Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2009 - 15 UF 241/08

published on 18/03/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2009 - 15 UF 241/08
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 35.991,22 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit 30.07.2005 zu zahlen.

2. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.991,22 EUR.

Gründe

 
I.
Im Streit ist der Zugewinnausgleich. Die Parteien haben am 27.02.1998 die Ehe geschlossen. Sie sind auf Grund des am 26.05.2004 zugestellten Scheidungsantrags seit 25.04.2005 rechtskräftig geschieden.
Der Kläger hat der Beklagten mit notariellem Übergabevertrag vom 14.10.1998 „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ sein bisher in seinem Alleineigentum stehendes Hausgrundstück „?? 1“ in X. sowie einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem benachbarten Flurstück übertragen. Im Gegenzug räumte die Beklagte dem Kläger ein durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgesichertes Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses ein und verpflichtete sich u.a. zur häuslichen Versorgung des Klägers in alten und kranken Tagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Übergabevertrag (Bl. 46/50) Bezug genommen.
Die Parteien haben in erster Instanz wechselseitig, der Kläger im Wege der Stufenklage, die Beklagte im Wege der Widerklage, Auskunft über das Endvermögen des jeweils anderen Ehegatten begehrt. Nach Auskunftserteilung hat der Kläger seinen Zugewinnausgleichsanspruch auf 60.991,00 EUR beziffert. Das Familiengericht hat zu seinen Gunsten einen Anspruch in Höhe von 35.991,22 EUR ermittelt und die Beklagte entsprechend zur Zahlung verurteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte insgesamt die Abweisung der Klage.
Sie rügt, dass in ihrem Endvermögen das Darlehen für den Erwerb des Pkw’s Mini Cooper mit 23.690,00 EUR nicht berücksichtigt worden sei und sich deshalb ihr Endvermögen entsprechend verringere.
Außerdem sei das Grundstück in X., das sie vom Kläger durch den nach Eheschließung geschlossenen Übertragungsvertrag erhalten habe, ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen, weil es sich um einen typischen Übergabevertrag im Wege vorgenommener Erbfolge handele.
Sie beantragt,
das am 08.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Heilbronn 3 F 1800/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verweist darauf, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung die Passiva im Endvermögen der Beklagten mit 304.672,00 unstreitig gestellt hätten, so dass weitere Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen seien.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
14 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
15 
Zur Klarstellung war der Urteilstenor des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den versehentlich nicht aufgenommenen Zeitpunkt des Zinsbeginns - Zustellung der Stufenklage am 29.07.2005 - zu ergänzen.
16 
Dem Kläger steht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB mindestens ein Anspruch in der vom Familiengericht ermittelten Höhe von 35.991,22 EUR zu.
1.
17 
Der Kläger hat keinen Zugewinn erzielt.
18 
Bei Eingehung der Ehe am 27.02.1998 war er Alleineigentümer des Wohn- und Geschäftshauses in X.. Nach den Feststellungen der Sachverständigen H. im Gutachten vom 20.10.2006 (Bl. 192/264) belief sich der Verkehrswert des Grundstücks zu diesem Stichtag auf 315.000,00 EUR.
19 
Sein Endvermögen bestand zum Stichtag 26.05.2004 unstreitig aus
20 
Aktiva (Bl. 21/23) von
 261,67 EUR
sowie Passiva von (Bl. 24/28) 
 22.253,88 EUR
2.
21 
Die Beklagte hat während der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 89.024,61 EUR erzielt. Dieser errechnet sich wie folgt:
22 
Anfangsvermögen zum 27.02.1998 
 0,00 EUR.
23 
Zurechnungen zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB auf Grund des notariellen Übertragungsvertrags vom 14.10.1998 sind, unabhängig davon, ob die Grundstücksübertragung rechtlich als Schenkung oder als vorweggenommene Erbfolge zu werten ist , nicht vorzunehmen.
24 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Schenkungen unter Ehegatten nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 791, 793; FamRZ 1988, 373, 375). Wesentlicher Grund für die von dem gesetzlichen Regelfall, wonach sämtliche Vermögensgegenstände in den Zugewinnausgleich fallen, unabhängig davon, ob der den Ausgleich fordernde Ehegatte zum Erwerb des Vermögensgegenstandes beigetragen hat, abweichende Regelung ist, dass die in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Erwerbsvorgänge auf besonderen persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten oder auf ähnlichen Umständen beruhen. Bei einer Schenkung unter Ehegatten sprächen jedoch diese Umstände für eine Einbeziehung in den Zugewinnausgleich, so dass nach § 1374 Abs. 2 ZPO nur Schenkungen von dritter Seite zu berücksichtigen seien.
25 
Zwar ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Behandlung einer unter Ehegatten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommenen Übertragung von Vermögensgegenständen noch nicht ergangen. Jedoch ist auch hier die Zurechnungsvorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB im genannten Sinne einschränkend auszulegen, weil auch in diesem Fall nur eine Vermögensverschiebung unter den Ehegatten, nicht jedoch eine echte Vermögensmehrung stattfindet.
26 
Dabei ist unerheblich, dass nach Wegfall des gesetzlichen Ehegattenerbrechts (§§ 1931, 1933 BGB) auf Grund der zwischenzeitlichen Scheidung der Parteien die Grundlage für die Übertragung entfallen ist, nachdem bislang keine der Parteien eine Anpassung des Vertrags nach § 313 BGB verlangt hat. Auch ist dem Verzicht auf das Pflichtteilsrecht nach dessen Wegfall auf Grund der Scheidung kein Wert mehr beizumessen.
27 
Zum Stichtag 26.05.2004 ergibt sich auf Seiten der Beklagten folgendes Endvermögen:
28 
Aktiva:            
        
