Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 23. März 2016 - 9 O 4078/13

bei uns veröffentlicht am23.03.2016

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die (übrige) Klage (gegen die Beklagten 1a und 1b) wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten ( zu 1 a und 1b) gegen Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 27.11.2014 auf 91.000,00 € und ab 28.11.2014 auf 175.598,41 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Mängeln an der Tiefgarage der Eigentumswohnanlage …, … und … in ….

Die Klägerin beauftragte im Jahr 1996 den Architekten … mit (Werk-) Planung, Erstellen von Leistungsverzeichnissen und Vergabe sowie mit der Überwachung und Abnahme der zur Errichtung der Gebäude 1997/1998 ausgeführten Arbeiten. Dabei brachte … auf dem Boden der Tiefgarage als Verschleißschicht einen Estrich aus Zement auf. Dieser wurde nach Ablauf seiner Nutzung entfernt und im August 2000 von der … GmbH durch (Guss-) Asphalt ersetzt. Diese Erneuerung des Belags wurde von … geplant und überwacht.

Die Klägerin beantragte wegen Mängeln am 04.03.2005 ein Beweisverfahren (Landgericht Nürnberg-Fürth, 9 O 2141/05). Das umfasste auch Feuchte auf dem Boden sowie an den Wänden und Stützen der Tiefgarage.

Die Klägerin behauptet, die Planung des Architekten … sei fehlerhaft. Er habe nicht berücksichtigt, dass Beläge auf Trennlage hinterläufig würden. Die Abdichtung der Fugen sei ohne Verwahrungen geplant und ausgeführt worden, so dass Wasser unter den Asphalt gelangt sei. Das habe … bei ordentlicher Überwachung auffallen müssen. Die Rinne an der Einfahrt zur Tiefgaragen sei zu gering dimensioniert worden. Die Planung von … habe keine ohne zusätzliche Abdichtung ausreichende Überdeckung des Betons vorgesehen. Der von … beauftragte Statiker … habe lediglich eine Deckung des Betons mit 4 cm (statt 5 cm) geplant. Das beruhe auf falschen Vorgaben von …. Er müsse sich das Wissen und die Leistung des von ihm beauftragten Statikers zurechnen lassen. Die Beseitigung der Mängel koste nun 175.598,41 €.

… verstarb am 08.04.2015 und wurde von den Beklagten (1a und 1b) beerbt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 175.598,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91.000,00 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 84.598,41 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die aufgrund einer möglichen Erhöhung der eingeklagten Sanierungskosten in Höhe von 175.598 € für die Tiefgarage des Objekts …, xx und … in … künftig entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten (1a und 1b) beantragen,

die Klage wird abgewiesen.

Sie tragen vor, eine Verwahrung der Anschlüsse durch Bleche sei nicht erforderlich gewesen. … habe die Ausführung der Verfugung überprüft. Mängel seien weder vorhanden noch zu erkennen gewesen. Eine Prüfung auf Sicht sei ausreichend gewesen. Dem damaligen Verwalter des Objekts sei bekannt gewesen, dass die Fugen zu warten und daher von ihm regelmäßig zu prüfen gewesen seien. Das zur Abdichtung der Fugen verwendete Material (Ottoseal S. 54) sei geeignet gewesen. Die Überdeckung des Betons habe der Statiker … geplant. Er sei von der Klägerin beauftragt worden. … habe … keine Vorgaben zur Überdeckung und Abdichtung des Betons gemacht.

Aus den beigezogenen Akten des selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht NürnbergFürth, 9 OH 2141/05) sind als Beweis verwertet worden die Gutachten der Sachverständigen … vom 30.05.20106, … vom 09.06.2006, … vom 31.01.2010, 25.05.2010, 25.10.2010 und 29.11.2010 sowie … vom 04./05.08.2011, 06.10.2011 und 26.03.2012 nebst dessen Anhörung vom 03.12.2012. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen … sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …, … und …. Dazu wird Bezug genommen auf die Protokolle vom 26.11.2014 und 02.03.2016.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagten (1a und 1b) als Erben von … müssen der Klägerin für ihre geltend gemachten Kosten zur Behebung von Schäden in der Tiefgarage der Gebäude …, … und … in … keinen Ersatz leisten (§ 635 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung).

