Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert der Berufung: 110.000,00 EUR.

Gründe

 
Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ulm.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Urteil verletze materielles Recht, und der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 110.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Eine Abänderung des Urteils ist nicht veranlasst. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten weder wegen Planungs- noch wegen Bauüberwachungsfehlern Schadensersatzansprüche zu. Auch einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es nicht.
10 
Den Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, die Bodenplatte der Tiefgarage falsch geplant zu haben. Die Unterdimensionierung der Bewehrung beruhte ausschließlich auf einem Fehler des Statikers, für den die Beklagten nicht verantwortlich sind. Die Unterdimensionierung beruht nicht darauf, dass die Beklagten dem Statiker falsche Vorgaben gemacht oder Vorgaben nicht oder nur teilweise weitergegeben hätten, sondern alleine auf einer falschen Berechnung des Statikers.
11 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die statische Berechnung zu überprüfen. Die Arbeit eines eingeschalteten Sonderfachmanns zu überprüfen, sind die Beklagten als Architekten nicht verpflichtet. Hierfür bestand auch kein Anlass. Sie durften auf die Richtigkeit der Leistung des Statikers vertrauen, der im Gegensatz zu einem Architekten über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und deswegen die Anfertigung der statischen Berechnung beauftragt erhalten hat. Ebenso wenig waren die Beklagten entgegen der Ansicht der Berufung verpflichtet, insoweit eine Begutachtung zu veranlassen. Fachplaner erbringen ihre Leistungen eigenverantwortlich gegenüber dem Bauherrn. Dem Architekten obliegt lediglich die Koordinierung. Die Beklagten mussten entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht die geltenden Rechenwerte für die Rissbreitenbeschränkung heranzuziehen, um die Berechnung des Statikers zu überprüfen. Zum einen wäre es den Beklagten nicht „ein Leichtes“ gewesen, die Unterdimensionierung festzustellen. Dafür bedarf es gerade der Kenntnisse eines Sonderfachmanns. Zum anderen muss ein Architekt, selbst wenn ihm dies aufgrund vereinzelt vorhandener spezieller Kenntnisse möglich wäre, keine statischen Kontrollberechnungen durchführen.
12 
Ebenso wenig ist den Beklagten ein schadensursächlicher Fehler aus ihrer Bauleitertätigkeit anzulasten. Die Klägerin wirft den Beklagten zu Unrecht vor, die falsche Lage der Bewehrung vor dem Betonieren nicht gesehen zu haben. Die Beklagten hatten keine entsprechende Verpflichtung, auch wenn sie generell mit der Bauleitungstätigkeit befasst waren. Die Bewehrungsabnahme wurde vom Fachbauleiter der Rohbaufirma ... durchgeführt. Ausweislich des Besprechungsprotokolls Nr. 2 vom 27. Januar 1994 (B 3, Bl. 126) vereinbarten die Parteien mit der Firma ..., dass die Kontrolle der Bewehrung vom Fachbauleiter der Firma ... durchgeführt wird und die Protokolle der Bewehrungsabnahme der Bauleitung vorgelegt werden (Ziff. 20.1 des Protokolls). Letzteres ist geschehen, was sich daraus ergibt, dass die Beklagten entsprechende Protokolle vorlegen konnten (B 1, Bl. 117). Da die Klägerin außerdem nicht vorträgt, dass es für die Beklagten konkrete Anhaltspunkte für Zweifel gab, durften sie aufgrund der übersandten Protokolle nicht nur von der Übernahme, sondern auch von der Erfüllung der Pflichten durch die Firma ... bzw. deren Fachbauleiter ausgehen. Hinzu kommt, dass ausweislich Ziff. 20.3 des genannten Protokolls von der Klägerin erwogen wurde, die Beklagten mit der „stichprobenweisen Bewehrungskontrolle zu beauftragen.“ Dass eine entsprechende Beauftragung erfolgte, ist nicht dargetan. Ohne konkrete Darlegung trotz der Übertragung der Bewehrungsabnahme noch bestehender Pflichten der Beklagten lediglich durch Verweis auf die teilweise nicht richtig liegende Bewehrung kann die Klägerin den Beklagten einen Pflichtenverstoß hinsichtlich der Bauüberwachung betreffend die Lage der Bewehrung nicht anlasten.
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Ebenso wenig kann die Klägerin den Beklagten vorwerfen, ihre Bauleitungspflichten insofern verletzt zu haben, als sie hätten die Qualität des gelieferten Betons überprüfen müssen. Die Schadensursächlichkeit eines solchen Verstoßes hat die Klägerin nicht dargestellt. Abgesehen davon, dass die Beklagten einen entsprechenden Verstoß bestreiten und auf ihre Dokumentation verweisen, weisen sie zu Recht darauf hin, dass entnommene Betonproben nicht sofort an der Baustelle analysiert werden können, sondern im Labor untersucht werden müssen und das Untersuchungsergebnis erst vorliegt, wenn der Beton längst eingebracht ist, sodass die Ursächlichkeit einer solchen Unterlassung für Schäden aufgrund zu hoher Betondichtigkeit bzw. nicht ausreichender Betonnachbehandlung nicht festgestellt werden kann. Wenn das Analyseergebnis erst lange nach Einbringung des Betons vorliegt, besteht keine Reaktionsmöglichkeit mehr.
