Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Nov. 2013 - 13 U 76/13

bei uns veröffentlicht am07.11.2013

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az.: 23 O 72/12 KfH vom 17.04.2013 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.310,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.692,51 EUR seit 19.07.2011 und aus 22618,12 EUR seit 28.07.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 45.310,63 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt als Vermieterin von der Beklagten als Mieterin restliche Grundsteuer aus den Nebenkostenabrechnungen 2010 und 2011.
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit und Auslegung folgender Klausel im Mietvertrag:
§ 5 Z. 1.7 : „Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen der Grundsteuer gegenüber der bei Übergabe des Objektes erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter im gleichen vorerwähnten Verhältnis …“.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Aus den von Klägerseite vorgelegten Grundsteuermessbescheiden vom 07.02.2008 und vom 25.11.2009 ergebe sich, dass der Bescheid vom 07.02.2008 für das unbebaute Grundstück und der Bescheid vom 25.11.2009 als Neuveranlagung für das nunmehr fertig gestellte Geschäftshaus ergangen seien. Die streitgegenständliche Klausel im Mietvertrag sei eindeutig auf das Objekt bezogen. Dies zeige sich bereits daran, dass der Mietvertrag gemäß dessen § 2 erst mit der Übergabe des Mietobjekts zu laufen beginne. Dieses Objekt sei das fertig gestellte Geschäftshaus. Grundlage des Grundsteuermessbescheids vom 07.02.2008 sei jedoch das unbebaute Grundstück und damit gerade nicht das Mietobjekt. Basis für den Grundsteuerbescheid vom 09.01.2009 sei damit ebenfalls das unbebaute Grundstück, da sich mit Ausnahme des Grundsteuermessbetrages im Vergleich zum Grundsteuerbescheid vom 11.01.2010 ansonsten keine Veränderung ergeben habe. Diesem späteren Bescheid liege der Grundsteuermessbescheid vom 25.11.2009 mit dem vierfachen Grundsteuermessbetrag zu Grunde. Dort sei durch den Untertitel eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen Neuveranlagung handele. Eine Neuveranlagung sei jedoch nicht mit einer Erhöhung der Grundsteuer gleichzusetzen. Die Grundsteuer sei, basierend auf der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages vom 25.11.2009 für das fertiggestellte und bezogene Objekt erstmalig im Grundsteuerbescheid vom 11.01.2010 festgesetzt worden.
Die Festsetzung im Grundsteuerbescheid vom 09.01.2009 habe dagegen auf dem Grundsteuermessbetrag für das unbebaute Grundstück vom 07.02.2008 basiert und eine Nachveranlagung auf den 01.01.2008 dargestellt und damit auf einen Zeitpunkt, als der Mietvertrag im Hinblick auf die erst am 01.12.2008 übergebenen Räumlichkeiten nicht nur noch nicht zu laufen begonnen hatte, sondern auch das Mietobjekt noch nicht errichtet gewesen sei. Die bei Übergabe des Objekts für das Objekt erhobene Grundsteuer sei damit erstmals festgesetzt durch den Bescheid vom 11.01.2010. Die Grundsteuer im Bescheid vom 09.01.2009 sei dagegen nicht die Grundsteuer für das Mietobjekt, sondern die Grundsteuer für das unbebaute Grundstück, auf dem das Mietobjekt nach Festsetzung des Grundsteuermessbetrages errichtet worden sei.
Da eine Erhöhung der Grundsteuer für das Objekt bislang nicht erfolgt sei, habe die Grundsteuer gemäß Vertrag die Klägerin alleine zu tragen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, §§ 157, 133 BGB, sowie die fehlende Sachaufklärung.
Zwar gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass die streitgegenständliche Mietvertragsklausel § 5 1.7 entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht wirksam sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien jedoch auch die tatbestandlichen Voraussetzungen, nämlich die Erhöhung der Grundsteuer gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der Übergabe des Objekts, bereits eingetreten, so dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Grundsteuer i.H.v. 45310,63 EUR als Betriebsnebenkosten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag habe.
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Bereits der Wortlaut der Klausel stütze das vom Landgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht. So sei in der Klausel nicht wie sonst im Mietvertrag vom „Mietobjekt“, sondern lediglich von der Übergabe des „Objektes“ die Rede. Schon aus diesem Grunde liege es fern, auch im Rahmen der Klausel § 5 1.7 das „Objekt“ mit dem fertiggestellten Geschäftshaus gleichzusetzen. Noch deutlicher werde dies, wenn man sich auch den Rest der Klausel genauer betrachte. Dort sei von der „bei Übergabe des Objektes erhobenen Grundsteuer“ die Rede. Die Klausel stelle damit auf die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits erhobenen Grundsteuern ab. Würde man hingegen das Verständnis des Landgerichts zu Grunde legen wollen, hätte man auf den Zeitpunkt der für den Zeitpunkt der Übergabe rückwirkend festgesetzten Grundsteuern abstellen müssen. Dieses sei hingegen gerade nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Objektes am 01.12.2008, nämlich des Geschäftshauses, habe der Grundsteuerbescheid vom 09.01.2009 gegolten. Darin heiße es ausdrücklich, dass für das Geschäftshaus K… Flst.Nr. 13/1 für das Jahr 2009 Steuern i.H.v. 16029,24 EUR festgesetzt werden. Mit Grundsteuerbescheid vom 11.01.2010 sei für das gleiche Objekt die Grundsteuer auf einen Betrag i.H.v. 66998,14 EUR festgesetzt worden. Vergleiche man die eben bereits erhobenen Grundsteuern für das Objekt zum Zeitpunkt der Übergabe des Objektes mit den Grundsteuern ein Jahr später, sei unschwer eine Erhöhung zu erkennen, welche dementsprechend auch von der Beklagten gemäß Mietvertrag anteilig zu tragen sei. Die Klausel stelle damit gerade nicht auf die für den Zeitpunkt der Übergabe für ein fertig gestelltes Geschäftshaus zu erhebenden Steuern ab, sondern gehe von dem im Zeitpunkt der Übergabe festgelegten Ist-Zustand aus. Der Grund für die Erhöhung der Grundsteuer sei daher unerheblich und werde dementsprechend auch in der streitgegenständlichen Klausel nicht erwähnt. Entsprechend habe dies auch das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 10.02.1999, Az. 17 U 210/97 (NJW-RR 2000, 377), erkannt.
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Ein Abstellen auf die zum Zeitpunkt der Übergabe der fertig gestellten Mieträumlichkeiten erhobenen Steuern als Vergleichsbasis mache keinen Sinn. Wie der Klägerin als auch der Beklagten bekannt gewesen sei, sei zum Zeitpunkt der Übergabe der Mieträumlichkeiten für diese noch keine endgültige Festsetzung und damit keine Erhebung von Grundsteuern erfolgt. Damit hätte man aber keinen wirksamen Vergleichszeitpunkt mehr, was ersichtlich nicht gewollt sein könne. Würde man folglich die Klausel im landgerichtlichen Sinne verstehen wollen, wäre die Erwähnung der Übergabe des Objektes als Vergleichszeitpunkt überflüssig gewesen. Es hätte ausgereicht zu formulieren: "Die für das fertiggestellte Objekt von der Stadt zu erhebenden Grundsteuern werden von der Vermieterin getragen. Nachträgliche Erhöhungen sind von der Mieterin zu tragen".
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Selbst wenn es im Grundsteuermessbescheid vom 07.02.2008 heiße, dass dieser für das unbebaute Grundstück gelte, sei unstreitig, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits bebaut gewesen sei.
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§ 5 des Mietvertrages schicke der streitgegenständlichen Klausel und allen Nebenkosten folgendes voraus: „Folgende Nebenkosten des Mietobjektes bzw. des GH sind von der Mieterin allein bzw. anteilig im Verhältnis ihrer Mietfläche zur gesamten Mietfläche zu tragen. Im Einzelnen gilt hierzu (…)“
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Bereits hieraus werde deutlich, dass die Klägerin als Vermieterin beabsichtigt habe, die Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Der Wille des Vermieters sei es, stets durch die Vermietung sein für die Bebauung eingesetztes Kapital zu amortisieren und darüber hinaus einen Gewinn zu erzielen. Dieser Wille komme durch § 5 des Mietvertrages zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Klägerin, als auch die Beklagte nicht nur unerheblich auf dem Immobilienmarkt tätig seien, beide gewusst hätten, dass die Festsetzung der Grundsteuer nach der Bebauung eines Grundstücks regelmäßig erst geraume Zeit nach dem Zeitpunkt der Übergabe erfolge, erscheine es lebensfremd, anzunehmen, dass diese Steuer dann sogar nach dem Willen der Klägerin als Vermieterin auch von dieser hätte getragen werden sollen und nicht auf die Beklagte umzulegen war.
