Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Sept. 2006 - 13 U 49/06

bei uns veröffentlicht am07.09.2006

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23. Februar 2006 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 90.977,64 EUR

Gründe

Es geht um Regressansprüche des Rentenversicherungsträgers aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100 % haftet. Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er seinen früheren Beruf unfallbedingt nicht mehr ausüben konnte, übernahm er zum 11.09.2000 eine verbeamtete Tätigkeit. Die Beklagte hat bis zum 31.12.2001 Rentenversicherungsbeiträge für den Geschädigten bezahlt. Die Klägerin verlangt solche auch für die Zeit danach. Das Landgericht wies ihre Klage mit dem angefochtenen Urteil ab, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird. Mit der Berufung erstrebt die Klägerin wie in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 45.488,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2006 für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2005 und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zukünftigen unfallbedingten Ausfälle der Beitragsleistungen an die gesetzliche Rentenversicherung, die vom mutmaßlichen Bruttoverdienst des Geschädigten abzuführen wären, durch Zahlung an die Klägerin im Sinne eines Beitragsregresses nach § 119 X. Sozialgesetzbuch zu ersetzen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen mit der Begründung, der Geschädigte sei durch den Eintritt in den Beamtenstand versicherungsfrei geworden. Für den gesetzlichen Forderungsübergang komme es auf die Versicherungspflicht im Zeitpunkt der Schädigung an. Der Schädigungszeitpunkt sei maßgeblich, damit der Beitragsregress auch stattfinden könne, wenn die die Versicherungspflicht begründenden Umstände schädigungsbedingt entfallen seien. Von der späteren Entwicklung solle der Forderungsübergang nicht abhängig gemacht werden. Das Landgericht verkenne, dass die Verbeamtung des Geschädigten Folge des Unfalls sei, da der Geschädigte habe nicht mehr als Fertigungsleiter weiterarbeiten können. Falsch sei auch die Ansicht des Landgerichts, dass ab 11.09.2000 mit der Verbeamtung ein Schaden in Form nicht möglicher Erbringung von Versicherungsbeiträgen entfallen sei, weil der Geschädigte ab diesem Zeitpunkt keine Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung mehr zu zahlen hatte. Die Versorgungslücke des Geschädigten sei offensichtlich, nachdem er jetzt deutlich weniger verdiene. Die Klägerin habe außerdem errechnet, dass der Geschädigte durch seine bisherige Tätigkeit für seinen Eintritt ins Rentenalter mit 65 Jahren am 01.06.2022 680,23 EUR monatliche Rentenanwartschaften erworben habe. Durch seine Verbeamtung könne er bis dahin monatliche Pensionsansprüche von ca. 735,72 EUR erwerben. Hätte er in seinem früheren Beruf weiterarbeiten können, hätte er eine Rente von 1.771,21 EUR zu erwarten gehabt. Es werde mithin ein monatlicher Rentenverkürzungsschaden von 355,00 EUR eintreten. Da Beitragsschäden und Ausgleichspflicht mit der Beitragslücke und nicht erst im Versicherungsfall entstehen, könne es nicht zu einem Wegfall des Beitragsersatzanspruches führen, wenn der Geschädigte nach dem Schadenszeitpunkt ins Beamtenverhältnis wechsle, um den unfallbedingt eingetretenen Verdienstausfallschaden zu reduzieren. Der Beitragsregress könne entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht vom Einkommen des Geschädigten abhängig sein. Der Beitragsersatz finde statt, wenn die Möglichkeit späterer Leistungsverkürzungen gegeben sei. Er hänge nicht davon ab, dass er sich später bei Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber einem konkreten Leistungsersatz als die für den Schädiger günstigere Lösung erweise. Der Schadensersatz erfolge auf die Gefahr hin, dass der Geschädigte später besser stehe, als er ohne die Schädigung gestanden hätte (BGH VersR 1977, 1156). Zudem bestünden Anrechnungsvorschriften in beiden Alterssicherungssystemen (§§ 34 SGB VI, 55 Beamtenversorgungsgesetz). Der Vortrag zu den konkret zu erwartenden Leistungen des Geschädigten sei nicht verspätet. Er habe in erster Instanz nicht gehalten werden müssen, nachdem das Landgericht einen Schaden als Grundlage eines Beitragsregresses definitiv als nicht gegeben erachtet habe. Bedeutsam sei auch, dass Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zwar zu einem Forderungsübergang, nicht jedoch zu einer Entlastung des Schädigers führen sollen. Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht könne daher nicht der Beklagten zugute kommen. Der Geschädigte sei so zu stellen, wie er bei Hinwegdenken des Unfalls stehen würde. Gemäß § 119 SGB X sei die Klägerin deshalb berechtigt, die dem Geschädigten unfallbedingt entgangenen und künftig entgehenden Rentenversicherungsbeiträge von der Beklagten einzufordern. Insofern reiche die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus (BGH DAR 1995, 325 und VersR 2000, 471).
Die Beklagte trägt zur Verteidigung des landgerichtlichen Urteils vor, die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sie (die Klägerin) vom Geschädigten in Anspruch genommen werde. Dieser sei mit der Begründung des Beamtenverhältnisses bei der Klägerin ausgeschieden. Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Ein eventueller Schaden sei allenfalls beim Geschädigten selbst verblieben. Eine Versorgungslücke könne nur der Geschädigte selbst geltend machen. Im Ergebnis wolle die Klägerin Versicherungsbeiträge einziehen, denen keine Leistungen an den Geschädigten gegenüberstehen werden. Die Klägerin müsse dem Geschädigten für eine eventuell mit dem Systemwechsel einhergehende Minderversorgung nicht einstehen. Durch die Nichteinziehung der Rentenversicherungsbeiträge komme es nicht zu einer Entlastung des Schädigers. Dieser müsse aber auch nur ersetzen, was in der Vermögenssphäre des Geschädigten selbst als rechnerischer Schaden entstehe. Der Fall einer Rentenverkürzung liege nicht vor, da der Geschädigte infolge seines Wechsels in das Beamtenverhältnis seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung beendet und eine anderweitige Art der Versorgung gewählt habe. Damit sei die Beitragsverpflichtung beendet worden. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten sei auf das fiktive Einkommen begrenzt.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung.
Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sollen §§ 823, 842, 843 BGB, § 3 PflVG, § 119 SGB X sein. Für die Zeit ab der Verbeamtung des Geschädigten fehlt es allerdings an einem Übergang von Beitragsansprüchen nach § 119 SGB X vom Geschädigten auf die Klägerin.
Nach § 119 Abs. 1 SGB X geht der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt, auf den Versicherungsträger über, soweit der Schadensersatzanspruch den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst. An letzterem fehlt es seit der Verbeamtung. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nur für die Zeit bis zu seiner Verbeamtung. Bis dahin war der Geschädigte gesetzlich Versicherter. Mit seiner Verbeamtung endete seine Versicherungspflicht. Als Beamter ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Dass der Geschädigte einen Beitragsausfall in der gesetzlichen Rentenversicherung erleidet, beruht seit seiner Verbeamtung auf seinem Entschluss und ist nicht primär als unfallbedingt anzusehen. Dass es zur Verbeamtung und damit zum Beitragsausfall ohne den Unfall wohl nie gekommen wäre, ist unerheblich. Der Geschädigte hat gegen die Klägerin nur noch einen Anspruch auf Altersrente in der durch die Beitragszahlungen bis Ende 2001 erworbenen Höhe mit Eintritt des gesetzlichen Rentenalters. Weitergehende Ansprüche sind mit seinem freiwilligen Ausscheiden aus der Rentenversicherung erloschen. Dies hat auch zur Folge, dass der Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X begrenzt war auf die Zeit bis zum Ausscheiden aus der Rentenversicherung. Der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst einen Schadensersatzanspruch nur, soweit der Geschädigte der Versicherungspflicht unterliegt. Mit der Beendigung der Pflicht durch die Verbeamtung endet die Versicherungspflicht des Geschädigten. Damit umfasst sein Schadensersatzanspruch auch keinen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen mehr. Er hat sich entschlossen, nicht mehr sozialversicherungspflichtig tätig zu sein, sondern einem anderen Versorgungssystem beizutreten. Er hat dadurch den Anspruch