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| Die Klägerin ist eine der vier Betreiberinnen des Übertragungsnetzes für elektrischen Strom der höchsten Spannungsebene in Deutschland. Sie begehrt mit der Klage Zinsen von der Beklagten, einer Stromlieferantin auf dem Endkundenmarkt, für die 2016 ihrer Ansicht nach verspätet geleisteten Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage. |
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| Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in E... . Für das Abrechnungswesen bedient sich die Beklagte eines Dienstleistungsbüros der Stadtwerke S... GmbH, das sich an der Adresse A... in 7... S... befindet. Die jeweiligen Monatsabrechnungen zu den Abschlagszahlungen übersandte die Klägerin an die Beklagte unter dieser Adresse. Den Zusatz „Dienstleistungsbüro“, den die Beklagte vorgesehen hatte, ließ die Klägerin dabei jeweils weg. Beanstandungen der Beklagten an dieser Praxis des Rechnungsversands durch die Klägerin gab es nicht. |
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| Die Klägerin fordert mit ihrer Klage den in der folgenden Tabelle in der letzten Spalte aufgeführten Zinsbetrag. Der in der Tabelle aufgeführte „Zugang laut Beklagter“ ist zwischen den Parteien streitig. |
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1.154,06 bez. 416,74 offen 737,32 |
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| Ihre Forderungen hat die Klägerin wie folgt errechnet: |
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| Die mit der Bundesnetzagentur abgestimmte EEG-Umlage der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2016 betrug 6,354 ct/kWh. Dieser Betrag wurde mit der prognostizierten Strommenge multipliziert und ergab den Rechnungsbetrag. Ausgehend von dem auf den Rechnungen abgedruckten Fälligkeitsdatum und dem Datum der Zahlung berechnete die Klägerin sodann die Anzahl der Verzugstage und verlangte für diese gem. §§ 60 Abs. 4 S. 1 EEG 2014, 352 Abs. 2 HGB aus dem Rechnungsbetrag Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a. |
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| Die monatlichen Abschlagsforderungen beruhten auf den für den jeweiligen Monat prognostizierten Verbrauchsangaben der Beklagten. |
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| Sämtliche Rechnungen hätten der Beklagten jeweils vor dem auf den jeweiligen Rechnungen angegebenen Fälligkeitsstichtag vorgelegen. |
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| Bei der Adresse A... in S... handele es sich um einen sehr großen Gebäudekomplex mit sehr vielen Büros. An dem Standort befänden sich die Verwaltungen von zehn Gesellschaften - im Wesentlichen Energieversorger bzw. Energiebeteiligungen, sowie ein Störungsdienst. Vermutlich seien die Rechnungen der Klägerin in dem Gebäude außerhalb des Herrschaftsbereichs der Beklagten umhergeirrt, bevor sie schließlich im Dienstleistungsbüro der Beklagten eingegangen seien. Die eingegangenen Rechnungen habe das Dienstleistungsbüro so schnell wie möglich digitalisiert und an die Beklagte in E... geschickt. |
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| Die Beklagte bestreitet, dass die jeweilige Hauptforderung zutreffend berechnet worden sei, weil die Klägerin keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht habe, wie und aufgrund welcher Verbrauchsangaben der Beklagten die jeweils angegebene Forderung berechnet worden sei. |
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| Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 8.338,52 EUR stattgegeben entsprechend den Rechnungsbeträgen ab März 2016. Hinsichtlich der für Januar und Februar 2016 geltend gemachten Beträge hat das Landgericht die Klage abgewiesen. |
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| Zwar bestehe kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem. § 60 EEG, weil die Klägerin nicht beweisen könne, dass die Zahlungsanforderungen der Beklagten rechtzeitig zugegangen seien. Weil die Klägerin den Zusatz „c/o Dienstleistungsbüro S...“ weggelassen habe, habe die gemeinsame Poststelle die Schreiben der Klägerin erst Wochen verspätet an das Dienstleistungsbüro übergeben können. |
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| Der Klägerin stehe aber ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe eine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie nicht spätestens nach Erhalt der zweiten falsch adressierten Rechnung auf den Adressierungsfehler aufmerksam gemacht habe. Hätte sie dies getan, wären nach der Überzeugung des Gerichts bereits die Rechnung vom 01.04.2016 sowie alle weiteren Zahlungsanforderungen richtig adressiert worden und hätten die Beklagte vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen erreicht. In diesem Fall wären die späten Zahlungen ausgeblieben, da die Beklagte die Rechnungen sofort nach dem Zugang beglichen hätte. |