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Im Übrigen seien aber auch beide Parteien entgegen dem Vortrag der Beklagten von der Auslegung der Klausel in dem von der Klägerin vertretenen Sinne bei Abschluss des Mietvertrages am 19.03./06.03.2007 ausgegangen. Insofern sei der wirkliche und übereinstimmende Wille der Parteien entscheidend und gehe einer anderen, insbesondere auch gegenteiligen Auslegung der Vertragsklausel vor. Für eine Auslegung der Mietvertragsklausel in dem vom Landgericht beschriebenen Sinne bestehe schon aus diesem Grund kein Raum. Das Landgericht lasse diesbezüglich den weiteren erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin vollkommen unberücksichtigt. Zwischen den Parteien bestünden weitere Mietverträge. Auch der Mietvertrag vom 02.04.1998 über ein Objekt in B. beinhalte die hier streitgegenständliche Klausel. Die dortige Umlegungspraxis sei von der Beklagten akzeptiert worden. Der Vortrag der Beklagten, dass die unberechtigte Umlage der Grundsteuer zunächst übersehen worden sei, sei wenig glaubhaft. Insbesondere der Vortrag der Beklagten, dass man lediglich von der Anhebung des kommunalen Hebesatzes ausgegangen sei, erscheine bei einer solch gravierenden Differenz der explizit und deutlich hervorgehobenen Steuerbeträge nicht mehr nachvollziehbar. Vielmehr habe die Beklagte die Nebenkostenabrechnung 2004 im einzelnen geprüft und damit sehr wohl bereits spätestens seit 2005 Kenntnis über das klägerische Verständnis der Klausel gehabt. Sie habe die Klausel bis ins Jahr 2010 jedoch unbeanstandet gelassen. Erst nachdem die Grundsteuererhöhungen zu nicht unerheblichen Nebenkostennachzahlungen hinsichtlich der anderen von der Beklagten angemieteten Objekte führten, hätte sich die Beklagte dazu entschlossen, die streitgegenständliche Klausel nicht in dem klägerischen und bis dahin auch übereinstimmenden Verständnis beider Parteien zu verstehen. Dies ändere aber nichts daran, dass beide Parteien bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2007 das klägerische Verständnis der Klausel dem Vertragsverhältnis zu Grunde legten und damit dieses auch für die Beklagte mangels Auslegungsbedürftigkeit verbindlich sei. Bei dem Objekt in Bocholt seien die Nebenkostenabrechnungen bis zum heutigen Tage unbeanstandet beglichen worden und der Vertrag am 14./16.12.2011 ohne Änderungen um weitere zehn Jahre verlängert worden. Soweit die Beklagte diesbezüglich den Begriff der Relativität der Schuldverhältnisse bemühe, verkenne sie, dass es sich zwar um unterschiedliche Objekte handele, jedoch um die gleichen Parteien und die gleiche Vertragsformulierung. Hätte die Beklagte die Klausel tatsächlich bei Abschluss des Vertrages in Heilbronn anders verstehen wollen, als beim Abschluss des auch so praktizierten Mietvertrages in B., wäre es ihre Aufgabe gewesen, der Klägerin mitzuteilen, dass Sie mit der Regelung nicht einverstanden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das am 17.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az.: 23 O 72/12 KfH, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45310,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar aus 22692,51 EUR ab dem 19.07.2011 und aus 22618,12 EUR ab dem 28.07.2012.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin gegen das am 17.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn (Az.: 23 O 72/12) zurückzuweisen.
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Die vorliegende Mehrbelastungsklausel knüpfe zeitlich an den Vertragsbeginn an. Nach der Klausel seien Erhöhungen der Grundsteuer gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer anteilig von den Mietern zu tragen. Gemäß § 2 des Mietvertrags beginne der Vortrag mit der Übergabe, so dass die Leitsätze des Oberlandesgerichts Celle im Urteil vom 15. 1.1989, Az. 2 U 259/88, unmittelbar anwendbar seien. Danach sei der Mieter zur Zahlung einer während der Vertragszeit erhöhten Grundsteuer dann nicht verpflichtet, wenn bei Vertragsbeginn dem Einheitswert und der Grundsteuer ein unbebautes Grundstück zugrunde gelegt war und erst während der Laufzeit des Mietvertrags eine Neuveranlagung auf der Grundlage der bis Mietbeginn eingetretenen baulichen Veränderungen vorgenommen wird. Die Gesamtschau der mietvertraglichen Regelungen belege, dass der gesamte Vertrag auf noch zu errichtende Mietflächen zugeschnitten sei und die Mehrbelastungsklausel folglich dahingehend zu verstehen sei, dass diese nur Grundsteuererhöhungen erfasse, welche sich auf das errichtete Mietobjekt beziehen. Die vereinbarte Miete beziehe sich auf das noch zu errichtende Mietobjekt, wobei die Verpflichtung zur Mietzahlung erst mit der Geschäftseröffnung nach erfolgter Übergabe beginne. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht zutreffend entschieden, dass es sich bei der Neuveranlagung der Grundsteuer nach Errichtung des Geschäftshauses und der Mietflächen nicht um eine "Erhöhung", sondern um die erste Festsetzung der Grundsteuer im Sinne der Mehrbelastungsklausel handele. Folgte man dem Klauselverständnis der Klägerin, wonach bereits die erstmalige Festsetzung der Grundsteuer für das errichtete Mietobjekt auf die Mieter abgewälzt werde, dann hätten diese mehr als 75 % der Grundsteuer zuzüglich aller weiteren Erhöhungen zu tragen. Dies würde den vereinbarten Grundsatz, wonach die Vermieterin die Grundsteuer zahle, auf den Kopf stellen.
21 
Bei der streitgegenständlichen Mehrbelastungsklausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin. Etwaige Zweifel bei der Auslegung gingen von vorneherein zulasten der Klägerin, § 305c Abs. 2 BGB. Ungeachtet dessen verstoße die Mehrbelastungsklausel gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie keine betragsmäßige Beschränkung enthalte und dadurch die Beklagte mit einem unabsehbaren Kostenrisiko einseitig und unangemessen belaste. Mit Blick auf die Intransparenz sei ein abstrakt genereller Prüfungsmaßstab zu Grunde zu legen, so dass es auf eine angebliche Geschäftserfahrenheit der Beklagten und deren individuelles Vorstellungsbild von vorneherein nicht ankomme. Das Klauselverständnis der Klägerin verkehre den mietvertraglichen Grundsatz, wonach die Klägerin die Grundsteuer zu tragen habe, in sein komplettes Gegenteil.
22 
Auf die Verfügung des Senats vom 04.10.2013 legte die Klägerin den Grundsteuerbescheid der Stadt Heilbronn vom 28.03.2008 vor. Danach erfolgte die Steuerfestsetzung für 2008 wie im der Berechnung des Klageanspruchs zugrunde gelegten Grundsteuerbescheid für das Jahr 2009 i.H.v. 16029,24 EUR auf der Basis eines Messbetrages von 3909,57 EUR.
II.
23 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Regelung in § 5 Z. 1.7 des Mietvertrags, wonach die Vermieterin die Grundsteuer zahlt und Erhöhungen der Grundsteuer gegenüber der bei Übergabe des Objektes erhobenen Grundsteuer die Mieter im gleichen vorerwähnten Verhältnis tragen, genügt dem Bestimmtheits- und Transparenzgebot. Nach dieser Regelung hat die Beklagte den Unterschiedsbetrag der Grundsteuer, der sich aus der Neuveranlagung aufgrund der Bebauung des Grundstücks mit einem Geschäftshaus ergibt, zu tragen.
24 
1. Eine vorrangige individualvertragliche Einigung über den Umfang der Grundsteuerabwälzung auf die Mieterin wurde nicht getroffen.
25 
Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Parteien sich mündlich über den Vertragstext hinaus bei den Vertragsverhandlungen darüber einigten, dass der Mieter die Kosten der Erhöhung der Grundsteuer zu tragen hat und diese nicht in der Miete enthalten ist. Nach der Behauptung der Klägerin hätte der Beklagten die von der Klägerin praktizierte Anwendung der Klausel aus der Nebenkostenabrechnung für das Objekt in B. bekannt sein müssen. Dies beinhaltet keine ausdrückliche Vereinbarung dazu, dass in der Miete lediglich die Grundsteuer für das unbebaute Grundstück enthalten ist. Dagegen spricht auch die im Mietvertrag enthaltene Schriftformabrede. Daher ist für eine Auslegung der streitigen Klausel Raum (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1984 – VIII ZR 141/83, ZMR 1984, 337).
