nebst Ergänzungsvereinbarungen und aufgrund der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 gekannt habe.
40Der Kläger beantragt,
41die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.709.120,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin seit Mai 2009 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Schuldnerin sei − dies ergebe sich aus der vom Kläger selber vorgelegten Liquiditätsbilanz der B AG – vielmehr bis Ende Oktober 2010 im Stande gewesen, alle ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, so dass ihr auch kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unterstellt werden könne. Ohnehin leide das Gutachten der B AG – dies behauptet die Beklagte unter Verweis auf gutachterliche Stellungnahmen der KPMG vom 7. Januar 2013 und 22. Oktober 2013 (Anlagen B 49 und B 61, Bl. 389ff. und GA) sowie auf ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtes Gutachten des Herrn Prof. Y vom 15. September 2014 (Anlage B 91, Bl. 1340ff. GA) – an erheblichen methodischen und inhaltlichen Fehlern, so dass der Kläger hiermit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachweisen könne. Insbesondere lasse die Liquiditätsbilanz der B AG unberücksichtigt, dass der Schuldnerin erhebliche Forderungen gegenüber Stromkunden zugestanden hätten; soweit sie diese Forderungen auf die Z Energy GmbH und diese die Forderungen wiederum auf die Z Services GmbH übertragen habe, seien diese Übertragungen mangels Zustimmung der Kunden unwirksam gewesen, so dass die Forderungen − anders als vom Kläger und der B AG angenommen − in den Aktiva II der Liquiditätsbilanz der Schuldnerin zu berücksichtigen seien; wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 09. September 2013 (Bl. 335ff. GA) sowie auf die hiermit überlassenen Urteile des Amtsgerichts Nordhorn (3 C 743/12) und Meppen (18 C 67/13) Bezug genommen. Der Kläger zeichne insgesamt ein verzerrtes Bild des Z Konzerns, weil er keine Liquiditätsbilanz der Z Services vorlege, über die aber nahezu sämtliche Zahlungseingänge der Z Gruppe abgewickelt worden seien.
45Eine Zahlungsunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus Indizien, insbesondere nicht aus den Zahlungsrückständen der Schuldnerin aus dem Hauptsponsorenvertrag, bei denen es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung gehandelt habe. Die Schuldnerin bzw. die Z Holding AG habe die Verpflichtungen aus dem Hauptsponsorenvertrag bis Juli 2009 stets pünktlich erfüllt und auch ab Januar 2010 bis zum 1. März 2011 habe es dann bei den Raten keine substantielle Zahlungsstockung mehr gegeben. Aus den erst- und einmaligen Rückständen in der zweiten Jahreshälfte 2009 könne sich daher eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ergeben, zumal in dem Hauptsponsorenvertrag − insoweit unüblich − eine Vorleistung vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es sich bei den Ratenzahlungsvereinbarungen auch nicht um eine Stundung im klassischen Sinne, sondern um eine Änderung der Vorleistungspflicht gehandelt, der sich maßgebliche Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit nicht entnehmen ließe. Der Zahlungsengpass in der zweiten Jahreshälfte 2009 sei ganz wesentlich auf eine unberechtigte Zurückhaltung eines Kontoguthabens durch die S-Bank zurückzuführen gewesen, welches bereits im August 2009 wieder freigegeben worden sei.
46Ein Indiz ergebe sich auch nicht aus eigenen Aussagen der Schuldnerin über ihre Zahlungsfähigkeit. Im gemeinsamen Gespräch am 17. September 2009 sei es nicht um eine Finanz- und Liquiditätskrise bei Z gegangen. Vielmehr sei seitens Z mitgeteilt worden, dass es Stockungen in der Buchhaltung aufgrund des großen Wachstums gebe und der Einstieg eines Großinvestors bevorstehe, für dessen Due Diligence es positiv wäre, wenn die liquiden Mittel hoch seien und eine Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Sponsorenvertrag bestehe. Dies habe auch die Zeugin O in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung bestätigt. Der Zeuge H2 sei – dies ergebe sich auch aus dem Protokoll des Führungskreismeetings vom 22. September 2009 – selber davon ausgegangen, dass eine Insolvenz abgewendet werden könne. Soweit der Zeuge H2 Gegenteiliges bekunde, verfolge dieser eigene Interessen im Hinblick auf eine erhaltene Abfindungszahlung und einer Sorge vor deren Anfechtung; insoweit wird wegen der Darlegungen der Beklagten im Einzelnen insbesondere auf deren Schriftsatz vom 12.02.2014 (Bl. 648ff. GA) nebst der Anlagen B 65 bis B 72 (Bl. 654ff. GA) und die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.05.2014 (Bl. 818ff. GA) und die Anlagen B 74 bis B 76 (Bl. 871ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger könne sich für die Zahlungsunfähigkeit auch nicht auf die vorgelegten Stellungnahmen der seitens Z eingeschalteten Berater berufen, da es in diesen Stellungnahmen immer wieder heiße, dass die Situation nicht abschließend beurteilt werden könne.
47Die Schuldnerin habe auch nicht mit dem Vorsatz gehandelt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. An diesen Vorsatz seien vorliegend erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die Schuldnerin mit den Zahlungen lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber erfüllt und damit eine kongruente Deckung gewährt habe. Einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz stehe entgegen, dass der Vorstand der Z Holding seit dem 25. Juni 2009 ermächtigt gewesen sei, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Kapitalerhöhung vorzunehmen, zu der es dann − insoweit unstreitig − am 28. und 30. Dezember 2009 (je 5,0 Millionen Euro) auch gekommen sei. Auch hätten die Altgesellschafter Investitionen in Höhe von 27,7 Millionen Euro vorgenommen, was einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zwingend entgegenstehe. Zudem hätten seit Frühjahr 2009 konkrete Aussichten auf den Einstieg eines Investor und eine hiermit verbundene Sanierung des Unternehmens bestanden; dass insofern hohe Erfolgsaussichten für eine Sanierung der Schuldnerin und der Z Gruppe insgesamt bestanden hätten, ergebe sich auch daraus, dass der Kläger selber in seinem Gutachten zur Insolvenzeröffnung die Fortführung des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung als realistische Option dargestellt habe. Die Schuldnerin habe aufgrund der vielversprechenden und konkreten Verhandlungen mit Investoren davon ausgehen können, dass es durch die Zahlungen an die Beklagte nicht zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger kommen werde. Im November 2010 sei es dann auch zur Beteiligung eines Großinvestors an Z gekommen, der im Rahmen einer Sanierung insgesamt 105 Millionen Euro gezahlt habe. Aus dem Umstand, dass bereits am 16. Juni 2010 ein Aktienkaufvertrag über 75 % des Aktienkapitals + 100 Aktien für einen Gesamtkaufpreis von 115.900,00 € geschlossen worden sei (Anlage B 77, Bl. 885ff. GA), ergebe sich auch, dass bereits im Jahr 2009 begründete Aussicht auf den Einstieg eines Investors bestanden habe. Es sei auch eine Due Diligence seitens der PSBK zum 31. Dezember 2009 durchgeführt worden (Anlage B 78, Bl. 916ff. GA). Erste Zahlungen der Investoren seien dann bereits im November 2010 erfolgt, nachdem die negative Berichterstattung des Handelsblattes begonnen habe. Im Konzern seien zudem erhebliche stille Reserven vorhanden gewesen. So sei der Wert des Geschäftsbetriebs der Z Energy GmbH durch die Wirtschaftprüfungsgesellschaft GKK im Rahmen einer Unternehmensbewertung zum 30. Dezember 2009 auf 170 bis 200 Millionen Euro beziffert worden (Anlage B 79, Bl. 971ff. GA).
48Jedenfalls habe sie aber keine Kenntnis einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Über die Stromsteuerschulden der Z Energy GmbH, die ohnehin faktisch gestundet gewesen seien und daher bei der Bewertung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften, und die finanzielle Situation der Z-Gesellschaften insgesamt hätten ihr keine Informationen vorgelegen. Es sei auch verfehlt, bei der Frage der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auf die Situation des Z-Konzerns abzustellen, weil die Schuldnerin kein Tochterunternehmen der Z Holding AG gewesen sei. In der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 habe Z die Zahlungsstockung bei den Sponsorenzahlungen mit wachstumsbedingten Besonderheiten und dem bevorstehenden Einstieg eines Großinvestors begründet. Dass sie hiervon – Einstieg eines Investors als Grund für einen vorzeitigen Vertragsausstieg – ausgegangen sei, ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei Z um ein vergleichsweise junges Unternehmen gehandelt habe, welches im Rahmen entsprechender Wachstumsstrategien zu Beginn auch Verluste habe einkalkulieren müssen. Dass sie nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie in dem Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung für einen vorzeitigen Ausstieg der Schuldnerin aus dem Hauptsponsorenvertrag eine Abstandssumme von mehr als sechs Millionen Euro vorgesehen habe, was keinen Sinn ergeben hätte, wäre die Schuldnerin aus ihrer Sicht zahlungsunfähig gewesen. Bei Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit hätte sie auch nicht an dem Hauptsponsorenvertrag mit der Schulderin festgehalten, da sie − vom Kläger bestritten − im Fall eines Ausbleibens der Sponsorengelder eine Umsatzgarantie seitens der Q GmbH & Co. KG hätte in Anspruch nehmen können; insoweit wird wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten auf die Anlagen B 9a und B 64 (Bl. 367ff., 556ff. GA) Bezug genommen. Ohnehin sei es für sie wegen des hinter ihr stehenden A-konzerns weniger bedeutsam als für andere Bundesligisten, dass Sponsorenzahlungen pünktlich gezahlt würden oder Sponsorenverträge um jeden Preis aufrechterhalten werden. Außerdem hätten weitere Werbe- und Sponsorenaktivitäten seitens Z den Eindruck einer bestehenden Zahlungsfähigkeit erweckt, so etwa der Einstieg als Werbepartner bei „Wetten, dass…?“, für welchen noch am 16. September 2009 Dreharbeiten in der A-arena durchgeführt worden seien. Aufgrund Kontakten zu „Wetten, dass…“ habe man auch Kenntnis davon gehabt, dass Z den diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Zudem seien von ihr eingeholte Auszüge der Creditrefom vom 23. Dezember 2009 und 31. März 2010 positiv gewesen. Aus der Zahlung der Z Services GmbH als einer ihr gegenüber vertraglich nicht verpflichteten Gesellschaft Anfang November 2009 habe sie nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen können, da sie ihre Leistungen für alle Z Gesellschaften erbracht habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Z Services GmbH hierzu von der Z Holding AG angewiesen worden sei. Noch im Rahmen einer Besprechung vom 27. Oktober 2010 sei seitens Z versichert worden, dass sämtliche Stromsteuerschulden bezahlt und die negative Presseberichterstattung eine zielgerichtete Aktion des Handelsblatts gewesen sei. Insgesamt sei die Presseberichterstattung widersprüchlich gewesen. In einer Pressekonferenz am 11. März 2011 habe Dr. J als neuer Vorstand der Z Holding AG berichtet, es bestehe keine Insolvenzgefahr. Herr Prof. G als Aufsichtsratmitglied der Z Holding AG habe noch in einem Gespräch am 7. Mai 2011 als Interessenvertreter des neuen Investors mitgeteilt, dass Z wegen der Einführung der neuen Tarifmodelle ab dem 1. Juni 2011 schwarze Zahlen schreiben werde und der neue Investor das „Sponsorship“ mit der Beklagten unbedingt fortsetzen wolle.
49Mit im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 2014 nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2014 behauptet die Beklagte, ihre fehlende Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten bei der Schuldnerin ergebe sich auch daraus, dass noch am 12. August 2009 die als Anlage B 88 vorliegende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen worden sei, mit welcher die Zusatzvereinbarung vom 16. August 2008 hinsichtlich der Frauen-Bundesligamannschaft an die Laufzeit des Hauptsponsorenvertrages angepasst und damit um ein Jahr verlängert worden sei.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
51Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4. Dezember 2013 (Bl. 599 GA) durch Vernehmung der Zeugen O, H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Mai 2014 (Bl. 1082ff. GA) verwiesen.
52Entscheidungsgründe:
53Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
54Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 133 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr der ab dem 26. Oktober bis März 2011 von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.696.917,93 € zu.
55I.
56Gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss dasjenige, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
57Gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte; die Kenntnis des anderen Teils wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt.
581.
59Bei den Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.696.917,93 € vom 26. Oktober 2009 bis zum 3. November 2011 handelt es sich um Rechtshandlungen, welche die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor ihrem am 27. Juni 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat.
60Der Begriff der Rechtshandlungen ist weit auszulegen und umfasst alle vom Willen getragene Betätigungen, die in irgendeiner Weise Rechtwirkungen auslösen können (vgl. de Bra in Braun, InsO, 5. Auflage, § 129, Rn. 10). Bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich um Betätigungen, welche von ihrem Willen getragen waren und die Rechtswirkung der Erfüllung der Ansprüche der Beklagten aus den zwischen den Parteien getroffenen Sponsoring-Vereinbarungen herbeigeführt haben.
612.
62Die Zahlungen waren auch in objektiver Hinsicht gläubigerbenachteiligend.
63a)
64Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 – IX ZR 240/13, Rn. 6; Urt. v. 22.12.2005 – IX ZR 190/02, Rn. 26, zit. nach Juris; Kayser in Münchener Kommentar zur InsO, Band 2, 3. Auflage, § 129, Rn. 77).
65b)
66Durch die Zahlungen der Schuldnerin ist deren Aktivmasse verkürzt und der Zugriff der Gläubiger auf die entsprechenden Beträge vereitelt worden.
67Für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung dahinstehen kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den Zahlungen der Schuldnerin vom 8. Juli 2010, 11. August 2010 und 7. Januar 2011 um konkgruente oder inkongruente Leistungen an die Beklagte handelte, ob also der Beklagten zum Zeitpunkt deren Bewirkung ein Anspruch auf die geleisteten Zahlungen zustand oder ob es sich – so der Kläger – um Zahlungen vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit handelte. Zwar stellen kongruente Erfüllungshandlungen lediglich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung dar (vgl. Kayser, a.a.O., § 129, Rn. 142). Eine solche ist indes für eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO ausreichend (vgl. de Bra, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 8). Ebenfalls dahinstehen kann die – vom Kläger bestrittene – Behauptung der Beklagten, die Schuldnerin habe zwischenzeitlich – was sich aus der Liquiditätsbilanz der B AG ergebe – alle ihre Gläubiger befriedigt gehabt, so dass die Gläubiger durch die streitgegenständlichen Zahlungen auch nicht mehr benachteiligt gewesen seien. Denn maßgeblich für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, Rn. 28; Dauernheim in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 129 InsO, Rn. 49), so dass ausreichend ist, dass – was seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt und auch offensichtlich ist – zu diesem Zeitpunkt Gläubiger existieren, deren Zugriff auf die streitgegenständlichen Beträge durch die Zahlungen vereitelt wurde.
683.
69Die Schuldnerin handelte bei den Zahlungen auch mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
70a)
71Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt; er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 – IX ZR 240/13, Rn. 25, zit. nach Juris). Ausreichend ist, wenn er die nachteiligen Auswirkungen seiner Rechtshandlung zumindest als Neben- oder Durchgangsfolge billigend in Kauf genommen hat (vgl. Bograkos/Kirstein in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, § 133, Rn. 14).
72Nach ständiger Rechtsprechung kann auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dann geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 15, zit. nach Juris).
73Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Bewertung ist derjenige der Vornahme der jeweils in Frage stehenden Rechtshandlung. Dabei wirkt eine einmal eingetreten Zahlungsunfähigkeit und der – so nicht konkrete Umstände entgegen stehen – hieraus folgende Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz grundsätzlich fort (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2007 – IX ZR 93/06, Rn.24; Urt. v. 25. Januar 2001 – IX ZR 17/01, Rn. 25f., zit. nach Juris). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; was derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Hat also der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 – IX ZR 17/01, Rn. 26, zit. nach Juris).
74b)
75Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Zahlungen ab dem 26. Oktober 2009 auszugehen, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig war und hiervon auch Kenntnis hatte.
76aa)
77Jedenfalls zum Zeitpunkt der Zahlung am 26. Oktober 2009 war die Schuldnerin infolge einer Zahlungseinstellung zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
78(1)
79Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
80Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, in welcher die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel den am jeweiligen Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden (vgl. Pape, Zahlungsunfähigkeit in der Gerichtspraxis, WM 2008, 1949, 1951). Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zit. nach Juris, m.w.Nachw.). Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, beide zit. nach Juris). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, Rn. 28, zit. nach Juris). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris). Es obliegt dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist oder nicht (vgl. BGH, ebenda).
81(2)
82Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte Liquiditätsbilanz der B AG die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schulderin rechtfertigt oder ob die Bilanz, wie die Beklagte unter Sachverständigenbeweisantritt und Verweis auf Stellungnahmen der KPMG und – insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt – von Prof. Dr. Y behauptet, einem fehlerhaften methodischen Ansatz folgt. Dahinstehen kann auch, ob die Liquidität der Z Services GmbH und in diesem Zusammenhang die von der Beklagten behauptete faktische Stundung der Stromsteuerverbindlichkeiten gegenüber der Z Energy GmbH durch das Hauptzollamt von der B AG fehlerhaft unberücksichtigt gelassen worden sind. Insoweit weist die Kammer daher nur ergänzend darauf hin, dass eine gegebenenfalls faktisch gewährte Stundung der Stromsteuer durch das Hauptzollamt bei ihrer Berücksichtigung in einer Liquiditätsbilanz zwar gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung der Zahlungsunfähigkeit der Z Energy GmbH führen könnte, mutmaßlich aber nicht zu einer höheren Liquidität der Schuldnerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der Z Energy GmbH ist offensichtlich erst Anfang September 2010 – bis dahin hatte die Z Energy lediglich, wie mit dem Hauptzollamt vereinbart, monatliche Raten gezahlt – die für die Begleichung der rückständigen Stromsteuer erforderliche Liquidität zur Verfügung gestellt worden. Selbst einen konzerninternen Anspruch der Schuldnerin gegen die Z Holding AG oder die Z Energy GmbH auf Zuführung liquider Mittel unterstellt dürfte es daher jedenfalls bis zum September 2010 nicht zu einem Weniger an Liquidität bei der Schuldnerin aufgrund der offenen Stromsteuerverbindlichkeit gekommen sein. Dahinstehen kann schließlich auch, ob die Übertragungsvereinbarungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Stromlieferverträgen von der Schuldnerin auf die Z Energy GmbH unwirksam gewesen sind. Ebenfalls nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Wirksamkeit dieser Vertragsübernahme und unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesen Forderungen − was aus Sicht der Kammer zweifelhaft erscheint − in der ex-post Betrachtung überhaupt um in den Aktiva II zu berücksichtigende kurzfristig liquidierbare Forderungen handeln würde, nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass die Schuldnerin dann auch aus den Stromlieferverträgen entsprechend zur Belieferung der Kunden mit Strom verpflichtet gewesen wäre.
83Denn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien ist die Kammer unabhängig von der von der B AG erstellten Liquiditätsbilanz davon überzeugt, dass die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Zahlung am 26. Oktober 2009 ihre Zahlungen eingestellt hatte und damit nach der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 S. InsO zahlungsunfähig war. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen und aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2012 – IX ZR 239/09, Rn. 27, zit. nach Juris; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17, Rn. 42 i.V.m. § 14, Rn. 125, 128). Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zit. nach Juris).
84Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt aus Sicht der Kammer schon die Nichtbegleichung der 1. Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag von Juli bis zunächst Anfang September 2009 durch die Schuldnerin nur den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu. Dass es sich hierbei um eine Verbindlichkeit in beträchtlicher Höhe handelt, bedarf angesichts deren Höhe von 3.785.360,20 € keiner weiteren Ausführungen. Dass Rückstände dieser Art – wie der Zeuge I in seiner Vernehmung gegenüber der Kammer angegeben hat – im Bereich des Sponsorings im Profifußball nicht ungewöhnlich sein sollen, vermag unabhängig vom Realitätsgehalt dieser Aussage an der objektiv beträchtlichen Höhe der ausstehenden Verbindlichkeit ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass es sich nach den Vereinbarungen um eine zu Beginn der Saison fällige Gesamtzahlung für die erste Saisonhälfte gehandelt hat. Auch der Umstand, dass es sich hierbei – vom Kläger bestritten – ausweislich der Behauptung der Beklagten um den ersten Zahlungsrückstand seitens der Schuldnerin bzw. der Z Holding AG im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gehandelt haben mag, ist für die Bewertung des Rückstandes jedenfalls bei der Frage der objektiven Zahlungsunfähigkeit vorliegend nicht maßgeblich. Denn bei der Entwicklung der Liquidität eines Unternehmens von "zahlungsfähig" zu "zahlungsunfähig" wird es gerade auch im Bereich der für eine Anfechtung nach § 133 InsO ausreichenden drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig einen ersten Zahlungsrückstand im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung geben, für welchen jedoch aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts der Höhe des konkret in Rede stehenden Betrages keine Besonderheiten bei der Frage der Bewertung einer Zahlungseinstellung gelten können.
85(3)
86Bei dieser Nichtbegleichung handelt es sich − anders als die Beklagte meint − auch nicht nur um eine die Zahlungsunfähigkeit nicht begründende vorübergehende Zahlungsstockung.
87Ob lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung oder schon eine endgültige Zahlungsfähigkeit vorliegt, muss aufgrund objektiver Umstände beantwortet werden. Eine Zahlungseinstellung, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, stellt lediglich eine Zahlungsstockung dar und begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, Rn. 12, zit. nach Juris). Als Zahlungsstockung ist indes nur eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen, wofür in der Regel ein Zeitraum von bis zu drei Wochen als ausreichend und eine Frist von einem Monat als zu lang angesehen wird (vgl. BGH, ebenda, Rn. 13; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17 InsO, Rn. 21). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt dementsprechend nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. BGH, Urt. vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, Rn. 43, zit. nach Juris).
88Fällig war die erste Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 gem. Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag (K 2, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 21) nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zum 1. Juli 2009. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 29) hat die Beklagte der Schuldnerin diesen Betrag mit dem Hinweis „Zahlung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug“ in Rechnung gestellt. Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel „07. Juni 2009“, wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009), sondern ab Eingang, forderte die Beklagte von der Schuldnerin die Zahlung des Betrags jedenfalls bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris). Erst im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und Herrn K als damaligem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding am 9. September 2009 verständigte sich die Schuldnerin bzw. die Z Holding AG mit der Beklagten darauf, dass der hälftige Betrag in Höhe von 1.892.680,10 € sofort und die verbleibenden 50 % in drei Raten zu je 630.893,37 € jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollten (vgl. die Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom 9. September 2009, Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30).
89Damit war die Schuldnerin über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen - und damit erheblich länger als die von der Rechtsprechung geforderten drei Wochen - nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten von über dreieinhalb Millionen Euro gegenüber der Beklagten zu begleichen, was aus Sicht der Kammer gerade nicht mehr als geringfügige Liquiditätslücke angesehen werden kann und damit nur den Schluss zulässt, dass die Schuldnerin außerstande war, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.
90Einer Berücksichtigung dieser Forderung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten in dem Telefonat mit Herrn K am 9. September 2009 damit einverstanden erklärt hat, dass die Hälfte des offenen Betrages sofort und die weitere Hälfte in drei Raten zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt wird. Zwar sind – auch rein tatsächlich – gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris). Vorliegend hatte die Beklagte indes nicht deutlich gemacht, dass sie sich mit einer nachrangigen Befriedigung durch die Schuldnerin je nach deren finanziellen Möglichkeiten zufrieden gebe. Vielmehr hat sich die Beklagte lediglich auf Bitten der Schuldnerin – was letztlich ein weiteres Indiz für deren Zahlungsunfähigkeit darstellt – auf eine Ratenzahlung eingelassen, wobei auch die nach dieser Vereinbarung zu zahlende Verbindlichkeit in Höhe von 1.892.680,10 € erheblich war und von der Schuldnerin − ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung − bis zum 4. November 2009 und damit für mehr als weitere sieben Wochen nicht bezahlt worden ist.
91Soweit Herr K als Mitglied des Aufsichtsrats der Z Holding AG in dem Telefonat am 9. September 2009 um die Änderung der Zahlungsverpflichtungen unter Verweis auf – so der Zeuge I in seiner Vernehmung vor der Kammer am 28. Mai 2014 – Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bindung erheblicher liquider Mittel gebeten hat (vgl. Bl. 1092R GA), liegt auch hierin ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit in Form einer eigene Aussage der Schuldnerin. Denn jedenfalls im Ergebnis hat Herr K zumindest für die Z Holding AG und bei lebensnaher Betrachtung auch für die Schuldnerin, weil diese aus dem Hauptsponsorenvertrag mit der Z Holding AG gleichermaßen verpflichtet war, eingeräumt, wegen derzeit fehlender Liquidität zur Erfüllung der erheblichen Zahlungsansprüche der Beklagten nicht in der Lage zu sein. Hierbei handelt es sich auch – unabhängig von der hierfür gegeben Erklärung – nicht nur um eine vorübergehende Illiquidität, weil diese wie ausgeführt bereits über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen andauerte.
92Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit dahinstehen kann an dieser Stelle die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob seitens der Schuldnerin bzw. der Z Holding AG, namentlich durch den Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009, eine derzeit bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingeräumt und sogar auf eine unmittelbar bevorstehende oder drohende Insolvenz hingewiesen worden ist. Denn abgesehen davon, dass letztlich auch die auf Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen angegeben haben, dass seitens Z auf – wenngleich wachstumsbedingte – Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen wurde, würde selbst eine Aussage seitens Z, zur Zahlung der bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber wachstumsbedingt nicht willens zu sein, an der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nichts ändern können. Denn auch wenn eigenen Aussagen des Schuldners Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit dahingehend zukommen kann, dass die Einräumung der Zahlungsunfähigkeit ein Indiz für deren Existenz ist, kann dies umgekehrt nicht bedeuten, dass eine eigene Aussage des Schuldners, er sei zur Erfüllung seiner bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber nicht willens, maßgeblich gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit spricht. Dies jedenfalls dann, wenn eine solche eigene Aussage des Schuldners im Widerspruch zu weiteren, für die Frage der Zahlungsunfähigkeit relevanten Indizien steht und sich damit letztlich als Beteuerungen wider besseren Wissens darstellt.
93So liegt die Sache hier. Bereits am 10. Juni 2009 wurde in einer außerordentlichen Vorstandssitzung bei der Z Holding AG eine dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für Vorstände und Geschäftsführer ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert und festgehalten, dass jeder Einzelne für sich das Haftungsrisiko klären und Rechtsberatung einholen müsse (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 69, 72). Die Zeugin O als damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin hat insoweit in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung am 9. August 2012 angegeben, dass mitgeteilt worden sei, dass es sehr eng sei und „wenn jemand meint Insolvenz anzumelden, solle er es tun“ (S. 58 des Vernehmungsprotokolls, Bl. 1177 GA). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem auch die Zeugin O teilgenommen hat, wurde festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Million Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung stünden, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde. Noch im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 wurde ausweislich des Protokolls ebenfalls in Anwesenheit der Zeugin O festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung getroffen worden sei und Sponsoringverträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten. Auch wenn sich aus den Protokollen − was letztlich für einen großen Teil der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gilt − nicht explizit ergibt, welche Feststellungen konkret für welche Gesellschaften gelten, konnte der bei den Führungskreismeetings anwesenden Geschäftsführerin der Schuldnerin nach Überzeugung der Kammer die erheblichen Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin nicht entgehen, zumal andernfalls die Auflösung des Sponsoringvertrages, aus dem die Schuldnerin verpflichtet war, nicht erforderlich gewesen wäre. Die Zeugin O selber hat im Übrigen in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass Liquiditätsprobleme der Gruppe wegen eines aus ihrer Sicht bestehenden "Cash-Pooling" Probleme aller beteiligten Gesellschaften einschließlich der Schuldnerin gewesen seien (vgl. S. 8 des Vernehmungsprotokolls, Bl. 1152 GA).
94Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Indizwirkung der Nichtbegleichung der ersten Rate beziehungsweise − nach erfolgter Stundungsvereinbarung − maßgeblichen Teilen hiervon gegenüber der Beklagten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten hinweg kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob sich weitere Indizien für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der C AG, der Rechtsanwälte H3 sowie der H4 Rechtsanwälte ergeben.
95Gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spricht nicht, dass die vom Kläger selber vorgelegte Liquiditätsbilanz für bestimmte Zeiträume jeweils eine liquiditätsmäßige Überdeckung aufweist. Dies schon deshalb nicht, weil diese Überdeckung erst zu späteren Zeitpunkten (30. Juni, 31. Juli und 31. August 2010) festgestellt worden ist, was nur − hierzu sogleich − zu einem von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden späteren Wegfall der Zahlungsunfähigkeit, nicht aber zu einer anderen Bewertung der Zahlungsunfähigkeit am 26. Oktober 2009 führen könnte.
96Der von der Beklagten als Anzeichen für einen bloß vorübergehenden Zahlungsengpass und damit gegen eine Zahlungsunfähigkeit vorgetragene Umstand, dass die S-Bank Mitte Juli 2009 ein Kontoguthaben der Z Services GmbH eingefroren habe, vermag abgesehen davon, dass dies die Schuldnerin jedenfalls nicht unmittelbar betrifft, schon deshalb an der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nichts zu ändern, weil diese Sperre nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Mitte August 2009 wieder aufgehoben wurde und auch dies nicht zu einer kurzfristigen Beleichung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten geführt hat.
97bb)
98Die Schuldnerin hatte auch die für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderliche Kenntnis von ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit. Dies schon deshalb, weil ihr die maßgeblich für eine Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien, namentlich die vollständige Nichtzahlung der spätestens am 14. Juli 2009 fällig werdenden ersten Rate trotz Aufforderung durch die Beklagte selbst in der gestundeten Form bis Anfang November 2009 bekannt waren, was sich schon aus der Teilnahme der Zeugin O an der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 ergibt. Aus den Protokollen der Führungskreismeetings wird zudem deutlich, dass der Zeugin O als Geschäftsführerin der Schuldnerin deren finanzielle Lage bekannt war.
99Dass die gewerblich tätige Schuldnerin neben der Beklagten noch andere Schuldner hatte, welche durch die Zahlung an die Beklagte trotz Zahlungsunfähigkeit potentiell benachteiligt werden können, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 - IX ZR 239/09, Rn. 12, zit. nach Juris). Ebenso liegt auf der Hand, dass die Schuldnerin es vor diesem Hintergrund zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch Zahlungen an einzelne Gläubiger andere Gläubiger jedenfalls als Nebenfolge möglicherweise benachteiligt werden.
100cc)
101Besondere Umstände, die es für die Schuldnerin nahelegten, dass die Krise noch abgewendet werden konnte und die damit den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen lassen würden, vermag die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien und dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht zu erkennen.
102(1)
103Solche Umstände liegen insbesondere nicht in den von der Beklagten angeführten Verhandlungen mit potentiellen Investoren ab Frühjahr 2009 und einer hiermit eventuell verbundenen Aussicht auf eine Sanierung der Z-Gruppe und damit auch der Schuldnerin.
104Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13, Rn. 28f.; Urt. v. 24. Januar 2013 – IX ZR 11/12, Rn. 23f. zit. nach Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt aber nur dann, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können; auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Allerdings muss hierfür zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 17, zit. nach Juris). Die bloße Hoffnung, mit Hilfe neuer Kredite oder sonstiger Sanierungsmaßnahmen eine Insolvenz abwenden zu können, genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2011 – IX ZR 156/09, Rn. 11; Kayser, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 37a).
105Von solchen, einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließenden konkreten Umständen vermag die Kammer vorliegend nicht auszugehen. Zwar trifft es zu, dass die Investmentbank Lincoln im Auftrag der Z Holding AG schon seit dem Jahr 2008 potentielle Investoren für eine Übernahme der Z Holding AG und ggf. auch der Schuldnerin gesucht hat und dass in der ersten Jahreshälfte 2009 auch die aus der Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 90, 96ff.) ersichtlichen Investoren in Verhandlungen mit Z standen bzw. Interesse an einer Beteiligung / einer Investition geäußert hatten. Es ist aus Sicht der Kammer auch durchaus naheliegend, dass die Schuldnerin, auf deren Sicht es bei der Frage des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ankommt, sämtliche Sanierungsüberlegungen wegen der engen tatsächlichen Verflechtung der Konzerngesellschaft immer auch auf ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bezog, wenngleich es sich bei der Schuldnerin nicht um eine Tochtergesellschaft der Z Holding AG handelte. Bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt lag jedoch aus der für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Sicht der Schuldnerin schon kein hinreichend konkretes Angebot für eine Übernahme oder eine Sanierung und erst Recht nicht ein von der Rechtsprechung für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes gefordertes Sanierungskonzept vor. Wie bereits ausgeführt wurde im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 ausweislich des Protokolls in Anwesenheit der Zeugin O vielmehr festgehalten, dass eine konkrete Zusage seitens eines Investors gerade nicht vorliege. Dass die Schuldnerin dennoch gehofft haben mag, dass sich ein externer Investor finden und damit die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt und keiner der Gläubiger benachteiligt werde, mag sein. Eine solche bloße Hoffnung reicht aber für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit gerade nicht aus. Die Zeugin O hat insoweit im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer selber angegeben, dass im Sommer und Herbst 2009 „Hoffnung“ auf das Eingreifen eines Investors bestand, dass aber nie klar war, „wer das war und wie viele im Einzelnen“ (Bl. 1084R GA). Auch bei den später erfolgten unstreitigen konkreten Zahlungen eines Investors in der zweiten Jahreshälfte 2010 handelt es sich nicht um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließende konkrete Umstände. Denn bis zuletzt fehlte ein von der Rechtsprechung hierfür gefordertes konkretes Sanierungskonzept. Zudem bestand angesichts der vorliegenden Unterlagen, etwa der Schreiben der Rechtsanwälte M vom 29. November und 2. Dezember 2010 (Anlagen K 87b, c) und dem sich hieraus ergebenden erheblichen Liquiditätsbedarf der Z Gesellschaften keine hinreichend konkrete Aussicht für die Schuldnerin darauf, dass es durch die Zahlungen zu einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens kommen wird und damit trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit keine Gläubigerbenachteiligung eintreten wird.
106Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des von der Beklagten angeführten Umstands, dass es sich bei der Schuldnerin bzw. der Z-Gruppe um ein „junges Unternehmen“ gehandelt haben mag, welches sich im Absatzmarkt etablieren und dafür in gewissem Umfang ggf. auch Verluste in Kauf nehmen musste. Denn auch einem „jungen Unternehmen“ muss sich in einer Situation, in der Zahlungen priorisiert werden müssen, Zahlungsziele verhandelt und Sponsorenverträge aufgelöst werden sollen, eine konkrete Zusage seitens eines Investors noch nicht vorliegt, ein Liquiditätsbedarf der Gruppe von mehr als 50 Millionen Euro besteht und eine Insolvenzantragspflicht jedenfalls Gegenstand von Erörterungen ist, aufdrängen, dass jede Zahlung an einen Gläubiger potentiell dazu führt, dass andere Gläubiger nicht mehr befriedigt werden können. Befriedigt er gleichwohl einen Gläubiger, nimmt er damit billigend in Kauf, dass andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen, auch wenn er letzten Endes auf deren Befriedigung hoffen mag. Hieran vermag auch ein eventuell vorhandener Unternehmenswert der Z Energy GmbH nichts zu ändern, weil sich hieraus keine konkrete Aussicht für die Schuldnerin darauf ergab, dass trotz erheblicher Zahlungsschwierigkeiten durch die Befriedigung einzelner Gläubiger die Befriedigung anderer Gläubiger nicht gefährdet würde.
107Die zwischen den Parteien unstreitigen konkreten Zahlungen eines Investors erst in der zweiten Jahreshälfte 2010 ändern an der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 26. Oktober 2009 nichts, so dass dahinstehen kann, ob aufgrund dieser Zahlungen, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers jedenfalls überwiegend an die Z Holding AG erfolgten, angesichts des erheblichen Liquiditätsbedarfs der Z-Gruppe insgesamt überhaupt eine ernsthafte Aussicht auf eine Sanierung bestand.
108(2)
109Auch die von der Beklagen angeführten Kapitalerhöhungen bei der Z Holding AG lassen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht entfallen. Zwar mag sich aus dem Umstand, dass die Gesellschafter eines Schuldners eine Kapitalerhöhung beschließen, im Einzelfall ergeben können, dass der Schuldner nicht von einer Benachteiligung der Gläubiger ausgegangen ist, weil eine namhafte Kapitalerhöhung ohne den Willen, hiermit den Konkurs abwenden zu wollen, ungewöhnlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 – IX ZR 62/98, Rn. 28, zit. nach Juris). Vorliegend lässt sich ein solcher Schluss von der Kapitalerhöhung der Z Holding AG auf den (fehlenden) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin aber nicht ziehen. Denn abgesehen davon, dass vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung Ende Oktober 2009 lediglich die Genehmigung zur Kapitalerhöhung vorlag, die Kapitalerhöhung selber aber noch nicht durchgeführt war, reichten die in Rede stehenden Summen vor dem Hintergrund des im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 erörterten Liquiditätsbedarfs von über 50 Millionen € aus der maßgeblichen Sicht der Schuldnerin erkennbar nicht aus, um eine Zahlungsunfähigkeit zu beheben und eine Gläubigerbenachteiligung abzuwenden.
110(3)
111Schließlich liegen auch darin, dass es sich bei der ersten streitgegenständlichen Zahlung und jedenfalls auch bei den meisten der weiteren streitgegenständlichen Zahlungen um kongruente Leistungen handelt, keine den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beseitigenden besonderen Umstände.
112Die Grundsätze zur Darlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes infolge Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung, also eine solche, auf welche der Gläubiger einen fälligen Anspruch hatte, angefochten wird (vgl. BGH, Urt. vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Anders kann dies nur dann sein, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13, Rn. 29, zit. nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen aber in vorliegendem Fall nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat eine solche zur Fortführung des Unternehmens nötige und den Gläubigern im Allgemeinen nützende Gegenleistung etwa dann angenommen, wenn die Schuldnerin im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an einen Dritten durch die Auslieferung von Fenstern und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, ohne welche sie ein Bauvorhaben nicht hätte fortsetzen können und damit auch keine berechtigte Aussicht mehr gehabt hätte, weitere Werklohnforderungen zu verdienen (vgl. BGH, ebenda). Erkennbar anders liegen die Dinge aber hier. Die seitens der Schulderin empfangenen Gegenleistungen bestanden im Wesentlichen in der Überlassung von Werberechten, insbesondere in dem Recht zur Platzierung des Firmenlogos / Firmennamens auf der Sportkleidung und im Stadion der Lizenzligamannschaft (und weiterer Mannschaften) von A. Dass diese Leistungen, so sie auch dazu geeignet sein mögen, den Bekanntheitsgrad der Marke Z zu erhöhen und damit die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin positiv zu beeinflussen, für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin nötig waren und den Gläubigern damit allgemein genützt haben, ist indes nicht zu erkennen.
113dd)
114Die jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung im Oktober 2009 feststehende Zahlungsunfähigkeit und der hieraus folgende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wirken auf die Zeitpunkte der weiteren streitgegenständlichen Zahlungen bis einschließlich 1. März 2011 fort.
115Eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit kann nur dadurch wieder entfallen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, Rn. 24, zit. nach Juris).
116Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Schuldnerin die Zahlungen tatsächlich allgemein wieder aufgenommen hat. Zwar hat die Schuldnerin – jedenfalls in der modifizierten / gestundeten Form – gegenüber der Beklagten wieder Zahlungen geleistet, wobei es auch in der Folge wiederholt zu Stundungsvereinbarungen gekommen ist. Eine allgemeine Wiederaufnahme von Zahlungen auch gegenüber allen (anderen) Gläubigern folgt hieraus indes nicht. Allein der Umstand, dass in der Liquiditätsbilanz der B AG zum 30. Juni, 31. Juli und 31. August eine liquiditätsmäßige Überdeckung vorlag, d.h. dass die liquiden Mittel (vorhandene Barbestände, vorhandene Kontobestände, freie Kreditlinien) die Passiva überstiegen, folgt nicht, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen an sämtliche Gläubiger wieder aufgenommen hätte. Denn es steht einem Unternehmen auch im Fall einer (vorübergehenden) liquiditätsmäßigen Überdeckung grundsätzlich frei, mit den liquiden Mitteln aktuelle Gläubiger zu befriedigen oder diese für die Befriedigung erst zukünftig fällig werdender Verbindlichkeiten zurückzuhalten.
117Auch die von der Beklagten angeführten Investitionszusagen bzw. getätigten Investitionen lassen angesichts des erheblichen Liquiditätsbedarf der Z-Gesellschaften im streitgegenständlichen Zeitraum, wie er etwa in den Schreiben der Rechtsanwälte M vom 29. November und 2. Dezember 2010 (Anlagen K 87b, c) zum Ausdruck kommt, keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, dass die Schuldnerin zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hat oder dass die Schuldnerin ab Beginn dieser Zahlungen keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz mehr hatte.
1184.
119Die Beklagte hatte jedenfalls am 26. Oktober 2009 und in der Folge ebenso bei den nachfolgenden Zahlungen der Schuldnerin bis zum 1. März 2011 auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.
120a)
121Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen; es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, Rn. 13f., zit. nach Juris). Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, genügen indes nicht, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen (vgl. BGH, ebenda). Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (BGH, ebenda). Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers − wenngleich möglicherweise irrtümlich − Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (vgl. BGH, ebenda). Auf nicht belegte Vertröstungen des Schuldners über seine „Leistungsfähigkeit“ darf sich ein Gläubiger nicht verlassen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, Rn. 12, zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 25)
122Kann der Insolvenzverwalter eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweisen, ist damit zugleich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung bewiesen, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung um weitere ungedeckte Verbindlichkeiten des Schuldners wusste oder mit ihnen rechnete, wovon bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner in der Regel auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 14; Kayser a.a.O., § 133, Rn. 38a).
123Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, ebenda, Rn. 8 m.w.Nachw.).
124b)
125Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagten zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinweisende Umstände bekannt waren – wenngleich sie diese nicht zutreffend bewertet haben mag – und sie daher auch den Benachteiligungsvorsatz der unternehmerisch tätigen Schuldnerin kannte.
126aa)
127Dabei ist die Kammer allerdings auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte – wie der Kläger behauptet hat – seitens der Schuldnerin bzw. der Z Holding AG durch den Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009 auf eine drohende Insolvenz hingewiesen wurde und um eine sofortige und bedingungslose Auflösung des Hauptsponsorenvertrages gebeten wurde.
128Zwar hat der Zeuge H2 bei seiner Vernehmung (Bl. 1086ff. GA) angegeben, dass er in seiner damaligen Eigenschaft als Finanzvorstand der Z Holding AG das Gespräch seitens Z maßgeblich geführt und die Vertreter der Beklagten auf eine drohende Insolvenz, auf erforderliche Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen sowie auf die Erforderlichkeit einer Vertragsaufhebung und – insoweit noch über die Behauptung des Klägers hinaus – eines vollumfänglichen Forderungsverzichts für eine erfolgreiche Sanierung von Z hingewiesen habe. Demgegenüber hat die weitere vom Kläger benannte Zeugin O aber in ihrer Vernehmung (Bl. 1082R ff. GA) angegeben, dass es in dem Gespräch um die Frage gegangen sei, ob der Sponsorenvertrag vorzeitig beendet werden könne, dass sie sich aber nicht daran erinnern könne, ob und inwieweit eine fehlende Liquidität überhaupt Thema des Gesprächs gewesen sei. Der von der Beklagten benannte Zeuge I hat ausgesagt (Bl. 1092R ff. GA), dass in dem Gespräch seitens Herrn T als Vorstand der Z Holding AG auf wachstums- und in der Folge organisationsbedingte Zahlungsschwierigkeiten hingewiesen worden sei und dass man in Verhandlungen mit mehreren Investoren stehe, weil man für die Bewältigung der organisatorischen Schwierigkeiten frisches Geld benötigen würde, dass man einem potentiellen Investor aber die Möglichkeit geben wolle, eine eigene Marketingstrategie zu verfolgen und deshalb eine Ausstiegsoption für den Hauptsponsorenvertrag gewünscht sei; Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Z hätten sich für ihn aus dem Gespräch nicht ergeben. Entsprechend hat auch die Zeugin F in ihrer Vernehmung (Bl. 1097ff. GA) angegeben, dass in dem Gespräch seitens Z durch Herrn T darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund des enormen Kundenwachstums organisatorische Schwierigkeiten bestehen würden und daher neues Kapital benötigt würde, Gespräche mit einem Investor geführt würden und eine Due Diligence durchgeführt werden sollte. Es sei seitens Herrn T darum gebeten worden, die Zahlung der bereits fälligen ersten Rate aufzuschieben, damit Z mehr Kapital zur Verfügung stehe. Für den Fall des Einstiegs eines neuen Investors habe Z um eine Ausstiegsmöglichkeit gebeten, damit dieser nicht langfristig mit einem hohen Finanzvolumen gebunden sei; man habe sich daher nach ihrem Empfinden auf eine Zahlung der ersten Rate im November 2009 und auf eine monatliche Zahlung der zweiten Rate verständigt und ein Ausstiegsrecht für Juni 2010 für den Fall des Einstiegs eines neuen Investors besprochen, wobei für den Fall des Ausstiegs durch Z der Zeuge I auf einer Abstandssumme bestanden habe; Stichwörter wie Insolvenz, drohende Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit seien nicht gefallen. Zusammenfassend habe sie den Inhalt des Gesprächs so verstanden, dass Z neues Geld brauche, um weiter zu wachsen; sie sei daher nicht von einer „kritischen Situation“ für Z ausgegangen. Der Zeuge P hat in seiner Vernehmung angegeben (Bl. 1100Rff. GA), dass er sich nicht daran erinnern könne, dass über eine Änderung der Zahlungsmodalitäten oder eine ausstehende Rate gesprochen worden sei; es sei nach seiner Erinnerung vielmehr darum gegangen, im Hinblick auf bestehendes Interesse von potentiellen strategischen Investoren und Problemen mit mittelfristig bestehenden Belastungen den Sponsorenvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2010 aufzuheben. Daran, dass über die finanzielle Situation von Z insgesamt gesprochen worden sei, könne er sich nicht erinnern, von einer drohenden oder bevorstehenden Insolvenz von Z oder gar einer bereits eingetretenen sei nicht gesprochen worden. Er habe jedenfalls als derjenige, dessen Aufgabe es gewesen wäre, bei einem Wegfall von Z alsbald einen neuen Hauptsponsor zu finden, nach der Besprechung vom 17. September 2009 keine Veranlassung gesehen, insoweit tätig zu werden.
129Die Kammer vermag im Rahmen der Würdigung der wechselseitigen und sich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob in der Besprechung auf eine ohne Sanierung und Auflösung des Sponsorenvertrages nicht zu vermeidende Insolvenz hingewiesen wurde, keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, warum der Aussage des Zeugen H2 gegenüber den Angaben der Zeugen I, F und P der Vorzug gegeben werden sollte. Im Gegenteil sprechen aus Sicht der Kammer die überwiegenden Gründe dafür, dass – wie dies die Zeugen I und F sowie der Zeuge P zumindest teilweise bekundet haben – in der gemeinsamen Besprechung seitens Z um eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit (lediglich) im Hinblick auf den anstehenden Verkaufsprozess und eine (weitere) Stundung im Hinblick auf wachstumsbedingte Schwierigkeiten gebeten wurde. Zwar hätte unter Zugrundelegung der vor diesem Termin bei Z aufgetretenen Ereignisse und Entwicklungen – Führungskreismeetings mit Hinweis auf hohen Liquiditätsbedarf und fehlenden Investor, ausstehende Entscheidung über die Stundung der Stromsteuer für die Z Energy, Erörterung einer Insolvenzantragspflicht, Mitteilung externer Berater, dass Insolvenz voraussichtlich schon eingetreten sei und alle Zahlungen gestoppt werden sollen – Anlass für einen solchen Hinweis auf eine drohende Insolvenz bestanden. Zu sehr stehen aber die Angaben des Zeugen H2, der über die Behauptung des Klägers hinaus in seiner Vernehmung sogar davon gesprochen hat, dass er in der Besprechung die Notwendigkeit eines vollständigen Forderungsverzichts erwähnt haben will, in Widerspruch insbesondere zu den im Nachgang zu diesem Termin verfassten Anschreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 22. September und 14. Oktober 2009 (Anlage K 9 und K 11) und zu dem in den Führungskreismeetings bei Z zum Ausdruck kommenden Willen, das Unternehmen irgendwie retten zu wollen. In den vorgenannten Schreiben übersandte die Beklagte der Schuldnerin zum einen (Schreiben vom 22. September) den Entwurf für eine 2. Ergänzungsvereinbarung, in welcher eine Stundung der ersten Rate für die Saison 2009/2010 bis zum 1. Dezember 2009, eine geänderte Zahlungsweise für die zweite Saisonrate und ein wechselseitiges Kündigungsrecht bis zum 30. Juni 2010 – im Fall der Kündigung durch die Schuldnerin gegen Abstandszahlung von 6,4 Millionen Euro – vorgesehen war. Dabei leitete die Beklagte die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Vereinbarung – mit den Worten
130„Gemäß Ihren Wünschen enthält die Vereinbarung zusammenfassend folgende Eckpunkte:“
131ein.
132Dass die Beklagte ein Schreiben solchen Inhalts versendet hätte, obwohl seitens Z zuvor der Wunsch nach einer bedingungslosen Vertragsauflösung und einem Forderungsverzicht geäußert worden sein soll, hält die Kammer für kaum vorstellbar. Naheliegend und ohne weiteres möglich wäre in einem solchen Fall eher eine Einleitung dergestalt gewesen, dass man nach interner Abstimmung den seitens Z geäußerten Wünschen zwar nicht vollumfänglich nachkommen, aber einen die Wünsche zumindest teilweise berücksichtigenden Gegenvorschlag unterbreiten könne. Dass die Beklagte dieses Schreiben verfasst haben soll, um im Nachhinein fehlende Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten vorzutäuschen, ist aus Sicht der Kammer fernliegend. Hinzukommt im Hinblick auf das Schreiben vom 22. September, dass die Zeugin F nach deren glaubhaften Angaben, die durch den Zeugen H2 auch nicht in Abrede gestellten worden sind, diesem gegenüber den Inhalt der 2. Ergänzungsvereinbarung fernmündlich angekündigt und hierauf die Reaktion erhalten habe, man werde die Zahlen intern abstimmen. Auch insoweit erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung der vom Zeugen H2 in seiner Vernehmung als Grund hierfür angegeben Umgangsformen unter Geschäftsleuten lebensfremd, dass der Zeuge H2 anlässlich einer solchen Ankündigung nicht seiner Enttäuschung Ausdruck verliehen hätte, dass seinen Forderungen nicht entsprochen worden ist. Nachdem seitens der Schuldnerin dann mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K8) die Vereinbarung der Ausstiegsklausel gegen eine Abstandszahlung abgelehnt und lediglich die Stundung und geänderte Fälligkeit der Raten akzeptiert wurde, wies die Beklagte im Schreiben vom 14. Oktober nochmals darauf hin, dass in der Besprechung am 17. September sowohl der Wunsch nach einer weiteren Stundung als auch die Vereinbarung der Ausstiegsklausel seitens Z mit anstehenden Verkaufsprozessen und der Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Sponsoring für einen neuen Investor begründet worden und man nunmehr erstaunt sei, dass der Ausstieg zum Ende der Saison nicht mehr von Interesse sei. Ein anderer Grund für dieses Schreiben als der, dass dies tatsächlich den Inhalt des Gesprächs wiedergibt, ist schwerlich vorstellbar.
133Vor dem Hintergrund der weiteren und in der Korrespondenz dokumentierten Entwicklung erweisen sich die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F, I und P daher als glaubhafter gegenüber der Aussage des Zeugen H2. Die Aussage der Zeugin O blieb für den Inhalt des Gesprächs am 17. September 2009 unergiebig, weil sie hieran keine konkrete Erinnerung hatte. Vor diesem Hintergrund können auch die von der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H2 angeführten Umstände dahinstehen. Insbesondere kann dahinstehen, ob für die Angaben des Zeugen H2 wirtschaftliche oder persönliche Motive ausschlaggebend waren oder ob der Zeuge H2, eventuell in einer gewissen Verklärung und Vermengung der damaligen Ereignisse, sich hinsichtlich des genauen Inhalts der Besprechung schlicht in einem nicht erkannten Irrtum befunden hat. Dem Kläger ist jedenfalls der Beweis dafür, dass der Zeuge H2 auf eine drohende Insolvenz hingewiesen hat, zur Überzeugung der Kammer nicht gelungen.
134bb)
135Die Beklagte hatte auch jedenfalls in der maßgeblichen Zeit von Juli bis November 2009 abgesehen von den für sie erkennbaren Umständen der Nichtzahlung der ersten Rate und den Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin. Insbesondere waren – dies behauptet auch der Kläger nicht – der Beklagten die Stromsteuerrückstände der Z Energy und die Inhalte der Vorstandssitzungen, der Führungskreismeetings und die Stellungnahmen der von Z eingeschalteten Berater nicht bekannt, so dass sich auch hieraus eine Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ergibt.
136cc)
137Die Beklagte musste aber nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung des aus den Angaben der Zeugen I, F und P folgenden Inhalts der Besprechung vom 17. September 2009 aufgrund der ihr bekannten Tatsachen zwingend jedenfalls am 26. Oktober 2009 auf die Zahlungseinstellung und damit auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Dass die Beklagte den ihr bekannten Sachverhalt rechtlich abweichend im Sinne einer bloßen Zahlungsstockung gewertet haben mag, ist demgegenüber unerheblich.
138Die Beklagte hatte – dies ist unstreitig – Kenntnis von einem über sieben Wochen hinweg andauernden erheblichen Zahlungsrückstand der Schuldnerin in Höhe von mehr als 3,5 Millionen Euro. Auch eingedenk des Umstands, dass es sich hierbei um eine Vorleistung für die gesamte erste Saisonhälfte handelte, was nach Angabe der Beklagten in der Fußballbundesliga unüblich sein soll, handelt es sich hierbei – von der Beklagten nicht in Abrede gestellt – um eine so vereinbarte und fällige Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin in ganz erheblicher Höhe, der diese innerhalb des besagten Zeitraums nicht nachgekommen ist. Da weder die Schuldnerin noch die Z Holding AG als weitere Verpflichtete inhaltliche Einwendungen gegen die Zahlungspflicht erhoben hatten, lässt die Nichtzahlung aus Sicht eines redlich denkenden Gläubigers zunächst einmal nur den Schluss zu, dass die Schuldnerin schlichtweg nicht in der Lage war, ihre Zahlungspflicht zu erfüllen.
139Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein erstmaliger Zahlungsrückstand jedenfalls nach einer im Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen und aus Sicht der Kammer grundsätzlich auch zu befürwortenden Ansicht regelmäßig nicht genügt, um auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen (vgl. Kayser, a.a.O., § 133, Rn. 24a mit weiterem Nachweis). Doch abgesehen davon, dass sich hier ein solcher Schluss angesichts der Höhe des in Rede stehenden Rückstandes ausnahmsweise auch aus einem erstmaligen Rückstand ergeben könnte, kommen weitere aus Sicht der Kammer maßgebliche Umstände hinzu, von denen die Beklagte Kenntnis hatte und aus denen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden musste. So hatte Herr K als Aufsichtsratsmitglied der Z Holding in einem Telefonat am 9. September 2009 bei der Beklagten bereits um eine Stundung der hälftigen Rate und deren Aufteilung in drei im Oktober, November und Dezember 2009 fällige Raten gebeten; auch nach diesem Telefonat bestand damit weiter eine fällige und ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 9. September 2009 (Anlage K8) „sofort“ zu zahlende Forderung der Beklagten gegenüber der Schuldnerin von knapp zwei Millionen Euro. In der Folge beglich die Schuldnerin – wovon die Beklagte Kenntnis hatte – auch diese Forderung nicht, sondern bat vielmehr um eine gemeinsame Besprechung mit der Beklagten, die dann wie bereits ausgeführt am 17. September 2009 stattfand. Dort erläuterte die Schuldnerin nach dem von den Zeugen I, F und P im Wesentlichen bestätigten Vortrag der Beklagten nunmehr erstmalig die ausbleibende Zahlung oder jedenfalls die Bitte um eine weitere Stundung mit wachstumsbedingten Organisationsschwierigkeiten und dem Wunsch nach Liquidität für einen neuen Investor. Beide Gründe können aber nach Ansicht der Kammer aus der maßgeblichen Sicht eines redlichen Gläubigers nicht überzeugen und daher letztlich nur unbeachtliche Vertröstungen der Schuldnerin darstellen. Warum wachstumsbedingt die Ausführung einer Überweisung nicht erfolgen kann, es sei denn, es sind eben die notwendigen Mittel nicht vorhanden, erschließt sich nicht. Soweit die Zeugin F in ihrer Vernehmung angegeben hat, sie hätte den Eindruck gehabt, man könne seitens Z zahlen, wolle das Geld aber für etwas anderes verwenden, lässt sich dieser Eindruck jedenfalls nach den Zeugenangaben nicht auf eine konkrete Aussage seitens der Vertreter von Z gründen. Für einen Investor kann es nach dem Dafürhalten der Kammer schlechterdings keinen Unterschied machen, ob Liquidität zum Zeitpunkt einer Prüfung des Investitionsobjekts – hier also der Z Gruppe – bereits abgeflossen ist oder aufgrund fälliger und nicht mit Einwendungen oder Einreden behafteter Forderungen kurzfristig abfließen wird. Hier wäre jedenfalls, damit sich aus solchen Angaben aus Sicht der Beklagten Rückschlüsse auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit trotz erheblicher Zahlungsrückstände ergeben könnten, eine konkretere und nachvollziehbare Erläuterung der Schuldnerin erforderlich gewesen, die es aber auch nach dem Vortrag der Beklagten und den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen nicht gegeben hat. Auch musste sich nach dem nunmehr gegenüber dem Telefonat vom 9. September 2009 jedenfalls teilweise geänderten Anliegen der Schuldnerin und der hierfür gegebenen Begründung einem redlichen Gläubiger zwingend die Frage aufdrängen, warum man seitens Z zunächst eine umgehende Zahlung der hälftigen Rate in Höhe von knapp zwei Millionen Euro ankündigt und dann acht Tage später in einer gemeinsamen Besprechung aufgrund angeblich wachstumsbedingter Organisationsschwierigkeiten eine weitere Stundung erbeten hat.
140Einzig nachvollziehbar erscheint aus Sicht der Kammer, dass der Wunsch nach einer Ausstiegsklausel seitens Z mit dem potentiellen Einstieg eines Investors begründet wurde; aus dem Wunsch nach einer solchen Ausstiegsklausel musste die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs daher keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Zahlungseinstellung ziehen. Anders stellt sich dies jedoch nach Erhalt des Schreibens der Schuldnerin vom 8. Oktober 2009 (Anlage K10) dar, denn in diesem Schreiben wies die Schuldnerin darauf hin, dass zwar die in Aussicht gestellte Stundung eine „erhebliche Entlastung in der derzeit angespannten Situation bedeuten“ würde, dass die Schuldnerin sich aber „nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund der Ihnen bekannten problematischen Finanzsituation der Z Marketing GmbH zurzeit gehindert“ sehe, die Verpflichtung zur Zahlung der vorgesehenen Abstandssumme einzugehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste sich ein redlich denkender Gläubiger an Stelle der Beklagten darüber im Klaren sein, dass die ausbleibende Zahlung der ersten Rate nicht rein wachstums- oder organisationsbedingten Schwierigkeiten, sondern einer weder nur vorübergehenden noch geringfügigen Liquiditätslücke geschuldet war. Entsprechend brachte die Beklagte dann ja auch im Schreiben vom 14. Oktober 2009 ihr „Erstaunen“ über die nicht mehr gewünschte Ausstiegsmöglichkeit zum Ausdruck, gegebenenfalls ohne hieraus dann die zwingenden Schlussfolgerungen auf eine Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit zu ziehen, was indes der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht entgegensteht.
141In der Folge forderte die Beklagte die Schuldnerin durch vorgenanntes Schreiben dann auf, die ersten beiden Raten, insgesamt 2.523.573,47 € brutto, umgehend zu zahlen. Dass die Schuldnerin auch hierzu wiederum nicht in der Lage war, obwohl diese Fälligkeit der ursprünglichen fernmündlich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vom 9. September 2009 entsprach, sondern zum wiederholten Mal fernmündlich um einen weiteren Aufschub bis Ende Oktober gebeten hat, stellt einen weiteren der Beklagten bekannten Umstand dar, aus dem sich die mangelnde Fähigkeit der Schuldnerin zur Zahlung ihrer fälligen Verbindlichkeiten für die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt zwingend ergeben musste.
142Hinzukommt schließlich, dass dann letzten Endes nicht die Schuldnerin selber die fälligen Raten bis Ende Oktober vollständig ausgeglichen hat, sondern die Schuldnerin am 26. Oktober 2009 (lediglich) einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € gezahlt hat und die weitere Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € seitens der Z Services GmbH und damit durch eine vertraglich gegenüber der Beklagten gar nicht verpflichtete Gesellschaft geleistet wurde. Auch wenn diese inkongruente Zahlung, auf welche die Beklagte gegenüber der Z Services GmbH keinen Anspruch hatte, als allein maßgebliches Indiz für eine Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit nicht ausreichen würde, weil sich auch aus Sicht eines redlichen Gläubigers die Z-Gruppe mehr oder weniger als Einheit dargestellt haben mag, stellt auch dieser Umstand ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend darauf schließen ließen, dass die Schuldnerin selber zur Erfüllung ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage war.
143Der vorliegende Fall liegt auch erkennbar anders als derjenige, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (IX ZR 223/13) zugrunde lag. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Wissen des Anfechtungsgegners um eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass eine Beitragsforderung in einem Zeitraum von fünf Monaten von 75.621,63 € auf 107.881,71 € angewachsen war, wenn der Anfechtungsgegner keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen und aufgrund des Schriftverkehrs von Anfang an davon ausgehen konnte, dass die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus einem Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare Zahlungsansprüche in Höhe der Beitragsforderung zustanden. Demgegenüber hat die Beklagte zwar ebenfalls keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, konnte aber eben anders als die Beklagte in vorgenanntem Fall nicht aufgrund irgendwelcher ihr bekannter Umstände davon ausgehen, dass der Schuldnerin werthaltige, realisierbare Ansprüche in Höhe der fälligen Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag zustanden.
144Die Beklagte musste sich als Gläubigerin einer gewerblich tätigen Schuldnerin schließlich auch darüber bewusst sein, dass neben ihr weitere Gläubiger existieren, welche durch die streitgegenständlichen Zahlungen benachteiligt werden.
145dd)
146Gegenüber diesen Umständen, die für für eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung und damit der Zahlungsunfähigkeit der Schulnern sprechen, kommt den von der Beklagten gegen eine solche Kenntnis vorgebrachten Umständen keine maßgebliche Bedeutung zu.
147Gegen eine solche Kenntnis sprechen zunächst weder die von der Beklagten angeführten Verhandlungen mit Investoren, die letztlich im Jahr 2010 teilweise zum Erfolg führten, noch die bei der Z Holding AG durchgeführten Kapitalerhöhungen, weil die Beklagte von diesen zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kenntnis haben konnte.
148Soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagten gegenüber in der Besprechung am 17. September 2009 von potentiellen Investoren berichtet wurde, mit denen man seitens Z in Kontakt stehe, kann die Aussicht auf einen solchen Investor und damit die Gewährung eines Darlehens oder die Zuführung von neuem Eigenkaptal der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zwar grundsätzlich entgegenstehen. Da aber nicht belegte Vertröstungen des Schuldners an der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nichts ändern können, müssen entsprechende Angaben des Schuldners aus Sicht eines redlich denkenden Gläubigers hinreichend konkret sein und die ernsthafte Aussicht dafür bieten, dass durch eine Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dafür kann dahinstehen, ob der Anfechtungsgegner sich in einem solchen Fall – spiegelbildlich zu einem Wegfallen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei einem ernsthaften Sanierungsversuch – ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlegen lassen muss oder das ernsthafte und konkrete in Aussicht stellen eines Investors durch den Schuldner ausreicht. Denn unabhängig hiervon konnten jedenfalls die Angaben der Vertreter von Z in der Besprechung am 17. September 2009 eine entsprechende Erwartung der Beklagten nicht rechtfertigen. Auch wenn sich nach den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen I und F der Eindruck ergab, dass bereits Verhandlungen mit konkreten Investoren geführt würden und der Zeuge I insoweit auch einen konkreten Namen nannte, von dem er aber nicht genau sagen konnte, wann er ihn gehört habe, ließ sich den Zeugenaussagen und lässt sich auch im Übrigen dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt solche Umstände mitgeteilt worden sind, die auf eine konkret bevorstehende Einigung mit einem Investor und damit auf die baldige Zuführung von Liquidität schließen ließen. Die Angaben gingen offenbar insgesamt nicht über den bloßen Hinweis auf eine vielversprechende Investorensuche und ggf. eine bevorstehende Due Diligence hinaus.
149Soweit die Beklagte darauf verweist, sie hätte in dem Entwurf der 2. Ergänzungsvereinbarung nicht eine Abstandszahlung für den Fall der Kündigung durch die Schuldnerin in Höhe von mehr als sechs Millionen Euro vorgesehen, wenn sie von deren Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, spricht dies ebenfalls nicht gegen ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Denn zum einen sollte die Abstandszahlung für eine nach den Vorstellungen der Beklagten nur im Fall des Einstiegs eines neuen Investors in Betracht kommende Vertragsbeendigung vereinbart werden, so dass bei deren Inanspruchnahme durch die Schuldnerin gerade neue, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandene Liquidität eingebracht gewesen wäre. Zum anderen hatte die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt am 26. Oktober 2010 bereits darauf hingewiesen, dass sie eine derartige Verpflichtung angesichts ihrer problematischen finanziellen Situation nicht eingehen könne.
