Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2017 - 17 WF 31/17

published on 17/03/2017 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2017 - 17 WF 31/17
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Tenor

1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 10.01.2017, Az. 2 F 567/15, wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
1.
Der Kindesvater rügt sowohl in dem hiesigen Verfahren 17 WF 31/17 (Az. des Amtsgerichts 2 F 567/15 - Verfahrensgegenstand: Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht) als auch in dem mit dem hiesigen Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verfahren 17 WF 30/17 (Az. des Amtsgerichts 2 F 537/15 - Verfahrensgegenstand: Umgangsrecht), dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG entspreche (Beschleunigungsrüge).
2.
a)
Der Kindesvater und die Kindesmutter sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder …, geb. am …01.2012, und …, geboren am …12.2012. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Jahr 2015 bei der Kindesmutter.
Der Kindesvater und die Kindesmutter haben nach ihrer Trennung eine Vielzahl hochstreitiger vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Verfahren vor dem Amtsgericht Freudenstadt geführt.
In dem - abgeschlossenen - Verfahren 2 F 425/15 schlossen die Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 eine Vereinbarung zu einem Umgang des Kindesvaters mit den beiden Kindern … und … wie folgt:
- an jedem Mittwoch nach dem Vormittagskindergarten bis 19:00 Uhr,
- 14tägig sowohl am Samstag als auch am Sonntag jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr (d.h. ohne Übernachtung).
Mit Beschluss vom 26.11.2015 genehmigte das Amtsgericht Freudenstadt in dem Verfahren 2 F 425/15 die Vereinbarung der Eltern mit gewissen Modifikationen, wodurch bestimmte Örtlichkeiten, an denen das Umgangsrecht ausgeübt werden kann, ausgeschlossen wurden, um einen Kontakt der beiden Kinder mit den Eltern und den Schwestern des Kindesvaters auszuschließen, nachdem seitens der Kindesmutter Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gegenüber den Eltern des Kindesvaters und dessen Schwestern erhoben worden waren, weshalb auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.
b)
Noch parallel zu dem Verfahren 2 F 425/15 hatte die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 14.10.2015 einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit den beiden Kindern beim Amtsgericht Freudenstadt eingereicht. Das Amtsgericht leitete hierauf das neue Umgangsverfahren 2 F 537/15 ein.
Aufgrund des mit Schriftsatz vom 20.10.2015 gestellten „Widerantrags“ des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder legte das Amtsgericht das neue sorgerechtliche Verfahren 2 F 567/15 an.
Am 22.10.2015 führte das Amtsgericht in dem Umgangsverfahren 2 F 537/15 eine mündliche Verhandlung mit einer Anhörung der Eltern und des Jugendamts Freudenstadt durch, am 23.11.2015 eine (gemeinsame) Verhandlung in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 mit einer Anhörung des Sachverständigen Prof. em. Dr. … .
10 
Am 23.12.2015 stellte die Kindesmutter in dem sorgerechtlichen Verfahren 2 F 567/15 einen „Widerantrag“, wonach ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder … und … übertragen werden solle.
11 
An 20.01.2016 erstellte der Sachverständige Prof. em. Dr. … in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 ein ausführliches schriftliches Gutachten zum Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgang des Kindesvaters mit den beiden Kindern. Der Sachverständige empfahl, dass die Kinder weiter ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter haben sollten und dass weiter ein gemeinsames Sorgerecht bestehen solle. Der Sachverständige empfahl weiter, einen Umgang alle 14 Tage am Freitag nach dem Kindergarten bis zum Sonntagabend mit Übernachtung der Kinder beim Kindesvater in einer eigenen Wohnung, allerdings getrennt von dessen Eltern. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei, ein Glaubhaftigkeitsgutachten durchzuführen, dass er es aber für sehr unwahrscheinlich halte, dass die Kinder von Seiten der Großeltern und Tanten missbraucht worden sein könnten. Sollte die Staatsanwaltschaft keine Anklage gegen die Großeltern väterlicherseits und die Tanten erheben, sollten keine Einschränkungen bezogen auf diese Personen mehr gelten. Würde die Kindesmutter dann immer noch den Umgang der Kinder mit der väterlichen Familie und dem Kindesvater einschränken wollen, müsste ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf den Kindesvater übertragen werden.