2.
26 
a) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln, die für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen maßgeblich sind (§§ 133, 157).
27 
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09 –, BGHZ 184, 128-137). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2008 – XII ZR 62/06 –, BGHZ 176, 191-198).
28 
b) Der Wortlaut der hier zu beurteilenden Klausel („Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen der Grundsteuer gegenüber der bei Übergabe des Objektes erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter im gleichen vorerwähnten Verhältnis …“) ist eindeutig.
29 
(1) „Erhöhungen der Grundsteuer“
30 
Danach werden alle Erhöhungen der Grundsteuer erfasst. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Ursachen der Erhöhungen wird nicht vorgenommen. Der Begriff der Erhöhung erfasst den Unterschiedsbetrag zwischen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhobenen Steuern. Ob sich die Erhöhung der Grundsteuer aus einer Änderung der Bemessungsgrundlage (hier: Erhöhung des Einheitswertes infolge höherer Roherträge nach Bebauung des Grundstücks), aus einer Änderung der Steuermesszahl oder des Hebesatzes oder durch den Wegfall einer Steuervergünstigung ergibt, ist nach dem Wortlaut „Erhöhungen der Grundsteuer“ unerheblich. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann der Begriff „Erhöhungen“ nicht auch so verstanden werden, dass erst eine nach Übergabe des Objekts für das Grundstück und das fertiggestellte Geschäftshaus eintretende Grundsteuererhöhung, die auf der Basis der bereits für das bebaute Grundstück entstandenen Grundsteuerverpflichtung errechnet wird, vom Mieter zu tragen ist. Eine solche Einschränkung enthält die Formulierung „Erhöhungen der Grundsteuer“ nicht. Insoweit unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Klausel von derjenigen, die dem Urteil des OLG Hamm vom 26.09.1985, Az.: 4 U 94/85, zu Grunde lag („Alle nach Vertragsbeginn für das Vertragsgrundstück und für die darauf befindlichen Baulichkeiten eintretenden Erhöhungen“). Im dortigen Fall folgte die Mehrdeutigkeit der Klausel aus dem Zusatz „für das Vertragsgrundstück und für die darauf befindlichen Baulichkeiten“. Dadurch konnte die Klausel entweder dahin verstanden werden, dass bereits die erste Anpassung der Grundsteuer an den Bebauungstatbestand vom Mieter zu tragen ist, als auch so, dass erst eine nach Vertragsbeginn für das Grundstück und die darauf befindlichen Baulichkeiten eintretende Grundsteuererhöhung, die auf der Basis der bereits für das bebaute Grundstück entstandenen Grundsteuerverpflichtung errechnet wird, vom Mieter zu tragen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.09.1985 - 4 U 94/85, ZMR 1986, 198). Vorliegend fehlt indessen ein den Begriff der Grundsteuererhöhungen möglicherweise einschränkender Zusatz. Nach dem Wortlaut „Erhöhungen der Grundsteuer“ ist es gleichgültig, auf welcher Basis die Erhöhungen sich ergeben und ob eine Änderung der Berechnungsbasis Ursache der Erhöhung ist.
31 
(2) „gegenüber der bei Übergabe des Objektes erhobenen Grundsteuer“
32 
Vergleichsmaßstab und Basis für die Erhöhung der Grundsteuer ist nach der Klausel die „bei Übergabe des Objektes erhobene Grundsteuer“. Auch insoweit ist der Wortlaut eindeutig. Er erfasst die Anpassung der Grundsteuer infolge der Bebauung des Grundstücks mit einem Geschäftshaus, weil er lediglich auf den Zeitpunkt („bei Übergabe des Objektes“) abstellt, nicht aber auf die „für“ das mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück erhobene Grundsteuer. Da die Anpassung in der Regel zeitlich verzögert nach Bebauung und Vermietung des Grundstücks erfolgt, ergibt sich daraus eine Grundsteuererhöhung gegenüber der bei Übergabe des Objektes auf der Grundlage eines unbebauten Grundstückes erhobenen Grundsteuer.
33 
Insoweit besteht Übereinstimmung mit der vom OLG Celle im Urteil vom 15.11.1989 vertretenen Auffassung, unter Zugrundelegung des Wortlauts der Regelung („Grundsteuer, jedoch nur insoweit, als dass sich diese gegenüber dem Stand zur Zeit des Vertragsbeginns erhöht“) wäre die Beklagte zur Zahlung der Differenz verpflichtet (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.11.1989 - 2 U 259/88, ZMR 90, 410).
34 
c) Das Landgericht vertritt die Auffassung, die streitgegenständliche Klausel im Mietvertrag sei eindeutig auf das Objekt bezogen. Dies zeige sich bereits daran, dass der Mietvertrag gemäß dessen § 2 erst zu laufen beginne mit der Übergabe des Mietobjekts. Dieses Objekt sei das fertig gestellte Geschäftshaus.
35 
Das trifft nicht zu. Die Klausel bezieht sich nicht „eindeutig auf das Objekt“, sondern auf den Zeitpunkt der Übergabe des Objekts (s.o.). Daraus, dass im Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjekts gemäß § 2 des Mietvertrages die Laufzeit des Mietverhältnisses beginnt, kann für die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nichts abgeleitet werden.
36 
Zu den Nebenkosten bestimmt § 3 Z.1 S. 2, dass der Mietzins nicht die in § 5 aufgeführten Nebenkosten enthält. § 5 wälzt die Nebenkosten weitreichend auf die Mieterin ab. Die streitgegenständliche Klausel nimmt die Grundsteuer von der Überwälzung auf den Mieter aus und regelt zugleich eine Rückausnahme für Steuererhöhungen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis spricht nicht für eine restriktive Auslegung, weil die Gesamtschau der Nebenkostenregelung den Willen zu einer möglichst umfassenden Überwälzung der Nebenkosten zeigt.
37 
d) Die Klausel ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden werden. Danach erfasst die Klausel auch Grundsteuererhöhungen, die sich daraus ergeben, dass ein ursprünglich unbebautes Grundstück nach Bebauung neu veranlagt wird. Das steuerliche Bewertungsverfahren im Anschluss an eine Bebauung des Grundstücks kann sich zeitlich verzögern. Dies hat zur Folge, dass der Grundsteuerbescheid mit dem auf das bebaute Grundstück bezogenen Messbetrag in der Regel erst nach Übergabe des Mietobjekts ergeht. Für verständige und redliche Vertragspartner ist bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar, dass sich die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nach Bebauung ändert und bedarf keiner besonderen Kenntnisse, die in den typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise nicht vorhanden sind. Wer -wie die Beklagte- deutschlandweit Warenhäuser betreibt, ist daher mit den Grundlagen des Steuerrechts vertraut. Zu diesen Grundlagen gehört das Wissen über die unterschiedliche Grundsteuerlast bei bebauten und unbebauten Grundstücken. Aus der Nebenkostenregelung in § 5 wird deutlich, dass die Klägerin die Nebenkosten weitgehend auf die Beklagte überwälzen möchte. Hinsichtlich der Grundsteuer führte die von der Beklagten vertretene eingeschränkte Auslegung der Klausel dazu, dass nur bislang nicht eingetretene, im Verhältnis zur gesamten Grundsteuer voraussichtlich eher moderate Erhöhungen auf die Mieterin übergewälzt werden. Demgegenüber bedeutet die von der Klägerin vertretene Auslegung, dass der wesentliche Grundsteueranteil, der auf den durch die Bebauung erhöhten Rohertrag zurückzuführen ist, vom Mieter zu tragen ist. Zwar wurden von den Parteien zur Kalkulation der Miete keine näheren Anhaltspunkte vorgetragen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei einer monatlichen Miete in der Größenordnung von ca. 120000 EUR Grundsteuererhöhungen durch Anhebung der Hebesätze als geringfügig anzusetzen sind und keinen besonderen Regelungsbedarf ergeben. So ergäbe sich nach dem Grundsteuerbescheid vom 11.01.2010 bei einer Erhöhung des Hebesatzes von 410 v.H. auf 420 v. H. eine Grundsteuererhöhung von 1634,10 EUR jährlich. Vor dem Hintergrund einer verzögerten Einheitswertbestimmung durch das Finanzamt war für verständige Vertragspartner die Frage, wer die sich aus einer Neufestsetzung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages nach Bebauung anfallende Grundsteuererhöhung zu tragen hat, regelungsbedürftig. Der Wille des Vermieters, der durch die Vermietung sein für die Bebauung eingesetztes Kapital amortisieren und darüber hinaus einen Gewinn erzielen will, ist - vom Gesetz gebilligt - auch für den Mieter erkennbar darauf gerichtet, seine laufenden Betriebskosten, soweit zulässig, auf den Mieter abzuwälzen. Dieses Ziel kommt in der streitigen Klausel eindeutig zum Ausdruck, wonach der Mieter Erhöhungen der Grundsteuer gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. 2. 1999 - 17 U 210/97, NZM 2000, 243). Zwar lag in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall eine Mehrbelastungsklausel vor und die Grundsteuer war vom Mieter zu tragen, während vorliegend nur über die Mehrbelastung durch die Grundsteuererhöhung gestritten wird. Dieser Unterschied rechtfertigt jedoch keine andere Auslegung. Für den Sinn und Zweck der Mehrbelastungsklausel ist es ohne Relevanz, ob die Grundsteuer vollständig auch hinsichtlich des auf das unbebaute Grundstück entfallenden Anteils auf den Mieter übergewälzt wird, oder ob nur der diesen Teil übersteigende Betrag überwälzt werden soll.