auf Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen verloren. Soweit eine Versorgungslücke bleibt, hat er Anspruch auf Ersatz insoweit. Dieser Anspruch steht allerdings dem Geschädigten persönlich zu und nicht der Klägerin. Der Beitragsausfall, den der Geschädigte in der Rentenversicherung ab seinem Ausscheiden erleidet, beruht nur mittelbar auf dem Unfall. Primär ist er die Folge eines Entschlusses des Geschädigten. Dieser Entschluss führt nicht dazu, dass der Geschädigte rechtlos wird. Die Klägerin allerdings verliert ihren Anspruch dadurch. Das ist jedoch systemgerecht und nicht zu beanstanden. Geschützt ist primär der Geschädigte. Ihm bleibt die Wahlfreiheit, wie er sein Leben gestalten und seinen Schaden minimieren bzw. liquidieren will.
Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es beim Anspruchsübergang nach § 119 SGB X nicht um Regress für eine vom Rentenversicherungsträger dem Geschädigten erbrachte Sozialleistung geht, sondern um die Verhinderung eines möglichen Rentenschadens des Geschädigten selbst. Dies führt aber hier nicht zum Anspruch der Klägerin, weil der Geschädigte durch seinen Entschluss, Beamter zu werden, den Anspruchsübergang auf die Klägerin zeitlich begrenzt hat. Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen BGH VersR 2000, 471 und 2004, 493 ergibt sich nichts anderes. Erstere besagt, dass ein den Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung betreffender Schadensersatzanspruch des Verletzten gemäß § 119 SGB X in der Regel auch insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergeht, als er gegen den Entschädigungsfonds im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG gerichtet ist. Die zweite Entscheidung besagt, dass der Geschädigte weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt ist. Im Übrigen befassen sich beide Entscheidungen mit den allgemeinen Gründen des Beitragsübergangs. Sie besagen nichts zu der Situation bei Beendigung der Rentenversicherungspflicht.
Zu Unrecht hebt die Klägerin darauf ab, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten schon mit der Beitragslücke entstehe und nicht voraussetze, dass der spätere Rentenschaden bereits feststehe. Die insoweit angeführte Entscheidung (DAR 1995, 325) besagt ebenfalls nichts über die zeitliche Begrenzung des Ersatzanspruchs im Falle der Beendigung der Rentenversicherungspflicht. Der Leitsatz lautet dahin, dass der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht, nicht dadurch berührt wird, dass der Verletzte infolge des Unfalls neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, die ihn auch nach dem Erreichen der Altersgrenze absichert. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Versorgungsanwartschaft, die der Geschädigte als Beamter erwirbt, einen Anspruch der Klägerin nicht hindert. Im vom BGH entschiedenen Fall kam es nicht zum Ausscheiden aus der Rentenversicherung, sondern unfallbedingt zur Gewährung einer weiteren Sozialleistung. Insofern liegt er anders als der vorliegende Fall, der durch die Beendigung der Rentenversicherungspflicht gekennzeichnet ist, die zur Folge hat, dass der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nicht mehr zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten gehört, eben weil er nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt. Beitragsrechtlich ist der Geschädigte mit einem Verstorbenen zu vergleichen, für den die Beitragspflicht - abgesehen von der Hinterbliebenenproblematik - aufgrund eines Anspruchsübergangs nach § 119 SGB X nicht bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts ins Rentenalter weiterläuft, sondern mit dem Tod endet, weil der Geschädigte dann keinen Schadenersatzanspruch mehr hat.
Auch aus der von der Klägerin in der Berufung erstmals angeführten Entscheidung des BGH in VersR 1977, 1156 ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Der BGH hat ausgesprochen, dass der Geschädigte, der durch eine Körperverletzung arbeitsunfähig geworden ist, in der Regel vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer Ersatz der Beiträge zur Überbrückung der Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung auch dann verlangen kann, wenn noch nicht sicher ist, dass die beitragslose Zeit später zu einer Verkürzung seiner Rente führen wird. Auch diese Entscheidung geht von einer bestehenden Rentenversicherungspflicht aus, an der es vorliegend fehlt.