12 
Nachdem am 21.01.2016 ein Befangenheitsantrag der Kindesmutter gegen den Sachverständigen Prof. em. Dr. … eingegangen war, nahmen die Beteiligten in beiden Verfahren in der Folgezeit in wechselseitigen Schriftsätzen hierzu als auch zu dem Sachverständigengutachten selbst Stellung.
13 
Das Jugendamt Freudenstadt hatte mit Schreiben vom 05.02.2016 zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Kindesvater mit beiden Kindern Umgang nur in begleiteter Form haben solle, da eine Kontaktaufnahme des Vaters mit den Kindern zu den Großeltern nicht auszuschließen sei, was angesichts des Verdachts des sexuellen Missbrauchs vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen dem Kindeswohl widerspreche.
14 
Der Kindesvater beantragte mit Schriftsatz vom 14.03.2016, den in dem abgeschlossenen Verfahren 2 F 425/15 erlassenen Beschluss des Familiengerichts Freudenstadt vom 26.11.2015 zu ändern und die am 15.09.2015 geschlossene Umgangsvereinbarung der Beteiligten ohne Modifikationen familiengerichtlich zu genehmigen.
15 
Mit Beschluss vom 02.06.2016 wies das Amtsgericht Freudenstadt das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den Sachverständigen zurück. Mit Verfügung ebenfalls vom 02.06.2016 bestimmte das Amtsgericht Freudenstadt Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23.06.2016, zu dem es den Sachverständigen Prof. em. Dr. … zur Erläuterung seines Gutachtens lud. Darüber hinaus fragte das Amtsgericht bei den Beteiligten wegen des Stands des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an.
16 
Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 konkretisierte der Kindesvater seinen Abänderungsantrag zum Umgangsrecht dahingehend, dass er mit beiden Kindern Umgang 14-tägig von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, d.h. mit Übernachtung, und an jedem Mittwoch nach dem Vormittagskindergarten bis 19:00 Uhr hat.
17 
In dem Verhandlungstermin vom 23.06.2016 wurde sowohl das Verfahren 2 F 537/15 als auch das Verfahren 2 F 567/15 mit Anhörung des Sachverständigen ausführlich erörtert. Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. Sorgerecht als auch zum Umgangsrecht wurden von den Beteiligten gestellt. Das Amtsgericht Freudenstadt bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung in beiden Verfahren auf den 21.07.2016.
18 
In dem zwischen den Eheleuten im Mai 2016 eingeleiteten Scheidungsverfahren 2 F 320/16 hatte mit Schriftsatz vom 06.07.2016 die Kindesmutter vortragen lassen, dass es am 28.05.2016 zu einem sexuellen Kontakt zwischen ihr und dem Kindesvater gekommen und sie hiervon schwanger geworden sei. Mit Beschluss vom 21.07.2016 hob das Amtsgericht Freudenstadt daraufhin die Verkündungstermine in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 auf und bestimmte jeweils neuen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25.08.2016. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es aufgrund der obigen überraschenden Entwicklung die Anhörung der Beteiligten in dem auf den 11.08.2016 terminierten Scheidungsverfahren abwarten wolle.
19 
Mit Beschluss vom 25.08.2016 verlegte das Amtsgericht in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 die Verkündungstermine vom 25.8.2016 auf den 13.09.2016, nachdem der Verhandlungstermin in dem Scheidungsverfahren nicht am 11.08.2016, sondern aufgrund von Verlegungsanträgen erst am 08.09.2016 stattfinden könne.
20 
Die Kindesvater wies in dem Verfahren 2 F 537/15 mit Schriftsatz vom 29.08.2015 darauf hin, dass nicht nachzuvollziehen sei, welche Bedeutung der einmalige intime Kontakt auf sein Umgangsrecht mit seinen Kindern haben könne.
21 
Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 wies der Kindesvater in beiden Verfahren darauf hin, dass sein familiengerichtlich genehmigter Umgang mit den beiden Kindern zwar grundsätzlich stattfinde, dass es aber deshalb zu Ausfallzeiten komme, da die Kindesmutter u.a. an seinen Umgangsterminen mit den Kindern in Urlaub fahre und ihm hierfür keine Ersatztermine anbiete.
22 
Wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus der in dem Verfahren 2 F 425/15 gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung hatte das Amtsgericht Freudenstadt zwischenzeitlich in dem Verfahren 2 F 4/16 gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von insgesamt 1.100,00 EUR festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter wurde durch Beschluss des Senats vom 05.08.2016, Az. 2 F 4/16, 17 UF 139/16, zurückgewiesen.
