Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Aug. 2014 - 2 Ss 444/14

bei uns veröffentlicht am07.08.2014

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird die im Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 31. März 2014 ausgesprochene Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 5 Euro

h e r a b g e s e t z t .

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet

v e r w o r f e n .

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Ulm verurteilte den Angeklagten am 31. März 2014 wegen Bildung bewaffneter Gruppen zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5 Euro. Nach den Feststellungen des Urteils hielt sich der Angeklagte in der Nacht vom 22. auf 23. März 2013 in einem von einem Mitglied der Black Jackets - einer rockerähnlichen Gruppierung - betriebenen Prostitutionsbetrieb in U. auf, als es zu Provokationen durch die in Rivalität zu den Black Jackets stehenden Mitglieder der Red Legions kam, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem gegenüberliegenden Gebäude befanden. Als sich eine Gruppe von ca. 30 Mitgliedern der Red Legions dem Prostitutionsbetrieb näherte, bewaffneten sich dort der Präsident der U. Black Jackets, vier weitere Personen, darunter der ebenfalls zu den Black Jackets zählende Bruder des Angeklagten, und der Angeklagte, der nicht zu den Black Jackets gehört, gemeinsam aus dem in dem Prostitutionsbetrieb vorhandenen Waffenarsenal, wobei u.a. der Angeklagte einen Baseballschläger und der Präsident der Black Jackets eine geladene Pistole nahm. Anschließend stellten sich diese Personen unter der Führung des Präsidenten der Black Jackets, der mehrere Schüsse auf die entgegenkommenden Mitglieder der Red Legions abgab, dieser Personengruppe entgegen, um die Macht der Black Jackets zu demonstrieren.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Auffassung, dass sich die Gruppe, zu der er gehörte, spontan gebildet habe und deswegen keine Gruppe im Sinne des § 127 StGB sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie geschehen zu erkennen.
II.
Die Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Der Rechtsfolgenausspruch hält der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senat kann jedoch ohne Zurückverweisung des Verfahrens nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO eine eigene Entscheidung treffen. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
1. Die Feststellungen im Urteil vom 31. März 2014 tragen den Schuldspruch. Insbesondere rechtfertigen die Urteilsfeststellungen die Annahme einer Gruppe im Sinne des § 127 StGB.
a. Für den Begriff „Gruppe“ gibt es keine gesetzliche Definition. Nach dem Wortsinn ist eine Gruppe - im Gegensatz zu einer bloßen Ansammlung von Einzelpersonen - eine Mehrheit von Personen, die durch ein gemeinsames Merkmal verbunden sind und sich insbesondere zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben (so der erfolgreiche Änderungsvorschlag des Bundesrates zum 6. StrRG, BT-Drucks 13/8587 S. 57; Leipziger Kommentar-Krauß, StGB, § 127 Rn. 6; Münchner Kommentar-Schäfer, StGB, 2. Aufl., § 127 Rn. 10; Lenckner, Gedächtnisschrift Keller, S. 151, 156).
Der gemeinsame Zweck war hier die gemeinsame Machtdemonstration gegenüber den Mitgliedern der Red Legions.
b. Aus welcher Personenzahl diese Personenmehrheit bestehen muss, um eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB zu sein, kann nicht allgemeingültig festgelegt werden und ist unter Berücksichtigung des Normzwecks und nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (LK-Krauß, a.a.O., Rn. 10; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 13; Lenckner, GS Keller, S. 151, 156). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann bereits die Zahl von drei Personen reichen (zustimmende Stellungnahme des Bundestages zum Änderungsvorschlag des Bundesrates, BT-Drucks. 13/8587 S. 80). Bei einer räumlich verteilten Gruppe ist hingegen eine höhere Personenanzahl notwendig (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 2; BeckOK-von Heintschel-Heinegg, Ed. 23, StGB, § 127 Rn. 2).
10 
Der hier festgestellte Zusammenschluss von sechs Personen reicht insoweit jedenfalls aus.
11 
c. Auch das erforderliche Mindestmaß an Organisation ist gegeben.
12 
Einer militärischen Organisation der Gruppe mit Befehls- oder Kommandostrukturen bedarf es nicht (MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 10). Jedoch ist bei Fehlen einer räumlichen Zusammenfassung der zugehörigen Personen ein gewisses Maß an Organisation erforderlich, wohingegen bei einer räumlichen Versammlung der Personen ein loser Zusammenschluss ohne besondere Organisationsform genügt (Lenckner, GS Keller, S. 151, 157; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 127 Rn. 3; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 7). Der Zusammenschluss der Personen zu einer Gruppe muss auch nicht auf Dauer angelegt sein (LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8; Lenckner, GS Keller, S. 151, 156; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2), schon das Zusammenfinden für eine einmalige Aktion reicht aus (MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8).
