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Die Berufung ist zulässig. Auf den zweiten Hilfsantrag ist dem Anerkenntnis der Beklagten gemäß festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes „Maria im Gebet“ ist.
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Das Anerkenntnis der Beklagten konnte in der Weise hilfsweise erklärt werden, dass es sich bei den vom Kläger eventual gestellten Klaganträgen auf einen Hilfsantrag bezieht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 307 Rz. 9).
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1. Der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bzw. die Zustimmung zur Herausgabe durch den Sequester ist verjährt.
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a) |
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Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des
Dolci
oder seiner Schule zugeschriebenen Bildes „Maria im Gebet“.
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Aufgrund des Gutachtens des Kunstsachverständigen F... vom 04.10.2005 sowie des Anerkenntnisses der Beklagten steht auch fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um dieses Bild handelt.
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Das Gemälde ist unstreitig bei Kriegsende 1945 in Berlin abhanden gekommen. Die gemäß § 195 BGB a.F. (jetzt § 197 BGB) bestehende 30-jährige Verjährungsfrist begann gemäß § 198 BGB a.F. mit Anspruchsentstehung, also 1945, und endete spätestens zum Schluss des Jahres 1975.
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b) |
| Die Verjährung des Herausgabeanspruches bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des BGB. |
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Im internationalen Sachenrecht, das die Frage des auf dingliche Besitzbeziehungen anzuwendenden Rechts regelt, ist der Grundsatz der lex rei sitae weithin anerkannt. Danach richten sich die dinglichen Wirkungen aller Verfügungen über eine bewegliche Sache nach dem Recht an ihrem jeweiligen Belegenheitsort (Müller-Katzenburg NJW 1999, 2551 ff).
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Da das Gemälde unstreitig bei Kriegsende im Mai 1945 in Berlin, also im Geltungsbereich des BGB, abhanden gekommen ist und 2003 vom Beklagten Ziff. 2 in München erworben wurde, gelten ausschließlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, ohne dass es auf den unbekannten Aufenthaltsort des Bildes in der Zwischenzeit oder auf die Verjährungsregelungen der ehemaligen DDR ankommt.
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c) |
| Mit ihrer Auffassung, die Beklagten müssten den Eigentumsverlust des Klägers darlegen und beweisen, verkennt die Berufung, dass dies zur Erhebung der Verjährungseinrede nicht notwendig ist. |
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d) |
| Gemäß § 221 BGB a.F. (jetzt § 198 BGB) kommt dem letzten Besitzer nach herrschender Meinung die Besitzzeit aller Vorgänger zugute, sofern es sich um einen abgeleiteten Besitzerwerb handelt. Abgeleiteter Besitz vom Nichtberechtigten genügt. Auf die Redlichkeit des Erwerbers kommt es nicht an (Staudinger-Peters, 2004, BGB § 198 Rz. 5). Der Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 im Februar 2003 erfüllt diese Voraussetzungen. § 221 BGB a.F. kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich der neue Besitzer die Sache gegen oder ohne den Willen des bisherigen Besitzers verschafft hat (vgl. ausführlich hierzu Finkenauer JZ 2000, 241). Der Verpflichtete hat den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist und der Berechtigte deren Hemmung und Unterbrechung nachzuweisen. D.h. der Kläger hat die Beweislast für die fehlende Rechtsnachfolge des Beklagten Ziff. 2 sowie den Neubeginn der Verjährung (vgl. Staudinger-Peters a.a.O. Rz. 8 und 9). Ein entsprechender Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. |
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e) |
| Ebenso wenig hilft dem Kläger eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB a.F.. |
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Selbst wenn man unterstellt, das Bild habe sich in Russland oder der DDR befunden und es sei deshalb vom Stillstand der Rechtspflege oder von höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB a.F. auszugehen, hätte die Hemmung erst 6 Monate vor Fristablauf begonnen (BGH NJW-RR 1991, 573). Der Kläger hätte folglich seinen Herausgabeanspruch 6 Monate nach der Wende 1989/1990 erheben müssen (vgl. BGH VersR 1964, 404). Der Kläger ist für sämtliche Umstände der Hemmnis beweisbelastet. Fehlende Kenntnis vom Verbleib der Sache reicht für sich allein nicht aus, eine Hemmung zu begründen (vgl. Schoen NJW 2001, 537 ff).
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Beim Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 im Jahre 2003 war der Herausgabeanspruch folglich verjährt.
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a) |
| Dass dem Beklagten Ziff. 2 beim Kauf des restaurierungsbedürftigen Bildes für 300,00 EUR - 58 Jahre nach dessen Verschwinden - bekannt gewesen sei, dass es sich um das der X... Gemäldegalerie gehörende Gemälde gehandelt habe, ist eine bloße durch nichts belegte Behauptung. Das Gleiche gilt für die Beklagte Ziff. 1 bezüglich der Annahme zur Auktion. |
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b) |
| Ferner ist nicht ersichtlich, welchen Schaden der Beklagte Ziff. 2 dem Kläger beim Erwerb zugefügt haben soll. Als das Gemälde im Jahre 2003 in München zum Kauf angeboten wurde, besaß der Kläger einen mit der Verjährungseinrede behafteten Herausgabeanspruch. Der Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 änderte an dieser Rechtsposition nichts. |
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3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Der erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung. Das diesbezügliche Obsiegen kann allenfalls mit 1/4 bewertet werden, da es dem Kläger nur die Möglichkeit des § 816 Abs. 1 BGB eröffnet. Das Eintreffen von dessen Voraussetzungen ist jedoch noch ungewiss.
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