23 
Mit Schriftsatz vom 10.09.2016 wies der Kindesvater in dem Verfahren 2 F 567/15 darauf hin, dass die Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten sich dadurch verschärft habe, dass die Kindesmutter vor einem Umgangstermin einem der Kinder einen Spionage-Stick in der Hose platziert habe, woraus ersichtlich sei, dass der Mutter die Erziehungseignung fehle. Darüber hinaus teilte der Kindesvater mit, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr die Ermittlungsverfahren gegen die Großeltern und die Tanten wegen des Missbrauchsvorwurfs eingestellt habe.
24 
Mit Beschluss vom 13.09.2016 hob das Amtsgericht Freudenstadt aufgrund dieses Schriftsatzes des Kindesvaters den Verkündungstermin vom 13.09.2016 auf und bestimmte neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 04.10.2016, wozu es auch den Sachverständigen lud.
25 
In dem Termin vom 04.10.2016 bestimmte das Amtsgericht für das Verfahren 2 F 537/15 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13.10.2016. In dem Termin vom 04.10.2016 hatte sich für die Kindesmutter ein neuer Verfahrensbevollmächtigter legitimiert, der um Akteneinsicht und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen bat. Das Amtsgericht gab der Kindesmutter auf, binnen drei Wochen nochmals Stellung zu nehmen. Der Kindesvater teilte zum Stand der strafrechtlichen Verfahren mit, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus formalen Gründen abgewiesen habe. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 übersandte der Kindesvater als Anlagen die in dem Ermittlungsverfahren ergangenen Verfügungen und Beschlüsse .
26 
Mit Beschluss vom 19.10.2016 wies das Amtsgericht in dem Verfahren 2 F 537/15 darauf hin, dass in dem auf den 13.10.2016 anberaumten Verkündungstermin u.a. wegen der zu gewährenden dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme für den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter keine Entscheidung habe ergehen können. Neuer Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde in dem Verfahren 2 F 537/15 auf den 15.11.2016 bestimmt.
27 
Mit am 21.10.2016 eingegangenem Schriftsatz nahm die Kindesmutter in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 nochmals ausführlich Stellung. Zum Beweis dafür, dass die Kinder durch sexuelles Verhalten der Großeltern belästigt worden seien, beantragte sie die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Diesem Beweisantrag trat der Kindesvater in beiden Verfahren mit Schriftsatz vom 07.11.2016 entgegen. Er wies darauf hin, dass durch das Amtsgericht bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
28 
In dem Verfahren 2 F 567/15 hatte die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 27.10.2016 zwischenzeitlich den Antrag gestellt, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge übertragen. Aufgrund dieses Antrags leitete das Amtsgericht Freudenstadt das einstweilige Anordnungsverfahren 2 F 718/16 ein. Der Kindesvater beantragte mit Schriftsatz vom 20.12.2016 die Abweisung dieses Antrags.
c)
29 
Mit am 23.12.2016 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangenem Schriftsatz erhob der Kindesvater in den beiden Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 jeweils eine Beschleunigungsrüge gemäß § 155 b FamFG.
30 
Er verwies auf den bisherigen Verfahrensverlauf, aus dem ersichtlich sei, dass beide Verfahren längst entscheidungsreif seien. Insbesondere stelle die Tatsache, dass die Beteiligten am 28.05.2016 intim gewesen seien und dass die Ehefrau schwanger sei, keinen Grund dar, eine längst überfällige Entscheidung zu verweigern. Es lägen keine Gründe für die mehrfache Aufhebung der Verkündungstermine vor. Dass neue Ereignisse stattfinden, dürfe im Ergebnis nicht dazu führen, dass ein Gericht keine Entscheidung treffe.
31 
In dem Verfahren 2 F 567/15 habe das Gericht immer noch nicht entschieden, wie weiter zu verfahren sei. In dem Verfahren 2 F 537/15 sei am 15.11.2016 keine Entscheidung verkündet worden.
32 
Mit Beschluss vom 10.01.2017 wies das Amtsgericht Freudenstadt in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 darauf hin, dass es erst heute dazu gekommen sei, die „Sachen …“ weiter zu betreiben. Das Gericht habe hierbei allerdings auch die Bitte der Kindesmutter im Scheidungsverfahren, sie wolle ihr weiteres Kind in Ruhe zur Welt bringen können, im Kopf gehabt. Das Amtsgericht wies auf die zuletzt gewonnenen Erkenntnisse und die sich hieraus ergebenden Problemstellungen in den beiden Verfahren hin. Weiter bestellte das Gericht den beiden Kindern in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 sowie in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 2 F 718/16 einen Verfahrensbeistand.