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Das OLG Celle vertrat im Urteil vom 15.11.1989 (a.a.O.) die Auffassung, „die Vertragsvereinbarung sei nach der Verkehrsauffassung so zu verstehen, dass nur Grundsteuererhöhungen erfasst werden sollen, die sich auf das Mietobjekt als solches, also auf das bebaute Grundstück, beziehen und es wäre in dem Vertrag zum Ausdruck gekommen, wenn die Parteien - etwa in Kenntnis einer entsprechenden Handhabe der Finanzämter und Steuerämter - gewünscht hätten, dass die Beklagte Grundsteuer in Höhe der Differenz zwischen einem unbebauten und einem bebauten Grundstück zahlen sollte“. Insoweit kann der zitierten Entscheidung nicht entnommen werden, um welche Verkehrskreise es sich handelt. Der Höhe der mitgeteilten Grundsteuer für das bebaute Grundstück von 11920 DM nach, handelte es sich eher um ein Gewerbe mittlerer Größe, während vorliegend ein überregional tätiges Handelsunternehmen betroffen ist und die Grundsteuer sich auf 66998 EUR beläuft. Die Auslegung hat unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen Geschäftsbedingungen und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (vgl. Basedow, Münchner, Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305 c Rn 22 m.w.N.). Jedenfalls bei Handelsunternehmen, die wie die Beklagte überregional tätig sind und Immobilien für ihren Geschäftsbetrieb anmieten, kann die sich aus der verzögerten Bewertung des Mietobjekts nach Neubau folgende Grundsteuererhöhung als bekannt vorausgesetzt werden.
39 
3. Aus den genannten Gründen verstößt die Klausel auch nicht gegen das Transparenzgebot. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach diesem Transparenzgebot sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Zwar ist das Transparenzgebot im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nicht in gleicher Strenge wie gegenüber Verbrauchern anzuwenden. Insbesondere kann bei Unternehmen auf Grund ihrer Geschäftserfahrung sowie auf Grund der Maßgeblichkeit von Handelsgewohnheiten und Handelsbräuchen von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit ausgegangen werden. Deswegen kann ihnen aber nicht zugleich ein umfassendes juristisches Verständnis unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. 7. 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152).
40 
Der Wortlaut der Klausel ist klar und verständlich. Er erfasst auch die Grundsteuererhöhung, die sich aus einer Neufestsetzung des Einheitswertes nach der Bebauung des Grundstücks ergibt (s.o.). Lediglich die zeitliche Verzögerung bei der Neufestsetzung durch das Finanzamt ergibt sich nicht ohne weiteres aus der Klausel selbst, sondern bedarf mehrerer Gedankenschritte. Diese können indes von einem erfahrenen Geschäftsunternehmen erwartet werden. Es drängt sich auch ohne umfassendes juristisches Verständnis auf, dass sich durch die Bebauung des Grundstücks die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ändert und diese Änderung im Jahr der Bebauung und Übergabe des Objekts noch nicht berücksichtigt ist. Dabei lässt sich die Grundsteuerbelastung durch Vergleiche mit anderen Objekten in der Größenordnung abschätzen, so dass sich die aus der Klausel ergebende Belastung erkennen ließ.
41 
Es handelt sich auch nicht um eine mehrdeutige Klausel, bei der nach § 305 c BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für die Anwendung der Unklarheitenregel genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Grüneberg in Palandt, 72. Auflage 2013, § 305 c Rnr. 15). Solche Zweifel bleiben nach der Auslegung - wie gezeigt - nicht.
42 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die Klausel eine betragsmäßige Begrenzung. Diese Begrenzung folgt aus der Festsetzung der Grundsteuer im Grundsteuerbescheid. Daher ist für die Beklagte die Höhe des von ihr zu tragenden Grundsteueranteils durch die Entwicklung der Grundsteuer begrenzt.
43 
Die Klausel entspricht auch dem Bestimmtheitsgebot. Die Höhe des von der Beklagten zu tragenden Grundsteueranteils lässt sich - wie von der Klägerin berechnet – durch die Differenz zwischen jeweiligem Grundsteuerbescheid der Folgejahre und der im Zeitpunkt der Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer im Jahr 2008 bestimmen.
44 
5. Nach der Klausel ist auf die bei Übergabe des Objekts erhobene Grundsteuer abzustellen. Die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift basiert auf dem Grundsteuerbescheid der Stadt Heilbronn für das Jahr 2009. Nach der Klausel ist formal an die bei Übergabe des Objekts „erhobene Grundsteuer“ anzuknüpfen. Da die Übergabe im Jahr 2008 stattfand und die Grundsteuer jährlich erhoben wird, ist auf den Grundsteuerbescheid 2008 abzustellen. Dieser wurde im Berufungsverfahren vorgelegt und entspricht der Höhe nach dem Bescheid für das Jahr 2009.
45 
6. Der Zinsanspruch beruht auf § 5 Z. 3 des Mietvertrages i. V. m. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 3 BGB.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47 
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich macht. Die Entscheidung des OLG Hamm betraf eine andere Klausel. Davon abgesehen geht es um die schlichte Anwendung von Auslegungsregeln, nicht aber darum, Abweichungen von den dargestellten Auslegungsgrundsätzen aufzuzeigen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Nov. 2013 - 13 U 76/13

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Nov. 2013 - 13 U 76/13 zitiert 10 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Nov. 2013 - 13 U 76/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2010 - VIII ZR 58/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 58/09 Verkündet am: 27. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2008 - XII ZR 62/06

bei uns veröffentlicht am 23.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 62/06 Verkündet am: 23. April 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 58/09 Verkündet am:
27. Januar 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, Fb; 157 B, C, Hb; 194, 214, 779; ZPO §§ 91, 256
Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits stellt
auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit
eingetreten ist.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 - LG Halle
AG Halle (Saale)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Februar 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten, nachdem die Klägerin ursprünglich die Zahlung von 300 € aus einem Vergleich verlangt hatte und die Beklagte in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hat, um die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
2
Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 26. November 1996 eine Wohnung in H. . Wie im Mietvertrag vorgesehen, zahlte die Beklagte eine Kaution von 1.800 DM (920,33 €). Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2003. Im Anschluss hieran machte die Klägerin Schadensersatzansprü- che in Höhe von 926 € wegen Schäden an der Wohnung sowie eine Restmietforderung für den Monat Juli 2003 in Höhe von 316,39 €, mithin insgesamt 1.242,39 € geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2003 forderte die Klägerin die Beklagte nach vorangegangenem Schriftwechsel erneut zur Zahlung des oben genannten Gesamtbetrages auf, erklärte hilfsweise mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten bis zu dessen Höhe und unterbreitete der Beklagten den Vorschlag, die Gesamtforderungen von 1.242,39 € mit der Mietkaution abzugelten. Der hierauf bezogene Teil des Schreibens lautet: "Um vorliegenden Bagatellstreit abzuschließen, schlagen wir für unsere Mandantschaft vergleichsweise vor, die mit Schreiben vom 09.10.2003 aufgemachten Ansprüche in Höhe von 1.242,39 EUR mit der Mietkaution abzugelten. Insoweit bitten wir höflichst um Rückäußerung, ob diesem Vergleichsvorschlag näher getreten wird."
3
Hierauf teilte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2004 mit, die von der Klägerin vertretenen Ansichten könnten nicht geteilt werden und die aufgestellten Forderungen seien überzogen, gleichwohl werde ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Hierzu wird im genannten Schreiben ausgeführt: "Wir wollen uns zunächst nicht weiter mit Ihren Ausführungen auseinandersetzen und schlagen Ihrer Mandantschaft - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - namens und in Vollmacht unserer Mandantin ausschließlich im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache vor, dass unsere Mandantin an Ihre Mandantschaft einen Betrag in Höhe von EUR 300,00 zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dieses Vergleichsangebot nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben wird […]."
