Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. März 2012 - 14 U 28/11

bei uns veröffentlicht am14.03.2012

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.08.2011, Az. 16 O 118/11, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 129.055,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 7 %, der Beklagte 93 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 138.025,59 Euro

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 138.025,59 Euro aus § 143 Abs. 3 InsO.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X GmbH (i.F: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen am 01.01.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte war deren Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Anteil von 20 % am Stammkapital der Gesellschaft.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung stand der VR Bank ... (VR Bank) eine durch Globalzession und Sicherungsübereignung gesicherte Forderung in Höhe von 258.970,17 Euro zu. Der Beklagte hatte sich am 13.06.2007 für die Verbindlichkeiten gegenüber der VR Bank in Höhe von 250.000 Euro verbürgt (K 2, Bl. 8).
Nach der Insolvenzeröffnung verwertete der Kläger das an die VR Bank sicherungsübereignete und sicherungszedierte Gesellschaftsvermögen und erzielte dabei netto 138.025,59 Euro. Nach dem streitigen Klägervortrag wurde dieser Betrag an die VR Bank ausbezahlt. Der Kläger verlangt diesen Betrag von dem Beklagten aus §§ 143 Abs. 3, 135 Abs. 2 InsO analog zurück.
Die VR Bank bot dem Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2009 (B 1, Bl. 31) an, bei Zahlung von 30.000 Euro bis zum 30.09.2009 auf die weitere Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Beklagten aus der Bürgschaft zu verzichten. Der Beklagte bezahlte diesen Betrag am 28.10.2009, was die VR-Bank ihm durch Schreiben vom 23.11.2009 bestätigte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch gegen den Beklagte bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere könne die Verwertung der Sicherheiten und die nachfolgende Erlösauskehr durch den Kläger von diesem nicht angefochten werden. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 Satz 1 InsO lägen nicht vor. Als anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO kämen nur Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Betracht. Eine Insolvenzanfechtung setze darüber hinaus eine Gläubigerbenachteiligung voraus. Diese liege nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Gegenstand verwerte, aus dem abgesonderte Befriedigung verlangt werden könne.
Das Landgericht lehnt eine analoge Anwendung des § 135 Abs. 2 InsO für den Fall doppelbesicherter Darlehen und Verwertung von Gesellschaftsvermögen durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung ab. Im Hinblick auf die hier fehlende Gläubigerbenachteiligung lasse sich keine Analogie bilden. Die Gläubigerbenachteiligung sei Strukturmerkmal des Anfechtungsrechts. Der Zweck dieses Merkmals, die Insolvenzmasse zu schützen, sei hier nicht berührt, da die Insolvenzmasse durch die Verwertung von bereits mit Aussonderungsrechten belasteten Gegenständen nicht beeinträchtigt sei. Eine analoge Anwendung hätte im Übrigen die seltsam erscheinende Folge, dass der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen in dem Bewusstsein vornehme, diese unmittelbar anschließend wieder anzufechten.
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Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitere am grundsätzlichen Vorrang der Leistungskondiktion. Auch ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. scheide aus, weil hierdurch die Fristen des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehebelt würden und § 135 Abs. 2 InsO lex specialis für gesellschaftergesicherte Darlehen sei. Zudem sei höchstrichterlich geklärt, dass § 426 BGB im Verhältnis mehrerer Sicherungsgeber auf gleicher Stufe nicht angewandt werden könne, wenn einer der Sicherungsgeber zugleich Hauptschuldner sei.
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Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Regressanspruch daran scheitere, dass die VR Bank den Beklagten nach Zahlung von 30.000 Euro aus seiner Bürgschaftsschuld entlassen habe.
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Gegen das Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, der hiermit seinen erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung von 138.025,59 Euro weiter verfolgt.