1. Die (Werk-) Planung von … hat keine Fehler aufgewiesen.

a) Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat bei seiner Anhörung am 26.11.2014 bestätigt, das verwendete Material (Ottoseal S. 54) sei geeignet gewesen, die Fugen zwischen Asphalt und Wänden / Stützen dicht zu schließen.

b) Nach den klaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 26.11.2014 ist eine zusätzliche Verblechung (Verwahrung) zur Abdichtung der Fugen entbehrlich gewesen.

c) Eine unzureichende Dimensionierung der Rinne an der Einfahrt zur Tiefgarage hat sich nicht erweisen lassen.

d) … hat unter dem Asphalt keine an den den Wänden und Stützen der Tiefgarage hoch zu ziehende Abdichtung planen müssen.

(1) Der Sachverständige … hat bei seinen Anhörungen am 03.12.2012 und 26.11.2014 erläutert, dass nach der bis 2001 geltenden DIN 1045 eine zusätzliche Abdichtung nicht erforderlich gewesen ist, falls durch Güte und Überdeckung des Betons ein ausreichender Schutz der Bewehrung hat erreicht werden können. Da dem Statiker (…) keine genaue Ausführung bekannt gewesen ist, hat er als Nennmaß der Betondeckung 5 cm planen und mitteilen müssen.

(2) Die Planung der Überdeckung des Betons ist Aufgabe des Statikers … gewesen. Dessen (Schal- und Bewehrungs-) Pläne hat … auf das nötige und richtige Maß der Deckung nicht überprüfen müssen. Dazu hat kein Anlass bestanden. Denn ein Architekt darf auf die Richtigkeit der Leistung des Statikers vertrauen, der über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und gerade deswegen beauftragt worden ist (OLG Stuttgart, 13 U 83/07, Urteil vom 13. Dezember 2007). Ein offensichtlicher Fehler, der sich … hat aufdrängen müssen, ist bei einer Abweichung von 1 cm zu der in technischen Regeln vorgegebenen Stärke der Deckung zu verneinen.

(3) Das gilt auch dann, falls … selbst über genauere statische Kenntnisse verfügt hat. Denn vorliegend ist … (auf Vorschlag von …) als Fachmann zugezogen worden. Im übrigen genügt der Umstand, dass auf dem Briefkopf von … „Statik“ als Tätigkeit (mit-) aufgeführt gewesen ist, nicht für einen zwingenden Schluss auf dessen eigene Sachkunde zur genauen Überdeckung von Bewehrungen. Ferner belegt diese Angabe im Briefkopf lediglich das Angebot von …, auch Projekte mit statischen Fragen zu übernehmen. Zu deren Bearbeitung haben aber fachlich geeignete Statiker zugezogen werden können.

(4) Der Architekt … und der Statiker … haben nicht in der Art und Weise bei der Planung der Betondeckung zusammen gearbeitet, dass ihre gesamtschuldnerische Haftung angenommen werden muss. Für einen fachlichen Austausch zwischen diesen beiden Personen zur Deckung der Bewehrung besteht kein Anhalt. Hieran hat der Zeuge … keine Erinnerung. Daher hat er eher verneint, dass ihm … genaue Vorgaben zur Deckung des Betons gemacht hat.

(5) … kann eine unzureichende Planung der Überdeckung durch den Statiker … nicht zugerechnet werden. Denn letzterer ist nicht von …, sondern von der Klägerin beauftragt gewesen. Das hat … bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Das ist zudem bestätigt durch den Umstand, dass nicht …, sondern die Klägerin das Honorar von … an ihn bezahlt hat.