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| Die Höhe der von der Klägerin angeforderten Beträge habe die Beklagte dadurch deklaratorisch anerkannt, dass sie die Abschläge bezahlt habe. |
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| Eine Verzinsung bei verspäteten Zahlungen sehe das Gesetz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor (§§ 288 BGB, § 352 Abs. 2 HGB, § 60 EEG). |
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| Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Verurteilung der Beklagten. |
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| Das Landgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass es für die Fälligkeit der Rechnungen auf deren Zugang ankomme. Dies sei nicht richtig, weil sich die Höhe der monatlichen Abschlagsrechnungen regelmäßig nach dem von der Beklagten selbst prognostizierten Umfang der von ihr an Letztverbraucher gelieferten Strommengen in einem bestimmten Kalendermonat richte, so dass die Beklagte die Höhe der Abschlagsforderung leicht selbst berechnen könne. Im Übrigen wäre noch nicht einmal eine Berechnung der Beklagten notwendig gewesen, denn bei einer Eingabe der Strommengen in die Maske erscheine der zu zahlende Betrag automatisch. |
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| Jedenfalls hätte das Landgericht von einem rechtzeitigen Zugang der Abschlagsrechnungen ausgehen müssen, weil nach den Angaben der Deutschen Post AG 95% aller Briefsendungen innerhalb Deutschlands schon einen Werktag nach der Einlieferung der Empfänger erreichten. Auf das E+1-Prinzip dürfe sich der Versender eines Briefs nach der Rechtsprechung des BGH verlassen (BGH NJW 2009, 2379; Beschluss vom 21.10.2010, XI ZB 73/10). |
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| Der Vortrag der Beklagten zu Ursache und Umfang der eingetretenen Verzögerungen sei falsch. Die Dienstleisterin der Beklagten, die in dieser Funktion für zahlreiche Unternehmen tätig sei, lege ihrerseits auf den von der Beklagten reklamierten Adresszusatz keinerlei Wert, wie eine Stammdatenliste der Stadtwerke S... zeige (Anlage BK1, Bl. 113-115). |
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| Die Beklagte, die einen gänzlich atypischen Verlauf wochenlang herumirrender Postsendungen vortrage, trage hierfür schon nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast, zumindest aber eine sekundäre Darlegungslast. Weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, wann die Rechnungen in der Poststelle der Stadtwerke S... eingegangen seien, wann sie beim Dienstleistungsbüro vorgelegen haben und wann sie selbst die Rechnungen erhalten habe, hätte das Landgericht den Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert zurückweisen müssen. |
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| Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage. |
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| Das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bejaht. Es fehle bereits an einer Aufklärungspflicht über die fehlerhafte Adressierung, die die Beklagte verletzt haben könnte. Voraussetzung für eine derartige Aufklärungspflicht wäre, dass Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestünden, von denen dieser keine Kenntnis habe. Keine Aufklärungspflicht bestehe über Umstände, die die andere Partei ohne weiteres selbst feststellen könne, wenn sie ihre eigenen Interessen in der von ihr erwartbaren Weise wahre. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin die fehlerhafte Adressierung selbst erkennen können. Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse der Klägerin hätten nicht bestanden. |
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| Nicht nachvollziehbar seien ferner die Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität und zum Vermögensschaden. Dass die Klägerin bei entsprechender Mitteilung des Adressierungsfehlers die Abschlagsanforderungen richtig adressiert hätte, sei bloße Spekulation und von der Klägerin noch nicht einmal vorgetragen worden. Ein Vermögensschaden sei der Klägerin nicht entstanden, denn auch bei dem vom Landgericht unterstellten Kausalverlauf hätte die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen gehabt, da die Beklagte dann nicht verspätet gezahlt hätte. |
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| Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 24.05.2017 (AZ: Bi 6 O 59/17) wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin über den ausgeurteilten Betrag von 8.338,52 EUR hinaus weitere 2.343,96 EUR an die Klägerin zu zahlen. |