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Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass sich in den Fällen der Doppelbesicherung - Sicherheiten des Schuldners und Sachsicherheiten oder Bürgschaften des Gesellschafters - die Rechtsfolgen der Anfechtung aus §§ 143 Abs. 3, 135 Abs. 2 InsO ergeben: Der Gesellschafter als Bürge habe die dem Dritten von der Schuldnerin (vor Insolvenzanfechtung) gewährten Leistungen nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse zu erstatten. Mit der Argumentation des Gerichts würde dieser Anspruch leer laufen. Der Gesellschaftergeschäftsführer könnte im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag die Sicherheiten aus dem Vermögen der Gesellschaft verwerten und die Erlöse abführen ohne dass dem Insolvenzverwalter ein Anspruch zustehe. Dies widerspreche dem Gesetzeszweck. §§ 143 Abs. 3, 135 Abs. 2 InsO seien deshalb bei Rückzahlungen auf gesellschafterbesicherte Drittdarlehen vor Insolvenzeröffnung auch dann anwendbar, wenn sie aus besichertem Vermögen der Gesellschaft stammten.
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Nach Sinn und Zweck des MoMiG seien Regressansprüche bei nach Insolvenzeröffnung erfolgten Befriedigungshandlungen durch Sicherheitenverwertungen nicht ausgeschlossen. Ansonsten wäre missbräuchlichen Strategien Tür und Tor geöffnet. In Literatur und Rechtsprechung sei die Auffassung vorherrschend, dass eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Sicherheitenverwertung vor oder nach der Insolvenzeröffnung einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten würde.
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Ein weiterer Wertungswiderspruch würde sich auch im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ergeben, wonach Gesellschafterdarlehen nur nachrangig zu bedienen seien. Bei mittelbaren Gesellschafterhilfen in Form von durch Sicherheiten oder Bürgschaften gesicherten Drittdarlehen könne das Ergebnis nicht anders ausfallen: An die Stelle der dem Gesellschafter wegen Nachrangs vorenthaltenen Quote oder des Absonderungserlöses trete die Regressverpflichtung des Gesellschafters an die Masse.
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Zwischenzeitlich habe der BGH mit Urteil vom 01.12.2011 die Auffassung des Klägers bestätigt.
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Der Vergleich zwischen dem Beklagten und der VR-Bank berühre den Regressanspruch nicht. Die Bürgschaftsvereinbarung als solche und nicht ihre weitere Abwicklung zwischen den Vertragsparteien sei das maßgebliche Tatbestandsmerkmal für den Regress. Bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe dem Grunde nach ein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter, der allerdings erst mit der Auskehrung des Absonderungserlöses durch den Verwalter an den Drittgläubiger bezifferbar werde. Auch der Wortlaut spreche dafür, dass es auf die in der Vergangenheit der Höhe nach begründete Bürgschaftshaftung ankomme und nicht auf das Bürgschaftsobligo zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs.
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Der Kläger beantragt dem entsprechend:
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Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.08.2011, Az. 16 O 118/11, zugestellt am 08.08.2011, wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138.025,59 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2011 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22 
Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Eine analoge Anwendung der §§ 143, 135 Abs. 2 InsO sei abzulehnen. Es liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dazu entschieden, das Eigenkapitalersatzrecht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren nur noch im Rahmen der Anfechtungsvorschriften zu erfassen. Der Gesetzgeber habe das bis 31.08.2008 bestehende verwirrende und ausufernde Eigenkapitalersatzrecht regulieren und ggf. auch deregulieren wollen. Eine Anwendung der Vorschriften in analoger und mehrfach analoger Anwendung scheide deshalb aus. Das Problem der Doppelbesicherung sei in Rechtsprechung und Literatur lange bekannt gewesen. Wenn der Gesetzgeber dann nach einem langen sorgfältig durchgeführten Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel der Vereinfachung und Deregulierung Anfechtungsregeln schaffe, verbiete es sich, das neue System durch Analogien wieder zu zerstören.
23 
§ 135 InsO beschränke sich auch seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die nicht von dem Insolvenzverwalter selbst, sondern von Dritten vorgenommen werden. Eine Anfechtung eigener Handlungen des Insolvenzverwalters scheide aus.