150Auch der Verweis der Beklagten darauf, dass ein Festhalten an einem Vertrag mit einem zahlungsunfähigen Sponsor für sie nicht erforderlich gewesen wäre, weil zu ihren Gunsten eine Umsatzgarantie bestanden und hinter ihr auch der zahlungskräftige A-konzern gestanden hätte, vermag die Indizwirkung der erkannten Zahlungseinstellung selbst bei Wahrunterstellung nicht zu entkräften. Denn auch ein Gläubiger, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation weniger als andere darauf angewiesen ist, dass ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtung erfüllt, muss aus tatsächlichen Umständen, aus denen zweifelsfrei eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt, die sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen ziehen. Jedenfalls muss sich auch ein wirtschaftsstarker Gläubiger im Insolvenzanfechtungsrecht so behandeln lassen, als hätte er hieraus die zwingenden Schlussfolgerungen gezogen. Dass die Beklagte dies nicht getan haben mag und dementsprechend nicht auf die ihr vermeintlich zu Verfügung stehenden Alternativen zurückgegriffen hat, kann ihr daher nicht zugutekommen.
151Auch aus den vereinzelt positiven Presseberichten über die Schuldnerin bzw. die Z-Gruppe ergibt sich nichts anderes, zumal diese immer auch von einer negativen Berichterstattung insbesondere des Handelsblattes begleitet waren und zeitlich auch erst aus dem Jahr 2010 datieren.
152c)
153Die nach alledem ab dem 26. Oktober 2009 einmal feststehende Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin zum Zeitpunkt der ersten Zahlung auf die 1. Rate wirkt über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis zu der letzten streitgegenständlichen Zahlung am 1. März 2011 fort.
154Auch für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit muss der Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, darlegen und beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 33, Urt. vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, Rn. 23, zit. nach Juris). Dabei muss die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein. Allein der Fortfall der Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners bewiesen haben, bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 39, zit. nach Juris).
155Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht als bewiesen angesehen werden.
156Zwar hatte die Z Services GmbH Anfang November 2009 die bis Ende Oktober fällige Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag an die Beklagte gezahlt. Es kam dann aber schon am 15. November 2009 zu einem erneuten Telefonat mit dem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG Herrn K, in dem eine weitere Stundung der eigentlich an diesem Tag fälligen Folgerate bis zum 3. Dezember 2009 vereinbart wurde. Nachdem die Beklagte der Schuldnerin dann Anfang Januar 2010 die fällige Rate für die zweite Saisonhälfte in Höhe von 3.785.360,25 € in Rechnung gestellt hatte, folgte erneut ein Telefonat zwischen dem Geschäftsfürer der Beklagten und Herrn K, aufgrund dessen der Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. dahingehend gestundet wurde, dass er in sechs Teilraten zum 15. eines jeden Monats fällig werden sollte. Die Beklagte konnte somit nicht davon ausgehen, dass die Liquiditätsschwierigkeiten Anfang 2010 behoben gewesen und die Schuldnerin die Zahlung an alle Gläubiger wieder aufgenommen hatte, wobei allein aus der Wiederaufnahme von Zahlungen an die Beklagte ohnehin nicht notwendig zu folgern wäre, dass die Beklagte von der Möglichkeit auch der Wiederaufnahme der Zahlungen an andere Gläubiger ausgegangen ist. Am 19./22. Juli 2010 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte dann den als Anlage K 15 vorliegenden „Side Letter“, in welchem auf Wunsch von Z vereinbart wurde, dass der Basisbetrag für die Saison 2010/2011 in monatlichen Raten zu je 540.488,20 € zzgl. MwSt. zu zahlen ist, woraus wiederum folgt, dass die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin ausgestanden waren, auf die sich die Ratenzahlung gleichermaßen auswirkte. Soweit die Beklagte meint, sie habe durch den Side-Letter lediglich und branchenüblich auf ihr Recht auf Vorleistung verzichtet, ist zu bedenken, dass in Ziffer 3 dieses Side Letters vereinbart wurde, dass für den Fall eines Zusammenschlusses oder einer anderen Großtransaktion von Z mit einem anderen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe für die Saison 2010/2011 sofort fällig werden sollte. Dies erweckt eher den Eindruck, dass Hintergrund der Vereinbarung eben doch der Umstand war, dass zum Zeitpunkt deren Abschlusses die Liquidität für die eigentlich fällige Leistungspflicht nicht vorhanden war.
157Ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Eigenkapitalerhöhungen und Darlehenszahlungen der Investoren. Zum einen ist von der Beklagten schon nicht vorgetragen, zu welchen genauen Zeitpunkten sie von den Eigenkapitalerhöhungen und den jeweiligen Zahlungen der Investoren, die sich nunmehr mit Zeitpunkt und Höhe aus dem vom Kläger vorgelegten B Gutachten ergeben, Kenntnis erlangt hat und ab welchem Zeitpunkt sie dementsprechend von der Möglichkeit der Wiederaufnahme aller Zahlungen ausgegangen sein will. Soweit die Beklagte insofern auf den als Anlage B 37 vorgelegten Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verweist, in welchem von einer Ausstattung des "Energiehändlers Z" im mittleren zweistelligen Millionenbereich die Rede ist, datiert dieser Artikel abgesehen davon, dass darin lediglich eine Presseerklärung von Z und damit eine Eigenerklärung der Schuldnerin zitiert wird, vom 29. März 2011, so dass sich hieraus jedenfalls ein Wegfall der Kenntnis zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten ohnehin nicht ergeben könnte. Dabei ist hinsichtlich Eigenerklärungen eines Schuldners zu berücksichtigen, dass dieser in einer Krise jedenfalls so lange bemüht sein wird, das eigene Unternehmen gegenüber seinen Vertragspartnern möglichst positiv darzustellen, bis er sich entscheidet, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Würde man einen Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners daher immer schon dann bejahen, wenn der Schuldner seine finanzielle Situation als (wieder) unbedenklich darstellt − wie dies ausweislich der Behauptung der Beklagten im Oktober 2010 der Vorstand der Schuldnerin Herr T getan hat − würde der Anfechtungstatbestand des § 133 InsO weitgehend leerlaufen. Nicht belegte Eigenerklärungen des Schuldners können daher nach Auffassung der Kammer die Kenntnis des Anfechtungsgegners regelmäßig nicht entfallen lassen.
158Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Creditreform-Auskünften ergibt sich ein Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit nicht, weil aus eigener Anschauung gewonnenes Wissen grundsätzlich bloßen Einschätzungen nicht näher orientierter außenstehender Dritter vorgehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 06. Dezember 2012 - X ZR 3/12, Rn. 24, zit. nach Juris). Unabhängig hiervon betreffen die Auskünfte nicht die Schuldnerin, sondern die Z Holding AG und weist die Auskunft vom 23. Dezember 2009 (Anlage B 14) lediglich Angaben einer Bilanz per 31. Dezember 2007 und einen Höchstkredit von 50.000,00 € auf.
159.
160Schließlich genügen auch die von der Beklagten angeführten Presseberichte insbesondere angesichts der in der in der zweiten Jahreshälfte 2010 beginnenden negativen Presseberichterstattung über Z nicht für einen Wegfall der Kenntnis der Beklagten. Auch aus den von der Beklagten angeführten weiteren Sponsorentätigkeiten folgt letztlich nichts zwingendes dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hat, mögen solche Sponsorenmaßnahmen potentiellen Kunden und Geschäftspartnern – was ggf. gerade deren Zweck ist – auch den Eindruck eines gesunden Unternehmens suggerieren.
161Die von der Beklagten angeführten Angaben des Herrn Dr. J als neuem Vorstandsvorsitzenden der Z Holding AG und des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. G im April und Mai 2011 ändern abgesehen davon, dass sich diese gegenüber der Beklagten nicht belegten Aussagen der Schuldnerin ohnehin nicht zur Frage der Aufnahme der Zahlungen an alle Gläubiger verhalten, schon deshalb nichts an der Kenntnis der Beklagten, weil sie erst nach Überweisung der letzten in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zahlung erfolgt sind.
162Nach alledem erbringen die von der Beklagten angeführten Umstände nicht den Nachweis dafür, dass die Beklagte aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen ist, die Schuldnerin habe möglicherweise ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen.
1634.
164Hinsichtlich der am 6. Oktober 2009 unstreitig erfolgten Zahlungen in Höhe von 83,86 € und 12.118,37 € fehlt es seitens des Klägers – außer das diese in der Tabelle auf Seite 5 der Klage aufgeführt sind – an jeglichem Vortrag. Abgesehen hiervon vermag die Kammer zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin vorliegenden Indizien noch nicht von einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen, weil der Beklagten zu diesem Zeitpunkt das Schreiben der Schuldnerin vom 8. Oktober 2009, die Bitte um einen weiteren Zahlungsaufschub vom 21. Oktober 2009 und die Zahlung des überwiegenden Teils der offenen Rate durch die Z Services GmbH noch nicht bekannt waren.
1655.
166Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 143 InsO, 819 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, Rn. 14f., 19; OLG Köln, Urt. v. - 20.06.2007 – 2 U 4/07, Rn. 18, beide zit. nach Juris). Dies war vorliegend der 1. September 2009.
167II.
168Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
169Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
170Streitwert: 11.709.120,16 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 26 O 142/13
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Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 26 O 142/13 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.923.573,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Z Services GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten die Rückzahlung einer am 4. November 2009 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 €.
3Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft des Z-Konzerns, der seit seiner Gründung Ende 2001 zunächst Telekommunikationsdienstleistungen angeboten, im weiteren Verlauf dann aber maßgeblich über die im Jahr 2007 gegründete Z Energy GmbH private Kunden mit Energie (Strom und Gas) versorgt hat. Dabei nahm die Z Holding AG mit einer zentralen Buchhaltungs-, Rechts-, Personal- und Controllingabteilung die Funktion der Konzernleitung war, während die Kundenbetreuung und die Kundenverwaltung über die Schuldnerin und die Strombeschaffung (Beziehungen mit Netzbetreibern, Stromlieferanten und Hauptzollamt) über die Z Energy GmbH, beides 100%-ige Tochtergesellschaften der Z Holding AG, erfolgten. Die Z Marketing GmbH, bei der es sich nicht um eine Tochtergesellschaft der Z Holding AG handelt, unterstützte den Z Konzern bei der Produktvermarktung und war für einen einheitlichen Außenauftritt verantwortlich. Über die Z Marketing GmbH erfolgte auch die Beauftragung durch den jeweiligen Stromkunden, wobei die Z Marketing GmbH den Stromliefervertrag sodann mit allen Rechten und Pflichten auf die Z Energy GmbH und diese im Anschluss dann alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden im Rahmen eines Factoring-Vertrages an die Schuldnerin übertrug. Nach Vereinnahmung der Kundenzahlungen kehrte die Schuldnerin nach Abzug ihrer Aufwendungen die Liquiditätsüberschüsse an die Z Energy GmbH aus, welche diese wiederum an die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH für deren Außenverpflichtungen weiterleitete. Wegen der Einzelheiten wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der B AG vom 6. März 2012 (Anlage K 100, Seite 2- 9) Bezug genommen. Wegen der Konzernstruktur und dem Verhältnis der Schuldnerin zur Z Holding AG, der Z Energy GmbH und der Z Marketing GmbH wird ergänzend auf die Übersicht auf Seite 6 der Klageschrift vom 15. April 2013 Bezug genommen (Bl. 4 GA). Die Beklagte ist Inhaberin der Werbe- und Marketingrechte an den Fußballspielen der Lizenzligamannschaft A.
4Die Beklagte und die Z Holding AG schlossen am 2. August 2007 für eine Laufzeit von zunächst drei Jahren den als Anlage K 2 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 22ff.) vorliegenden "Hauptsponsorenvertrag“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte räumte der Z Holding AG in diesem Vertrag u.a. das Recht ein, mit eigenem Namen und Logo auf der Sport- und Trainingskleidung und im Stadioninnenraum der Lizenzligamannschaft und der 2. Mannschaft von A zu werben. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Z Holding AG im ersten Vertragsjahr neben weiteren leistungsabhängigen Zahlungen einen sogenannten Basisbetrag in Höhe von 5,5 Millionen Euro zu zahlen, der sich pro Saison um 7 % erhöhen sollte. Der Basisbetrag sollte ausweislich Anlage 2 zum "Hauptsponsorenvertrag" gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu 50% bis zum 1. Juli und zu 50% bis zum 15. Januar der jeweiligen Saison fällig sein. Gemäß Abschnitt VI des Vertrages sollte die Z Holding AG berechtigt sein, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten unter dort näher dargelegten Voraussetzungen auf die Gesellschaften Z Energy GmbH, Z Communications GmbH oder Z Marketing GmbH zu übertragen, wobei die Z Holding AG im Übertragungsfall weiter unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich bleiben sollte.
5Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Anlage K3, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 36.) teilte die Z Holding AG der Beklagten mit, dass sie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 2. August 2007 ab dem 1. Juli 2008 auf die Z Marketing GmbH übertrage, was seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2008 bestätigt wurde (Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 37).
6Mit der als Anlage K 6 vorliegenden „Zusatzvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag“ vom 16. August 2008 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 41) vereinbarten die Z Marketing GmbH und die Beklagte eine Ausweitung der Sponsorentätigkeit für die Saison 2008/2009 und 2009/2010, u.a. auf die Frauenbundesligamannschaft der Beklagten, für einen Betrag von 65.000,00 € pro Saison. Mit der als Anlage K 5 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 38ff.) vorliegenden „1. Ergänzungsvereinbarung“ vom 19. März / 9. April / 20. April 2009 zwischen der Beklagten auf der einen sowie der Z Holding AG und der Z Marketing AG auf der anderen Seite vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien u.a. eine Verlängerung des "Hauptsponsorenvertrages“ vom 2. August 2007 um drei Jahre bis zum 30. Juni 2013. Der Basisbetrag sollte ausweislich Buchstabe h) dieser Vereinbarung ab dem dritten Vertragsjahr (Saison 2009/2010) 6.296.950,00 € betragen.
7Nachdem es bereits zuvor verschiedentlich zu Rückständen seitens der Z Energy GmbH bei der Begleichung ihrer laufenden Stromsteuerverbindlichkeiten gekommen war, setzte das Hauptzollamt Köln mit Bescheid vom 4. Juni 2009 (Anlage K 26, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 75f.) gegenüber der Z Energy GmbH die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2008 auf 30.823.459,70 € fest und forderte zur Zahlung des sich aus dieser Festsetzung ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 18.823.459,70 € bis zum 25. Juni 2009 auf. Zugleich erhöhte das Hauptzollamt die von der Z Energy GmbH monatlich zu leistenden Vorauszahlungen auf die Stromsteuer mit Bescheid vom selben Tag von 1.000.000,00 € auf 3.258.432,00 € (Anlage K 27, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 78ff.). Infolge einer außerordentlichen Vorstandsitzung der Z Holding AG vom 10. Juni 2009, auf der ausweislich des als Anlage K 28 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 81ff.), die Liquiditätslage der "Gruppe" mit Wirtschaftsprüfern der C AG (im folgenden C) und auch eine mögliche Insolvenzantragspflicht drei Wochen ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert wurden, beantragte die C namens und in Vollmacht der Z Energy GmbH eine Stundung des im Stromsteuerbescheid vom 4. Juni 2009 festgesetzten Abgabenbetrages von 18.823.459,70 € und eine Aussetzung der Vollziehung des Stromsteuerbescheids vom 4. Juni 2009. Im Rahmen von Erläuterungen dieses Stundungsantrags legte die Z Energy GmbH unter anderem einen "Status Investorensuche" vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 91ff.) Bezug genommen wird. Es schlossen sich weitere Besprechungen der Z Energy GmbH und weitere Korrespondenz mit dem Hauptzollamt an, welches mit Schreiben vom 1. Juli 2009 eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Z Energy GmbH ankündigte, die dann in der Folge (vgl. Bescheid des Hauptzollamtes vom 29. Juli 2009) angeordnet und durch das Hauptzollamt Düsseldorf durchgeführt wurde (Anlage K33, K 37, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 130ff., 138f.). Wegen des Ergebnisses dieser Prüfung und der weiteren Korrespondenz zwischen der Z Energy GmbH und dem Hauptzollamt wird auf die Anlagen K 38, K 55 – K 62, K 86, K 96 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 140ff, Bl. 269ff.) Bezug genommen. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Stundungsantrag erfolgte bis zum Ausgleich der Rückstände für die Jahre 2008 und 2009 im September 2010 nicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob seitens des Hauptzollamtes aufgrund unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen und der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen auf die Stromsteuerrückstände bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Stundungsantrag eine stillschweigende Stundung erfolgt ist.
8Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte der Z Marketing GmbH für Werbemaßnahmen in der Saison 2009/2010 im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 die erste Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarung in Höhe von 3.785.360,25 € brutto in Rechnung (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 42).
9Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte der Vorstand der Z Holding AG dem Aufsichtsrat mit, dass nach den vorläufigen Abschlussdaten zum 31. Dezember 2008 eine bilanzielle Überschuldung u.a. der Z Holding AG, der Z Energy GmbH und der Schuldnerin bestehe, in der KW 25 nach gründlicher Überprüfung die Zahlungsunfähigkeit der Z Gruppe festgestellt worden sei und für den Vorstand und die Geschäftsführung ab deren Feststellung eine dreiwöchige Frist zur Umsetzung von Maßnahmen zu deren Behebung, andererseits eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestehe (vgl. Anlage K 42, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 230ff.). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009 wurde ausweislich des als Anlage K 44 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 235ff.), festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung ständen, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde.
10Anfang September 2009 – eine Zahlung der mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2009 in Rechnung gestellten Rate in Höhe von 3.785.360,25 € war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt – verständigte sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten mit dem ihm bekannten Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG, Herrn K, auf eine Ratenzahlung dahingehend, dass eine erste Rate des offenen Betrages in Höhe von 1.590.487,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (1.892.680,10 € brutto) sofort und der verbleibende Restbetrag in drei gleichen Raten in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (je 630.893,37 € brutto) jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollte. Diese Vereinbarung bestätigte die Beklagte gegenüber der Z Holding AG mit Schreiben vom 9. September 2009 (Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 43).
11In einem Führungskreismeeting der Z Gruppe vom 15. September 2009 wurde ausweislich des als Anlage K 39 vorliegenden Protokolls, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 212ff.), festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung der Stromsteuer vorliege, Sponsoringverträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten und ein Liquiditätsbedarf von 53.453.000 € bestehe. In einer E-Mail vom 16. August 2009 an den Zeugen H2 als damaligen Finanzvorstand der Z Holding AG, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 46, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 243), teilten die seitens der Z Holding AG beauftragten Rechtsanwälte H3 mit, dass die Liquiditätslage des Unternehmens noch nicht beurteilt werden könne, im Moment aber, da die Insolvenzreife des Konzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit (ggf. schon länger) gegeben sei, alle Zahlungen sofort zu stoppen seien, es sei denn, eine Nichtzahlung würde zum Zusammenbruch des Unternehmens führen.
12Am 17. September 2009 kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einem gemeinsamen Besprechungstermin, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist und an dem jedenfalls seitens der Z Holding AG bzw. der Z Marketing GmbH die Zeugen H2 und O sowie seitens der Beklagten die Zeugen I und F teilnahmen.
13Im Nachgang zu dieser Besprechung, mit Schreiben vom 22. September 2009 (Anlage K 9, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 44), übersandte die Beklagte der Z Marketing GmbH den Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 9, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 45ff.). Hierin war unter anderem vorgesehen, dass die erste ausstehende Rate der Saison 2009/2010 am 1. Dezember 2009 und die zweite Rate in vier gleichen Teilraten jeweils zum 15. Januar, 15. Februar, 15. März und 15. April 2010 fällig werden sollte, dass jede Partei zur Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten mit Wirkung zum 30. Juni 2010 – im Fall der Kündigung durch Z verbunden mit der Pflicht zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro seitens Z – berechtigt sein sollte, dass im Falle des Zahlungsverzugs seitens Z eine Vertragsstrafe von 6,4 Millionen Euro zu zahlen sei und der Beklagten in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 30. Juni 2010 zustehen sollte und dass, falls Sponsorenzahlungen oder die Abstandszahlung im Fall einer Kündigung zurückgefordert werden würden, die Regelungen aus dem Hauptsponsorenvertrag einschließlich Zusatzvereinbarungen wieder in Kraft treten sollten. Hieraufhin teilte die Z Marketing GmbH der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K 10, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 48f.) mit, dass sie die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung gerne annehmen würde; die Regelung über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit begrüße sie zwar grundsätzlich, sehe sich aber nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund ihrer der Beklagten bekannten problematischen finanziellen Situation zurzeit gehindert, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro einzugehen. Umsetzbar sei daher nur die im Wesentlichen aus der angebotenen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bestehende „kleine Lösung“. Hierauf antwortete die Beklagte der Z Marketing GmbH mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 (Anlage K11, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 50f.) und teilte mit, dass an einer isolierten Stundungsvereinbarung kein Interesse bestehe.
14In der Folge kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und dem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG, Herrn K, dessen Inhalt die Beklagte mit Schreiben an die Z Holding AG vom 21. Oktober 2009 (Anlage K 12, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 52) dahingehend zusammenfasste, dass die ersten beiden Teilraten der 1. Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bis spätestens Ende Oktober 2009 und die ausstehenden Raten für die erste Saisonhälfte in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zum 15.November und 15. Dezember 2009 sowie die 2. Rate für die Saison 2009/2010 im Januar 2010 fällig werden sollte.
15Am 26. Oktober 2009 zahlte die Z Marketing GmbH an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 600.000,00 €, der (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer ist.
16Mit dem als Anlage K 51 vorliegenden Schreiben vom 27. Oktober 2009, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 255ff. GA), teilten die seitens des Zeugen H2 beauftragten Hermann Rechtsanwälte der Zeugin O als Geschäftsführerin der Z Marketing GmbH als „Zwischenergebnis“ mit, dass ohne Sanierungsmaßnahmen nicht von einer positiven Fortführungsprognose der Z Marketing GmbH ausgegangen werden könne, zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen sei und nicht abschließend beurteilt werden könne, ob darüber hinaus schon jetzt eine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bestehe.
17Die Schuldnerin zahlte am 4. November 2009 den hier streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 1.923.573,11 € an die Beklagte.
18In der Folge kam es bis Juni 2011 zu weiteren Zahlungen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH an die Beklagte, die Gegenstand der Verfahren 26 O 141/13 und 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer sind.
19Auf Antrag der Schuldnerin vom 14. Juni 2011 eröffnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 1. September 2011 (Az. 98 IN 164/11) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zu deren Insolvenzverwalter.
20Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlung der Schuldnerin vom 4. November 2009 sei nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Zahlung im Dreipersonenverhältnis als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar. Die Schulderin habe mit dieser Zahlung eine Forderung der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH erfüllt, die zum Zeitpunkt der Zahlung beide zahlungsunfähig gewesen seien, so dass die Forderungen wertlos und die Leistung der Schuldnerin daher unentgeltlich gewesen seien. Für die von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH verweist der Kläger zum einen auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten der B AG vom 6. März 2012, ausweislich dessen beide Gesellschaften ab Mai 2009 und damit auch am 4. November 2009 zahlungsunfähig gewesen sein sollen, wobei wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der vom Kläger behaupteten Vorgehensweise bei der durchgeführten Prüfung, auf die Ausführungen des Klägers insbesondere auf den Seiten 70ff. der Klageschrift vom 15. April 2013 (Bl. 68ff. GA) sowie auf das Gutachten der B AG (Anlage K 100, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 462ff. GA) Bezug genommen wird. Die Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH ergebe sich auch – so der Kläger unter näherer Darlegung – aus Indizien, insbesondere aus deren erheblichen Zahlungsrückständen gegenüber der Beklagten seit Juli 2009, aus den diesbezüglichen Stundungsbitten und aus der mehrfachen Verständigung über Ratenzahlungen. Der Kläger behauptet unter näherer Darlegung, der Zeuge H2 habe in der Besprechung am 17. September 2009 der Beklagten die bestehenden Liquiditätsprobleme und die drohende Insolvenz der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH mitgeteilt, worin ebenfalls ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit dieser beiden Gesellschaften liege. Wegen der Einzelheiten der aus Sicht des Klägers für eine Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH sprechenden Indizien wird insbesondere auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.08.2013, S. 51ff. (Bl. 193ff. GA) Bezug genommen.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.923.573,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle schon deshalb an einer unentgeltlichen Leistung als Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 134 InsO, weil ihre Werbeleistung eine werthaltige Gegenleistung dargestellt hätte, die sie auch gegenüber und für die Schuldnerin erbracht habe, die ihrerseits als mit dem Endkundengeschäft befasste Gesellschaft des Z Konzern unmittelbar von der Wirkung dieser Werbeleistungen profitiert habe. Es habe sich bei dem Hauptsponsorenvertrag gewissermaßen um einen konzernübergreifenden Gruppenvertrag gehandelt, so dass sie auch gegenüber der Schuldnerin zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei. Es liege aber auch deshalb keine Drittzahlung vor, weil die Schuldnerin als 100%-ige Tochter der Z Holding AG als deren „verlängerter Arm“ und auf deren Weisung hin gehandelt habe. Der Kläger könne und müsse die streitgegenständliche Zahlung zudem wegen des Vorrangs der Deckungsanfechtung im Namen der Z Holding GmbH gem. § 133 InsO anfechten. Sie habe nach der streitgegenständlichen Zahlung durch die Schuldnerin ihre Werbeleistung für die noch ausstehenden Monate November und Dezember 2009 erbracht, was ebenfalls einer Unentgeltlichkeit der Leistung entgegenstehe. Zudem hätte sie aufgrund der streitgegenständlichen Zahlung ihre Leistungen aus dem Hauptsponsorenvertrag weiter erbringen müssen, was sie andernfalls – im Fall der Nichtzahlung – hätte verweigern können und auch verweigert hätte; auch dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne von § 134 InsO entgegen.
26Die Beklagte bestreitet, dass die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung zahlungsunfähig und ihre gegen diese Gesellschaften gerichteten Forderungen damit wertlos gewesen seien. Das Gutachten der B AG – dies behauptet die Beklagte unter näherer Darlegung und Verweis auf gutachterliche Stellungnahmen der KPMG vom 7. Januar und 22. Oktober 2013 und (Anlagen B 48 und B 62, Anlagenordner zur Klageerwiderung und Bl. 398aff. GA) sowie auf ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtes Gutachten des Herrn Prof. Y vom 15. September 2014 (Anlage B 93, Bl. 1111ff. GA) – an erheblichen methodischen und inhaltlichen Fehlern, so dass der Kläger hiermit die Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH nicht nachweisen könne. Insbesondere lasse die Liquiditätsbilanz der B AG unberücksichtigt, dass der Z Marketing GmbH erhebliche Forderungen gegenüber Stromkunden zugestanden hätten; soweit diese Forderungen auf die Z Energy GmbH und in der Folge auf die Schuldnerin übertragen worden seien, seien diese Übertragungen mangels Zustimmung der Kunden unwirksam gewesen, so dass die Forderungen – anders als vom Kläger und der B AG angenommen – in den Aktiva II der Liquiditätsbilanz der Z Marketing GmbH berücksichtigt werden müssten; wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 9. September 2013 (Bl. 240ff. GA) sowie auf die hiermit überlassenen Urteile des Amtsgerichts Nordhorn (3 C 743/12) und Meppen (18 C 67/13) Bezug genommen. Der Kläger zeichne insgesamt ein verzerrtes Bild des Z Konzerns, weil er keine Liquiditätsbilanz der Schuldnerin vorlege, über die aber nahezu sämtliche Zahlungseingänge der Z Gruppe abgewickelt worden seien. Zudem habe der Kläger eine stillschweigende Stundung der Stromsteuer durch das Hauptzollamt gegenüber der Z Energy GmbH außer Acht gelassen. Objektiv sei die Z Energy GmbH aufgrund der Stundung der Stromsteuer nicht zahlungsunfähig und in der Folge verpflichtet gewesen, einen Teil ihrer Liquidität an die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH weiterzureichen, was sich damit auch auf deren Zahlungsfähigkeit ausgewirkt hätte.
27Eine Zahlungsunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus Indizien, insbesondere nicht aus den Zahlungsrückständen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH aus dem Hauptsponsorenvertrag, bei denen es sich nur um vorübergehende Zahlungsstockungen gehandelt habe. Die Z Holding AG bzw. die Z Marketing GmbH hätten die Verpflichtungen aus dem Hauptsponsorenvertrag bis Juli 2009 stets pünktlich erfüllt und auch ab Januar 2010 bis zum 1. März 2011 habe es dann bei den Raten keine substantielle Zahlungsstockung mehr gegeben. Aus den erst- und einmaligen Rückständen in der zweiten Jahreshälfte 2009 könne sich daher eine Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH nicht ergeben, zumal in dem Hauptsponsorenvertrag – insoweit unüblich – eine Vorleistung vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es sich bei den Ratenzahlungsvereinbarungen auch nicht um eine Stundung im klassischen Sinne sondern um eine rechtlich ohne weiteres und jederzeit möglich Änderung der Vorleistungspflicht gehandelt, der sich maßgebliche Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit nicht entnehmen ließe. Der Zahlungsengpass in der zweiten Jahreshälfte 2009 sei ganz wesentlich auf einer unberechtigten Zurückhaltung eines Kontoguthabens durch die S-Bank zurückzuführen gewesen, welches bereits im August 2009 wieder freigegeben worden sei.
28Ein Indiz ergebe sich auch nicht aus eigenen Aussagen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH über ihre Zahlungsfähigkeit. Im gemeinsamen Gespräch am 17. September 2009 sei es nicht um eine Finanz- und Liquiditätskrise bei Z gegangen. Vielmehr sei seitens Z mitgeteilt worden, dass es Stockungen in der Buchhaltung aufgrund des großen Wachstums gebe und der Einstieg eines Großinvestors bevorstehe, für dessen Due Diligence es positiv wäre, wenn die liquiden Mittel hoch seien und eine Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Sponsorenvertrag bestehe. Entsprechend habe Z sich auch gegenüber anderen Gläubigern geäußert und dies habe auch die Zeugin O in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung bestätigt. Der Zeuge H2 sei – dies ergebe sich aus dem Protokoll des Führungskreismeetings vom 22. September 2009 – selber davon ausgegangen, dass eine Insolvenz abgewendet werden könne. Soweit der Zeuge H2 Gegenteiliges bekunde, verfolge dieser eigene Interessen im Hinblick auf eine erhaltene Abfindungszahlung und eine Sorge vor deren Anfechtung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 2014 nebst Anlagen (Bl. 450ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger könne sich für die Zahlungsunfähigkeit auch nicht auf die vorgelegten Stellungnahmen der seitens Z eingeschalteten Berater berufen, da es in den Stellungnahmen immer wieder heiße, dass die Situation nicht abschließend beurteilt werden könne.
29Die Z Holding AG habe zudem über werthaltiges Vermögen etwa in Form stiller Reserven verfügt, so dass der Anspruch gegen diese – auch im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung Ende 2009 – nicht wirtschaftlich wertlos gewesen sei. Es bestehe zudem die Möglichkeit, dass die Z Marketing GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung pfändbare Ansprüche gegenüber der Schuldnerin aus einem Cash-Pool gehabt habe, so dass ihre Forderung auch deshalb werthaltig gewesen sei. Auch hätten der Z Marketing GmbH Ansprüche gegen Stromkunden zugestanden, die ebenfalls werthaltig gewesen seien.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien Beweis erhoben durch Verwertung der im Verfahren LG Köln 26 O 142/13 erfolgten Vernehmung der Zeugen H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll in der Sache 26 O 142/13 vom 28. Mai 2014 (Bl. 953ff. GA) verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist begründet.
34Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 134 Abs. 1 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr der am 4. November 2009 von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € zu.
35I.
36Gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Gem. § 134 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
371.
38Bei der streitgegenständlichen Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € vom 4. November 2009 handelt es sich um eine Leistung der Schuldnerin, die weniger als vier Jahre vor ihrem am 14. Juni 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.
392.
40Die Leistung war auch in objektiver Hinsicht gläubigerbenachteiligend (§ 129 Abs. 1 InsO), weil sie die Aktivmasse der Schuldnerin verkürzt und dadurch insoweit den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt hat.
413.
42Die Leistung der Schuldnerin an die Beklagte erfolgte auch unentgeltlich.
43a)
44Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Erwerb vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (vgl. Kayser in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 134, Rn. 17). Eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis ist danach als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2007, IX ZR 194/04, Rn. 8; Kayser, a.a.O., ebenda). Wendet der Schuldner die Leistung einem Dritten zu, zahlt er also auf eine fremde Schuld, besteht die Gegenleistung des Dritten in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er nach § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines eigenen Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Dieser Verlust stellt aber dann keine Gegenleistung dar, wenn die Forderung des Dritten gegen seinen eigenen Schuldner, die aufgrund der Leistung erlischt, ohnehin wertlos war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leistung an einen Dritten daher als unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO anzusehen, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 – IX ZR 186/08, Rn. 7, m.w.Nachw., zit. nach Juris). Von einer Wertlosigkeit der Forderung ist immer dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zumindest insolvenzreif ist (vgl. BGH, ebenda, m.w.Nachw.); eine Überschuldung des Forderungsschuldners ist daneben nicht zwingend Voraussetzungen für die Wertlosigkeit der Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 – IX ZR 182/08, Rn. 8, zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 134, Rn. 31b: „zahlungsunfähig und/oder überschuldet“).