4
Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspruch auf Herausgabe des verpfändeten Mietkautionssparbuchs nicht gegenüber der Klägerin , sondern gegenüber deren Geschäftsführer bestehe.
5
Mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 erklärte die Klägerin die Annahme des Vergleichsvorschlags der Beklagten. Sie führte hierzu aus, das Vergleichsangebot der Beklagten werde so verstanden, dass diese zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche 300 € zahle, womit auch gemeint sei, dass die Klägerin keine Betriebskostenabrechnung mehr erstellen und auf einen zu erwartenden Nachforderungsbetrag ebenso verzichten werde wie die Beklagte auf die Rückgewähr der Mietkaution.
6
Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne deren mit dem vorgenannten Schreiben unterbreiteten "(Gegen) Vorschlag" nicht nachvollziehen, da ihrerseits zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder erklärt worden sei, auf die Herausgabe des Mietkautionssparbuchs zu verzichten. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin zur Herausgabe dieses Sparbuchs auf.
7
Eine im Jahre 2006 von der Beklagten erhobene Klage gegen die Klägerin auf Rückzahlung der Mietkaution wurde mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten am 9. Februar 2004 eine umfassende Einigung erzielt, welche auch den Kautionsrückzahlungsanspruch umfasse. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung nahm diese, nachdem das Berufungsgericht auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, zurück.
8
Die Klägerin hat die Beklagte vorliegend auf Zahlung des Vergleichsbetrages von 300 € nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verjährung erhoben. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Haupt- sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
9
Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision hat Erfolg.

I.

11
Das Berufungsgericht (LG Halle, Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 S 228/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
12
Die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage sei begründet, da die Zahlungsklage bis zur Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet gewesen sei.
13
Die Beklagte habe sich in dem von ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2004 angebotenen und von der Klägerin angenommenen Vergleich wirksam zur Zahlung von 300 € verpflichtet. Diese Verpflichtung sei nicht durch Anfechtung des Rechtsgeschäfts rückwirkend entfallen.
14
Mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte sei die Klage unbegründet geworden, da die Verjährung des Klageanspruchs bereits ein- getreten gewesen sei. Bei der Verjährungsfrist sei auf die ursprünglichen Forderungen aus dem Mietverhältnis und nicht auf den später abgeschlossenen Vergleich abzustellen, da dieser nicht zu einer Umschaffung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses geführt habe. Die Verjährung sei demgemäß schon vor der Beantragung des Mahnbescheids eingetreten. Dies ändere jedoch nichts an der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Eine Erledigung der Hauptsache trete auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen sei, sich die beklagte Partei jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe. Die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB) und damit die materiell-rechtliche Wirkung, welche die Unbegründetheit der Klage zur Folge habe, werde nicht durch den Eintritt der Verjährung, sondern erst durch die Erhebung der Verjährungseinrede herbeigeführt. Die mit der Erhebung der Verjährungseinrede verbundenen Rückwirkungen, wonach die Forderung bereits ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts nicht mehr durchsetzbar sei und ein Verzugsschaden nicht geltend gemacht werden könne, änderten hieran nichts. Denn diese Rückwirkung trete ebenfalls erst mit Erhebung der Verjährungseinrede ein. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof für den vergleichbaren Fall der im Prozess erfolgten Aufrechnungserklärung die Erledigungswirkung nicht an deren materiell-rechtlicher Rückwirkung (§ 389 BGB) scheitern lassen, da diese Wirkungen erst mit der Aufrechnungserklärung einträten und das Vorliegen der Aufrechnungslage allein, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde , noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen führe (BGHZ 155, 392, 398 f.).
15
Billigkeitsgesichtspunkte sprächen nicht dagegen, eine Erledigung im prozessualen Sinne auch dann anzunehmen, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Dadurch entstehende Kostennachteile der beklagten Partei könnten nach deren Zustimmung zur Erledigung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden. Dagegen hätten Billigkeitserwägungen keinen Einfluss auf den Eintritt der Erledigung. Es bestehe auch kein Anlass, aus Billigkeitserwägungen die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber einem bei Klageerhebung bereits verjährten Anspruch allein deshalb nicht als erledigendes Ereignis im prozessualen Sinne zu behandeln, weil die beklagte Partei in diesem Fall stets vor Kostennachteilen geschützt werden müsse. Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regelmäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf daraus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. Ob der Geltendmachung der verjährten Forderung im Einzelfall billigenswerte Erwägungen des Klägers zugrunde gelegen hätten, sei im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu klären, sofern der Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließe und damit von der Möglichkeit Gebrauch mache, eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erwirken.

II.

16
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
17
Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt. Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, die Zahlungsklage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede (zulässig und) begründet gewesen.
18
1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGHZ 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 155, 392, 398).
19
Zu der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, werden sowohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
20
a) Nach der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und der Literatur stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung ein erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache vorliege, sei es grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welchen Umständen die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage beruhe. Eine Erledigung der Hauptsache könne auch dann eintreten, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die allein im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Daher könne auch die Verjährung der Klageforderung zur Erledigung des Rechtsstreits führen, obwohl es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, 778, 779, WRP 1982, 422 und WRP 1979, 799, 801; OLG Karlsruhe, WRP 1985, 288; OLG Hamburg, MD 1985, 951, 952 f.; OLG München, WRP 1987, 267, 268; OLG Düsseldorf, WRP 1980, 701, 702; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1520; OLG Nürnberg, WRP 1980, 232, 233; OLG Celle, WRP 1983, 96 und GRUR 1987, 716; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 6; Prütting /Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdnr. 8 und 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdnr. 5; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91a Rdnr. 59 - "Verjährung" ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 130 Rdnr. 2; El-Gayar, MDR 1998, 698 f.; Meller-Hannich, JZ 2005, 656, 663; Peters, NJW 2001, 2289 f.; Wernecke, JA 2004, 331, 334; Thesen, WRP 1981, 304, 305). Eine Erledigung der Hauptsache trete deshalb auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe (OLG Frankfurt a.M., aaO; Prüttung/Gehrlein/Hausherr, aaO, Rdnr. 11; Peters, aaO; Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; offengelassen: OLG Nürnberg , aaO). Gründe, die Kosten des Rechtsstreits trotz Eintritts eines erledigenden Ereignisses dem Kläger - in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung - aus Billigkeitserwägungen aufzuerlegen, können nach dieser Auffassung etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger einen bereits verjährten Anspruch rechtshängig gemacht hat, ohne dass der Beklagte Gelegenheit gehabt hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu machen (OLG Frankfurt a.M., aaO; Wernecke, aaO; vgl. auch Meller-Hannich, aaO; aA Peters, aaO, 2291).
21
b) Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Erhebung der Einrede der Verjährung nicht um ein erledigendes Ereignis. Umstände, deren Eintritt der Kläger beeinflussen könne, insbesondere solche, die auf einem Verhalten des Klägers selbst beruhten und deren Eintritt er hätte verhindern können, müssten als Erledigungsereignisse außer Betracht bleiben. Bei der Verjährung liege es alleine an dem Gläubiger, der den geltend gemachten Anspruch habe verjähren lassen, dass letzterer infolge der Verjährungseinrede unbegründet geworden sei. Es bestehe kein überzeugender Grund, den Kläger vor den Folgen seines Verhaltens zu schützen. Eine Klage werde zwar erst dann unbegründet , wenn der Beklagte eine begründete Verjährungseinrede erhebe. Voraussetzung sei allerdings, dass die Verjährungsfrist auch abgelaufen sei, der Kläger also die Verjährung nicht durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen unterbrochen habe (OLG Koblenz, WRP 1982, 657, 658; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 38 f.; OLG Hamm, WRP 1977, 199 f.; OLG Hamburg, WRP 1982, 161, das diese Rechtsprechung aber aufgegeben hat, vgl. OLG Hamburg , MD 1985, aaO; MünchKommZPO/Lindacher, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 152; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 33; Ulrich, WRP 1990, 651, 654; Bork, WRP 1987, 8, 12). Begründet wird diese Auffassung auch damit, dass die Geltendmachung der Einrede im Prozess auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirke (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdnr. 58 - "Verjährung"; El-Gayar, MDR 1998, aaO, S. 699). Die Verjährungseinrede führe deshalb dazu, dass die ab Verjährungseintritt bestehende Undurchsetzbarkeit des Anspruchs beachtlich werde und die Klage damit ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts als unbegründet anzusehen sei. Werde ein bereits verjährter Anspruch eingeklagt und erhebe der Beklagte danach erstmals die Verjährungseinrede, so werde die Klage dadurch nicht unbegründet , vielmehr sei sie dies aufgrund der genannten Rückwirkung bereits vor Klageerhebung gewesen (El-Gayar, aaO). Auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sei es nicht sachgerecht, den Kläger für eine nachlässige Prozessführung zu begünstigen (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO; vgl. auch MünchKommZPO/Lindacher, aaO). Sinn und Zweck sowohl des § 91a ZPO als auch der Erledigungsentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung sei es, den Kläger vor ungerechtfertigten Nachteilen zu bewahren, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage ohne sein Zutun unzulässig oder unbegründet werde (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO).