2. Daneben ist nicht erwiesen, dass … das Abdichten der Fugen ungenügend überwacht hat. Zwar hat der Sachverständige … geäußert, dass unordentliches Anbringen der Abdichtung eine mögliche Erklärung für das unter den Asphalt gelangte Wasser sein kann. Dieses Wasser kann nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen … aber auch durch den Asphalt selbst nach unten auf die Bodenplatte gelangt sein. Zudem sind kleinere Risse oder Lücken in der Abdichtung der Fugen mit bloßem Auge nicht zu erkennen gewesen. Denn sowohl der Asphalt als auch das verwendete Material sind jeweils schwarz und elastisch gewesen sind, so dass sich Risse nicht abgezeichnet haben. Mehr als Besichtigung des in den Fugen angebrachten Materials hat … aber nicht vornehmen müssen und können.

3. Ferner hat … die Klägerin auf regelmäßiges Überprüfen und Warten der Fugen nicht hinweisen müssen. Die Klägerin ist selbst erste Verwalterin der Gebäude gewesen. Zudem hat sie als Bauträgerin über das erforderliche fachliche Wissen verfügt.

4. Damit bedürfen die Höhe und Erforderlichkeit der von der Klägerin behaupteten Kosten zur Behebung der Mängel sowie die Einrede der Verjährung keiner Klärung und Entscheidung.

II.

Die Klägerin muss als Unterlegene die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Dez. 2007 - 13 U 83/07

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D

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(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert der Berufung: 110.000,00 EUR.