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| Die Beklagte beantragt hierzu: |
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| Die Berufung der Klägerin vom 28.06.17, begründet mit Anträgen am 28.07.17, wird zurückgewiesen. |
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| Die Beklagte beantragt hinsichtlich ihrer eigenen Berufung: |
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| Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.05.17, diesseits zugestellt am 02.06.17, wird abgeändert, soweit der Klage stattgegeben wurde; die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. |
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| Die Klägerin beantragt hierzu, |
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| die Berufung der Beklagten und Berufungsbeklagten zurückzuweisen. |
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| In ihrer Berufungserwiderung trägt die Klägerin ergänzend vor, sie habe die jeweiligen Rechnungsbeträge - zum Teil mehrfach - angemahnt (Anlage BK2, Bl. 146). Schon wegen dieser Mahnschreiben hätte die Beklagte allen Anlass gehabt, die Abläufe zu überprüfen und die Klägerin auf den angeblich fehlenden Adressierungszusatz aufmerksam zu machen. |
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| Die Beklagte tritt in ihrer Berufungserwiderung der Ansicht der Klägerin entgegen, es habe für die Fälligkeit der Abschlagszahlungen keiner Rechnung bedurft. |
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| Die Anlage K17, die die Klägerin in erster Instanz vorgelegt habe, sei lediglich eine im Nachhinein angefertigte Jahresübersicht, bei der es sich ausweislich der Angaben auf Seite zwei zudem nur um eine vorläufige Probeabrechnung gehandelt habe. Dies hätte die Beklagte bereits in erster Instanz vorgetragen, wenn das Landgericht den beantragten Schriftsatznachlass gewährt hätte. |
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| Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie gem. § 286 Abs. 3 S. 1 BGB erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sei. |
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| Beide Berufungen der Parteien sind zulässig, jedoch hat nur die Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist demzufolge zurückzuweisen, der Berufung der Beklagten ist stattzugeben. |
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| Auf den Rechtsstreit ist das EEG in der vom 01.08.2014 bis 31.12.2016 geltenden Fassung vom 22.07.2014 anzuwenden (im Folgenden: EEG 2014). |
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| Nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG 2014 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, diese Geldschuld ab Eintritt der Fälligkeit nach § 352 Abs. 2 HGB, d.h. mit 5% p.a. zu verzinsen. Mit dem Verweis auf § 60 Abs. 1 EEG 2014 wird nicht nur auf die in Satz 1 geregelte Jahresabrechnung, sondern auch auf die in § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 geregelten monatlichen Abschläge Bezug genommen (Salje, EEG, 7. Aufl. 2014, § 60 Rn. 68; Cosack in Frenz/Müggenborg, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 129 zu der Vorgängervorschrift in § 37 Abs. 5 S. 1 EEG 2012). |
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| Nicht zu beanstanden ist die Höhe der geltend gemachten monatlichen Abschlagszahlungen. |
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| Nach § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 sind auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Weitere Bestimmungen zur Höhe der Abschlagszahlungen enthält das Gesetz nicht. Angesichts der möglichen jahreszeitlichen Schwankungen hat sich die Höhe der zu leistenden Abschlagszahlungen jedoch am gleichlautenden Liefermonat des Vorjahres zu orientieren (Salje, aaO., § 60 Rn. 37; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO., § 37 Rn. 64). |
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| Die Höhe hat die Klägerin substantiiert dargelegt. Sie lässt sich im Einzelnen der Anlage K17 entnehmen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist gem. § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Die Beklagte müsste die von ihr angegebenen und der Klägerin mitgeteilten Strommengen im Einzelnen darlegen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Dies hat sie nicht getan. |
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| Die Abschlagsforderungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch erst zwölf Tage nach Rechnungszugang fällig und damit von der Beklagten noch rechtzeitig beglichen worden. |
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| Die Fälligkeit der Abschlagsforderungen setzt den Zugang eines Zahlungsverlangens voraus. |