24 
Der Kläger behaupte zu Unrecht, dass die von dem Beklagten gegebene Bürgschaft kapitalersetzend gewesen sei. Im Übrigen sei durch das MoMiG die Qualifizierung von Gesellschafterleistungen als kapitalersetzend abgeschafft.
25 
Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass keine Gläubigerbenachteiligung vorliege.
26 
Selbst wenn die Analogie grundsätzlich befürwortet würde, läge im Übrigen ein Anspruch gegen den Beklagten nicht vor. Der Beklagte habe sich bereits vor Auskehr der durch die Sicherheiten erfolgten Zahlung mit der Bank auf eine Teilzahlung von 30.000 Euro geeinigt. Er sei nicht durch die Zahlung des Insolvenzverwalters frei geworden, sondern durch die Verhandlungen mit der Bank.
27 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
28 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2012 wird verwiesen.
II.
29 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in Höhe von 129.055,42 Euro begründet.
30 
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO analog in Höhe von 129.055,42 Euro zu. Im Übrigen besteht kein Anspruch gegen den Beklagten, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
31 
Anzuwenden sind gemäß Art. 103 d Satz 1 EGInsO die Regelungen des Insolvenzrechts in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG), weil das Insolvenzverfahren nach dem 1. November 2008 eröffnet worden ist.
32 
Nach § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte. Der Gesellschafter hat die dem Dritten gewährte Leistung gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zu erstatten. Anfechtungsgegenstand ist hierbei entgegen der missverständlichen Formulierung des § 135 Abs. 2 InsO nicht die Befriedigung des dritten Darlehensgebers, sondern das Freiwerden der Real-bzw. Personalsicherheit (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 30 Anh. Rz. 104; K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1970). Als Rechtshandlung im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO ist deshalb die Befreiung des Gesellschafters, der die Sicherheit gestellt hatte, anzusehen (vgl. BGH, ZIP 2011, 2417, juris Rz. 7). Diese kann auch durch die Verwertung einer von der Gesellschaft bestellten Sicherheit, die neben die Gesellschaftersicherheit tritt, erfolgen (vgl. Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 135 Rz. 17; BGH ZIP 2011, 2417, juris Rz. 7: Befreiung des Gesellschafters durch Auskehrung des für die sicherungsübereigneten Fahrzeuge erzielten Erlöses).
33 
§ 135 Abs. 2 BGB erfasst unmittelbar nur Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In seinem Urteil vom 01.12.2011 (ZIP 2011, 2417) hat der BGH entschieden, dass für das Freiwerden der Sicherheit des Gesellschafters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 143 Abs. 3 InsO analog anzuwenden sei. Der BGH führt hierzu aus, es läge eine unbewusste Regelungslücke vor, die durch die entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO zu schließen sei. Eine Einschränkung des Wahlrechts des doppelt gesicherten Gläubigers entsprechend § 44 a InsO komme nicht in Betracht, da der Vorrang der Gesellschaftersicherheit vor der Gesellschaftssicherheit zu einer weiteren Verschlechterung der Rechtsstellung des Absonderungsberechtigten führen würde, für welche eine gesetzliche Grundlage fehle. Das MoMiG sehe einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den freigewordenen Gesellschafter nicht vor, schließe ihn aber auch nicht aus. Durchgreifende Argumente gegen eine analoge Anwendung der Anfechtungsvorschrift des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO gebe es nicht. Einen Systembruch durch Verzicht auf die Anfechtungsvoraussetzung des § 129 InsO sieht der BGH nicht. Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dem Gesetz nicht völlig fremd, wie insbesondere § 147 InsO zeige. Der Fall der Verwertung einer von der Insolvenzschuldnerin gestellten Sicherheit stehe § 147 InsO insofern nahe, als der Insolvenzverwalter den Zugriff des Gläubigers auf die Sicherheit der Masse nicht abwenden könne. Ausgangspunkt sei also jeweils eine masseschmälernde Verfügung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die von dem Insolvenzverwalter trotz dessen umfassender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) nicht verhindert werden könne. Dies rechtfertige eine Abweichung von der anfechtungsrechtlichen Grundnorm des § 129 Abs. 1 InsO, die davon ausgehe, dass der Verwalter von der Eröffnung an Gläubigerbenachteiligungen verhindere. Die Frage der Gläubigerbenachteiligung stelle sich in allen Fällen der doppelten Besicherung der Darlehensforderung unabhängig davon, ob die Forderung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus Mitteln der Gesellschaft befriedigt worden sei. Der gesetzlich geregelte Fall (§ 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO) lasse ausreichen, dass Mittel der Gesellschaft aufgewandt wurden und dass die von dem Gesellschafter gestellte Sicherheit hierdurch freigeworden sei. Nichts anderes gelte für den Fall der Befriedigung des Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
34 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht hier entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 Satz 1 InsO analog. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen vor (hierzu unter 1). Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe von 129.055,42 Euro (hierzu unter 2). Der Anspruch entfällt nicht deshalb, weil die VR Bank auf die weitere Geltendmachung von Rechten aus der Bürgschaft verzichtet hat (hierzu unter 3).
1.
35 
Die Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO analog nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, liegen vor. Der VR Bank als Drittgläubigerin stand gegen die Insolvenzschuldnerin ein Anspruch in Höhe von 258.970,17 Euro zu. Der Beklagte hatte für diese Forderung bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet.
36 
In Höhe der Klagforderung erfolgte eine Rückführung des Darlehens durch Auskehrung der Erlöse der verwerteten Sicherungsgüter bzw. eingezogenen sicherungsübereigneten Forderungen. Der Kläger hat hierzu als K 4 (Bl. 13) eine „Abrechnung Forderungsabtretung VR-Bank“ vorgelegt, aus der sich nach seinem Vortrag in Spalte 1 die Daten der Auskehrung und in Spalte 5 der Auszahlungsbetrag sowie in Spalte 7 der Entlastungsbetrag des Beklagten (Auszahlungsbetrag abzüglich Umsatzsteuer) ergibt. Der Zeuge S hat die in der Auflistung K 4 aufgeführten Beträge im Einzelnen schlüssig und glaubhaft bestätigt und an Hand der mitgebrachten Unterlagen der Bank nachvollzogen. Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass der Kläger insgesamt einen Betrag von 138.025,59 Euro aus der Verwertung von Sicherheiten an die VR Bank zur Tilgung der offenen Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin bezahlte.
37 
Diese Zahlungen stellten eine Befriedigung der VR-Bank im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO dar. Wie ausgeführt kann die Befriedigung auch durch Auskehrung des Erlöses der Verwertung von Gesellschaftssicherheiten im Falle der Doppelbesicherung erfolgen. Die Auszahlung erfolgte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass sich ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 3 InsO analog ergibt.
2.
38 
Der Anspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur, soweit der Beklagte durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheiten von der Bürgschaftsverpflichtung befreit wurde, da nur diese Befreiung - wie ausgeführt - die anfechtbare Rechtshandlung darstellt. Bei einer Höchstbetragsbürgschaft wie vorliegend besteht der Anspruch bei einer Teilbefriedigung des Gläubigers deshalb nur mit der Maßgabe, dass der Erstattungsbetrag zusammen mit dem Betrag, für den der Gesellschafter dem Gläubiger weiter haftet, den vereinbarten Höchstbetrag nicht übersteigen darf (vgl. K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, §§ 32a, 32b Rz. 191 sowie Verweis hierauf in Scholz, GmbHG Band 3, 2010, Nachtrag MoMiG §§ 32 a/b a.F. Rz. 60; BGH ZIP 1990, 642, juris Rz. 16). Insoweit hat sich durch das MoMiG, wodurch der ursprünglich in § 32 b geregelte Anspruch gegen den Gesellschafter in § 143 Abs. 3 InsO übernommen wurde, keine Änderung ergeben (vgl. Habersack in Ulmer, GmbHG, Ergänzungsband MoMiG, 2010, § 30 Rz. 58).