22
c) Eine weitere Auffassung unterscheidet danach, ob der Eintritt der Verjährung vor oder nach Erhebung der Klage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung erfolgt ist. Nach dieser Auffassung stellt die Einrede der Verjährung gegenüber einer bereits vor Verfahrensbeginn verjährten Forderung kein erledigendes Ereignis dar, während ein solches im Falle des erst während des laufenden Verfahrens erfolgenden Verjährungseintritts bejaht wird (Zöller /Vollkommer, aaO, Rdnr. 5 und 58 - "Verjährung"; El-Gayar, aaO, S. 698; Hase, WRP 1985, 254, 255 f.).
23
d) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, noch nicht entschieden. Er hatte sich allerdings bereits mit der vergleichbaren Frage zu befassen, ob die im Prozess erfolgte Aufrechnungserklärung auch dann ein erledigendes Ereignis darstellt , wenn die Aufrechnungslage bereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestand (BGHZ 155, 392, 396 ff.). Auch über die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das erledigende Ereignis in den Verursachungs- oder Verantwortungsbereich des Klägers fällt, hatte der Bundesgerichtshof bereits zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - I ZR 113/91, NJW-RR 1993, 1319, unter [II] 2 b - Radio Stuttgart).
24
aa) In der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 17. Juli 2003 zur Aufrechnungserklärung bei schon vor Rechtshängigkeit bestehender Aufrechnungslage (BGHZ 155, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung angeschlossen, dass trotz der in § 389 BGB vorgesehenen materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die Aufrechnungserklärung, das erledigende Ereignis darstelle. Die materiell-rechtliche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforderung berühre, sei deren Erlöschen. Dieser Erfolg werde aber, wie § 389 BGB eindeutig besage, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) "bewirkt" und nicht (bereits) durch die Aufrechnungslage. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führe, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde, noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen. Trete die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der Aufrechnung ein, so sei die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen. Die von § 389 BGB angeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ändere daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung habe lediglich zur Folge , dass nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondern auch Ansprüche etwa auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufrechnung, die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage wegfielen. Diese materiell-rechtliche Rückwirkung trete aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrechnungserklärung ein. Sie stehe damit der Auffassung, dass prozessual die Aufrechnungserklärung und nicht die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis darstelle, nicht entgegen. Weder die Abwägung der Interessen der Beteiligten noch sonstige Billigkeitserwägungen rechtfertigten ein abweichendes Ergebnis. Es sei grundsätzlich dem beklagten Schuldner zur freien Entscheidung überlassen, ob und wann er durch Erklärung der Aufrechnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlöschenswirkung (mit der materiellrechtlichen Folge des § 389 BGB) eintreten lassen wolle. Fordere ihn der Kläger vorprozessual zur Zahlung auf, so könne der Schuldner, dem die Aufrechnungslage bekannt sei, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet machen. Sehe der Kläger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, könnten ihm gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten zur Last fallen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien könne im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung bei der Verteilung der Kostenlast berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls welcher Partei es billigerweise zuzumuten gewesen sei, die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu erklären.
25
bb) Im Urteil vom 13. Mai 1993 (I ZR 113/91, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof ausgehend von einem während des Prozesses durch Aufgabe der Benutzung des Titels erloschenen Werktitelschutzes mit der Frage der Auswirkungen eines vom Kläger verursachten erledigenden Ereignisses befasst. Er ist der oben unter 1 b angeführten Mindermeinung, die für die Frage der Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung auch darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie sich bezieht, in den Verursachungs- bzw. Verantwortungsbereich des Klägers selbst fällt, nicht beigetreten. Diese Auffassung vernachlässige mit ihrer im Wesentlichen auf Billigkeitserwägungen gründenden Argumentation , dass die befürchteten Kostennachteile der beklagten Partei nach deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres auch im Rahmen der nach § 91 a ZPO ohnehin nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden können. Mit Recht stelle die herrschende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit ab (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, unter 3).
26
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält der Senat bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage die unter 1 a dargestellte überwiegende Auffassung für zutreffend. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.
27
Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BGHZ 156, 269, 271; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., vor § 194 Rdnr. 5 und § 214 Rdnr. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 214 Rdnr. 1/2). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, WM 2004, 2443, unter II 2 c; Palandt/Ellenberger, aaO), was dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nimmt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06, BauR 2008, 666, unter IV 3 d; Meller-Hannich, aaO, S. 661). Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin weder den anspruchsbegründenden Tatbestand noch das Bestehen des Rechts des Gläubigers; im Rechtsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbegründenden Umstände als solche vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (BGHZ 156, aaO). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten (BGHZ 156, aaO).
28
Ob der Schuldner von der ihm nach Verjährungseintritt zustehenden Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben (MünchKommBGB /Grothe, aaO). Erhebt der Beklagte erstmals während des Prozesses die Einrede der Verjährung, so wird hierdurch für den Kläger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Seine ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch die Erhebung der Einrede unbegründet. Erst letztere und nicht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. BGHZ 155, 392, 398 f., zur Aufrechnungserklärung).
29
a) Dass die Verjährungseinrede materiell-rechtlich - etwa hinsichtlich des Verzuges (vgl. hierzu BGHZ 104, 6, 11; 48, 249, 250) - auch auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirkt (Meller-Hannich, aaO, S. 658; El-Gayar, aaO), ändert hieran nichts (ebenso Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 6, hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rückwirkung bei der Aufrechnungserklärung) und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Klage im Falle der Einredeerhebung als von Anfang an unbegründet zu gelten hat (Meller-Hannich, aaO, S. 663; aA ElGayar , aaO). Wie der Bundesgerichtshof in dem oben unter 1 d aa erwähnten Urteil vom 17. Juli 2003 (BGHZ 155, aaO) hinsichtlich der im Prozess erfolgten Aufrechnungserklärung bereits entschieden hat, tritt die materiell-rechtliche Rückwirkung erst durch die Aufrechnungserklärung ein. Letzterer kommt mithin die Bedeutung des erledigenden Ereignisses im Prozess zu. Es besteht kein sachlicher Grund, dies bei der Einrede der Verjährung anders zu behandeln. In beiden Fällen ist es alleine dem Schuldner überlassen, ob er von der genannten Möglichkeit der Anspruchsabwehr Gebrauch macht. Zudem weist die Verjährungseinrede eine Ähnlichkeit mit der Aufrechnungserklärung insoweit auf, als sie ebenfalls die materielle Rechtslage - mit der entsprechenden Folge für die Begründetheit der Klage - ändert und einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter (vgl. hierzu BGHZ 156, aaO) hat (vgl. Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; ElGayar , aaO; Letzterer allerdings mit entgegengesetzter Schlussfolgerung).
30
b) Für die Bewertung der Verjährungseinrede als erledigendes Ereignis ist es ohne Belang, dass der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung eines bereits verjährten Anspruchs einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geleistet hat. Wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ist bei der Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit abzustellen; auf Billigkeitserwägungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993, aaO; Urteil vom 6. Dezember 1984, aaO; ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG München, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; Meller-Hannich, aaO, S. 664; El-Gayar, aaO). Billigkeitsgesichtspunkte können im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO Bedeutung erlangen, sofern sich der Beklagte - anders als im vorliegenden Fall - der Erledigungserklärung des Klägers anschließt.
31
3. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht der Erhebung der Verjährungseinrede auch im Falle der bereits vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verjährung die Eignung als erledigendes Ereignis beigemessen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen seine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, bei der es zu der Bewertung gelangt ist, die Klage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet gewesen, da zwischen den Parteien ein Vergleich wirksam zustande gekommen sei und der Klägerin aus diesem ein Anspruch auf Zahlung von 300 € zugestanden habe. Diese Auslegung der im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Einigung abgegebenen Willenserklärungen weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9).
32
a) Das Berufungsgericht ist - ohne dies im Einzelnen zu begründen - bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Beklagte durch das mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.Januar 2004 unterbreitete, von der Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 angenommene Vergleichangebot zur Zahlung des ursprünglich eingeklagten Betrages von 300 € verpflichtet hat und durch diesen Vergleich alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Parteien und dessen Beendigung einschließlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs der Beklagten abgegolten sein sollten. Dies beruht auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
33
aa) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, unter II 2 a m.w.N.; MünchKommBGB/Busche, aaO, § 133 Rdnr. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 32, 37; 121, 13, 16; Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, unter II 1 b bb). Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, Tz. 7 m.w.N.). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 103, 275, 280; 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774, Tz. 25).