Pkw Mini Cooper (unstr., Bl. 289)
 23.690,00 EUR
Lebensversicherung (unstr.)
 11.583,16 EUR
Guthaben Kontokorrentkonto Voba (unstr.)  
 281,28 EUR
Grundstück (vgl. Gutachten Bl. 192/264 )
 395.000,00 EUR
abzügl. Belastung Nießbrauch und Pflege
 - 56.000,00 EUR
Anteil Flurstück 7456/1
  2.100,00 EUR
insgesamt:
 376.654,44 EUR
29 
Passiva:            
        
Ausgehend von der den Positionen nach unstreitigen Aufstellung vom 26.10.2005 (Bl. 16/17 i.V.m. Bl. 289) belaufen sich die Verbindlichkeiten
- ohne Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen gemäß II. Nr. 3a des Übergabevertrags vom 14.10.1998 in Höhe von insgesamt 250.000 DM
- auf (304.672,00 EUR - 127.822,97 EUR)
 176.849,03 EUR.
30 
Hinzuzurechnen ist weiter das zum Erwerb des Mini Coopers bei der BMW Bank GmbH aufgenommene Darlehen mit 
 23.690,00 EUR.
31 
Die Erklärung der Parteien im Termin vom 26.03.2007, in dem diese das Endvermögen der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeit für den Mini Cooper - unstreitig gestellt haben, ist nicht dahingehend auszulegen, dass keine weiteren Verbindlichkeiten vorhanden sind. Denn ersichtlich sollten prozessuale Erklärungen nur zu den im Termin erörterten Positionen abgegeben und nicht weitergehend erklärt werden, dass weitere Positionen nicht bestehen.
32 
Weiter sind die von der Beklagten nach dem Übertragungsvertrag übernommenen Verpflichtungen im Endvermögen als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
33 
Hierzu gehören neben der nach II. Nr. 2 übernommenen Pflegeverpflichtung, die im Sachverständigengutachten vom 20.10.2006 (Bl. 222) bereits berücksichtigt ist, die nach II. Nr. 3 übernommenen Ausgleichszahlungen sowie die Übernahme der Grabpflege- und Bestattungskosten gemäß II. Nr. 4 a) und b).
34 
Insoweit handelt es sich um betagte Forderungen, deren Wert nach § 1376 Abs. 2 und 3 BGB zu ermitteln ist und die auf den Stichtag der Vermögensübernahme am 14.10.1998 abzuzinsen sind (vgl. BGH, NJW 1990, 1217, 1219).
35 
Bei Zugrundelegung der vom statistischen Bundesamt veröffentlichten aktuellen Sterbetafeln (2005/2007) hat der am 13.11.1922 geborene Kläger bei vollendetem 86. Lebensjahr statistisch gesehen eine Lebenserwartung von 5,04 Jahren. Bezogen auf den Stichtag 14.10.1998 ist der Wert der übernommenen Ausgleichzahlungen von 250.000 DM (=127.822,97 EUR) auf insgesamt 15 Jahre abzuzinsen.
36 
Bei einem durchschnittlichen Zinssatz von 3,5 %, den auch die Sachverständige bei der Bewertung des Wohnungsrechts und der Pflegeleistungen