33 
Der Beschluss vom 10.01.2017 wurde dem Kindesvater am 18.01.2017 zugestellt.
d)
34 
Mit jeweils am 01.02.2017 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangenem Schriftsatz erhob der Kindesvater daraufhin sowohl in dem Verfahren 2 F 537/15 als auch in dem Verfahren 2 F 567/15 Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG.
35 
Er beantragt die Feststellung,
36 
dass die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang-und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht entspricht.
37 
Zur Begründung wies der Kindesvater auf seine Beschleunigungsrüge vom 20.12.2016, insbesondere auf die Dauer der beiden Verfahren und deren Entscheidungsreife hin.
38 
Auf die Beschleunigungsbeschwerde hin bestimmte das Amtsgericht Freudenstadt zunächst mit Verfügung vom 06.02.2017 in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 jeweils Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.03.2017.
39 
Auf den am 14.02.2017 eingegangenen Antrag des Kindesvaters, den Verhandlungstermin aufzuheben und die Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart vorzulegen, hob das Amtsgericht Freudenstadt mit Beschluss vom 20.02.2017 den Verhandlungstermin vom 07.03.2017 auf und ordnete an, dass beide Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt werden. Das Amtsgericht hob die Komplexität der beiden Verfahren hervor, die sich fortlaufend ergebenden neuen Umstände und die fortgeschrittene Schwangerschaft der Kindesmutter, worauf das Amtsgericht Rücksicht genommen habe. Das Amtsgericht betonte, dass es in den Verfahren 2 F 5375 und 2 F 567/15 keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu erkennen vermöge. Das Amtsgericht führte noch aus, dass es erwäge, ein weiteres Sachverständigengutachten, das sich speziell mit Fragen des sexuellen Missbrauchs beschäftigen solle, anzuordnen.
40 
Ebenfalls am 14.02.2017 führte das Amtsgericht in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 2 F 718/16 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Verfahrensbeistand einen ausführlichen Bericht erstattete. Er habe die Kinder nicht belastet erlebt. Der Verfahrensbeistand plädierte angesichts der nach wie vor erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs durch die Kindesmutter dafür, nochmals ein Sachverständigengutachten einzuholen. Für eine gemeinsame elterliche Sorge sehe er keine Grundlage. Bezüglich des Umgangs sprach er sich für einen Umgang mit Übernachtungen aus. Auch das Jugendamt Freudenstadt befürwortete eine nochmalige Überprüfung des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs.
41 
Mit Beschluss vom 16.02.2007 wies das Amtsgericht Freudenstadt im einstweiligen Anordnungsverfahren 2 F 718/16 die Anträge der Kindesmutter zurück.
42 
Die Akten 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gingen mit den Beschleunigungsbeschwerden am 27.02.2017 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.
43 
Zuletzt hat der Kindesvater selbst im Beschwerdeverfahren mit am 07.03.2017 beim Senat eingegangenem Schriftsatz eine gutachterliche Überprüfung der Erziehungseignung der Kindesmutter für geboten gehalten, da diese aufgrund ihres zwanghaften Festhaltens an der Überzeugung, ein sexueller Missbrauch habe stattgefunden, das Wohl der beiden Kinder beeinträchtige.
44 
Die Kindesmutter gab im Beschwerdeverfahren die Erklärung ab, sie halte die Ausführungen des Amtsgerichts zum Beschleunigungsgrundsatz für richtig.
II.
1.
45 
Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 10.01.2017, dem durch Auslegung zu entnehmen ist, dass das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge nicht für begründet hält, ist statthaft gemäß § 155 c Abs. 1 S. 1 FamFG; sie ist in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 155 c Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG).
46 
Die Beschleunigungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots gemäß § 155 Abs. 1 FamFG kann nicht festgestellt werden.
2.
47 
Handelt es sich - wie hier - um eine Kindschaftssache gemäß § 155 Abs. 1 FamFG, kann ein Beteiligter im Wege der Beschleunigungsrüge gemäß § 155b Abs. 1 FamFG geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht.
48 
Hält das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge für unbegründet, kann gegen dessen Beschluss Beschleunigungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Oberlandesgericht nach Aktenlage - spätestens innerhalb eines Monats - zu entscheiden hat (§ 155 c Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG).