34
bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Zwar spricht, wovon auch die Revision ausgeht, der Wortlaut des im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13. Januar 2004 enthaltenen Vergleichsangebots dafür, dass von der vorgesehenen Abgeltung sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis und damit auch der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution umfasst sein könnten. In diese Richtung weisen bereits die Eingangsformulierung des Vergleichsangebots, wonach der Vergleichsvorschlag im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache erfolge, sowie der anschließende Hinweis, das Vergleichsangebot werde nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben. Für eine Erstreckung auf sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis der Parteien spricht schließlich auch die Formulierung des Vergleichsvorschlags selbst, wonach die Beklagte sich "zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung" verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 300 € zu zahlen.
35
Bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung hätte das Berufungsgericht allerdings berücksichtigen müssen, dass nicht isoliert auf den Wortlaut des unmittelbar auf den Vergleichsabschluss bezogenen Teils des Schreibens der Beklagten vom 13. Januar 2004 abgestellt werden darf, sondern auch der weitere Inhalt dieses Schreibens in die Auslegung einzufließen hat. So wird in den vorhergehenden Absätzen ausgeführt, dass die von der Klägerin geforderte Restmiete für Juli 2003 nicht geschuldet werde und die Schadensersatzforderung "maßlos überzogen" sei. Angesichts dieses Inhalts des Schreibens drängt sich bereits bei der Auslegung anhand des Wortlauts auf, dass der Vergleichsvorschlag der Beklagten nicht so zu verstehen war, dass diese ein Angebot unterbreiten wollte, welches wirtschaftlich zu ihrem Nachteil über dasjenige der Klägerin hinausging.
36
cc) Erst recht legen, wie die Revision zutreffend rügt, die Begleitumstände eine andere Auslegung als die des Berufungsgerichts nahe. Zwar hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, das zuvor unterbreitete Vergleichsangebot der Klägerin vom 16. Dezember 2003, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im letzten Absatz der Ziffer II 1 des Berufungsurteils ergibt , als Auslegungsmaterial berücksichtigt. Es hat hierbei den darin enthaltenen Auslegungsstoff jedoch nicht vollständig gewürdigt und hierdurch allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt.
37
Während die Klägerin angeboten hatte, die von ihr vorgerichtlich geforderte Zahlung von 1.242,39 € (Schadensersatz und Mietrückstand) mit der Mietkaution zu verrechnen, was bedeutet hätte, dass seitens der Beklagten außer der Einbuße der Mietkaution keine weitere Zahlung zu leisten gewesen wäre , geht das im Anschluss hieran erfolgte Angebot der Beklagten nach seinem isoliert betrachteten Wortlaut dahin, dass die Beklagte die Mietkaution nicht zurückerhält und darüber hinaus eine Zahlung von 300 € an die Klägerin leistet.
Auch der Klägerin ist, wie sich deren Schreiben vom 9. Februar 2004 entnehmen lässt, nach Erhalt des Angebots der Beklagten aufgefallen, dass ein so verstandenes Vergleichsangebot über ihren eigenen Vorschlag hinausging. Unter Berücksichtigung der Begleitumstände kann jedoch nicht angenommen werden , dass die Beklagte ohne erkennbaren Grund eine höhere finanzielle Belastung hätte tragen wollen, als dies nach dem Angebot der Klägerin der Fall gewesen wäre, zumal sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Änderung der Sachlage zwischen den Schreiben vom 16. Dezember 2003 und 13. Januar 2004 entnehmen lässt.
38
Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt hiernach gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGHZ 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO; BGH, Urteil vom 3. April 2000, aaO, unter B I 2 b bb). Auch wenn beiden Parteien erkennbar daran gelegen war, zu einer gütlichen Einigung hinsichtlich der aus dem beendeten Mietverhältnis noch bestehenden Ansprüche zu gelangen , steht angesichts des Gesamtinhalts des Vergleichsangebots der Beklagten außer Frage, dass diese die Forderungen der Klägerin als überhöht angesehen hat. Bei vernünftiger Betrachtung kann es daher keinesfalls im Interesse der Beklagten gelegen haben, über den Vergleichsvorschlag der Klägerin hinaus, der rund drei Viertel der von der Beklagten für "maßlos überzogen" erachteten Forderung betrug, zusätzlich 300 € zu zahlen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin, wie sich ihrem Schreiben vom 9. Februar 2004 entnehmen lässt, davon ausging, bei einem so verstandenen Vergleichsinhalt ihrerseits von der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung abzusehen und auf eine mögliche Nachforderung zu verzichten. Die Betriebskostenabrechung war nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien und insbesondere nicht des Vergleichsangebots der Beklagten vom 13. Januar 2004.
39
b) Da das Vergleichsangebot der Beklagten mithin nicht den Inhalt hatte, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und den die Klägerin bei ihrer mit Schreiben vom 9. Februar 2004 erklärten Annahme zugrunde gelegt hatte, fehlt es bereits an einer Einigung der Parteien, auf die die Klägerin den mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 300 € hätte stützen können. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Anfechtung des Vergleichsangebots durch die Beklagte kommt es daher nicht an.
40
Damit war die Klage bereits vor der Erhebung der Verjährungseinrede unbegründet. Für die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist folglich kein Raum.

III.

41
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden , weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, zurückzuweisen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.08.2008 - 93 C 460/08 -
LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2009 - 2 S 228/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 62/06 Verkündet am:
23. April 2008
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 536, 305 c Abs. 2, 307 Abs. 2 Bb, Cf
Eine vom Vermieter in einem Gewerberaummietvertrag verwendete formularmäßige
Klausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn
die Nutzung der Räume durch Umstände beeinträchtigt wird, die der Vermieter
nicht zu vertreten hat, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung
insoweit vollständig ausschließt und dem Mieter nicht die Möglichkeit der
Rückforderung der Miete nach § 812 BGB belässt.
Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen
unwirksam.
BGH, Urteil vom 23. April 2008 - XII ZR 62/06 - LG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung eines unstreitigen Nebenkostenguthabens von 1.429,46 €. Gegen diesen Anspruch rechnen die Beklagten mit einem Anspruch auf restliche Miete auf und fordern widerklagend weitere restliche Miete von 723,22 €.
2
Die Kläger mieteten mit Vertrag vom 21. Januar 1999 von den Beklagten Gewerberäume zum Betrieb eines physikalischen Therapiezentrums. Sie zahlten ab Juni 2001 eine geminderte Miete. Ab diesem Zeitpunkt begannen auf dem Nachbargrundstück Bauarbeiten. Zunächst wurde das Nachbargebäude abgerissen. Sodann wurden von der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beigetretenen Generalunternehmerin die H. Arkaden errichtet. Die Abriss- und Neubauarbeiten waren mit erheblichen Lärm- und Erschütterungsbelastungen für das Mietobjekt verbunden.
3
Die Beklagten sind der Ansicht, die Minderung sei gemäß § 16 des Mietvertrages ausgeschlossen. Dieser lautet wie folgt: "Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperrungen , Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z.B. Umsatz- und Geschäftsrückgang )."
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der in § 16 des Mietvertrages vereinbarte Minderungsausschluss sei wirksam. Die Klausel verstoße insbe- sondere nicht gegen § 307 BGB, denn sie benachteilige die Mieter nicht unangemessen. Diesen bleibe die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB und die Befreiung von der Mietzahlungspflicht bei vollständiger Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Zudem sehe die Klausel lediglich einen sachlich eng begrenzten Minderungsausschluss für gewisse vom Vermieter nicht zu vertretende Umweltmängel vor. Wegen dieses sachlich begrenzten Minderungsausschlusses komme es, selbst wenn durch die Klausel auch bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche der Mieter ausgeschlossen sein könnten, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter. Schließlich verbleibe den Mietern die Möglichkeit, sich von den Vermietern Entschädigungsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Nachbarn abtreten zu lassen.

II.

7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Mietminderung bei der Geschäftsraummiete - anders als bei der Wohnraummiete - eingeschränkt werden kann. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 536 Abs. 4 BGB (Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 9. Aufl. § 536 BGB Rdn. 426). Eine solche Einschränkung ist grundsätzlich auch formularmäßig möglich.
9
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält die Bestimmung in § 16 des Mietvertrages jedoch einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht stand.