45b)
46Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Beklagten auch im vorliegenden Fall:
47aa)
48Materiell-rechtlich zur Zahlung der Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag gegenüber der Beklagten verpflichtet war ursprünglich allein die Z Holding AG, die gemäß Abschnitt VI des Vertrages berechtigt sein sollte, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten auf die Gesellschaften Z Energy GmbH, Z Communications GmbH oder Z Marketing GmbH zu übertragen. In Anwendung dieser vertraglichen Bestimmung übertrug die Z Holding AG ihre Rechte und Pflichten aus dem Hauptsponsorenvertrag mit Schreiben vom 20. Juni 2008 – von der Beklagten bestätigt mit Schreiben vom 26. Juni 2008 – auf die Z Marketing GmbH, wobei die Z Holding AG nach Abschnitt VI unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich blieb. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf die Schuldnerin war weder vertraglich vorgesehen noch ist es zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer solchen Übertragung gekommen. Soweit die Beklagte meint, es handele sich bei dem Hauptsponsorenvertrag „gewissermaßen“ um einen konzernübergreifenden Gruppenvertrag, so dass sie auch gegenüber der Schuldnerin zur Leistungserbringung verpflichtet war, findet dies im Wortlaut des Vertrages keine Stütze und ist unzutreffend.
49bb)
50Soweit die Beklagte anführt, gerade die Schuldnerin als im Z-Konzern mit der Kundenbetreuung und Kundenverwaltung befasste Gesellschaft habe von ihrer Werbeleistung wegen der hiermit verbundenen Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Z Gruppe profitiert und damit letztlich für die Zahlung (mittelbar) auch eine Gegenleistung erhalten, ist dies auch bei Wahrunterstellung unerheblich. Denn ob die gegenüber dem Leistungsempfänger rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtete Schuldnerin mit ihrer Leistung ein eigenes wirtschaftliche Interessen verfolgt oder Vorteile erzielt, ist für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit der Leistung ohne Belang, weil ein solcher Vorteil der Schuldnerin den Leistungsempfänger gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 – IX ZR 84/05, Rn. 14, zit. nach Juris).
51cc)
52Soweit die Beklagte behauptet, die Schuldnerin sei von der Z Holding AG zu der streitgegenständlichen Zahlung angewiesen worden, so dass sich die Leistung als eine solche der Z Holding darstelle, ist dies ebenfalls unerheblich. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Schuldnerin von dem gegenüber dem Leistungsempfänger verpflichteten Dritten angewiesen oder diesem gegenüber aus anderen Gründen – etwa auf Grund eines Cash-Pools – zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2007 – ZR 194/04, Rn. 1ff., zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 134, Rn. 31b).
53Auch eine mögliche Anfechtbarkeit der Zahlung durch den Kläger als Insolvenzverwalter der Z Holding AG für den Fall, dass im Deckungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Z Holding AG die von der Beklagten behauptete Anweisung vorgelegen haben sollte und sich die Leistung damit aus Sicht der Beklagten als eine solche der Z Holding AG darstellen würde, stünde der Anfechtung nach § 134 InsO durch den Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht entgegen. Denn auch wenn die Anfechtung im Deckungsverhältnis Vorrang beansprucht, ist eine solche Anfechtung, wofür die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, nach dem Vortrag des Klägers nicht erhoben, so dass auch der Vorrang nicht greift (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2007 – IX ZR 194/04, Rn. 49, zit. nach Juris). Ob es, wie die Beklagte meint, pflichtwidrig ist, dass der Kläger als Insolvenzverwalter aller beteiligten Gesellschaften eine solche Anfechtung nicht erklärt hat, ist für vorliegenden Fall, in dem es allein um die Frage der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Abs.1 InsO im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geht, unerheblich.
54dd)
55An dem Grundsatz, dass sich die Frage der Unentgeltlichkeit allein nach der Werthaltigkeit der Forderung der Beklagten gegenüber der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH beurteilt, ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hauptsponsorenvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Beklagte nach der Zahlung weitere Werbeleistungen erbracht hat oder sie – wie sie behauptet – für den Fall der Nichtzahlung verweigert hätte.
56Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlung. Hat der Zuwendungsempfänger zu diesem Zeitpunkt seine Leistung gegenüber seinem eigentlichen Forderungsschuldner bereits erbracht, kann sich die Entgeltlichkeit nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2006 – IX ZR 84/05, Rn. 11; Urt. v. 5. Juni 2008 – IX ZR 163/07, Rn. 13, zit. nach Juris). An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 14. Februar 2013 festgehalten und für den Fall eines Leasingvertrags angenommen, dass es für die Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliege, auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar 2013 – IX ZR 41/12, Rn. 3, zit. nach Juris). Hat der Zuwendungsempfänger zu diesem Zeitpunkt seine Leistung bereits erbracht, kann sie nicht mehr zur Bestimmung der Gegenleistung für die Zahlung der Schuldnerin herangezogen werden. So liegt die Sache hier.
57Die vorliegend streitgegenständliche Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € war Teil der für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 fälligen Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Zwar war ursprünglich vereinbart, dass die erste Rate in Höhe von 3.180.975,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für Werbemaßnahmen in der Saison 2009/2010 für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 zum 1. Juli 2009 fällig werden sollte. Von diesem „Recht auf Vorleistung“ – wie dies die Beklagte in ihrer Klageerwiderung selber bezeichnet hat – hat die Beklagte indes in der Folge Abstand genommen und mit der Z Marketing GmbH und der Z Holding AG Ratenzahlungen vereinbart, vor der streitgegenständlichen Zahlung im Telefonat und Schreiben vom 21. Oktober 2009 (Anlage K 12) zuletzt dahingehend, dass die ersten beiden Teilraten der 1. Rate der Saison 2009/2010 in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bis Ende Oktober 2009 und die weiteren zwei Teilraten in Höhe von jeweils 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zum 15. November und 15. Dezember 2009 bezahlt werden sollten. Anteilsmäßig stellte sich damit der Betrag in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (4/6 der ersten Rate für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 200) als Zahlung für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 und die beiden weiteren Raten als Zahlungen für die Zeiträume November 2009 und Dezember 2009 dar. Als die Schulderin am 4. November 2009 den streitgegenständliche Betrag auf die erste Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zahlte (die Z Marketing GmbH hatte am 26. Oktober bereits einen Teil in Höhe von 600.000,00 € gezahlt), hatte die Beklagte die Werbemaßnahmen für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2009 bereits vollständig erbracht, so dass diese keine entgeltliche Gegenleistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO mehr darstellen konnten. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nach der Zahlung zur weiteren Erbringung der Werbemaßnahmen verpflichtet war, folgt nichts anderes. Denn allein in der Fortführung eines bereits vor der angefochtenen Leistung geschlossenen Vertrages liegt keine Gegenleistung, die aufgrund der angefochtenen Zahlung erbracht wurde (vgl. so auch LG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2014 – 2/08 O 93/13, Rn. 40, zit. nach Juris). Soweit das Landgericht Stuttgart in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 5. November 2013 (16 O 556/12) für den Fall der Zahlung eines Netzentgeltes für einen zurückliegenden Zeitraum die Auffassung vertreten hat, dass eine Zahlung dann entgeltlich sei, wenn der Netzbetreiber seinem eigentlichen Forderungsschuldner nach Eingang der Zahlung weiteren Netzzugang gewährt habe und dies ohne die Zahlung in rechtlich zulässiger Weise hätte verweigern oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen können, scheitert eine Übertragbarkeit dieser Entscheidungsgründe auf vorliegenden Fall unabhängig von deren Richtigkeit schon daran, dass der streitgegenständliche Hauptsponsorenvertrag der Beklagten bei Zahlungsverzug weder einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung noch − anders als etwa der nicht zustande gekommene Entwurf der "2. Ergänzungsvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag" (Anlage K 9) − ein Kündigungsrecht gewährt hat.
58c)
59Bestimmt sich nach alledem die Unentgeltlichkeit der streitgegenständlichen Zahlung danach, ob die Forderung der Beklagten gegen die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH zum Zeitpunkt deren Erbringung werthaltig oder wertlos gewesen ist, ist von einer Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO auszugehen. Denn die Kammer ist auf Grund der unstreitigen Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sowohl die Z Holding AG als auch die Z Marketing GmbH am 4. November 2009 infolge einer Zahlungseinstellung zahlungsunfähig und damit insolvenzreif gewesen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
60aa)
61Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist zahlungsunfähig, wer nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
62Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, in welcher die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel den am jeweiligen Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden (vgl. Pape, Zahlungsunfähigkeit in der Gerichtspraxis, WM 2008, 1949, 1951). Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zitiert nach Juris, m.w.Nachw.). Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, Rn. 28, zitiert nach Juris). Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris). Es obliegt dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist oder nicht (vgl. BGH, ebenda).
63bb)
64Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte Liquiditätsbilanz der B AG die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH rechtfertigt oder ob die Bilanz, wie die Beklagte unter Sachverständigenbeweisantritt und Verweis auf Stellungnahmen der KPMG und – insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt – von Prof. Dr. Y behauptet, einem fehlerhaften methodischen Ansatz folgt. Dahinstehen kann auch, ob die Liquidität der Schuldnerin und in diesem Zusammenhang die von der Beklagten behauptete faktische Stundung der Stromsteuerverbindlichkeiten gegenüber der Z Energy durch das Hauptzollamt von der B AG fehlerhaft unberücksichtigt gelassen worden sind. Insoweit weist die Kammer daher nur ergänzend darauf hin, dass eine gegebenenfalls faktisch gewährte Stundung der Stromsteuer durch das Hauptzollamt bei ihrer Berücksichtigung in einer Liquiditätsbilanz zwar gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung der Zahlungsunfähigkeit der Z Energy GmbH führen könnte, mutmaßlich aber nicht zu einer höheren Liquidität der Z Holding AG oder Z Marketing GmbH zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der Z Energy GmbH ist offensichtlich erst Anfang September 2010 – bis dahin hatte die Z Energy lediglich, wie mit dem Hauptzollamt vereinbart, monatliche Raten gezahlt – die für die Begleichung der rückständigen Stromsteuer erforderliche Liquidität zur Verfügung gestellt worden. Selbst einen konzerninternen Anspruch der Z Holding AG oder der Z Marketing GmbH auf Zuführung liquider Mittel unterstellt, dürfte es daher jedenfalls bis zum September 2010 bei diesen beiden Gesellschaften nicht zu einem Weniger an Liquidität aufgrund der offenen Stromsteuerverbindlichkeit gekommen sein. Dahinstehen kann schließlich auch, ob die Übertragungsvereinbarungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Stromlieferverträgen von der Z Marketing GmbH auf die Z Energy GmbH unwirksam gewesen sind. Ebenfalls nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Wirksamkeit dieser Vertragsübernahme und unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesen Forderungen − was aus Sicht der Kammer zweifelhaft erscheint − in der ex-post Betrachtung überhaupt um in den Aktiva II zu berücksichtigende kurzfristig liquidierbare Forderungen der Z Marketing GmbH handeln würde, nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass die Z Marketing dann auch aus den Stromlieferverträgen entsprechend zur Belieferung der Kunden mit Strom verpflichtet gewesen wäre.
65Denn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien ist die Kammer unabhängig von der von der B AG erstellten Liquiditätsbilanz davon überzeugt, dass die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung ihre Zahlungen eingestellt hatten und damit nach der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 S. InsO zahlungsunfähig waren. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen oder aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2012 – IX ZR 239/09, Rn. 27, zit. nach Juris; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17, Rn. 42 i.V.m. § 14, Rn. 125, 128). Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).
66Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt aus Sicht der Kammer schon die Nichtbegleichung der 1. Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag von Juli bis zunächst Anfang September 2009 durch die Z Marketing GmbH und die Z Holding AG nur den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu. Dass es sich hierbei um eine Verbindlichkeit in beträchtlicher Höhe handelt, bedarf angesichts deren Höhe von 3.785.360,20 € keiner weiteren Ausführungen. Dass Rückstände dieser Art – wie der Zeuge I in seiner Vernehmung angegeben hat – im Bereich des Sponsorings im Profifußball nicht ungewöhnlich sein sollen – vermag unabhängig vom Realitätsgehalt dieser Aussage an der objektiv beträchtlichen Höhe der ausstehenden Verbindlichkeit ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass es sich nach den Vereinbarungen um eine zu Beginn der Saison fällige Gesamtzahlung für die erste Saisonhälfte gehandelt haben soll. Auch der Umstand, dass es sich hierbei – vom Kläger bestritten – ausweislich der Behauptung der Beklagten um den ersten Zahlungsrückstand seitens der Z Holding AG bzw. der Z Marketing GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gehandelt haben mag, ist für die Bewertung des Rückstandes jedenfalls bei der Frage der objektiven Zahlungsunfähigkeit unerheblich. Denn bei der Entwicklung der Liquidität eines Unternehmens von "zahlungsfähig" zu "zahlungsunfähig" wird es gerade auch im Bereich der für die Insolvenzanfechtung ausreichenden drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig einen ersten Zahlungsrückstand im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung geben, für welchen jedoch aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts der Höhe des konkret in Rede stehenden Betrages keine Besonderheiten bei der Frage der Bewertung einer Zahlungseinstellung gelten können.
67cc)
68Bei dieser Nichtbegleichung handelt es sich – anders als die Beklagte meint – auch nicht nur um eine die Zahlungsunfähigkeit nicht begründende vorübergehende Zahlungsstockung.
69Ob lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung oder schon eine endgültige Zahlungsfähigkeit vorliegt, muss aufgrund objektiver Umstände beantwortet werden. Eine Zahlungseinstellung, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, stellt lediglich eine Zahlungsstockung dar und begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, Rn. 12, zit. nach Juris). Als Zahlungsstockung ist indes nur eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen, wofür in der Regel ein Zeitraum von bis zu drei Wochen als ausreichend und eine Frist von einem Monat als zu lang angesehen wird (vgl. BGH, ebenda, Rn. 13; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17 InsO, Rn. 21). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt dementsprechend nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).
70Fällig war die erste Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 gem. Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag (K 2, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 22) nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zum 1. Juli 2009. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift Bl. 42) stellte die Beklagte der Z Marketing GmbH diesen Betrag mit dem Hinweis „Zahlung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug“ in Rechnung. Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel „07. Juni 2009“, wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009) sondern ab Eingang, forderte die Beklagte die Zahlung des Betrags jedenfalls von der Z Marketing GmbH bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris). Gem. Abschnitt VI des Hauptsponsorenvertrages vom 2. August 2007 war die Z Holding AG mit der Z Marketing GmbH als Gesamtschuldnerin für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und damit auch für die Zahlung der ersten Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 einstandspflichtig, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (Anlage K 11) auch noch einmal ausdrücklich hinwies.
71Erst im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und Herrn K als damaligem Aufsichtsratsmitglied der Z Holding AG am 9. September 2009 verständigte sich die Beklagten mit der Z Holding AG darauf, dass der hälftige Betrag in Höhe von 1.892.680,10 € sofort und die verbleibenden 50 % in drei Raten zu je 630.893,37 € jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollten (vgl. die Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom 9. September 2009, Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30).
72Damit waren die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen – und damit erheblich mehr als die von der Rechtsprechung geforderten drei Wochen – nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten von über dreieinhalb Millionen Euro gegenüber der Beklagten zu begleichen, was aus Sicht der Kammer gerade nicht mehr als geringfügige Liquiditätslücke angesehen werden kann und damit nur den Schluss zulässt, dass die die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH außerstande war, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.
73Eine Berücksichtigung dieser Forderung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten in dem Telefonat mit Herrn K am 9. September 2009 damit einverstanden erklärt hat, dass die Hälfte des offenen Betrages sofort und die weitere Hälfte in drei Raten zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt wird. Zwar sind – auch rein tatsächlich – gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris). Vorliegend hatte die Beklagte indes nicht deutlich gemacht, dass sie sich mit einer nachrangigen Befriedigung durch die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH je nach deren finanziellen Möglichkeiten zufrieden gebe. Vielmehr hat sich die Beklagte lediglich auf deren Bitten – was letztlich ein weiteres Indiz für deren Zahlungsunfähigkeit darstellt – auf eine Ratenzahlung eingelassen, wobei auch die nach dieser Vereinbarung zu zahlende Verbindlichkeit in Höhe von 1.892.680,10 € erheblich war und von der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH − ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung − bis zum 4. November 2009 und damit für mehr als weitere sieben Wochen nicht vollständig bezahlt worden ist.
74Soweit Herr K als Mitglied des Aufsichtsrats der Z Holding AG in dem Telefonat am 9. September 2009 um die Änderung der Zahlungsverpflichtungen unter Verweis auf – so der Zeuge I in seiner Vernehmung – Zahlungsschwierigkeiten in Zusammenhang mit der Bindung erheblicher liquider Mittel gebeten hat, liegt auch hierin ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit in Form einer eigene Aussage der Z Holding AG. Denn jedenfalls im Ergebnis hat Herr K eingeräumt, wegen derzeit fehlender Liquidität zur Erfüllung der erheblichen Zahlungsansprüche der Beklagten nicht in der Lage zu sein. Hierbei handelt es sich auch – unabhängig von der hierfür gegeben Erklärung – nicht nur um eine vorübergehende Illiquidität, weil diese wie ausgeführt bereits über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen andauerte.
75Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit dahinstehen kann in vorliegendem Rechtsstreit die zwischen den Parteien streitige Frage, ob seitens der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH, namentlich durch deren Vorstand und Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009, eine Zahlungsunfähigkeit seitens Z eingeräumt und sogar auf eine unmittelbar bevorstehende oder drohende Insolvenz hingewiesen worden ist. Denn abgesehen davon, dass letztlich auch die auf Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen angegeben haben, dass seitens Z auf – wenngleich wachstumsbedingte – Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen wurde, würde selbst eine Aussage seitens Z, zur Zahlung der bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber wachstumsbedingt nicht willens zu sein, an der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nichts ändern können. Denn auch wenn eigenen Aussagen des Schuldners Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit dahingehend zukommen kann, dass die Einräumung der Zahlungsunfähigkeit ein Indiz für deren Existenz ist, kann dies umgekehrt nicht bedeuten, dass eine eigene Aussage des Schuldners, er sei zur Erfüllung seiner bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber nicht willens, maßgeblich gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit spricht. Dies jedenfalls dann, wenn eine solche eigene Aussage des Schuldners im Widerspruch zu weiteren, für die Frage der Zahlungsunfähigkeit relevanten Indizien steht und sich damit letztlich als Beteuerungen wider besseren Wissens darstellt.
76So liegt die Sache hier. Bereits am 10. Juni 2009 in einer außerordentlichen Vorstandssitzung bei der Z Holding AG wurde eine dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für Vorstände und Geschäftsführer ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert und festgehalten, dass jeder Einzelne für sich das Haftungsrisiko klären und Rechtsberatung einholen müsse (Anlage K 28). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem auch die Vorstände der Z Holding AG H2, T und Dr. L3 sowie die Geschäftsführerin der Z Marketing GmbH, Frau O teilgenommen haben, wurde festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung stünden, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde. Noch im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 wurde ausweislich des Protokolls ebenfalls in Anwesenheit der Vorstände H2, T und Dr. L3 und der Geschäftsführerin Frau O festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung getroffen worden sei und Sponsoring-Verträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten. Auch wenn sich aus den Protokollen − was letztlich für einen großen Teil der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gilt − nicht explizit ergibt, welche Feststellungen konkret für welche Gesellschaften gelten, konnte den bei den Führungskreismeetings anwesenden Vorständen der Z Holding AG bzw. der Geschäftsführerin der Z Marketing GmbH nach Überzeugung der Kammer deren erheblichen Zahlungsschwierigkeiten nicht entgehen, zumal andernfalls die Auflösung des Sponsoring-Vertrages nicht erforderlich gewesen wäre.
77Weder die vor der streitgegenständlichen Zahlung genehmigte und nach der streitgegenständlichen Zahlung bei der Z Holding AG durchgeführte Kapitalerhöhung über zwei Mal fünf Millionen Euro noch die unstreitig geführten Verhandlungen mit Investoren seitens der Z Holding AG ab dem Frühjahr 2009 stellen Indizien gegen eine Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dar. Denn zu einer die Zahlungsunfähigkeit gegebenenfalls vermeidenden konkreten Zusage eines Investors war es ausweislich des Inhalts des Protokolls des Führungskreismeetings vom 15. September 2009 noch nicht gekommen. Dass sich hieran bis zur streitgegenständlichen Zahlung am 4. November 2009 etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich; erste Zahlungen sind ausweislich der von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im B-Gutachten erst im November 2010 erfolgt. Auch aus der genehmigten Kapitalerhöhung lassen sich angesichts des in vorgenanntem Führungskreismeeting ausweislich des Protokolls erörterten Liquiditätsbedarf von 53.453.000 € keine Rückschlüsse auf eine Zahlungsfähigkeit der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH ziehen.
78Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Indizwirkung der Nichtbegleichung der ersten Rate beziehungsweise − nach erfolgter Stundungsvereinbarung − maßgeblichen Teilen hiervon gegenüber der Beklagten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten kann aus Sicht der Kammer schließlich dahinstehen, ob sich weitere Indizien für die Zahlungsunfähigkeit der Z Holding AG und er Z Marketing GmbH aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der C AG, der Rechtsanwälte H3 oder der H4 Rechtsanwälte ergeben.
79dd)
80Die Forderung der Beklagten gegen die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH war schließlich auch nicht deshalb werthaltig, weil die Z Holding AG ausweislich der Behauptung der Beklagten über werthaltiges Vermögen in Form stiller Reserven verfügt haben soll oder der Z Marketing GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung pfändbare Ansprüche gegenüber der Schuldnerin aus einem Cash-Pool oder gegen Stromkunden zugestanden hätten, auf welche die Beklagte im Wege der Vollstreckung hätte zugreifen können. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 – IX ZR 186/08, Rn. 9, zit. nach Juris) hat den Bestand einer solchen – vom Kläger bestrittenen – werthaltigen Forderung der Z Marketing GmbH gegenüber der Schuldnerin nicht hinreichend dargelegt und hierzu lediglich ausgeführt, es bestünde die Möglichkeit, dass die Z Marketing GmbH im Zeitpunkt der Zahlung gegen die Schuldnerin pfändbare Ansprüche gehabt habe. Soweit die Beklagte für die Werthaltigkeit ihrer durch die Zahlung der Schuldnerin erloschenen Forderung auf stille Reserven der Z Holding AG oder eine genehmigte Kapitalerhöhung verwiesen hat, kommt es hierauf auch deswegen nicht an, weil eine Überschuldung der Forderungsschuldnerin für die Wertlosigkeit der Forderung des Leistungsempfängers wie ausgeführt nicht Voraussetzung ist. Auf Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH kann sich die Beklagten wegen deren aus der Zahlungseinstellung folgenden Insolvenzreife und der aus diesem Grund ausscheidenden Möglichkeit der Einzelvollstreckung ohnehin nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 – IX ZR 186/08, Rn. 8, zit. nach Juris).
814.
82Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 143 InsO, 819 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, Rn. 14f., 19; OLG Köln, Urt. v. - 20.06.2007 – 2 U 4/07, Rn. 18, beide zitiert nach Juris). Dies war vorliegend der 1. September 2011.
83II.
84Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6 von der Steuer befreit ist.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate entstehenden Steuer abhängig.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
(5) (weggefallen)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.432.088,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Z Holding AG (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten die Rückzahlung von Sponsorengeldern in Höhe von insgesamt 2.432.088,82 €, welche die Schuldnerin im Zeitraum von November 2010 bis Juni 2011 an die Beklagte gezahlt hat.
3Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Muttergesellschaft des Z-Konzerns, der seit seiner Gründung Ende 2001 zunächst Telekommunikationsdienstleistungen angeboten, im weiteren Verlauf dann aber maßgeblich über die im Jahr 2007 gegründete Z Energy GmbH private Kunden mit Energie (Strom und Gas) versorgt hat. Dabei nahm die Schuldnerin mit einer zentralen Buchhaltungs-, Rechts-, Personal- und Controllingabteilung die Funktion der Konzernleitung war, während die Kundenbetreuung und die Kundenverwaltung über die Z Services GmbH und die Strombeschaffung (Rechtsbeziehungen mit Netzbetreibern, Stromlieferanten und Hauptzollamt) über die Z Energy GmbH, beides 100%-ige Tochtergesellschaften der Schuldnerin, erfolgten. Die Z Marketing GmbH, bei der es sich nicht um eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin handelt, unterstützte den Z Konzern bei der Produktvermarktung und war für einen einheitlichen Außenauftritt verantwortlich. Über die Z Marketing GmbH erfolgte auch die Beauftragung durch den jeweiligen Stromkunden, wobei die Z Marketing GmbH den Stromliefervertrag sodann mit allen Rechten und Pflichten auf die Z Energy GmbH und diese im Anschluss dann alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden im Rahmen eines Factoring-Vertrages an die Z Services GmbH übertrug. Nach Vereinnahmung der Kundezahlungen kehrte die Z Services GmbH nach Abzug ihrer Aufwendungen die Liquiditätsüberschüsse an die Z Energy GmbH aus, welche diese wiederum an die Schuldnerin und die Z Marketing GmbH für deren Außenverpflichtungen weiterleitete. Wegen der Einzelheiten wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der B AG vom 6. März 2012 (Anlage K 100, Seite 2- 9) Bezug genommen. Wegen der Konzernstruktur und dem Verhältnis der Schuldnerin zur Z Energy GmbH, der Z Services GmbH und der Z Marketing GmbH wird ergänzend auf die Übersicht auf Seite 6 der Klageschrift vom 15. April 2013 Bezug genommen (Bl. 6 GA). Die Beklagte ist Inhaberin der Werbe- und Marketingrechte an den Fußballspielen der Lizenzligamannschaft A.
4Die Schuldnerin und die Beklagte schlossen am 2. August 2007 für eine Laufzeit von zunächst drei Jahren den als Anlage K 2 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 14ff.) vorliegenden "Hauptsponsorenvertrag“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte räumte der Schuldnerin in diesem Vertrag u.a. das Recht ein, mit eigenem Namen und Logo auf der Sport- und Trainingskleidung und im Stadioninnenraum der Lizenzligamannschaft und der 2. Mannschaft von A zu werben. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Schuldnerin im ersten Vertragsjahr neben weiteren leistungsabhängigen Zahlungen einen sogenannten Basisbetrag in Höhe von 5,5 Millionen Euro zu zahlen, der sich pro Saison um 7 % erhöhen sollte. Der Basisbetrag sollte ausweislich Anlage 2 zum "Hauptsponsorenvertrag" gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu 50% bis zum 1. Juli und zu 50% bis zum 15. Januar der jeweiligen Saison fällig sein. Gemäß Abschnitt VI des Vertrages sollte die Schuldnerin berechtigt sein, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten unter dort näher dargelegten Voraussetzungen auf die Gesellschaften Z Energy GmbH, Z Communications GmbH oder Z Marketing GmbH zu übertragen, wobei die Schuldnerin im Übertragungsfall weiter unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich bleiben sollte.
5Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Anlage K3, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 28) teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 2. August 2007 ab dem 1. Juli 2008 auf die Z Marketing GmbH übertrage, was seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2008 bestätigt wurde (Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 29).
6Mit der als Anlage K 6 vorliegenden „Zusatzvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag“ vom 16. August 2008 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 33) vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte eine Ausweitung der Sponsorentätigkeit der Schuldnerin für die Saison 2008/2009 und 2009/2010 u.a. auf die Frauenbundesligamannschaft der Beklagten für einen Betrag von 65.000,00 € pro Saison. Mit der als Anlage K 5 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30ff.) vorliegenden „1. Ergänzungsvereinbarung“ vom 19. März / 9. April / 20. April 2009 zwischen der Beklagten auf der einen sowie der Schuldnerin und der Z Marketing GmbH auf der anderen Seite vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien u.a. eine Verlängerung des "Hauptsponsorenvertrages“ vom 2. August 2007 um drei Jahre bis zum 30. Juni 2013. Der Basisbetrag sollte ausweislich Buchstabe h) dieser Vereinbarung ab dem dritten Vertragsjahr (Saison 2009/2010) 6.296.950,00 € betragen.
7Nachdem es bereits zuvor verschiedentlich zu Rückständen seitens der Z Energy GmbH bei der Begleichung ihrer laufenden Stromsteuerverbindlichkeiten gekommen war, setzte das Hauptzollamt Köln mit Bescheid vom 4. Juni 2009 (Anlage K 26, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 67f.) gegenüber der Z Energy GmbH die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2008 auf 30.823.459,70 € fest und forderte zur Zahlung des sich aus dieser Festsetzung ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 18.823.459,70 € bis zum 25. Juni 2009 auf. Zugleich erhöhte das Hauptzollamt die von der Z Energy GmbH monatlich zu leistenden Vorauszahlungen auf die Stromsteuer mit Bescheid vom selben Tag von 1.000.000,00 € auf 3.258.432,00 € (Anlage K 27, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 70ff.). Infolge einer außerordentlichen Vorstandsitzung vom 10. Juni 2009, an der ausweislich des als Anlage K 28 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift Bl. 73ff.), unter anderem die Herren T, Dr. L3 und der Zeuge H2 als damalige Vorstände der Schuldnerin teilnahmen und in der die Liquiditätslage der "Gruppe" mit Wirtschaftsprüfern der C AG (im folgenden C) wie auch eine mögliche Insolvenzantragspflicht drei Wochen ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert wurden, beantragte die C namens und in Vollmacht der Z Energy GmbH eine Stundung des im Stromsteuerbescheid vom 4. Juni 2009 festgesetzten Abgabenbetrages von 18.823.459,70 € und eine Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids. Im Rahmen von Erläuterungen dieses Stundungsantrags legte die Z Energy GmbH unter anderem einen "Status Investorensuche" vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 83ff.) Bezug genommen wird. Es schlossen sich weitere Besprechungen der Z Energy GmbH und weitere Korrespondenz mit dem Hauptzollamt an, welches mit Schreiben vom 1. Juli 2009 eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Z Energy GmbH ankündigte, die dann in der Folge (vgl. Bescheid des Hauptzollamtes vom 29. Juli 2009) angeordnet und durch das Hauptzollamt Düsseldorf durchgeführt wurde (Anlage K33, K 37, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 122ff. 130f.). Wegen des Ergebnisses dieser Prüfung und der weiteren Korrespondenz zwischen der Z Energy GmbH und dem Hauptzollamt wird auf die Anlagen K 38, K 55 – K 62, K 86, K 96 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 132ff, Bl. 261ff.) Bezug genommen. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Stundungsantrag erfolgte bis zum Ausgleich der Rückstände für die Jahre 2008 und 2009 im September 2010 nicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob seitens des Hauptzollamtes aufgrund unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen und der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen auf die Stromsteuerrückstände bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Stundungsantrag eine stillschweigende Stundung erfolgt ist.
8Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte der Z Marketing GmbH für Werbemaßnahmen in der Saison 2009/2010 im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 die erste Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarung in Höhe von 3.785.360,25 € brutto in Rechnung (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 34).
9Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte der Vorstand der Schuldnerin dem Aufsichtsrat mit, dass nach den vorläufigen Abschlussdaten zum 31. Dezember 2008 eine bilanzielle Überschuldung u.a. der Schuldnerin, der Z Energy GmbH und der Z Services GmbH bestehe, in der KW 25 nach gründlicher Überprüfung die Zahlungsunfähigkeit der Z Gruppe festgestellt worden sei und für den Vorstand und die Geschäftsführung ab deren Feststellung eine dreiwöchige Frist zur Umsetzung von Maßnahmen zu deren Behebung, andererseits eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestehe (vgl. Anlage K 42, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 222ff.). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem die Herren T, L3 und der Zeuge H2 als damalige Vorstände der Schuldnerin teilnahmen, wurde ausweislich des als Anlage K 44 vorliegenden Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 227ff.), festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung ständen, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde.
10Anfang September 2009 – eine Zahlung der mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2009 in Rechnung gestellten Rate in Höhe von 3.785.360,25 € war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt – verständigte sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten mit dem ihm bekannten Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin, Herrn K, auf deren Bitte auf eine Ratenzahlung dahingehend, dass eine erste Rate des offenen Betrages in Höhe von 1.590.487,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (1.892.680,10 € brutto) sofort und der verbleibende Restbetrag in drei gleichen Raten in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer (je 630.893,37 € brutto) jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollte. Diese Regelungen bestätigte die Beklagte gegenüber der Schuldnerin mit Schreiben vom 9. September 2009 (Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 35).
11In einem Führungskreismeeting der Z Gruppe vom 15. September 2009 wurde ausweislich des als Anlage K 39 vorliegenden Protokolls, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 204ff.), in Anwesenheit u.a. der Herren Dr. L3, T und des Zeugen H2 festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung der Stromsteuer vorliege, Sponsoringverträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten und ein Liquiditätsbedarf von 53.453.000 € bestehe. In einer E-Mail vom 16. August 2009 an den Zeugen H2 als damaligen Finanzvorstand der Schuldnerin, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 46, Bl. 235 Anlagenband zur Klageschrift), teilten die seitens der Schuldnerin beauftragten Rechtsanwälte H3 mit, dass die Liquiditätslage des Unternehmens noch nicht beurteilt werden könne, im Moment aber, da die Insolvenzreife des Konzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit (ggf. schon länger) gegeben sei, alle Zahlungen sofort zu stoppen seien, es sei denn, eine Nichtzahlung würde zum Zusammenbruch des Unternehmens führen.
