Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Mai 2012 - 13 W 24/12

published on 23.05.2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Mai 2012 - 13 W 24/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 06. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Mit Teilurteil vom 10. Oktober 2011 verurteilte das Landgericht die Beklagten zu einer Zahlung von 20.413,32 EUR nebst Zinsen und erhielt sein Versäumnisurteil vom 29.12.2010 aufrecht, mit welchem die Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt worden waren. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 stellte der Kläger beim Landgericht den Antrag, ihn zu ermächtigen, den Buchauszug auf Kosten der Beklagten erstellen zu lassen und die Beklagten zu einer Vorschusszahlung von 10.000,00 EUR zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2011 bat der Kläger, die Entscheidung über seinen Antrag zurückzustellen. Mit Beschluss vom 06. März 2012 wies das Landgericht einen Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des bei ihm anhängigen Stufenklageverfahrens zurück. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wenden sich die Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens.
II.
Die nach allgemeiner Meinung (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 216 Rn. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen) zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie haben derzeit keinen Anspruch auf Bestimmung eines Termins im Stufenverfahren durch das Landgericht.
1. In einem Verfahren nach § 254 ZPO ist sukzessive über jede Stufe zu verhandeln, wobei das Verfahren über die nächste Stufe erst eingeleitet werden kann, wenn - sofern nicht Erledigung eingetreten ist - das Urteil über die vorangegangene Stufe Rechtskraft erlangt hat (BGH WM 2002, 446).
Diese Rechtskraft ist eingetreten. Die Beklagten legten zwar gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 10. Oktober 2011 Berufung ein, dies jedoch nicht umfassend, sondern beschränkt auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 20.413,32 EUR nebst Zinsen. Dass die Beklagten diese Zahlungsverpflichtung in eine Gesamtberechnung einbeziehen, ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich. Die Verpflichtung zur Zahlung der 20.413,32 EUR nebst Zinsen besteht unabhängig von sich aus dem Buchauszug eventuell ergebenden weiteren Zahlungsverpflichtungen der Beklagten und berührt sie nicht.
2. Nach Abschluss einer Stufe ist das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei fortzusetzen (allg.M.; a.A. nur Münchener Kommentar zur ZPO/ Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 254 Rn. 23). Diesen Antrag kann nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte stellen (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1772; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1732; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 1154; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 21, 24 und 30; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 254 Rn. 48; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 254 Rn. 8; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 3. Aufl., § 254 Rn. 12; Saenger, ZPO, 2. Aufl., § 254 Rn. 13; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 254 Rn. 21 und wohl auch Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 254 Rn. 4). Der Beklagte, der in das Verfahren hineingezogen wurde, hat Anspruch darauf, dass dieses zum Abschluss gebracht wird, zumal - richtigerweise - über dessen Kosten noch nicht entschieden wurde (OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Beklagte hat zudem nicht nur Anspruch auf einen Kostentitel, sondern im Hinblick auf deren Rechtskraft auch auf eine Sachentscheidung bzw. ein abweisendes Prozessurteil, wenn der Kläger den Leistungsantrag nicht beziffert. Das Unterbleiben einer im Falle der Nichtbezifferung abweisenden Entscheidung beschwert den Beklagten (OLG Zweibrücken a.a.O.). Er braucht daher nicht eine negative Feststellungsklage anzustrengen, um Klarheit zu erhalten (so aber Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. unter Verweis auf AG Korbach FamRZ 2001, 552).
Da der Kläger die Möglichkeit hat, zur zweiten Stufe überzugehen und vor deren Erledigung nicht zur Bezifferung gezwungen werden kann, weswegen der ursprüngliche Antrag der Beklagten, das Verfahren in der dritten Stufe fortzusetzen, ohnehin keinen Erfolg haben könnte, der Kläger selbst nach Einleitung der dritten Stufe unter bestimmten Umständen nochmals zur Vollstreckung des Teilurteils über die erste Stufe zurückkehren kann (LAG Bremen MDR 1998, 183) und er sich für den Fall, dass die Auskunft nicht zu seinen Gunsten ausfällt und der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klage gab, prozessual von der Kostentragungspflicht befreien kann (vgl. etwa Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard a.a.O. Rn. 26 f.), wird er durch das Recht des Beklagten, Fortsetzung des Verfahrens verlangen zu können, nicht benachteiligt.