39 
Eine Befreiung des Beklagten von der Bürgschaftsverpflichtung für die Forderungen der VR Bank bis zu einer Höhe von 250.000 Euro erfolgte demnach in der Höhe, in der die Bürgschaftsverpflichtung sich durch die Auszahlung des Verwertungserlöses und damit Rückführung des Darlehens der VR Bank verminderte.
40 
Nach Rückführung des Darlehens um 138.025,59 Euro verblieben von der unbestrittenen ursprünglichen Forderung von 258.970,17 Euro noch 120.944,58 Euro, für die die Bürgschaft des Beklagten weiterhin haftete. Eine Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung ist damit in Höhe von 129.055,42 Euro (Haftung für ursprünglich 250.000 Euro abzüglich verbleibender Haftung für 120.944,58 Euro) eingetreten. Ein Anspruch gegen den Beklagten besteht somit nur in Höhe von 129.055,42 Euro.
41 
Die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 27.02.2012 führen nicht zu einer anderen Beurteilung, da nicht der Betrag, um den sich die Forderung verminderte, sondern der Betrag, um den sich die Bürgschaft verminderte, für die Haftung des Beklagten entscheidend ist. Die Bürgschaftsverpflichtung bestand aber jeweils in Höhe der noch offenen Darlehensforderung, da sich diese ausweislich der Bürgschaftsurkunde auf den jeweils offenen Forderungsbetrag bezog. Da es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft handelte, verringerte sie sich nicht in demselben Maße wie die Darlehensforderung sich durch die Rückzahlungen verringerte. Entlastet wurde der Beklagte deshalb nur in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglichen Bürgschaftsverpflichtung und der weiter bestehenden Bürgschaftsverpflichtung.
3.
42 
Der Anspruch entfällt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb, weil die VR Bank gegenüber dem Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Zahlung von 30.000 Euro auf die weitere Geltendmachung von Rechten aus der Bürgschaft verzichtet hat.
43 
Zwar ist von einem wirksamen Erlassvertrag auszugehen (hierzu unter a.). Für die Auszahlungen, die bereits vor dem Abschluss des Erlassvertrags erfolgten, hat dieser allerdings schon deshalb keine Bedeutung, weil der Anspruch gegen den Beklagten insoweit schon entstanden war (hierzu unter b.). Der Erlassvertrag hindert aber auch für die nach seinem Abschluss erfolgten Zahlungen an die Gesellschaft einen Regressanspruch gegen den Beklagten nicht (hierzu unter c.).
a.
44 
Von einem wirksamen Erlassvertrag zwischen der VR Bank und dem Beklagten bezüglich der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist auszugehen.
45 
Der Beklagte trägt unwidersprochen und unter Berufung auf ein Schreiben der VR Bank vom 28.08.2009 (B 1, Bl. 31) vor, er habe sich mit der VR Bank darauf geeinigt, dass diese gegen eine Zahlung von 30.000 Euro auf die weitere Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verzichtet. Die Zahlung wurde unstreitig am 28.10.2009 geleistet; die VR Bank bestätigte dies mit Schreiben vom 23.11.2009, wie der Beklagte unbestritten in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 vortrug.
46 
Rechtlich ist dies als Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB bezüglich der Bürgschaftsverpflichtung zu werten. Das erste Angebot zum Abschluss dieses Vertrags liegt in dem Schreiben der VR-Bank vom 28.08.2009. Da dieses nur durch Zahlung bis zum 30.09.2009 angenommen werden konnte, ist die Zahlung vom 28.10.2009 als neues inhaltlich entsprechendes Angebot des Beklagten zu werten, das die VR Bank jedenfalls durch ihre Bestätigung vom 23.11.2009 annahm.
b.