Gründe

 
Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ulm.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Urteil verletze materielles Recht, und der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 110.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Eine Abänderung des Urteils ist nicht veranlasst. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten weder wegen Planungs- noch wegen Bauüberwachungsfehlern Schadensersatzansprüche zu. Auch einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es nicht.
10 
Den Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, die Bodenplatte der Tiefgarage falsch geplant zu haben. Die Unterdimensionierung der Bewehrung beruhte ausschließlich auf einem Fehler des Statikers, für den die Beklagten nicht verantwortlich sind. Die Unterdimensionierung beruht nicht darauf, dass die Beklagten dem Statiker falsche Vorgaben gemacht oder Vorgaben nicht oder nur teilweise weitergegeben hätten, sondern alleine auf einer falschen Berechnung des Statikers.
11 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die statische Berechnung zu überprüfen. Die Arbeit eines eingeschalteten Sonderfachmanns zu überprüfen, sind die Beklagten als Architekten nicht verpflichtet. Hierfür bestand auch kein Anlass. Sie durften auf die Richtigkeit der Leistung des Statikers vertrauen, der im Gegensatz zu einem Architekten über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und deswegen die Anfertigung der statischen Berechnung beauftragt erhalten hat. Ebenso wenig waren die Beklagten entgegen der Ansicht der Berufung verpflichtet, insoweit eine Begutachtung zu veranlassen. Fachplaner erbringen ihre Leistungen eigenverantwortlich gegenüber dem Bauherrn. Dem Architekten obliegt lediglich die Koordinierung. Die Beklagten mussten entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht die geltenden Rechenwerte für die Rissbreitenbeschränkung heranzuziehen, um die Berechnung des Statikers zu überprüfen. Zum einen wäre es den Beklagten nicht „ein Leichtes“ gewesen, die Unterdimensionierung festzustellen. Dafür bedarf es gerade der Kenntnisse eines Sonderfachmanns. Zum anderen muss ein Architekt, selbst wenn ihm dies aufgrund vereinzelt vorhandener spezieller Kenntnisse möglich wäre, keine statischen Kontrollberechnungen durchführen.
12 
Ebenso wenig ist den Beklagten ein schadensursächlicher Fehler aus ihrer Bauleitertätigkeit anzulasten. Die Klägerin wirft den Beklagten zu Unrecht vor, die falsche Lage der Bewehrung vor dem Betonieren nicht gesehen zu haben. Die Beklagten hatten keine entsprechende Verpflichtung, auch wenn sie generell mit der Bauleitungstätigkeit befasst waren. Die Bewehrungsabnahme wurde vom Fachbauleiter der Rohbaufirma ... durchgeführt. Ausweislich des Besprechungsprotokolls Nr. 2 vom 27. Januar 1994 (B 3, Bl. 126) vereinbarten die Parteien mit der Firma ..., dass die Kontrolle der Bewehrung vom Fachbauleiter der Firma ... durchgeführt wird und die Protokolle der Bewehrungsabnahme der Bauleitung vorgelegt werden (Ziff. 20.1 des Protokolls). Letzteres ist geschehen, was sich daraus ergibt, dass die Beklagten entsprechende Protokolle vorlegen konnten (B 1, Bl. 117). Da die Klägerin außerdem nicht vorträgt, dass es für die Beklagten konkrete Anhaltspunkte für Zweifel gab, durften sie aufgrund der übersandten Protokolle nicht nur von der Übernahme, sondern auch von der Erfüllung der Pflichten durch die Firma ... bzw. deren Fachbauleiter ausgehen. Hinzu kommt, dass ausweislich Ziff. 20.3 des genannten Protokolls von der Klägerin erwogen wurde, die Beklagten mit der „stichprobenweisen Bewehrungskontrolle zu beauftragen.“ Dass eine entsprechende Beauftragung erfolgte, ist nicht dargetan. Ohne konkrete Darlegung trotz der Übertragung der Bewehrungsabnahme noch bestehender Pflichten der Beklagten lediglich durch Verweis auf die teilweise nicht richtig liegende Bewehrung kann die Klägerin den Beklagten einen Pflichtenverstoß hinsichtlich der Bauüberwachung betreffend die Lage der Bewehrung nicht anlasten.
13 
Ebenso wenig kann die Klägerin den Beklagten vorwerfen, ihre Bauleitungspflichten insofern verletzt zu haben, als sie hätten die Qualität des gelieferten Betons überprüfen müssen. Die Schadensursächlichkeit eines solchen Verstoßes hat die Klägerin nicht dargestellt. Abgesehen davon, dass die Beklagten einen entsprechenden Verstoß bestreiten und auf ihre Dokumentation verweisen, weisen sie zu Recht darauf hin, dass entnommene Betonproben nicht sofort an der Baustelle analysiert werden können, sondern im Labor untersucht werden müssen und das Untersuchungsergebnis erst vorliegt, wenn der Beton längst eingebracht ist, sodass die Ursächlichkeit einer solchen Unterlassung für Schäden aufgrund zu hoher Betondichtigkeit bzw. nicht ausreichender Betonnachbehandlung nicht festgestellt werden kann. Wenn das Analyseergebnis erst lange nach Einbringung des Betons vorliegt, besteht keine Reaktionsmöglichkeit mehr.
14 
