Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Dez. 2005 - 19 VA 4/05

published on 05.12.2005 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Dez. 2005 - 19 VA 4/05
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Rottweil vom 25.05.2005 (Az. 2 (2) IN 118/05) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Geschäftswert: 10.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung des Wirtschaftsprüfers S... zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma H... in G..., durch Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 25.05.2005 (Az. 2 (2) IN 118/05), um, auf eine solche Feststellung gestützt, Folgeansprüche geltend machen zu können.
II.
Der Antrag ist zulässig.
1. Der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG ist eröffnet. Es geht um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings nur entschieden, die Bestellung im Vorauswahlverfahren sei kein Rechtsprechungsakt und deshalb justiziabel (BVerfG NJW 2004, 2725 ff.). Ob die Insolvenzverwalterbestellung selbst rechtsprechende Tätigkeit ist, weil sie gem. § 27 InsO im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht (bei letzterer handelt es sich unzweifelhaft um eine rechtsprechende Tätigkeit), hat es offen gelassen, wobei im vorliegenden Fall, da es nur um die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO geht, dieser Anknüpfungspunkt bereits in Wegfall kommt.
Das Insolvenzgericht wird - insbesondere bei der Bestellung eines nur vorläufigen Insolvenzverwalters - nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung tätig, da keine Entscheidung in einem Rechtsstreit zur hoheitlichen Beilegung desselben getroffen wird. Aus diesem Gesichtspunkt folgt, dass die Bestellung als exekutiver Akt zu bewerten ist (so auch OLG Koblenz NZI 2005, 453; a.A. OLG Hamm, NZI 2005, 111 sowie OLG Celle NZI 2005, 458).
2. Der Antrag ist auch fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden.
3. Das Ziel des Antrags ist, wie sich aus der Begründung ergibt, nicht Wirtschaftsprüfer S... aus seinem Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter zu verdrängen, sondern Folgeansprüche zu sichern (vgl. Ziff. I 3. der Antragsschrift). Solche Folgeansprüche können sich aus Art. 34 GG, § 839 BGB ergeben. Daraus begründet sich für den Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse für einen Feststellungsantrag.
Soweit der Antrag diesem Ziel noch anzupassen wäre (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter), konnte ein Hinweis unterbleiben, da das Begehren des Antragstellers in der Sache keinen Erfolg hat (vgl. Ziff. III).
III.
Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist der Sache nach unbegründet.
10 
1. Aus Art. 12 GG bzw. aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V. mit § 56 InsO ergibt sich allerdings der Anspruch eines Bewerbers, die faire Chance auf Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu erhalten. Dabei hat der Insolvenzrichter, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (vgl. § 21 InsO) und der Art der vorzunehmenden Tätigkeit, das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), einen großen Ermessensspielraum. Die Chancengleichheit ist deshalb nur verletzt, wenn ein generell geeigneter Bewerber willkürlich nicht zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird.
11 
2. Eine solche Vorgehensweise des Insolvenzrichters kann nicht festgestellt werden.
12 
a) Der Antragsteller ist zunächst nur einer von 30 Rechtsanwälten, die beim Amtsgericht Rottweil in einer Verwalterliste geführt werden (vgl. Anlagenliste zu Bl. 43 d.A.). Ausweislich der weiteren Auskunft des Amtsgerichts Rottweil wurde der Antragsteller im Jahre 2003 2 Mal als vorläufiger Insolvenzverwalter und 7 Mal als Insolvenzverwalter, im Jahre 2004 4 Mal als vorläufiger Insolvenzverwalter und 8 Mal als Insolvenzverwalter (bei insgesamt 138 Insolvenzverfahren [vgl. dienstliche Äußerung der Rechtspflegerin M... vom 04.07.2005 Bl. 43 d.A.]) und im Jahre 2005 - Stand Anfang Juli - 5 Mal als vorläufiger Verwalter und 7 Mal als Verwalter bestellt. Eine „Benachteiligung“ des Antragstellers vermag der Senat diesen Zahlen nicht zu entnehmen.