12Am 17. September 2009 kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einem gemeinsamen Besprechungstermin, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist und an dem jedenfalls seitens der Schuldnerin bzw. der Z Marketing GmbH die Zeugen H2 und O sowie seitens der Beklagten die Zeugen I und F teilnahmen.
13Im Nachgang zu dieser Besprechung, mit Schreiben vom 22. September 2009 (Anlage K8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 35), übersandte die Beklagte der Z Marketing GmbH den Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung zum Hauptsponsorenvertrag, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K9, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 36ff.). Hierin war unter anderem vorgesehen, dass die erste ausstehende Rate der Saison 2009/2010 am 1. Dezember 2009 und die zweite Rate in vier gleichen Teilraten jeweils zum 15. Januar, 15. Februar, 15. März und 15. April 2010 fällig werden sollte, dass jede Partei zur Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten mit Wirkung zum 30. Juni 2010 – im Fall der Kündigung durch Z verbunden mit der Pflicht zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro seitens Z – berechtigt sein sollte, dass im Falle des Zahlungsverzugs seitens der Schuldnerin eine Vertragsstrafe von 6,4 Millionen Euro zu zahlen sei und der Beklagten in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 30. Juni 2010 zustehen sollte und dass, falls Sponsorenzahlungen oder die Abstandszahlung im Fall einer Kündigung zurückgefordert werden würden, die Regelungen aus dem Hauptsponsorenvertrag einschließlich Zusatzvereinbarungen wieder in Kraft treten sollten. Die Z Marketing GmbH teilte der Beklagten hierauf mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K 10, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 40f.) mit, dass sie die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung gerne annehmen würde; die Regelung über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit begrüße sie zwar grundsätzlich, sehe sich aber nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund ihrer der Beklagten bekannten problematischen finanziellen Situation zurzeit gehindert, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abstandssumme von 6,4 Millionen Euro einzugehen. Umsetzbar sei daher nur die im Wesentlichen aus der angebotenen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bestehenden „kleinen Lösung“. Die Beklagte antwortete der Z Marketing GmbH mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 (Anlage K11, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 42f.) und teilte mit, dass an einer isolierten Stundungsvereinbarung kein Interesse bestehe. In vorgenanntem Schreiben, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u.a.:
14„Wir sind erstaunt, dass nunmehr die gewünschte Ausstiegsmöglichkeit 2010 für den Verkaufsprozess nicht mehr von Interesse ist, obwohl der Verkaufsprozess anfänglich Anlass für eine weitere Modifizierung des Hauptsponsorenvertrages und des Kooperationsvertrages überhaupt war. Mit Wegfall dieses Hinderungsgrundes sehen wir keine Veranlassung für eine weitere Modifizierung der Leistungsverpflichtungen von Z und möchten an den bestehenden wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen festhalten. Da die erste Stundungsvereinbarung aus September 2009 von Z nicht eingehalten wurde, sehen wir keine Veranlassung, eine weitere Stundung zu gewähren.
15[…]
16Wir haben sie daher aufzufordern, den Betrag der ersten beiden Raten umgehend zu überweisen und die beiden Teilraten entsprechend der Fälligkeit zum 15. November und 15. Dezember. Die zweite Rate für die Saison 2009/2010 wird fristgemäß im Januar 2010 fällig.
17Wir möchten der Vollständigkeit wegen darauf hinweisen, dass die Z Holding AG als Gesamtschuldnerin für die offenen Forderungen einzustehen hat.“
18In der Folge kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und dem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin, Herrn K, dessen Inhalt die Beklagte mit Schreiben an die Schuldnerin vom 21. Oktober 2009 (Anlage K12, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 44) dahingehend zusammenfasste, dass die ersten beiden Teilraten der 1. Rate in Höhe von 2.120.650,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bis spätestens Ende Oktober 2009 und die ausstehenden Raten für die erste Saisonhälfte in Höhe von je 530.162,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zum 15. November und 15. Dezember 2009 sowie die 2. Rate für die Saison 2009/2010 im Januar 2010 fällig werden sollte.
19Am 26. Oktober 2009 zahlten die Z Marketing GmbH einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € und die Z Services GmbH am 4. November 2009 einen Betrag in Höhe von 1.923.573,11 € an die Beklagte. Erstere Zahlung ist (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13, letztere des Verfahrens 26 O 140/13 vor der erkennenden Kammer.
20Nachdem die zum 15. November 2009 seitens der Z Marketing GmbH und der Schuldnerin zu erbringende Zahlung ausblieb, trafen wiederrum der Zeuge I und das Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin Herr K eine fernmündliche Vereinbarung dahingehend, dass der offene Betrag für die 1. Saisonhälfte 2009/2010 in Höhe von 1.261.787,14 €, der an sich in zwei Raten zum 15. November und 15. Dezember 2009 hätte gezahlt werden müssen, insgesamt bis zum 3. Dezember 2009 bezahlt wird. Sodann überwies die Z Marketing GmbH am 2. Dezember und 3. Dezember 2009 jeweils einen Betrag in Höhe von 630.893,57 € an die Beklagte; auch diese Zahlungen sind Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13.
21Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 stellte die Beklagte der Z Marketing GmbH sodann den Betrag für die zweite Saisonhälfte 2009/2010 in Höhe von 3.785.360,25 € in Rechnung, der gemäß Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag am 15. Januar 2010 fällig sein sollte. In der Folge eines erneuten Telefonats zwischen dem Zeugen I und dem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin Herrn K verständigte man sich darauf, dass dieser Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. dahingehend gestundet wird, dass er in sechs Teilraten in Höhe von jeweils 630.893,37 € jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig werden sollte, wobei die Zinsen in Höhe von 47.317,00 € mit der letzten Ratenzahlung im Juni 2010 fällig werden sollten. Auf das Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 15. Januar 2010, in welchem die Beklagte diese Vereinbarung schriftlich bestätigte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K14, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 46).
22Im Frühjahr 2010 beauftragte die Schuldnerin die Rechtsanwälte M mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens für die Z Energy GmbH im Hinblick auf den durch das Hauptzollamt noch nicht beschiedenen Stundungsantrag, wobei diese mit Schreiben vom 7. Mai 2010, 10. Juni 2010, 19. November 2010 und 2. Dezember 2010 auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlagen K 63, 64, K 87b, c, Anlagenband zur Klageschrift), auf die Erforderlichkeit einer Brückenfinanzierung wegen aus ihrer Sicht bestehender Liquiditätslücken hinwiesen.
23Am 19./22. Juli 2010 schlossen die Z Marketing GmbH und die Beklagte den als Anlage K 15 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 48) vorliegenden „Side Letter“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und in dem (u.a.) vereinbart wurde, dass der Basisbetrag für die Saison 2010/2011 in Höhe 6.485.858,50 € zzgl. MwSt. auf Wunsch der Schuldnerin in monatlichen Raten zu je 540.488,20 € zzgl. MwSt., fällig jeweils am ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Juli 2010 zu zahlen ist, wobei gem. Ziff. 3 für den Fall eines Zusammenschlusses oder einer anderen Großtransaktion von Z mit einem anderen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe für die Saison 2010/2011 sofort fällig werden sollte. Es folgten hierauf die vom Kläger auf Seite 15 der Klageschrift (Bl. 15 GA) dargestellten Zahlungen der Z Marketing GmbH an die Beklagte, die Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer sind und am 9. November 2010 die erste streitgegenständliche Zahlung der Schuldnerin in Höhe von 540.488,21 € (monatlicher Netto-Betrag für den November 2010 entsprechend dem „Side Letter“ vom 19./22. Juli 2010).
24Beginnend im Oktober 2010 hatten insbesondere das Handelsblatt aber auch andere Presseorgane begonnen, negativ über Z und die dortige finanzielle Situation zu berichten, wobei wegen der Einzelheiten auf die vom Kläger zur Akte gereichten Artikel (Anlage K 16, K 69 – 81, Anlagenband zur Klageschrift; Bl. 49ff.; Anlagen K 115 – K 138, Bl. 284ff. GA) Bezug genommen wird. Gleichzeitig wurde in anderen Medien auch über den Einstieg eines Investors bei Z berichtet (vgl. die von der Beklagten zur Akte gereichten Artikel, insbesondere Anlagen B 18 bis 21, B 25 und 26, B 37, 38, B 41), wobei es tatsächlich ausweislich des Gutachtens der B AG (Anlage K 100, S. 11) und des als Anlage B 10 vorliegenden Gutachtens des Klägers im Insolvenzeröffnungsverfahren in den Jahren 2010/2011 zu Zahlungen verschiedener Darlehensgeber und auch zur Änderung der Aktionärsstruktur der Schuldnerin gekommen war. Mit Schreiben vom 10. März 2011 (Anlage K 143, Bl. 339 GA) wies die Beklagte die Schuldnerin im Hinblick auf einen in der Presse verlautbarten Eigentümerwechsel bei der Schuldnerin auf das ihr zustehende Sonderkündigungsrecht und die sofort fällig werdende ausstehende „Sponsorshipsumme“ für die Saison 2010/2011 hin und bat um ein persönliches Gespräch zwecks Vorstellung der Eigentümerstruktur, der in der Presse angekündigten Sanierungsmaßnahmen und die Vorstellungen im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit. Am 20. März 2011 fand sodann ein Gespräch von Vertretern der Beklagten mit den Herren Dr. J, der Anfang März 2011 zum Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin bestellt worden war und Herr L5, einem weiteren Vorstand, statt.
25Mit Schreiben vom 12. April 2011 widerrief das Hauptzollamt gegenüber der Z Energy GmbH die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger nach § 4 Abs. 1, 2 StromStG mit Wirkung zum 15. April 2011 (Anlage K 96).
26Nachdem die Zahlung der im April 2011 gemäß „Sideletter“ vom 19./22. Juli 2010 fälligen Rate ausblieb, teilte die Beklagte der Schuldnerin auf deren Bitten mit Schreiben vom 26. April 2011 mit, dass die am 11. März 2011 und am 1. April 2011 fälligen Zahlungen bislang nicht eingegangen seien und am 1. Mai 2011 und 1. Juni 2011 die weiteren Raten von jeweils 540.488,21 € fällig werden würden (Anlage K 17, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 51f.). Mit Schreiben vom 28. April 2011, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K18, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 53), bestätigte die Beklagte der Schuldnerin eine fernmündliche Vereinbarung, nach der zugunsten der Beklagten wegen ausgebliebener Bestätigungen und Sicherheiten das Sonderkündigungsrecht wegen „Change of Control“ bis zum 31. Mai 2011 verlängert werde. In diesem Schreiben teilte die Beklagte ferner mit, dass sie davon ausgehe, dass bis zum 13. Mai 2011 sämtliche bis dahin fälligen Zahlungen erbracht würden und für die weiteren, bis zum 30. Juni 2012 fällig werdenden Zahlungen eine angemessene Sicherheit (z.B. Bürgschaft einer europäischen Großbank) angeboten werde. Beides werde als zwingende Voraussetzung für eine Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts gesehen. Letztgenannte Frist zur Stellung von Sicherheiten verlängerte die Beklagte mit Schreiben an die Schuldnerin vom 28. April 2011 (Anlage K 19, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 54) bis zum 30. Juni 2011, wies indes in diesem Schreiben darauf hin, dass die Frist zur Zahlung der fälligen Beträge weiterhin am 13. Mai 2011 ende.
27Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 an die Schuldnerin und die Z Marketing GmbH kündigte die Beklagte den Hauptsponsorenvertrag nebst aller Ergänzungsvereinbarungen mit Wirkung zum 30. Juni 2011 und teilte mit, dass sie kurzfristig eine Mitteilung über die beabsichtigten Zahlungen der offenen Forderungen erwarte. Im Anschluss an zwei Telefonate des Zeugen I mit zwei Vorständen der Schuldnerin (Herr Dr. L3 und Herr L5) am 27. Mai 2011 und 1. Juni 2011, über deren Inhalt zwischen den Parteien Streit besteht, zahlte die Schuldnerin an die Beklagte am 3. Juni 2011 Beträge in Höhe von 1.621.464,63 € (3 Raten für die Monate April / Mai / Juni 2011) und 270.136,01 € (Prämie für den Gewinn der Vizemeisterschaft). Mit zwei Schreiben vom selben Tag, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wandten sich die R Ltd. und die D Investment Ltd. namens der V Financial Group als Anteilseignerin der Schuldnerin zwecks eventueller Fortsetzung der Sponsorenbeziehung an die Beklagte (Anlagen B 44 und 45, Anlagenordner Klageerwiderung).
28Auf Antrag der Schuldnerin vom 14. Juni 2011 eröffnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 1. September 2011 (Az. 98 IN 164/11) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zu deren Insolvenzverwalter.
29Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlung vom 9. November 2010 sei nach § 133 InsO anfechtbar, weil die Schulderin diese mit dem Vorsatz vorgenommen habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, wovon die Beklagte auch Kenntnis gehabt habe. Die Zahlungen vom 3. Juni 2011 seien als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, hilfsweise als kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wobei auch die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen würden.
30Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schulderin ergebe sich daraus, dass sie aufgrund ihr bekannter Umstände seit Mai 2009 bis zur Insolvenzantragsstellung zahlungsunfähig gewesen sei. Hierzu verweist der Kläger zum einen auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten der B AG vom 6. März 2012, wobei wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der vom Kläger behaupteten Vorgehensweise bei der durchgeführten Prüfung, auf die Ausführungen des Klägers insbesondere auf den Seiten 69ff. der Klageschrift vom 15. April 2013 (Bl. 69ff. GA) sowie auf das Gutachten der B AG (Anlage K 100, Anlagenband zur Klageschrift) Bezug genommen wird. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich - so der Kläger unter näherer Darlegung - auch aus Indizien, insbesondere aus den erheblichen Zahlungsrückständen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten seit Juli 2009, aus den diesbezüglichen Stundungsbitten und der mehrfachen Verständigung über Ratenzahlungen. Der Kläger behauptet unter näherer Darlegung, der Zeuge H2 habe in der Besprechung am 17. September 2009 der Beklagten die bestehenden Liquiditätsprobleme und die drohende Insolvenz der Schuldnerin mitgeteilt, worin ebenfalls ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin liege und woraus sich überdies die Kenntnis der Beklagten ergebe. Darüber hinaus habe es insbesondere ab der zweiten Hälfte des Jahres 2010, beginnend mit dem 19. Oktober 2010, immer wieder und kontinuierlich negative Presseberichterstattungen über den Z Konzern gegeben, insbesondere im Handelsblatt, aber auch in anderen Medien, wobei wegen der Einzelheiten auf die vom Kläger zur Akte gereichten Artikel (Anlage K 16 sowie Anlagen K 69 – 81, Anlagenband zur Klageschrift; Anlagen K 115 – K 138, Bl. 284ff. GA) Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten der aus Sicht des Klägers für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechenden Indizien wird insbesondere auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.08.2013, S. 17ff. (Bl. 180ff. GA) Bezug genommen.
31Hinsichtlich der Zahlung am 3. Juni 2011 behauptet der Kläger, der Zeuge I habe Vorständen der Schuldnerin in Telefonaten am 27. Mai 2011 und 3. Juni 2011 mit einer negativen Berichterstattung in der Presse wegen der ausbleibenden Rate für die Monate April und Mai 2011 gedroht. Er ist der Ansicht, dies komme der Drohung gleich, einen Insolvenzantrag zu stellen, so dass der Erhalt der Zahlung eine inkongruente Deckung darstelle. Die Beklagte habe aufgrund der Entwicklung der Geschäftsbeziehung ab Juli 2009 auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt, so dass die Zahlung hilfsweise auch bei Annahme einer kongruenten Deckung anfechtbar sei.
32Der Kläger beantragt,
33die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.432.088,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin seit Mai 2009 zahlungsunfähig gewesen sei. Das Gutachten der B AG – dies behauptet die Beklagte unter näherer Darlegung und Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme der KPMG vom 22. Oktober 2013 (Anlagen B 49, Bl. 446ff. GA) sowie auf ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtes Gutachten des Herrn Prof. Y vom 15. September 2014 (Anlage B 66, Bl. 950ff. GA) – leide an erheblichen methodischen und inhaltlichen Fehlern, so dass der Kläger hiermit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachweisen könne. Der Kläger zeichne insgesamt ein verzerrtes Bild des Z Konzerns, weil er keine Liquiditätsbilanz der Z Services vorlege, über die aber nahezu sämtliche Zahlungseingänge der Z Gruppe abgewickelt worden seien. Eine Verlustausgleichpflicht der Schuldnerin gegenüber der Z Energy GmbH habe nicht bestanden, so dass deren Stromsteuerschulden für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unerheblich, im Übrigen aber auch faktisch gestundet gewesen seien.
37Eine Zahlungsunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus Indizien, insbesondere nicht aus den Zahlungsrückständen der Schuldnerin aus dem Hauptsponsorenvertrag, bei denen es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung gehandelt habe. Die Schuldnerin bzw. die Z Marketing GmbH habe die Verpflichtungen aus dem Hauptsponsorenvertrag bis Juli 2009 stets pünktlich erfüllt und auch ab Januar 2010 bis zum 1. März 2011 habe es dann bei den Raten keine substantielle Zahlungsstockung mehr gegeben. Aus den erst- und einmaligen Rückständen in der zweiten Jahreshälfte 2009 könne sich daher eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ergeben, zumal in dem Hauptsponsorenvertrag − insoweit unüblich − eine Vorleistung vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es sich bei den Ratenzahlungsvereinbarungen auch nicht um eine Stundung im klassischen Sinne sondern um eine rechtlich ohne weiteres und jederzeit mögliche Änderung der Vorleistungspflicht gehandelt, der sich maßgebliche Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit nicht entnehmen ließe. Der Zahlungsengpass in der zweiten Jahreshälfte 2009 sei ganz wesentlich auf einer unberechtigten Zurückhaltung eines Kontoguthabens durch die S-Bank zurückzuführen gewesen, welches bereits im August 2009 wieder freigegeben worden sei.
38Ein Indiz ergebe sich auch nicht aus eigenen Aussagen der Schuldnerin über ihre Zahlungsfähigkeit. Im gemeinsamen Gespräch am 17. September 2009 sei es nicht um eine Finanz- und Liquiditätskrise bei Z gegangen. Vielmehr sei seitens Z mitgeteilt worden, dass es Stockungen in der Buchhaltung aufgrund des großen Wachstums gebe und der Einstieg eines Großinvestors bevorstehe, für dessen Due Diligence es positiv wäre, wenn die liquiden Mittel hoch seien und eine Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Sponsorenvertrag bestehe. Entsprechend habe die Schuldnerin sich auch gegenüber anderen Gläubigern geäußert und dies habe auch die Zeugin O in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung bestätigt. Der Zeuge H2 sei – dies ergebe sich auch aus dem Protokoll des Führungskreismeetings vom 22. September 2009 – selber davon ausgegangen, dass eine Insolvenz abgewendet werden könne. Soweit der Zeuge H2 Gegenteiliges bekunde, verfolge dieser eigene Interessen im Hinblick auf eine erhaltene Abfindungszahlung und einer Sorge vor deren Anfechtung. Der Kläger könne sich für die Zahlungsunfähigkeit auch nicht auf die vorgelegten Stellungnahmen der seitens Z eingeschalteten Berater berufen, da es in den Stellungnahmen immer wieder heiße, dass die Situation nicht abschließend beurteilt werden könne.
39Die Schuldnerin habe auch nicht mit dem Vorsatz gehandelt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. An diesen Vorsatz seien vorliegend erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die Schuldnerin mit den Zahlungen lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber erfüllt und damit eine kongruente Deckung gewährt habe. Einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz stehe entgegen, dass der Vorstand seit dem 25. Juni 2009 ermächtigt gewesen sei, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Kapitalerhöhung vorzunehmen, zu der es dann am 28. und 30. Dezember 2009 (je 5,0 Millionen Euro) auch gekommen sei. Auch hätten die Altgesellschafter Investitionen in Höhe von 27,7 Millionen Euro vorgenommen, was einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zwingend entgegenstehe. Zudem hätten seit Frühjahr 2009 konkrete Aussichten auf den Einstieg eines Investor und eine hiermit verbundene Sanierung des Unternehmens bestanden; dass insofern hohe Erfolgsaussichten für eine Sanierung der Schuldnerin und der Z Gruppe insgesamt bestanden hätten, ergebe sich auch daraus, dass der Kläger selber in seinem Gutachten zur Insolvenzeröffnung die Fortführung des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung als realistische Option dargestellt habe. Die Schuldnerin habe aufgrund der vielversprechenden und konkreten Verhandlungen mit Investoren davon ausgehen können, dass es durch die Zahlungen an die Beklagte nicht zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger kommen werde. Im November 2010 sei es dann auch zur Beteiligung eines Großinvestors an Z gekommen, der ab dem 3. November 2010 die aus dem Gutachten der B AG ersichtlichen erheblichen Zahlungen geleistet habe, die ohne weiteres ausgereicht hätten, die eigenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass ein Aktienkaufvertrag über 75 % des Aktienkapitals + 100 Aktien für einen Gesamtkaufpreis von 115.900,00 € bereits am 16. Juni 2010 geschlossen worden sei (Anlage B 50, Bl. 540ff. GA), ergebe sich auch, dass bereits im Jahr 2009 begründete Aussicht auf den Einstieg eines Investors bestanden habe. Erste Zahlungen der Investoren seien dann bereits am 4. November 2010 erfolgt, nachdem die negative Berichterstattung des Handelsblattes begonnen habe. Es sei auch eine Due Diligence seitens der PSBK zum 31. Dezember 2009 durchgeführt worden (Anlage B 52, Bl. 600ff. GA). Im Konzern seien zudem erhebliche stille Reserven vorhanden gewesen. So sei der Wert des Geschäftsbetriebs der Z Energy GmbH durch die Wirtschaftprüfungsgesellschaft GKK im Rahmen einer Unternehmensbewertung zum 30. Dezember 2009 auf 170 bis 200 Millionen Euro beziffert worden.
40Jedenfalls habe sie aber keine Kenntnis einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Über die Stromsteuerschulden der Z Energy GmbH, die ohnehin faktisch gestundet gewesen seien und daher bei der Bewertung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften, und die finanzielle Situation der Z Gesellschaften insgesamt hätten ihr keine Informationen vorgelegen. In der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 habe Z die Zahlungsstockung bei den Sponsorenzahlungen mit wachstumsbedingten Besonderheiten und dem bevorstehenden Einstieg eines Großinvestors begründet. Dass sie hiervon – Einstieg eines Investors als Grund für einen vorzeitigen Vertragsausstieg – ausgegangen sei, ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei Z um ein vergleichsweise junges Unternehmen gehandelt habe, welches im Rahmen entsprechender Wachstumsstrategien zu Beginn auch Verluste habe einkalkulieren müssen. Dass sie nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie in dem Entwurf einer 2. Ergänzungsvereinbarung für einen vorzeitigen Ausstieg der Schuldnerin aus dem Hauptsponsorenvertrag eine Abstandssumme von mehr als sechs Millionen Euro vorgesehen habe, was keinen Sinn ergeben hätte, wäre die Schuldnerin aus ihrer Sicht zahlungsunfähig gewesen. Bei Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit hätte sie auch nicht an dem Hauptsponsorenvertrag mit der Schulderin festgehalten, da sie – vom Kläger bestritten – im Fall eines Ausbleibens der Sponsorengelder eine Umsatzgarantie seitens der Q GmbH & Co. KG hätte in Anspruch nehmen können; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage B 9a (Bl. 357ff. GA) Bezug genommen. Ohnehin sei es für sie wegen des hinter ihr stehenden A-konzerns weniger bedeutsam als für andere Bundesligisten, dass Sponsorenzahlungen pünktlich gezahlt würden oder Sponsorenverträge um jeden Preis aufrechterhalten werden. Außerdem hätten weitere Werbe- und Sponsorenaktivitäten seitens Z den Eindruck einer bestehenden Zahlungsfähigkeit erweckt, so etwa der Einstieg als Werbepartner bei „Wetten, dass…?“, für welchen noch am 16. September 2009 Dreharbeiten in der A-arena durchgeführt worden seien. Aufgrund Kontakten zu „Wetten, dass…“ habe man auch Kenntnis davon gehabt, dass Z den diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Zudem seien von ihr eingeholte Auszüge der Creditrefom vom 23. Dezember 2009 und 31. März 2010 (Anlagen B 14, B 15) positiv gewesen. Aus der Zahlung der Z Services GmbH als eine ihr gegenüber vertraglich nicht verpflichteten Gesellschaft Anfang November 2009 habe sie nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen können, da sie ihre Leistungen für alle Z Gesellschaften erbracht habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Z Services hierzu von der Schuldnerin angewiesen worden sei. Noch im Rahmen einer Besprechung vom 27. Oktober 2010 sei seitens Z versichert worden, dass sämtliche Stromsteuerschulden bezahlt und die negative Presseberichterstattung eine zielgerichtete Aktion des Handelsblatts gewesen sei. Die Presseberichterstattung sei insgesamt widersprüchlich gewesen. In einer Pressekonferenz am 11. März 2011 habe Dr. J als neuer Vorstand der Z Holding AG berichtet, es bestehe keine Insolvenzgefahr. Herr Dr. J sei zudem ein kompetenter Sanierer, so dass sie auch deshalb habe davon ausgehen dürfen, dass die Sanierung ernsthaft und mit Fachkompetenz vorangetrieben werde. In dem Gespräch am 20. März 2011 habe man sich mit Herrn Dr. J auf eine Fortsetzung der Ratenzahlungen aus dem Side Letter geeinigt und neue Formen der Kooperationen erörtert, wie sich auch aus ihrer E-Mail an Herrn Dr. J vom 29. März 2011 (Anlage B 36) ergebe; sie habe jedenfalls auch aufgrund der Presseberichterstattung über Investitionen im mittleren zweistelligen Millionenbereich (Anlage B 37) davon ausgehen können, dass die Sanierungsbemühungen erfolgreich verlaufen. Eine Sicherheitsleistung für die in der Saison 2011/2012 fälligen Zahlungen habe sie nur verlangt, um auszuloten, ob die neuen Eigentümer ernsthaftes Interesse an der Fortsetzung des Sponsorings haben. Herr Prof. G als Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin habe noch in einem Gespräch am 7. Mai 2011 als Interessenvertreter des neuen Investors mitgeteilt, dass Z wegen der Einführung der neuen Tarifmodelle ab dem 1. Juni 2011 schwarze Zahlen schreiben werde und der neue Investor das „Sponsorship“ mit der Beklagten unbedingt fortsetzen wolle. Dies ergebe sich auch aus den zwei Schreiben der R Ltd. und der D Investment Ltd. vom 3. Juni 2011 (Anlagen B 44 und 45), so dass sie noch am Tag der Zahlung nicht habe davon ausgehen können, dass der Schuldnerin die Insolvenz drohte.
41Hinsichtlich der Zahlung am 3. Juni 2011 bestreitet die Beklagte, dass der Zeuge I der Schuldnerin anlässlich der Telefonate vom 27. Mai und 1. Juni 2011 mit einer negativen Presseberichterstattung gedroht habe. Die Zahlung vom 3. Juni 2011 sei in Höhe des auf Juni 2011 entfallenden Anteils von 540.488,20 € ein Bargeschäft, so dass eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO insoweit schon aus Rechtsgründen ausscheide. Zudem hätten die Anteilseigner der Schuldnerin dieser den Betrag für die Zahlungen am 3. Juni 2011 zu dem Zweck zur Verfügung gestellt, die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu begleichen, ohne dass insoweit eine Verpflichtung der Anteilseigner bestanden hätte; vor diesem Hintergrund fehle es auch an der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlungen.
42Mit im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 2014 nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2014 behauptet die Beklagte, ihre fehlende Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten bei der Schuldnerin ergebe sich auch daraus, dass noch am 12. August 2009 die als Anlage B 88 vorliegende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen worden sei, mit welcher die Zusatzvereinbarung vom 16. August 2008 hinsichtlich der Frauen-Bundesligamannschaft an die Laufzeit des Hauptsponsorenvertrages angepasst und damit um ein Jahr verlängert worden sei.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien Beweis erhoben durch Verwertung der im Verfahren LG Köln 26 O 142/13 erfolgten Vernehmung der Zeugen O, H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll in der Sache 26 O 142/13 vom 28. Mai 2014 (Bl. 790ff. GA) verwiesen.
45Entscheidungsgründe:
46Die Klage ist begründet.
47Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. §§ 133, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr der am 9. November 2010 und 3. Juni 2011 von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.432.088,82 € zu.
48I.
49Gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
50Gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte; die Kenntnis des anderen Teils wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
511.
52Bei den streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.432.088,82 € am 9. November 2010 und 3. Juni 2011 handelt es sich um Rechtshandlungen, welche die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor ihrem am 27. Juni 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Die Zahlungen am 3. Juni 2011 erfolgten überdies in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen und umfasst alle vom Willen getragene Betätigungen, die in irgendeiner Weise Rechtwirkungen auslösen können (vgl. de Bra in Braun, InsO, 5. Auflage, § 129, Rn. 10). Bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich um Betätigungen, welche von ihrem Willen getragen waren und die Rechtswirkung der Erfüllung der Ansprüche der Beklagten aus den zwischen den Parteien getroffenen Sponsoring-Vereinbarungen herbeigeführt haben.
532.
54Die Zahlungen waren auch in objektiver Hinsicht gläubigerbenachteiligend.
55Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 – IX ZR 240/13, Rn. 6; Urt. v. 22.12.2005 – IX ZR 190/02, Rn. 26, zit. nach Juris; Kayser in Münchener Kommentar zur InsO, Band 2, 3. Auflage, § 129, Rn. 77). Durch die Zahlungen der Schuldnerin ist deren Aktivmasse verkürzt und der Zugriff der Gläubiger auf die entsprechenden Beträge dementsprechend vereitelt worden. Der Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich der Zahlung am 3. Juni 2011 steht nicht entgegen, dass der entsprechende Betrag der Schuldnerin nach dem Vortrag der Beklagten dieser erst unmittelbar vor der Leistungserbringung von ihren Anteilseigners zur Verfügung gestellt worden sein soll. Unstreitig erfolgte die Überweisung von einem Konto der Schuldnerin und verkürzte damit deren zum Zeitpunkt der Zahlung bestehende Aktivmasse. Hätte die Schuldnerin die Zahlung unterlassen, hätte den Anteilseignern gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch zugestanden, der wie die Ansprüche anderer Gläubiger zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen wäre.
563.
57Die Schuldnerin handelte bei den streitgegenständlichen Rechtshandlungen auch mit dem Vorsatz, ihre Gläubigerin zu benachteiligen.
58a)
59Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt; er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 – IX ZR 240/13, Rn. 25, zit. nach Juris). Ausreichend ist, wenn er die nachteiligen Auswirkungen seiner Rechtshandlung zumindest als Neben- oder Durchgangsfolge billigend in Kauf genommen hat (vgl. Bograkos/Kirstein in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, § 133, Rn. 14). Ein unlauteres Handeln des Schuldners ist nicht Voraussetzung (vgl. de Bra in Braun, a.a.O, § 133, Rn. 9).
60Auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kann geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 15, zit. nach Juris).
61Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Bewertung ist derjenige der Vornahme der jeweils in Frage stehenden Rechtshandlung. Dabei wirkt eine einmal eingetreten Zahlungsunfähigkeit und der hieraus – so nicht konkrete Umstände entgegenstehen – folgende Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz grundsätzlich fort (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2007 – IX ZR 93/06, Rn.24; Urt. v. 25. Januar 2001 – IX ZR 17/01, Rn. 25f., zit. nach Juris). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Hat also der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 – IX ZR 17/01, Rn. 26, zit. nach Juris).
62b)
63Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Zahlungen auszugehen, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig war und hiervon auch Kenntnis hatte.
64aa)
65Die Kammer geht auf Grundlage der unstreitigen Umstände und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Schuldnerin jedenfalls Ende Oktober 2009 infolge einer Zahlungseinstellung zahlungsunfähig gewesen ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
66(1)
67Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
68Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, in welcher die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel den am jeweiligen Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden (vgl. Pape, Zahlungsunfähigkeit in der Gerichtspraxis, WM 2008, 1949, 1951). Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zit. nach Juris, m.w.Nachw.). Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, beide zit. nach Juris). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, Rn. 28, zit. nach Juris). Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris). Es obliegt dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, ebenda).