13 
Der Senat ist mit der überwiegenden Meinung der Auffassung, dass eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB auch spontan gebildet werden kann (Lenckner, GS Keller, S. 151, 156; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14). Der Auffassung, reine Ad-hoc-Gruppierungen würden wegen der fehlenden Möglichkeit, sie befehligen zu können, nicht § 127 StGB unterfallen (so Fischer, StGB, 61. Aufl., § 127 Rn. 3; NK-Ostendorf, StGB, 4. Auflage, § 127 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in § 127 StGB das Befehligen als eine der möglichen Tathandlungen genannt. Jedoch kommt es nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade nicht auf einen bestimmten Grad von Organisation an (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. StrRG, BT-Drucks. 13/8587 S. 28). Auch der Gesetzeszweck spricht dafür, spontan gebildete Gruppierungen § 127 StGB unterfallen zu lassen. § 127 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den inneren Rechtsfrieden und das staatliche Gewaltmonopol vor Gefahren, die von bewaffneten Personenmehrheiten ausgehen (MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 1; LK-Krauß a.a.O., Rn. 1; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 1; NK-Ostendorf, a.a.O., Rn. 1). Für diese Rechtsgüter kann aber nicht nur von organisierten Gruppierungen Gefahr ausgehen, sondern auch von spontan gebildeten Gruppierungen, die über ein Mindestmaß an Organisation verfügen, das zur gemeinsamen Zweckverfolgung und Aktion erforderlich ist. § 127 StGB soll das Handeln solcher Personenmehrheiten erfassen, die aufgrund innerer Struktur, Willensbildung oder sonstiger Umstände in der Lage sind, gezielt, abgestimmt und einheitlich oder arbeitsteilig handelnd einen bestimmten Zweck zu verfolgen, und die so eine höhere Gefährlichkeit im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter entwickeln können als eine Mehrzahl einzeln und nicht koordiniert handelnder Personen. Eine solche zur koordinierten Vorgehensweise befähigende innere Struktur kann sich auch aus faktischen Autoritätsverhältnissen innerhalb der Gruppierung ergeben. Demgemäß ist es nicht von Bedeutung, ob die zu einer solchen Handlungsweise fähige Personenmehrheit mit festen Strukturen organisiert oder spontan gebildet ist.
14 
Nach diesem Maßstab begegnet hier die Einordnung dieser auf die Provokation durch die Mitglieder der Red Legion spontan gebildeten Gruppe als Gruppe im Sinne des § 127 StGB keinen Bedenken. Der Angeklagte hat gemeinsam mit den in den Feststellungen genannten Personen unter Führung des Präsidenten der Black Jackets K. A. unter gemeinsamer Bewaffnung eine solche Personenmehrheit gebildet, die sich den gegnerischen Mitgliedern der Red Legion gemeinsam entgegengestellt hat, um die Macht der Black Jackets zu demonstrieren.
15 
2. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Rechtsfolge halten indes rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch seinen bewussten Anschluss an die bewaffnete Gruppe ein erhebliches Maß an Aggressionsbereitschaft zeigte. Damit hat es das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB verletzt und zu Lasten des Angeklagten einen Umstand berücksichtigt, der bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die weitere Erwägung, dass der Angeklagte damit die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren gewalttätigen Auseinandersetzung heraufbeschwor, bringt hingegen den Feststellungen entsprechend den Eintritt einer konkreten Gefährdung zum Ausdruck und ist deswegen nicht zu beanstanden.
16 
Nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO kann der Senat aufgrund des im Übrigen fehlerfrei und vollständig festgestellten Strafzumessungssachverhalts eine eigene Entscheidung treffen. Innerhalb des Strafrahmens des § 127 StGB erscheint unter Beachtung des im Urteil geschilderten konkreten Tatablaufes, der aufgrund der Verwendung von zumindest einer scharfen Distanzwaffe von hoher Gefährlichkeit geprägt war, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Die Tagessatzhöhe beträgt, wie vom Amtsgericht zutreffend festgesetzt, 5 Euro.
III.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Gemessen an dem Ziel der Revision ist der erzielte Erfolg weniger gewichtig, so dass es nicht unbillig ist, den Angeklagten mit den entstandenen Kosten zu belasten.

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bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 127 1. Für eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB genügt eine Mindestanzahl von drei Gruppenmitgliedern jedenfalls dann, wenn sie an einem Ort zusammenwirke

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(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.