49 
Das Beschwerdegericht hat gemäß § 155c Abs. 3 S. 3 FamFG festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.
3.
a)
50 
Das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG dient der Verkürzung der Verfahrensdauer in den aufgeführten, das Kindeswohl besonders berührenden Streitigkeiten. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet das Gericht in erster Linie Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 155 Rn. 15). Es enthält weiter die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren zu einem zügigen Abschluss zu bringen (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 155 Rn. 17).
b)
51 
Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19). Maßgebend ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, da Beschleunigung kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drs. 18/9092, S. 19; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).
52 
Allgemeine Zeitvorgaben existieren nicht. Ob ein Verfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes durchgeführt worden ist, lässt sich immer nur auf den konkreten Einzelfall bezogen feststellen (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c Rn. 8).
4.
53 
Hiernach begründet die bisherige Verfahrensdauer als solche - wie vom Kindesvater gerügt - keinen Verstoß des Amtsgerichts gegen den Beschleunigungsgrundsatz.
54 
Ungeachtet dessen, dass es keine generellen zeitlichen Vorgaben für den Abschluss von Kindschaftssachen i.S.d. § 155 Abs. 1 FamFG geben kann, sind zur Einordnung die Ausführungen und Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verfahrensdauer in seinem Beschluss vom 21.04.2011 (FamRZ 2011, 1823), der Auslöser für die Einrichtung einer Beschleunigungsbeschwerde durch den deutschen Gesetzgeber war, von Interesse. Der EGMR bejahte - auch bei Vorliegen eines sehr schwierigen Verfahrens - einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in einem Umgangsverfahren, das vier Jahre und zehn Monate dauerte, und das den Umgang eines bei Einleitung des Verfahrens 1 ½ Jahre alten Kindes, das zu diesem Zeitpunkt keinen Umgang zu seinem Vater hatte, zum Gegenstand hatte.
55 
Das Bundesverfassungsgericht sah den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer in einem Fall verletzt, in dem das Amtsgericht 17 Monate lang nicht über einen Eilantrag und auch in der Hauptsache zwei Jahre nach Antragseingang und drei Monate nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens keine Entscheidung getroffen hatte (BVerfG, FamRZ 2008, 2258).
56 
Soweit der Kindesvater seine Beschleunigungsrüge mit dem Hinweis auf die Einleitung der Verfahren Ende 2015 und mit der bis zur Einlegung der Beschleunigungsrüge am 20.12.2016 abgelaufenen Verfahrensdauer als solcher begründet hat, vermag diese alleine - auch im Kontext der obigen Entscheidungen - einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nicht zu begründen.
5.
a)
57 
Bei einer Prüfung des Einzelfalls ist es allerdings auch bei der hier vorliegenden Verfahrensdauer von etwas über einem Jahr nicht ausgeschlossen, zu einem Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu gelangen, allerdings nicht wegen der Verfahrensdauer als solcher, sondern wegen nicht zu rechtfertigender Verzögerungen relevanten Ausmaßes im konkreten Fall.
b)
58 
Der Gesetzesbegründung zu § 155 c FamFG ist zu entnehmen, dass verhindert werden soll, dass sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, S. 19; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821). Eine Entscheidung in der Sache soll demnach nicht durch bloßen Zeitablauf präjudiziert werden (so auch EGMR, FamRZ 2011, 1283).
59 
Das Amtsgericht Freudenstadt hat in dem abgeschlossenen Verfahren 2 F 425/15 durch das Hinwirken auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 nur einen Monat nach Einleitung des dortigen Verfahrens, geschlossene Vereinbarung der Eltern gesichert, dass bereits unmittelbar nach der Trennung der Eltern, die nach deren Schilderungen zwischen Juli und September 2015 erfolgt ist, der Kontakt zwischen Vater und Kindern über einen Umgang an jedem Mittwoch und 14-tägig sowohl am Samstag als auch am Sonntag aufrecht erhalten blieb und dadurch gerade keine Entfremdung auftrat, die mit zunehmendem Zeitablauf Fakten schafft.
60 
Geht es nunmehr - wie im Verfahren 2 F 537/35 - „lediglich“ um eine - ungeachtet der Bedeutung des Übernachtungsumgangs für den Kindesvater - vergleichsweise geringfügigere Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung, ist eine Beschleunigung des Verfahrens weniger dringend als in Verfahren, in denen es um die Wiederanbahnung eines nicht stattfindenden Umgangs oder um den Ausschluss eines Umgangs wegen einer Kindeswohlgefährdung geht (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 155 Rn. 17).