zu Grunde gelegt hat, ergibt sich ein Abzinsungswert von 0,5969 und damit ein Wert der Ausgleichszahlung von (127.822,97 EUR *0,5969)
 76.297,53 EUR.
37 
Die nach II Nr. 4 a von der Beklagten übernommenen Grabpflegekosten schätzt der Senat auf insgesamt  
 11.420,45 EUR.
38 
Sie setzen sich aus den von der Beklagten angesetzten Friedhofsgebühren von insgesamt
 2.386,00 EUR,
den Steinmetzarbeiten während der Liegezeit von
582,35 EUR,
den Kosten für das Abtragen und Entsorgen der Grabanlage mit
452,10 EUR
sowie den Kosten für die Bepflanzung einschließlich der Blumengebinde an Gedenktagen von insgesamt (400 EUR jährlich * 20 Jahre) 
 8.000,00 EUR
zusammen.
        
39 
Insoweit sind nur die reinen Materialkosten berücksichtigungsfähig, weil sich die Beklagte nach dem Vertrag „ohne weitere Entschädigung“ zur Grabpflege, verpflichtet hat. Der auf Seiten der Beklagten anfallende Zeitaufwand ist danach ebensowenig zu berücksichtigen wie die Kosten, die durch eine Dauergrabpflege durch einen Gärtner entstehen.
40 
Der Betrag von 11.420,45 EUR ist auf den Stichtag 14.10.1998 entsprechend den obigen Ausführungen abzuzinsen.
41 
Im Endvermögen ist danach eine Verbindlichkeit von
        
(11.420,45 EUR * 0,5969)
 6.816,87 EUR
zu berücksichtigen
        
Schließlich sind die Bestattungskosten, die die Beklagte mit insgesamt 6.661,75 EUR beziffert hat, abgezinst auf (6.661,75 EUR *0,5969) 
 3.976,40 EUR
zu berücksichtigen.
        
Die Verbindlichkeiten belaufen sich danach auf insgesamt:
 287.629,83 EUR.
42 
Das Endvermögen der Beklagten beträgt danach (376.654,44 EUR - 287.629,83 EUR) 89.024,61 EUR. Da auf Seiten der Beklagten kein Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist, stellt dieser Betrag zugleich den Zugewinn dar. Zu Gunsten des Klägers ergibt sich danach rechnerisch ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 44.512,31 EUR, der nach wegen des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots auf den ausgeurteilten Betrag von 35.991,22 EUR begrenzt ist.
3.
43 
Die Ausgleichsforderung ist gemäß §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
III.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
45 
Die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung der Frage, ob Zuwendungen unter Ehegatten, die im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgt sind, dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen sind.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.