Sonstige Fehler der Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Betons wurden in der umfangreichen Berufungsbegründung nicht näher dargelegt.
15 
Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens wegen möglicher Bauleitungsfehler der Beklagten nicht mehr zu. Die Rohbaufirma hat nachgebessert und dadurch den wesentlichen Schaden beseitigt. Soweit die Klägerin weitergehende (finanzielle) Schäden behauptet, hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese einer mangelnden Bauleitungstätigkeit der Beklagten zugeordnet werden können. Die Klägerin kann insoweit nicht die Kosten der Nachbesserung zu Grunde legen. Diese fielen bei ihr aufgrund der Erbringung der Arbeiten durch die Firma ... nicht an. Die Klägerin hat an die Firma ... aufgrund des Vergleichs 160.000,00 EUR bezahlt und hatte Gutachter- und Verfahrenskosten, die aber den Beklagten im Falle eines Bauüberwachungsfehlers auch nicht ohne Weiteres angelastet werden können, sondern nur, wenn die Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung jetzt noch einen Schaden hätte. Angesichts der erfolgten Nachbesserung durch die Rohbauerin hätte es der Klägerin daher oblegen, konkret darzustellen, inwieweit ihr verbliebene Unkosten, die im Zusammenhang mit Ausführungsfehlern der Rohbauerin bzw. Überwachungsfehlern der Beklagten stehen, nach Abzug von Sowieso-Kosten bzw. Vergütung der Rohbauerin für zusätzlich zu erbringende Leistungen (Vergleich S. 3/4) nicht ausgeglichen sind und der Klägerin als Schaden verbleiben. Die Klägerin kann nicht nur die Zahlung des Statikers von 100.000,00 EUR ihrer Zahlung von 160.000,00 EUR und den Kosten gegenüber stellen. Sie hätte die Zusammensetzung und Berechtigung der Beträge nachvollziehbar darlegen müssen, Es ist unklar, weshalb die Klägerin der Fa. ... mehr bezahlte, als sie vom Statiker erhielt. Ebenso ist nicht erkennbar, ob der Statiker mit seiner Vergleichszahlung von 100.000,00 EUR einen seinem Haftungsanteil tatsächlich entsprechenden ausreichenden Beitrag geleistet hat. Eine Unterdeckung insoweit könnte den Beklagten nicht angelastet werden, weil sie für die Folgen der Fehler des Statikers mangels Pflicht zur Überprüfung der statischen Berechnung auf keinen Fall haften.
16 
Zudem besteht gegen die Beklagten kein Anspruch im Hinblick auf den Vergleich, den die Klägerin am 20.12.2004 mit der Rohbaufirma ... (und dem Statiker ...) geschlossen hat (K 1, Bl. 18). In Ziff. 5 des Vergleichs erklärt die Klägerin gegenüber dem Statiker und der Rohbaufirma, dass für den Fall, dass diese im Hinblick auf den Streitgegenstand des Verfahrens und die Leistungen nach dem Vergleich wider Erwarten von den Streitverkündeten, was die Beklagten waren, in Anspruch genommen werden oder von Planenden oder sonstigen Bausonderfachleuten im Wege eines Gesamtschuldnerregresses etwa gemäß § 426 BGB in Anspruch genommen werden, die Klägerin sich verpflichtet, den Statiker und die Rohbaufirma von diesbezüglichen Forderungen vollumfänglich im Innenverhältnis freizustellen. Aus dieser Freistellungsverpflichtung ergibt sich, dass die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagten wegen mangelnder Bauleitungstätigkeit nicht geltend machen kann. Zwar haften für Ausführungsfehler des Rohbauers, hinsichtlich der ein Überwachungsfehler des Architekten vorliegt, Rohbauer und Architekt gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis zwischen Rohbauer und Architekt ist insoweit jedoch der Rohbauer alleine verantwortlich. Der in Anspruch genommene Architekt kann vom Rohbauer vollen Ausgleich verlangen. Soweit also die Beklagten wegen mangelnder Überwachung der Arbeiten der Rohbauerin verurteilt werden würden, könnten sie bei der Firma ... vollen Regress nehmen, wovon wiederum die Klägerin aufgrund Ziff. 5 des Vergleichs die Firma ... freizustellen hätte. Aus dieser Freistellungsverpflichtung ergibt sich, dass der Vergleich jedenfalls insoweit Gesamtwirkung haben sollte. Die Klägerin ging beim Vergleichsschluss, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, zwar davon aus, dass sie eine ihr verbleibende finanzielle Differenz würde von den Beklagten erlangen können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zu Gunsten der Klägerin Ansprüche aufleben, deren Geltendmachung ihr nach dem Vergleich verwehrt ist. Übereinstimmender Wille der Vergleichsparteien war es, dass nach der Erbringung der Nachbesserungsarbeiten die Rohbaufirma ... weitergehende Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Tiefgaragenboden nicht mehr haben sollte. Das wird erreicht dadurch, dass auch der Klägerin gegen die Beklagten keine Ansprüche mehr wegen der mangelnden Objektüberwachung zustehen, soweit es solche über die Erbringung der Arbeiten durch die Rohbauerin und die Zahlungen des Statikers hinaus überhaupt noch geben sollte.
17 
Die Berufung war nach alledem mit den sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.
18 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.