69(2)
70Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte Liquiditätsbilanz der B AG die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schulderin rechtfertigt oder ob die Bilanz, wie die Beklagte unter Sachverständigenbeweisantritt und Verweis auf Stellungnahmen der KPMG und – insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt – von Prof. Dr. Y behauptet, einem fehlerhaften methodischen Ansatz folgt. Dahinstehen kann auch, ob die Liquidität der Z Services GmbH und in diesem Zusammenhang die von der Beklagten behauptete faktische Stundung der Stromsteuerverbindlichkeiten gegenüber der Z Energy GmbH durch das Hauptzollamt von der B AG fehlerhaft unberücksichtigt gelassen worden sind. Insoweit weist die Kammer daher nur ergänzend darauf hin, dass eine gegebenenfalls faktisch gewährte Stundung der Stromsteuer durch das Hauptzollamt bei ihrer Berücksichtigung in einer Liquiditätsbilanz zwar gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung der Zahlungsunfähigkeit der Z Energy GmbH führen könnte, mutmaßlich aber nicht zu einer höheren Liquidität der Schuldnerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der Z Energy GmbH ist offensichtlich erst Anfang September 2010 – bis dahin hatte die Z Energy lediglich, wie mit dem Hauptzollamt vereinbart, monatliche Raten gezahlt – die für die Begleichung der rückständigen Stromsteuer erforderliche Liquidität zur Verfügung gestellt worden. Selbst einen konzerninternen Anspruch der Schuldnerin gegen die Z Energy GmbH auf Zuführung liquider Mittel unterstellt dürfte es daher jedenfalls bis zum September 2010 nicht zu einem Weniger an Liquidität bei der Schuldnerin aufgrund der offenen Stromsteuerverbindlichkeit der Z Energy GmbH gekommen sein. Dahinstehen kann schließlich auch, ob die Übertragungsvereinbarungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Stromlieferverträgen von der Z Marketing GmbH auf die Z Energy GmbH unwirksam gewesen sind. Ebenfalls nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Wirksamkeit dieser Vertragsübernahme und unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesen Forderungen − was aus Sicht der Kammer zweifelhaft erscheint − in der ex-post Betrachtung überhaupt um in den Aktiva II zu berücksichtigende kurzfristig liquidierbare Forderungen handeln würde, nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass die Schuldnerin dann auch aus den Stromlieferverträgen entsprechend zur Belieferung der Kunden mit Strom verpflichtet gewesen wäre.
71Denn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien ist die Kammer unabhängig von der von der B AG erstellten Liquiditätsbilanz davon überzeugt, dass die Schuldnerin jedenfalls Ende Oktober 2009 ihre Zahlungen eingestellt hatte und damit nach der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 S. InsO zahlungsunfähig war. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen und aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2012 – IX ZR 239/09, Rn. 27, zit. nach Juris; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17, Rn. 42 i.V.m. § 14, Rn. 125, 128). Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 – II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zit. nach Juris).
72Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt aus Sicht der Kammer schon die Nichtbegleichung der 1. Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag von Juli bis zunächst Anfang September 2009 durch die Schuldnerin nur den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu. Dass es sich hierbei um eine Verbindlichkeit in beträchtlicher Höhe handelt, bedarf angesichts deren Höhe von 3.785.360,20 € keiner weiteren Ausführungen. Dass Rückstände dieser Art – wie der Zeuge I in seiner Vernehmung angegeben hat – im Bereich des Sponsorings im Profifußball nicht ungewöhnlich sein sollen, vermag unabhängig vom Realitätsgehalt dieser Aussage an der objektiv beträchtlichen Höhe der ausstehenden Verbindlichkeit ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass es sich nach den Vereinbarungen um eine zu Beginn der Saison fällige Gesamtzahlung für die erste Saisonhälfte gehandelt haben mag. Auch der Umstand, dass es sich hierbei – vom Kläger bestritten – ausweislich der Behauptung der Beklagten um den ersten Zahlungsrückstand seitens der Schuldnerin bzw. der Z Marketing GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gehandelt haben mag, ist für die Bewertung des Rückstandes jedenfalls bei der Frage der objektiven Zahlungsunfähigkeit vorliegend nicht maßgeblich. Denn bei der Entwicklung der Liquidität eines Unternehmens von "zahlungsfähig" zu "zahlungsunfähig" wird es gerade auch im Bereich der für eine Anfechtung nach § 133 InsO ausreichenden drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig einen ersten Zahlungsrückstand im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung geben, für welchen jedoch aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts der Höhe des konkret in Rede stehenden Betrages keine Besonderheiten bei der Frage der Bewertung einer Zahlungseinstellung gelten können.
73(3)
74Bei dieser Nichtbegleichung handelt es sich – anders als die Beklagte meint – auch nicht nur um eine die Zahlungsunfähigkeit nicht begründende vorübergehende Zahlungsstockung.
75Ob vorübergehende Zahlungsstockung oder schon endgültige Zahlungsfähigkeit vorliegt, muss aufgrund objektiver Umstände beantwortet werden. Eine Zahlungseinstellung, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, stellt lediglich eine Zahlungsstockung dar und begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, Rn. 12, zit. nach Juris). Als Zahlungsstockung ist indes nur eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen, wofür in der Regel ein Zeitraum von bis zu drei Wochen als ausreichend und eine Frist von einem Monat als zu lang angesehen wird (vgl. BGH, ebenda, Rn. 13; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17 InsO, Rn. 21). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt dementsprechend nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. BGH, Urt. vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, 711 Rn. 43, zit. nach Juris).
76Fällig war die erste Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 gem. Anlage 2 zum Hauptsponsorenvertrag (K 2, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 21) nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zum 1. Juli 2009. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 (Anlage K 7, Anlagenband zur Klageschrift Bl. 29) hat die Beklagte der Z Marketing GmbH diesen Betrag mit dem Hinweis „Zahlung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug“ in Rechnung gestellt. Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel „07. Juni 2009“, wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009) sondern ab Eingang, forderte die Beklagte die Zahlung des Betrags jedenfalls von der Z Marketing GmbH bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris). Gem. Abschnitt VI des Hauptsponsorenvertrages vom 2. August 2007 war die Schuldnerin mit der Z Marketing GmbH als Gesamtschuldnerin für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und damit auch für die Zahlung der ersten Rate für die Saisonhälfte 2009/2010 einstandspflichtig, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (Anlage K 11) auch noch einmal ausdrücklich hinwies.
77Erst im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Zeugen I als damaligem Geschäftsführer der Beklagten und Herrn K als damaligem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin am 9. September 2009 verständigte sich die Schuldnerin mit der Beklagten darauf, dass der hälftige Betrag in Höhe von 1.892.680,10 € sofort und die verbleibenden 50 % in drei Raten zu je 630.893,37 € jeweils zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt werden sollte (vgl. die Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom 9. September 2009, Anlage K 8, Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 30).
78Damit war die Schuldnerin über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen – und damit erheblich mehr als die von der Rechtsprechung geforderten drei Wochen – nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten von über dreieinhalb Millionen Euro gegenüber der Beklagten zu begleichen, was aus Sicht der Kammer gerade nicht mehr als geringfügige Liquiditätslücke angesehen werden kann und damit nur den Schluss zulässt, dass die Schuldnerin außerstande war, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.
79Eine Berücksichtigung dieser Forderung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge I als damaliger Geschäftsführer der Beklagten in dem Telefonat mit Herrn K am 9. September 2009 damit einverstanden erklärt hat, dass die Hälfte des offenen Betrages sofort und die weitere Hälfte in drei Raten zum 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2009 gezahlt wird. Zwar sind – auch rein tatsächlich – gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris). Vorliegend hatte die Beklagte indes nicht deutlich gemacht, dass sie sich mit einer nachrangigen Befriedigung durch die Schuldnerin je nach deren finanziellen Möglichkeiten zufrieden gebe. Vielmehr hat sich die Beklagten lediglich auf Bitten der Schuldnerin – was letztlich ein weiteres Indiz für deren Zahlungsunfähigkeit darstellt – auf eine Ratenzahlung eingelassen, wobei auch die nach dieser Vereinbarung zu zahlende Verbindlichkeit in Höhe von 1.892.680,10 € erheblich war und − ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung − von der Schuldnerin bis zum 4. November 2009 und damit für mehr als weitere sieben Wochen nicht bezahlt worden ist.
80Soweit Herr K als Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin in dem Telefonat am 9. September 2009 um die Änderung der Zahlungsverpflichtungen unter Verweis auf – so der Zeuge I in seiner Vernehmung – Zahlungsschwierigkeiten in Zusammenhang mit der Bindung erheblicher liquider Mittel gebeten hat, liegt auch hierin ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit in Form einer eigene Aussage der Schuldnerin. Denn jedenfalls im Ergebnis hat die Schuldnerin eingeräumt, wegen derzeit fehlender Liquidität zur Erfüllung der erheblichen Zahlungsansprüche der Beklagten nicht in der Lage zu sein. Hierbei handelt es sich auch – unabhängig von der hierfür gegeben Erklärung – nicht nur um eine vorübergehende Illiquidität, weil diese wie ausgeführt bereits über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen andauerte.
81Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit dahinstehen kann an dieser Stelle die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob seitens der Schuldnerin, namentlich durch deren Vorstand und Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009, eine derzeit bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingeräumt und sogar auf eine unmittelbar bevorstehende oder drohende Insolvenz hingewiesen worden ist. Denn abgesehen davon, dass letztlich auch die auf Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen angegeben haben, dass seitens Z auf – wenngleich wachstumsbedingte – Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen wurde, würde selbst eine Aussage der Schuldnerin, zur Zahlung der bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber wachstumsbedingt nicht willens zu sein, an der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nichts ändern können. Denn auch wenn eigenen Aussagen des Schuldners Indizwirkung für eine Zahlungsunfähigkeit dahingehend zukommen kann, dass die Einräumung der Zahlungsunfähigkeit ein Indiz für deren Existenz ist, kann dies umgekehrt nicht bedeuten, dass eine eigene Aussage des Schuldners, er sei zur Erfüllung seiner bestehenden Verbindlichkeiten zwar in der Lage, aber nicht willens, maßgeblich gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit spricht. Dies jedenfalls dann, wenn eine solche eigene Aussage des Schuldners im Widerspruch zu weiteren, für die Frage der Zahlungsunfähigkeit relevanten Indizien steht und sich damit letztlich als Beteuerungen wider besseren Wissens darstellt.
82So liegt die Sache hier. Bereits am 10. Juni 2009 in einer außerordentlichen Vorstandssitzung bei der Schuldnerin wurde eine dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für Vorstände und Geschäftsführer ab Verifizierung der Liquiditätsübersicht erörtert und festgehalten, dass jeder Einzelne für sich das Haftungsrisiko klären und Rechtsberatung einholen müsse (Anlage K 28). In einem Führungskreismeeting vom 18. August 2009, an dem unter anderem auch die Vorstände der Schuldnerin H2, T und Dr. L3 teilnahmen, wurde festgehalten, dass bis zum Monatsende noch 1 Millionen Euro zur Bezahlung von Netzbetreibern und Provisionen zur Verfügung stünden, Rechnungen priorisiert werden müssten und dem Unternehmen in naher Zukunft keine Brückenfinanzierung zu Teil werde. Noch im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 wurde ausweislich des Protokolls ebenfalls in Anwesenheit der Vorstände H2, T und Dr. L3 festgehalten, dass keine konkrete Zusage von Investoren vorliege, keine Entscheidung des Hauptzollamtes über die Stundung getroffen worden sei und Sponsoring-Verträge vorzeitig aufgelöst oder hieraus resultierende Zahlungsziele verhandelt werden sollten. Auch wenn sich aus den Protokollen − was letztlich für einen großen Teil der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gilt − nicht explizit ergibt, welche Feststellungen konkret für welche Gesellschaften gelten, konnte den bei den Führungskreismeetings anwesenden Vorständen der Schuldnerin nach Überzeugung der Kammer deren erheblichen Zahlungsschwierigkeiten nicht entgehen, zumal andernfalls die Auflösung des Sponsoring-Vertrages nicht erforderlich gewesen wäre.
83Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Indizwirkung der Nichtbegleichung der ersten Rate beziehungsweise − nach erfolgter Stundungsvereinbarung − maßgeblichen Teilen hiervon gegenüber der Beklagten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten hinweg kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob sich weitere Indizien für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der C AG, der Rechtsanwälte H3 oder der H4 Rechtsanwälte ergeben.
84bb)
85Die Schuldnerin hatte auch die für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderliche Kenntnis von ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit. Dies schon deshalb, weil ihr die maßgeblich für eine Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien, namentlich die vollständige Nichtzahlung der spätestens am 14. Juli 2009 fällig werdenden ersten Rate trotz Aufforderung durch die Beklagte selbst in der gestundeten Form bis Anfang November 2009 bekannt waren, was sich schon aus der Teilnahme jedenfalls des Zeugen H2 an der gemeinsamen Besprechung am 17. September 2009 ergibt. Aus den Protokollen der Führungskreismeetings und den Schreiben der externen Berater, etwa der Rechtsanwälte H3, wird zudem deutlich, dass der Schuldnerin ihre finanzielle Lage bekannt war.
86Dass die unternehmerisch tätige Schuldnerin neben der Beklagten noch andere Schuldner hatte, welche durch die Zahlung an die Beklagte trotz Zahlungsunfähigkeit potentiell benachteiligt werden können, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 - IX ZR 239/09, Rn. 12, zit. nach Juris). Ebenso liegt auf der Hand, dass die Schuldnerin es vor diesem Hintergrund zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch Zahlungen an einzelne Gläubiger andere Gläubiger jedenfalls als Nebenfolge möglicherweise benachteiligt werden.
87cc)
88Besondere Umstände, die es für die Schuldnerin nahelegten, dass die Krise noch abgewendet werden kann und die damit den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen lassen, vermag die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien und dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht zu erkennen.
89(1)
90Solche Umstände liegen nicht in den von der Beklagten angeführten Verhandlungen mit potentiellen Investoren ab Frühjahr 2009 und einer hiermit eventuell verbundenen Aussicht auf eine Sanierung der Z-Gruppe und damit auch der Schuldnerin.
91Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13, Rn. 28f.; Urt. v. 24. Januar 2013 – IX ZR 11/12, Rn. 23f. zit. nach Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt aber nur dann, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können; auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Allerdings muss hierfür zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 17, zit. nach Juris). Die bloße Hoffnung, mit Hilfe neuer Kredite oder sonstiger Sanierungsmaßnahmen eine Insolvenz abwenden zu können, genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2011 – IX ZR 156/09, Rn. 11, zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 37a).
92Von solchen, einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließenden konkreten Umständen vermag die Kammer vorliegend nicht auszugehen. Zwar trifft es zu, dass die Investmentbank Lincoln im Auftrag der Schuldnerin schon seit dem Jahr 2008 potentielle Investoren für eine Übernahme gesucht hat und dass in der ersten Jahreshälfte 2009 auch die aus der Anlage K 32 (Anlagenband zur Klageschrift, Bl. 90, 96ff.) ersichtlichen Investoren in Verhandlungen mit Z standen bzw. Interesse an einer Beteiligung / einer Investition geäußert hatten. Bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt lag jedoch aus der für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Sicht der Schuldnerin schon kein hinreichend konkretes Angebot für eine Übernahme oder eine Sanierung und erst Recht nicht ein von der Rechtsprechung für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes gefordertes Sanierungskonzept vor. Wie bereits ausgeführt wurde im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 ausweislich des Protokolls in Anwesenheit des Zeugin H2 und der Herren T und Dr. L3 als Vorstände der Schuldnerin festgehalten, dass eine konkrete Zusage seitens eines Investors gerade nicht vorliege. Dass die Schuldnerin dennoch gehofft haben mag, dass sich ein externer Investor findet und damit die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt und keiner der Gläubiger benachteiligt wird, mag sein; die bloße Hoffnung reicht aber für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatz trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit gerade nicht aus. Auch bei den später erfolgten unstreitigen konkreten Zahlungen eines Investors in der zweiten Jahreshälfte 2010 handelt es sich nicht um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließende konkrete Umstände. Denn bis zuletzt fehlte ein von der Rechtsprechung hierfür gefordertes konkretes Sanierungskonzepts. Zudem bestand angesichts der vorliegenden Unterlagen, etwa der Schreiben der Rechtsanwälte M vom 29. November und 2. Dezember 2010 (Anlagen K 87b, c) und dem sich hieraus ergebenden erheblichen Liquiditätsbedarf der Z Gesellschaften keine konkrete Aussicht für die Schuldnerin darauf, dass es durch die Zahlungen zu einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens kommen wird und damit trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit keine Gläubigerbenachteiligung eintreten wird.
93Etwas anderes gilt für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch nicht unter Berücksichtigung des von der Beklagten angeführten Umstands, dass es sich bei der Schuldnerin bzw. der Z Gruppe um ein „junges Unternehmen“ gehandelt haben mag, welches sich im Absatzmarkt etablieren und dafür in gewissem Umfang ggf. auch Verluste in Kauf nehmen musste. Denn auch einem „jungen Unternehmen“ muss sich in einer Situation, in der Zahlungen priorisiert werden müssen, Zahlungsziele verhandelt und Sponsorenverträge aufgelöst werden sollen, eine konkrete Zusage seitens eines Investors noch nicht vorliegt, ein Liquiditätsbedarf der Gruppe von mehr als 50 Millionen € besteht und eine Insolvenzantragspflicht jedenfalls Gegenstand von Erörterungen ist, aufdrängen, dass jede Zahlung an einen Gläubiger potentiell dazu führt, dass andere Gläubiger nicht mehr befriedigt werden können. Befriedigt er gleichwohl einen Gläubiger, nimmt er damit billigend in Kauf, dass andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen, auch wenn er letzten Endes auf deren Befriedigung hoffen mag. Hieran vermag auch ein eventuell vorhandener Unternehmenswert der Z Energy nichts zu ändern, weil sich hieraus keine konkrete Aussicht für die Schuldnerin darauf ergab, dass trotz erheblicher Zahlungsschwierigkeiten durch die Befriedigung einzelner Gläubiger die Befriedigung andere Gläubiger nicht gefährdet würde.
94(2)
95Auch die von der Beklagten angeführten Kapitalerhöhungen bei der Schuldnerin lassen deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht entfallen. Zwar mag sich aus dem Umstand, dass die Gesellschafter eines Schuldners eine Kapitalerhöhung beschließen, im Einzelfall ergeben können, dass der Schuldner nicht von einer Benachteiligung der Gläubiger ausgegangen ist, weil eine namhafte Kapitalerhöhung ohne den Willen, hiermit den Konkurs abwenden zu wollen, ungewöhnlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 – IX ZR 62/98, Rn. 28, zit. nach Juris). Vorliegend lässt sich ein solcher Schluss von der Kapitalerhöhung der Schuldnerin auf einen fehlenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aber nicht ziehen. Denn abgesehen davon, dass vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung Ende Oktober 2009 lediglich die Genehmigung zur Kapitalerhöhung vorlag, die Kapitalerhöhung selber aber noch nicht durchgeführt war, reichten die in Rede stehenden Summen vor dem Hintergrund des im Führungskreismeeting vom 15. September 2009 erörterten Liquiditätsbedarfs von über 50 Millionen € aus der maßgeblichen Sicht der Schuldnerin erkennbar nicht aus, um eine Zahlungsunfähigkeit zu beheben und eine Gläubigerbenachteiligung abzuwenden.
96(3)
97Schließlich liegen auch darin, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um kongruente Leistungen handelt, keine den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beseitigende besondere Umstände.
98Die Grundsätze zur Darlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes infolge Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung, also eine solche, auf welche der Gläubiger einen fälligen Anspruch hatte, angefochten wird (vgl. BGH, Urt. vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Anders kann dies nur dann sein, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13, Rn. 29, zit. nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen aber in vorliegendem Fall nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat eine solche zur Fortführung des Unternehmens nötige und den Gläubigern im Allgemeinen nützende Gegenleistung etwa dann angenommen, wenn die Schuldnerin im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an einen Dritten durch die Auslieferung von Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, ohne welche sie ein Bauvorhaben nicht hätte fortsetzen können und damit auch keine berechtigte Aussicht mehr gehabt hätte, weitere Werklohnforderungen zu verdienen (vgl. BGH, ebenda). Erkennbar anders liegen die Dinge aber hier. Die seitens der Schulderin empfangenen Gegenleistungen bestanden im Wesentlichen in der Überlassung von Werberechten, insbesondere in dem Recht zur Platzierung des Firmenlogos / Firmennamens auf der Sportkleidung und den Banden im Stadion der Lizenzligamannschaft (und weiterer Mannschaften) von A. Dass diese Leistungen, so sie auch dazu geeignet sein mögen, den Bekanntheitsgrad der Marke Z zu erhöhen und damit die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin positiv zu beeinflussen, für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin nötig waren und den Gläubigern damit allgemein nützte, ist indes nicht zu erkennen.
99dd)
100Die jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung im Oktober 2009 feststehende Zahlungsunfähigkeit und der hieraus folgende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wirken auf die Zeitpunkte der streitgegenständlichen Zahlungen am 9. November 2010 und 3. Juni 2011 fort.
101Eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit kann wie bereits ausgeführt nur dadurch wieder entfallen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, Rn. 24, zit. nach Juris).
102Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Schuldnerin die Zahlungen tatsächlich allgemein wieder aufgenommen hat. Zwar hat die Schuldnerin – jedenfalls in der modifizierten / gestundeten Form – gegenüber der Beklagten wieder Zahlungen geleistet, wobei es auch in der Folge wiederholt zu Stundungsvereinbarungen gekommen ist. Eine allgemeine Wiederaufnahme von Zahlungen auch gegenüber allen (anderen) Gläubigern folgt hieraus indes nicht. Auch die von der Beklagten angeführten Investitionszusagen bzw. getätigten Investitionen lassen angesichts des erheblichen Liquiditätsbedarf der Z-Gesellschaften im streitgegenständlichen Zeitraum, wie es etwa in den bereits angeführten Schreiben der Rechtsanwälte M zum Ausdruck kam, keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, dass die Schuldnerin zu einem bestimmten Zeitpunkt vor den streitgegenständlichen Zahlungen die Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hat oder dass die Schuldnerin ab Beginn dieser Zahlungen keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz mehr hatte.
1034.
104Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Zahlungen auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.
105a)
106Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen; es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, Rn. 13f., zit. nach Juris). Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, genügen indes nicht, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen (vgl. BGH, ebenda). Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (BGH, ebenda). Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers − wenngleich möglicherweise irrtümlich − Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (vgl. BGH, ebenda). Auf nicht belegte Vertröstungen des Schuldners über seine „Leistungsfähigkeit“ darf sich ein Gläubiger nicht verlassen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, Rn. 12, zit. nach Juris; Kayser, a.a.O., § 133 InsO, Rn. 25).
107Kann der Insolvenzverwalter eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweisen, ist damit zugleich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung bewiesen, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung um weitere ungedeckte Verbindlichkeiten des Schuldners wusste oder mit ihnen rechnete, wovon bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner in der Regel auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 14; Kayser, a.a.O., § 133, Rn. 38a).
108Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, ebenda, Rn. 8 m.w.Nachw.).
109b)
110Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagten zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinweisende Umstände bekannt waren – wenngleich sie diese nicht zutreffend bewertet haben mag – und sie daher auch den Benachteiligungsvorsatz der unternehmerisch tätigen Schuldnerin kannte.
111aa)
112Dabei ist die Kammer allerdings auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte – wie der Kläger behauptet hat – seitens der Schuldnerin durch den Zeugen H2 in der Besprechung am 17. September 2009 auf eine drohende Insolvenz hingewiesen wurde und um eine sofortige und bedingungslose Auflösung des Hauptsponsorenvertrages gebeten wurde.
113Zwar hat der Zeuge H2 bei seiner Vernehmung (Bl. 794ff. GA) angegeben, dass er in seiner damaligen Eigenschaft als Finanzvorstand der Schuldnerin das Gespräch seitens Z geführt und die Vertreter der Beklagten auf eine drohende Insolvenz, auf erforderliche Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen sowie auf die Erforderlichkeit einer Vertragsaufhebung und – insoweit noch über die Behauptung des Klägers hinaus – eines vollumfänglichen Forderungsverzichts für eine erfolgreiche Sanierung von Z hingewiesen habe. Demgegenüber hat die weitere vom Kläger benannte Zeugin O aber in ihrer Vernehmung (Bl. 790R ff. GA) angegeben, dass es in dem Gespräch um die Frage gegangen sei, ob der Sponsorenvertrag vorzeitig beendet werden könne, dass sie sich aber nicht daran erinnern könne, ob und inwieweit eine fehlende Liquidität überhaupt ein Thema des Gesprächs gewesen sei. Der von der Beklagten benannte Zeuge I hat angegeben (Bl. 800Rff. GA), dass in dem Gespräch seitens Herrn T als Vorstand der Z Holding AG auf wachstums- und in der Folge organisationsbedingte Zahlungsschwierigkeiten hingewiesen worden sei und dass man in Verhandlungen mit mehreren Investoren stehe, weil man für die Bewältigung der organisatorischen Schwierigkeiten frisches Geld benötigen würde, dass man einem potentiellen Investor aber die Möglichkeit geben wolle, eine eigene Marketingstrategie zu verfolgen und deshalb eine Ausstiegsoption für den Hauptsponsorenvertrag gewünscht sei; Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Z hätten sich für ihn aus dem Gespräch nicht ergeben. Entsprechend hat auch die Zeugin F in ihrer Vernehmung (Bl. 805ff. GA) angegeben, dass in dem Gespräch seitens Z durch Herrn T darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund des enormen Kundenwachstums organisatorische Schwierigkeiten bestehen würden und daher neues Kapital benötigt würde, Gespräche mit einem Investor geführt würden und eine Due Diligence durchgeführt werden sollte. Es sei seitens Herrn T darum gebeten worden, die Zahlung der bereits fälligen ersten Rate aufzuschieben, damit Z mehr Kapital zur Verfügung stehe. Für den Fall des Einstiegs eines neuen Investors habe Z um eine Ausstiegsmöglichkeit gebeten, damit dieser nicht langfristig mit einem hohen Finanzvolumen gebunden sei; man habe sich daher nach ihrem Empfinden auf eine Zahlung der ersten Rate im November 2009 und auf eine monatliche Zahlung der zweiten Rate verständigt und ein Ausstiegsrecht für Juni 2010 für den Fall des Einstiegs eines neuen Investors besprochen, wobei für den Fall des Ausstiegs durch Z der Zeuge I auf einer Abstandssumme bestanden habe; Stichwörter wie Insolvenz, drohende Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit seien nicht gefallen. Zusammenfassend habe sie den Inhalt des Gesprächs so verstanden, dass Z neues Geld brauche, um weiter zu wachsen; sie sei nicht von einer „kritischen Situation“ für Z ausgegangen. Der Zeuge P hat in seiner Vernehmung angegeben (Bl. 809Rff. GA), dass er sich nicht daran erinnern könne, dass über eine Änderung der Zahlungsmodalitäten oder eine ausstehende Rate gesprochen worden sei; es sei nach seiner Erinnerung darum gegangen, im Hinblick auf bestehendes Interesse von potentiellen strategischen Investoren und Problemen mit mittelfristig bestehenden Belastungen den Sponsorenvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2010 aufzuheben. Daran, dass über die finanzielle Situation von Z insgesamt gesprochen worden sei, könne er sich nicht erinnern, von einer drohenden oder bevorstehenden Insolvenz von Z oder gar einer bereits eingetretenen sei nicht gesprochen worden. Er habe jedenfalls als derjenige, dessen Aufgabe es gewesen wäre, bei einem Wegfall von Z alsbald einen neuen Hauptsponsor zu finden, nach der Besprechung vom 17. September 2009 keine Veranlassung gesehen, insoweit tätig zu werden.
114Die Kammer vermag im Rahmen der Würdigung der wechselseitigen und sich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob in der Besprechung auf eine ohne Sanierung und Auflösung des Sponsorenvertrages nicht zu vermeidende Insolvenz hingewiesen wurde, keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, warum den Angaben des Zeugen H2 den Angaben der Zeugen I, F und P der Vorzug gegeben werden sollte. Im Gegenteil sprechen aus Sicht der Kammer die überwiegenden Gründe dafür, dass – wie dies die Zeugen I und F sowie der Zeuge Kowaleski zumindest teilweise angegeben haben – in der gemeinsamen Besprechung seitens Z um eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit (lediglich) im Hinblick auf den anstehenden Verkaufsprozess und eine (weitere) Stundung im Hinblick auf wachstumsbedingte Schwierigkeiten gebeten wurde. Zwar hätte unter Zugrundelegung der vor diesem Termin bei Z aufgetretenen Ereignisse und Entwicklungen – Führungskreismeetings mit Hinweis auf hohen Liquiditätsbedarf und fehlenden Investor, ausstehende Entscheidung über die Stundung der Stromsteuer für die Z Energy, Erörterung einer Insolvenzantragspflicht, Mitteilung externer Berater, dass Insolvenz voraussichtlich schon eingetreten sei und alle Zahlungen gestoppt werden sollen – Anlass für einen Hinweis auf eine drohende Insolvenz bestanden. Zu sehr stehen aber die Angaben des Zeugen H2, der über die Behauptung des Klägers hinaus in seiner Vernehmung sogar davon gesprochen hat, dass er in der Besprechung die Notwendigkeit eines vollständigen Forderungsverzichts erwähnt haben will, in Widerspruch insbesondere zu den im Nachgang zu diesem Termin verfassten Anschreiben der Beklagten an die Z Marketing GmbH vom 22. September und 14. Oktober 2009 (Anlage K 9 und K 11) und zu dem in den Führungskreismeetings bei Z zum Ausdruck kommenden Willen, das Unternehmen irgendwie retten zu wollen. Mit vorgenannten Schreiben übersandte die Beklagte der Z Marketing GmbH zum einen (Schreiben vom 22. September) den Entwurf für eine 2. Ergänzungsvereinbarung, in welcher eine Stundung der ersten Rate für die Saison 2009/2010 bis zum 1. Dezember 2009, eine geänderte Zahlungsweise für die zweite Saisonrate und ein wechselseitiges Kündigungsrecht bis zum 30. Juni 2010 – im Fall der Kündigung durch die Schuldnerin gegen Abstandszahlung von 6,4 Millionen Euro – vorgesehen war. Dabei leitete die Beklagte die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Vereinbarung – mit den Worten
115„Gemäß Ihren Wünschen enthält die Vereinbarung zusammenfassend folgende Eckpunkte:“
116ein.
117Dass die Beklagte ein Schreiben solchen Inhalts versendet, obwohl seitens Z zuvor der Wunsch nach einer bedingungslosen Vertragsauflösung und einem Forderungsverzicht geäußert worden sein soll, hält die Kammer für kaum vorstellbar. Naheliegend und ohne weiteres möglich wäre in einem solchen Fall eher eine Einleitung dergestalt gewesen, dass man nach interner Abstimmung den seitens Z geäußerten Wünschen zwar nicht vollumfänglich nachkommen, aber einen die Wünsche zumindest teilweise berücksichtigenden Gegenvorschlag unterbreiten könne. Dass die Beklagte dieses Schreiben verfasst haben soll, um im Nachhinein fehlende Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten vorzutäuschen, ist aus Sicht der Kammer fernliegend. Hinzukommt im Hinblick auf das Schreiben vom 22. September, dass die Zeugin F nach deren glaubhaften Angaben, die durch den Zeugen H2 auch nicht in Abrede gestellten worden sind, diesem gegenüber den Inhalt der 2. Ergänzungsvereinbarung fernmündlich angekündigt und hierauf die Reaktion erhalten habe, man werde die Zahlen intern abstimmen. Auch insoweit erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung der vom Zeugen H2 in seiner Vernehmung als Grund hierfür angegeben Umgangsformen unter Geschäftsleuten lebensfremd, dass der Zeuge H2 anlässlich einer solchen Ankündigung nicht einer Enttäuschung Ausdruck verliehen hätte, dass seinen Forderungen nicht entsprochen sei. Nachdem seitens der Schuldnerin dann mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Anlage K8) die Vereinbarung der Ausstiegsklausel gegen Abstandszahlung abgelehnt und lediglich die Stundung und geänderte Fälligkeit der Raten akzeptiert wurde, wies die Beklagte im Schreiben vom 14. Oktober nochmals darauf hin, dass in der Besprechung am 17. September sowohl der Wunsch nach einer weiteren Stundung als auch die Vereinbarung der Ausstiegsklausel seitens Z mit anstehenden Verkaufsprozessen und der Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Sponsoring für einen neuen Investor begründet worden und man nunmehr erstaunt sei, dass der Ausstieg zum Ende der Saison nicht mehr von Interesse sei. Einen anderen Grund für dieses Schreiben als der, dass dies tatsächlich den Inhalt des Gesprächs wiedergibt, ist schwerlich vorstellbar.
118Vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung, namentlich der Korrespondenz, erweisen sich die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F, I und P daher als glaubhafter gegenüber der Aussage des Zeugen H2. Die Aussage der Zeugin O erwies sich als für den Inhalt des Gesprächs am 17. September 2009 unergiebig, weil sie hieran keine konkrete Erinnerung hatte. Vor diesem Hintergrund können auch die von der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H2 angeführten Umstände dahinstehen. Insbesondere kann dahinstehen, ob für den Zeugen H2 für seine Angaben wirtschaftliche oder persönliche Motive ausschlaggebend waren oder ob der Zeuge H2 eventuell in einer gewissen Verklärung und Vermengung der damaligen Ereignisse sich hinsichtlich des genauen Inhalts der Besprechung schlicht in einem nicht erkannten Irrtum befunden hat. Dem Kläger ist jedenfalls der Beweis dafür, dass der Zeuge H2 auf eine drohende Insolvenz hingewiesen hat, zur Überzeugung der Kammer nicht gelungen.
