Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2003 - 16 WF 156/03

bei uns veröffentlicht am10.09.2003

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 7.8.2003 wird

aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen und das Verfahren - auch hinsichtlich der Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich - als nicht anhängig geworden anzusehen ist.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Beschwerdewert: 4.400 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob das seit 16.6.1998 zwischen ihnen rechtshängige Scheidungsverfahren durch Antragsrücknahme beendet ist. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 7.8.2003, den Parteien formlos mitgeteilt, festgestellt, dass die Klagrücknahme der Antragstellerin wegen Verweigerung der Zustimmung des Antragsgegners nicht wirksam geworden ist, und prozessleitende Verfügungen getroffen. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Rechtsmittel eingelegt, das am 18.8.2003 beim Familiengericht einging. Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt, entgegen dem Ausspruch im angefochtenen Beschluss festzustellen, dass das Verfahren durch Antragsrücknahme beendet ist. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Ein Kostenantrag ist beiderseits nicht gestellt worden.
II. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin hat den Scheidungsantrag, verbunden mit einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für drei gemeinsame Kinder als Folgesache, am 20. Mai 1998 beim Familiengericht eingereicht. Dieses hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Zustellung des Antrags verfügt und gleichzeitig Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24.6.1998 anberaumt. In diesem Termin hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten den Scheidungsantrag gestellt. Der Antragsgegner, der nicht anwaltlich vertreten war, hat dem Antrag zugestimmt. Beide Parteien wurden nach § 613 ZPO angehört.
Sie haben dem Familiengericht gemeinsam vorgeschlagen, das Sorgerecht für die drei Kinder auf die Antragstellerin zu übertragen. Die Sitzung wurde mit dem Bemerken geschlossen, dass im Einverständnis beider Parteien im Scheidungsverfahren eine Entscheidung nach Eingang der Rentenauskünfte ergehen sollte.
In der Folgezeit geriet das Verfahren durch Nichtbetreiben in Stillstand. Mit Schriftsatz vom 3.1.2003, beim Familiengericht eingegangen am 7.1.2003, zeigten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin deren Vertretung an und nahmen in ihrem Namen und Auftrag den Scheidungsantrag zurück. Die Erklärung wurde dem Antragsgegner formlos zugeleitet, verbunden mit einer Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, ob der Rücknahme zugestimmt werde. Nachdem keine Erklärung einging, verfügte das Gericht durch "Beschluss" vom 14.7.2003 das erneute Weglegen der Akten wegen Nichtbetreibens und brachte zum Ausdruck, dass die Antragsrücknahme mangels Zustimmung des Antragsgegners nicht wirksam geworden sei. Die Antragstellervertreter baten hierauf, den Beschluss vom 14.7.2003 im Hinblick auf die Regelung des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO erneut zu überprüfen. Dieser Schriftsatz wurde dem Antragsgegner zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass seine Zustimmung zur Antragsrücknahme unterstellt werde, sofern er binnen zwei Wochen keine anderweitige Erklärung abgebe. Hierauf zeigte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners (erstmals) dessen Vertretung an, bat um Akteneinsicht und erklärte sodann mit Schriftsatz vom 5.8.2003, beim Gericht eingegangen am 6.8.2003, dass der Antragsrücknahme nicht zugestimmt werde. Hierauf erließ das Familiengericht den jetzt angefochtenen Beschluss.
III.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig nach § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, weil der vom Familiengericht mit Beschluss vom 14.7.2003 festgesetzte Streitwert für die Ehescheidung und die Folgesachen die Berufungssumme (§ 511 ZPO) übersteigt. Es hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 269 Abs. 1 ZPO, der gem. § 608 ZPO auch auf das Scheidungsverfahren Anwendung findet, kann die Klage (hier: der Scheidungsantrag) bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache ohne dessen Einwilligung zurückgenommen werden. Beide Vorschriften galten schon bei Rechtshängigkeit des Verfahrens unverändert.
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO, alter wie neuer Fassung). Anträge stellen kann jedoch nur eine postulationsfähige Partei, das heißt im Anwaltsprozess: ein beim Gericht zugelassener Rechtsanwalt; die Vornahme der Prozesshandlung (Antragstellung) durch die nicht anwaltlich vertretene Partei selbst ist unwirksam (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rdnr. 3). In Ehesachen und Folgesachen herrscht Anwaltszwang, d.h., die Parteien müssen (und mussten schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 24.6.1998 in vorliegender Sache) sich bei der Abgabe von Prozesserklärungen in mündlicher Verhandlung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
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Hiernach liegt in der vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner im Termin am 24.6.1998 abgegebenen Zustimmungserklärung zum Scheidungsantrag keine prozessual wirksame Stellungnahme zur Sache, die unter den Begriff des Verhandelns zur Hauptsache fällt, sondern eine Meinungs- und Willensäußerung im Rahmen der persönlichen Anhörung gem. § 613 ZPO, die das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und frei zu würdigen hat (§ 286 ZPO), wenn es sich die Überzeugung bilden muss, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Daher war die Antragstellerin auch nach Abgabe dieser Stellungnahme in mündlicher Verhandlung durch den Antragsgegner nicht gehindert, den Scheidungsantrag ohne dessen Zustimmung zurückzunehmen, und hat dies mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3.1.2003 auch getan.
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Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist die Rücknahme des Scheidungsantrags daher wirksam. Sie hat zur Folge, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO); gem. § 626 ZPO gilt dies auch für die Folgesachen (der Ausnahmefall, dass eine Sorgerechtsentscheidung wegen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, liegt nicht vor). Diese Wirkung ist auf Antrag durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs. 4 ZPO). Nach der klaren gesetzlichen Regelung bedarf es somit keiner Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, auch wenn die Wirksamkeit der Klagrücknahme streitig ist (BGH, NJW-RR 1993, 1470; a.M. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdnr. 19 b).
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IV. Nebenentscheidungen:
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Eine Kostenentscheidung über die Kosten der ersten Instanz ist nicht zu treffen, weil sie nur auf Antrag ergeht, den bislang keine Partei gestellt hat. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von Amts wegen zu entscheiden; gem. § 91 ZPO treffen sie den unterlegenen Rechtsmittelgegner.
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Der Beschwerdewert entspricht dem Streitwert der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 16 zum Stichwort "Klagerücknahme").
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen


(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie f

Zivilprozessordnung - ZPO | § 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung


(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt d

Referenzen

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.

(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

1.
Name und Anschrift des Verbrauchers,
2.
Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
3.
Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
4.
Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
5.
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.

(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.