Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2006 - 19 U 47/05

bei uns veröffentlicht am02.02.2006

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.02.2005

a b g e ä n d e r t

und wie folgt neu gefasst:

Dem Anerkenntnis der Beklagten entsprechend wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Gemäldes „Maria im Gebet“, Öl/Leinwand, 77 x 61 cm (21303001), aufgeführt im Katalog der Beklagten Ziff. 1 zur 392. Auktion unter der Nr. 635, Römischer Meister, 17. Jahrhundert, ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 3/4, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 EUR

Gründe

 
Die Berufung ist zulässig. Auf den zweiten Hilfsantrag ist dem Anerkenntnis der Beklagten gemäß festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes „Maria im Gebet“ ist.
Das Anerkenntnis der Beklagten konnte in der Weise hilfsweise erklärt werden, dass es sich bei den vom Kläger eventual gestellten Klaganträgen auf einen Hilfsantrag bezieht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 307 Rz. 9).
1. Der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bzw. die Zustimmung zur Herausgabe durch den Sequester ist verjährt.
a) Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des Dolci oder seiner Schule zugeschriebenen Bildes „Maria im Gebet“.
Aufgrund des Gutachtens des Kunstsachverständigen F... vom 04.10.2005 sowie des Anerkenntnisses der Beklagten steht auch fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um dieses Bild handelt.
Das Gemälde ist unstreitig bei Kriegsende 1945 in Berlin abhanden gekommen. Die gemäß § 195 BGB a.F. (jetzt § 197 BGB) bestehende 30-jährige Verjährungsfrist begann gemäß § 198 BGB a.F. mit Anspruchsentstehung, also 1945, und endete spätestens zum Schluss des Jahres 1975.
b) Die Verjährung des Herausgabeanspruches bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des BGB.
Im internationalen Sachenrecht, das die Frage des auf dingliche Besitzbeziehungen anzuwendenden Rechts regelt, ist der Grundsatz der lex rei sitae weithin anerkannt. Danach richten sich die dinglichen Wirkungen aller Verfügungen über eine bewegliche Sache nach dem Recht an ihrem jeweiligen Belegenheitsort (Müller-Katzenburg NJW 1999, 2551 ff).
Da das Gemälde unstreitig bei Kriegsende im Mai 1945 in Berlin, also im Geltungsbereich des BGB, abhanden gekommen ist und 2003 vom Beklagten Ziff. 2 in München erworben wurde, gelten ausschließlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, ohne dass es auf den unbekannten Aufenthaltsort des Bildes in der Zwischenzeit oder auf die Verjährungsregelungen der ehemaligen DDR ankommt.
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c) Mit ihrer Auffassung, die Beklagten müssten den Eigentumsverlust des Klägers darlegen und beweisen, verkennt die Berufung, dass dies zur Erhebung der Verjährungseinrede nicht notwendig ist.
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d) Gemäß § 221 BGB a.F. (jetzt § 198 BGB) kommt dem letzten Besitzer nach herrschender Meinung die Besitzzeit aller Vorgänger zugute, sofern es sich um einen abgeleiteten Besitzerwerb handelt. Abgeleiteter Besitz vom Nichtberechtigten genügt. Auf die Redlichkeit des Erwerbers kommt es nicht an (Staudinger-Peters, 2004, BGB § 198 Rz. 5). Der Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 im Februar 2003 erfüllt diese Voraussetzungen. § 221 BGB a.F. kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich der neue Besitzer die Sache gegen oder ohne den Willen des bisherigen Besitzers verschafft hat (vgl. ausführlich hierzu Finkenauer JZ 2000, 241). Der Verpflichtete hat den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist und der Berechtigte deren Hemmung und Unterbrechung nachzuweisen. D.h. der Kläger hat die Beweislast für die fehlende Rechtsnachfolge des Beklagten Ziff. 2 sowie den Neubeginn der Verjährung (vgl. Staudinger-Peters a.a.O. Rz. 8 und 9). Ein entsprechender Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.
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e) Ebenso wenig hilft dem Kläger eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB a.F..
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Selbst wenn man unterstellt, das Bild habe sich in Russland oder der DDR befunden und es sei deshalb vom Stillstand der Rechtspflege oder von höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB a.F. auszugehen, hätte die Hemmung erst 6 Monate vor Fristablauf begonnen (BGH NJW-RR 1991, 573). Der Kläger hätte folglich seinen Herausgabeanspruch 6 Monate nach der Wende 1989/1990 erheben müssen (vgl. BGH VersR 1964, 404). Der Kläger ist für sämtliche Umstände der Hemmnis beweisbelastet. Fehlende Kenntnis vom Verbleib der Sache reicht für sich allein nicht aus, eine Hemmung zu begründen (vgl. Schoen NJW 2001, 537 ff).
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Beim Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 im Jahre 2003 war der Herausgabeanspruch folglich verjährt.
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2. Ein Herausgabeanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB ggf. i.V.m. § 852 BGB scheidet ebenfalls aus.
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a) Dass dem Beklagten Ziff. 2 beim Kauf des restaurierungsbedürftigen Bildes für 300,00 EUR - 58 Jahre nach dessen Verschwinden - bekannt gewesen sei, dass es sich um das der X... Gemäldegalerie gehörende Gemälde gehandelt habe, ist eine bloße durch nichts belegte Behauptung. Das Gleiche gilt für die Beklagte Ziff. 1 bezüglich der Annahme zur Auktion.
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b) Ferner ist nicht ersichtlich, welchen Schaden der Beklagte Ziff. 2 dem Kläger beim Erwerb zugefügt haben soll. Als das Gemälde im Jahre 2003 in München zum Kauf angeboten wurde, besaß der Kläger einen mit der Verjährungseinrede behafteten Herausgabeanspruch. Der Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 änderte an dieser Rechtsposition nichts.
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3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Der erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung. Das diesbezügliche Obsiegen kann allenfalls mit 1/4 bewertet werden, da es dem Kläger nur die Möglichkeit des § 816 Abs. 1 BGB eröffnet. Das Eintreffen von dessen Voraussetzungen ist jedoch noch ungewiss.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Strafgesetzbuch - StGB | § 259 Hehlerei


(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.