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| Allerdings ist die gegenteilige Behauptung der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht präkludiert, weil es sich dabei um eine Rechtsbehauptung handelt und nicht um Tatsachenvortrag. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin können aber Fälligkeitszinsen nur auf den jeweils in Rechnung gestellten Vergütungsanspruch erhoben werden (Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO., § 37 Rn. 129). Den Formulierungen in § 60 EEG 2014 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Übertragungs-netzbetreiber die Zahlungen anfordert und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst auf diese Anforderung reagieren muss. So ist beispielsweise in § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 davon die Rede, dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlageverlangen können. Die Formulierung „können ... verlangen“ impliziert, dass die Fälligkeit nicht automatisch eintritt. Dem entspricht § 60 Abs. 2 S. 1 EEG 2014, der regelt, wann Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber zum Zahlungsaufschub berechtigen. Auch diese Regelung geht offensichtlich davon aus, dass es einer Forderung des Übertragungsnetzbetreibers bedarf, denn Einwände gegen eine gar nicht erhobene Forderung sind nur schwer vorstellbar. |
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| Dass der Zugang eines Zahlungsverlangens Fälligkeitsvoraussetzung ist, lässt sich auch der Gesetzesbegründung entnehmen. Danach ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Übertragungsnetzbetreiber ihre Forderungen aus der EEG-Umlage in Rechnung stellen (vgl. BT-Drucksache 18/1304, S. 152, zitiert nach Salje, aaO., § 60 Rn. 40). |
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| Der Klägerin ist in diesem Punkt lediglich insoweit Recht zu geben, als die Beklagte die Höhe der jeweiligen Abschlagsforderung auch selbst berechnen könnte. Hierauf kommt es aber nicht an, nachdem das Gesetz eindeutig davon ausgeht, dass der Übertragungsnetzbetreiber eine entsprechende Forderung erheben muss. |
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| Eine Verzinsungspflicht kann nicht vom Tag des Zugangs des Zahlungsverlangens an angenommen werden. Dies ließe unberücksichtigt, dass die Beklagte zur Prüfung der Abschlagsrechnung und zur Anweisung der Zahlung einen gewissen Zeitraum benötigt. |
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| Dabei können die Grundsätze herangezogen werden, die der BGH in seinem Urteil vom 19.11.2014 (Az. VIII ZR 79/14, juris Rn. 51) zur Fälligkeit eines Anspruchs aus § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 aufgestellt hat. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch aus § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 um einen anderen Anspruch, nämlich um den Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber für die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Regelung hierzu ist jedoch identisch mit der Regelung in § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014, da sie ebenfalls monatliche Abschläge in angemessenem Umfang vorsieht, ohne dass der Regelung entnommen werden könnte, wann diese Abschläge fällig werden. |
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| Nach den Ausführungen des BGH gilt, dass auf die Fälligkeitsregel des § 271 BGB zurückzugreifen ist, da die Fälligkeit der Abschlagsforderung, die Anknüpfungspunkt für Fälligkeitszinsen ist, in § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht geregelt ist. Gem. § 271 BGB ist eine Forderung sofort fällig, sofern eine Zeit für die Leistung weder gesetzlich noch vertraglich bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Aus den Umständen ergibt sich jedoch, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein gewisser Zeitraum für die Prüfung der Abschlagsrechnung sowie für die Ausführung der Zahlung zugebilligt werden muss. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst eine Zahlungsfrist von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zugebilligt hat, bei Berücksichtigung einer Postlaufzeit von maximal drei Tagen somit 12 Tage. Dieser Zeitraum zur Prüfung und Zahlung ist angemessen, so dass Fälligkeit erst nach Ablauf dieser aus den Umständen zu entnehmenden Frist eintritt. |
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| Für den Zugang der Rechnung ist die Klägerin beweispflichtig (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 130 Rn. 21). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte zum Zugang der Rechnungen substantiiert vorgetragen. Ihrem Vortrag lässt sich entnehmen, dass die Rechnungen zu den von ihr angegebenen Daten bei dem Dienstleistungsbüro eingegangen sind und dort digitalisiert und unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet wurden. Die Behauptungen der Klägerin zum Zugang sind daher nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln. |