61 
Dass bei einer derartigen Konstellation keine Gefahr besteht, dass sich durch eine kürzere Verzögerung während eines Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse derart verfestigen oder verändern können, dass eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann, hat auch das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 02.02.2017, 4 UF 13/17 - in juris) in einer der ersten veröffentlichten Entscheidungen zu der Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG betont.
62 
Das Amtsgericht durfte aufgrund der Mitteilung des Kindesvaters im Verfahren davon ausgehen, dass der vereinbarte und durch Beschluss genehmigte Umgang weitestgehend auch tatsächlich umgesetzt wird. Soweit der Kindesvater vorgetragen hat, dass die Kindesmutter diesen Umgang zeitweise durch Urlaube unterläuft, hat dies keinen Einfluss auf eine etwaige Abänderung dieses Umgangs, sondern betrifft vielmehr eine Sanktionierung etwaiger Verstöße gegen die bestehende Umgangsregelung. Auch diesbezüglich hat das Amtsgericht durch seinen Ordnungsgeldbeschluss vom 24.05.2016, Az. 2 F 4/16, die erforderlichen Maßnahmen veranlasst, um eine den vereinbarten Umgang des Kindesvaters mit den Kindern einschränkende Vorgehensweise der Kindesmutter zu unterbinden.
63 
Auch für das Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht hatte die Aufrechterhaltung eines engen Kontakts des Kindesvaters zu beiden Kindern zur Konsequenz, dass - hier unter sorgerechtlichen Gesichtspunkten - keine Entfremdung der Kinder von ihrem Vater einer Ausübung des Sorgerechts bzw. auch einem etwaigen Aufenthaltswechsel, verbunden mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, entgegenstehen kann.
c)
64 
Neben dem Vorstehenden ist bei dem anzulegenden Maßstab für die Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot maßgeblich Folgendes mit einzubeziehen:
65 
Bei den am Amtsgericht Freudenstadt geführten Verfahren 2 F 567/15 und 2 F 537/15 handelt es sich um Kindschaftsverfahren unter der Beteiligung von Eltern, die sich unversöhnlich gegenüberstehen, die ihre Auseinandersetzungen hoch konflikthaft untereinander austragen und die ihr Verhalten, wenn es um ihren Streit geht, ganz offensichtlich nicht am Wohl ihrer Kinder orientieren. Allein die Anzahl von bereits über zehn innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zwischen den Eltern zu allen denkbaren Fallgestaltungen bis zu einem Namensbestimmungsrecht geführten Verfahren lässt nur den Rückschluss zu, dass es den Eltern an jeglicher Fähigkeit fehlt, gemeinsam und zeitnah am Wohl ihrer Kinder orientierte Lösungen für einzelne Problemkreise zu finden.
66 
Es handelt sich hier um zwei Kindschaftsverfahren, denen komplexe Fragestellungen sowohl zum Umgangsrecht als auch zum Sorgerecht zu Grunde liegen. Beide Eltern haben sowohl zum Umgangs- als auch zum Sorgerecht jeweils Anträge und Wideranträge gestellt. Die Anträge wurden zum Teil während der Verfahren geändert bzw. modifiziert. Zu nennen sind hier insbesondere der neue Umgangsantrag des Kindesvaters vom 23.06.2016 im Verfahren 2 F 537/15 und der Antrag der Kindesmutter vom 27.10.2016 auf Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung.
d)
67 
Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz festzustellen ist, ist im Ausgangspunkt weiter von Bedeutung, dass dem Amtsgericht bei der Verfahrensgestaltung ein Gestaltungsspielraum zukommt. Auf einer richterlichen Sachprüfung beruhende Maßnahmen, wie etwa eine für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG), stellen Rechtsanwendung dar und sind der Beurteilung des Beschwerdegerichts grundsätzlich entzogen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung, sondern die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung. Etwas anderes kann hier nur gelten, wenn das richterliche Verhalten unter Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c Rn. 8).
e)
68 
Unter Berücksichtigung der maßgebenden Grundlagen und Gesamtumstände kann kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch die Verfahrensführung des Amtsgerichts festgestellt werden.
69 
Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Betrachtung.