10 
Die Geltendmachung des möglichen Rentenverkürzungsschadens wird nicht abgeschnitten. § 62 SGB VI schließt die Geltendmachung durch den Rentenversicherungsträger nicht aus (vgl. etwa BGH DAR 1995, 325). Wenn aber der Geschädigte nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist, gibt es keinen Übergang nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X. Anspruchsberechtigt ist dann der Geschädigte selbst, sodass es zu einer Begünstigung des Schädigers auf keinen Fall kommt.
11 
Schließlich enthalten die von der Klägerin erwähnten Kommentierungen zu § 119 SGB X keine Aussage zum vorliegenden Fall. Der Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch (GK-SGB X 3) schreibt unter Rn. 15 zu § 119, dass der Unfallzeitpunkt maßgeblich sei, um die späteren Beiträge nach § 119 als Pflichtbeiträge zu werten, „unabhängig von der Entwicklung der Versicherungspflicht nach dem Schadensereignis.“ Entsprechend äußert sich der Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 119 SGB X Rn. 16. Dort wird unter Berufung auf verschiedene BGH-Entscheidungen ausgeführt, dass ein Schaden nicht nur gegeben ist, wenn der Versicherte den Versicherungsfall erlebt und dann ein Schaden (z.B. Rentenverkürzungsschaden) feststellbar ist, sondern dass es genügt, wenn bei Fortfall der Versicherungspflicht schädigungsbedingt eine nachhaltige Beeinträchtigung der künftigen Sozialversicherungsleistung (z.B. Rente) durch den Beitragsausfall noch nicht feststeht, aber möglich ist. Zur Dauer des Beitragsschadens schreibt der Kommentator unter Rn. 34 und 35, dass die Dauer des Beitragsschadens von den medizinischen und beruflichen Schädigungsfolgen abhänge und weiter, dass dem Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen nicht entgegenstehe, dass aus den erstatteten Beiträgen keine Leistungen gewährt werden können, weil es keinen weiteren Versicherungsfall mehr gibt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Tatbestandsmerkmal „der Versicherungspflicht unterliegen“ nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X nur im Unfallzeitpunkt vorliegen muss und eine weitere Entwicklung wie der Eintritt des Versicherten in das Beamtenverhältnis völlig unmaßgeblich ist.
12 
Letztlich bleibt festzuhalten, dass durch den Eintritt des Geschädigten ins Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X entfallen sind, sodass die Klägerin für den geltend gemachten zurückliegenden Zeitraum ab 2002 wie für die Zukunft Ansprüche nicht hat.
13 
Deshalb war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
14 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
15 
Die Revision war wie beantragt gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen.
16 
Der Berufungsstreitwert entspricht dem vom Landgericht zutreffend festgesetzten Wert für die erste Instanz.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Sept. 2006 - 13 U 49/06 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 119 Übergang von Beitragsansprüchen


(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 12


(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten


Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Referenzen

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
2a.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
4.
wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen der Beschädigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen Sachen, sowie wegen der Beschädigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der Telekommunikation.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.

(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 2.500 Euro beschränkt. Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.

(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenzverwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung), der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonderbeauftragte sowie alle Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Entschädigungsfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu unterstützen.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.