47 
Keine Auswirkungen hat der Erlassvertrag jedenfalls auf die Auszahlungen an die VR Bank, die bereits vor Abschluss des Erlassvertrags erfolgten. Auszahlungen, die vor dem Erlassvertrag erfolgten, verringerten die Höhe der Darlehensforderung und daraus folgend die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten und ließen damit den Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 3 InsO entstehen. Dieser bereits entstandene Anspruch wird durch die nachträgliche Aufhebung des Bürgschaftsvertrags nicht berührt - der Verzicht der VR-Bank auf die weitere Inanspruchnahme des Beklagten kann sich nur auf die im Zeitpunkt des Verzichts noch bestehende Bürgschaftsverpflichtung beziehen und lässt deshalb den bereits entstandenen Ausgleichsanspruch unberührt.
48 
Ausweislich der von dem Zeugen bestätigten Aufstellung K 4 (Bl. 13) erfolgten Auszahlungen an die VR Bank am 24.07.2009, am 10.09.2009, am 14.01.2010 und am 22.11.2010. Die Auszahlungen am 14.01.2010 und am 22.11.2010, die insgesamt zu einer Tilgung des Darlehens der VR Bank in Höhe von 23.539,73 Euro führten, sind nach dem Wirksamwerden des Erlassvertrages erfolgt, während die Zahlungen vom 24.07.2009 und vom 10.09.2009 vor dessen Wirksamwerden erfolgten. Durch Auszahlungen vor dem Erlassvertrag in Höhe von 114.485,86 Euro netto ist mithin die Darlehensverpflichtung gegenüber der VR Bank auf 144.484,31 Euro zurückgeführt worden. Die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten wäre hierdurch um 105.515,69 Euro (250.000 Euro - 144.484,31 Euro) entlastet worden, so dass ein Anspruch gegen den Beklagten im Hinblick auf Auszahlungen vor dem Erlassvertrag in Höhe von 105.515,69 Euro bestünde.
c.
49 
Aber auch hinsichtlich der Zahlungen an die VR Bank nach Abschluss des Erlassvertrags in Höhe von 23.539,73 Euro besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 3 InsO analog. Der Erlassvertrag führt nicht dazu, dass eine Inanspruchnahme des Beklagten aus § 143 Abs. 3 InsO analog ausscheidet. Der Erlassvertrag hat vielmehr nur Wirkungen im Verhältnis zwischen der VR Bank und dem Beklagten. Auf den Anspruch aus § 143 Abs. 3 InsO hat er dagegen ebenso wenig Auswirkungen wie auf die Pflicht des Drittgläubigers nach § 44a InsO, im Insolvenzverfahren vorrangig den Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Dies entsprach vor Inkrafttreten des MoMiG der Rechtsprechung und herrschenden Literaturmeinung und gilt auch nach Inkrafttreten des MoMiG.
50 
Nach der vor dem Inkrafttreten des MoMiG geltenden Rechtslage entsprach es der Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturansicht, dass die Freigabe der Sicherheit durch den Gläubiger nichts an der Haftung des Gesellschafters im Innenverhältnis ändert und auch nichts an der Verpflichtung des Gläubigers, vorrangig Befriedigung bei dem Gesellschafter zu suchen. Der nach neuer Rechtslage in §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO geregelte Regressanspruch gegen den Gesellschafter im Falle einer Tilgung von gesellschafterbesicherten Drittforderungen war in § 32 b GmbHG geregelt, die Pflicht des Gläubigers, vorrangig den Gesellschafter in Anspruch zu nehmen (§ 44 a InsO n.F.) ergab sich aus § 32 a Abs. 2 GmbHG. Nach neuer Rechtslage entfallen ist die nach bisheriger Rechtslage erforderliche Eigenkapitalersatzfunktion der Gesellschaftersicherheit sowie der bisherige zusätzliche Rückgriff auf §§ 30, 31 GmbHG analog.
