Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Aug. 2012 - 19 W 35/12

bei uns veröffentlicht am08.08.2012

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26.06.2012 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.07.2012 - Az. 1 O 111/12 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 50.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Zur Sicherung ihrer behaupteten Erbansprüche beantragte die Antragstellerin die Anordnung eines dinglichen Arrestes und in dessen Vollziehung die Eintragung von Veräußerungsverboten zu Lasten zweier Grundstücke des Antragsgegners.
Das Landgericht wies das Gesuch wegen fehlender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes zurück.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere die Reduzierung der Nachlasskonten bei der Postbank durch den Antragsgegner stellten einen Arrestgrund in der Form des Beiseiteschaffens dar. Zur Glaubhaftmachung legt sie eine eidesstattliche Versicherung vor.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Soweit das Landgericht einen Arrestanspruch in Höhe von 67.000,00 EUR als glaubhaft gemacht ansieht, erinnert die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hiergegen zu Recht nichts.
2.
Keinen Bedenken begegnet die erstinstanzliche Entscheidung auch im Hinblick darauf, dass ein Arrestgrund weder als schlüssig dargelegt noch als glaubhaft gemacht erachtet wird.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen und im Nichtabhilfe-beschluss verwiesen, denen das Gericht folgt.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
a)
Die Nichterfüllung der nach dem Erbteilungsvertrag vom Juni 2011 fälligen Zahlung stellt zwar ein vertragswidriges Verhalten, jedoch keinen Arrestgrund dar (vgl. Münchener Kommentar-Drescher, ZPO, 2007, § 917 Rz. 6). Gleiches gilt von einer etwa beabsichtigten Wohnungsveräußerung (Münchner Kommentar-Drescher a.a.O. § 917 Rz. 5).
b)
10 
Auch die behauptete unrichtige oder unvollständige Erstellung eines Nachlass-verzeichnisses stellt keine Gefährdungshandlung im Sinne von § 917 ZPO dar.
11 
Die Reduzierung der Postbankkonten vermag schon deshalb keinen Arrestgrund zu bilden, weil die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung selbst ausführt, dass u.a. das Restguthaben in Höhe von 17.433,33 EUR vom Postbankkonto mit der Nr. 2899426963 „centgenau“ auf das Postgirokonto der Erblasserin eingezahlt worden sei und dass es sich dabei nach Vortrag des Antragsgegners um Geld von ML... gehandelt haben soll. Hierfür gebe es nach dem Vortrag des Antragsgegners Belege. Das Nichtbestehen von Einreden und Einwendungen ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es. Die Antragstellerin äußert lediglich die „Vermutung“ und den „Verdacht“, dass der Antragsgegner Geld für sich behalten will.
3.
12 
Mangels Darlegung eines Verfügungsgrundes liegen auch die Voraussetzungen für ein Veräußerungsverbot gemäß § 938 ZPO nicht vor.
13 
Die Anordnung eines Arrestes gegen Sicherheitsleistung gemäß § 921 ZPO scheitert schon an der fehlenden Darlegung des Arrestgrundes. Denn nach § 921 ZPO wird nur die fehlende Glaubhaftmachung, nicht aber die Darlegung eines Arrestgrundes durch die Sicherheitsleistung ersetzt.
4.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
15 
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, §§ 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Aug. 2012 - 19 W 35/12 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch


Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest


(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Aus

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(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.