70 
Das Amtsgericht Freudenstadt hat sehr schnell einen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, danach einen zweiten Termin mit Anhörung eines Sachverständigen. Nach insgesamt ca. drei Monaten Verfahrensdauer lag u.a. aufgrund der beschleunigten Behandlung durch das Amtsgericht bereits das ausführliche schriftliche Sachverständigengutachten vom 20.01.2016 vor.
71 
Erste eingetretene Verzögerungen gehen nicht auf das Amtsgericht, sondern auf die Eltern selbst, konkret auf den am 21.01.2016 eingegangenen Befangenheitsantrag der Kindesmutter, zurück. Sowohl zu diesem Antrag als auch zu dem Inhalt des Sachverständigengutachtens selbst hatte das Amtsgericht in der Folgezeit zur Wahrung rechtlichen Gehörs ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
72 
Eine besondere Schwierigkeit für beide Verfahren liegt nach Auffassung auch der professionellen Beteiligten wie dem Sachverständigen, dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand zweifelsohne in dem von der Kindesmutter vermuteten sexuellen Missbrauch der Kinder durch enge Verwandte des Vaters. Wenn das Amtsgericht hier, wie von ihm betont, aufgrund seiner besonderen Verantwortung für das Wohl der Kinder Erkenntnisse aus den laufenden Ermittlungsverfahren in seine Beurteilung einfließen lassen wollte und hierzu bei den Beteiligten wegen des Gangs und des Abschlusses der Ermittlungsverfahren nachgefragt hat, ist dies sachgerecht. Die vom Kindesvater zeitnah mitgeteilten Ergebnisse aus den Ermittlungsverfahren einschließlich dem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart lagen erst Anfang Oktober 2016 vor.
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Originär auf das konkrete Verhalten beider Beteiligter ging ein weiteres - in Verfahren dieser Art durchaus nicht alltägliches - Ereignis, die Eingehung eines erneuten sexuellen Kontakts zwischen den Eltern mit einer nachfolgenden Schwangerschaft der Kindesmutter, zurück. Wenn das Amtsgericht angesichts dieser wahrhaft überraschenden Entwicklung - gerade auch zum Wohl der Kinder … und … - prüft, ob sich die Haltung der beiden Eltern zueinander geändert hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Dass das Amtsgericht zur diesbezüglichen Abklärung den bereits festgelegten, kurzfristig anstehenden Anhörungstermin im Scheidungsverfahren nutzen wollte, der aufgrund eines Terminsverlegungsantrags der Beteiligten dann verlegt werden musste, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.
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Am 10.09.2016 galt es für das Amtsgericht eine neue Entwicklung, den Vorgang mit dem den Kindern durch die Kindesmutter heimlich mitgegebenen Spionagestick, zu würdigen und in die Prüfung der weiteren Vorgehensweise einfließen zu lassen, nachdem hierdurch die Erziehungseignung der Kindesmutter, gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz, in Frage gestellt sein konnte. Insofern ist auch die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins auf den 04.10.2016 nicht zu beanstanden.
75 
Schließlich sah sich das Amtsgericht in diesem Termin mit einem Wechsel des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter konfrontiert. Um keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begehen, musste das Amtsgericht diesem Umstand durch Gewährung von Akteneinsicht und einer angemessenen Stellungnahmefrist Rechnung tragen, womit u. a. einherging, dass der Verkündungstermin vom 13.10.2016 aufgehoben werden musste.
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Schließlich ging am 21.10.2016 zunächst ein Beweisantrag der Kindesmutter auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Abklärung eines etwaigen sexuellen Missbrauchs der Kinder sowie - wie bereits ausgeführt - mit Schriftsatz vom 27.10.2016 deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht ein.
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Wenn es zuletzt in den Monaten November und Dezember 2016 - bei einer isolierten Betrachtung - zu kleineren Verzögerungen in der Verfahrensgestaltung des Amtsgerichts in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gekommen ist, sind diese noch vertretbar und führen bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung noch nicht zu einem relevanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG und damit auch nicht zu einer Begründetheit einer Beschleunigungsrüge bzw. -beschwerde.
78 
Von Bedeutung ist hierbei, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot - wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont - nicht von dem Maßstab eines „idealen Richters“ auszugehen ist, sondern vielmehr anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen ist (BT-Drs. 18/9092, S. 19 Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c Rn. 8).