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| Beweis für einen früheren Zugang als von Beklagtenseite vorgetragen hat die Klägerin nicht angetreten. Auf die Frage, ob der Vortrag der Beklagten zum Zugang der Rechnungen richtig ist, kommt es deshalb nicht an. |
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| Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommt offensichtlich nicht in Betracht. Die von der Klägerin hierfür als Beleg zitierten Entscheidungen des BGH betreffen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber den fälligkeitsbegründenden Zugang einer Rechnung, und sind deshalb nicht einschlägig. |
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| Sämtliche Zahlungen sind - ausgehend von dem von Beklagtenseite vorgetragenen Rechnungszugang - vor dem Fälligkeitsdatum „12 Tage nach Rechnungszugang“ erfolgt, nämlich jeweils spätestens vier Tage nach Eingang der Rechnungen im Dienstleistungsbüro. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verzinsung nach § 60 Abs. 4 S. 1 EEG 2014 liegen daher nicht vor. |
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| Auf den neuen, erstmals in der Berufung gehaltenen Vortrag der Klägerin zu Mahnungen der Abschlagsforderungen kommt es nicht an, weil bzgl. der Mahnschreiben ein Zugang vor dem Zahlungsdatum nicht bewiesen ist. |
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| Ein Schadensersatzanspruch, wie er vom Landgericht zuerkannt worden ist, steht der Klägerin nicht zu. |
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| Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hat. |
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| In Betracht käme allein eine Aufklärungspflicht darüber, dass die Rechnungen die Beklagte aufgrund des fehlenden Adresszusatzes „Dienstleistungsbüro“ verspätet erreichen. Ein Schuldner ist seinem Gläubiger gegenüber jedoch nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (Palandt/Grüneberg, aaO., § 280 Rn. 30). Da aber jede der Rechnungen - wenn auch verspätet - der Beklagten zugegangen ist, hat die fehlende Adressierung weder Auswirkungen auf das Leistungs- noch auf das Integritätsinteresse der Klägerin. Dass durch den verspäteten Zugang der Abschlagsforderungen deren Fälligkeit erst verspätet eintritt, berührt das Leistungsinteresse der Klägerin nicht, denn die vertraglich geschuldete Leistung erhält sie auch in diesem Fall ungeschmälert. Eine Pflicht, auf einen möglichst frühen Fälligkeitszeitpunkt hinzuwirken, hat die Beklagte nicht. Im Übrigen spräche gegen eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch der Umstand, dass die Klägerin unschwer selbst ab Februar 2016 bei der Beklagten nach den Gründen für die verspäteten Zahlungen hätte nachfragen können. |
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| Angesichts der fehlenden Aufklärungspflicht kann dahinstehen, ob sich die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung die landgerichtliche Spekulation zur Reaktion der Klägerin auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten zu eigen gemacht hat. Da die Klägerin ihre Berufung im Wesentlichen darauf stützt, dass es zur Fälligkeit der Abschlagsforderungen schon gar keiner Rechnung bedarf, ist dies keineswegs selbstverständlich. |
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| Im Übrigen würde es auch an einem Vermögensschaden fehlen, denn bei rechtzeitiger Zahlung hätte die Klägerin keinen Anspruch auf die eingeklagte Verzinsung gehabt. Dass ihr durch die verspätete Zahlung ein entsprechender Vermögensschaden entstanden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Zu einer abstrakten Schadensberechnung allein anhand des Verzugszinssatzes ist die Klägerin nicht berechtigt; nur Banken dürfen ihren Schaden durch den Verlust von Anlagezinsen abstrakt berechnen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 288 Rn. 13). |
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| Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen. |
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| Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Soweit § 708 Nr. 10 ZPO vorsieht, dass auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, war dies im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte aus dem erstinstanzlichen Urteil allein ihre Verfahrenskosten vollstrecken könnte und diese bereits durch die Kostenentscheidung des Berufungsurteils abgedeckt sind. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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