51 
Zu der damaligen Rechtslage entschied der BGH in einem Urteil vom 02.06.1997, dass die kreditgebende Bank zwar auf ihre Rechte aus den Bürgschaften verzichten könne, die Gesellschafter hierdurch aber nicht von der Verantwortung entlastet würden, die sie mit ihren eigenkapitalersetzenden Leistungen übernommen hätten. Im Innenverhältnis hätten die Gesellschafter in der Höhe der jeweils gewährten Sicherheiten für die Rückzahlung der Darlehen aufzukommen. Der Erstattungsanspruch, den die Gemeinschuldnerin mit der Tilgung des Darlehens erlangt habe, beruhe auf §§ 32 a, b GmbHG und den nach der Senatsrechtsprechung analog anzuwendenden §§ 30, 31 GmbHG, aber nicht auf dem Übergang der Bürgschaftsforderung, die durch die Tilgung der Hauptschuld ohnehin erloschen sei. Dass die Bürgschaftsverpflichtung nicht mehr bestanden habe, weil die kreditgebende Bank sie schon zuvor erlassen habe, sei daher ohne Belang. Der Gesellschafter sei der Gesellschaft in dem Umfang zur Erstattung verpflichtet, in dem er ohne die Freigabe der Sicherheit verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH ZIP 1997, 1648, juris Rz. 15; ebenso OLG Hamm, NZG 1999, 1163, juris Rz. 87; Stodolkowitz/Bergmann, Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008, § 135 Rz. 88; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 32 a Rz. 189). Es entsprach auch allgemeiner Ansicht, dass ein Verzicht auf die Bürgschaft die Vorrangigkeit der Befriedigung aus der Gesellschaftssicherheit nach § 32 a Abs. 2 GmbHG a.F. nicht entfallen ließ (vgl. Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 32 a Rz. 188; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 32 a.F., Rz. 126; K.Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, §§ 32 a,b Rz. 174; Habersack in Ulmer, GmbHG, 2006, § 32 a,b Rz. 170).
52 
Dies gilt auch nach neuer Rechtslage für einen Verzicht auf die Rechte aus der Bürgschaft innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung oder nach Insolvenzantragstellung. Zwar wird nach neuer Rechtslage auf das Merkmal des Eigenkapitalersatzes der bestellten Sicherheit verzichtet. Entscheidend ist aber, dass auch nach der neuen Rechtlage die Gesellschafter im Innenverhältnis in Höhe der gewährten Sicherheit vorrangig für die Rückzahlung des Darlehens aufzukommen haben, sofern die Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung erfolgt. Dies ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 44a, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO und ihren jeweiligen Folgen für die Gesellschaftersicherheit: Ist die Sicherheit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet worden, steht die Regressforderung des Gesellschafters im Rang nach den Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Hat der Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag nach Verwertung seiner Sicherheit Regress genommen, ist die Leistung an den Gesellschafter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Ist die gesicherte Forderung noch offen, kann der Drittgläubiger quotale Befriedigung nur in Höhe des Ausfalls nach Verwertung der Gesellschaftersicherheit verlangen (§ 44a InsO). Die Gesellschaftersicherheit muss demnach nach der gesetzgeberischen Wertung im wirtschaftlichen Ergebnis nach wie vor vorrangig verwertet werden (vgl. BGH, ZIP 2011, 2417, juris Rz. 10). Dieser Wertung des Gesetzgebers widerspräche es, wenn der Gesellschafter von dem Rückgriffsanspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO dadurch befreit werden könnte, dass er mit dem Gläubiger einen Erlassvertrag hinsichtlich seiner Sicherheit, hier der Bürgschaft, abschließt. Vielmehr gilt auch weiterhin, dass dieser Erstattungsanspruch von dem Verzicht auf die Bürgschaft unberührt bleibt und der Gesellschafter in dem Umfang zur Erstattung verpflichtet ist, in dem er ohne die Freigabe der Sicherheit verpflichtet gewesen wäre (vgl. Kreft, InsO, 6. Aufl. 2011, § 143 Rz. 37; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, 19. Aufl. 2010, § 30 Anh, Rz. 97; Spliedt, ZIP 2009, 149, 156; unklar Altmeppen, ZIP 2011, 741, 744; a.A. für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Hirte in Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 135 Rz. 18).