10
a) Der Inhaltskontrolle vorgeschaltet ist der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde objektive Inhalt der Klausel. Der Senat ist an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Da nunmehr auch gegen Berufungsurteile der Landgerichte eine Revision stattfinden kann, vermag der Senat die Klausel selbst auszulegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klausel über den Bezirk des Oberlandesgerichts (oder auch nur eines Landgerichts) hinaus verwendet wird (Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - Grundeigentum 2008, 120; BGH Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921).
11
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr. vgl. BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; Ulmer/ Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. § 305c BGB Rdn. 76 m.w.N.).
12
Nach dem Wortlaut der hier streitigen Klausel ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen, wenn die Nutzung der Mietsache durch Umstände beeinträchtigt wird, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Ob der in der Klausel geregelte Ausschluss sich nur auf die Verwirklichung der Minderung durch sofortigen Abzug von der geschuldeten Miete bezieht, oder ob der Ausschluss dem Mieter auch das Recht nimmt, die überzahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzufordern , lässt sich der Klausel nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Klausel lässt vielmehr beide Auslegungen zu.
13
Der Bundesgerichtshof hat die von ihm bislang überprüften, eine Mietminderung ausschließenden Klauseln dahin verstanden, dass sie nicht das Minderungsrecht schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausschließen und den Mieter insoweit auf Bereicherungsansprüche verweisen (BGHZ 91, 375, 382 f.; Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520). Diese Klauseln enthielten allerdings - anders als die vorliegende Klausel - weitere, den Ausschluss der Minderung einschränkende Konkretisierungen (BGHZ 91, 375: Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins kein Minderungsrecht geltend machen; Senatsurteil vom 27. Januar 1993 aaO: Auf das Recht zur Minderung [Herabsetzung des Pachtzinses] verzichtet der Pächter, soweit nicht mit rechtskräftig festgestellten Forderungen die vorgenannten Rechte geltend gemacht werden.).
14
Die hier zu beurteilende Klausel enthält keine vergleichbare Einschränkung. Sie lässt deshalb von ihrem Wortlaut her auch die Auslegung zu, dass der Ausschluss der Minderung endgültig sein und dem Mieter nicht das Recht verbleiben soll, die überzahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzufordern.
15
Die Klausel ist folglich mehrdeutig, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Mehrdeutigkeit im Rahmen der objektiven Auslegung zu beseitigen. In diesem Fall greift die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB ein, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Dies führt jedenfalls dann, wenn eine Auslegungsvariante gegen § 307 BGB verstößt, dazu, dass die kundenfeindlichste Variante sich durchsetzt (Staudinger/Schlosser [2006] § 305 c Rdn. 108 m.w.N.; Ulmer/ Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. § 305 c BGB Rdn. 91). Danach ist hier von der Auslegung auszugehen, nach der die Minderung endgültig ausgeschlossen ist.
16
2. In dieser Auslegung verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
17
a) Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt im Zweifel vor, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
18
b) Nach ständiger Rechtsprechung benachteiligen Minderungsbeschränkungen in Geschäftsraummietverträgen, die den Mieter bei Vorliegen eines den Gebrauch einschränkenden Mangels einstweilen zur Zahlung der vollen Miete verpflichten und ihn wegen der überzahlten Miete auf einen Rückzahlungsanspruch (§ 812 BGB) verweisen, den Mieter nicht unangemessen (BGHZ 91, 375, 382 f.; Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1020; KG NZM 2002, 526; LG Hamburg NZM 2004, 948 f.; OLG Düsseldorf MDR 2005, 1045; OLG Karlsruhe MDR 2006, 745). Diese Ansicht wird auch in der Literatur vorwiegend vertreten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 9. Aufl. § 536 BGB Rdn. 426 f.; Wolf/ Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 363; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 14 Rdn. 305; Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 518; Kraemer ebenda III Rdn. 1373; Fritz Gewerberaummietrecht 4. Aufl. Rdn. 171 b).
19
Solche Klauseln, die nur die Einbehaltung des Minderungsbetrages von der laufenden Miete ausschließen, dem Mieter jedoch die Möglichkeit belassen, den geminderten Teil der Miete nach § 812 BGB zurückzufordern, tragen dem berechtigten Interesse des Vermieters an der fortlaufenden pünktlichen Zahlung der vereinbarten Miete Rechnung. Um seine Immobilie ohne Liquiditätsprobleme bewirtschaften und finanzieren zu können, ist der Vermieter auf den voll- ständigen pünktlichen Eingang der laufenden Mietzahlungen angewiesen. Ein direkter Abzug des Minderungsbetrages aufgrund vom Mieter behaupteter umstrittener Mängel kann dazu führen, dass der Vermieter bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung, ob die behaupteten Mängel bestehen, nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten aufzubringen (vgl. Horst Abkopplungsklauseln im Gewerbemietrecht S. 88 ff.). Das sich daraus ergebende Sicherungsinteresse des Vermieters rechtfertigt es, die Verwirklichung des Minderungsrechts durch Abzug von der laufenden Miete jedenfalls insoweit auszuschließen, als das Minderungsrecht nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist, und den Mieter wegen eines Rückzahlungsanspruchs der überzahlten Miete auf eine gesonderte Klage (§ 812 BGB) zu verweisen.
20
c) Demgegenüber benachteiligt der endgültige Ausschluss der Minderung , der dem Geschäftsraummieter bei Vorliegen eines den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkenden Mangels auch den Rückzahlungsanspruch verwehrt , den Mieter unangemessen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senatsurteil vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Minderung ist Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips und hat daher die Aufgabe, die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherzustellen (Senatsurteil BGHZ 163, 1, 6; Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 536 Rdn. 30; LG Hamburg NZM 2004, 948 f.). Ein vollständiger Ausschluss der Minderung durch formularvertragliche Regelung verletzt deshalb das zu den wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts gehörende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Das gilt auch, soweit - wie im vorliegenden Fall - der Minderungsausschluss allein Mängel betrifft, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Denn die Minderung setzt kein Verschulden auf Seiten des Vermieters voraus. Der Mieter kann vielmehr selbst dann mindern , wenn der Vermieter nicht über die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels verfügt (Kraemer in Bub/Treier aaO Kap III Rdn. 1363, 1330, 1344 m.w.N.; LG Hamburg aaO). Insoweit wird dem Vermieter die Vergütungsgefahr auferlegt. Er verliert den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung, weil er die von ihm geschuldete Leistung, die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, nicht erbringen kann. Ein vollständiger Ausschluss der Minderung bei von Dritten zu verantwortenden Einschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs ist mit diesen wesentlichen Grundgedanken der Minderung nicht vereinbar. Der Mieter müsste die volle Miete entrichten, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Er könnte die zuviel gezahlte Miete nicht zurückfordern und bliebe gegebenenfalls über einen langen Zeitraum endgültig zur vollen Mietzahlung verpflichtet, obwohl ihm der Vermieter den geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauch nur erheblich eingeschränkt gewähren kann. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
21
Der Einwand, die partielle Verlagerung der Vergütungsgefahr auf den Mieter stelle keine Missachtung des Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung dar, denn das BGB kenne vergleichbare Verlagerungen der Vergütungsgefahr auf den Leistungsgläubiger in §§ 446, 447, 644, 645, 326 Abs. 2 BGB (HansOLG Hamburg ZMR 2004, 432, 433, Woitkewitsch ZMR 2004, 401, 402), überzeugt nicht. Diesen gesetzlichen Ausnahmeregelungen ist ebenso wie den Ausnahmeregelungen in §§ 536 b, 536 c Abs. 2 BGB, in denen die Minderung ausgeschlossen ist, gemeinsam, dass sie eine Verlagerung der Vergütungsgefahr auf den Leistungsgläubiger nur in Fällen vorsehen, in denen dies aus Gründen, die dem Leistungsgläubiger zuzurechnen sind, interessengerecht ist.
22
Die Störung des Äquivalenzprinzips wird auch nicht dadurch kompensiert , dass der Mieter als Besitzer gegebenenfalls von dem die Beeinträchtigung verursachenden Dritten gemäß § 906 Abs. 2 BGB einen angemessenen Aus- gleich in Geld verlangen kann. Die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beurteilt sich nicht nach mietrechtlichen Vorschriften. Schon deshalb entsprechen die nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auszugleichenden Beeinträchtigungen nicht ohne weiteres dem Umfang des Minderungsrechts. Darüber hinaus würde dem Mieter zusätzlich das Risiko der Insolvenz des die Beeinträchtigung verursachenden Dritten auferlegt (LG Hamburg aaO).
23
3. Da das Landgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die von den Klägern behaupteten, teilweise bestrittenen Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs vorgelegen haben, war der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 26.09.2005 - 643 C 25/03 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2006 - 307 S 179/05 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.