79 
Nicht aus dem Blick geraten darf hierbei Folgendes:
80 
Auch ohne Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des Zuschnitts jeden familiengerichtlichen Referats immer eine Reihe von Kindschaftssachen gleichzeitig gemäß § 155 Abs. 1 FamFG beschleunigt betrieben werden müssen, ist bei einer konkreten Betrachtung festzustellen, dass das Amtsgericht die beiden komplexen Kindschaftssachen 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gleichzeitig jeweils unter Berücksichtigung des Vorranggebots betreiben musste. Hinzu kam am 27.10.2016 noch das neue Verfahren 2 F 718/16, das als (einziges) Verfahren der einstweiligen Anordnung - neben den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 - besonders beschleunigt zu betreiben war, was das Amtsgericht auch getan hat.
81 
In diesem Zusammenhang ist der Kindesvater darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht durch die Beschleunigungsrügen in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 keineswegs gehindert war, das einstweilige Anordnungsverfahren 2 F 718/16 weiter zu betreiben. Nach der Begründung des Gesetzgebers ist das Amtsgericht selbst in den Verfahren, in denen eine Beschleunigungsbeschwerde erhoben worden ist, nicht gehindert - soweit möglich - das Ausgangsverfahren fortzuführen und insbesondere bereits begonnene Maßnahmen durchzuführen (BT-Drs. 18/9092, S. 18). Die Verpflichtung des Amtsgerichts, gemäß § 155 c Abs. 1 S. 3 FamFG die Akten nach Eingang der Beschleunigungsbeschwerde dem Beschwerdegericht unverzüglich vorzulegen, bleibt unberührt.
6.
82 
Soweit der Kindesvater einen Schwerpunkt seiner Beschleunigungsrüge darauf gelegt hat, dass das Amtsgericht trotz Entscheidungsreife weder im Umgangsverfahren 2 F 537/15 noch im Sorgerechtsverfahren 2 F 567/15 verfahrensbeendende Beschlüsse erlassen hat, gilt Folgendes.
83 
Ob ein Verfahren entscheidungsreif und zu beenden oder ob noch weitere Sachaufklärung zu betreiben ist, obliegt allein dem Amtsgericht. Es ist seine Entscheidung, auf welcher Grundlage es eine Endentscheidung treffen will. Hierzu könnte das Beschwerdegericht das Amtsgericht auch nicht anweisen (KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris).
84 
So stellt insbesondere der Umstand, dass das Amtsgericht nach seinen Ausführungen in seinem Vorlagebeschluss vom 14.02.2017 in den Verfahren 2 F 567/15 und 2 F 537/15 weiteren Aufklärungsbedarf sieht, weshalb es (wohl) beabsichtigt, ein weiteres Gutachten einzuholen, um in dem hiesigen, hocheskalierten Elternkonflikt eine Entscheidung treffen zu können, die dem Kindeswohl entspricht, keine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots dar, sondern eine Verfahrensweise im Wege der Amtsaufklärung, die grundsätzlich keiner Überprüfung unterliegt. Ausreichend ist, dass es hier aus Sicht des Amtsgerichts hinreichende Sachgründe für die Einholung eines neuen Gutachtens gibt (KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris), zumal auch der Verfahrensbeistand und das Jugendamt Freudenstadt sich ebenfalls für die Einholung eines solchen Gutachtens ausgesprochen haben und zuletzt im Beschwerdeverfahren auch der Kindesvater - für das sorgerechtliche Verfahren - eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten hielt.
85 
Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht bei seiner weiteren Verfahrensführung das Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG, das bei zunehmender Verfahrensdauer noch mehr an Bedeutung gewinnt, im Auge behält und damit vermeidet, dass, auch wenn keine „übermäßigen“ Phasen gerichtlicher Untätigkeit festzustellen sind, die Gesamtdauer eines Kindschaftsverfahrens eine „angemessene Verfahrensdauer“ überschreitet (EGMR, FamRZ 2011, 1283).
III.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/3 des regulären Hauptsachewerts (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) festgesetzt (so auch KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Wert für eine Beschleunigungsbeschwerde sich regelmäßig nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der vorrangigen und beschleunigten Verfahrensbearbeitung richtet. Der Wert ist gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei sich ein Bruchteil des in § 45 FamGKG für die Kindschaftssache bestimmten Werts anbietet (Schneider, FamRB 2016, 479).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
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published on 17/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 10.01.2017, Az. 2 F 567/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der A
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Tenor 1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 10.01.2017, Az. 2 F 567/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der A
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Annotations

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.

(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.