53 
Gestützt wird dieses Ergebnis dadurch, dass die Bestellung einer Sicherheit für ein Drittdarlehen wirtschaftlich als ein der Darlehensgewährung entsprechendes Vorgehen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzusehen ist (vgl. Hirte Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 135 Rz. 15; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, 19. Aufl. 2010, § 30 Anh, Rz. 94; K.Schmidt, BB 2008, 1966, 1971). Der Verzicht auf die Sicherheit steht deshalb wirtschaftlich einer Rückzahlung durch die Gesellschaft im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO gleich (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, 19. Aufl. 2010, § 30 Anh, Rz. 97). Wie ein Gesellschafterdarlehen soll auch die Sicherung durch den Gesellschafter im Insolvenzfall vorrangig den Gesellschaftsgläubigern zu Gute kommen und der Gesellschafter nur nachrangig Befriedigung erlangen. Wie auch bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens kommt die Gesellschafterleistung, die in der Absicherung einer Drittforderung liegt, im Falle des Verzichts des Gläubigers nicht mehr vorrangig den Gläubigern zu Gute, sondern führt zu einer unzulässigen vorrangigen Befriedigung des Gesellschafters. Im Falle der Rückgewähr eines Darlehens an den Gesellschafter wird dies dadurch korrigiert, dass über § 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft besteht. Bei einer Gesellschaftersicherheit kann diesem Ergebnis entsprechend der Verzicht auf die Sicherheit nicht zu Lasten der Masse wirken und der Gesellschafter trotz Verzichts des Gläubigers auf die Sicherheit seitens der Schuldnerin in Anspruch genommen werden. Der Wertung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO entsprechend würde dies für einen Verzicht vor Beginn der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, mithin früher als ein Jahr vor Insolvenzantragstellung, nicht gelten (so auch Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, 19. Aufl. 2010, § 30 Anh, Rz. 97).
54 
Es spielt deshalb auch nach neuer Rechtslage keine Rolle, dass die Bürgschaftsforderung im Zeitpunkt der Auszahlungen auf Grund des Erlassvertrags tatsächlich nicht mehr bestand und eine Befreiung von der Gesellschaftersicherheit im Sinne von §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO in diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr eintreten konnte.
4.
55 
Der Kläger beantragt Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.02.2011. Vortrag dazu, warum Zinsen ab 28.02.2011 gefordert werden, fehlt. Zinsen konnten deshalb nach § 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden, also ab 01.04.2011.
5.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6.
57 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
58 
Insbesondere betrifft die Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
59 
Hinsichtlich der analogen Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt sich der Senat der aktuellen Rechtsprechung des BGH an. Die Frage, ob auch nach neuer Rechtslage der Verzicht des Gläubigers auf die Gesellschaftersicherheit nicht zu einem Ausschluss des Regressanspruchs gegen den Gesellschafter führt, ist zwar bislang höchstrichterlich nicht entschieden, sie wird aber der Auffassung des Senats entsprechend in der Literatur in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung und herrschenden Literatur überwiegend bejaht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. März 2012 - 14 U 28/11

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. März 2012 - 14 U 28/11 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Insolvenzordnung - InsO | § 135 Gesellschafterdarlehen


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot


(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung g

Insolvenzordnung - InsO | § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung


Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken un

Insolvenzordnung - InsO | § 44a Gesicherte Darlehen


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. März 2012 - 14 U 28/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landgericht Kleve Urteil, 03. März 2015 - 4 O 35/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete

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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.