119bb)
120Die Beklagte hatte jedenfalls in der maßgeblichen Zeit von Juli bis November 2009 abgesehen von den für sie erkennbaren Umständen der Nichtzahlung der ersten Rate und den Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin, insbesondere – dies behauptet im Übrigen auch der Kläger nicht − waren der Beklagten die Stromsteuerrückstände der Z Energy und die Inhalte der Vorstandssitzungen, der Führungskreismeetings und die Stellungnahmen der von Z eingeschalteten Berater nicht bekannt, so dass sich auch hieraus die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ergibt.
121cc)
122Die Beklagte musste aber nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung des aus den Angaben der Zeugen I, F und P folgenden Inhalts der Besprechung vom 17. September 2009 aufgrund der ihr bekannten Tatsachen zwingend jedenfalls ab Ende Oktober 2009 auf die Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Dass die Beklagte den ihr bekannten Sachverhalt rechtlich abweichend im Sinne einer bloßen Zahlungsstockung gewertet haben mag, ist demgegenüber unerheblich.
123Die Beklagte hatte – dies ist unstreitig – Kenntnis von einem über sieben Wochen andauernden erheblichen Zahlungsrückstand der Schuldnerin in Höhe von mehr als 3,5 Millionen Euro. Auch eingedenk des Umstands, dass es sich hierbei um eine Vorleistung für die gesamte erste Saisonhälfte handelte, was nach Angabe der Beklagten in der Fußballbundesliga unüblich sein soll, handelt es sich hierbei – was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird – um eine so vereinbarte und fällige Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin in erheblicher Höhe, der diese innerhalb des besagten Zeitraums nicht nachgekommen ist. Die Schuldnerin oder die Z Marketing GmbH als weitere Verpflichtete hatten auch keinerlei inhaltliche Einwendungen gegen die Zahlungspflicht erhoben, so dass die Nichtzahlung aus Sicht eines redlich denkenden Gläubigers zunächst einmal nur den Schluss zulässt, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Zahlungspflicht zu erfüllen.
124Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein erstmaliger Zahlungsrückstand jedenfalls nach einer im Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen und aus Sicht der Kammer auch zu befürwortenden Ansicht regelmäßig nicht genügt, um auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen (vgl. Kayser, a.a.O., § 133, Rn. 24a mit weiterem Nachweis). Doch abgesehen davon, dass sich hier ein solcher Schluss angesichts der Höhe des in Rede stehenden Rückstandes ausnahmsweise auch aus einem erstmaligen Rückstand ergeben könnte, kommen weitere aus Sicht der Kammer maßgebliche Umstände hinzu, von denen die Beklagte Kenntnis hatte und aus denen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden konnte. So hatte Herr K als Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin in einem Telefonat am 9. September 2009 bei der Beklagten um eine Stundung der hälftigen Rate und deren Aufteilung in drei im Oktober, November und Dezember 2009 fällige Raten gebeten. Auch nach diesem Telefonat bestand damit weiter eine fällige und ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 9. September 2009 (Anlage K8) „sofort“ zu zahlende Forderung der Beklagten gegenüber der Schuldnerin von knapp zwei Millionen Euro. In der Folge beglich die Schuldnerin – wovon die Beklagte Kenntnis hatte – auch diese Forderung nicht sondern bat nunmehr um eine gemeinsame Besprechung mit der Beklagten, die dann wie bereits ausgeführt am 17. September 2009 stattfand. Nunmehr erläuterte die Schuldnerin nach dem von den Zeugen I, F und P im Wesentlichen bestätigten Vortrag der Beklagten die ausbleibende Zahlung oder jedenfalls die Bitte um eine weitere Stundung mit wachstumsbedingten Organisationsschwierigkeiten und dem Wunsch nach Liquidität für einen neuen Investor. Beide Gründe können aber nach Ansicht der Kammer aus der maßgeblichen Sicht eines redlichen Gläubigers nicht überzeugen und daher letztlich nur unbeachtliche Vertröstungen der Schuldnerin darstellen. Warum wachstumsbedingt die Ausführung einer Überweisung nicht erfolgen kann, es sei denn, es sind eben die notwendigen Mittel nicht vorhanden, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit die Zeugin F in ihrer Vernehmung angegeben hat, sie habe den Eindruck gehabt, man könne seitens Z zahlen, wolle das Geld aber für etwas anderes verwenden, lässt sich dieser Eindruck jedenfalls nach den Zeugenangaben nicht auf eine konkrete Aussage seitens der Vertreter von Z gründen. Für einen Investor kann es nach dem Dafürhalten der Kammer schlechterdings keinen Unterschied machen, ob Liquidität zum Zeitpunkt der Prüfung des Investitionsobjekts – hier also der Z-Gruppe – bereits abgeflossen ist oder aufgrund fälliger und nicht mit Einwendungen oder Einreden behafteter Forderungen kurzfristig abfließen wird. Hier wäre jedenfalls, damit sich aus solchen Angaben aus Sicht der Beklagten Rückschlüsse auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit trotz erheblicher Zahlungsrückstände ergeben könnten, eine konkretere und nachvollziehbare Erläuterung der Schuldnerin erforderlich gewesen, die es aber auch nach dem Vortrag der Beklagten und den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen nicht gegeben hat. Auch musste sich nach dem nunmehr gegenüber dem Telefonat vom 9. September 2009 jedenfalls teilweise geänderten Anliegen der Schuldnerin und der hierfür gegebenen Begründung einem redlichen Gläubiger zwingend die Frage aufdrängen, warum man seitens Z zunächst eine umgehende Zahlung der hälftigen Rate in Höhe von knapp zwei Millionen Euro ankündigte und dann acht Tage später in einer gemeinsamen Besprechung aufgrund wachstumsbedingter Organisationsschwierigkeiten eine weitere Stundung erbeten hat.
125Einzig nachvollziehbar erscheint aus Sicht der Kammer, dass seitens der Schuldnerin angesichts des Einstiegs eines potentiellen Investors der Wunsch nach einer Ausstiegsklausel geäußert und erörtert wurde; aus dem Wunsch nach einer solchen Ausstiegsklausel musste die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs daher keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Zahlungseinstellung ziehen. Anders stellt sich dies aus Sicht der Kammer jedoch nach Erhalt des Schreibens der Z Marketing GmbH vom 8. Oktober 2009 (Anlage K10) dar, denn in diesem Schreiben wies diese darauf hin, dass zwar die in Aussicht gestellte Stundung eine „erhebliche Entlastung in der derzeit angespannten Situation bedeuten“ würde, dass sie sich aber „nach entsprechender juristischer Beratung sowie aufgrund der Ihnen bekannten problematischen Finanzsituation der Z Marketing GmbH zurzeit gehindert“ sehe, die Verpflichtung zur Zahlung der vorgesehenen Abstandssumme einzugehen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt musste sich ein redlich denkender Gläubiger an der Stelle der Beklagten darüber im Klaren sein, dass die ausbleibende Zahlung der ersten Rate nicht rein wachstums- oder organisationsbedingten Schwierigkeiten sondern einer weder nur vorübergehenden noch geringfügigen Liquiditätslücke geschuldet war. Entsprechend brachte die Beklagte dann ja auch im Schreiben vom 14. Oktober 2009 ihr „Erstaunen“ über die nicht mehr gewünschte Ausstiegsmöglichkeit zum Ausdruck, gegebenenfalls ohne hieraus dann die zwingenden Schlussfolgerungen zu ziehen, was indes der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht entgegensteht.
126In der Folge forderte die Beklagte die Z Marketing GmbH durch vorgenanntes Schreiben dann auf, die ersten beiden Raten, insgesamt 2.523.573,47 € brutto, umgehend zu zahlen. Dass die mit der Z Marketing GmbH gesamtschuldnerisch haftende Schuldnerin auch hierzu wiederrum nicht in der Lage war, obwohl diese Fälligkeit der ursprünglichen fernmündlich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vom 9. September 2009 entsprach, sondern zum widerholten Mal fernmündlich um einen weiteren Aufschub bis Ende Oktober gebeten hat, stellt einen weiteren der Beklagten bekannten Umstand dar, aus dem sich die mangelnde Fähigkeit der Schuldnerin zur Zahlung ihrer fälligen Verbindlichkeiten für die Beklagte zwingend ergeben musste.
127Hinzukommt schließlich, dass dann letzten Endes nicht die Schuldnerin oder die mit ihr haftende Z Marketing GmbH selber die fälligen Raten bis Ende Oktober vollständig ausgeglichen hat, sondern von der Z Marketing GmbH am 26. Oktober 2009 (lediglich) einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € und die weitere Zahlung in Höhe von 1.923.573,11 € seitens der Z Services GmbH und damit durch eine vertraglich gegenüber der Beklagten gar nicht verpflichtete Gesellschaft geleistet wurde. Auch wenn diese inkongruente Zahlung, auf welche die Beklagte gegenüber der Z Services GmbH keinen Anspruch hatte, vor dem Hintergrund, dass sich auch aus Sicht eines redlichen Gläubigers die Z-Gruppe mehr oder weniger als Einheit dargestellt haben mag, stellt dieser Umstand ein weiteres, wenn auch aus Sicht der Kammer nicht überwiegend oder allein maßgebliches Indiz dafür dar, dass die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend darauf schließen ließen, dass die Schuldnerin selber zur Erfüllung ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage war.
128Der vorliegende Fall liegt auch erkennbar anders als derjenige, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (IX ZR 223/13) zugrunde lag. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Wissen des Anfechtungsgegners um eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass eine Beitragsforderung in einem Zeitraum von fünf Monaten von 75.621,63 € auf 107.881,71 € angewachsen war, wenn der Anfechtungsgegner keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen und aufgrund des Schriftverkehrs von Anfang an davon ausgehen konnte, dass die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus einem Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare Zahlungsansprüche in Höhe der Beitragsforderung zustanden. Demgegenüber hat die Beklagte zwar ebenfalls keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, konnte aber eben anders als die Beklagte in vorgenanntem Fall nicht aufgrund irgendwelcher ihr bekannter Umstände davon ausgehen, dass der Schuldnerin werthaltige, realisierbare Ansprüche in Höhe der fälligen Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag zustanden.
129Die Beklagte musste sich als Gläubigerin einer unternehmerisch tätigen Schuldnerin schließlich auch darüber bewusst sein, dass neben ihr weitere Gläubiger existieren, welche durch die streitgegenständlichen Zahlungen benachteiligt werden.
130dd)
131Gegenüber diesen Umständen, die für eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung und damit der Zahlungsunfähigkeit der Schulnern jedenfalls ab Ende Oktober 2009 sprechen, kommt den von der Beklagten gegen eine solche Kenntnis vorgebrachten Umständen keine maßgebliche Bedeutung zu.
132Gegen eine solche Kenntnis sprechen zunächst weder die von der Beklagten angeführten Verhandlungen mit Investoren, die letztlich im Jahr 2010 teilweise zum Erfolg führten, noch die bei der Schuldnerin durchgeführten Kapitalerhöhungen, weil die Beklagte hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangte.
133Soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagten gegenüber in der Besprechung am 17. September 2009 von potentiellen Investoren berichtet wurde, mit denen man seitens Z in Kontakt stehe, kann die Aussicht auf einen solchen Investor und damit die Gewährung eines Darlehens oder die Zuführung von neuem Eigenkaptal der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zwar grundsätzlich entgegenstehen. Da aber nicht belegte Vertröstungen des Schuldners an der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nichts ändern können, müssen entsprechende Angaben des Schuldners aus Sicht eines redlich denkenden Gläubigers hinreichend konkret sein und die ernsthafte Aussicht dafür bieten, dass durch eine Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dafür kann dahinstehen, ob der Gläubiger sich in einem solchen Fall – spiegelbildlich zu einem Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei einem ernsthaften Sanierungsversuch – ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlegen lassen muss oder das ernsthafte und konkrete in Aussicht stellen eines Investors durch den Schuldner ausreicht. Denn unabhängig hiervon konnten jedenfalls die Angaben der Vertreter von Z in der Besprechung am 17. September 2009 eine entsprechende Erwartung der Beklagten nicht rechtfertigen. Denn auch wenn sich nach den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen I und F der Eindruck ergab, dass bereits Verhandlungen mit konkreten Investoren geführt werden und der Zeuge I insoweit auch einen konkreten Namen nannte, von dem er aber nicht genau sagen konnte, wann er ihn gehört habe, ließ sich den Zeugenaussagen und lässt sich auch im Übrigen dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt solche Umstände mitgeteilt worden sind, die auf eine konkret bevorstehende Einigung mit einem Investor und damit auf die Zuführung von Liquidität schließen ließen. Die Angaben gingen offenbar insgesamt nicht über den Hinweis auf eine Investorensuche und ggf. eine bevorstehende Due Diligence hinaus.
134Soweit die Beklagte darauf verweist, sie hätte in dem Entwurf der 2. Ergänzungsvereinbarung nicht eine Abstandszahlung für den Fall der Kündigung durch die Z Marketing GmbH in Höhe von mehr als sechs Millionen Euro vorgesehen, wenn sie von deren Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, spricht dies ebenfalls nicht gegen ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Denn zum einen sollte die Abstandszahlung für eine nach den Vorstellungen der Beklagten nur im Fall des Einstiegs eines neuen Investors in Betracht kommende Vertragsbeendigung vereinbart werden, so dass bei deren Inanspruchnahme durch die Schuldnerin gerade neue, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandene Liquidität eingebracht gewesen wäre. Zum anderen hatte die Z Marketing GmbH und daher aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten letztlich auch die mit dieser gesamtschuldnerisch aus dem Hauptsponsorenvertrag haftenden Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt am 26. Oktober 2009 bereits darauf hingewiesen, dass sie eine derartige Verpflichtung angesichts ihrer problematischen finanziellen Situation nicht eingehen könne.
135Auch der Verweis der Beklagten darauf, dass ein Festhalten an einem Vertrag mit einem zahlungsunfähigen Sponsor für sie nicht erforderlich gewesen wäre, weil zu ihren Gunsten eine Umsatzgarantie bestanden und hinter ihr auch der zahlungskräftige A-konzern gestanden hätte, vermag die Indizwirkung der erkannten Zahlungseinstellung selbst bei Wahrunterstellung dieser vom Kläger bestrittenen Behauptung nicht zu entkräften. Denn auch ein Gläubiger, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation weniger als andere darauf angewiesen ist, dass ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtung erfüllt, muss aus tatsächlichen Umständen, aus denen zweifelsfrei eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt, die sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen ziehen. Jedenfalls muss sich auch ein wirtschaftsstarker Gläubiger im Insolvenzanfechtungsrecht so behandeln lassen, als hätte er hieraus die zwingenden Schlussfolgerungen gezogen. Dass die Beklagte dies nicht getan haben mag und dementsprechend nicht auf die ihr vermeintlich zu Verfügung stehenden Alternativen zurückgegriffen hat, kann ihr daher nicht zugutekommen.
136Auch aus den vereinzelt positiven Presseberichten über die Schuldnerin bzw. die Z-Gruppe ergibt sich nichts anderes, zumal diese immer auch von einer negativen Berichterstattung insbesondere des Handelsblattes begleitet waren und zeitlich auch erst aus dem Jahr 2010 datieren.
137c)
138Die nach alledem ab Ende Oktober 2009 einmal feststehende Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin wirkt über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis Anfang Juni 2011 fort und war damit sowohl bei der ersten streitgegenständlichen Zahlung am 9. November 2010 als auch bei der zweiten am 3. Juni 2011 gegeben. Auch für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit muss der Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, darlegen und beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 33, Urt. vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, Rn. 23, zit. nach Juris). Dabei muss die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein. Allein der Fortfall der Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners bewiesen haben, bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (BGH, Urt. v. 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 39).
139Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht als bewiesen angesehen werden.
140Zwar hatte die Z Services GmbH Anfang November 2009 die bis Ende Oktober fällige Rate aus dem Hauptsponsorenvertrag zunächst gezahlt. Es kam dann aber schon am 15. November 2009 zu einem erneuten Telefonat mit dem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin Herrn K, in dem eine weitere Stundung der eigentlich an diesem Tag fälligen Folgerate bis zum 3. Dezember 2009 vereinbart wurde. Nachdem die Beklagte der Z Marketing GmbH dann Anfang Januar 2010 die fällige Rate für die zweite Saisonhälfte in Höhe von 3.785.360,25 € in Rechnung gestellt hatte, folgte erneut ein Telefonat zwischen dem Geschäftsfürer der Beklagten und dem Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin Herrn K, aufgrund dessen der Betrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. dahingehend gestundet wurde, dass er in sechs Teilraten zum 15. eines jeden Monats fällig werden sollte. Die Beklagte konnte somit nicht davon ausgehen, dass die Liquiditätsschwierigkeiten Anfang 2010 behoben gewesen und die Schuldnerin die Zahlung an alle Gläubiger wieder aufgenommen hatte, wobei allein aus der Wiederaufnahme von Zahlungen an die Beklagte ohnehin nicht notwendig zu folgern wäre, dass die Beklagte von der Möglichkeit auch der Wiederaufnahme der Zahlungen an andere Gläubiger ausgegangen ist. Am 19./22. Juli 2010 schlossen die Z Marketing GmbH und die Beklagte dann den als Anlage K 15 vorliegenden „Side Letter“, in welchem auf Wunsch von Z vereinbart wurde, dass der Basisbetrag für die Saison 2010/2011 in monatlichen Raten zu je 540.488,20 € zzgl. MwSt. zu zahlen ist, woraus wiederrum folgt, dass die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin ausgestanden waren, auf die sich die Ratenzahlung gleichermaßen auswirkte. Soweit die Beklagte meint, sie habe durch den Side-Letter lediglich und branchenüblich auf ihr Recht auf Vorleistung verzichtet, ist zu bedenken, dass in Ziffer 3 dieses Side Letters vereinbart wurde, dass für den Fall eines Zusammenschlusses oder einer anderen Großtransaktion von Z mit einem anderen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe für die Saison 2010/2011 sofort fällig werden sollte. Dies erweckt eher den Eindruck, dass Hintergrund der Vereinbarung eben doch der Umstand war, dass zum Zeitpunkt deren Abschlusses die Liquidität für die eigentlich fällige Leistungspflicht nicht vorhanden war.
141Ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Eigenkapitalerhöhungen und Darlehenszahlungen der Investoren. Zum einen ist von der Beklagten schon nicht vorgetragen, zu welchen genauen Zeitpunkten sie von den Eigenkapitalerhöhungen und den jeweiligen Zahlungen der Investoren, die sich nunmehr mit Zeitpunkt und Höhe aus dem vom Kläger vorgelegten B Gutachten ergeben, Kenntnis erlangt hat und ab welchem Zeitpunkt sie dementsprechend von der Möglichkeit der Wiederaufnahme aller Zahlungen ausgegangen sein will. Soweit die Beklagte insofern auf den als Anlage B 37 vorgelegten Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verweist, in welchem von einer Ausstattung des "Energiehändlers Z" im mittleren zweistelligen Millionenbereich die Rede ist, datiert dieser Artikel abgesehen davon, dass darin lediglich eine Presseerklärung von Z und damit eine Eigenerklärung der Schuldnerin zitiert wird, vom 29. März 2011, so dass sich hieraus jedenfalls ein Wegfall der Kenntnis erst zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung am 3. Juni 2011 ergeben könnte. Auch dies scheidet jedoch aus. Dabei ist hinsichtlich Eigenerklärungen eines Schuldners zu berücksichtigen, dass dieser in einer Krise jedenfalls so lange bemüht sein wird, das eigene Unternehmen gegenüber seinen Vertragspartnern möglichst positiv darzustellen, bis er sich entscheidet, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Würde man einen Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners daher immer schon dann bejahen, wenn der Schuldner seine finanzielle Lage (wieder) als unbedenklich darstellt − wie dies ausweislich der Behauptung der Beklagten im Oktober 2010 der Vorstand der Schuldnerin Herr T und im März und Mai 2011 der neue Vorstand der Schuldnerin Herr J beziehungsweise Herr Prof. G als Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin getan haben − würde der Anfechtungstatbestand des § 133 InsO weitgehend leerlaufen. Nicht belegte Eigenerklärungen des Schuldners können daher nach Auffassung der Kammer die Kenntnis des Anfechtungsgegners regelmäßig nicht entfallen lassen. Dies im Hinblick auf die Zahlung am 3. Juni 2011 umso mehr, als dass zu diesem Zeitpunkt die zum 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2011 fälligen Raten wiederum offen waren und die Beklagte zuvor, mit Schreiben vom 13. Mai 2011, Sicherheiten für die bis zum 30. Juni 2011 fälligen Zahlungen verlangt hat. Unabhängig davon, ob die Beklagte hiermit eine Sicherheit auch für die am 1. Juni 2011 fällige Rate verlangte, wird aus diesem Begehren nach Sicherheitsleistung deutlich, dass die Beklagte der finanziellen Situation bei Z − in Ansehung der kurz darauf erfolgten Insolvenzantragsstellung offensichtlich mit Recht − misstraute. Dass die Beklagte, wie sie behauptet, mit diesem Verlangen ohne jede Befürchtung hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit von Z allein das ernsthafte Interesse des neuen Eigentümers an der Fortsetzung des Sponsoring "ausloten" wollte, erscheint wenig plausibel, zumal nach ihrem eigenen Vortrag kurz zuvor Herr Prof. G als Aufsichtsratsmitglied der Schuldnerin das unbedingte Interesse des neuen Investors zur Fortsetzung des Sponsoring bekundet haben soll.
142Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem im März 2011 eingesetzten neuen Vorstand Herrn J um einen "kompetenten Sanierer" handelt, lässt sich ebenfalls nicht auf einen Wegfall der subjektiven Voraussetzungen bei der Beklagten schließen; vielmehr ergibt sich aus dieser Personalie - worauf der Kläger mit Recht hingewiesen hat - gerade die Sanierungsbedürftigkeit der Schuldnerin beziehungsweise der Z Gruppe.
143Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Creditreform-Auskünften ergibt sich ein Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit nicht, weil aus eigener Anschauung gewonnenes Wissen grundsätzlich bloßen Einschätzungen nicht näher orientierter außenstehender Dritter vorgehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 06. Dezember 2012 - X ZR 3/12, Rn. 24, zit. nach Juris). Unabhängig hiervon weist die Auskunft vom 23. Dezember 2009 (Anlage B 14) lediglich Angaben einer Bilanz per 31. Dezember 2007 und einen Höchstkredit von 50.000,00 € auf.
144.
145Schließlich genügen die von der Beklagten angeführten Presseberichte insbesondere angesichts der in der in der zweiten Jahreshälfte 2010 beginnenden negativen Presseberichterstattung über Z nicht für einen Wegfall der Kenntnis der Beklagten. Auch aus den von der Beklagten angeführten weiteren Sponsorentätigkeiten folgt letztlich nichts zwingendes dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hat, mögen solche Sponsorenmaßnahmen potentiellen Kunden und Geschäftspartnern – was ggf. gerade deren Zweck ist – auch den Eindruck eines gesunden Unternehmens suggerieren.
146Nach alledem erbringen die von der Beklagten angeführten Umstände nicht den Nachweis dafür, dass die Beklagte aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen ist, die Schuldnerin habe möglicherweise ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen.
1474.
148Die Zahlung am 3. Juni ist schließlich auch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und die Beklagte - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte. Dahinstehen kann nach alledem, ob die Zahlung vom 3. Juni 2011 wegen der vom Kläger behaupteten Drohung des Zeugen I mit negativer Presseberichterstattung überdies auch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist.
1495.
150Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 143 InsO, 819 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, Rn. 14f., 19; OLG Köln, Urt. v. - 20.06.2007 – 2 U 4/07, Rn. 18, beide zit. nach Juris). Dies war vorliegend der 1. September 2009.
151II.
152Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
153Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
154Streitwert: 2.432.088,82 €
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Tenor
-
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die B. Hausbau GmbH (fortan: Schuldnerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten; Ratenzahlungsvereinbarungen hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Sicherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 97.983,76 € mit der Beklagten und ihren Auftraggebern, den Bauherren S. und Sch. /A. , dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die Beklagte zahlen sollten und die Beklagte diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß am 29. März 2011 über 19.756,13 € (Sch. /A. ) und 13.982,39 € (S. ). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die Beklagte die bestellten Fenster und Türen aus.
- 2
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Am 12. April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
-
I.
- 4
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Die Vermögenslage der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der Werklohnansprüche der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die Beklagte seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der Werklohnansprüche hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen tatsächlichen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Beklagten hätte die Schuldnerin weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die Beklagte sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrückstände der Schuldnerin seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die Beklagte zu erbringen gehabt habe.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen der Schuldnerin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben.
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1. Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 12).
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Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechtshandlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich wertlos sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Die Weggabe von - aus welchen Gründen auch immer - völlig wertlosen Gegenständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der Verwertung auch vor der Weggabe nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, ZIP 1981, 1229, 1230; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, NZI 2004, 253, 254). Dies gilt auch, wenn ein Schuldner über eine wirtschaftlich wertlose Forderung verfügt.
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2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin erfolgt und dadurch deren Werklohnforderungen nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.
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a) Zwischen der Schuldnerin und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Vereinbarungen der Schuldnerin, der Beklagten und der jeweiligen Bauherren dahin ergänzt, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen für die Bauvorhaben S. und Sch. /A. diese Bauherren eine Direktzahlung in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das Landgericht eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das Berufungsgericht hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.
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Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§ 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch ausstehenden Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kündigung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster- und Türelemente beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 649 Rn. 13). Aber auch im Übrigen besteht kein Anlass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Schuldnerin gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die Schuldnerin sich etwa mit ihren Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Zudem spricht der vom Landgericht festgestellte Wortlaut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die Beklagte dagegen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten. Ebenso wenig können aus entsprechenden Gründen die vom Landgericht festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die Schuldnerin ihren - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die Beklagte abgetreten hätte.
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Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin deren noch offene Werklohnforderungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzahlung an die Beklagte zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die gegen sie gerichteten Werklohnforderungen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB). Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die Beklagte eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12).
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b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden.
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aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Werklohnteilforderungen, welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirtschaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen im Februar 2011 sind die Werklohnforderungen der Schuldnerin werthaltig geworden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an die Beklagte auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin leisten wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin insoweit zum Erlöschen gebracht haben. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte ohne die Direktzahlungen der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14). Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung der Beklagten zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2011, aaO Rn. 15).
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bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus- oder Absonderungsrecht besessen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 8) oder die Schuldnerin diese Rechte durch Zahlung abgelöst hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, NZI 2009, 379 Rn. 13). Der Beklagten stand gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S. und Sch. /A. kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte in den Lieferverträgen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erzielten Werklohnforderungen an die Beklagte abtrat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 33). Doch kam dieser Eigentumsvorbehalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die Beklagte die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle Zahlung des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte und die Schuldnerin darüber hinaus wirksam vereinbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der Beklagten abgetretene Forderung.
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III.
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Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.
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1. Die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlungen anzusehen.
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a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie auch hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 20. Januar 2011, aaO). Auch die beiden Werklieferungsverträge, welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S. und Sch. /A. zum Gegenstand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 2. September 2010 (S. ) und vom 18. November 2010 (Sch. /A. ) ergibt, begründeten keinen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.
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b) Doch haben die Schuldnerin, die Beklagte und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet waren, kongruent.
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Ein Abänderungsvertrag stellt allerdings dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, NZI 2013, 888 Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
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aa) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.
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Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.
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Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im Februar 2011 die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die Werklieferungsverträge über die Türen und Fenster betreffend die Bauvorhaben S. und Sch. /A. weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der Beklagten erhalten. Diese hatte die bestellten Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO). Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von § 142 InsO zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die Direktzahlungen der Bauherren bewirkten Leistungen an die Beklagte in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 15 ff) eine gleichwertige Gegenleistung durch die Beklagte in ihr Vermögen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 16). Die Beklagte sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis entsprach, unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldnerin ausliefern.
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bb) Die nachträglichen Kongruenzvereinbarungen unterfallen auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die Werklohnteilforderungen erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.
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Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die Beklagte die bestellten Fenster aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurückbehaltungsrechts nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreiszahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälligen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vorfälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie befürchten mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese Blockade auflösen können.
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cc) Aus ähnlichen Gründen sind die Kongruenzvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 23). Demgegenüber wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.
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2. Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausgeliefert.
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3. Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.
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a) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Rn. 19; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner einen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wissen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 324 zu § 31 Nr. 1 KO).
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Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; BAG, ZIP 2014, 37 Rn. 69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 133 Rn. 17; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 58; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 133 Rn. 33a ff; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 42; Ganter, WM 2014, 49, 50 f; Kayser, NJW 2014, 422, 427).
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b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an die Beklagte durch die Auslieferung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.
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RiBGH Vill ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.Kayser
Kayser
Lohmann
Fischer
Möhring
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die B. Hausbau GmbH (fortan: Schuldnerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten; Ratenzahlungsvereinbarungen hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Sicherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 97.983,76 € mit der Beklagten und ihren Auftraggebern, den Bauherren S. und Sch. /A. , dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die Beklagte zahlen sollten und die Beklagte diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß am 29. März 2011 über 19.756,13 € (Sch. /A. ) und 13.982,39 € (S. ). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die Beklagte die bestellten Fenster und Türen aus.
- 2
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Am 12. April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
-
I.
- 4
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Die Vermögenslage der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der Werklohnansprüche der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die Beklagte seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der Werklohnansprüche hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen tatsächlichen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Beklagten hätte die Schuldnerin weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die Beklagte sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrückstände der Schuldnerin seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die Beklagte zu erbringen gehabt habe.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen der Schuldnerin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben.
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1. Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 12).
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Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechtshandlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich wertlos sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Die Weggabe von - aus welchen Gründen auch immer - völlig wertlosen Gegenständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der Verwertung auch vor der Weggabe nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, ZIP 1981, 1229, 1230; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, NZI 2004, 253, 254). Dies gilt auch, wenn ein Schuldner über eine wirtschaftlich wertlose Forderung verfügt.
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2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin erfolgt und dadurch deren Werklohnforderungen nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.
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a) Zwischen der Schuldnerin und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Vereinbarungen der Schuldnerin, der Beklagten und der jeweiligen Bauherren dahin ergänzt, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen für die Bauvorhaben S. und Sch. /A. diese Bauherren eine Direktzahlung in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das Landgericht eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das Berufungsgericht hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.
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Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§ 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch ausstehenden Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kündigung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster- und Türelemente beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 649 Rn. 13). Aber auch im Übrigen besteht kein Anlass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Schuldnerin gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die Schuldnerin sich etwa mit ihren Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Zudem spricht der vom Landgericht festgestellte Wortlaut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die Beklagte dagegen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten. Ebenso wenig können aus entsprechenden Gründen die vom Landgericht festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die Schuldnerin ihren - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die Beklagte abgetreten hätte.
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Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin deren noch offene Werklohnforderungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzahlung an die Beklagte zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die gegen sie gerichteten Werklohnforderungen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB). Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die Beklagte eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12).
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b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden.
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aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Werklohnteilforderungen, welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirtschaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen im Februar 2011 sind die Werklohnforderungen der Schuldnerin werthaltig geworden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an die Beklagte auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin leisten wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin insoweit zum Erlöschen gebracht haben. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte ohne die Direktzahlungen der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14). Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung der Beklagten zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2011, aaO Rn. 15).
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bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus- oder Absonderungsrecht besessen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 8) oder die Schuldnerin diese Rechte durch Zahlung abgelöst hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, NZI 2009, 379 Rn. 13). Der Beklagten stand gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S. und Sch. /A. kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte in den Lieferverträgen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erzielten Werklohnforderungen an die Beklagte abtrat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 33). Doch kam dieser Eigentumsvorbehalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die Beklagte die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle Zahlung des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte und die Schuldnerin darüber hinaus wirksam vereinbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der Beklagten abgetretene Forderung.
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III.
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Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.
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1. Die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlungen anzusehen.
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a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie auch hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 20. Januar 2011, aaO). Auch die beiden Werklieferungsverträge, welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S. und Sch. /A. zum Gegenstand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 2. September 2010 (S. ) und vom 18. November 2010 (Sch. /A. ) ergibt, begründeten keinen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.
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b) Doch haben die Schuldnerin, die Beklagte und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet waren, kongruent.
- 19
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Ein Abänderungsvertrag stellt allerdings dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, NZI 2013, 888 Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
- 20
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aa) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.
- 21
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Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.
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Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im Februar 2011 die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die Werklieferungsverträge über die Türen und Fenster betreffend die Bauvorhaben S. und Sch. /A. weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der Beklagten erhalten. Diese hatte die bestellten Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO). Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von § 142 InsO zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die Direktzahlungen der Bauherren bewirkten Leistungen an die Beklagte in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 15 ff) eine gleichwertige Gegenleistung durch die Beklagte in ihr Vermögen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 16). Die Beklagte sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis entsprach, unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldnerin ausliefern.
- 23
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bb) Die nachträglichen Kongruenzvereinbarungen unterfallen auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die Werklohnteilforderungen erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.
- 24
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Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die Beklagte die bestellten Fenster aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurückbehaltungsrechts nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreiszahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälligen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vorfälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie befürchten mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese Blockade auflösen können.