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Sonstige Fehler der Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Betons wurden in der umfangreichen Berufungsbegründung nicht näher dargelegt.
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Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens wegen möglicher Bauleitungsfehler der Beklagten nicht mehr zu. Die Rohbaufirma hat nachgebessert und dadurch den wesentlichen Schaden beseitigt. Soweit die Klägerin weitergehende (finanzielle) Schäden behauptet, hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese einer mangelnden Bauleitungstätigkeit der Beklagten zugeordnet werden können. Die Klägerin kann insoweit nicht die Kosten der Nachbesserung zu Grunde legen. Diese fielen bei ihr aufgrund der Erbringung der Arbeiten durch die Firma ... nicht an. Die Klägerin hat an die Firma ... aufgrund des Vergleichs 160.000,00 EUR bezahlt und hatte Gutachter- und Verfahrenskosten, die aber den Beklagten im Falle eines Bauüberwachungsfehlers auch nicht ohne Weiteres angelastet werden können, sondern nur, wenn die Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung jetzt noch einen Schaden hätte. Angesichts der erfolgten Nachbesserung durch die Rohbauerin hätte es der Klägerin daher oblegen, konkret darzustellen, inwieweit ihr verbliebene Unkosten, die im Zusammenhang mit Ausführungsfehlern der Rohbauerin bzw. Überwachungsfehlern der Beklagten stehen, nach Abzug von Sowieso-Kosten bzw. Vergütung der Rohbauerin für zusätzlich zu erbringende Leistungen (Vergleich S. 3/4) nicht ausgeglichen sind und der Klägerin als Schaden verbleiben. Die Klägerin kann nicht nur die Zahlung des Statikers von 100.000,00 EUR ihrer Zahlung von 160.000,00 EUR und den Kosten gegenüber stellen. Sie hätte die Zusammensetzung und Berechtigung der Beträge nachvollziehbar darlegen müssen, Es ist unklar, weshalb die Klägerin der Fa. ... mehr bezahlte, als sie vom Statiker erhielt. Ebenso ist nicht erkennbar, ob der Statiker mit seiner Vergleichszahlung von 100.000,00 EUR einen seinem Haftungsanteil tatsächlich entsprechenden ausreichenden Beitrag geleistet hat. Eine Unterdeckung insoweit könnte den Beklagten nicht angelastet werden, weil sie für die Folgen der Fehler des Statikers mangels Pflicht zur Überprüfung der statischen Berechnung auf keinen Fall haften.
16 
Zudem besteht gegen die Beklagten kein Anspruch im Hinblick auf den Vergleich, den die Klägerin am 20.12.2004 mit der Rohbaufirma ... (und dem Statiker ...) geschlossen hat (K 1, Bl. 18). In Ziff. 5 des Vergleichs erklärt die Klägerin gegenüber dem Statiker und der Rohbaufirma, dass für den Fall, dass diese im Hinblick auf den Streitgegenstand des Verfahrens und die Leistungen nach dem Vergleich wider Erwarten von den Streitverkündeten, was die Beklagten waren, in Anspruch genommen werden oder von Planenden oder sonstigen Bausonderfachleuten im Wege eines Gesamtschuldnerregresses etwa gemäß § 426 BGB in Anspruch genommen werden, die Klägerin sich verpflichtet, den Statiker und die Rohbaufirma von diesbezüglichen Forderungen vollumfänglich im Innenverhältnis freizustellen. Aus dieser Freistellungsverpflichtung ergibt sich, dass die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagten wegen mangelnder Bauleitungstätigkeit nicht geltend machen kann. Zwar haften für Ausführungsfehler des Rohbauers, hinsichtlich der ein Überwachungsfehler des Architekten vorliegt, Rohbauer und Architekt gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis zwischen Rohbauer und Architekt ist insoweit jedoch der Rohbauer alleine verantwortlich. Der in Anspruch genommene Architekt kann vom Rohbauer vollen Ausgleich verlangen. Soweit also die Beklagten wegen mangelnder Überwachung der Arbeiten der Rohbauerin verurteilt werden würden, könnten sie bei der Firma ... vollen Regress nehmen, wovon wiederum die Klägerin aufgrund Ziff. 5 des Vergleichs die Firma ... freizustellen hätte. Aus dieser Freistellungsverpflichtung ergibt sich, dass der Vergleich jedenfalls insoweit Gesamtwirkung haben sollte. Die Klägerin ging beim Vergleichsschluss, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, zwar davon aus, dass sie eine ihr verbleibende finanzielle Differenz würde von den Beklagten erlangen können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zu Gunsten der Klägerin Ansprüche aufleben, deren Geltendmachung ihr nach dem Vergleich verwehrt ist. Übereinstimmender Wille der Vergleichsparteien war es, dass nach der Erbringung der Nachbesserungsarbeiten die Rohbaufirma ... weitergehende Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Tiefgaragenboden nicht mehr haben sollte. Das wird erreicht dadurch, dass auch der Klägerin gegen die Beklagten keine Ansprüche mehr wegen der mangelnden Objektüberwachung zustehen, soweit es solche über die Erbringung der Arbeiten durch die Rohbauerin und die Zahlungen des Statikers hinaus überhaupt noch geben sollte.
17 
Die Berufung war nach alledem mit den sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.
18 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.