3. Doch ist dem Erfordernis, dass die Informationspflicht vor Fortsetzung des Verfahrens erfüllt sein muss (BGH a.a.O.; Stein/Jonas/Roth a.a.O. Rn. 21 und 30; Wieczorek/Schütze/Assmann a.a.O.), nicht genügt. Die Beklagten tragen zwar vor, ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs gemäß dem durch das Teilurteil vom 10. Oktober 2011 aufrechterhaltenen Versäumnisurteil vom 29. Dezember 2010 nachgekommen zu sein. Der Kläger macht in seinem Schriftsatz vom 19. April 2012 aber geltend, die Beklagten hätten „bis heute noch nicht einmal den titulierten Buchauszug erteilt, weshalb ein entsprechender Zwangsvollstreckungsantrag gestellt werden musste und anhängig ist.“
Auf dieses Vollstreckungsverfahren weist der Kläger zu Recht hin. Über diesen Vollstreckungsantrag wurde im Einvernehmen mit den Parteien noch nicht entschieden. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 30. November 2011 unter Verweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. November 2011, die Entscheidung über den Vollstreckungsantrag bis zur Entscheidung über die Berufung zurückzustellen. Mit ihrem Schriftsatz vom 17. November 2011 hatten die Beklagten u.a. geltend gemacht, dass das Urteil des Landgerichts nicht rechtskräftig sei, weil sie Berufung eingelegt hätten und die Vollstreckung wegen einer von den Beklagten geleisteten Sicherheit nicht möglich sei, sie aber gleichwohl den bisher erteilten Buchauszug ergänzen würden.
Angesichts des noch nicht abgeschlossenen Vollstreckungsverfahrens und des Streits der Parteien über die Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs fehlt das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Stufenverfahrens. Vielmehr ist zunächst das Vollstreckungsverfahren zu Ende zu führen und dort der Streit über den Erfüllungseinwand der Beklagten zu entscheiden. Ob erfüllt wurde, ist nicht im Verfahren über die Verbescheidung des Fortsetzungsantrags zu klären. Zwar genügt zunächst die zu begründende Erklärung des Antragstellers, das vorangegangene Teilurteil sei durch Erfüllung erledigt (Stein/Jonas/Roth a.a.O. Rn. 21), wobei die Erledigung erforderlichenfalls in einem Zwischenstreit (§ 303 ZPO) zu klären ist (Stein/Jonas/Roth a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Streit über die Erfüllung offensichtlich und ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist.
10 
4. Für das Vollstreckungsverfahren sei darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nach § 887 ZPO vollstreckt wird (BGH NJW-RR 2007, 1475). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern an der Erfüllung nichts. Ist ein Buchauszug hinsichtlich der darin erfassten Geschäfte formal vollständig erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs nur verlangen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen (BGH a.a.O.). Zwar muss im Vollstreckungsverfahren nicht der Gläubiger beweisen, dass der erteilte Buchauszug Lücken aufweist. Vielmehr hat nach allgemeinen Regeln der Schuldner die behauptete Erfüllung zu beweisen. Wegen der Schwierigkeiten eines solchen Negativbeweises kann jedoch vom Gläubiger das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH a.a.O.). Die Beklagten können sich dementsprechend zunächst damit begnügen, zu behaupten, dass sie die titulierte Verpflichtung erfüllt haben. Es ist Sache des Klägers, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die Umstände vorzutragen, auf die sich seine Forderung, den Buchauszug zu ergänzen, stützt.
11 
Soweit hinsichtlich einzelner Auskünfte eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nicht möglich ist, erfolgt die Vollstreckung nach § 888 ZPO. Insoweit gilt nichts anderes.
III.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
13 
Da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach KV-GKG 1812 anfällt, ist der Beschwerdewert nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S.1, 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen (vgl. etwa Zöller/Herget a.a.O. § 3 Rn. 8), und zwar auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes (Zöller/Herget a.a.O. Rn. 16 zum Stichwort Aussetzungsbeschluss).
14 
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.