13 
b) Die Auswahl des Insolvenzverwalters hat sich am Interesse der Gläubiger und des Schuldners zu orientieren. Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist es nicht, dem Verwalter einen Vorteil oder Nutzen zu verschaffen. Im Interesse der Gläubiger und des Schuldners hat der Insolvenzrichter eine geeignete Person auszuwählen und zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. § 56 InsO). Dass der Wirtschaftsprüfer S... ungeeignet ist, zumindest weniger geeignet ist als der Antragsteller, ist für den Senat nicht ersichtlich (vgl. insoweit auch noch nachstehende Ziff. c).
14 
c) Im Vorfeld des zu erwartenden Insolvenzantrages der Firma H... hat die Hauptgläubigerin, die ..., die Bestellung des Antragstellers angeregt. Allerdings wurde von ihr als weitere geeignete Person, wenn auch nach der Darstellung des Antragstellers nicht gleichrangig, sondern nachrangig, Wirtschaftsprüfer S... genannt.
15 
Wirtschaftsprüfer S... war, wie sich aus der Auskunft der Rechtspflegerin M... vom 04.07.2005 ergibt (vgl. Bl. 44 d.A.), bislang noch nicht für das Amtsgericht Rottweil als Insolvenzverwalter tätig. Eine (generelle) Bevorzugung gegenüber dem Antragsteller scheidet bereits von daher aus. Dem Kriterium der Ortsnähe bzw. der Ortskenntnis ist in diesem Zusammenhang kein besonderes Gewicht beizumessen, zumal es sich bei der Schuldnerin um ein Unternehmen mit überörtlichen Geschäftsbeziehungen handelt (vgl. Antragsschrift auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 25.05.2005 und erster Zwischenbericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.05.2005, wonach ca. 75 % des Umsatzes im Ausland, insbesondere in den GUS-Staaten, Asien und Amerika erzielt werden [vgl. Anlageheft Bl. 26 d.A.]).
16 
d) Eine willkürliche Benachteiligung des Antragstellers ergibt sich bei dieser Fallgestaltung auch nicht daraus, dass in den eingeholten dienstlichen Äußerungen, wobei insbesondere die dienstliche Äußerung des Richters am Amtsgericht C... vom 12.07.2005 (Bl. 41 d.A.) entscheidungserheblich ist, nachdem er, wie sich bereits aus dem Beschluss vom 25.05.2005 ergibt (Anlagenheft Bl. 26 d.A.), die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen hat, verschiedene Gesichtspunkte aufgeführt sind, die gegen eine Bestellung des Antragstellers zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Firma H... sprachen, ohne dass diese Gesichtspunkte näher belegt worden wären.
17 
Insoweit ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass solche Umstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie hinreichend belegbar sind. Dies folgt bereits aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, das auch auf die Insolvenzverwalterauswahl Anwendung findet.
IV.
18 
Eine Vorlagepflicht zur Wahrung der Rechtseinheit gem. § 29 Abs. 1 S. 2 EGGVG besteht nicht.
19 
Zwar gehören zu Entscheidungen „auf Grund des § 23 EGGVG“ auch solche, die die Zulässigkeit des Antrags betreffen, so dass Meinungsverschiedenheiten über das gerichtliche Prüfungsverfahren zur Vorlage verpflichten (BGHZ 46, 354; Kissel/Mayer, a.a.O., § 29 EGGVG RN 8).
20 
Jedoch liegt hier keine zur Vorlage zwingende Divergenz vor. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in den Verfahren, das den Beschlüssen des OLG Hamm vom 14.10.2004 (NZI 2005, 111) sowie des OLG Celle vom 01.06.2005 (NZI 2005, 458) zu Grunde liegt, nicht gestellt worden. Eine Abweichung im Entscheidungsergebnis, das ergänzende Voraussetzung für die Vorlagepflicht ist (vgl. BGH NJW 1977, 1014), liegt nicht vor, da jeweils eine Zurückweisung des Antrags erfolgt ist.
21 
Mit dem Beschluss des OLG Koblenz vom 12.05.2005 (NZI 2005, 453) besteht Übereinstimmung.
V.
22 
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Annotations

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.