- 25
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cc) Aus ähnlichen Gründen sind die Kongruenzvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 23). Demgegenüber wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.
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2. Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausgeliefert.
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3. Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.
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a) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Rn. 19; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner einen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wissen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 324 zu § 31 Nr. 1 KO).
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Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; BAG, ZIP 2014, 37 Rn. 69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 133 Rn. 17; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 58; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 133 Rn. 33a ff; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 42; Ganter, WM 2014, 49, 50 f; Kayser, NJW 2014, 422, 427).
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b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an die Beklagte durch die Auslieferung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.
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RiBGH Vill ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.Kayser
Kayser
Lohmann
Fischer
Möhring
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die B. Hausbau GmbH (fortan: Schuldnerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten; Ratenzahlungsvereinbarungen hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Sicherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 97.983,76 € mit der Beklagten und ihren Auftraggebern, den Bauherren S. und Sch. /A. , dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die Beklagte zahlen sollten und die Beklagte diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß am 29. März 2011 über 19.756,13 € (Sch. /A. ) und 13.982,39 € (S. ). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die Beklagte die bestellten Fenster und Türen aus.
- 2
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Am 12. April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I.
- 4
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Die Vermögenslage der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der Werklohnansprüche der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die Beklagte seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der Werklohnansprüche hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen tatsächlichen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Beklagten hätte die Schuldnerin weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die Beklagte sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrückstände der Schuldnerin seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die Beklagte zu erbringen gehabt habe.
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II.
- 5
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen der Schuldnerin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben.
- 6
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1. Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 12).
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Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechtshandlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich wertlos sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Die Weggabe von - aus welchen Gründen auch immer - völlig wertlosen Gegenständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der Verwertung auch vor der Weggabe nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, ZIP 1981, 1229, 1230; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, NZI 2004, 253, 254). Dies gilt auch, wenn ein Schuldner über eine wirtschaftlich wertlose Forderung verfügt.
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2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin erfolgt und dadurch deren Werklohnforderungen nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.
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a) Zwischen der Schuldnerin und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Vereinbarungen der Schuldnerin, der Beklagten und der jeweiligen Bauherren dahin ergänzt, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen für die Bauvorhaben S. und Sch. /A. diese Bauherren eine Direktzahlung in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das Landgericht eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das Berufungsgericht hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.
- 10
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Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§ 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch ausstehenden Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kündigung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster- und Türelemente beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 649 Rn. 13). Aber auch im Übrigen besteht kein Anlass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Schuldnerin gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die Schuldnerin sich etwa mit ihren Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Zudem spricht der vom Landgericht festgestellte Wortlaut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die Beklagte dagegen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten. Ebenso wenig können aus entsprechenden Gründen die vom Landgericht festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die Schuldnerin ihren - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die Beklagte abgetreten hätte.
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Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin deren noch offene Werklohnforderungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzahlung an die Beklagte zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die gegen sie gerichteten Werklohnforderungen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB). Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die Beklagte eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12).
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b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden.
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aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Werklohnteilforderungen, welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirtschaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen im Februar 2011 sind die Werklohnforderungen der Schuldnerin werthaltig geworden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an die Beklagte auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin leisten wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin insoweit zum Erlöschen gebracht haben. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte ohne die Direktzahlungen der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14). Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung der Beklagten zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2011, aaO Rn. 15).
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bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus- oder Absonderungsrecht besessen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 8) oder die Schuldnerin diese Rechte durch Zahlung abgelöst hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, NZI 2009, 379 Rn. 13). Der Beklagten stand gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S. und Sch. /A. kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte in den Lieferverträgen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erzielten Werklohnforderungen an die Beklagte abtrat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 33). Doch kam dieser Eigentumsvorbehalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die Beklagte die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle Zahlung des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte und die Schuldnerin darüber hinaus wirksam vereinbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der Beklagten abgetretene Forderung.
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III.
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Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.
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1. Die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlungen anzusehen.
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a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie auch hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 20. Januar 2011, aaO). Auch die beiden Werklieferungsverträge, welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S. und Sch. /A. zum Gegenstand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 2. September 2010 (S. ) und vom 18. November 2010 (Sch. /A. ) ergibt, begründeten keinen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.
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b) Doch haben die Schuldnerin, die Beklagte und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet waren, kongruent.
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Ein Abänderungsvertrag stellt allerdings dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, NZI 2013, 888 Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
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aa) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.
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Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.
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Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im Februar 2011 die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die Werklieferungsverträge über die Türen und Fenster betreffend die Bauvorhaben S. und Sch. /A. weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der Beklagten erhalten. Diese hatte die bestellten Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO). Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von § 142 InsO zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die Direktzahlungen der Bauherren bewirkten Leistungen an die Beklagte in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 15 ff) eine gleichwertige Gegenleistung durch die Beklagte in ihr Vermögen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 16). Die Beklagte sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis entsprach, unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldnerin ausliefern.
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bb) Die nachträglichen Kongruenzvereinbarungen unterfallen auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die Werklohnteilforderungen erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.
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Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die Beklagte die bestellten Fenster aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurückbehaltungsrechts nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreiszahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälligen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vorfälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie befürchten mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese Blockade auflösen können.
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cc) Aus ähnlichen Gründen sind die Kongruenzvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 23). Demgegenüber wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.
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2. Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausgeliefert.
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3. Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.
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a) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Rn. 19; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner einen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wissen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 324 zu § 31 Nr. 1 KO).
- 29
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Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; BAG, ZIP 2014, 37 Rn. 69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 133 Rn. 17; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 58; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 133 Rn. 33a ff; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 42; Ganter, WM 2014, 49, 50 f; Kayser, NJW 2014, 422, 427).
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b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an die Beklagte durch die Auslieferung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.
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RiBGH Vill ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.Kayser
Kayser
Lohmann
Fischer
Möhring
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, ein Kreditinstitut, verlangt von dem Beklagten als Verwalter in dem am 18. Dezember 2009 beantragten und am 31. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des gewerblich tätiggewesenen W. S. (nachfolgend: Schuldner) Auszahlung eines Betrages von 31.084,96 € aus dem von diesem vereinnahmten Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung des Schuldners. Der Beklagte macht Gegenansprüche geltend , mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet und die er im Übrigen in Höhe von 111.226,24 € im Wege der Widerklage verfolgt.
- 2
- Der Schuldner unterhielt bei der Klägerin ein Geschäftskonto, auf dem ihm zuletzt ein ungekündigter Kontokorrentkredit von 20.000 € eingeräumt war. Drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags, am 18. September 2009, betrug der Sollstand 18.690,57 €. In der kritischen Zeit erfolgten Zahlungseingänge über 145.045,68 €. Darüber durfte der Schuldner weitgehend wieder verfügen , so dass das Konto am 18. Dezember 2009 ein Soll von 17.987,33 € aufwies.
- 3
- Die Kapitallebensversicherung des Schuldners war sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Den Rückkaufswert von 196.540,28 € zahlte der Versicherer an den Beklagten aus. Dieser behielt den Feststellungskostenanteil von 4 v.H. (7.861,61 €) sowie 36.397,11 € ein. Den Differenzbetrag von 152.281,56 € zahlte er an die Klägerin aus. Nach Abrechnung von Sicherheiten beläuft sich die unstreitige offene Restforderung der Klägerin auf 23.430,76 € in der Hauptsache und 7.654,23 € Zinsen, zusammen 31.084,99 €, den mit der Klage geltend gemachten Betrag.
- 4
- Den Klageabweisungsantrag und die Widerklage begründete der Beklagte mit dem von ihm zuerst am 29. Dezember 2009 erklärten Widerspruch gegen die Ausführung von Lastschriften und der insolvenzrechtlichen Anfechtung der Verrechnung der Zahlungseingänge auf dem Girokonto.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.863,73 € stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die zu Lasten des Kontos des Schuldners vorgenommenen Lastschriften bereits vom Schuldner genehmigt worden seien, weshalb der spätere Widerspruch des Beklagten ins Leere gegangen sei. Dies wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Soweit für die Revision noch von Bedeutung, hat das Berufungsgericht im Übrigen ausgeführt :
- 9
- Das gelte allerdings nur insoweit, als Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern erfüllt würden. Die Befriedigung eigener Forderungen der Bank sei nicht als Bargeschäft unanfechtbar. Daher sei die Rückführung von Darlehen der Klägerin in Höhe von 5.504,85 € vom Landgericht zu Recht als anfechtbar angesehen worden.
- 10
- Auch ein Bargeschäft sei allerdings nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtung sei auch gegenüber der Bank als Anweisungsempfängerin ei- ner Überweisung möglich, weil die Verrechnung im Kontokorrent mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank unzulässig sei, wenn die Bank diesen Anspruch in anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtungstatbestand müsse dann aber nicht nur in der Person des Zuwendungsempfängers, sondern auch in der Person des Anweisungsempfängers gegeben sein.
- 11
- Der Beklagte habe jedoch nicht ausreichend zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin vorgetragen. Bei kongruenten Geschäften oder Bargeschäften seien an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein solcher Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei auch im Deckungsverhältnis zur Bank denkbar. Dann müsse der Schuldner bei Erteilung des Überweisungsauftrages das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen im Rahmen des Kontokorrentkredits zu bevorzugen. Hierzu habe der Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten. Ein solcher Vorsatz sei auch nicht erkennbar, weil der Schuldner die verfügbare Liquidität auf dem Girokonto regelmäßig als sein Vermögen betrachte, über das er wie bei Barvermögen verfügen könne.
- 12
- Auf die Frage, ob die Kenntnis der Klägerin vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu vermuten sei, komme es danach nicht an. Diese Vermutung könne bei Banken, die den Zahlungsverkehr automatisiert abwickeln, erschüttert sein.
II.
- 13
- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin halten rechtlicher Prüfung nicht durchgehend stand.
- 14
- Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.
- 15
- 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann im ungekündigten Kontokorrentverhältnis die Herstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erfüllung der Kontokorrentabrede zu werten sein. Dies eröffnet den Weg zum Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO, der durchgreift, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Schuldner den ihm versprochenen Kredit auch tatsächlich wieder abruft. Dient die erneute Inanspruchnahme des Kredits der Erfüllung von Forderungen von Fremdgläubigern, ist die Deckungsanfechtung einzelner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur Masse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits, zu dem es dadurch kommt, dass die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlungen übersteigt (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 15; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 6).
- 16
- Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur noch um solche Gutschriften , bei denen der Bargeschäftseinwand greift, die also nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.
- 17
- 2. Im Streitfall können die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO derzeit nicht ausgeschlossen werden. Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen , wenn sie der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
- 18
- Mit Urteil vom 26. April 2012 (aaO) hat der Senat zwischenzeitlich die Grundsätze festgelegt, die im Verhältnis zum uneigennützigen Treuhänder gelten , der ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte Gläubiger weiterleitet. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zur Schuldnerbank , die dem Schuldner im Rahmen eines eingeräumten, ungekündigten Kontokorrentkredits gestattet, über eingegangene Beträge zugunsten Dritter erneut zu verfügen (vgl. BGH, aaO Rn. 22 ff, 27).
- 19
- a) Die Überweisungen des Schuldners an Dritte und seine Genehmigungen von Lastschriften Dritter im Rahmen der offenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenach- teiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 26. April 2012, aaO Rn. 11).
- 20
- Die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits stellt nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung meint, einen masseneutralen Gläubigertausch dar, sondern bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561; vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 12; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, aaO mwN). Hieran etwas zu ändern , bietet der Fall keinen Anlass.
- 21
- b) Der Umstand, dass die Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern anfechtbar sein können, hindert eine Anfechtung gegenüber der Klägerin als Zahlungsmittlerin nicht. Der Zahlungsmittler ist nicht schutzwürdig, wenn er sich infolge seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners die in der Zahlung an Dritte liegende Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Denn durch die Ausführung eines vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Zahlungsauftrages wird der Leistungsmittler, der hierüber im Bilde ist, nicht entlastet. Er ist unter diesen Umständen gegebenenfalls neben dem Zahlungsempfänger gesamtschuldnerisch zur Rückgewähr des weggegebenen Geldes verpflichtet. Allerdings kann er den Empfänger möglicherweise im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Regress in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 aaO Rn. 15). Umgekehrt schließt jedoch der Umstand, dass die Leistung gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht anfechtbar ist, eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler nicht aus. Dieser hat dann allerdings keinen Regressanspruch. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es deshalb nicht erforderlich, dass für eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler auch die Voraussetzungen der Anfechtung gegenüber dem Leistungsempfänger gegeben sind. Beide Anfechtungsmöglichkeiten sind voneinander unabhängig.
- 22
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Schuldner bei Erteilung der Überweisungsaufträge nicht das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen zu bevorzugen. Hierauf kommt es nicht an.
- 23
- Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8).
- 24
- In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der konkreten Aussicht, demnächst weiteren Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit der baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewandt werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Umdruck S. 8, zVb).
- 25
- Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Dies hat der Senat mit Urteil vom 10. Januar 2013 ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Umdruck S. 8 f, zVb).
- 26
- Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schuldner jedenfalls seit August 2009 zahlungsunfähig war und dies auch wusste. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen, weil es für die Beurteilung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
- 27
- d) Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennt. Ob die Klägerin diese Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen.
- 28
- aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher grundsätzlich, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 10. Januar 2013, Umdruck S. 14, zVb).
- 29
- Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin spätestens ab Eingang des Schreibens des Rechtsanwalts E. des Schuldners vom 13. August 2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner hatte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher nicht getroffen.
- 30
- bb) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berechtigt allerdings ein Kreditinstitut im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, die Ausführung von eingehenden Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungsund verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Es macht dann keinen Unterschied, ob die Bank die Leistung an den Schuldner oder einen von diesem benannten Dritten erbringt. Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23).
- 31
- Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt , denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen.
- 32
- Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähig- keit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.
- 33
- Es sind vielfältige Formen eines solchen Zusammenwirkens denkbar. Es ist etwa zu bejahen bei einem im Hinblick auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fällen , in denen die Bank nur ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger ausführt (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26 ff).
III.
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- Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien im Blick auf § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorlag und ob die Klägerin hiervon Kenntnis hatte.
- 35
- Greift die Anfechtung durch, ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 30 ff).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 30.06.2011 - 2 O 366/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 U 120/11 -
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die B. Hausbau GmbH (fortan: Schuldnerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten; Ratenzahlungsvereinbarungen hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Sicherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 97.983,76 € mit der Beklagten und ihren Auftraggebern, den Bauherren S. und Sch. /A. , dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die Beklagte zahlen sollten und die Beklagte diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß am 29. März 2011 über 19.756,13 € (Sch. /A. ) und 13.982,39 € (S. ). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die Beklagte die bestellten Fenster und Türen aus.
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Am 12. April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Die Vermögenslage der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der Werklohnansprüche der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die Beklagte seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der Werklohnansprüche hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen tatsächlichen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Beklagten hätte die Schuldnerin weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die Beklagte sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrückstände der Schuldnerin seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die Beklagte zu erbringen gehabt habe.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen der Schuldnerin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben.
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1. Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 12).
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Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechtshandlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich wertlos sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Die Weggabe von - aus welchen Gründen auch immer - völlig wertlosen Gegenständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der Verwertung auch vor der Weggabe nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, ZIP 1981, 1229, 1230; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, NZI 2004, 253, 254). Dies gilt auch, wenn ein Schuldner über eine wirtschaftlich wertlose Forderung verfügt.
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2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin erfolgt und dadurch deren Werklohnforderungen nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.
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a) Zwischen der Schuldnerin und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Vereinbarungen der Schuldnerin, der Beklagten und der jeweiligen Bauherren dahin ergänzt, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen für die Bauvorhaben S. und Sch. /A. diese Bauherren eine Direktzahlung in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das Landgericht eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das Berufungsgericht hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.
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Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§ 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch ausstehenden Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kündigung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster- und Türelemente beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 649 Rn. 13). Aber auch im Übrigen besteht kein Anlass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Schuldnerin gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die Schuldnerin sich etwa mit ihren Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Zudem spricht der vom Landgericht festgestellte Wortlaut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die Beklagte dagegen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten. Ebenso wenig können aus entsprechenden Gründen die vom Landgericht festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die Schuldnerin ihren - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die Beklagte abgetreten hätte.
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Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin deren noch offene Werklohnforderungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzahlung an die Beklagte zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die gegen sie gerichteten Werklohnforderungen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB). Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die Beklagte eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12).
- 12
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b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden.
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aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Werklohnteilforderungen, welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirtschaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen im Februar 2011 sind die Werklohnforderungen der Schuldnerin werthaltig geworden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an die Beklagte auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin leisten wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin insoweit zum Erlöschen gebracht haben. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte ohne die Direktzahlungen der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14). Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung der Beklagten zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2011, aaO Rn. 15).
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bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus- oder Absonderungsrecht besessen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 8) oder die Schuldnerin diese Rechte durch Zahlung abgelöst hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, NZI 2009, 379 Rn. 13). Der Beklagten stand gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S. und Sch. /A. kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte in den Lieferverträgen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erzielten Werklohnforderungen an die Beklagte abtrat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 33). Doch kam dieser Eigentumsvorbehalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die Beklagte die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle Zahlung des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte und die Schuldnerin darüber hinaus wirksam vereinbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der Beklagten abgetretene Forderung.
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III.
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Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.
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1. Die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlungen anzusehen.
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a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie auch hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 20. Januar 2011, aaO). Auch die beiden Werklieferungsverträge, welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S. und Sch. /A. zum Gegenstand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 2. September 2010 (S. ) und vom 18. November 2010 (Sch. /A. ) ergibt, begründeten keinen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.
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b) Doch haben die Schuldnerin, die Beklagte und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet waren, kongruent.
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Ein Abänderungsvertrag stellt allerdings dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, NZI 2013, 888 Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
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aa) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.
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Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.
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Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im Februar 2011 die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die Werklieferungsverträge über die Türen und Fenster betreffend die Bauvorhaben S. und Sch. /A. weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der Beklagten erhalten. Diese hatte die bestellten Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO). Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von § 142 InsO zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die Direktzahlungen der Bauherren bewirkten Leistungen an die Beklagte in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 15 ff) eine gleichwertige Gegenleistung durch die Beklagte in ihr Vermögen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 16). Die Beklagte sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis entsprach, unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldnerin ausliefern.
- 23
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bb) Die nachträglichen Kongruenzvereinbarungen unterfallen auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die Werklohnteilforderungen erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.
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Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die Beklagte die bestellten Fenster aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurückbehaltungsrechts nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreiszahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälligen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vorfälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie befürchten mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese Blockade auflösen können.
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cc) Aus ähnlichen Gründen sind die Kongruenzvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 23). Demgegenüber wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.
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2. Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausgeliefert.
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3. Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.
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a) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Rn. 19; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner einen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wissen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 324 zu § 31 Nr. 1 KO).
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Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; BAG, ZIP 2014, 37 Rn. 69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 133 Rn. 17; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 58; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 133 Rn. 33a ff; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 42; Ganter, WM 2014, 49, 50 f; Kayser, NJW 2014, 422, 427).
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b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an die Beklagte durch die Auslieferung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.
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RiBGH Vill ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.Kayser
Kayser
Lohmann
Fischer
Möhring
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 2. August 2004 am 14. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E. ein Unternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Elektroinstallateur beschäftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit den Lohn- und Gehaltszahlungen zunehmend in Rückstand. Spätestens ab Mai 2004 war er zahlungsunfähig. Der Beklagte erhielt den restlichen Lohn für den Monat Februar 2004 sowie anteiligen Lohn für den Monat März 2004, insgesamt 1.500 €, am 14. Mai 2004, den restlichen Lohn für März 2004 sowie Lohn für April 2004, insgesamt 2.350,03 €, am 27. Juli 2004.
- 2
- Der Rechtsvorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters hat beide Zahlungen vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, bei der Anfechtungsbefugnis handele es sich um ein mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbundenes eigenständiges Recht. Dessen Ausübung erfolge nicht in Rechtsnachfolge des Arbeitgebers , dem ein solches Recht nie zugestanden habe, sondern ausschließlich in der Funktion des Verwalters der Gläubigerinteressen. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das Amtsgericht hat die Anfechtung der Zahlung aus Mai 2004 als unbegründet angesehen, der Klage hinsichtlich der Zahlung vom 27. Juli 2004 hingegen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage ergänzend auf die Vorsatzanfechtung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
- 4
- In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142, 143; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 17; Zöl- ler/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 18). Er hat deshalb nicht nachzuprüfen , ob die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit mit Recht angenommen haben.
II.
- 5
- 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger erhobene insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO), soweit er auf die Zahlung des Schuldners vom 27. Juli 2004 gestützt wird. Hierzu meint das Berufungsgericht : Der Anfechtungstatbestand der kongruenten Deckung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 InsO) liege nicht vor. Er erfordere neben den hier gegebenen objektiven Voraussetzungen, dass dem Anfechtungsgegner bei Erhalt der Leistung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen sei. Unmittelbare positive Kenntnis habe der Beklagte unstreitig nicht gehabt. An einer positiven Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO), fehle es ebenfalls.
- 6
- Hierfür genüge allerdings die Kenntnis von Tatsachen, an welche die Berufs - und Geschäftskreise des Anfechtungsgegners mit ihrer Verkehrserfahrung die Erwartung knüpften, der Schuldner werde seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erbringen können. Wichtiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit sei die Zahlungseinstellung. Sie mache die Zahlungsunfähigkeit nach außen erkennbar. Diese sei dem Anfechtungsgegner bekannt, wenn er wisse, dass ein Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Geldschulden einen nicht unwesentlichen Teil nicht erfüllen könne und auch keine konkrete Aussicht bestehe, hierfür ausreichende Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen.
- 7
- Dem Beklagten seien indes bei Gesamtschau aller Umstände Ende Juli 2004 keine ausreichenden Tatsachen bekannt gewesen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen. Die dem Beklagten bekannten Lohnrückstände - auch diejenigen gegenüber den übrigen Beschäftigten - seien allein kein hinreichendes Indiz, wenn dem Arbeitnehmer die Grundlage für die Beurteilung fehle, ob die Ansprüche einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten ausmachten. Träten bei Lohnzahlungen Verzögerungen ein, könnten Arbeitnehmer zunächst von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen ausgehen. Dies komme auch dem Beklagten zugute. Weitere Umstände, die ein anderes Bild ergäben, seien im Streitfall nicht hinzugetreten. Von den übrigen Verbindlichkeiten des Schuldners , wie sie aus der von dem Kläger im Anfechtungsprozess eingereichten Forderungsaufstellung ersichtlich seien, habe der Beklagte keine Kenntnis gehabt.
- 8
- Die von dem Kläger in den Prozess eingeführten Presseveröffentlichungen von Juni 2004 erwähnten die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht ausdrücklich. In dem Artikel vom 3. Juni 2004 werde nur wegen ausstehender Zahlungen eines wichtigen Auftraggebers, der Krankenhausstiftung "St. J. ", pauschal von einer Gefährdung von Arbeitsplätzen unter anderem in dem Unternehmen des Schuldners gesprochen. In der Presseveröffentlichung vom 10. Juni 2004 werde sodann von einer "Teillösung" durch Zahlung einer Liquiditätshilfe sowie angekündigter beschleunigter Prüfung der Schlussrechnung durch die Krankenhausstiftung berichtet. In dem Artikel vom 11. Juni 2004 sei dann davon die Rede gewesen, dass die Mitarbeiter des Schuldners vorerst "aufatmen" könnten, weil es eine Zwischenlösung gebe. Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung habe es keine weiteren Pressemitteilungen mehr gegeben, so dass die Presseberichterstattung insgesamt nicht den Schluss rechtfertige, die angekündigte Zwischenlösung habe sich zerschlagen.
- 9
- Eine Erkundigungspflicht treffe den Beklagten, der als Elektroinstallateur keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners gehabt habe, nicht. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe aufgrund seiner Teilnahme an den wöchentlichen Arbeitsberatungen "über die Situation Bescheid" gewusst, fehle es an einem für eine Beweisaufnahme geeigneten konkreten Vortrag, welche Informationen der Schuldner bei dieser Gelegenheit an die Arbeitnehmer weitergegeben habe. Die bloße Behauptung, dass dort die wirtschaftliche Situation mit den Arbeitnehmern "diskutiert" worden sei, reiche als Grundlage für die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht aus.
- 10
- Für eine Anfechtung der Lohnzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO fehle es bereits an einem Vortrag zu dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und der Kenntnis des Beklagten.
- 11
- 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
- 12
- a) Aus den Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erst ausgesetzt, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
- 13
- aa) Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223; MünchKomm-ZPO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31). Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Was mit dieser Regelung gemeint ist, erschließt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur lückenhaft (vgl. BGHZ 149, 178, 185). Sicher ist nur, dass diese Formulierung, anders als noch der Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 32), die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht genügen lassen will. In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages heißt es zu der beschlossenen Fassung , im Interesse der Rechtssicherheit dürfe die Anfechtbarkeit von Geschäften , bei denen der Vertragspartner des Schuldners nichts anderes als die geschuldete Leistung erhalte, nicht zu weit ausgedehnt werden; zudem sei der "unscharfe Begriff" der groben Fahrlässigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1, 2). Vorausgesetzt wird demgemäß, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe (vgl. BGHZ 149, 178, 185; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Jaeger /Henckel, InsO § 130 Rn. 121; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 130 Rn. 34).
- 14
- Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, kann deshalb nicht genügen, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 33). Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (Jaeger/ Henckel, aaO § 130 Rn. 121; HK-InsO/Kreft, aaO § 130 Rn. 29; vgl. auch BGHZ 133, 246, 250, zu § 990 BGB). Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers - wenngleich möglicherweise irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (BGHZ 149, 178, 185; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 34).
- 15
- bb) Das Berufungsgericht hat weder die dem Beklagten bekannten Lohnrückstände noch die der Zahlung vorausgegangene Presseberichterstattung für die Annahme ausreichen lassen, der Beklagte habe Tatsachen gekannt, die den Schluss, der Schuldner habe sich nur im Stadium einer Zahlungsstockung befunden, nicht mehr zugelassen hätten. Dies hält sich im Rahmen einer tatrichterlich vertretbaren Würdigung.
- 16
- (1) Der Beklagte kannte allerdings im Juli 2004 die Höhe seiner eigenen Forderungen von mehreren Monatslöhnen und wusste, dass der Schuldner zumindest gegenüber einem Großteil der übrigen Beschäftigten seit Herbst 2003 mit der Erfüllung von Lohn- und Gehaltszahlungen ebenfalls - in unterschiedlichem Umfang - in Rückstand geraten war. Nach der Rechtsprechung des Senats , auf die sich die Revision ausdrücklich bezieht, deutet gerade die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGHZ 149, 178, 187; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458; Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2224).
- 17
- Diese Rechtsprechung betrifft allerdings institutionelle Gläubiger oder Gläubiger mit "Insiderkenntnissen". Demgegenüber wird der Überblick eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn er weder in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens eingesetzt ist noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrzunehmen hat, in aller Regel begrenzt sein und nur Schlussfolgerungen allgemeiner Art wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall zulassen (vgl. MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 130 Rn. 35; Bork ZIP 2007, 2337, 2338; a.A. Zwanziger BB 2007, 42, 45). Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 InsO verlangt hingegen Kenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichen. Andernfalls erfasste die Vorschrift entgegen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers auch Fahrlässigkeitstatbestände.
- 18
- Danach verschaffte die vom Berufungsgericht festgestellte Kenntnis von den Lohnrückständen dem Beklagten nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des schuldnerischen Unternehmens. Insbesondere war für ihn nicht erkennbar, ob die Lohnrückstände gegenüber allen Arbeitnehmern gleich ausgeprägt waren und welchen Anteil die Lohnrück- stände an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten. Dies ist aber für die Annahme zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassender Tatsachen erforderlich, weil der Gläubiger wissen muss, dass der Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentlichen Teil derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkreten Aussichten hat, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen (vgl. BGHZ 163, 134, 144 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2223).
- 19
- Dass der Beklagte von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen wusste, hat das Amtsgericht nicht feststellen können; Gegenteiliges lässt sich auch dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht erwähnt im Gegenteil den Vortrag des Beklagten, er sei im maßgebenden Zeitraum als Elektroinstallateur auf verschiedenen großen Baustellen ununterbrochen eingesetzt gewesen und deshalb von einer guten Auftragslage ausgegangen. Materiallieferungen seien wie üblich auf Rechnung erfolgt. Ferner seien sogar Neueinstellungen vorgenommen worden. Die Belieferung auf Rechnung und die Neueinstellungen hat der Kläger zwar bestritten. Davon unberührt bleibt jedoch, dass der Beklagte - etwa vom Hörensagen - überzeugt gewesen sein kann, dass es sich so verhielt, wie von ihm angegeben. Dass auf den Baustellen immer ausreichend Material vorhanden gewesen sei, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.
- 20
- (2) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf den unter Beweis gestellten Verlauf der wöchentlichen Arbeitsberatungen im zeitlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Lohnzahlung nicht an. Der Kläger hat hierzu in den Tatsacheninstanzen behauptet, aus den Arbeitsberatungen habe der Beklagte nicht nur von den beträchtlichen Zahlungsrückständen gegenüber der gesamten Belegschaft erfahren, sondern auch Kenntnis von den Außenständen des Schuldners von über 1 Mio. € erhalten. Dies kann als wahr unterstellt werden. Eine zweifelsfreie Bewertung dahin, dass der Schuldner sich bereits im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bewege, ließ diese Angabe aus Sicht des Beklagten nicht zu. Etwas anderes gälte etwa dann, wenn der Schuldner auf einer Betriebsversammlung den anwesenden Beschäftigten den sicheren Eindruck vermittelt hätte, er sei nicht zahlungsfähig. Einen derartigen Verlauf einer Betriebsversammlung oder Arbeitsberatung in Anwesenheit des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Dies wird von der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht gerügt. Ein solcher Verlauf wäre auch sehr ungewöhnlich. Erfahrungsgemäß wird die Unternehmensleitung, sofern sie die Belegschaft nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden eigenen Insolvenzantrag vorbereiten will, bestrebt sein, trotz der unübersehbaren Schwierigkeiten im Unternehmen eine positive Grundstimmung zu vermitteln.
- 21
- (3) Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts , aus der Presseberichterstattung über die Abwicklung des Bauvorhabens "Krankenhausstiftung" ergäben sich keine Umstände, nach denen die Schlussfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwingend sei. Allerdings können, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, redaktionelle Presseberichte , die keine amtlichen Verlautbarungen enthalten, durchaus Umstände sein, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642). Dies gilt insbesondere, wenn nach ihrem Inhalt - beispielsweise einem Bericht über gesperrte Kreditlinien oder vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite der Banken - der notwendige kurzfristige Sanierungserfolg des Unternehmens in Frage steht. Nach der Rechtsprechung des Senats können derartige Berichte für einen Großgläubiger wie das Finanzamt oder die Sozialkasse eine Beobachtungs- und Erkun- digungspflicht auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, aaO S. 1643).
- 22
- Derartige Pflichten treffen den Beklagten als Arbeitnehmer hingegen nicht. Zum einen gehört er nicht zum Kreis der institutionellen Gläubiger, die schon im fiskalischen Allgemeininteresse oder im Interesse der Versichertengemeinschaft die weitere Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen haben. Zum anderen hat der Senat die Erkundigungspflicht in der genannten Entscheidung im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bejaht. Nach jener Vorschrift reichte es aus, dass die Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger den Umständen nach bekannt sein musste. Dies deutete auf grobe Fahrlässigkeit hin (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 121; K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 10 GesO Anm. 2d). Gegenüber diesem Maßstab enthält § 130 Abs. 2 InsO erhöhte Anforderungen, die - jedenfalls für einen außenstehenden Kleingläubiger - jede Erkundigungspflicht nach Tatsachen ausschließen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 34).
- 23
- Die Presseberichte selbst hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar gewürdigt. Insbesondere der die Berichtsfolge abschließende Artikel vom 11. Juni 2004, nach dem die Arbeitnehmer des Schuldners "aufatmen" könnten, weil die von dem Auftraggeber in Rechnung gestellten zusätzlichen Kosten von 1,1 Mio. € wegen der durch einen Dritten verursachten Bauverzögerung mit Hochdruck geprüft würden und aus Kulanz vorab eine Liquiditätsbeihilfe gewährt werde, ließ Raum für die Annahme des Beklagten, der nachträgliche Ausgleich seiner Forderungen sei möglich geworden, weil die positive Prognose des Presseartikels eingetreten sei.
- 24
- b) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO verneint. Insoweit fehlt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Kenntnis des Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Handlung wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Beklagte ist jedoch bei Erhalt der Lohnzahlung unwiderlegt davon ausgegangen , die Krankenhausstiftung sei ihren Zahlungspflichten nachgekommen, so dass sich die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners erledigt hätten. Die Vermutungsregelung greift unter diesen Voraussetzungen nicht ein. Der Beklagte hatte von einem - unterstellten - Benachteiligungsvorsatz des Schuldners keine Kenntnis.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 20.09.2007 - 27 C 482/07 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 S 181/07 -
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
Tenor
I.
Gemäß § 522 II Satz 2 ZPO wird die Antragsgegnerin/Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 II Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Gründe
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.